Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2023 66
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 66 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse und Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1971, ist als Visagist tätig und der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfol- gend: AHV-Ausgleichskasse), als Selbständigerwerbender angeschlos- sen. 2.Am 9. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich A. bei der AHV- Ausgleichskasse erstmals zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzent- schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Weitere Anmeldungen folgten. Die AHV-Ausgleichs- kasse richtete A._____ in der Folge vom 17. März 2020 bis zum 16. Fe- bruar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen aus. 3.Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass eine Revisionsstelle seine Angaben zu den Umsatz- und Einkommenseinbussen überprüfen werde. Im Bericht vom 20. Sep- tember 2022 hielt die Revisionsstelle im Wesentlichen fest, dass eine Überprüfung der von A._____ deklarierten Werte in der Anmeldung für Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung nicht möglich sei, da sie nur die Steu- erveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 von A._____ erhalten habe. 4.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ erneut auf, bis zum 25. Oktober 2022 die geforderten Unterlagen zur Überprüfung der Umsatz- und Einkommenseinbussen einzureichen, ansonsten die ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen zurückgefordert würden. In der Folge teilte A._____ mit Schreiben vom
  1. Oktober 2022 mit, dass die Unterlagen bei seinem Steuerberater, wel- cher am 3. Januar 2020 verstorben sei, gelagert gewesen seien und er diese von den Erben trotz intensiver Bemühungen nicht habe erhältlich
  • 3 - machen können. Da er als Visagist keine Aufträge mehr erhalten habe, sei er in den letzten Jahren hauptsächlich im Erotikbereich tätig gewesen, in welchem er keine Berechnungen machen könne. 5.Mit Verfügungen vom 14. November 2022 forderte die Beschwerdegegne- rin die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt CHF 41'013.10 zurück. Die dagegen von A._____ am 13. Dezember 2022 erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheent- scheid vom 17. Mai 2023 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemäs- sen) Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsan- spruch bezüglich der geleisteten Erwerbsersatzentschädigungen bestehe. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, gestützt auf die von ihm der B._____ AG eingereichten Kontoauszügen und weiteren Unterlagen sei belegt, dass er Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigun- gen gehabt hätte. Seine Mitwirkungspflicht habe er nicht verletzt. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Unterlagen eingereicht. Aller- dings sei ihm aufgrund des Todes seines Steuerberaters und der Nicht- herausgabe der Unterlagen durch die Erben die Einreichung vieler Unter- lagen nicht möglich gewesen. Zudem sei seine Auslastung aufgrund sei- ner Krebserkrankung nicht jeden Tag gleich. 7.Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 (Datum Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Rückforde- rungsverfügung vom 14. November 2022 und auf den angefochtenen Ein-

  • 4 - spracheentscheid vom 17. Mai 2023. Zusätzlich führte die Beschwerde- gegnerin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt. Damit sei erstellt, dass die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers, wo- nach er im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 keinen Umsatz resp. einen Umsatz von CHF 0.-- erzielt habe, offensichtlich falsch sein müsse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E.3), ent- scheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 250) der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt.
  • 5 - Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus des- sen Stellung als Adressat des Einspracheentscheids (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 bezogenen Co- rona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Höhe von total CHF 41’013.10 hatte oder ob diese zu Unrecht gewährt wurden und somit zurückzuerstat- ten sind. 3.1.Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Er- werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Am 25. September 2020 hat das Par- lament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verord- nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Seither beruht die Verordnung auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall wurde mehrfach verlängert. Diese Verordnung sieht unter be- stimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-
  1. Einkommensverluste erleiden. 3.2.1Gemäss einer allgemeinen prozessualen Grundregel wird das anwend- bare Recht durch den Zeitpunkt der Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – den Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestimmt (vgl. BGE 147 V 278 E.2.1 und 5.1). Bei Sachverhalten mit intertempora- lem Bezug greift diese Grundregel jedoch zu kurz. In solchen Konstellati- onen sind weitere Aspekte mit zu berücksichtigen. So stellt sich insbeson-
  • 6 - dere die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- sowie dem zeitlichen An- wendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausser- krafttreten bestimmt. Die eingangs genannte prozessuale Grundregel be- zieht sich vorab auf den zeitlichen Geltungsbereich. Davon zu unterschei- den ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (BGE 148 V 162 E.3.2.1). 3.2.2.In einem ersten Schritt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- weils zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen auch hier allgemeine Grundsätze zur An- wendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grund- lagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsän- derung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.1, 146 V 364 E.7.1 sowie BGE 148 V 70 E.5.3.2). 3.2.3.Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Vorausset- zungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatz besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Er- werbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Eine Sacheinheit liegt nicht vor. Eingesetzt hat der Dauersachverhalt im vorliegenden Fall frühestens am 17. September 2020 (Zeitpunkt ab wel- chem die Anspruchsberechtigung umstritten ist). Ein intertemporaler Be- zug besteht sodann, weil in der Folge zahlreiche weitere Anmeldungen

  • 7 - eingereicht wurden und sich die normativen Grundlagen ab diesem Zeit- punkt bis zum Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 über die An- spruchsvoraussetzungen und folglich auch über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mehr- fach geändert haben (vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.2). 3.2.4.Vorliegend betrifft der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Er- werbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis

  1. Februar 2022. Anwendbar sind somit die Bestimmungen über die Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung, deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom September 2020 bis Februar 2022 fällt und zwar nach den in den streitgegenständlichen Monaten gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nach- folgend in dieser Fassung zitiert. 4.1.Art. 15 Covid-19-Gesetz wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Nach jener Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbeson- dere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitge- berähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz). Personen mit ei- nem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Um- satzeinbusse von mindestens 55 resp. 40 resp. 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Co- vid-19-Gesetz in den vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 resp. vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 resp. ab dem 1. April 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassungen [AS 2020 3835;
  • 8 - 2020 5821; 2021 153]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom
  1. April 2023 E.5.1, 9C_91/2022 vom 22. Juni 2022 E.1.3 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E.1.2.2). 4.2.Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist in der vom
  2. September 2020 bis 30. Juni 2022 in Kraft stehenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97) anwendbar. Danach haben Selbstständigerwer- bende im Sinne von Art. 12 ATSG und (arbeitgeberähnliche) Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Vorausgesetzt ist, dass (a.) die Er- werbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Mass- nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge- schränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 4.3.Der Bundesrat hat sicherzustellen, dass Entschädigungen auf der Grund- lage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden, wobei die Anspruchsvoraussetzungen in regelmässigen Zeitabständen zu über- prüfen sind und die AHV-Ausgleichskassen zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen können oder durch externe Sachverständige vorneh- men lassen (vgl. Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz; Art. 8a Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall).
  • 9 - 5.Gemäss dem nach Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwend- baren Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. 6.1.Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Einspracheent- scheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen sei und deshalb die von ihm vom
  1. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erzielten Umsätze nicht ermittelt werden könnten. Es sei deshalb nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer die für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzent- schädigungen erforderliche Umsatzeinbusse von 55 % bzw. 40 % bzw. 30 % effektiv erlitten habe. Aus diesem Grund sei zulasten des Beschwer- deführers davon auszugehen, dass er vom 17. September 2020 bis
  2. Februar 2022 keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschä- digungen gehabt und diese zu Unrecht bezogen habe (vgl. Bg-act. 250). 6.2.Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, dass aufgrund der eingereichten Kontoauszüge und Steuerveranlagungen sein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen belegt sei. Da- mit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere Unterlagen habe er aufgrund des Todes seines Steuerberaters nicht beibringen kön- nen (vgl. Beschwerdeschrift).
  • 10 - 7.Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rück- forderungsanspruch gegeben sind. 7.1.1.Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (alle Fassun- gen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für er- hebliche Entschädigungen. 7.1.2.Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 7.1.3.Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprüngli- chen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträ- ger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be- richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzun- gen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechts- mittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeit- punkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommensti-

  • 11 - tels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3). 7.2.Vorliegend wurden die fraglichen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mit formlosen, an den Beschwerdeführer adressierten, Abrechnungen vom 15. Februar 2021, 24. Februar 2021, 9. März 2021, 12. April 2021,

  1. Mai 2021, 9. Juni 2021, 8. Juli 2021, 3. August 2021, 29. September 2021, 8. November 2021, 2. Dezember 2021, 13. Dezember 2021, 6. Ja- nuar 2022, 2. Februar 2022 sowie 3. März 2022 ausgerichtet (Bg-act. 82, 83, 84, 87, 91, 97, 102, 105, 106, 120, 127, 132, 138, 142, 148 und 152). Die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechende Zeit- spanne von 30 Tagen war zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde- rungsverfügungen vom 14. November 2022 (vgl. Bg-act. 209) somit be- reits abgelaufen. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Erwerbser- satzentschädigungen voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessu- alen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rück- forderung verfügt hat. 7.3.1.Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsersat- zentschädigungen in der ersten Phase vom 17. März 2020 bis zum
  2. September 2020 aufgrund der (unzähligen) Anmeldungen zunächst ohne weitere Prüfung ausbezahlt hatte. In der zweiten Phase ab dem
  3. September 2020 erfolgte dann die Zusprache der Corona-Erwerbser- satzentschädigungen aufgrund der vom Beschwerdeführer erteilten Selbstdeklaration, wonach er vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 einen Umsatz von monatlich jeweils CHF 0.-- erzielt habe (vgl. Bg- act. 81, 88, 92, 96, 100, 104, 107, 111, 121, 129, 131, 139, 141, 146, 153). Mit Schreiben vom 31. August 2021 (Bg-act.110) teilte die Beschwerde-
  • 12 - gegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine externe Revisionsstelle die Angaben zu den Umsatz- und Einkommenseinbussen überprüfen werde. Daraufhin nahm die B._____ AG am 31. Januar 2022 erstmals mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf. Sodann folgten E-Mails und Telefonate im März, Mai, Juni und Juli 2022 (vgl. Bg-act. 165). Nach- dem die B._____ AG die erforderlichen Angaben und Unterlagen bis zum vom Beschwerdeführer versprochenen Datum vom 8. August 2022 immer noch nicht erhalten hatte, forderte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2022 auf, die Unterlagen bis zum 31. August 2022 der B._____ AG einzureichen, ansonsten die ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigungen zurückgefordert würden (Bg-act. 167). Die B._____ AG hielt in ihrem Bericht vom 20. September 2022 fest, dass sie trotz mehrmaliger versuchter Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sowie einer Mahnung mit Fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Berichtsabgabe nur die Steu- erveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 vom Beschwerdeführer erhalten habe. Aus diesem Grund sei ihr eine Überprüfung der in den Anmeldungen für Erwerbsersatzentschädigungen deklarierten Werte nicht möglich (Bg- act. 174). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer als- dann – unter Androhung der Rückforderung der ausgerichteten Erwerbs- ersatzentschädigungen – mit einem letzten Erinnerungsschreiben vom 14. Oktober 2022 nochmals auf, der B._____ AG folgende Unterlagen bis zum
  1. Oktober 2022 einzureichen (vgl. Bg-act. 178): -Jahresrechnungen für die Jahre 2015 bis 2021; -Kontoblätter für die Jahre 2015 bis 2021; -sämtliche Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2021; -Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2015 bis 2021; -MWST-Abrechnungen 2015 bis 2019 (falls MWST-Pflicht); -MWST-Abrechnung 4. Quartal 2020, 1. bis 4. Quartal 2021 (falls
  • 13 - MWST-Pflicht). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Erst im Ein- spracheverfahren reichte der Beschwerdeführer noch Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2019 (Bg-act. 225-229) ein. 7.3.2.Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Bankaus- züge der Jahre 2015 bis 2019 [Bg-act. 225-229] und Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 [Bg-act. 211-216]) ist es der Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich, die ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädi- gungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer effektiv die für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erforderlichen Umsatzein- bussen von 55 % bzw. 40 % bzw. 30 % erlitten hat. Trotz wiederholter Auf- forderung wurden vom Beschwerdeführer die von der Revisionsstelle und der Beschwerdegegnerin angeforderten Unterlagen, mit Ausnahme der Bankauszüge, nicht eingereicht. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüg- lich vorbringt, dass er die Unterlagen aufgrund des Todes seines Steuer- beraters am 3. Januar 2020 nicht erhältlich machen konnte (vgl. Bg-act. 182), mag dies für die Jahresrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 zutreffen. Es erklärt aber nicht, weshalb er die Jah- resrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2020 und 2021 nicht eingereicht hat bzw. nicht einreichen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 offenbar ein Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt hat, was sich aus der Steuermeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt (vgl. Bg-act. 251 und 253). Damit ist aber offensichtlich, dass der vom Be- schwerdeführer ab dem 17. September 2020 in den Anmeldungen betref- fend Corona-Erwerbsersatzentschädigungen angegebene Umsatz von CHF 0.-- nicht korrekt sein kann. Auffallend ist denn auch, dass der Be-

  • 14 - schwerdeführer im Jahre 2020 ein Einkommen von CHF 27'000.-- als Selbständigerwerbender erzielt hat (Bg-act. 157 und 216). 7.4.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erlittene Erwerbseinbusse aufgrund mangelnder Basis bzw. Unterlagen nicht eruiert werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangte, dass die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwer- bender vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erziel- ten Umsätze aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ermittelt werden könnten, sein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädi- gungen im strittigen Zeitraum nicht erstellt sei und die Leistungsausrich- tung damit unrechtmässig erfolgt sei. Damit liegt für die Abrechnungen die- ser Monate ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Im Weiteren ist auch die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Rück- forderung seit Kenntnis des Anspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG of- fensichtlich gewahrt. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Ab- rechnungen zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen, wobei die Höhe der Rückforderung in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben ist. 8.1.Der angefochtene Einspracheentscheid (Bg-act. 250) erweist sich dem- nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Nicht zurückgefordert wurde im Übrigen die dem Beschwerdeführer ausgerich- tete Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus dem Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020. Damals bildete eine Umsatzein- busse noch nicht Anspruchsvoraussetzung. 8.2.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft

  • 15 - der Rückforderungsverfügung bei der Beschwerdegegnerin ein begründe- tes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von CHF 41'013.10 in gutem Glauben bezogen wurde und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 9.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kos- tenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das EOG noch die einschlägige Co- vid-19-Gesetzgebung eine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdefüh- rer keine Kosten aufzuerlegen. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_284/2024 vom 12. Juni 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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