VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 62 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Paganini AktuarinKuster URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - verwies zur Begründung auf die Verfügung vom 24. April 2023, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 24. April 2023. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
6 - 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Nicht davon erfasst ist – wie aus der Beschwerde vom 25. Mai 2023 ausdrücklich hervorgeht – die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls abgelehnte Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Mai 2021. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrunds: Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen, da die Gutachterin der medexperts AG, Dr. med. univ. H._____, in voller Kenntnis der Revisionsregeln klar festgehalten habe, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, weshalb eine andere Beurteilung eines rechtskräftig festgestellten Sachverhalts vorliege (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. April 2023 [IV-act. 101 S. 3]). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Dezember 2020 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert habe. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
10 - er aufgrund der sehr unklaren bis widersprüchlichen Aktenlage, der Angaben des Beschwerdeführers bei der aktuellen Untersuchung sowie der Resultate der neuropsychologischen Untersuchung bei lic. phil. B._____ nicht vom Vorliegen einer affektiven Störung ausgehe, auch wenn es möglich sei, dass in der Vergangenheit vorübergehend tatsächlich die Kriterien einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien (vgl. IV-act. 32 S. 37). Des Weiteren führte Dr. med. C._____ aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung sicherlich die Kriterien einer Panikstörung nicht erfüllt gewesen seien. Die Akten und die Angaben des Beschwerdeführers sprächen aber dafür, dass dies früher der Fall gewesen sei (allerdings auch schon zu der Zeit, als er noch gearbeitet habe und nicht krankgeschrieben gewesen sei). Der Explorand habe eindeutig berichtet, dass in der letzten Zeit keine Panikattacken aufgetreten seien. Die letzte Panikattacke habe er vor zwei oder drei Monaten gehabt. Daraus werde klar, dass aktuell die Kriterien einer Panikstörung nicht erfüllt seien. Aufgrund der Angaben des Exploranden müsse aber doch davon ausgegangen werden, dass dies früher vorübergehend der Fall gewesen sei. Er habe zwar über weitere Ängste berichtet, die in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit auftreten würden. Die diesbezüglichen Angaben seien jedoch unklar bis widersprüchlich, so dass hier von einer Verdeutlichung bis hin zur Aggravation ausgegangen werden müsse. Er habe Angstgefühle und sei nervös, wenn er etwas machen müsse, ansonsten aber eigentlich nicht. In seinem Alltag sei er nicht nervös, weil er nichts mache. Vor einer Woche sei sein Kollege gekommen und habe ihn gefragt, ob er ihm nicht die Bremsen (eines Fahrzeugs) machen könne. Aber bei der ersten Schraube, die nicht so gewollt habe, wie sie hätte sollen, sei er schon in helle Panik geraten. Diesbezüglich wies Dr. med. C._____ darauf hin, dass der Explorand angegeben habe, seit zwei bis
11 - drei Monaten keine Panikattacke mehr erlitten zu haben. Er habe die Bremsen dann mit Ach und Krach fertiggemacht. Aufgrund dieser Probleme habe auch die Eingliederung abgebrochen werden müssen. Dr. med. C._____ folgerte daraus, dass es um eine Symptomatik gehe, die sich exklusiv auf die Arbeitstätigkeit beziehe, und auch hier, wie im Gespräch klar werde, deutlich aggraviert werde (vgl. IV-act. 32 S. 37 f.). Zu den im Bericht vom 19. Mai 2020 der PDGR von Oberärztin I._____ und Psychologin F._____ ausgewiesenen Hinweisen auf eine komplexe Traumatisierungsstörung (vgl. IV-act. 22) merkte Dr. med. C._____ an, dass diese Diagnose bisher nicht Eingang in das internationale Klassifikationssystem der WHO gefunden habe. Dies werde erst bei der nächsten Revision (ICD-11) der Fall sein. Daher mache es jetzt keinen Sinn, darüber zu diskutieren. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden sich keine Hinweise (vgl. IV-act. 32 S. 38 f.). Zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ging Dr. med. C._____ wiederum auf den Bericht vom 19. Mai 2020 von Oberärztin I._____ und Psychologin F._____ ein, in welchem von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ausgegangen wurde, welche sich durch folgende Symptome kennzeichne: eine übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen, ein Misstrauen und eine anhaltende Tendenz, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet würden, ein streitsüchtiges und beharrliches sowie situationsunangemessenes Bestehen auf eigene Rechte, häufige Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken an "Verschwörungen" als Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung oder der Welt allgemein sowie eine Neigung, dauerhaft Groll zu hegen, d.h. Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen würden nicht vergeben (vgl. IV-act. 22). Dazu merkte Dr. med. C._____ an, damit werde mehr oder weniger aus den diagnostischen
12 - Leitlinien gemäss ICD-10 zitiert, wobei offenbleibe, wie sich dies nun genau im Verhalten des Exploranden niederschlagen soll. Zu betonen sei, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nur dann gestellt werden könne, wenn die eingehenden Kriterien der spezifischen Persönlichkeitsstörungen erfüllt seien (deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; andauernde und gleichförmige sowie tiefgreifende, auffällige Verhaltensmuster, die in vielen persönlichen und sozialen Situation eindeutig unpassend seien; Beginn der Störung in der Kindheit und Jugend mit Manifestation im Erwachsenenalter; Störung führe zu deutlichem subjektiven Leiden und sei meist mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden). Dazu sei zu sagen, dass bisher nur in einem Bericht davon ausgegangen werde, dass die Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Im Falle des Beschwerdeführers gebe es aber noch andere mögliche Erklärungen für seine Schwierigkeiten. So beschreibe lic. phil. B._____ in seiner neuropsychologischen Abklärung eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 77 und eine leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen. Die unterdurchschnittliche Intelligenz liege im Bereich der Lernbehinderung. Es handle sich dabei nicht um ein psychisches Leiden von Krankheitswert. Die Diagnose einer Intelligenzminderung könne bei einem Gesamt-IQ von 77 nicht gestellt werden. Trotzdem erkläre die Lernbehinderung verschiedene Schwierigkeiten und könne auch mit unterdurchschnittlichen Resultaten in weiteren neuropsychologischen Leistungsbereichen verbunden sein. Hier könne auch der durchgemachte Cannabiskonsum eine gewisse Rolle spielen. Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werde, dass
13 - alle auf das Bestehen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung hinweisenden Züge tatsächlich so bestünden, weil sie in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen seien, müsse doch gesagt werden, dass die Lernbehinderung zu gewissen Schwierigkeiten führe bzw. geführt habe; dies im Umgang mit anderen, mit der Emotionsregulation, der Impulskontrolle und der Hilflosigkeit. Auch könne das die Tendenz des Exploranden erklären, bei Schwierigkeiten eher mit somatischen Symptomen zu reagieren. Dr. med. C._____ ging letztlich davon aus, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien (vgl. IV-act. 32 S. 38 ff.). 4.1.2.In funktioneller Hinsicht wies Dr. med. C._____ in seinem Gutachten vom
15 - zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen dieser derzeitigen Konstellation sei es für ihn extrem schwierig, Vertrauen zum Therapeuten zu fassen. Immer wieder kämen automatische dysfunktionale Kognitionen hoch verbunden mit negativen Emotionen der Enttäuschung, Furcht vor Ablehnung sowie der Befürchtung, in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt zu werden. Falls es gelingen sollte, mit dem Beschwerdeführer eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung zu knüpfen, könnten schrittweise stabilisierende Massnahmen etabliert werden. Diesfalls wäre sicherlich ein stationärer psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Aufenthalt zu präferieren (vgl. IV-act. 65 S. 6 f.). 4.2.3.In seinem Bericht vom 26. Juni 2022 wies der behandelnde Psychiater K._____ eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.1) sowie eine chronische Depression vom Schweregrad einer mittelschweren Depression (ICD-10 F33.1) aus. Der Beschwerdeführer lebe derzeit sehr zurückgezogen und habe täglich Angstattacken mit längerer Dauer. Es bestehe eine chronische Depressivität mit den dazu passenden interpersonellen Problemen sowie Störungen der Belastungsfähigkeit, des Antriebs, der Konzentration und der Daueraufmerksamkeit (vgl. IV- act. 63). 5.In der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mangels Revisionsgrunds erneut ab. Die begutachtende Ärztin Dr. med. univ. H._____ habe in voller Kenntnis der Revisionsregeln klar festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Gutachterin handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eins im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich sei (vgl. IV-act. 101 S. 3). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich sein psychischer
16 - Gesundheitszustand seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid wesentlich, d.h. in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert habe. 5.1.1.Im medexperts-Gutachten vom 18. November 2022 wies Dr. med. univ. H._____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit misstrauischen/paranoiden, ängstlich-vermeidenden, ablehnenden/oppositionellen und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), sowie ein Verdacht auf eine Lernbehinderung (vgl. IV-act. 94 S. 19). Zur Diagnoseherleitung führte Dr. med. univ. H._____ namentlich aus, das Vorliegen einer Panikstörung könne aus gutachterlicher Sicht bestätigt werden. Wesentliche Kennzeichen seien wiederkehrende Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine bestimmte Situation oder besondere Umstände beschränken liessen und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Der Explorand beschreibe Angstattacken ohne erkennbare Ursache, gleichsam "aus heiterem Himmel" oder an bestimmte Situationen gebunden, zuletzt mehrfach auf dem Weg zur gutachterlichen Untersuchung. Weiter bestehe ein Gefühl der Unsicherheit und Ohnmacht, einer existentiellen Bedrohung hilflos ausgeliefert zu sein, eine Benommenheit, ein undefinierbares Unwohlsein bzw. Enge in der Brust, eine Beklemmung, ein inneres Zittern, Missempfindungen und ein Herzklopfen. Daraus resultiere eine Erwartungsangst im Sinne einer "Angst vor der Angst". Früher seien Selbstbehandlungsversuche mit Cannabis erfolgt. Es bestünden depressive Verstimmungen, Resignation und Hoffnungslosigkeit. Das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung könne im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht vollumfänglich bestätigt werden, zumal zwar
17 - Emotions- und Affektregulationsstörungen vorlägen, jedoch die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousal nicht geschildert würden. Dennoch weise der Explorand Folgen von schweren, anhaltenden und wiederholten Überlastungen des stressverarbeitenden Systems in der Kindheit und Jugend auf. Er berichte über wiederholt stattgefundene Übergriffe durch den alkoholisierten Vater aus heiterem Himmel und ohne für ihn als Kind erkennbare, in gewissem Rahmen nachvollziehbare Gründe sowie später im Rahmen von Heimaufenthalten, nachdem er sich im Alter von 13 Jahren aus Angst vor dem Vater nicht mehr nach Hause getraut und versucht habe, sich selbst durchzuschlagen. Dies verursache eine tiefe Verunsicherung und Störung in der Entwicklung der eigenen Person, wenn praktisch jedes Verhalten (das reine Dasein) eine potentielle Gefahr für gewalttätige Übergriffe der Bezugsperson darstelle. Es bleibe der Zweifel am eigenen Verhalten, an der eigenen Persönlichkeit bis ins Erwachsenenalter. Der Explorand beschreibe Veränderungen der Impulskontrolle und Emotionsregulation bzw. Selbstregulation, wie Schwierigkeiten im Umgang mit negativen, belastenden, unangenehmen Gefühlen, eine fehlende Distanz zu inneren Vorgängen sowie eine fehlende Möglichkeit, sich selbst zu "beruhigen". Dadurch komme es zu unverhältnismässigen emotionalen Reaktionen (z.B. Wutausbrüche bis hin zu Kontrollverlust oder extreme Unterdrückungsbemühungen und "Selbstberuhigungsversuchen", früher mit Substanzen wie Cannabis) und manchmal zu autodestruktiven Impulsen. So sei seit zwei Jahren das Nägelkauen besonders schlimm geworden, wobei er nun teilweise kaue bis es blute. Er berichte zudem von lebensmüden Aktionen, wie auf der Staumauer zu stehen. Der Explorand beschreibe ferner Veränderungen in der Aufmerksamkeit und im Bewusstsein (Bewusstseinsphänomene), wie dissoziative Episoden, in denen sich das bewusste Erleben von der Aussenwelt abspalte bzw. zurückziehe, und ausgeprägte
18 - Erinnerungslücken sowie Derealisations- bzw. Depersonalisationserleben (die Umwelt erscheine distanziert und unwirklich). Er berichte, dass er teilweise am linken Auge für ein bis zwei Stunden nur schwarz sehe und auch die Sehschärfe schwanke. Die Augenärzte würden aber nichts finden. Teilweise habe er kein Gefühl in den Fingern, und es fühle sich komisch an, wenn er etwas angreife. Im Weiteren beschreibe der Explorand Veränderungen der Selbstwahrnehmung, wie ein Gefühl der Hilflosigkeit und Fremdbestimmtheit sowie von Isolation, Schuldgefühle und ein Gefühl, dass ihn niemand verstehe. Er beschreibe auch Veränderungen in Beziehungen zu anderen, indem er Probleme habe, anderen zu vertrauen. Es bestehe ein allgemeines Misstrauen aufgrund der negativen Vorerfahrungen im zwischenmenschlichen Bereich. Weiter bestünden Schwierigkeiten mit Konflikten bzw. Konfliktängste und wenig Gespür für die eigenen Grenzen. Manchmal übernehme er die Täterrolle und ein übergriffiges Verhalten gegenüber anderen. Zudem träten körperliche Symptome, für die keine organische Erklärung gefunden werde (Somatisierung), sowie chronische Schmerzen auf. Auch beschreibe der Explorand Veränderungen in der Lebenseinstellung mit Gefühlen von grosser Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie Resignation. Mehrfache und langdauernde Traumatisierungen hätten beim Exploranden zu einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung geführt, welche im Rahmen der aktuellen Untersuchung als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit misstrauisch/paranoiden, ängstlich- vermeidenden und ablehnenden/oppositionellen Anteilen diagnostiziert werden könne. Auch die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung wiesen auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsproblematik hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung werde festgehalten, dass der Explorand im affektiven Bereich stark dysphorisch und kaum schwingungsfähig wirke, sich im sozialen Kontext distanziert bis abweisend gebe, sich im Verlauf der Untersuchung genervt zeige und am
19 - Ende die Sinnhaftigkeit, Relevanz und Aussagekraft der neuropsychologischen Begutachtung in Frage gestellt habe. Zu dieser Haltung habe offenbar das Lesen des neuropsychologischen Vorgutachtens bzw. dessen Beurteilung (unterdurchschnittliche Intelligenz) geführt, was beim Exploranden Unverständnis und möglicherweise eine gewisse Kränkung hervorgerufen habe. Vor diesem Hintergrund wenig überraschend seien in der aktuellen Untersuchung zwei voneinander unabhängige Leistungsvalidierungsverfahren deutlich auffällig und ein Beschwerdevalidierungsverfahren auffällig gewesen. Es bestünden klare Hinweise für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft. Dabei sei im oben erwähnten Kontext nicht von Aggravation im Sinne übertriebener Beschwerdedarstellung auszugehen, sondern viel mehr von einer Malcompliance durch Unlust oder ein Stück weit oppositionelles Verhalten. Letztlich unabhängig von der genauen Ursache der ungenügenden Anstrengungsbereitschaft könnten die erhobenen Testbefunde nicht als valide gewertet werden. Auf rein formaler Befundebene ohne Berücksichtigung des Validitätsaspekts liege der Gesamt-IQ mit 74 im Bereich einer unterdurchschnittlichen Intelligenz. Da dieser Wert trotz deutlichen Hinweisen für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft erreicht worden sei, sei anzunehmen, dass der wahre IQ-Wert höher liegen dürfte. Eine genaue Einschätzung sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die Einschätzung einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im neuropsychologischen Vorgutachten sei dadurch aber in Frage gestellt. Das Vorgutachten sei in sich zwar schlüssig, müsse aber kritisch hinterfragt werden, ob damals Validierungsverfahren von ausreichender Sensitivität zur Anwendung gekommen seien (vgl. auch neuropsychologisches Fachgutachten von lic. phil. G._____ vom 23. September 2022 [IV-act. 94 S. 34 f.]). Aus psychiatrischer Sicht könne eine Lernbehinderung über Berücksichtigung des schulischen und beruflichen Werdegangs nicht ganz ausgeschlossen
20 - werden. Die deutlich feststellbare Persönlichkeitsproblematik lasse sich durch das eventuelle Vorliegen einer Lernbehinderung jedoch nicht erklären. Eine Suchterkrankung könne gegenwärtig verneint werden. Bezüglich Cannabiskonsum sei der Explorand in der gutachterlichen Untersuchung abstinent (vgl. zum Ganzen: IV-act. 94 S. 17 f.). 5.1.2.Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers führte Dr. med. univ. H._____ weiter insbesondere aus, im Gutachten von Dr. med. C._____ vom
21 - verbunden mit einem Hang zu übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständigen Kontrollen und Über-Vorsicht (vgl. IV-act. 94 S. 18 f.). 5.1.3.In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. med. univ. H._____ ferner fest, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien die diagnostischen Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Panikstörung erfüllt. Retrospektiv ausgelöst durch eine schwierige Beziehung und Trennungssituation sei die zuvor schon fragile Lebenssituation Ende 2018 dekompensiert. Seither sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, beruflich Fuss zu fassen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine schrittweise und begleitete berufliche Wiedereingliederung empfehlenswert (vgl. IV-act. 94 S. 21). In Würdigung der Belastungsfaktoren merkte Dr. med. univ. H._____ des Weiteren an, der Explorand weise eine reduzierte psychische Stabilität und Impulskontrolle sowie ein reduziertes Durchhaltevermögen, eine mangelnde Schlafdauer und -qualität, Unruhezustände (Panik), teilweise mangelnde Affektkontrolle und eine Einengung der Denkinhalte auf das Körpererleben auf. Es lägen Beeinträchtigungen vor, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, sich angemessen mitzuteilen, wirtschaftlich eigenständig zu sein sowie Probleme zu lösen. Zudem lägen mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft sowie mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung vor (vgl. IV-act. 94 S. 22). 5.1.4.In funktioneller Hinsicht führte Dr. med. univ. H._____ aus, aktuell helfe der Beschwerdeführer ab und zu einem Kollegen in der Autowerkstatt aus. Das löse aber wieder Angst, Panik und Unsicherheit aus, da er Angst habe, etwas zu übersehen oder einen Fehler zu machen. Aus gutachterlicher Sicht liege als Autotuner bzw. -mechaniker keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vor (vgl. IV-act. 94 S. 23). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit befand Dr. med. univ.
22 - H., dass aktuell von einer Eingliederungsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, beginnend im geschützten Rahmen mit dem Ziel einer Eingliederung in der freien Wirtschaft. Bei weiterer Stabilisierung sei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis 100 % innert ein bis zwei Jahren anzustreben. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungsübernahme für Personen und mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre mit der Möglichkeit zur Fremdkontrolle sowie Tätigkeiten, welche keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Flexibilität, die soziale Kompetenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz stellten, wäre theoretisch zumutbar (vgl. IV-act. 94 S. 23). 5.1.5.Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erstbegutachtung im Jahr 2020 wesentlich verschlechtert habe, antwortete Dr. med. univ. H. was folgt: "Der medizinische Sachverhalt hat sich im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. C._____ nicht wesentlich verändert. Es handelt sich um eine andere Beurteilung eines über die letzten 3 Jahre (seit Ende 2018) weitgehend unveränderten Gesundheitszustandes. Aus heutiger gutachterlicher Sicht erfüllt der Explorand – auf dem Boden früher und anhaltender Traumatisierungen – die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Panikstörung. Diagnostisch kann die im Gutachten [von] Dr. C._____ festgehaltene Lernbehinderung nicht eindeutig festgestellt werden; jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Neuropsychologisch waren die Befunde bei uns leider nicht vollumfänglich valide – allerdings weniger durch übermässige Beschwerdebetonung, sondern durch Unlust, oppositionelles Verhalten und ablehnende Haltung gegenüber der
23 - Testuntersuchung, was für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spricht" (vgl. IV-act. 94 S. 24). 5.2.1.Die vorgenannte, in revisionsrechtlicher Hinsicht relevante Aussage von Dr. med. univ. H._____ im Gutachten vom 18. November 2022 (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.5) vermag bei näherer Betrachtungsweise nicht zu überzeugen, obschon ihre übrigen Ausführungen zur Herleitung der Diagnosen und zu deren funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar begründet sind. Die Schlussfolgerung, wonach ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, scheint von der anamnestischen Angabe des Beschwerdeführers geleitet worden zu sein, dass er schon seit 15 Jahren an Panik leide, das Angstgefühl in den letzten drei Jahren aber schlimmer geworden sei. Er habe im Grunde genommen dauernd Angst, egal vor was und wo; er fühle sich nirgends daheim. Begonnen habe es, als er sich vor drei Jahren von seiner damaligen Freundin getrennt habe und diese ihm anschliessend drei Jahre lang das Leben zur Hölle gemacht habe, indem sie ihn gestalkt habe (vgl. IV-act. 94 S. 9 und S. 16; siehe ferner Berichte von Dr. med. L._____ vom
28 - bloss aus den diagnostischen Leitlinien zitiert hätten (vgl. IV-act. 32 S. 39), ist seine Aussage zu relativieren. Denn die beiden Fachpersonen nahmen in ihrer diagnostischen Herleitung mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden übertriebenen Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen, dem Misstrauen und der anhaltenden Tendenz, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet würden, dem streitsüchtigen und beharrlichen sowie situationsunangemessenen Bestehen auf eigene Rechte, der häufigen Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken an "Verschwörungen" als Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung oder der Welt allgemein sowie der Neigung, dauerhaft Groll zu hegen hinreichend klar Bezug zu dessen Verhalten (vgl. IV-act. 22). Auch wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung inzwischen durch verschiedene behandelnde Fachpersonen bestätigt (vgl. Bericht der PDGR von Oberarzt E._____ vom 11. Mai 2022 [IV-act. 65 S. 6], Bericht der PDGR von Oberarzt E._____ und Psychologin F._____ vom 23. Februar 2022 [IV-act. 50], Bericht von dipl. med. S._____ vom 10. Juni 2022 [IV-act. 62] und Bericht der PDGR von Oberarzt T._____ vom 23. September 2021 [IV-act. 65 S. 11 ff.]). Wenn Dr. med. C._____ ferner daran zweifelte, dass die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisenden Züge tatsächlich so bestünden, weil sie in der Untersuchung nicht feststellbar gewesen seien (vgl. IV- act. 32 S. 41), steht dies in einem Spannungsverhältnis zu seiner Anamneseerhebung. Denn so gab der Beschwerdeführer an mehreren Stellen an, in Konflikte, Meinungsverschiedenheiten und Streitereien mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, seiner Therapeutin, seinem Beistand oder seiner damaligen Freundin verwickelt gewesen zu sein, wobei auch extreme Aggressionen hervorgekommen seien (vgl. IV-act. 32 S. 19 f., S. 25, S. 27 und S. 43). Auch bestätigte er, es könne schon sein, dass er häufig mit Verschwörungen beschäftigt sei. Es habe viele solche Dinge
29 - gegeben. Er habe schon immer das Gefühl, dass sein Gegenüber gegen ihn sei. Bei den Kollegen habe er das nicht, aber bei Ämtern, öffentlichen Sachen etc. Er habe schnell mal den Eindruck, dass man es nicht gut mit ihm meine (vgl. IV-act. 32 S. 20; siehe ferner Bericht der PDGR von Oberarzt E._____ vom 11. Mai 2022 [IV-act. 65 S. 6 f.], Berichte der PDGR von Oberärztin I._____ und Psychologin F._____ vom 9. März 2021 [IV-act. 45 S. 3 ff.], vom 9. April 2020 [IV-act. 14] und vom