VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 67 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 7. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Diane Günthart, Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - gestützt auf die Psychopraxis erfolgt. Der Unfall als solcher sei dem mittleren Bereich zuzuordnen. Keines der Kriterien sei in ausgeprägter Weise erfüllt. Der Angriff von Patienten auf das Pflegepersonal sei nicht ungewöhnlich und es könne nicht von besonders traumatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden. Die erlittenen Verletzungen seien nicht besonders schwer gewesen und als solche auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die ärztliche Behandlung habe nicht ungewöhnlich lange gedauert und körperliche Dauerschmerzen würden nicht vorliegen. Eine ärztliche Fehlbehandlung könne ausgeschlossen werden und der Heilungsverlauf sei weder schwierig noch hätte es Komplikationen gegeben. Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe nur kurze Zeit gedauert. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Mai 2021 und den über den 31. März 2023 hinaus beklagten Beschwerden sei zu verneinen. 9.Dagegen liess A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 16. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1.Der Einspracheentscheid vom 02.06.2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen über den 31.03.2023 zuzusprechen. 2.Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin [recte: des Beschwerde- führers] entscheide; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer anführen, Dr. med. I._____ Prognose sei reine Spekulation und tendenziös zugunsten der B._____ (fortan Beschwerdegegnerin). Eine Überprüfung der Prognose habe nie
5 - stattgefunden resp. sei seitens der Beschwerdegegnerin unterlassen worden. Die Prognose habe sich nicht bewahrheitet; gestützt darauf die Leistung pro futuro einzustellen sei nicht vertretbar. Es habe auch keinen Sinn gemacht, einen Bericht bei der Hausärztin einzuholen, da der Beschwerdeführer nicht mehr in hausärztlicher Behandlung gestanden habe. Der Bericht von Dr. med. H._____ vom 8. Mai 2023 äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; er sei aber auch nicht danach gefragt worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die einmal anerkannte Leistungspflicht entfalle erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle und dieser nur noch auf unfallfremden Ursachen beruhe. Bezüglich der Verneinung des adäquaten Kausal- zusammenhangs führe die Beschwerdegegnerin zur Begründung an, dass in einer psychiatrischen Einrichtung tätliche Angriffe auf Pfleger nichts Ungewöhnliches darstellten und daher keine traumatischen Begleit- umstände vorlägen. Sie impliziere damit, dass ein Pfleger solche Angriffe hinnehmen müsse, und verkenne, dass der Beschwerdeführer von einem Patienten brutal zusammengeschlagen worden sei. Der Patient habe grundlos auf seinen Kopf und Gesicht eingeprügelt, bis der Beschwerde- führer bewusstlos zu Boden gegangen sei. Der Patient habe in der Folge nicht von weiteren Schlägen abgesehen, bis andere Pfleger zu Hilfe gekommen seien. Es sei ein sehr aussergewöhnliches und sehr schweres Ereignis gewesen, welches den Beschwerdeführer in Lebensgefahr gebracht habe und nicht zum Arbeitsprofil für Angestellte in einer psychiatrischen Klinik gehöre. Die neben der Schädelkontusion erlittene und ärztlich gesicherte Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei keine "leichte" Verletzung; insbesondere wenn sie sich chronifiziere, sei sie nur schwer therapeutisch und medikamentös behandelbar. Zudem stünde der Beschwerdeführer seit dem Ereignis in Behandlung, was von langer Dauer sei. Wie Dr. med. I._____ anführe,
6 - seien die Beschwerden und die damit im Einklang stehende Behandlung unfallkausal. Ebenfalls falsch sei die Feststellung der Beschwerde- gegnerin, dass von einer Behandlung keine weiteren Besserungen zu erwarten seien. Wie Dr. med. H._____ ausführe, habe bereits eine Verbesserung erzielt werden können. Zusammenfassend sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der erlittenen Verletzung und des tragischen Angriffs durchaus plausibel. Die Leistungen seien daher auch über den 31. März 2023 hinaus geschuldet. Eventualiter seien die offenen Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit und Heilbehandlung gutachterlich zu klären. 10.In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 angeführte Begründung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. 11.Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Juli 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und wiederholte seinen Standpunkt. 12.In ihrer Duplik vom 8. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unverän- dert an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 (vgl. Akten des Beschwerde- führers [Bf-act.] 2). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einsprache- verfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. ATGS sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023. Unbestritten geblieben ist, dass die physischen Unfallfolgen vollständig ausgeheilt sind (vgl. Beschwerde vom 16. Juni 2023 [Gerichtsakte 1 Rz. 15]). Streitig ist vielmehr, ob zwischen dem Unfall vom 15. Mai 2021 und der aus den geklagten psychischen Beschwerden des Beschwerde- führers, namentlich die PTBS, resultierenden Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht; mithin ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. März 2023 eingestellt hat. Bei
8 - der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berück- sichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache- entscheids am 2. Juni 2023 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.4 und 142 V 337 E.3.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E.7.3, 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E.6.2.1 und 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 392 E.6 und 130 V 445 E.1.2). 3.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- unfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicher- ten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1 und 142 V 435 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.1, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.1 und 8C_499/2020 vom
9 - angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom 10. Januar 2023 E.3.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.4.2 und 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E.3.3.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber organisch nicht objektiv ausgewiesen, ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 140 V 356 E.3.2 und 138 V 248 E.4 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4 und 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, der die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanz- kriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden heranzuziehen (sog. Psycho-Praxis; vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.6.1 und 115 V 133; Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.4, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4 und 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E.7.1). 3.2.Der massgebende Sachverhalt ist anhand der folgenden Beweismaximen festzustellen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht
10 - dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6 und 126 V 353 E.5b; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2023 vom
12 - schuldig gesprochen wurde, geht hervor, dass dieser den Beschwerde- führer, als jener ihm eine Reservemedikation anbot, unerwartet mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Hinterkopf sowie in den Nackenbereich geschlagen habe, wodurch der Beschwerdeführer eine seitliche Schädel- kontusion links erlitt. 3.5.2.Zwei Tage nach dem Ereignis begab sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung. Anlässlich der Erstkonsultation vom 17. Mai 2021 stellte der stellvertretende Hausarzt Dr. med. F._____ ein Hämatom temporal parietal links fest und diagnostizierte eine Schädelkontusion (vgl. Arztzeugnis vom 31. Mai 2021 [Bg-act. 8]). 3.5.3.Die Erstkonsultation/Verlaufskontrolle bei der Hausärztin Dr. med. G._____ fand am 7. Juni 2021 statt. Mit Bericht vom 27. Oktober 2021 (vgl. Bg-act. 25) diagnostizierte die Hausärztin eine Schädelkontusion mit Verdacht auf eine HWS-Distorsion initial sowie posttraumatische Folgen des Angriffs. Am 26. November 2021 erklärte Dr. med. G., es bestünden seit dem 10. Juli 2021 keine somatischen Unfallfolgen mehr (vgl. Bg-act. 29). 3.5.4.Mit Bericht vom 14. Januar 2022 (vgl. Bg-act. 33) hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. H. den Behandlungsbeginn ab 1. Juni 2021 fest und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung ICD F43.1. Er hielt fest, dass eine Rückkehr an die bisherige Stelle mittelfristig nicht denkbar sei. 3.5.5.Aufgrund der dem Ereignis in zeitlicher Hinsicht näher stehenden Schadensmeldung sowie des Berichts des erstbehandelnden Arztes ist die seitens des Beschwerdeführers ins Feld geführte Bewusstlosigkeit nicht wahrscheinlich. Erst im Bericht der Hausärztin Dr. med. G._____ vom 27. Oktober 2021 (vgl. Bg-act. 25), mehr als fünf Monate nach dem
13 - Ereignis, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zusammen- gesackt und weggetreten sei. Diese Darstellung der eingetretenen Bewusstlosigkeit spiegelt sich auch nicht im von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Sachverhalt wieder (vgl. Beilage 1 zur Replik), bei welchem das Vorliegen von Bewusstlosigkeit im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung eine Rolle spielen kann. Mithin ist die behauptete Bewusstlosigkeit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. 3.5.6.Der Beschwerdeführer war seit dem 17. Mai 2021 arbeitsunfähig. Dies ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 23. April 2023 (vgl. Bg-act. 82), wonach keine auf den Unfall zurückzuführenden somatischen Beschwerden und Symptome mehr bestünden, jedoch die Trauma- therapie bei Dr. med. H._____ fortgesetzt werde und die Wieder- eingliederung auf einer psychiatrischen Akutstation ausgeschlossen sei. Die Hausärztin attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum
14 - Ereignisses einverstanden sind, bedarf es angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach auch die psychischen Beschwerden unfallkausal und somit bei der Prüfung der Leistungspflicht zu berücksichtigen seien, der Klärung, ob die Psycho-Praxis oder die Schleudertrauma-Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausal- zusammenhangs zur Anwendung gelangt. Deshalb muss die Zuordnung der geklagten Beschwerden insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der medizinischen Fachärzte, darüber Auskunft zu geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch- psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden (BGE 134 V 109 E.9.5). Für die Abgrenzung von Bedeutung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E.2.2 mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00; vgl. zudem BGE 123 V 98 E.2a sowie RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). 4.2.Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend nach der Psycho-Praxis vorzugehen, da sich aus den medizinischen Akten keine gesicherte Diagnose eines Schleudertraumas im Sinne der Rechtsprechung ergibt. Diagnostiziert wurde eine Schädelkontusion. Der durch Dr. med. G._____ gestellte Verdacht auf eine HWS-Distorsion initial (vgl. Bg-act. 25) hat sich in der Folge wohl nicht erhärtet, da die Hausärztin am 26. November 2021 erklärte, es bestünden seit dem 10. Juli 2021 keine somatischen Unfall- folgen mehr (vgl. Bg-act. 29). Überdies genügt eine Verdachtsdiagnose
15 - dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1 und 142 V 435 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.Es ist vorliegend bei der Adäquanzprüfung zwischen physischen und psychischen Beschwerden zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf das Gutachten von Dr. med. I., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Pharmazeutische Medizin, vom 19. September 2022 (vgl. Bg-act. 56) ab. Nach durchgeführter Anamnese, Exploration und Befundung schliesst der Gutachter auf folgende Beurteilung: "Zusammengefasst entspricht der Befund dem typischen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, die unterdessen zwar gebessert, jedoch nicht vollständig remittiert ist. Die vorbestehende Persönlichkeitsstruktur des Versicherten ist ausgeglichen. Letzterer kommt somit keine Bedeutung beim subjektiven Erleben und Verarbeiten des Unfalls zu. Diagnostisch handelt es sich demzufolge um eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), die unter fachärztlicher Behandlung zwar eine Besserung aufweist, nach wie vor aber noch nicht entaktualisiert ist. – Unabhängig vom Ereignis bzw. vorbestehend im Sinne eines unfallfremden Ereignisses liegt ein ADHS (F 90.0) vor. Es handelt sich mithin bei den heute noch geklagten psychischen Beschwerden definitiv um Folgen des Unfalls vom 15.05.2021. Eine zusätzliche selbständige Gesundheits- störung liegt nicht vor. Die heutigen Beschwerden lassen sich in vollem Umfang durch das in Rede stehende Ereignis abbilden. Die fachärztliche Behandlung durch meinen Berufskollegen Herrn Dr. med. H. steht nach wie vor ausser Frage. Der Schwerpunkt liegt selbstredend auf der Trauma- therapie. – Die medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat (Ritalin®) ist unabhängig vom Unfallereignis und stattdessen vor dem Hintergrund eines ADHS zu sehen. Von meiner Seite habe ich den Versicherten darauf hingewiesen, weiterhin auf eine vollständige Gestaltung seines Tagesrhythmus Wert zu legen, seine Hobbys wieder aufzunehmen und sich vor allem wieder in angemessenem Rahmen am gesellschaft- lichen Leben zu beteiligen. Ich habe deutlich gemacht, dass sozialer Rückzug der falsche
16 - Weg ist, um die auch für Aussenstehende nachvollziehbar schwierige Situation zu bewältigen. Resümee: Ihrem 44-j. Versicherten, aus den Diensten des langjährigen Arbeitgebers, der E., mittlerweile ausgeschieden und aktuell stellenlos, wird seit Mitte Mai vergangenen Jahres unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, aktuell weiterhin zu 100 Prozent. Hintergrund ist ein körperlicher Angriff eines schizophrenen Patienten auf den Versicherten in Ausübung seines Dienstes in der C. in D._____. In Anbetracht des gegenwärtigen Befundes, der zwar insgesamt als gebessert, jedoch nach wie vor noch nicht als entaktualisiert gelten kann, ist unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit weiterhin übergangsweise für einen Zeitraum von einem halben Jahr, mithin bis Ende März kommenden Jahres ausgewiesen. Ab Anfang April 2023 wäre der Versicherte mit Blick auf das Unfallgeschehen wieder in vollem Umfang arbeitsfähig. Der Vorzustand, d.h. das ADHS, spielt keinerlei Rolle mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit. D.h., der Versicherte ist unter Therapie mit Ritalin® in seiner Arbeitsfähigkeit krankheits- bedingt nicht eingeschränkt. Das ADHS auf der einen Seite sowie die posttraumatische Belastungsstörung auf der anderen Seite üben keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander aus. Das ADHS ist allen Informationen zufolge unter entsprechender medikamentöser Therapie stabil. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung einen typischen Verlauf genommen hat, unab- hängig vom Vorzustand des ADHS. Es liegt somit keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes vor. Die Prognose der posttraumatischen Belastungsstörung ist in Anbetracht einer bereits jetzt eingetretenen teilweisen Verbesserung in vorliegendem Falle allen Erwartungen zufolge als günstig zu betrachten. Ein Fallabschluss mit vollständiger Restitution ist per Ende März kommenden Jahres zu erwarten." (Hervorhebungen durch Gutachter). 4.4.Vordergründig rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe zu voreilig ihre Leistungen eingestellt. Dies gestützt auf das Gutachten, das eine Prognose stelle, deren Eintreten nicht mehr überprüft worden sei. Es obliege der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass sämtliche Unfall- folgen restlos abgeklungen seien. Mit dieser Rüge stellt der Beschwerde- führer nicht in Abrede, dass die Adäquanzprüfung vorgenommen werden durfte. Die Adäquanzprüfung ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen
17 - Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E.6.1). Der Rüge bezüglich des vorgeworfenen voreiligen Abschlusses kann nicht gefolgt werden. Einer- seits erfolgte die Prüfung vor dem Hintergrund der ersten Einstellung per
18 - E.5.3, 134 V 109 E.2.1, 115 V 133 E.6 Ingress S. 138 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E.7, 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E.5.1 und 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E.7.1). Das Pflegepersonal in psychiatrischen Kliniken muss keineswegs Angriffe, wie denjenigen vom 15. Mai 2021, hinnehmen. Dem tragen die psychiat- rischen Einrichtungen mit einem Sicherheitsdispositiv und dem Sicher- heitsdienst Rechnung. Wie im vorliegenden Fall wurde zu Recht auch Anzeige erstattet, welche zur Verurteilung des Angreifers geführt hat. Dem erlittenen Unrecht in strafrechtlicher Hinsicht wurde damit Rechnung getragen. Dass die Beschwerdegegnerin nun in unfallrechtlicher Hinsicht jedoch festhält, dass das Pflegepersonal in der Ausübung ihrer Tätigkeit durchaus solche Angriffe erleiden kann, liegt in der Natur der Aufgabe. Beleidigungen, Drohungen, Tritte oder Schläge gehören leider zum Berufsalltag von Pflegenden in psychiatrischen Einrichtungen. Das zeigt eine Studie der Universität Basel, der zufolge zwei Drittel der befragten Pflegenden über erlebte Gewalt berichten (vgl. SCHLUP/GHERI/SIMON, Prevalence and severity of verbal, physical, and sexual inpatient violence against nurses in Swiss psychiatric hospitals and associated nurse-related characteristics: Cross-sectional multicentre study, publiziert am 30. Juni 2021, abrufbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/inm.- 12905). Selbst der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er zum wiederholten Mal angegriffen worden sei (vgl. Gerichtsakte A1 Rz. 10). Dr. med. I._____ hielt zudem in seinem Gutachten fest, zwischen 2013 und 2016 habe sich der Beschwerdeführer wegen einer Angst- störung in Behandlung bei Dr. med. H._____ befunden (vgl. Bg-act. 56 S. 4). Hintergrund sei die Bedrohung durch einen Patienten in Ausübung seines Dienstes in der Psychiatrischen Klinik K., L., im Jahre 2013 gewesen. Es kann der Beschwerdegegnerin somit gefolgt werden, wenn der vorliegende Angriff als nicht ungewöhnlich bezeichnet wird, ist doch in der obligatorischen Unfallversicherung nicht das erlittene Unrecht
19 - wie im Strafrecht zu sühnen, sondern die adäquat kausalen Unfallfolgen des Ereignisses (und nicht des Erlebnisses) auszugleichen. Es sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seiner Behauptung nicht in Lebensgefahr befunden haben kann, da sich diese Behauptung nicht in den medizinischen Akten wiederspiegelt und der Angreifer auch "nur" wegen einfacher Körperverletzung angezeigt und bestraft worden ist (vgl. Strafbefehl vom 16. Juni 2021 [Beilage 1 zur Replik]). Die in der Replik beschriebene Schockstarre entspricht aber dem subjektiv Erlebten. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, es sei von einem schweren Ereignis auszugehen kann nach dem Gesagten nicht im Ansatz gefolgt werden. 5.3.In Abweichung zum Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, es handle sich vorliegend um ein mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Dies aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen stufte das Bundesgericht den Fall einer Krankenschwester in einer psychiatrischen Klinik ein, die von einer geistig behinderten Person angegriffen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11 Juli
22 - Hinweisen). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zu diesem Kriterium für das Gericht nachvollziehbar. 5.4.2.Im Vordergrund steht das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 140 V 356 E.5.5). Das Bundesgericht hat bei Frakturen im Gesichtsbereich (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E.4.4), bei einer Commotio cerebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 151/04 vom 28. Februar 2005 E.5.2.2), bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil des EVG U 272/03 vom 25. August 2004 E.4.3) die mittlere Unfallschwere verneint, da diese Verletzungen per se nicht geeignet sind, um psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die seitens des Beschwerdeführers erlittenen Kopfverletzungen waren demnach leicht und für sich allein nicht geeignet, psychische Fehlentwick- lungen auszulösen. 5.4.3.Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sieht der Beschwerdeführer als erfüllt an, stehe er doch seit dem Ereignis vom 15. Mai 2021 und damit seit bereits zwei Jahren in Behandlung. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus, wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom
23 -
24 - ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Kommt nach dem Gesagten dem Unfall vom 15. Mai 2021 keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeitsunfähigkeit zu, so muss der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E.4.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit verneint und damit die Leistungen zu Recht per 31. März 2023 eingestellt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonder- bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2.Der obsiegenden, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
25 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]