VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 35 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInnenPedretti und von Salis Aktuar ad hocSchlegel URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Schneider, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - 10.Replizierend vertiefte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 seinen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. März 2024 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Valideneinkommens über CHF 80'600.-- und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt darauf zu Recht ab dem 1. Juni 2024 eine Rente von 25 % einer
5 - ganzen Invalidenrente zugesprochen hat. Unbestritten sind der Beginn des Wartejahrs per 1. Juni 2023 und die Arbeitsfähigkeit von 60 %. Nicht moniert worden ist das Invalideneinkommen in Höhe von CHF 48'360.--. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
6 - der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. BGE 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E.6.2]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können
7 - beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.3.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG). InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 %
8 - 5.1.Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss angefochtener Verfügung vom 12. März 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2024 zu (vgl. Bf-act. 1; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 172 und 173). 5.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
10 - die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 und 139 V 225 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.5.2.1, 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E.3.2 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.2.3). 6.1.Die Parteien sind sich einig, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen
11 - Verfügung auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin, Dr. med. F., Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, B. (B._____), vom
12 - Zeitdruck/Überstunden ausgegangen werden muss, ist ein Grundpensum von 60 % paraplegiologischer Sicht zu unterstützen, dies zur Vermeidung einer körperlichen Überlastung / Ausfall wegen Fieber sowie zum langfristigen, stabilen Erhalt der Berufstätigkeit in diesem Pensum. Bei Vermeidung von Überlastung besteht eine gute Aussicht auf ein stabiles Teilzeitpensum im langjährigen Verlauf. Gefahr einer Invalidisierung durch körperliche Überlastung. Gefahr einer Überschätzung der Belastbarkeit / Leistungsfähigkeit des Patienten aufgrund der vorhandenen Gehfähigkeit. Begleitbeschwerden wie die neurogene Blasen-/ Darmfunktionsstörung sind nicht offensichtlich, ebenso die erhöhte kognitive Beanspruchung für die Bewegungsabläufe bei sensomotorischen Einschränkungen. Der Patient ist weitgehend selbstständig, bei eingeschränkter Mobilität und Feinmotorik der Hände besteht jedoch ein erhöhter Zeitbedarf für Haushaltsarbeiten. Feinmotorische Tätigkeiten werden nach Möglichkeit umgangen (Patient trägt keine Wäsche mit Knöpfen, keine Schnürsenkel). Grobe Haushaltsarbeiten mit z.B. Besteigen von Leitern nicht zumutbar." 6.2.Dem entsprechend ist in der Folge mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ab dem 1. Juni 2023 eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juni 2023 in einer neu für ihn kreierten Stabsstelle bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt, in welcher er ausschliesslich im Büro arbeiten kann und sich um das Prozessmanagement kümmert (Bg-act. 171, S. 5). Von Januar 2023 bis Mai 2023 hat der Beschwerdeführer eine Auszeit (unbezahlter Urlaub) genommen, um seine verbliebene Gesundheit zu schützen (vgl. Dr. F._____ vom 16. Januar 2023 [Bg-act. 141 S. 6 ff.]). 7.1.Der Beschwerdeführer rügt, beim angenommenen Valideneinkommen von CHF 80'600.-- handle es sich um das Grundeinkommen des Beschwerdeführers im 100%-Pensum (CHF 6'200.-- x 13); allerdings
13 - seien die zusätzlich zu diesem Grundeinkommen erzielten Vermittlungsprovisionen sowie das Dienstaltersgeschenk nicht berücksichtigt worden. Konkret habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor der Zustandsverschlechterung als Architekt und Projektleiter im Jahr 2020, ausbezahlt im Jahr 2021, einen Bonus, resp. eine Vermittlungsprovision sowie ein Dienstaltersgeschenk von insgesamt CHF 25'370.--, im Jahr 2021, ausbezahlt im Jahr 2022, einen Bonus, resp. Vermittlungsprovision von CHF 15’840.-- sowie im Jahr 2022, ausbezahlt im Jahr 2023, einen Bonus resp. eine Vermittlungsprovision von CHF 23'160.--, erzielt habe. Diese für die AHV massgebenden Löhne ergeben sich aus den Lohnausweisen der Jahre 2021-2023 und seien als Durchschnittswert – weil schwankend – mit CHF 21'456.-- zum Valideneinkommen zu zählen. 7.2.Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass sie die tatsächlich erzielten Bonuszahlungen und Provisionen nicht dem Vergleichseinkommen zugerechnet habe, da sie diese Zahlungen auch bezüglich des Invalideneinkommens hätte berücksichtigen müssen. Aufgrund der langjährigen Praxis zu Art. 25 Abs. 1 IVV müssten sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in diesem Sinne korrigiert werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion bei derselben Arbeitgeberin nicht von Boni, Dienstaltersgeschenken und Vermittlungsprovisionen profitieren könnte. Gemäss dem Grundsatz des Parallelismus seien bei der Invaliditätsbemessung invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen. 7.3.1.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt
14 - werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 7.3.2.Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (AHI-Praxis 2002 S. 66; ZAK 1973 S. 203; ZAK 1964 S. 357; ZAK 1961 S. 367; I 1034/06; BGE 131 V 51 E.5.1.2; BGE 129 V 222 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2007 vom 11. April 2007). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.3.3.2 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E.5.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Festlegung des Valideneinkommens ist, wenn immer möglich, an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung anzuknüpfen, d.h. es ist grundsätzlich der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn zu bestimmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 3300 f.). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des
15 - Arbeitsentgeltes darstellen. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören nach Art. 7 AHVV insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (lit. c), Provisionen (lit. g). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 133 V 556 E.5.1). 7.3.3.Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder unselbstständig Erwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt lediglich, dass der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.4.3.2; 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.6.3; 9C_225/2019 vom
17 - CHF 5'200.-- (Bf-act. 5), im Jahr 2022 eine Bonuszahlung von CHF 15'840.-- (Bf-act. 6) und ebenfalls im Jahr 2022 eine Vermittlungsprovision mit einem AHV-pflichtigen Anteil von CHF 23'160.-- (Bg-act. 181; Bf-act. 7 und 8) erhalten. Diese letzte Provision wurde nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2023 ausbezahlt (vgl. Antwort Arbeitgeberin vom 19. November 2024). Aus den seitens des Gerichts eingeholten Auskünften der Arbeitgeberin geht indes nicht hervor, dass – nebst der Gratifikation – die Arbeitgeberin regelmässig weitere Boni auszahlt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer hypothetisch in einer Funktion als Architekt im Jahr 2023 mit einem Bonus hätte rechnen können, antwortetet die Arbeitgeberin, sie könne an Mitarbeitende eine Gratifikation ausrichten. Diese sei nicht garantiert und abhängig vom Geschäftsergebnis des Vorjahres. Die Gratifikation sei teilweise abhängig von der individuellen Leistung und bewege sich normalerweise im Rahmen von CHF 1'000.-- bis CHF 3'500.--. Zudem könnten bei erfolgreicher Vermittlung von Projekten Prämien ausgerichtet werden. Die Höhe bemesse sich teilweise am damit verbundenen Honorarvolumen, werde individuell festgelegt und sei ebenfalls nicht garantiert. Weiter bejahte die Arbeitgeberin die Frage, ob der Beschwerdeführer hypothetisch in der Funktion als Architekt bei der C._____ AG auch für das Jahr 2024 und in den weiteren Jahren mit einem Bonus rechnen könne, und verwies auf die Ausführungen zur Gratifikation. Auch die weiteren Fragen des Gerichts bezüglich Bonus beantwortete die Arbeitgeberin ausschliesslich mit dem Hinweis, dass sie Gratifikationen auszahle. Im Lichte der Antworten der Arbeitgeberin kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hypothetisch regelmässig Boni erhalten hätte. Nicht regelmässig sind im Übrigen das Dienstaltersgeschenk sowie die Provision, da das vermittelte Projekt unbestrittenermassen aus dem Familienumfeld des Beschwerdeführers (Bf-act. 8) stammte.
18 - 7.6.Zusammenfassend bleibt es bei einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 83'863.75. 8.1.Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Nach der bezüglich des alten Rechts gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts war die für die Einkommensermittlung massgebende Rechtsprechung zur Bemessung des Valideneinkommens grundsätzlich sinngemäss bei der Bemessung des Invalideneinkommens anzuwenden, wenn es darum geht, das Invalideneinkommen aufgrund eines schwankenden tatsächlichen Einkommens festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.3.3.2; 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4.1) und es stand für das oberste Gericht denn auch ausser Frage, dass die Provisionen (und wohl auch Boni) bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend bleibt dennoch, ob das tatsächliche Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist und deshalb auf den Durchschnittswert einer längeren Zeitspanne abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E.4.3). Das mit der Invaliditätsbemessung verfolgte und in der Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG abgebildete Bemühen um ein möglichst konkretes, fallbezogenes Ergebnis hat mit der jüngsten Revision des IVG keine Einschränkung erfahren, mithin wurde kein Paradigmenwechsel angestrebt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.10.2 und 10.4.2).
19 - 8.2.Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten erscheint unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Tätigkeit seine ihm verbliebene Leistungsfähigkeit in der ihm zumutbaren Tätigkeit in der für ihn kreierten Stabstelle in einem 60 % Pensum bestmöglich verwerten kann. Im vorliegenden Fall ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand des Lohnes 2024 in einem 60 % Pensum. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der seitens der Arbeitgeberin angegebene Lohn für das Jahr 2024, aufgerechnet auf ein 100 % Pensum, von CHF 82'030.-- nicht angemessen die Leistungen des Beschwerdeführers in seiner neuen Stabsfunktion entschädigen würde. Gemäss Case report (Bg-act. 152 S. 2) vom 15. August 2023 belaufe sich dieser Lohn auf dem gleichen Niveau wie die Stelle des Beschwerdeführers als Architekt. Dies ergibt sich auch aus den Abklärungen der SUVA vom 25. Juni 2024 (Bg-act. C1) und deckt sich auch mit den Aussagen der Arbeitgeberin, wonach der Lohn des Beschwerdeführers monatlich CHF 3'786.-- beträgt (vgl. Anhang zu Schreiben vom 19. November 2024). 8.3.Da der Beschwerdeführer weder hypothetisch in der Funktion als Architekt (siehe Ausführungen hiervor) noch in der jetzigen Stabstellenfunktion regelmässig Boni erzielt, sind zu Recht allfällige Boni weder für die Bemessung des Valideneinkommens noch des Invalideneinkommens herangezogen worden. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in seinem 60 % Pensum besonders schwankenden Lohnzahlungen ausgesetzt sein wird, weshalb auch aus diesem Blickwinkel die früher erzielten Boni und Provisionen für die Bemessung der Vergleichseinkommen ohne Auswirkungen bleiben; dass er von Boni und Provisionen profitieren kann, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar dargetan. Damit ist es irrelevant, ob nun der Beschwerdeführer in seiner neuen Funktion – wie behauptet – keinen Kundenkontakt mehr hat. Einzig
20 - die jährliche Gratifikation ist gestützt auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 19. November 2024 ausgewiesen. Die Arbeitgeberin bestätigt namentlich, dass der Beschwerdeführer in der für ihn kreierten Stabstelle im 2024 eine Gratifikation erhält, und diese wahrscheinlich auch in Zukunft erhalten wird. Somit weist die Gratifikation einen regelmässigen Charakter auf und kann wie hiervor dargelegt mit CHF 1'467.-- p.a. für eine 80 % Stelle veranschlagt werden. 8.4.Es bleibt somit, wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt, bei einem der realen Lohnentwicklung angepassten Invalideneinkommen in Höhe von CHF 49'218.-- (CHF 82'030.-- * 0.6 oder CHF 3'786.-- * 13) zuzüglich des Anteils Gratifikation über CHF 1'100.25 (CHF 1'467.-- * 1.25 * 0.6), entsprechend CHF 50'318.25. 9.1.Aus der resultierenden Erwerbseinbusse von CHF 33'545.50 (Valideneinkommen von CHF 83'863.75 abzüglich Invalideneinkommen von CHF 50'318.25) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40 %, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist. 9.2.Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst wenn die gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin vom 19. November 2024 ausgewiesene Gratifikation von CHF 1'000.-- für das Jahr 2024 (mittleres Pensum 75 %) bei der Berechnung des Invalideneinkommens mitberücksichtigt würde, sich kein höherer Invaliditätsgrad ergäbe. Der jährliche Durchschnitt der Gratifikation bei einer Vollzeitstelle würde CHF 1'583.55 p.a. ([{CHF 1'000.-- * 100 ./. 75} + 1'833.75] ./. 2) betragen, entsprechend CHF 950.15 für ein 60 % Pensum. Daraus würde ein Invalideneinkommen über CHF 50'168.15 resp. eine Differenz über CHF 33'695.65 zum Valideneinkommen resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 40.18 % entsprechen würde. Sogar wenn nur die Gratifikation für das Jahr 2024 berücksichtigt würde, müsste diese für ein
21 - 60 % Pensum mit gerundet CHF 800.-- (CHF 1000.-- * 100 ./. 75 * 0.6) veranschlagt werden. Daraus würde ein Invalideneinkommen von CHF 50'018.-- resultieren, was wiederum zu einer Differenz von CHF 33’845.75 führen und einem IV-Grad von 40.36 % entsprechen würde. 10.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend praxisgemäss auf CHF 700.--. anzusetzen. 11.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]