VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 66 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse und Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG
3 - machen können. Da er als Visagist keine Aufträge mehr erhalten habe, sei er in den letzten Jahren hauptsächlich im Erotikbereich tätig gewesen, in welchem er keine Berechnungen machen könne. 5.Mit Verfügungen vom 14. November 2022 forderte die Beschwerdegegne- rin die für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt CHF 41'013.10 zurück. Die dagegen von A._____ am 13. Dezember 2022 erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheent- scheid vom 17. Mai 2023 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 15. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemäs- sen) Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsan- spruch bezüglich der geleisteten Erwerbsersatzentschädigungen bestehe. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, gestützt auf die von ihm der B._____ AG eingereichten Kontoauszügen und weiteren Unterlagen sei belegt, dass er Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigun- gen gehabt hätte. Seine Mitwirkungspflicht habe er nicht verletzt. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Unterlagen eingereicht. Aller- dings sei ihm aufgrund des Todes seines Steuerberaters und der Nicht- herausgabe der Unterlagen durch die Erben die Einreichung vieler Unter- lagen nicht möglich gewesen. Zudem sei seine Auslastung aufgrund sei- ner Krebserkrankung nicht jeden Tag gleich. 7.Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 (Datum Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Rückforde- rungsverfügung vom 14. November 2022 und auf den angefochtenen Ein-
4 - spracheentscheid vom 17. Mai 2023. Zusätzlich führte die Beschwerde- gegnerin aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt. Damit sei erstellt, dass die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers, wo- nach er im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 keinen Umsatz resp. einen Umsatz von CHF 0.-- erzielt habe, offensichtlich falsch sein müsse. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E.3), ent- scheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
6 - dere die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- sowie dem zeitlichen An- wendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausser- krafttreten bestimmt. Die eingangs genannte prozessuale Grundregel be- zieht sich vorab auf den zeitlichen Geltungsbereich. Davon zu unterschei- den ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (BGE 148 V 162 E.3.2.1). 3.2.2.In einem ersten Schritt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- weils zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen auch hier allgemeine Grundsätze zur An- wendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grund- lagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsän- derung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.1, 146 V 364 E.7.1 sowie BGE 148 V 70 E.5.3.2). 3.2.3.Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Vorausset- zungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona-Erwerbs- ersatz besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Er- werbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Eine Sacheinheit liegt nicht vor. Eingesetzt hat der Dauersachverhalt im vorliegenden Fall frühestens am 17. September 2020 (Zeitpunkt ab wel- chem die Anspruchsberechtigung umstritten ist). Ein intertemporaler Be- zug besteht sodann, weil in der Folge zahlreiche weitere Anmeldungen
7 - eingereicht wurden und sich die normativen Grundlagen ab diesem Zeit- punkt bis zum Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 über die An- spruchsvoraussetzungen und folglich auch über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mehr- fach geändert haben (vgl. BGE 148 V 162 E.3.2.2). 3.2.4.Vorliegend betrifft der angefochtene Einspracheentscheid die Corona-Er- werbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis
10 - 7.Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rück- forderungsanspruch gegeben sind. 7.1.1.Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (alle Fassun- gen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für er- hebliche Entschädigungen. 7.1.2.Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 7.1.3.Für eine solche Rückforderung bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprüngli- chen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträ- ger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Be- richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist für die Verwaltung eine ohne Bindung an die Voraussetzun- gen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechts- mittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeit- punkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommensti-
11 - tels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.3). 7.2.Vorliegend wurden die fraglichen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen mit formlosen, an den Beschwerdeführer adressierten, Abrechnungen vom 15. Februar 2021, 24. Februar 2021, 9. März 2021, 12. April 2021,
13 - MWST-Pflicht). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Erst im Ein- spracheverfahren reichte der Beschwerdeführer noch Bankauszüge der Jahre 2015 bis 2019 (Bg-act. 225-229) ein. 7.3.2.Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Bankaus- züge der Jahre 2015 bis 2019 [Bg-act. 225-229] und Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2020 [Bg-act. 211-216]) ist es der Beschwerdegegnerin schlicht nicht möglich, die ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädi- gungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer effektiv die für den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erforderlichen Umsatzein- bussen von 55 % bzw. 40 % bzw. 30 % erlitten hat. Trotz wiederholter Auf- forderung wurden vom Beschwerdeführer die von der Revisionsstelle und der Beschwerdegegnerin angeforderten Unterlagen, mit Ausnahme der Bankauszüge, nicht eingereicht. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüg- lich vorbringt, dass er die Unterlagen aufgrund des Todes seines Steuer- beraters am 3. Januar 2020 nicht erhältlich machen konnte (vgl. Bg-act. 182), mag dies für die Jahresrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 zutreffen. Es erklärt aber nicht, weshalb er die Jah- resrechnungen und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2020 und 2021 nicht eingereicht hat bzw. nicht einreichen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 offenbar ein Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'000.-- erzielt hat, was sich aus der Steuermeldung gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt (vgl. Bg-act. 251 und 253). Damit ist aber offensichtlich, dass der vom Be- schwerdeführer ab dem 17. September 2020 in den Anmeldungen betref- fend Corona-Erwerbsersatzentschädigungen angegebene Umsatz von CHF 0.-- nicht korrekt sein kann. Auffallend ist denn auch, dass der Be-
14 - schwerdeführer im Jahre 2020 ein Einkommen von CHF 27'000.-- als Selbständigerwerbender erzielt hat (Bg-act. 157 und 216). 7.4.Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erlittene Erwerbseinbusse aufgrund mangelnder Basis bzw. Unterlagen nicht eruiert werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangte, dass die vom Beschwerdeführer als Selbständigerwer- bender vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 tatsächlich erziel- ten Umsätze aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ermittelt werden könnten, sein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädi- gungen im strittigen Zeitraum nicht erstellt sei und die Leistungsausrich- tung damit unrechtmässig erfolgt sei. Damit liegt für die Abrechnungen die- ser Monate ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Im Weiteren ist auch die dreijährige Frist zur Geltendmachung der Rück- forderung seit Kenntnis des Anspruchs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG of- fensichtlich gewahrt. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Ab- rechnungen zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen, wobei die Höhe der Rückforderung in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben ist. 8.1.Der angefochtene Einspracheentscheid (Bg-act. 250) erweist sich dem- nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Nicht zurückgefordert wurde im Übrigen die dem Beschwerdeführer ausgerich- tete Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus dem Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020. Damals bildete eine Umsatzein- busse noch nicht Anspruchsvoraussetzung. 8.2.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
15 - der Rückforderungsverfügung bei der Beschwerdegegnerin ein begründe- tes Erlassgesuch einzureichen. Dieses kann bewilligt werden, wenn die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von CHF 41'013.10 in gutem Glauben bezogen wurde und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 9.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kos- tenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das EOG noch die einschlägige Co- vid-19-Gesetzgebung eine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdefüh- rer keine Kosten aufzuerlegen. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_284/2024 vom 12. Juni 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]