Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 83
Entscheidungsdatum
20.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 83 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzParolini RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 20. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1964 geborene A._____ ist gelernter Heizungs- und Brandschutzmonteur sowie Inhaber der Ende 2009 gegründeten B._____ GmbH. Nachdem bei ihm eine Coxarthrose links diagnostiziert worden war, liess er sich am 28. Januar 2014 eine Hüfttotalprothese links implantieren. Am 27. Mai 2014 (Poststempel) meldete er sich unter Hinweis auf das neue Hüftgelenk erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem die IV-Stelle daraufhin die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz eingeholt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab unter gleichzeitiger Bejahung eines solchen auf berufliche Massnahmen. Zum Abklärungsergebnis wurde insbesondere festgehalten, aus ärztlicher Sicht werde A._____ die angestammte selbstständige Tätigkeit zu 70 % zugemutet. Eine Steigerung sei aus medizinischer Sicht nicht sehr sinnvoll. Demgegenüber sei eine leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Somit könne kein Rentenanspruch entstehen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Nachdem bei A._____ Ende Januar 2021 bei festgestelltem Kniegelenksinfekt links im C._____ eine Arthroskopie am linken Knie mit Lavage, Synovektomie und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus durchgeführt worden war, meldete er sich am 18. Juni 2021 (Poststempel) unter Hinweis auf seit Januar 2021 akut bestehende Schmerzen in der linken Hüftprothese und im linken Knie sowie funktionelle Einschränkungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Letztere nahm abermals erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere Rückfragen zum Bericht des Operateurs Dr. med.

  • 3 - D., Leitender Arzt, C., vom 10. Juni 2021 stellte. Dieser antwortete am 13. Oktober 2021 insbesondere, dass sich die Knieschmerzproblematik aufgrund des Infekts akzentuiert habe, weshalb mit einer bleibenden Einschränkung und Belastbarkeit des linken Kniegelenks über längere Zeit hinaus gerechnet werden müsse. Für gehend bzw. stehend belastende Tätigkeiten sei auch auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Prognostisch werde es wohl bei einer Arbeitsunfähigkeit als Brandschutzmonteur von 40 % bleiben, unter Berücksichtigung der eingeschränkten Belastbarkeit (kein repetitives Tragen von schweren Lasten, kein längeres Stehen auf Leitern, keine längere Tätigkeit in Hocke oder kniend). Für sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten sei bei einer langsamen Steigerung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. 3.Dr. med. E., Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie, F., diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. November 2021 einen anteromedial betonten Knieschmerz links mit/bei einer össären Kalzifizierungsstörung vor allem distal femoral sowie an der Patella mit fleckiger Osteopenie, einem kleinen fokalen Knorpelschaden am medialen Femurkondyl, einer moderaten Degeneration femoropatellar, einem Status nach arthroskopischer Kniegelenksinfektsanierung am 28. Januar 2021, einer Langzeit-Antibiotikatherapie im postoperativen Verlauf sowie einer Stockentlastung bis April 2021. In anamnestischer Hinsicht führte er unter anderem aus, aktuell bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Heizungs- und Sanitärinstallateur. Dieses Pensum werde nicht toleriert. Drei Stunden Belastung an zwei Tagen pro Woche mit vorgängiger NSAR-Einnahme stellten das absolute Limit dar. Ansonsten arrangiere sich A._____ mit Bürotätigkeit. Schmerzen würden vor allem nach Belastung angegeben. Dr. med. E._____ empfahl die Durchführung einer Bisphosphonat-Infusionstherapie und die Einnahme von Vitamin C. Zum aktuellen Arbeitspensum von 40 % hielt er insbesondere fest, dass

  • 4 - dies mittelfristig nicht gesteigert werden könne. In Bezug auf eine abschliessende Prognose über eine langfristige Arbeitsfähigkeit könne er sich erst nach Ausschöpfung jeglicher Therapiemodalitäten äussern. 4.Anlässlich des am 14. Dezember 2021 stattgefundenen Gesprächs mit RAD-Ärztin Dr. med. G._____ und der Eingliederungsberaterin teilte A._____ unter anderem mit, dass er zurzeit 40 % arbeite, mehr gehe nicht. Er habe keine Computer-Kenntnisse und wolle wieder voll im Job arbeiten. Zudem sei er seit 22 Jahren selbstständig, weshalb er sich nicht vorstellen könne, im Angestelltenverhältnis zu arbeiten; er werde auch niemanden einstellen. 5.In seinem Verlaufsbericht vom 17. Februar 2022 führte Dr. med. E._____ insbesondere aus, dass A._____ von der durchgeführten Bisphosphonat- Infusionstherapie kurzzeitig etwas profitiert habe. Seine schwere körperliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur toleriere er nicht. Entsprechend habe er sich betrieblich arrangieren müssen, wobei er zunehmend noch für die Akquise und Bürotätigkeit verantwortlich sei. Nach wie vor bestehe eine Belastungsintoleranz mit vor allem anteromedial betonten Schmerzen. Dr. med. E._____ empfahl die Durchführung einer erneuten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks und attestierte A._____ eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate. 6.Mit Mitteilung vom 8. März 2022 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem ihr A._____ mitgeteilt hatte, für den Entscheid betreffend allfälliger Unterstützung bei der Stellensuche noch mehr Zeit zu benötigen. 7.Nachdem bereits zuvor am 22. Februar 2022 eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt worden war, beurteilte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 16. März 2022 insbesondere, MR-tomographisch zeige sich ein grosser Narbenstrang ventral angelagert an das vordere

  • 5 - Kreuzband. Dies lasse sich in der klinischen Untersuchung gut reproduzieren mit den endextensionsnahen, infrapatellaren Schmerzen. Ebenfalls bestehe ein Extensionsdefizit. Der gegebene Befund könne mit einer ambulanten Kniegelenksarthroskopie und Abtragung des Narbengewebes relativ gut behoben werden. Durch den entsprechenden Eingriff könne sicherlich nicht die gesamte Kniegelenksproblematik behoben, jedoch eine deutliche Verbesserung der lokalen Situation erreicht werden. 8.Am 4. August 2022 erfolgte in der H._____ eine Kniegelenksarthroskopie links mit Arthrolyse und Narbenstrangabtragung sowie bakteriologischem Sampling durch Dr. med. E.. Letzterer führte in seinem Verlaufsbericht vom 21. September 2022 insbesondere aus, in Anbetracht der Ausgangssituation habe mit der Abtragung der Narbenstränge und Arthrolyse eine Teilverbesserung des Problems erzielt werden können. Der Endzustand dürfte in zwei bis drei Monaten erreicht sein. Er habe eine weitere 60%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2022 attestiert. Eine Nachkontrolle sei nicht mehr vorgesehen. Die Belastbarkeit könne und solle im Rahmen der Kniebeschwerden gesteigert werden. Langfristig gesehen sei eine schwere körperliche Tätigkeit absolut nicht mehr möglich. Es bestünden erhebliche Vernarbungen im Kniegelenk und es sei mit einer langfristigen Limitierung zu rechnen. Eine Rückkehr in die schwere körperliche Tätigkeit als selbstständiger Heizungsinstallateur sei nicht möglich. 9.Am 20. und 21. Februar 2023 erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in den I.. Im entsprechenden Bericht vom 21. Februar 2023 wurde als arbeitsplatzrelevantes Problem eine reduzierte Belastbarkeit der linken stabilisierenden Knie- und Hüftmuskulatur und der stabilisierenden Rumpfmuskulatur ausgewiesen. In Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde insbesondere festgehalten, die beobachtete

  • 6 - Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Betreffend Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen allerdings von einer tieferen Belastbarkeit auszugehen. In zeitlicher Hinsicht könne von einer ganztägigen Präsenz mit zusätzlichen Pausen von ca. zwei Stunden über den Tag verteilt ausgegangen werden. Kriechen, Knien, Hockstellung, Ziehen und Stossen sollten nicht vorkommen. Leitersteigen und Kniebeugen seien selten möglich. Hinsichtlich der Belastbarkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Heizungs- und Brandschutzmonteur wurde namentlich ausgeführt, die beobachtete Belastbarkeit liege deutlicher unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr durchführbar. 10.RAD-Ärztin Dr. med. G._____ hielt in ihrer Abschlussbeurteilung vom

  1. April 2023 unter anderem fest, dass die bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien demgegenüber mit zwei Stunden Pause zumutbar. Körperlich sehr leichte Tätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar. 11.Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2023 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Seit dem 26. Januar 2021 (Beginn der einjährigen Wartefrist) sei er in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Beschwerden könnte er in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der B._____ GmbH ein Jahreseinkommen von CHF 78'601.95 erzielen. Für die Berechnung dieses Einkommens sei auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2016 bis 2020 gemäss individuellem Konto (IK-Auszug) abgestellt worden. Da das Einkommen im Jahr 2019 auffallend tief gewesen sei, sei dieses im Rahmen der Berechnung unberücksichtigt geblieben. Aus ärztlicher Sicht sei A._____ die Ausübung einer körperlich sehr leichten Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könnte er jährlich
  • 7 - noch CHF 66'340.30 erzielen. Für die Berechnung dieses Einkommens sei auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) des Jahres 2020, Kompetenzniveau 1, männlich, Leistungsfähigkeit von 100 %, aufindexiert, abgestellt worden. Bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 16 %, womit kein Rentenanspruch entstehe. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 entschied die IV-Stelle wir vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. 12.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom
  1. Juni 2022 (recte: 2023) vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem Gesuch vom 18. Juni 2021 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen) eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 2.Eventuell sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2022 (recte: 2023) vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. 3.Aus untergesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit der Beurteilung, wonach er aus ärztlicher Sicht eine körperlich sehr leichte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, sei er nicht einverstanden. Es habe keine ärztliche Beurteilung stattgefunden. Die EFL sei nicht von Ärzten, sondern lediglich von Therapeuten der Rehaklinik durchgeführt worden. Vor oder nach der EFL hätte eine umfassende medizinische Abklärung erfolgen müssen. Im Bericht zur EFL vom 21. Februar 2023 werde darauf hingewiesen, dass vermehrte Pausen, verteilt über den ganzen Tag, notwendig seien, etwa zwei Stunden pro Tag, was einer Einschränkung
  • 8 - von 20 % entspreche, weshalb nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bestritten werde auch das ermittelte Invalideneinkommen von rund CHF 67'000.--. Die IV-Stelle habe die Umstände, dass er 59-jährig und seit Jahrzehnten als selbstständigerwerbender Unternehmer im Heizungs- und Sanitärbereich tätig gewesen sei, nicht berücksichtigt. Es sei ihm nicht möglich, die wie auch immer geartete Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten. Er habe den Eindruck, dass die IV-Stelle den Fall möglichst schnell habe erledigen wollen. Eigentlich hätte er von der IV-Stelle im Rahmen der beruflichen Eingliederung die Vermittlung einer anderen geeigneten Stelle oder, wenn dies nicht gelungen wäre, die Zusprache einer Invalidenrente erwartet. Die unterbliebene berufliche Eingliederung und die Verweigerung einer Invalidenrente würden ihn in eine existenzielle Notlage bringen. Unter Berücksichtigung der stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit, seines fortgeschrittenen Alters sowie den Gegebenheiten des konkreten Arbeitsmarktes wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, ihm eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem Datum des Leistungsgesuchs unter Berücksichtigung allfälliger Wartefristen zu gewähren. 13.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer Verfügung vom 16. Juni 2023 fest. Ergänzend wurde insbesondere ausgeführt, vorliegend bilde einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Gegenstand der angefochtenen Verfügung; berufliche Eingliederungsmassnahmen seien demgegenüber bereits geprüft und abgeschlossen worden. Der RAD sei gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte und der EFL-Beurteilung zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Beschwerden zwar in der angestammten Tätigkeit als Heizungs- und Brandschutzmonteur nicht mehr arbeitsfähig sei, aber in einer

  • 9 - adaptierten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 75 % (ganztägig mit vermehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden umsetzbar) und in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. An dieser Abschlussbeurteilung bestünden nicht die geringsten Zweifel. Ausserdem sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers invalidenrechtlich verwertbar, da es auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genug Einsatzmöglichkeiten gebe. Selbst wenn gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender adaptierter Tätigkeit (ganztägig mit zwei Stunden Pausenbedarf) ausgegangen würde, resultierte unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von CHF 49'755.20 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Sodann sei in Bezug auf die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit festzuhalten, dass Berufswechsel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel zumutbar seien. Der Beschwerdeführer sei noch fast sechs Jahre im Erwerbsalter, was für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spreche. Entsprechendes sei auch mit Blick auf seine berufliche Laufbahn und Stellung zu sagen. Während es dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, bestehe aus medizinischer Sicht in der angestammten Tätigkeit praktisch keine Arbeitsfähigkeit mehr und entsprechend wohl nur eine geringe Verdienstmöglichkeit. 14.Mit Replik vom 30. Oktober 2023 modifizierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Für den Fall, dass das Gericht die erwähnten Unklarheiten im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung selber bereinigen sollte, wurde die Gewährung einer mindestens halben Invalidenrente beantragt. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach der im Jahr 2021 erlittenen

  • 10 - Infektion im linken Knie und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit habe er sich entschieden, seinen Betrieb umzugestalten. Er sei daher im Jahr 2021 dazu übergegangen, lediglich noch administrative Tätigkeiten zu erledigen und die von ihm akquirierten Aufträge von zwei zugemieteten Arbeitskräften ausführen zu lassen. So könne er den Betrieb trotz seiner Arbeitsunfähigkeit bis zur Pensionierung weiterzuführen. In finanzieller Hinsicht habe die Betriebsumstellung zur Folge gehabt, dass sich seine Marge nachhaltig verringert habe. Während er vor dem Jahr 2021 die Montagearbeiten selber ausgeführt habe, müsse er diese seither mit Honoraransätzen vergüten. Entsprechend seien die Ausgaben für Fremdarbeiten im Jahr 2021 erheblich gestiegen. Zudem erziele der Beschwerdeführer seit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gesamthaft ein geringeres Einkommen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige diese Ausgangslage nicht bzw. qualifiziere ihn zu Unrecht als Unselbstständigerwerbenden. Letztere wäre daher verpflichtet gewesen, eine betriebliche Abklärung vorzunehmen und anschliessend darüber zu entscheiden, ob die Betätigungs- oder Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen sei. Selbst wenn Letztere anzuwenden sei, seien das Validen- und Invalideneinkommen anzupassen. Das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden, da Lohn und Gewinn gemäss den Jahresabschlüssen vor 2021 deutlich über CHF 78'601.95 gelegen hätten. In Bezug auf das Invalideneinkommen hätte die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Jahresgewinne bzw. - verluste heranziehen müssen. Selbst wenn die Medianlöhne der LSE herangezogen hätten werden dürfen, sei die Anrechnung eines ungekürzten Invalideneinkommens von CHF 66'340.30 nicht gerechtfertigt. Dem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden sei hinreichend Rechnung zu tragen. Diesen mittels eines regelmässigen MTT zu minimieren, sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe alle Massnahmen ergriffen, um die finanziellen Auswirkungen seiner

  • 11 - gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der damit zusammenhängenden funktionellen Einschränkungen zu minimieren. Die Beschwerdegegnerin mache es sich zudem zu einfach, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit allein aufgrund des Umstandes anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Fahrradergometrie eine 100%ige Leistung erbracht habe. Vielmehr hätte eine externe medizinische Begutachtung durchgeführt werden müssen. Auch bestehe beim Beschwerdeführer keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. In jedem Fall sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % zu gewähren. 15.In ihrer Duplik vom 10. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender betrachtet worden und das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf die IK-Einträge bestimmt worden sei. Von einer betrieblichen Abklärung könnten keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Valideneinkommen erwartet werden. 16.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2023 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 111]). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des

  • 12 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers im Juni 2021 (vgl. Bg-act. 44) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Dezember 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Hinsichtlich des Wartejahres ist festzuhalten, dass dieses als per Januar 2022 erfüllt zu betrachten ist (vgl. Bg-act. 112 S. 15). Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören hingegen berufliche Massnahmen. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls er eine Eingliederungsunterstützung wünscht, schriftlich an die Beschwerdegegnerin wenden kann (vgl. Bg-act. 79 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 S. 2 f.). 2.2.Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten besteht bezüglich der Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrads, des Validen- und Invalideneinkommens, der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

  • 13 - adaptierter Tätigkeit, der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, der Frage der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. eines Berufswechsels sowie des Leidensabzugs. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem

  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und vorliegend das Wartejahr per Januar 2022 erfüllt war, womit dannzumal bei Vorliegen eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % ein Rentenanspruch bestünde, sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 4.1.Der Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ist in antizipierter Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 146 III 203 E.3.3.2, 145 I 167 E.4.1, 144 II 427 E.3.1.3, 143 III 297 E.9.3.2, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_414/2023 vom 23. April 2024 E.3.1, 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E.4.1, 8C_411/2021 vom 27. August 2021
  • 14 - E.4.3.2, 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E.6.5, 9C_319/2020 vom
  1. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E.4.8 und 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 E.4.2.4). 4.2.Vorliegend wurde unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme von J._____ und K._____ als Zeugen beantragt. Dabei sollen sie sich zum Thema "Umgestaltung des beschwerdeführerischen Betriebs" äussern (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2023 S. 3). Da namentlich der ausgefüllte Fragebogen für Selbstständigerwerbende vom 7. Juli 2021 bei den Akten liegt und ein RAD-Versichertengespräch am 14. Dezember 2021 stattgefunden hat (vgl. Bg-act. 59 und 72), erachtet das Gericht die Befragung des Beschwerdeführers als für die Entscheidfindung nicht erforderlich. Auch sind von der Einvernahme der erwähnten zugemieteten Arbeitskräfte diesbezüglich keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu vorstehende E.4.1) abzulehnen. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweisvorkehren wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. E.7.4 und E.8.9 hiernach). 5.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
  • 15 - der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.2.1.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs) (vgl. BGE 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E.6.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an

  • 16 - die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2.2.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26 bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 5.3.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die

  • 17 - Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG). InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 % 47 %42.5 % 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 6.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem Beschwerdeführer eine körperlich sehr leichte Tätigkeit zu 100 % zumut-bar sei (vgl. Bg-act. 111). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 26. April 2023 ab. Darin führte Letztere aus, die Gesundheitssituation sei inzwischen stabil. Anlässlich der EFL im L._____ vom 21. Februar 2023 habe aufgrund des linken Knies und der muskulären Dekonditionierung von Armen und Beinen eine deutliche Einschränkung für körperliche Tätigkeiten inkl. der bisherigen erkannt werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer in der zeitnah durchgeführten Fahrradergometrie vom Dezember 2022 eine 100%ige Leistung erreicht. Auf jeden Fall sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, eine regelmässige MTT zur muskulären Stärkung durchzuführen (wie von der L._____ empfohlen worden sei), womit auch die Limitierung von zwei Stunden Pause in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

  • 18 - wegfallen werde. Insgesamt gelangte Dr. med. G._____ zum Ergebnis, dass die bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen, ohne Besteigen von Leitern bzw. Gerüsten, ohne Hockstellung, ohne Knien und mit Lastenheben bis max. 25 Kilogramm seien demgegenüber vollschichtig zumutbar bei einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden. Körperlich sehr leichte, vorwiegend im Sitzen auszuführende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (vgl. Bg-act. 112 S. 12 f.). 6.2.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom

  1. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2,
  • 19 - 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 6.2.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c).
  • 20 - 6.2.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 und 139 V 225 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.5.2.1, 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E.3.2 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.2.3).

  • 21 - 6.3.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 26. April 2023 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag. Während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass an dieser Beurteilung nicht die geringsten Zweifel bestünden, erachtet der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 7.1.Der behandelnde Arzt, Dr. med. E., Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie, F., stellte in seinem Verlaufsbericht vom

  1. September 2022 folgende Diagnose: Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Arthrolyse und Narbenstrangabtragung sowie bakteriologischem Sampling am 4. August 2022 infolge anteromedialem Knieschmerz links mit Notchimpingement eines Narbenstranges ventral angelagert an das vordere Kreuzband, Knorpelausdünnung am medialen Femurkondyl, Kalzifizierungsstörung vor allem distal, femoral sowie an der Patella mit fleckiger Osteopenie, Status nach Bisphosphonat-Infusionstherapie sowie Vitamin C-Gabe im November/Dezember 2021, Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Infektsanierung eines Staphylococcus areus Kniegelenksinfekts am
  2. Januar 2021 und Status nach Antibiotikatherapie bis ca. Mai 2021 (vgl. Bg-act. 91 S. 4; siehe auch Bg-act. 82 S. 1 und S. 3, 84 S. 2 sowie 91 S. 2). Diese Diagnose wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch frühere Berichte anderer behandelnder Ärzte auch nicht in Frage gestellt (vgl. Bg-act. 56, 57 S. 2 f. und 66 S. 1). 7.2.Gemäss der RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. April 2023 ist dem Beschwerdeführer seine bisherige schwere körperliche Tätigkeit – wie dargelegt – nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehende E.6.1). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. insbesondere Replik des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2023 S. 2 f.). Gleichermassen attestierte bereits der Hausarzt, Dr. med. M._____, Innere Medizin FMH,
  • 22 - in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Heizungsmonteur und hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit aufgrund der weiterhin bestehenden belastungsabhängigen Knieschmerzen links nicht wieder habe aufnehmen können (vgl. Bg-act. 57 S. 2). Nachdem daraufhin der behandelnde Arzt, Dr. med. D., Leitender Arzt, C., in seinem Bericht vom 13. Oktober 2021 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzmonteur ausgegangen war (vgl. Bg- act. 66 S. 1), berichtete Dr. med. E._____ am 9. November 2021 in anamnestischer Hinsicht insbesondere, dass das aktuelle Pensum von 40 % als selbstständiger Heizungs- und Sanitärinstallateur nicht toleriert werde. Eine Belastung von drei Stunden an zwei Tagen pro Woche mit vorgängiger NSAR-Einnahme stelle das absolute Limit dar. Ansonsten arrangiere sich der Beschwerdeführer mit Bürotätigkeit. Schmerzen würden vor allem nach Belastung angegeben (vgl. Bg-act. 82 S. 1). Ausserdem hielt er fest, dass das aktuelle Arbeitspensum von 40 % mittelfristig nicht gesteigert werden könne; eine abschliessende Prognose in Bezug auf eine langfristige Arbeitsfähigkeit könne erst nach Ausschöpfung jeglicher Therapiemodalitäten bzw. Erreichen des Endzustands erfolgen (vgl. Bg-act. 82 S. 2). Auch führte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 hinsichtlich Verlauf aus, dass der Beschwerdeführer seine schwere körperliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht toleriere. Entsprechend habe er sich betrieblich arrangieren müssen und sei zunehmend noch für die Akquise sowie die Bürotätigkeit im Hintergrund verantwortlich (vgl. Bg-act. 82 S. 3). Nachdem in der Folge am 4. August 2022 eine Kniegelenksarthroskopie links mit Arthrolyse und Narbenstrangabtragung sowie bakteriologischem Sampling durchgeführt worden war (vgl. Bg-act. 91 S. 2), beurteilte Dr. med. E._____ am 21. September 2022 insbesondere, dass der Endzustand in zwei bis drei Monaten erreicht sein dürfte, wobei der Beschwerdeführer langfristig gesehen eine schwere körperliche Tätigkeit

  • 23 - nicht mehr ausüben könne. Da erhebliche Vernarbungen im Kniegelenk bestünden und mit einer langfristigen Limitierung zu rechnen sei, sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine schwere körperliche Tätigkeit als selbstständiger Heizungsinstallateur nicht möglich (vgl. Bg-act. 91 S. 4 f.). Gleichermassen führten auch die Therapeuten des L._____ nach der durchgeführten EFL in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 aus, dass die bisherige Tätigkeit als Heizungs- und Brandschutzmonteur nicht mehr durchführbar sei (vgl. Bg-act. 108 S. 3). Insofern ist die RAD- Abschlussbeurteilung vom 26. April 2023, wonach dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Bg-act. 112 S. 12 f.), nicht zu beanstanden. 7.3.Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer gemäss RAD gestützt auf die vorhandenen Arztberichte bzw. die Ergebnisse der im Februar 2023 durchgeführten EFL körperlich sehr leichte, vorwiegend im Sitzen auszuführende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten uneingeschränkt sowie körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen, ohne Besteigen von Leitern bzw. Gerüsten, ohne Hockstellung, ohne Knien und mit Lastenheben bis max. 25 Kilogramm vollschichtig zumutbar bei einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden, wobei diese Limitierung bei Durchführung einer zumutbaren regelmässigen MTT für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wegfallen werde (vgl. vorstehende E.6.1). Davon ging bereits der behandelnde Arzt, Dr. med. D._____, in seinem Bericht vom 13. Oktober 2021 aus. Darin hielt er nämlich insbesondere fest, dass für sitzende und leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bei einer langsamen Steigerung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (vgl. Bg-act. 66 S. 1). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Auch leuchtet es nicht ein, weshalb die festgestellte muskuläre Dekonditionierung von Armen und Beinen mittels regelmässiger MTT nicht behebbar sein soll (vgl. Bg- act. 108 S. 11 f. und 112 S. 11 f.; siehe dazu Urteile des Bundesgerichts

  • 24 - 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E.5.1, 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E.6.3 und 9C_432/2015 vom 23. September 2015 E.4.1 f. und E.5.2 ff.). In seiner Replik vom 30. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer hierzu lediglich aus, dass es ihm nicht möglich sei, den vermehrten Pausenbedarf mittels eines regelmässigen MTT zu minimieren, begründet dies aber nicht weiter (vgl. dortige S. 5). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung war, wobei Fortschritte zu verzeichnen waren (vgl. Bg-act. 56 und 91 S. 4), und die Therapeuten des L._____ ein regelmässiges Training im Sinne einer therapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie zur weiteren Verbesserung der muskulären Stabilität im linken Knie- und Hüftbereich sowie zur Kräftigung der lumbalstabilisierenden Muskulatur empfahlen und somit auch für zumutbar erachteten (vgl. Bg-act. 108 S. 4). Ausserdem hätte die Durchführung einer regelmässigen MTT zur muskulären Stärkung nur Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastende Tätigkeiten, nicht hingegen bezüglich sehr leichten Tätigkeiten (vgl. Bg- act. 112 S. 12). Dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit nur aufgrund der im Rahmen der im Dezember 2022 durchgeführten Fahrradergometrie erzielten Resultate angenommen worden sei (vgl. Bg-act. 102 und 112 S. 11 f.), wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Oktober 2023 behauptet (vgl. dortige S. 5), ist ferner nicht ersichtlich. Vielmehr hielt der Beschwerdeführer im Fragebogen für Selbstständigerwerbende vom 7. Juli 2021 selber fest, dass er mit Kontrollaufgaben und Administration beschäftigt sei (vgl. Bg- act. 59 S. 2). Gleichermassen äusserte er sich anlässlich des RAD- Versichertengesprächs vom 14. Dezember 2021 dahingehend, dass er organisatorische (z.B. das Material betreffend), begleitende und administrative Arbeiten (z.B. mangels Computerkenntnisse Offerten von Hand schreiben) ausführe (vgl. Bg-act. 72 S. 1). Auch ist dem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. E._____, vom 9. November 2021 in

  • 25 - anamnetischer Hinsicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit Bürotätigkeiten arrangiere (vgl. Bg-act. 82 S. 1; siehe auch Bg-act. 82 S. 3). Inwiefern dem Beschwerdeführer körperlich sehr leichte, vorwiegend im Sitzen auszuführende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten nicht zu 100 % zumutbar sein sollen, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Die entsprechende RAD-Schlussfolgerung ist demnach nicht zu beanstanden. 7.4.Insgesamt ergeben sich damit weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. April 2023. Letztere stellt somit einen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht dar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2023 zu Recht darauf abstützen durfte. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines externen medizinischen Gutachtens bzw. auf die anbegehrte Rückweisung zu diesem Zweck verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorstehende E.4.1). 8.1.Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zu Unrecht als Unselbstständigerwerbender qualifiziert worden sei. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, eine betriebliche Abklärung vorzunehmen und im Nachgang dazu zu entscheiden, ob zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Betätigungs- oder die Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sie den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbenden betrachtet und das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf die AHV-rechtlichen Beiträge bzw. die IK-Einträge bestimmt habe.

  • 26 - 8.2.1.Wie dargelegt, ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person – auch von Selbstständigerwerbenden – gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG grundsätzlich die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) (vgl. vorstehende E.5.2.1). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). 8.2.2.Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen – oder wenigstens eines davon – nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 28a Rz. 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E.4). 8.3.1.Rechtsprechungsgemäss ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

  • 27 - wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2 und 134 V 322 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E.2.5.1). 8.3.2.Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der IK-Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbstständigerwerbenden zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E.3.3.1, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.3.2, je mit Hinweisen).

  • 28 - 8.4.Vorliegend ist der Beschwerdeführer unstreitig alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH (vgl. https://gr.chregister.ch/, zuletzt besucht am 20. August 2024), d.h. Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 42 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2022 anhand des Durchschnitts der im IK abgerechneten Beiträge der Jahre 2016 bis 2020 ohne Berücksichtigung des Jahres 2019 ein aufindexiertes Valideneinkommen von CHF 78'601.95 (vgl. Bg-act. 111 S. 1 f., 112 S. 15 f. und 113 S. 1). Aus dem im Recht liegenden IK-Auszug ergibt sich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit der Gründung der B._____ GmbH Ende 2009 (vgl. Bg-act. 26 S. 1) eine gewisse Konstanz aufweist, mit Ausnahme der Jahre 2014 (in diesem Jahr erfolgte die Implantation einer Hüfttotalprothese links, vgl. insbesondere Bg-act. 10 S. 2 und S. 5) und 2019 (Auszeit bzw. Reise, vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] act. 17) (vgl. Bg-act. 55 S. 3), was vermuten lässt, dass sich der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn von jeweils ca. CHF 7'000.-- auszahlte (vgl. Bg-act. 26 S. 2). Die zuvor bei der N._____ GmbH erzielten Einkommen, bei welcher der Beschwerdeführer ebenfalls Teilhaber war, waren deutlich höher (z.B. in den Jahren 2004 bis 2009 zwischen etwa CHF 100'000.-- und CHF 266'000.--, vgl. Bg-act. 55 S. 3). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach der im Jahr 2014 erfolgten Hüftoperation seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangte und die ausgewiesenen Zahlen somit einem 100%igen Pensum (Einkommen ohne Gesundheitsschaden) entsprechen oder ob sie gesundheitsbedingt negativ beeinflusst sind. 8.5.1.Im Urteil S 23 63 vom 3. Oktober 2023 erwog das streitberufene Gericht insbesondere, dass hinsichtlich des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden zwar grundsätzlich auf den IK-Auszug abgestellt werden könne. Im zu beurteilenden Fall habe die Abklärungsperson in ihrem Bericht [...] jedoch nachvollziehbar dargelegt,

  • 29 - dass der IK-Auszug genauso wie die Steuerakten keine verlässliche Grundlage bilden könnten, da die Geschäftsergebnisse bereits durch die Gesundheitsschädigung negativ beeinflusst seien. Letztlich seien denn auch rechtsprechungsgemäss die effektiven Verhältnisse massgebend, weshalb die im IK-Auszug eingetragenen Zahlen nicht als unabänderliche Grössen zu verstehen seien (vgl. dortige E.4.9.2.3 mit Hinweis auf MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 19 und KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 16 Rz. 33 hinsichtlich des Valideneinkommens). 8.5.2.Vorliegend hielt der behandelnde Arzt, Dr. med. O._____, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, in seinem Bericht vom

  1. Juli 2014 insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf dem Bau anfangs Juni 2014 zu 60 % wieder aufgenommen habe und seit dem 7. Juli 2014 zu 70 % arbeite, was für ihn gerade noch tolerierbar sei (vgl. Bg-act. 30). Nachdem in der Folge der besagte Arzt am
  2. September 2014 namentlich von einer schmerzfreien Beweglichkeit im linken Hüftgelenk berichtet hatte (vgl. Bg-act. 33 S. 1), führte der Hausarzt, Dr. med. M._____, in seinem Verlaufsbericht vom 24. September 2014 in prognostischer Hinsicht aus, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) bei 70 % liege; eine Steigerung sei momentan nicht möglich (vgl. Bg-act. 36 S. 1). Gestützt darauf kam der RAD in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Oktober 2014 zum Schluss, dass ab dem
  3. Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe; in adaptierten Tätigkeiten eine solche von 100 %. Der RAD erachtete in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus medizinsicher Sicht als nicht sehr sinnvoll und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine körperliche Leistungsgrenze in der angestammten Tätigkeit erreicht habe (vgl. Bg-act. 37 S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin ging damals für das Jahr 2014 gestützt auf die Angaben im Fragebogen für Selbstständigerwerbende vom 2. Juni 2014
  • 30 - (vgl. Bg-act. 20 S. 3) und die anlässlich des Evaluationsgesprächs vom
  1. Juni 2014 gemachten Ausführungen (vgl. Bg-act. 26 S. 2) von einem Valideneinkommen von CHF 84'500.-- aus (vgl. Bg-act. 37 S. 9). Gleichzeitig hielt sie aber fest, zur Eruierung des Valideneinkommens wäre eine Abklärung für Selbstständigerwerbende (SE-Abklärung) angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und im Sinne der Invalidenversicherung als Selbstständigerwerbender zu betrachten. Er zahle sich jährlich einen Betrag in der Höhe von CHF 84'500.-- aus. Über den Reingewinn lägen keine Angaben vor. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass dieser höher liege. Eine SE-Abklärung erfolgte nicht, weil die Beschwerdegegnerin annahm, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit könne ohnehin kein Rentenanspruch entstehen (vgl. Bg-act. 37 S. 9; siehe auch Bg-act. 40 S. 2). 8.6.Fraglich erscheint daher auch, ob der IK-Auszug des Beschwerdeführers die effektiven Verhältnisse abbildet. Bei Alleinaktionären bzw. alleinigen Gesellschaftern und Geschäftsführern (was der Beschwerdeführer unstreitig ist, vgl. vorstehende E.8.4) mit bestimmendem Einfluss auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil kann für die Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden. Denn ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbstständigerwerbenden (Inhaber eines Einzelunternehmens) schaffen, die nicht die Möglichkeit haben, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten oder als Dividende auszuschütten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.3 und 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E.4.6). Demnach ist in solchen Fällen nicht allein der oft relativ bescheidene Lohn, den die betreffende Gesellschaft ihrem Angestellten
  • 31 - ausrichtet, sondern vielmehr sind auch die erwirtschafteten Gewinne zu berücksichtigen, sofern diese der Arbeit der versicherten Person zuzuschreiben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.4.3 und 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.3). 8.7.Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass er, seit er gesundheitlich beeinträchtigt sei, unter Berücksichtigung des ausbezahlten Lohnes sowie des Reingewinnes ein geringeres Einkommen erziele (vgl. Replik vom 30. Oktober 2023 S. 3 f.), wobei er die Jahresrechnungen seiner Unternehmung der Jahre 2017 bis 2021, seine eigenen Lohnausweise der Jahre 2018 und 2021 und jene seiner Angestellten der Jahre 2018, 2019 und 2021 sowie eine Übersichtstabelle vom 30. Oktober 2023 einreicht (vgl. Bf-act. 3 bis 17). Letztere präsentiert sich wie folgt: (Tabelle) Daraus ist ersichtlich, dass sich der Betriebsertrag der Jahre 2017 bis 2021 zwischen etwa CHF 212'500.-- und CHF 360'900.-- bewegte, wobei sich hohe Fremdarbeitskosten jeweils auch in höheren Betriebserträgen niederschlugen. Der Gewinn bzw. Verlust schwankte zwischen rund -CHF 20'900.-- und +CHF 30'200.-- in den Jahren 2018 bis 2020 (vgl. die Verluste der Jahre 2016 und 2017 gemäss Jahresrechnung 2017 von -CHF 11'759.70 bzw. -CHF 13'687.75 [Bf-act. 3]). Zudem waren die an Drittpersonen ausbezahlten Löhne im Vergleich zu jenen, welche dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurden, sehr gering. Der Hauptanteil an den Löhnen ging somit an den Beschwerdeführer, welcher stets in der Lage war, sich einen Lohn (inkl. Leistungen von Sozialversicherungen) von rund CHF 70'000.-- und mehr auszuzahlen, wobei der im Jahr 2021 an ihn ausgerichtete Lohn etwa CHF 20'000.-- betragen haben muss und zusammen mit dem Krankentaggeld von CHF 52'310.25 ein
  • 32 - Gesamteinkommen von CHF 72'000.-- ergab (vgl. Bf-act. 12 S. 5 [Total Lohnaufwand: CHF 28'609.80] und 15; vgl. allerdings die nicht näher begründete und nicht belegte Lohnangabe von CHF 122'000.-- im Fragebogen für Selbstständigerwerbende vom 7. Juli 2021 [Bg-act. 59 S. 3]). Der Gewinn bzw. Verlust blieb jeweils im Unternehmen (vgl. die Anträge über die Verwendung des Bilanzgewinns [Bf-act. 3, 4, 8, 11 und 12]). Diese Zahlen zeigen nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine Auffälligkeiten. 8.8.1.Aufgrund der Aktenlage muss angenommen werden, dass die Einkommenszahlen ab bzw. nach 2014 gesundheitsbedingt negativ beeinflusst sind, d.h. nicht einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden entsprechen. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der im Jahr 2014 erfolgten Hüftoperation in seinem Unternehmen trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeitete. Angesichts der dargelegten medizinischen Berichte ist allerdings davon auszugehen, dass er dies nicht mehr in einem vollen Pensum tun konnte. Vielmehr erachteten die behandelnden Ärzte und auch der RAD eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 70 % hinaus für nicht möglich (vgl. vorstehende E.8.5.2). Ob der Beschwerdeführer dieses Manko (im Zeitraum 2014 bis 2020) mit organisatorischen bzw. administrativen Arbeiten auszugleichen vermochte, erscheint fraglich. Denn anlässlich des am 14. Dezember 2021 stattgefundenen RAD- Versichertengesprächs teilte er unter anderem mit, dass Büroarbeiten max. im Umfang von 10 % anfielen, er über keinerlei Computerkenntnisse verfüge und auch keine E-Mails schreiben könne (vgl. Bg-act. 72 S. 1; siehe auch Bg-act. 59 S. 2 und 112 S. 13). Dafür, dass die Einkommenszahlen bei einem vollen Pensum des Beschwerdeführers höher gewesen sein dürften, spricht auch die Tatsache, dass er in den ersten Jahren nach der Gründung seiner Unternehmung Ende 2009, mithin gerade in den Jahren ab bzw. nach 2014 sein Einkommen offenbar

  • 33 - nicht steigern konnte, was aber hätte erwartet werden können (vgl. e contrario dazu: Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E.3.3.1, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.3 und 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.3.2, je mit Hinweisen), insbesondere wenn die (deutlich höheren) Einkommen vergleichend beigezogen werden, die in den Jahren davor (vor allem in den Jahren 2004 bis 2009) von der N._____ GmbH als Einkommen an den teilhabenden Beschwerdeführer ausbezahlt wurden (vgl. Bg-act. 55 S. 3). Nicht ersichtlich ist, ob im Jahr 2015 ein Gewinn erzielt und dieser im Unternehmen belassen wurde und gegebenenfalls wie hoch dieser war. Zwischen 2017 und 2021 fiel jedenfalls nur im Jahr 2020 ein kleiner Gewinn an (vgl. Bf-act. 17). 8.8.2.Sodann muss mit Blick auf die Aktenlage angenommen werden, dass die in Bezug auf den Zeitraum vor der im Jahr 2014 erfolgten Hüftoperation ausgewiesenen Einkommenszahlen nicht den effektiven Einkommensverhältnissen entsprachen. Denn wie dargelegt, erachtete die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 eine SE-Abklärung zur Ermittlung des Valideneinkommen mangels Angaben zum Reingewinn eigentlich für angezeigt (vgl. vorstehende E.8.5.2). Da sich die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2020 in einem ähnlichen Bereich bewegen wie jene der Jahre 2010 bis 2014 (vgl. Bg-act. 55 S. 3), ist davon auszugehen, dass bei einer 100%igen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2015 auch ein Reingewinn angefallen wäre bzw. hätte anfallen können. 8.9.Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass vorliegend eine SE-Abklärung erforderlich ist, um das Valideneinkommen zuverlässig festzulegen. Eine solche wird die Beschwerdegegnerin somit zu veranlassen haben, wobei insbesondere die Arbeitsstunden und das Arbeitspensum des Beschwerdeführers sowie allfällige in den Jahren ab bzw. nach 2014 erzielten Gewinne zu analysieren und auch die Zahlen vor 2014 zu berücksichtigen sind, namentlich allfällige Gewinne der

  • 34 - beschwerdeführerischen Unternehmung. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen. Nach Vorliegen des einzuholenden SE-Abklärungsberichts wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, welche Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades heranzuziehen ist. 9.1.Ferner erachtet der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit infolge des fortgeschrittenen Alters als unmöglich, während die Beschwerdegegnerin diese als gegeben ansieht. 9.2.Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom

  1. September 2018 E.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 16 E.7.1, 145 V 2 E.5.3.1, 138 V 457 E.3 und 134 V 64 E.4.2.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September
  • 35 - 2021 E.5.1.1, 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E.5.2.1 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3). 9.3.Vorliegend stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (spätestens) mit der RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 26. April 2023 fest (vgl. Bg-act. 112 S. 12 f.). Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 58 Jahre und acht Monate alt. Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von über sechs Jahren. Gemäss der erwähnten RAD-Abschlussbeurteilung, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht abstellt, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, während ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu 75 % bzw. 100 % zumutbar ist (vgl. Bg- act. 112 S. 13). RAD-Ärztin Dr. med. G._____ hat ein Belastungsprofil definiert, welches folgende Merkmale aufweist: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längeres Stehen, ohne Besteigen von Leitern bzw. Gerüsten, ohne Hockstellung, ohne Knien, mit Lastenheben bis max. 25 Kilogramm, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden (diese Limitierung kann in Bezug auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bei Durchführung einer regelmässigen MTT, welche dem Beschwerdeführer zumutbar ist, behoben werden, vgl. dazu vorstehende E.7.3); körperlich sehr leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende bzw. wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. Bg-act. 112 S. 13). Dieses Belastungsprofil erscheint nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom
  1. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2,
  • 36 - 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 zu Recht vor, dass z.B. Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung in Frage kämen (vgl. dortige S. 5). Auch werden auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.4.3.2, 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E.4.2 und 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E.4.5). Ausserdem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3 und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2). Als nicht massgeblich erweist sich die konkrete Arbeitsmarktlage, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_239/2022 vom 1. Juni 2022 E.4.2, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Praxisgemäss werden für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen
  • 37 - oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E.5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.3.3, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom
  1. Juni 2021 E.5.2.1), weshalb auch die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in derselben Branche nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E.4.3.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom
  2. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine durchaus gute schulische Ausbildung aufweist und aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung in der Heizungs-, Sanitär- und Brandschutzbranche (vgl. Bg-act. 2 S. 4, 20 S. 1, 26 S. 1 f., 44 S. 5, 46, 55, 59 S. 1, 72 S. 1, 77 S. 1, 108 S. 7 sowie 112 S. 2 und S. 4) über Fertigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Persönlichkeitsstruktur gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spräche (vgl. Bg-act. 91 S. 4, wonach der Beschwerdeführer von Dr. med. E._____ als motivierte Person dargestellt wird). Aufgrund der bisher ausgeübten praktischen und auch überwachenden Tätigkeiten dürfte sich zudem der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten. Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem
  • 38 - ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen ihm – wie aufgezeigt – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 10.1.Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm ein Berufswechsel bzw. die Betriebsaufgabe nicht zumutbar sei. Ist die Zumutbarkeit eines Wechsels von der selbstständigen Tätigkeit als Heizungs- und Brandschutzmonteur mit eigenem Betrieb zu einer unselbstständigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen, wird der Beschwerdeführer zwar nicht gehalten, seinen Betrieb tatsächlich zugunsten einer möglichen unselbstständigen Tätigkeit aufzugeben. Allerdings muss er sich im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG den dabei hypothetisch erzielbaren Verdienst als Invalideneinkommen anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.6). 10.2.Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder – positiv formuliert – deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen

  • 39 - sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.5.2, 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.6.1 und 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 38). 10.3.Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2023 fast 59 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung betrug somit noch rund sechs Jahre, was der Aufgabe des eigenen Betriebs und der Annahme einer anderen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom

  1. November 2014 E.3.2). Auch präsentierte sich das medizinische Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht derart eingeschränkt, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine unselbstständige Verweistätigkeit mehr hätte finden lassen (vgl. vorstehende E.9.3). Zudem ist gestützt auf die medizinische Aktenlage von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, während in einer adaptierten Tätigkeit eine 75%ige bzw. 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Bg-act. 112 S. 12 f.). Dieser grosse Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und jener in einer Verweistätigkeit spricht ebenfalls für die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und aufgrund des
  • 40 - Umstandes, dass er als Geschäftsführer wenig Büroarbeiten erledigt (vgl. Bg-act. 59 S. 2 und 72 S. 1), sein Unternehmen noch wirtschaftlich (z.B. allein mit Akquise und Überwachung der Arbeiten, vgl. Bg-act. 59 S. 2, 72 S. 1 und 82 S. 3) betreiben will. Er legt denn auch nicht konkret dar, wie die "optimale Anpassung" seines Betriebes aussehen soll und wieviel er damit verdienen kann. Es leuchtet zwar ein, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit angesichts der Tatsache, dass er seit etwa 14 Jahren (bzw. noch länger unter Berücksichtigung seiner selbstständigen Tätigkeit bei der N._____ GmbH) ein eigenes Unternehmen führt, nicht leicht fällt. Allerdings ist bei einer Gesamtwürdigung aller subjektiven und objektiven Umstände von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels unter Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit auszugehen. 11.1.Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine (oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue) Erwerbstätigkeit aus, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2 und 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E.3.3.2 und 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E.3.2). Da – wie dargelegt – von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit der Aufgabe der Selbstständigkeit auszugehen ist und der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E.2.5.1 und 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E.5.2.1), welche die vollständige Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit besser gewährleistet (vgl. Urteile

  • 41 - des Bundesgerichts 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E.5.3.3, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.2 und E.6.3.1, 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E.3.3.2 f. und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E.5.2), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE-Tabellen. 11.2.Dabei stellte sie auf die LSE-Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, ab und errechnete ohne Leidensabzug unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 100 % ein per 2022 aufindexiertes Invalideneinkommen von CHF 66'340.30 (vgl. Bg-act. 111 S. 1 f., 112 S. 15 und 113). Mit Blick auf Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV ist das Abstellen auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3), und dabei auf den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total" für Männer des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Bg-act. 113) nicht zu beanstanden. Dies ergab aufindexiert auf das Jahr 2022 und umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leidensabzug – wie dargelegt – ein Einkommen von CHF 66'340.30 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.01). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen der Vergleichseinkommen die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat, wobei sie die Nominallohnentwicklung für 2022 auf 1 % schätzte (vgl. Bg- act. 113). Richtigerweise hätte aber beim Invalideneinkommen die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1, 8C_704/2018 vom

  • 42 -

  1. Januar 2019 E.9 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022 geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1 Juli 2022], Rz. 3210 und Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und T1.2.10), was bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leidensabzug einen leicht tieferen Betrag von CHF 66'073.30 (CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.011) ergibt. 12.1.Während die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – den ungekürzten LSE- Tabellenlohn als Invalideneinkommen übernommen hat und daran festhält, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass ein Leidensabzug von mindestens 25 % vorzunehmen sei. 12.2.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom
  2. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt,
  • 43 - wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom
  1. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 9C_283/2020 vom
  2. August 2020 E.7.1.1 sowie 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom
  3. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom
  4. Mai 2023 E.5.2, 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E.3.2 und 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2). 12.3.Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 (PVG 2023 Nr. 6) entschied das streitberufene Gericht, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 nach einer gesamthaften Betrachtungsweise trachte, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergebe, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssten, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen sei. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in
  • 44 - BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führe, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt sei. Mithin könne das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in Art. 26 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden. Vielmehr seien in der Übergangszeit bis zur Implementierung eines angepassten Modells beim auf Grundlage statistischer (Median)Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen (vgl. VGU S 22 84 vom 23. November 2022 [PVG 2023 Nr. 6] E.8.2.2.2.2 ff., insbesondere E.9.1.2, E.9.2 und E.9.2.3; siehe auch VGU S 23 84 vom
  1. Oktober 2023 E.6.2). 12.4.Angesichts des definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehende E.9.3) ist im konkreten Fall von einer Konstellation auszugehen, bei welcher der Beschwerdeführer auch in körperlich leichten (Hilfs-)Arbeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich lohnvermindernd auf die Entlöhnung auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom
  2. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1 f., 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.5.2, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E.5.2 und 8C_323/2021 vom
  3. April 2022 E.7.2.3). Dem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug von
  • 45 - 10 % Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.3.2), auch wenn qualitative Einschränkungen nicht standardmässig zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Denn qualitative oder quantitative Einschränkungen aufgrund des medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils grenzen in erster Linie das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten weiter ein, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E.6.2, 9C_312/2022 vom
  1. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E.3.2.2.2.1, 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E.3.5). Nach den noch vorzunehmenden Abklärungen (Einholung eines SE- Abklärungsberichts) wird die Beschwerdegegnerin das Gesagte im Rahmen der erneuten Ermittlung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen haben. Dasselbe gilt in Bezug auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung vom 18. Oktober 2023 von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, mit der neu ein Pauschalabzug von 10 % vom statistisch bestimmten Wert eingeführt wurde (vgl. AS 2023 635). 12.5.Im Übrigen hat das Bundesgericht in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die
  • 46 - Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom
  1. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Dabei wird in der Regel der geschlechtsspezifische Zentralwert (Median) über alle Wirtschaftszweige (Zeile Total) hinweg angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.3, 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E.6.2.1, 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E.9.6.1, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.3.2 und 8C_18/2022 vom 5. Mai 2022 E.3.1). Das Bundesgericht wies in BGE 148 V 174 darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. dortige E.9.2.2 f.). Das Bundesgericht hat mit diesem zu der bis zum
  2. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Urteil somit eine Rechtsprechungsänderung verworfen.
  3. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2023 somit aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung einer SE-Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückzuweisen.
  • 47 - 14.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 14.2.1. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung

  • 48 - notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). 14.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seinem am

  1. November 2023 (Datum Poststempel) eingereichten Leistungsjournal insgesamt einen Aufwand von 5.83 Stunden à CHF 360.‑‑ zzgl. 142 Kopien sowie Auslagen von CHF 18.50 geltend. Mangels Kenntnis der im Kanton Graubünden geltenden Stundenansätze hat der beschwerdeführerische Rechtsvertreter auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Da er auch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 360.-- praxisgemäss auf CHF 240.-- zu kürzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 19 43 vom
  2. Mai 2020 E.7.2 mit Hinweis). Auch ist zu berücksichtigen, dass Spesen maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen werden (vgl. VGU S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 1'552.15 (5.83 Stunden à CHF 240.-- [CHF 1'399.20] zzgl. 3 % Spesen [CHF 41.98] und 7.7 % MWST [CHF 110.97]) aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV).
  • 49 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  1. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Einholung einer SE- Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'552.15 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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