Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2023 56
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 56 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarOtt URTEIL vom 24. Juli 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1953, war seit März 1983 für das C.-Spital erwerbstätig und über ihren Arbeitgeber bei der D._____ (nachfolgend: D.; heute B. AG [nachfolgend: B.]) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Am 6. Februar 1994 kollidierte sie beim Abbiegen nach links mit ihrem Personenwagen (PW) weitestgehend frontal mit einem entgegenkommenden PW. Als betroffene Körperteile wurden in den Unfallmeldungen vom 14. Februar 1994 eine Thorax-Kontusion mit Prellungen und ein Hämatom über der Tibia angegeben. Mit Beginn ca. zwei Wochen nach dem Unfall bzw. spätestens Mitte März 1994 klagte A. über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten. Am
  1. April 1994 diagnostizierte Dr. med. E._____ im Arztzeugnis UVG ein Schleudertrauma der HWS sowie ein subperiostales Hämatom proximal an der rechten Tibia und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 17. April 1994. Eine Arbeitsaufnahme zu 50 % ab Mitte April wurde approximativ als möglich erachtet. Es folgten weitere, namentlich auch orthopädische, neuropsychiatrische und neurologische Abklärungen. 3.Im März 1995 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr ab April 1996 berufliche Massnahmen in Form eines Eingliederungsversuchs und einer Umschulung zur Spitexleiterin zu. Dies wurde Ende April 1997 aber wieder abgebrochen. Mit Verfügungen vom
  2. März 1998 sprach die IV-Stelle A._____ für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis 31. Juli 1997 teilweise befristete und abgestufte sowie ab dem
  3. August 1997 eine andauernde Invalidenrente (IV-Rente) bei einem
  • 3 - Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 74 % zu. Diese wurde revisionsweise in den Jahren 1999, 2003, 2008 und 2013 bestätigt. 4.Mit Schreiben vom 2. März 1999 gelangte die D._____ an den Rechtsvertreter von A._____ und unterbreitete ihr einen vergleichsweisen, unpräjudiziellen Erledigungsvorschlag, welcher auf einem Invaliditätsgrad von 70 % und einer unfallbedingten Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % basierte. Nachdem die anwaltlich vertretene A._____ sich mit Schreiben vom 15. März 1999 mit dem Erledigungsvorschlag einverstanden erklärt hatte, sprach ihr die D._____ mit Verfügung vom
  1. März 1999 rückwirkend per 1. August 1998 die vergleichsweise in Aussicht gestellte Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. 5.Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte die B._____ A._____ mit, dass im Rahmen der Verfügung der D._____ vom 22. März 1999 keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setze aber voraus, dass die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Infolge unterlassener Adäquanzprüfung werde die Rechtmässigkeit der zugesprochenen Leistungen überprüft, wofür eine orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung unerlässlich sei. 6.Die schlussendlich am 3. Dezember 2020 als Gutachterstelle beauftragte MEDAS Zürich GmbH erstattete ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie am
  2. Mai 2021 (MEDAS-Gutachten).
  • 4 - 7.Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 stellte die B._____ A., namentlich gestützt auf das eingeholte MEDAS-Gutachten, die Einstellungen der Leistungen in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. Dazu liess sich A. mit Eingabe vom 6. Juli 2021 vernehmen. 8.Mit Verfügung vom 16. August 2021 zog die B._____ die Verfügung vom
  1. März 1999 in Wiedererwägung und stellte die Leistungen per
  2. August 2021 ein. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 9.Dagegen erhob A._____ am 16. September 2021 Einsprache und beantragte unter Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2021 die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen über den 31. August 2021 hinaus. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST). Sie stellte im Wesentlichen in Abrede, dass die im Jahre 1999 vergleichsweise erfolgte Leistungszusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei und nun in Wiedererwägung gezogen werden könne. Die Ärzte hätten sich betreffend die Beurteilung der natürlichen Kausalität auf die damals massgebliche Praxis abgestützt und die Prüfung der adäquaten Kausalität sei immerhin implizit erfolgt. Der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Fortbestand von gewährten Leistungen sei bei einer – nota bene erst fünf Jahre nach dem Unfallereignis erfolgten – vergleichsweisen Leistungszusprache stärker zu gewichten als bei einer einseitigen verfügten Leistungszusprache. 10.Am 17. März 2023 wies die B._____ die Einsprache vom 16. September 2021 ab (Dispositivziffer C.1). Die Invalidenrente und die Integritätsentschädigung wurden wiedererwägungsweise aufgehoben und die Versicherungsleistungen per 31. August 2021 eingestellt (Dispositivziffern C.2 und C.3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, es wurden keine Verfahrenskosten
  • 5 - erhoben und auch keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern C.4 und C.5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistungszusprache vom 22. März 1999 aufgrund eines Schleudertraumas bzw. einer HWS-Distorsion erfolgt sei. Die erforderliche, separate Prüfung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhanges sei aber nicht erfolgt. Sowohl betreffend die unterlassene Adäquanzprüfung als auch infolge Nichteinhaltung der massgeblichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs sowie der Bemessung der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 22. März 1999 zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Mit der Weiterausrichtung der Rente stehe eine periodische Leistung zur Diskussion, womit die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Die Voraussetzungen für die Wiederwägung seien somit gegeben und der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro neu zu prüfen. Dabei verneinte die B._____ sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität, letztere anhand der Schleudertrauma-Praxis im Sinne von BGE 117 V 359 bzw. 134 V 109. Dabei ging sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus. 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. März 2023 die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung gemäss Verfügung vom 22. März 1998 (recte 1999) auch über den 31. August 2021 hinaus. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der B._____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Jahr 1999 vergleichsweise erfolgte Leistungszusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Es hätten vielmehr umfassende medizinische Abklärungen stattgefunden und aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage seien

  • 6 - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen auf die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilbar gewesen. Die Adäquanzprüfung sei (implizit) erfolgt. Eine Wiedererwägung scheide ausserdem auch aufgrund der Rechtsprechung zum Schutz des Vertrauens in behördliche Auskünfte sowie dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach Art. 9 BV aus. Betreffend die Prüfung des Rentenanspruchs ex nunc et pro futuro wurde in Abrede gestellt, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten retrospektiv die natürliche Kausalität verneint werden könne. Die Beschwerdeführerin ging betreffend die Adäquanzprüfung von einem Unfallereignis aus, welches mittelschwer bzw. schwer im mittleren Bereich sei und stellte sich auf den Standpunkt, dass die adäquate Kausalität nach Massgabe der Schleudertrauma-Praxis (weiterhin) erfüllt sei. 12.In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde vom 1. Mai 2023. Zur Begründung hielt sie namentlich daran fest, dass die Verfügung vom

  1. März 1999 infolge einer unterlassenen Adäquanzprüfung als auch des Nichteinhaltens massgeblicher gesetzlicher Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrads mittels Einkommensvergleichs sowie betreffend die Bemessung der Integritätsentschädigung als zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen qualifiziert werden müsse. Die Voraussetzungen für den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz seien nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin stellte im Hinblick auf die Prüfung der Aufhebung von Rente wie Integritätsentschädigung ex nunc et pro futuro ausserdem in Abrede, dass ursprünglich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – eine Adäquanzprüfung zumindest implizit erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin beurteilte das Unfallereignis
  • 7 - ausserdem weiterhin als mittelschweren Unfall im engeren Sinn und verneinte die Adäquanz auf Basis der Schleudertrauma-Praxis. 13.Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Juni 2023 mit unveränderten Begehren und vertiefte ihre Standpunkte. 14.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 28. Juni 2023 und entgegnete den beschwerdeführerischen Standpunkten. 15.Am 26. März 2024 edierte die Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die IV-Akten der Beschwerdeführerin und gewährte den Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2023 (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 sowie der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2065). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche

  • 8 - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegene, formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist betreffend die künftig auszurichtenden Versicherungsleistungen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom

  1. März 1999 erfolgte Leistungszusprache an die Beschwerdeführerin zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Leistungsausrichtung per 31. August 2021 eingestellt hat. 3.1.1.Gestützt auf die in Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 148 V 195 E.5.3, 144 I 103 E.2.2, 141 V 405 E.5.2 und 140 V 77 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E.3.3, 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E.3.1 und 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Unter eine unrichtige Rechtsanwendung fällt beispielsweise auch die Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der
  • 9 - massgeblichen Bestimmungen nach der damals geltenden Rechtspraxis (BGE 148 V 195 E.5.3, 144 I 103 E.2.2 und 141 V 405 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E.3.3, 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E.3.1 und 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.2.2). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 148 V 195 E.5.3 und 141 V 405 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E.3.3, 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.2.2 und 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E.3.2.2). Eine Wiedererwägung kann grundsätzlich auch nach deutlich mehr als zehn Jahren nach Erlass der zweifellos unrichtigen Verfügung erfolgen (BGE 140 V 514 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom
  1. Juni 2023 E.4.2.5.1 und 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E.5.3 und 138 V 324 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E.5.2, 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.2.2 und 8C_137/2022 vom
  2. Februar 2023 E.3.2.2). Stehen periodische Dauerleistungen zur Disposition, ist – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – regelmässig von einer erheblichen Bedeutung an der Berichtigung auszugehen. Für prozentgenaue Renten der Unfallversicherung kann die Wiedererwägung unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls erfolgen, wenn die Differenz zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (vgl. BGE 140 V 85 E.4.4 und 119 V 475 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.2.2, 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E.2.3, 8C_117/2019 vom
  • 10 -
  1. Mai 2019 E.6.3, 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.7.4 und 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.2.2). 3.1.2.Eine Wiederwägung ist auch bei vergleichsweisen Leistungszusprachen zulässig, wobei das Bundesgericht aber tendenziell höhere Anforderungen verlangt, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen. Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenziell beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77 E.3.2.2 und 138 V 147 E.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.3.4 [nicht publ. in BGE 149 V 91], 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E.4.3, 8C_182/2021 vom 9. November 2021 E.2.2.3, 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.3.2 und 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E.4.4). Eine Wiederwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist zudem auch nach Eintritt des AHV-Alters bei der versicherten Person grundsätzlich noch möglich und Art. 22 UVG ist auf die Wiederwägung nicht analog anwendbar (BGE 149 V 91 E.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.5.2). Der Gesetzgeber hat mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Entscheide in Art. 53 Abs. 2 ATSG die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Vorbehalten sind gemäss Bundesgericht immerhin jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den
  • 11 - Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E.6 und 116 V 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2023 vom 6. Oktober 2023 E.4.4.3, 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.5.2, 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.1, 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E.2.2 und U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.4.5). 3.1.3.Verfügungen der Unfallversicherer, bei welchen eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz erfolgten, stellen eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln bzw. der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung oder den allfälligen Einspracheentscheid in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 514 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom
  1. Juni 2023 E.4.2.2, 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E.4.3.3, 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.3.2 und 6.4 [nicht publ. in BGE 149 V 91], 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E.7, 8C_763/2020 vom
  2. Februar 2021 E.5.1, 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E.6.1 [nicht publ. in BGE 147 V 55] und 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.7.3; FORSTER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 53 Rz. 28).
  • 12 - 3.2.1.Die Beschwerdeführerin erachtet die Wiederwägung der Verfügung vom
  1. März 1999 in jedem Fall unter dem Aspekt des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes als unzulässig. Sie erhalte seit 1. Januar 1999 (recte:
  2. August 1998) eine Invalidenrente der Unfallversicherung, welche auch im Jahre 2009 im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung nicht aufgehoben oder angepasst worden sei. Die überwiegenden rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vorbehaltlose, sich auf eine konkrete Situation und bestimmte Person sich beziehende Auskunft/Zusicherung der als zuständig zu betrachtenden Amtsstelle; Nichterkennbarkeit der Unrichtigkeit; nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen; unveränderte Rechtslage) seien diskussionslos erfüllt, wobei als nicht wieder rückgängig zu machende Disposition die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere im Nachgang zu den Revisionen 2004 und 2009, infolge einer im Jahr 1999 zugesprochenen 70%igen-Rente gemäss UVG gelten müsse. Ausserdem habe sie während 20 Jahren kein solides BVG-Vermögen anhäufen können und sei nun auf die UVG-Rente, auf deren Weiterausrichtung sie auch im Pensionsalter vertrauen durfte, zwingend angewiesen. Ausserdem habe die D._____ wohl die bis zum Lebensende der Beschwerdeführerin aufkapitalisierten Unfalltaggelder regressweise bei der damaligen Motorhaftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin geltend gemacht und wäre bei Wegfall der UVG- Rente sogar bereichert. Damit verneinte die Beschwerdeführerin schlussendlich auch ein Überwiegen des Interesses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts an demjenigen des Vertrauensschutzes als weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz. 3.2.2.Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG dem Vertrauensschutz grundsätzlich bereits Genüge getan sei. Dass sämtliche Voraussetzungen für eine –
  • 13 - gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben seien, sei hingegen nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Beim angesprochenen Regress handle es sich um ein gänzlich anderes, die Beschwerdeführerin nicht betreffendes Verfahren. Ausserdem werde ein Regress üblicherweise mit einer Saldoklausel abgeschlossen, womit eine Bereicherung des Sozialversicherungsträgers zum Vornherein ausscheide. 3.2.3.Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz von Treu und Glauben vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sodann sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, § 5 Rz. 2131 f.). Diese beiden Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind jedoch vielfach nur schwer voneinander abzugrenzen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 22 112 und R 22 117 vom 21. Dezember 2023 E.7.3, R 22 30 vom 29. März 2023 E.3.3.2, R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.4.2, je mit Hinweisen sowie S 16 35 vom
  1. März 2017 E.3b). Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und
  • 14 - vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten zugleich eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen (vorbehaltlos) handelt und dadurch bestimmte Erwartungen begründet (I.); die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (II.). Sodann darf die Person nicht ohne weiteres erkennen können, dass die Behörde sich falsch verhalten hat (III.). Des Weiteren ist erforderlich, dass der Private im Vertrauen auf die Richtigkeit des Verhaltens der Behörde Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (IV.). Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund des Verhaltens einer Behörde Investitionen getroffen oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden sind. Ausserdem darf die gesetzliche Ordnung seit der behördlichen Handlung keine Änderung erfahren haben (V.). Schliesslich muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (VI.) (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 105 E.5.1.1,143 V 341 E.5.2.1, 141 I 161 E.3.1, 137 I 69 E.2.5 und 2.6, 137 II 182 E.3.6.2, 131 II 627 E.6.1 und 129 I 161 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E.3.3.1.1, 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E.4.2, 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E.4 und 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff. und WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., § 5 Rz. 1970 ff. und 2122 ff.). 3.2.4.Angesichts in der vorstehenden Erwägung 3.1.2 bereits erwähnten Formulierung des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV bzw. früher Art. 4 der Bundesverfassung der

  • 15 - Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 ([aBV; SR 101]; BGE 138 V 258 E.6 und 116 V 298) stellt sich die Frage, in welchen Fällen das Massgeblichkeitsgebot gemäss Art. 190 BV bzw. 113 Abs. 3 aBV nun konkret hinten den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zurückzutreten hat. In BGE 116 V 298 ging das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ohne weiteres von einer Verletzung des Kernbereichs des Vertrauensschutzes aus, wenn eine besondere gesetzliche Regelung – anderes als bei anderen Normen – den Vertrauensschutz ohne weiteres ausschliessen würde. Das Bedürfnis nach einer vom Gesetz abweichenden Behandlung, welches durch das Vertrauensprinzip verkörpert wird, stehe notwendigerweise in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der rechtsgleichen Gesetzesanwendung. Nach der Rechtsprechung könne eine fehlerhafte Auskunft oder eine falsche Zusicherung Anlass dazu geben, eine Leistungspflicht zu bejahen, welche – weil gegen das Gesetz verstossend – eine unrechtmässige Leistungsausrichtung darstelle. Dabei komme es nicht darauf an, ob die bereits erfolgte Leistungszusprechung nachträglich gestützt auf Treu und Glauben sanktioniert oder – sofern noch nicht erfolgt – erst mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werde. In beiden Fällen müsste bei konsequenter Anwendung der sechsten Voraussetzung (Fehlen einer sich unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergebenden Sonderregelung) die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung als unrechtmässig bezogen betrachtet und gestützt auf die als unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung qualifizierte Rückforderungsnorm in jedem Fall zurückerstattet werden (BGE 116 V 298 E.3a und 4b f.). Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletzt, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar (BGE 116 V 298 E.4c). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Unvereinbarkeit mit dem Kernbereich des Vertrauensschutzes wohl auf Normen betreffend

  • 16 - Rückforderungen, namentlich Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 95 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0), jeweils aufgehoben bzw. geändert per 1. Januar 2003 mit Inkrafttreten des ATSG (AS 2002 3371 3400 und 3450; vgl. heute Art. 25 ATSG), bezog (BGE 116 V 298 E.4b f.). Dieses Urteil beantwortet somit nicht direkt die Frage, wie mit einer wiedererwägungsweisen Leistungseinstellung umzugehen ist, die sich nur ex nunc et pro futuro auswirkt. Im Urteil 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug im Urteil S 2021 37 vom 24. Mai 2022 zutreffend dargelegt habe, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit eine Wiedererwägung der Rentenzusprache trotz langer Bezugsdauer nicht ausschliessen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.5.2 m.H.a. BGE 140 V 514 E.3.5). Eine Güterabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall erfolge damit nicht. Auch der Umstand, dass der dortige Beschwerdeführer das AHV-Rentenalter bereits erreicht habe, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Vorbehalten blieben nur jene Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.5.2 m.H.a. BGE 116 V 298 sowie vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E.4.2 m.H.a. BGE 143 V 95 E.3.6.2 und U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.4.5). Der dortige Beschwerdeführer vermochte aber nicht aufzuzeigen, dass diese rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt wären. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom

  1. Mai 2019 E.6.4 festgehalten, dass bei einer Wiedererwägung das
  • 17 - Interesse an der richtigen Rechtsanwendung höher zu gewichten sei als das Interesse des Versicherten an der Weiterausrichtung von gesetzeswidrigen Dauerleistungen. Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz Genüge getan. Im Übrigen sei angesichts des Urteils des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E.6.4 nicht erkennbar, inwiefern sich eine Wiedererwägung zufolge unterlassener Adäquanzprüfung in Fällen, in denen der Unfallversicherer – wie im dortigen und im vorliegenden Fall – auf eine Rückforderung erbrachter Leistungen verzichte, für die versicherte Person nachteilig auswirken solle (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2021 37 vom
  1. Mai 2022 E.6.3.2). Demgegenüber prüfte das Bundesgericht im Urteil 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitsache – trotz Hinweis in E.2.2 auf das Massgeblichkeitsgebot gemäss Art. 190 BV und die in Art. 53 Abs. 2 ATSG abstrakt und durch den Bundesgesetzgeber verbindlich vorgenommene Interessenabwägung – umfassend die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vertrauensschutzkonstellation, die gestützt auf Art. 9 BV eine abweichende Behandlung vom materiellen Recht rechtfertigen soll. Es kam zum Schluss, dass betreffend eine lebenslange UVG-Witwenrente keine hinreichende individuell-konkrete Vertrauensgrundlage vorlag, immerhin aber – entgegen der dortigen Vorinstanz – für eine höhere UVG-Witwenrente anstelle einer betraglich geringeren Komplementärrente. Weiter wurde auch die Zuständigkeit der Unfallversicherung, die Nichterkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit sowie eine unveränderte Rechtslage bejaht. Hingegen verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von nicht rückgängig zu machenden nachteiligen Dispositionen. Ausserdem erwog das Bundesgericht, dass, angesichts des Verzichts der Unfallversicherung auf eine rückwirkende Korrektur der Rente und des Umstands, dass die künftige Kürzung zumindest in den
  • 18 - ersten Monaten nach der wiederwägungsweisen Rentenkürzung moderat ausfiel, die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Grundsatz von Treu und Glauben vorzugehen habe, selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vollständig erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom
  1. Januar 2020 E.2.2, 6.1 ff. und insb. 8.2.2). Inwiefern diese konkret vorgenommene Interessenabwägung im Einzelfall mit der abstrakten Interessengewichtung und -abwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vereinbar ist, ist namentlich für Fälle, wo die Wiedererwägung nur ex nunc et pro futuro wirkt, nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn die Wiedererwägung ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nur zulässig, wenn der ursprüngliche Entscheid zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Insofern stellt bereits Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich des Zurückkommens auf formell rechtskräftige Entscheide erhebliche Hürden auf. In Konstellationen wie der vorliegenden bleibt somit nach Ansicht des Gerichts eigentlich kaum mehr Raum für eine Abwägung der Vertrauensschutzinteressen gegenüber einer fortgesetzten, unrechtmässigen Sozialversicherungsleistungsausrichtung ex nunc et pro futuro, weil die Interessengewichtung und Abwägung – auch gemäss dem Bundesgericht (vgl. BGE 138 V 258 E.6) – vom Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 2 ATSG für den Rechtsanwender abstrakt und verbindlich normiert wurde. Inwiefern im vorliegenden Fall etwa der Kerngehalt des Vertrauensschutzes oder eine andere Konstellation gegeben sein soll, die eine Abweichung vom Massgeblichkeitsgebot gemäss Art. 190 BV rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht auf der Hand. Namentlich ist angesichts der Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 und 8C_616/2022 vom 15. März 2023 (publiziert in BGE 149 V 91) nicht von einem atypischen, besonders gelagerten Einzelfall auszugehen (vgl. dazu LOOSER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die
  • 19 - schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 73 - 197,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 190 Rz. 56 ff.). 3.2.5.So träfe etwa die von der Beschwerdeführerin als nicht rückgängig zu machende nachteilige Disposition geltend gemachte Unterlassung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. eines höheren Erwerbspensums inkl. Äufnung von entsprechendem Vorsorgeguthaben auf alle versicherten Personen einer Unfallversicherung zu, denen Jahre vor Erreichen des Rentenalters im Rahmen eines zweifellos unrichtigen Entscheids eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde und der Schluss der Unfallversicherung zu dessen Wiederwägung erst nach Erreichen des Rentenalters der versicherten Person erfolgte. Würden in solchen Konstellationen nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen generell bejaht, wäre damit potenziell eine unbestimmte Anzahl von Fällen dem Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG entzogen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 UVG (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) bis spätestens zum Bezug einer Altersrente der AHV, spätestens jedoch bis zum Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich wäre. Insofern könnte auch auf eine ursprünglich rechtmässige Leistungszusprache zurückgekommen werden, wobei auch diese Berentung mit einer Unterlassung bzw. Reduktion der Erwerbstätigkeit inkl. Äufnung von Vorsorgeguthaben einhergehen könnte. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Berentung durch die Unfallversicherung, die ohne vollständige (explizite oder implizite) Prüfung der Kausalität erfolgte, keine hinreichende Vertrauensgrundlage für eine lebenslange Ausrichtung dieser Leistung darstellen kann. Im Rahmen der in jedem Fall erforderlichen Interessenabwägung wäre vorliegend aber sicher nicht nur zu berücksichtigen, dass die Rentenbezugsdauer schon über 20 Jahre beträgt, sondern auch, wie viele
  • 20 - Jahre die statistische Lebenserwartung der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 16. August 2021 bzw. des Einspracheentscheids vom 17. März 2023 noch betragen würde. Für die Jahre 2018 bis 2022 betrug die Lebenserwartung für Frauen im Alter von 65 Jahren gemäss Bundesamt für Statistik (BfS) zwischen 22.2 und 22.7 Jahre (vgl. BfS, Indikatoren der Sterblichkeit in der Schweiz, 1970-2022, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/querschnittsthemen/wo hlfahrtsmessung/wohlfahrt/gesundheit/lebenserwartung.assetdetail.2722 5577.html), woraus für die Beschwerdeführerin rein statistisch eine Lebenserwartung von ca. 87 Jahren resultiert. Im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids war die Beschwerdeführerin knapp 70 Jahre alt, womit statistisch noch eine fortgesetzte Rentenbezugsdauer von etwa 17 Jahren zur Diskussion steht, was zwar etwas, aber nicht deutlich weniger als die bisherige Rentenbezugsdauer ist. Insofern wäre das öffentliche Interesse an einer gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu berichtigenden Leistungszusprache als sehr gross zu betrachten, würden doch bei Bejahung einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung voraussichtlich für einen erheblichen Zeitraum weiterhin unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen zu Lasten des Versichertenkollektivs ausgerichtet. Insofern würde das Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdeführerin das vom Gesetzgeber bereits abstrakt hoch gewichtete Interesse am korrekten Vollzug des Sozialversicherungsrechts nicht zu überwiegen vermögen (vgl. für die jedenfalls im Sozialversicherungsrecht erforderliche Interessenabwägung: Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E.4.2.5.2, insbesondere unter Hinweis auf 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E.4.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E.3.2, 5.2.2, 5.3.3 und 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E.8.2.2). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

  • 21 - Entscheid zu Recht von der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgegangen ist und die Verfügung vom 22. März 1999 damit zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. 3.3.1.Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Verfügung vom

  1. März 1999 nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden könne. Die medizinischen Abklärungen seien überaus umfassend erfolgt und die Beschwerdegegnerin könne sich ohnehin nicht für die Wiederwägung auf angebliche eigene Abklärungsversäumnisse berufen. Im Rahmen der Schleudertrauma- Praxis gemäss BGE 117 V 359, welche von ca. 1991 bis 2008 anwendbar gewesen sei, habe für die Bejahung eines Schleudertraumas mithin bereits die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS sowie das Vorliegen des für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen etc.) grundsätzlich genügt. Der Umstand, dass die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden in manchen Fällen mit den damals verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden wie Röntgen, Computertomogramm (CT) und EEG nicht objektivierbar waren, durfte nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei beim Vorliegen eines Schleudertraumas damals immer bejaht worden, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung zukam und dieser mithin objektiv eine gewisse Schwere aufwies. Nach der damaligen Sach- und Rechtslage seien der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit gestützt auf mehrere Gutachten sowie Untersuchungsberichte zuverlässig beurteilbar gewesen, womit von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der damaligen Beurteilung keine Rede sein könne. Hinzu komme, dass allen relevanten Gutachten/Arztberichten
  • 22 - entnommen werden könne, dass keine unfallfremden Beschwerden vorgelegen hätten. Damit seien sowohl die diffusen Kopfschmerzen, der Schwindel, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die rasche Ermüdbarkeit und die Depression unfallkausal. Mit anderen Worten seien auch die immensen Dauerbeschwerden sowie die ungewöhnlich lange Behandlungsdauer der physisch sowie psychisch – eine Differenzierung war damals nicht nötig – vorhandenen Beschwerden bekannt und diese seien dementsprechend zumindest implizit gewürdigt worden, zumal die D._____ Kenntnis von der damaligen (versicherungsfreundlichen; recte wohl versichertenfreundlichen) Rechtsprechung hatte. Bei Vorliegen eines Schleudertraumas sei es damals nur mehr eine Formalie gewesen, um an Versicherungsleistungen zu kommen. Eine (implizite) Adäquanzprüfung sei sodann auch deshalb erfolgt, weil PD Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 13. Juni 1995 (Bg-act. 1017) eine Integritätsentschädigung vorschlug und die D._____ diese sodann unter Berücksichtigung aller denkbaren Umstände auf 25 % erhöhte (vgl. Schreiben der D._____ vom
  1. Juni 1998 [Bg-act. 2022]). Auch die Leistung einer Integritätsentschädigung setze eine natürliche und adäquate Kausalität zum Unfall voraus, womit bereits aus ihrer Ausrichtung auf eine erfolgte Adäquanzprüfung geschlossen werden könne. Schliesslich sei der Schutz des berechtigten Vertrauens bei der Wiedererwägung einer vergleichsweise erfolgten Rentenzusprache stärker zu gewichten, als bei der einseitig verfügten Leistungszusprache. Denn jede Vergleichspartei ziehe bei einem Vergleich in ihre Überlegungen mit ein und nehme in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt würden als bei einer umfassenden Prüfung, und wäge ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen wolle. Die damals vergleichsweise verfügte Rentenzusprache könne bei einer allenfalls sämtliche Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhaltes und der
  • 23 - Rechtslage – zumindest nach damaligem Stand – im Ergebnis nicht als offensichtlich unrichtig taxiert werden. Dies zumal die bleibende Arbeitsunfähigkeit von verschiedenen Ärzten festgehalten und die Unfallrente nach unzähligen Untersuchungen und Abklärungen erst fünf Jahre nach dem Unfallereignis verfügt wurde sowie mithin vorab jahrelang Taggeldleistungen geleistet wurden. Der – dem Entscheid der D._____ im Jahre 1999 zugrunde liegenden – (chirurgischen) Beurteilung von PD Dr. med. F._____ vom 17. November 1994, der (psychiatrischen) Beurteilung von PD Dr. med. G._____ vom 9. März 1995, der (neurologischen) Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 19. Mai 1995, dem (chirurgischen) Bericht von PD Dr. med. F._____ vom 13. Juni 1995 sowie dem (neuropsychologischen) Bericht von Dr. med. I._____ und lic. phil. J._____ vom 4. Juni 1997 sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerden aufgrund der massiven Frontalkollision erklärbar seien und die reinen Unfallfolgen zu einer Invalidität führten/führen könnten sowie nur mehr eine adaptierte Tätigkeit zuliessen (vgl. Bg-act. 1010 S. 5, 1015 S. 7 f., 1016, 1017 und 1023 S. 3). Sämtliche Ärzte hätten dem Unfallereignis zudem sinngemäss eine massgebende Bedeutung zugesprochen, womit im Rentenentscheid aufgrund der Unfallkausalität der Beschwerden bei fehlenden unfallfremden Faktoren auch die Adäquanzprüfung umfassend berücksichtigt worden sei. Beim fraglichen Unfallereignis vom 6. Februar 1994 habe es sich infolge der bei einer Frontalkollision von zwei Fahrzeugen auftretenden Kräfte zweifelsohne zumindest um einen Unfall aus dem mittleren Bereich gehandelt und er sei auch von einer besonderen Eindrücklichkeit geprägt gewesen. Die Folgeverletzungen seien alles andere als harmlos gewesen, wobei insbesondere das diagnostizierte Schleudertrauma nachweislich zu erheblichen und langandauernden Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie rascher Ermüdbarkeit

  • 24 - geführt habe. Auch sei die ärztliche Behandlung aufgrund der jahrelangen Therapien und Behandlungsansätze überdurchschnittlich belastend sowie der Heilungsverlauf aufgrund der Dauerbeschwerden schwierig gewesen. Nicht umsonst sei die Beschwerdeführerin über eine längere Zeit hinweg (teilweise) arbeitsunfähig gewesen, wobei bereits dieses Kriterium unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt hätte. Dabei betonte die Beschwerdeführerin, dass die Rechtslage damals bei Schleudertrauma-Fällen grundlegend anders gewesen sei als heute. 3.3.2.Demgegenüber ist für die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

  1. März 1999 zweifellos unrichtig gewesen, namentlich, weil im Jahr 1999 auch nicht implizit eine Adäquanzprüfung seitens der D._____ im Hinblick auf die Leistungszusprache durchgeführt worden sei. Ausserdem bekräftigte die Beschwerdegegnerin auch die bereits im Einspracheentscheid vom 17. März 2023 vertretene Ansicht, wonach auch die Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs und die Zusprache einer Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig gewesen sei. 3.3.3.Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die ausweislich der Akten nicht gerichtlich beurteilte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 1999, womit der Anwendungsbereich grundsätzlich eröffnet ist (vgl. KIESER, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz. 51). Der Versicherungsträger kann somit nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen 3.1.1 ff. auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist die Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung von Bedeutung
  • 25 - (vgl. BGE 148 V 195 E.5.3, 141 V 405 E.5.2, 138 V 147 E.2.1 und 125 V 383 E.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E.3.3 und 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E.6.1; FORSTER, a.a.O., Art. 53 Rz. 31). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, hielt das Bundesgericht in BGE 117 V 359 vom 4. Februar 1991 hinsichtlich des für die Unfallversicherung zentralen Kausalzusammenhanges von nicht objektivierbaren Beschwerden im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma fest, dass, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliege, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen sei. Dabei sei auch zu betonten, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genüge, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstelle (BGE 117 V 359 E.4b). Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setze aber im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung sei bekannt, dass bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten könnten. Der Umstand, dass die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden wie Röntgen, Computertomogramm und EEG nicht objektivierbar seien, dürfe nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit

  • 26 - deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestünden nämlich Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führe, welche für das erwähnte bunte Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mitverantwortlich seien. In Änderung der Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen könne, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar seien. Dabei sei es im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage nicht entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereite. Entscheidend sei einzig, dass die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führten (BGE 117 V 359 E.5d/aa). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sei, rechtfertige es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden sei. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen sei für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem

  • 27 - Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukomme. Dies treffe dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht falle. Für die Beurteilung dieser Frage sei gemäss BGE 115 V 133 E.6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen worden sei: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich. Bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden dürfe, dass ein solcher Unfall nicht geeignet sei, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung seien solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (vgl. BGE 115 V 133 E.6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lasse sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das EVG habe daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stünden oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschienen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen seien. Als wichtigste Kriterien seien im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu nennen:

  • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

  • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

  • 28 -

  • Dauerbeschwerden;

  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

  • Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E.6c/aa werde für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend sei, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet würden (BGE 117 V 359 E.5d/bb und 6a). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung sei nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen könne für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies treffe einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handle, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren sei. Anderseits könne im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Komme keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssten mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handle es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werde. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führe zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfalle die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V

  • 29 - 359 E.6b m.H.a. 115 V 133 E.6c/bb). Mit BGE 122 V 415 vom

  1. November 1996 und BGE 123 V 98 vom 21. Mai 1997 bestätigte das EVG das Erfordernis eines nach Massgabe von BGE 117 V 359 geprüften adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 V 98 E.3b ff. und 122 V 415 E.2c). In BGE 123 V 98 hielt das EVG ausserdem fest, dass die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; "Psycho-Praxis") auf Fälle anwendbar sei, bei denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben seien, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund träten (BGE 138 V 147 E.3.2.2 und 123 V 98 E.2a f.). Diese publizierte Praxis galt somit seit Februar 1991 bzw. Mai 1997 und war im März 1999 bei der Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E.6.2 sowie 8C_117/2019 vom
  2. Mai 2019 E.4.1 und 6.2 f.; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] U 88/90 vom 7. Dezember 1992, U 75/93 vom 25. Januar 1994 und U 101/04 vom 9. September 1994, alle erwähnt in: RKVU 1995 S. 113 ff.). Mit BGE 134 V 109 vom 19. Februar 2008 und somit nach Erlass der Verfügung vom 22. März 1999 wurde die Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 117 V 359 wiederum grundsätzlich bestätigt, die Anforderungen an den Nachweis der natürlichen Kausalität erhöht und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert bzw. präzisiert (BGE 134 V 109 E.7 ff. und 119 V 335 E.2b/aa). Es kann also festgehalten werden, dass im Jahre 1999 nach der massgeblichen Rechtsprechung des EVG bei einem diagnostizierten Schleudertrauma und dem dafür typischen Beschwerdebild, aber ohne organisch nachweisbare pathologische Befunde, eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nach einem mittelschweren Unfall nur dann bestand, wenn in Analogie zur Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 die
  • 30 - vorstehend erwähnten Adäquanzkriterien in hinreichender Weise bzw. die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E.6c/aa bejaht werden konnten (vgl. RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995 [nachfolgend Rspr. BGer UVG 1995], Art. 6 Ziff. VII.4.d, S. 50 ff.). 3.3.4.Für die Beantwortung der Frage, ob die damalige Verfügung zweifellos unrichtig gewesen ist, ist also vorgängig auch die Unfallschwere zu bestimmen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere war und ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rspr. BGer UVG 1995, Art. 6 Ziff. VII.4.c, S. 44 und Ziff. VII.4.d, S. 51). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (vgl. BGE 148 V 301 E.4.3.1, 140 V 356 E.5.1, 117 V 359 E.6a und 7a sowie 115 V 133 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E.9.1 und 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E.7.2.1). Nicht zu berücksichtigen sind somit das subjektive Erleben des Unfalls durch die verunfallte Person und die Folgen, welche sich im Lauf der Zeit als Reaktion auf den Unfall entwickelten (vgl. BGE 140 V 356 E.5.3 und 5.6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 31. Januar 2024 E.7.2.1). 3.3.4.1. Die Beschwerdeführerin geht von einem mindestens mittelschweren bzw. schweren Unfall im mittleren Bereich aus. Denn es sei zu einer massiven Frontalkollision inkl. Wegschleudern des Fahrzeuges (Katapultation) gekommen. Die Beschwerdegegnerin hingegen geht aufgrund des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei geschilderten augenfälligen Geschehensablaufs von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus. Dass es sich um einen schweren Unfall gehandelt habe, was die

  • 31 - Prüfung der weiteren Adäquanzkriterien entbehrlich gemacht hätte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dies wäre angesichts der im Jahre 1999 bekannten Rechtsprechung für die Einordnung der Unfallschwere auch nicht erstellt (vgl. RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rspr. BGer UVG 1995, Art. 6 Ziff. VII.4.c.β, S. 55 und EVGE U 215 vom 17. Januar 1995 E.3b, in RKUV 1995, S. 91). 3.3.4.2. Dem Einspracheentscheid vom 17. März 2023 und den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf der Kantonsstrasse X._____ von K._____ kommend mit ihrem PW (Seat Ibiza) in Richtung L._____ fuhr und bei der Tankstelle in M._____ ihr Fahrzeug auftanken wollte. Nachdem sie bei der ersten Ein-/Ausfahrt vorbeigefahren war, wollte sie über die zweite ca. 100 m entfernte Einmündung nach M._____ gelangen. Sie verlangsamte ihren PW, stellte den linken Blinker und bog nach links ab, um die Gegenfahrbahn zu überqueren. Trotz Sichtweite von ca. 200 bis 300 Metern und Tageslicht kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer "heftigen Frontalkollision" mit einem korrekt aus L._____ herannahenden Opel Omega A Caravan. Gemäss Polizeirapport vom

  1. März 1994 (Bg-act. 002) muss das Abbiegemanöver so überraschend erfolgt sein, dass beide Lenker nicht mehr dazu kamen, ihre Fahrzeuge abzubremsen. Es hätten jedenfalls keine vor der Kollision entstandenen Brems- oder Stopspuren festgestellt werden können. Durch die Wucht der Kollision sei der PW der Beschwerdeführerin von der Fahrbahn katapultiert worden und sei erst auf dem nahegelegenen Feldweg zum Stillstand gekommen. Der ebenfalls beschädigte Opel geriet an den rechten Strassenrand und kollidierte dort zusätzlich noch mit einer Signaltafel der Einmündung nach M._____. Der PW der Beschwerdeführerin wurde an der Front rechts stark beschädigt, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 8'000.-- entstand. Der Opel wurde bei einem Sachschaden von ca. CHF 12'000.-- an der ganzen Fahrzeugfront sehr
  • 32 - stark beschädigt. Der Unfallort befand sich gemäss dem erwähnten Polizeirapport ausserorts und die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Der Lenker des Opels sagte gegenüber der Polizei aus, dass er mit ca. 70-80 km/h gefahren sei und die Beschwerdeführerin ca. 15-20 m vor ihm über seine Fahrspur nach links abgebogen sei. Er habe brüsk abgebremst und versucht, nach rechts auf die Einfahrt der Tankstelle ausweichen. Trotzdem sei er mit der vorderen linken Fahrzeugecke mit der vorderen rechten Seite des abbiegenden Fahrzeuges kollidiert. Weil er nach rechts ausgewichen sei, kollidierte er daraufhin mit der sich bei der Ausfahrt befindlichen "Kein Vortritt"-Tafel. Gemäss Polizeirapport vom
  1. März 1994 war die Beschwerdeführerin angegurtet. Bei Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle war die Situation unverändert und die beiden Unfallfahrzeuge befanden sich links und rechts neben der Fahrbahn. Die Beschwerdeführerin und der andere Fahrzeuglenker waren beide am Unfallplatz anwesend und gaben zuerst an, beim Verkehrsunfall nicht verletzt worden zu sein. Erst auf dem Polizeiposten klagten beide über Schmerzen in der Bauch- bzw. Brustgegend. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug selbständig verlassen konnte (vgl. auch die Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychiatrischen Begutachtung vom 6. Dezember 1994 bei PD Dr. med. G._____ [Bg-act. 1015, S. 2] und den neurologischen Bericht vom 19. Mai 1995 von Dr. med. H._____ [Bg- act. 1016, S. 2]). Das Bundesgericht ordnet Frontalkollisionen zwischen zwei Personenwagen regelmässig den mittleren Unfällen im engeren Sinne zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E.5.3). Auch wenn der PW, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, durch die Kollision von der Strasse katapultiert wurde, ändert dies nichts an der Qualifikation als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E.4.2.2 mit Hinweisen u.a. auf 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E.4.3,
  • 33 - abweichend hingegen tendenziell noch das ältere Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E.5.2.1 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die vorliegend zu beurteilende Frontalkollision mit einem Aufprallpunkt vorne-rechts aufgrund der Schilderung des Unfallherganges, der aufgrund der Geschwindigkeiten wirkenden Kräfte sowie des Schadensbildes an den beteiligten Fahrzeugen ein Abweichen von der Qualifikation als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne rechtfertigen könnte. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation einer seitlich-frontalen Kollision als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren im Urteil 8C_129/2009 vom
  1. September 2009 sich nicht gänzlich in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation der Unfallschwere einfügt. So wurden etwa beispielsweise Autounfälle bei hohen Geschwindigkeiten inkl. sich Überschlagen und somit auch erheblich einwirkenden Kräften regelmässig den mittleren Unfällen im engeren Sinne zugerechnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E.4.2.2 f., 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E.3.3 und 8C_786/2009 vom
  2. Januar 2010 E.4.6.2 f., je mit Beispielen). Bei Frontalkollisionen darf ausserdem aus unfallmechanischer Sicht davon ausgegangen werden, dass diese einen grundsätzlich günstigeren Bewegungsablauf und geringere Belastungen der HWS als eine Heckkollision bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_690/2009 vom 21. Dezember 2009 E.3.2 und 8C_239/2007 vom 7. August 2008 E.6.3; VGU S 21 12 vom
  3. August 2022 E.5.4.2). Damit ist die Qualifikation des Verkehrsunfalles vom 6. Februar 1994 durch die Beschwerdegegnerin als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne nicht zu beanstanden (vgl. auch bereits die Kasuistik in: RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 6 Ziff. VII.4.c.Ɣ, S. 57 f.).
  • 34 - 3.3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Rahmen der Leistungszusprache vom 22. März 1999 die Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen zum Unfallereignis zumindest implizit anhand der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E.6c/aa geprüft worden sei bzw. habe der adäquate Kausalzusammenhang bei einem Schleudertrauma bejaht werden können, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung zukam und dieser mithin objektiv eine gewisse Schwere aufwies (vgl. BGE 117 V 359 E.6a). Aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Abklärungen habe die D._____ eine Adäquanzprüfung vorgenommen, wofür die Ärzte die Kriterien geliefert hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die D._____ fünf Jahre nach dem Unfall bei der (vergleichsweise) offerierten Rente keine Adäquanzprüfung vorgenommen habe. Zumal die Rechtslage bei Schleudertraumafällen grundlegend anders gewesen sei. 3.3.5.2. Die Beschwerdegegnerin hebt hingegen hervor, dass die Adäquanzprüfung – bei objektiv organisch nicht hinreichend nachweisbaren HWS-Beschwerden nach einem Unfall – rechtlicher und nicht medizinischer Natur ist. Gemäss Einspracheentscheid vom 17. März 2023 könne in Würdigung der echtzeitlichen medizinischen Akten festgestellt werden, dass die vergleichsweise zugesprochenen Versicherungsleistungen nicht aufgrund objektivierbarer unfallbedingter Beschwerden zugesprochen worden seien, sondern gestützt auf die Diagnose eines Schleudertraumas bzw. einer HWS-Distorsion. Damit hätte aber für die damalige Leistungsbeurteilung eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges durchgeführt werden müssen. Den echtzeitlichen Akten sowie der Verfügung vom 22. März 1999 lasse sich aber unmissverständlich entnehmen, dass zwar stets medizinisch argumentiert worden sei (natürlicher Kausalzusammenhang), eine Adäquanzprüfung aber unterlassen worden sei. Eine solche habe auch

  • 35 - nicht implizit stattgefunden und die D._____ habe auch nicht ausgeführt, weshalb sie ausnahmsweise auf eine solche verzichten durfte. Damit liege eine zweifellos unrichtig zustande gekommene Verfügung vor. 3.3.5.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht substanziiert in Abrede, dass ausweislich der medizinischen Akten bis zum März 1999 für die Beschwerden keine auf den Unfall zurückzuführenden, objektivierbaren bzw. organisch nachweisbaren funktionellen Erklärungen gefunden werden konnten. Bereits im Arztzeugnis UVG vom 2. April 1994 schloss Dr. med. E._____ gestützt auf einen Röntgenbefund der HWS in zwei Ebenen eine ossäre Läsion aus (Bg-act. 1001). Dem stimmte PD Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 17. November 1994 zu. Anlässlich der körperlichen Untersuchung konnte er, abgesehen von einer deutlich eingeschränkten Reklination und Rotation namentlich nach links der HWS, kursorisch keine grob pathologischen Befunde erheben. Er stellte weiter fest, dass die reinen Unfallfolgen durch andere Elemente, vermutlich lebensgeschichtlicher Natur, überlagert würden und der Verlauf dadurch belastet werde (Bg-act. 1010, S. 3). Das Hirn-SPECT vom 13. April 1994 durch Prof. N._____ zeigte einen Normalbefund (Bg-act. 1006). Das MRI der HWS vom 23. Januar 1995 zeigte deutliche degenerative Veränderungen der HWS mit erosiver Osteochondrose C5/6, Spondylose und auch leichtgradiger Diskusprotrusion, mässiggradige Diskusprotrusion im Segment C6/7 mit Ausbildung von dorsalen Spondylophyten ohne Neurokompression (Bg-act. 1014). Dies wird durch das MRI der HWS vom 17. April 1996 bestätigt und Hinweise für eine cervicale Myelopathie sowie ein Nachweis für eine sichere Nervenwurzelkompression oder einer cervicalen Discushernie werden verneint (Bg-act. 1019). Die Röntgenuntersuchung der HWS sowie das HWS-CT, jeweils vom 2. Februar 1995 schlossen das Vorliegen einer Instabilität und von Hinweisen auf traumatische ossäre Läsionen bzw.

  • 36 - Hinweise auf eine Fraktur aus (Bg-act. 1016, S. 4 f.). Dr. med. H._____ hielt in seiner neurologischen Beurteilung von 19. Mai 1995 fest, dass aufgrund des wahrscheinlichen Unfallmechanismus die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine Beschleunigungsverletzung der HWS erlitten habe, die aber aufgrund der Ereignisse nach dem Unfall und der Symptomentwicklung mit erstmaliger zervikaler und okzipitaler Schmerzsymptomatik zwei Wochen nach dem Traumaereignis aufgrund allgemeiner Erfahrung nur leichten Grades gewesen sein dürfte. In der Folge entwickelte sich ein hartnäckiges, insgesamt aber zwischenzeitlich klar rückläufiges cervicocephales Schmerzsyndrom mit deutlicher Belastungs- und Wetterabhängigkeit, begleitet von neuropsychologischen Störungen mit im Vordergrund stehender Vergesslichkeit und Konzentrationsbeeinträchtigung (Bg- act. 1016, S. 5). Dr. med. O., Spezialärztin für Anästhesie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Mai 1996 einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma 1994, Cervico-Cephalgie, Osteochondrosis und linksbetonte Discusprotrusion C5/6 (Bg-act. 1020). Dr. med. P., Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Auftrag vom 21. Mai 1997 für eine neuropsychologische Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin neben den üblichen Schmerzen nach wie vor Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen habe. Aufgrund der Heftigkeit der Kollision und des Zustands unmittelbar danach liesse sich eine leichte Hirnverletzung nicht a priori ausschliessen. Er stellte im Hinblick auf die neuropsychologische Untersuchung am Q.-Spital die Frage nach Art, Ausmass und evtl. auch hirnlokalisatorischer Aussagekraft eventuell noch bestehender neuropsychologischer Behinderungen (Bg-act. 1022). Die neuropsychologische Beurteilung vom 4. Juni 1997 am Q.- Spital durch lic. phil. J._____ und Dr. med. I._____ ergab ein durchschnittliches Gesamtniveau für eine 44-jährige gelernte Krankenschwester bei sehr unausgewogenem Resultateprofil. Im

  • 37 - Vordergrund stünden Auffälligkeiten in Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsbereichen. Weiter bestehe eine visuelle Wahrnehmungsstörung und es zeigten sich Unsicherheiten im verbalen Lernen und Gedächtnis. Die beschriebenen Befunde ergäben ein diffuses Bild. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe insgesamt eine leichte Störung. Neuropsychologisch-hirnlokalisatorische Aussagen könnten nur schwer getroffen werden. Eine Dysfunktion in temporo-occipitalen Strukturen beidseits sei jedoch nicht ausgeschlossen. Aufgrund der stark verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit, der zunehmenden Verlangsamung und der beschriebenen Schwierigkeiten in den komplexeren Aufmerksamkeiten seien die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit gravierend (Bg-act. 1023 S. 3). Im Bericht vom

  1. September 1997 hielt Dr. med. P._____ einen stationären Gesundheitszustand fest. Er diagnostizierte einen Status nach indirektem HWS-Trauma und möglicherweise minimer Hirntraumatisierung bei Frontalkollision am 6. Februar 1994. Cervicalsyndrom mit Schmerzen und cervicocephalen Beschwerden und Leistungseinbusse (100 % Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Krankenschwester; in einfachem strukturiertem Rahmen sei vielleicht eine Tätigkeit von 40 % bis 50 % denkbar). Ob die Leistungseinbusse vorwiegend psychogen oder teils auch psychoorganisch verursacht sei, könne aufgrund der vorliegenden Daten nicht bestimmt werden. Weiter hielt er fest, dass die Kopfdrehung anlässlich der neurologischen Untersuchung mit beidseits 75° annähernd frei war, die Inklination und Reklination war mit Kinnsternumabstand 6/18cm eingeschränkt. Ansonsten bestünden keine neurologischen Ausfälle und im Bericht vom 18. April 1996 (Bg-act. 1019) seien altersentsprechende MRI-Veränderungen der HWS festgestellt worden, welche die Klinik aber nicht erklären könnten (Bg-act. 1024). Dr. med. R._____, Facharzt Innere Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 21. Januar 1999 einen Status nach
  • 38 - Schleudertrauma 1994 sowie eine stationäre Problematik fest. Gegenwärtig erfolge keine Behandlung (Bg-act. 1025). Im MEDAS- Gutachten vom 20. Mai 2021 wurden (interdisziplinär) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Bandscheibenvorwölbungen von C4/5 bis C7/Th1 mit Punktum maximum C5/6 (ICD-10 M47.82) sowie ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Bandscheibenvorwölbungen von L3/4 bis L5S1 (ICD-10 M47.86) gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Hallux valgus links (ICD-10 M20.1); ein Status nach Sprunggelenksfraktur rechts 2005, unfallfremd; eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.42, inzwischen weitestgehend regredient) festgehalten. Ausserdem könnten in Anlehnung an die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung (1, Richtlinien SVNP 2016) die festgestellten leichten Leistungsauffälligkeiten maximal als "leichte Störung" eingestuft werden. Die im unmittelbaren Verlauf von 1994 sowie der im Gutachtenszeitpunkt geklagten (orthopädischen) Beschwerden seien auf nachweisbare degenerative Verschleissleiden der HWS zurückzuführen. Das Prädilektionsalter für den Verschleiss sei dazumal mit dem 41. Altersjahr erreicht gewesen. In der aktuellen Bildgebung würden degenerative Verschleisserscheinungen an den hierfür typischen Lokalisationen (Bereich der unteren HWS und Bereich der unteren LWS) dargestellt. 26 Jahre (recte wohl 27 Jahre) nach dem Unfall seien bildgebend keine strukturellen Läsionen dargestellt, welche typisch für eine Schädigung der Wirbelsäule durch äussere Krafteinwirkung wären. Die orthopädischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich im Bereich der HWS, erachteten die Gutachterin und die Gutachter als den strukturellen Veränderungen

  • 39 - schlüssig zuordenbar und als überwiegend wahrscheinlich nicht mehr teilweise Folge des Unfalles. Der Status quo sine sei 1996 erreicht worden. Aus psychiatrischer Sicht bestünden heute keine psychische Störung, welche auf den Unfall in irgendeiner Weise zurückzuführen wären, und es wurde auch eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalles vom

  1. Februar 1994 verneint. Neuropsychologisch seien – bei insbesondere auch im Vergleich zur 1997 durch (Dr. med. I._____ und) lic. phil. J._____ durchgeführten umfassenden neuropsychologischen Untersuchung verbesserten neuropsychologischen Befunden – keine Hinweise auf eine hirnorganische Verursachung der festgestellten Leistungsminderung ersichtlich. Vor dem Unfall hätte keine verminderte kognitive Minderbelastbarkeit bestanden. In diesem Sinn sei der Unfall und seine Folgen vorübergehend auslösend gewesen. Ob und inwieweit sich die verbleibenden leichten Leistungsauffälligkeiten als Folge des Unfalles vom
  2. Februar 1994 werten liessen, könne nicht sicher beantwortet werden (Bg-act. 1027, S. 34 ff., 112, 116 f. und 125 ff.). Das MEDAS-Gutachten erachtet die (orthopädischen) HWS-Beschwerden somit ab 1996 nicht einmal als (teilweise) unfallbedingt, sondern erachtet sie als (übliche) degenerative Beschwerden. 3.3.5.4. Im Bericht vom 12. Juli 1995 des zuständigen Schadensinspektors der D._____ wurde ein Simulationsverdacht gegen die Beschwerdeführerin festgehalten (Bg-act. 2009, S. 3). Gemäss Verfügung vom 7. August 1995 wurde das Taggeld ab dem 1. November 1995 nur noch anhand eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 50 % ausgerichtet (Bg-act. 2010). Am
  3. Juni 1997 ersuchte die D._____ Dr. med. R._____ um eine Begründung, inwiefern die von ihm ab dem 17. Februar 1997 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf unfallbedingte medizinische Ursachen, Beschwerden und Einschränkungen zurückzuführen seien (Bg-act. 2018); dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 8. Juni 1998 gelangte die
  • 40 - D._____ mit einem Erledigungsvorschlag an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Gestützt auf die vollständigen IV- Akten erachtete sie das von der IV-Stelle in der Verfügung vom 20. März 1998 (IV-Grad von 73.93 % per 1. August 1997 infolge langandauernder Krankheit [IV-act. 1 S. 196 ff.]) angenommene Invalideneinkommen (IVEK) als eine Art absoluter Minimalansatz, der nicht unbedingt mit den effektiven Möglichkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen sei. Die D._____ ging dabei nicht davon aus, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der S._____ per 30. April 1997 sowie der damit einhergehende Abbruch der beruflichen Massnahme einer Umschulung zu einer Kaderfunktion als Spitex-Leiterin nur unfallbedingt gewesen seien. Nachdem der D._____ aber durchaus an einer einvernehmlichen Regulierung dieses Schadenfalles gelegen war, erklärte sie sich vergleichsweise und unpräjudiziell in Anlehnung an die medizinisch attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40-50 % (vgl. Bericht vom 4. Juni 1997 über die neuropsychologische Untersuchung am Q.-Spital [Bg-act. 1023, S. 3 f.]) bereit, für die Rente auf einen massgeblichen Invaliditätsgrad von 60 % und Rentenbeginn per 1. August 1998 abzustellen. Ausserdem wurde unter Berücksichtigung wirklich aller denkbaren Umstände eine Integritätsentschädigung von 25 % vorgeschlagen (Bg-act. 2022). Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 beharrte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad von (gerundet) 74 %, namentlich, weil der Invaliditätsbegriff der IV und der Unfallversicherung gemäss Rechtsprechung des EVG grundsätzlich übereinstimmten (Bg-act. 2023). Nachdem die D. mehrfach versucht hatte, mehr über die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der S._____ zu erfahren (vgl. Bg-act. 2024 ff.), gelangte sie mit Schreiben vom
  1. März 1999 erneut an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Dabei war die D._____ weiterhin der Ansicht, dass
  • 41 - der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 74 % und dort vor allem das Invalideneinkommen von CHF 2'000.-- pro Monat kaum den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Trotzdem schlug sie eine vergleichsweise Erledigung des Schadenfalls mit einem Invaliditätsgrad von 70 % und einer Integritätsentschädigung von 25 % vor. Eine Auseinandersetzung mit den gemäss der Rechtsprechung bereits zum damaligen Zeitpunkt (vgl. RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rspr. BGer UVG 1995, Art. 6 Ziff. VII.4.d, S. 50 f.) massgeblichen Gesichtspunkten der Adäquanz bei organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bzw. Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach einem Schleudertrauma der HWS fehlen hingegen gänzlich. Namentlich wurde auch nicht die Unfallschwere analog zur Rechtsprechung bei psychogenen Störungen (vgl. RUMO-JUNGO, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rspr. BGer UVG 1995, Art. 6 Ziff. VII.4.c, S. 44 ff. und Ziff. VII.4.d, S. 51) thematisiert (Bg-act. 2034). Auch in den edierten IV-Akten finden sich keine Hinweise auf eine seitens der D._____ durchgeführte Adäquanzprüfung zu den Auswirkungen des diagnostizierten Schleudertraumas der HWS. Gemäss Vorbescheid vom
  1. Dezember 1997 (IV-act. 1 S. 195 f.) und dem Beiblatt zur Verfügung vom 20. März 1998 (IV-act. 1 S. 205) wurde der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung aufgrund der Variante "einer langandauernden Krankheit" (vgl. BGE 111 V 21) ermittelt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am
  2. Februar 1994 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, wofür die D._____ Taggelder ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 14. März 1994 auf der Basis von 100 % bzw. 50 % erbracht habe. Aus medizinischer Sicht bestehe in einer zumutbaren Tätigkeit (z.B. Tätigkeit in einem Pflegeheim im administrativen Bereich) eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 %, womit sie ein Einkommen von CHF 2'000.-- erzielen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht derjenigen, welche im Bericht vom
  3. September 1997 von Dr. med. P._____ für eine adaptierte Tätigkeit
  • 42 - attestiert wurde. Dabei hatte er aber auch festgehalten, dass nicht bestimmt werden könne, ob die Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin vorwiegend psychogen oder teils auch psychoorganisch verursacht sei (IV-act. 1 S. 179 und Bg-act. 1024). Am
  1. März 1999 verfügte die D._____ wie mit dem Erledigungsvorschlag vom 2. März 1999 angekündigt, wobei sich auch dort keine entsprechenden Ausführungen zur Adäquanz finden. Es wird lediglich festgehalten, dass im Mittelpunkt der Verkehrsunfall vom 6. Februar 1994 stehe, bei welchem die Beschwerdeführerin sich verschiedene Verletzungen zugezogen habe, deren Folgen nicht restlos ausgeheilt seien und letztlich zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführten hätten. Im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad werde vergleichsweise und unpräjudiziell auf 70 % und der Beginn des Rentenanspruches auf den
  2. August 1998 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls mit der vergleichsweisen und unpräjudiziellen Festsetzung der unfallbedingten Integritätsentschädigung auf 25 % einverstanden erklärt (Bg-act. 2035). 3.3.5.5. Der vorliegende Fall ist von dem von der Beschwerdeführerin angeführten und im Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 beurteilten Fall zu unterscheiden. Denn dort nahm immerhin der den Versicherer beratende Spezialarzt explizit Bezug auf die massgeblichen Adäquanzkriterien bei einem HWS-Schleudertrauma und auch die vom Versicherer beauftragte Abschlussbegutachtung stützte sich explizit auf die genannte Beurteilung und bildete dann die Basis für die dortige Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom
  3. Juli 2019 E.5.3.1.1 ff.). Vergleichbare Umstände sind vorliegend gemäss den vorstehenden Erwägungen 3.3.5.3 ff. hingegen gerade nicht der Fall und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
  • 43 - rechtssprechungsgemässe Adäquanzprüfung für Beschwerden bzw. die attestierte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit infolge eines Schleudertraumas der HWS der D._____ zumindest zurechenbar und implizit durch einen von ihr beauftragten Mediziner vorgenommen wurde. Unterblieb anlässlich der Leistungszusprache durch die D._____ am
  1. März 1999 die bereits dazumal rechtsprechungsgemäss erforderliche Adäquanzprüfung gemäss BGE 117 V 359, muss nicht danach gefragt werden, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. dem Dispositiv zweifellos unrichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E.4.1 und 4.3.3 und 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.3.2, nicht publ. in BGE 149 V 91). Damit ist vorliegend die vergleichsweise zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung aber als zweifellos unrichtig zu beurteilen und deren Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (siehe die vorstehenden Erwägung 3.1.1 ff. und 3.2.5). Die Voraussetzungen für die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit erfüllt. 3.3.6.Die Beschwerdegegnerin sieht ausserdem auch eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 22. März 1999 darin begründet, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads mit einem zu geringen Invalideneinkommen erfolgt sei. Demgegenüber ist für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass der von der D._____ vergleichsweise vorgeschlagene Invaliditätsgrad von 70 % nicht korrekt gewesen sein soll. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise ihre (künftigen) Leistungen an die Beschwerdeführerin per 31. August 2021 infolge einer nicht nachgewiesenen Adäquanz wiedererwägungsweise eingestellt. Deshalb erübrigt es sich, auf eine allfällige Wiederwägung der mit Verfügung vom 22. März 1999 zugesprochenen Invalidenrente bezüglich Berechnung des Invaliditätsgrades einzugehen. Soweit die
  • 44 - Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 2 des Einspracheentscheidsdispositivs vom 17. März 2023 auch die bereits (einmalig im März 1999) ausgerichtete Integritätsentschädigung wiedererwägungsweise aufhob (Bf-act. 2, S. 18), ist der Vollständigkeit halber auf Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) hinzuweisen, wonach der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung erlischt (erster Satz). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (zweiter Satz). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 in der Randziffer 65 ausdrücklich fest, dass sie ihre Leistungen ex nunc et pro futuro einstelle, ohne bereits ausbezahlte Leistungen zurückzufordern. Angesichts der deutlich vor über fünf Jahren ausbezahlten Integritätsentschädigung erschiene eine diesbezügliche Rückforderung ohnehin nicht mehr möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.5.2, nicht publ. in BGE 149 V 91). 4.Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2023 den Rückkommenstitel der Wiedererwägung bejaht hatte, prüfte sie den Rentenanspruch ex nunc et pro futuro namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zürich vom 20. Mai 2021 (Bg-act. 1027) und die weiteren Akten. Angesichts eines per 1996 überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Status quo sine/ante liege gemäss dem Gutachten keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit mehr vor, womit auch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 6. Februar 1994 und den ab dem 1. September 2021 von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden zu verneinen sei. Die

  • 45 - Beschwerdegegnerin verneinte in Anwendung der Schleudertrauma- Praxis gemäss BGE 117 V 359 bzw. 134 V 109 ausserdem auch die adäquate Kausalität. Dabei ging sie von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus, was gemäss der vorstehenden Erwägung 3.3.4.2 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin sah ausserdem keines der sieben für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt. Die Leistungseinstellung per 31. August 2021 sei somit nicht zu beanstanden und die Einsprache vom 16. September 2021 abzuweisen. 4.1.Vorliegend ist ex nunc et pro futuro – wie bei einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E.3.2, 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E.4.1 und 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.3.2 und 6.4.1, nicht publ. in BGE 149 V 91). Dies bedeutet, dass die natürliche und adäquate Kausalität gemäss der in BGE 134 V 109 präzisierten und verschärften Schleudertrauma-Praxis auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 16. August 2021 hin zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E.6.4.1, nicht publ. in BGE 149 V 91). 4.2.Mit BGE 134 V 109 vom 19. Februar 2008 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zur natürlichen Kausalität, und erhöhte die Anforderungen an die medizinischen Abklärungen bzw. Grundlagen. Es genügte spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, dass ein Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) vorlag, um den

  • 46 - natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Regelfall bejahen zu können (VGU S 17 31 vom 22. Januar 2019 E.6.4.4). Bereits in BGE 119 V 335 E.2b/aa wurde betont, dass auch bei Schleudermechanismen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bildeten. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität – aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall – unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. In BGE 134 V 109 erkannte das Bundesgericht, dass im Rahmen der HWS-Praxis an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen seien. Als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bei den diskutierten Verletzungen sei nebst einer genügenden Erstabklärung (BGE 134 V 109 E.9.2) zu verlangen, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorgenommen werde, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestünden. Eine entsprechende Begutachtung ist zudem jedenfalls dann angezeigt, wenn die Beschwerden bereits längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen, wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann. In der Regel dürfte eine solche Begutachtung nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen sein (BGE 134 V 109 E.9.4). Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen

  • 47 - neurologischer/orthopädischer (soweit indiziert mit apparativen Mitteln) und psychiatrischer sowie gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung. Bei spezifischer Fragestellung und zum Ausschluss von Differentialdiagnosen sind auch otoneurologische, ophthalmologische oder andere Untersuchungen angezeigt. Die Gutachter müssen dabei über zuverlässige Vorakten verfügen, was die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentierung des Unfallereignisses und der medizinischen Erstabklärung, aber auch des weiteren Verlaufes bis zur Begutachtung noch einmal unterstreicht. Inhaltlich sind gemäss dem Bundesgericht überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die geklagten Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und bejahendenfalls, ob für diese Beschwerden trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen ein beim Unfall erlittenes Schleudertrauma (Distorsion) der HWS, eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teilursache darstellt. Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch- psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden. Der Hinweis auf ungünstige soziale und soziokulturelle Verhältnisse der versicherten Person und dergleichen genügt nicht. Weiter ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist (BGE 134 V 109 E.9.5). Weil die Frage nach der natürlichen Kausalität praxisgemäss offen gelassen werden darf, wenn die

  • 48 - adäquate Kausalität verneint werden darf (BGE 148 V 301 E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2 und 135 V 465 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.9.4), ist zuerst die Frage der Adäquanz zu prüfen. Dabei dürfte aber die Adäquanz noch nicht definitiv bejaht werden, bevor nicht Klarheit über das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges besteht (BGE 148 V 301 E.4.5.1). 4.3.Nach der vorliegend anwendbaren Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 muss für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall verlangt werden, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er – bei objektivierter Betrachtungsweise – eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 134 V 109 E.10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E.4.7). Die adäquanzrelevanten Kriterien von BGE 117 V 359 (siehe vorstehende Erwägung 3.3.3) wurden in BGE 134 V 109 E.10.3 wie folgt neu gefasst:

  • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

  • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

  • erhebliche Beschwerden;

  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

  • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen 3.3.4.1 f. ist die Qualifikation des Unfallereignisses als mittelschwer im engeren Sinne (weiterhin) nicht zu beanstanden, womit für die Bejahung der Adäquanz mindestens drei von sieben Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssten (Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E.5.3 und 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E.5.4.4).

  • 49 - 4.4.1.Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2023 das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, weil jedem zumindest mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen sei. Das Kriterium sei objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Das Bundesgericht habe dieses Kriterium etwa verneint in einem Fall, wo das Fahrzeug von der Strasse abgekommen sei und sich daraufhin überschlagen habe (Urteil des Bundesgerichts U 186/06 bzw. U 213/06 vom 29. Oktober 2007 Sachverhaltsziffer A und E.7.3). 4.4.2.Nach der Beschwerdeführerin kommt dem fraglichen Unfall eine besondere Eindrücklichkeit zu, weil ein meterweises Wegschleudern des Fahrzeuges völlig unüblich sei und einen normalen Schreck, wie er üblicherweise bei jedem Unfall auftrete, massiv übersteige. 4.4.3.Die Beschwerdegegnerin legt zutreffend dar, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls des Versicherten beurteilt wird und jedem zumindest mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.5.2.3, 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E.4.3.3 und 8C_836/2012 vom

  1. Januar 2013 E.4.3.3). Gemäss dem Bundesgericht könnten solche Umstände etwa bejaht werden, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom
  2. Mai 2023 E.5.2.3). Gemäss dem in der vorstehenden Erwägung 3.3.4.2 geschilderten Unfallhergang ist nicht ersichtlich, dass die sich alleine im Fahrzeug befindliche und angeschnallte Beschwerdeführerin sich zu irgendeinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätte (vgl.
  • 50 - Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.5.2.3). Im durch Dr. med. O._____ ausgefüllten Zusatzfragebogen bei HWS- Verletzungen vom 21. Oktober 1994 wurde ein Kopfanprall verneint (Bg- act. 1009; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E.3.3.2 f.). Weiter wurden die Unfallbeteiligten beim Eintreffen der Polizei auf der Unfallstelle angetroffen, womit von einem selbständigen Verlassen der Fahrzeuge auszugehen ist (vgl. auch die Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychiatrischen Begutachtung vom 6. Dezember 1994 bei PD Dr. med. G._____ [Bg-act. 1015, S. 2, Bericht vom 9. März 1995] und den neurologischen Bericht vom 19. Mai 1995 von Dr. med. H._____ [Bg-act. 1016, S. 2]). Das Wegschleudern von der Strasse in angrenzendes Gebiet nach einer frontalen Kollision begründet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch keine besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit eines solchen Unfalls, selbst wenn noch weitere nahestehende Personen im Fahrzeug gesessen oder diese sogar leicht verletzt worden wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom
  1. August 2019 E.4.3.3, 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E.4.3 f. und 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E.5.3.2). Auch angesichts der Beispiele in der bundesgerichtlichen Praxis, in denen solche besonderen Umstände bzw. eine besondere Eindrücklichkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bejaht wurde, rechtfertigt sich vorliegend – auch nicht in einfacher Form – keine Bejahung dieses Kriteriums (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_938/2011 vom 14. August 2012 E.5.3.1 m.H.a. 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E.3.3.3, 8C_623/2007 vom
  2. August 2008 E.8.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2011 vom
  3. Dezember 2011 E.3.5 m.H.a. 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E.5.3).
  • 51 - 4.5.1.Die Beschwerdegegnerin verneint auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es sei kein organischer Gesundheitsschaden als Folge des Unfalles vom 6. Februar 1994 objektivierbar und Dr. med. H._____ bezeichnete im neurologischen Bericht vom 19. Mai 1995 die Beschleunigungsverletzung der HWS als "leichteren Grades" (Bg-act. 1016, S. 5). Die Diagnose eines Schleudertraumas bzw. einer HWS-Distorsion genüge für sich alleine nicht, zur Bejahung dieses Kriteriums (BGE 134 V 109 E.10.2.2). 4.5.2.Die Beschwerdeführerin erachtet dieses Kriterium hingegen als erfüllt. Es treffe zwar zu, dass kein organischer Gesundheitsschaden objektivierbar war und sei. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an schweren Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Depression etc.) litt und diese zumindest teilweise wieder massiv vorhanden gewesen wären, wenn sie einer Tätigkeit nachgegangen wäre. Dies könne auch dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. I._____ vom 4. Juni 1997 entnommen werden (Bg-act. 1023). 4.5.3.Gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht sowie dem Arztzeugnis UVG, jeweils vom 2. April 1994, von Dr. med. E._____ erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS und ein subperiostales Hämatom proximal an der rechten Tibia (Bg-act. 1001 f.). Das T.-Spital in K. hielt im Arztschein vom 5. Mai 1994 zur Erstbehandlung fest, dass eine Thorax-Kontusion sowie eine Prellung und ein Hämatom am Schienbein rechts vorgelegen haben (Bg-act. 1005; vgl. auch Bericht vom 17. November 1994 von PD Dr. med. F._____ [Bg- act. 1010, S. 1] und Bericht vom 9. März 1995 zur neuropsychiatrischen Begutachtung vom 6. Dezember 1994 bei PD Dr. med. G._____ [Bg- act. 1015, S. 2]). Anlässlich der Erstbehandlung im T._____-Spital in

  • 52 - K._____ und auch danach konnten keine ossären Läsionen festgestellt werden (siehe Bericht vom 17. November 1994 von PD Dr. med. F._____ [Bg-act. 1010, S. 1], Bericht vom 9. März 1995 zur neuropsychiatrischen Begutachtung vom 6. Dezember 1994 bei PD Dr. med. G._____ [Bg- act. 1015, S. 2] und neurologischer Bericht vom 19. Mai 1995 von Dr. med. H._____ [Bg-act. 1016, S. 2 und 4]). Insoweit erlitt die Beschwerdeführerin – neben dem Schleudertrauma der HWS – keine erheblichen Verletzungen, welche die Bejahung dieses Kriteriums erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2022 vom

  1. Juni 2023 E.5.7 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 22 364 vom 1. September 2022 E.7.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023 E.5.2.3 und 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E.5.3.2; demgegenüber aber das Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2022 E.5.4.3 für vom Bundesgericht bejahte erheblichen Verletzung). Gemäss neurologischem Bericht vom 19. Mai 1995 von Dr. med. H._____ ist die Kopfposition im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht eruierbar (Bg-act. 1016, S. 2; vgl. auch Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 21. Oktober 1994 von Dr. med. O._____ [Bg-act. 1009]), womit es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin sich im Unfallzeitpunkt in einer besonderen Körperhaltung befand, zumal sie ordnungsgemäss auf dem Fahrersitz angeschnallt war (Bg-act. 002, S. 4 und 11 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_684/2012 vom 21. Dezember 2012 E.4.2.2, 8C_421/2011 vom 26. September 2011 E.7.3.1 ff. und 8C_590/2007 vom
  2. Oktober 2008 E.7.2.1 f.). Dr. med. H._____ beurteilte in seinem neurologischen Bericht vom 19. Mai 1995 die Beschleunigungsverletzung der HWS aufgrund der Ereignisse nach dem Unfall und einer Symptomentwicklung mit erstmaliger zervikaler und okzipitaler Schmerzsymptomatik zwei Wochen nach dem Traumaereignis aufgrund allgemeiner Erfahrung als leicht. Die Nackenschmerzen mit schmerzhaft
  • 53 - eingeschränkter HWS-Beweglichkeit seien deutlich regredient, der Schwindel selten bzw. vor allem bei Arbeiten mit erhobenen Armen. Subjektiv am beeinträchtigtsten seien Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen (Bg-act. 1016, S. 3 und 5). PD Dr. med. G._____ hielt in seinem Bericht vom 9. März 1995 zur neuropsychiatrischen Untersuchung vom 6. Dezember 1994 unter anderem eine klinisch relevante mässige Depressivität fest (Beck'sches Depressionsintervall: 16 Punkte) fest. Hingegen lasse sich keine sehr starke Störung der Aufmerksamkeit nachweisen. Der Schwerpunkt der Störung befinde sich im Bereich des Reaktionsvermögens, womit die Irritation durch somatische Beschwerden (Kopfschmerzen) und eine ängstlich-depressive Reaktion eine zentrale Rolle spielten (Bg-act. 1015, S. 7 f.). Am 13. Juni 1995 hielt PD Dr. med. F._____ fest, dass weder die neuropsychologische noch die neurologische Untersuchung viel Handfestes ergeben habe. Weder hätten sich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung zentraler oder peripherer neuraler Strukturen ergeben noch liesse sich eine wesentliche Störung der Aufmerksamkeit nachweisen (Bg-act. 1017, S. 1). Dr. med. I._____ und lic. phil. J._____ attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Juni 1997 ein durchschnittliches Gesamtniveau. Aus neuropsychologischer Sicht zeigte sich ein sehr unausgeglichenes Resultateprofil mit guten, unterdurchschnittlichen und vereinzelt gestörten Befunden. Die Befunde ergäben ein etwas diffuses Bild. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe insgesamt eine leichte Störung (Bg- act. 1023, S. 3). Damit ist ebenfalls nicht ausgewiesen, dass die für das Verletzungsbild eines Schleudertraumas typischen Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109 E.6.2.1 und 117 V 359 E.4b) von einer besonderen Schwere (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E.6.2) wären.

  • 54 - 4.6.1.Die Beschwerdegegnerin verneinte auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Die ärztlichen und therapeutischen Behandlungen bewegten sich in zeitlicher Hinsicht im Rahmen dessen, was nach einem erlittenen Schleudertrauma der HWS respektive einer äquivalenten Verletzung mit ähnlichen Beschwerden üblich sei (Urteil des Bundesgerichts U 13/07 vom 7. Februar 2008 E.4.3.3). Die zeitliche Inanspruchnahme der auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten Behandlungen seien nicht als derart intensiv zu werten, dass von einer aussergewöhnlichen Mehrbelastung gesprochen werden könne (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2008 vom 18. August 2008 E.3.4 und 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E.5.2.3.2). 4.6.2.Die Beschwerdeführerin sieht dieses Kriterium namentlich als erfüllt an, weil sie auch fünf Jahre nach dem Unfall und im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch behandlungsbedürftig gewesen sei. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die medizinische Behandlung nach der Rentenzusprache abzuklären. 4.6.3.Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1 und 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E.5.5.1 f.). Medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung wie auch ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.12.5, 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E.6.3, 8C_217/2008 vom 20. März 2009 E.10.3 und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.1 ff. mit Hinweis). Im MEDAS- Gutachten vom 20. Mai 2021 wird im orthopädischen Teilgutachten durch Dr. med. U._____ unter anderem festgehalten, dass die im unmittelbaren

  • 55 - Verlauf nach dem Unfall 1994 durchgeführten Behandlungen den lege artis-Therapien nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma entsprochen haben. Bei Einhaltung der selbstgewählten Limite, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend, sei die Beschwerdeführerin (heute) im Alltag schmerzkompensiert, sodass aktenanamnestisch und anamnestisch in den letzten 20 Jahren keine Therapien durchgeführt wurden und keine regelmässige oder bedarfsgerechte Medikation durchgeführt werden musste (Bg-act. 1027, S. 22, 24 und 39, vgl. auch das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. V._____ [Bg-act. 1027, S. 76 ff. und 85 f.). Auch die weiteren medizinischen Akten (vgl. Bg-act. 1001 ff.) geben keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin einer fortgesetzt spezifischen und die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss unterziehen musste. Vielmehr ist gemäss fachärztlicher Beurteilung von einer lege artis und somit üblichen Therapie nach einem Schleudertrauma auszugehen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auch dieses Kriterium nicht erfüllt. 4.7.1.Beim von der Beschwerdegegnerin ebenfalls verneinten Kriterium der erheblichen Beschwerden sei gemäss Rechtsprechung zu beachten, dass Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, gelegentliche Kopfschmerzen von drückend-stechendem Charakter, gelegentliche Doppelbilder, ab und zu bestehende Kieferschmerzen sowie Vergesslichkeit mit Konzentrationsstörungen und Klemmen im Brustbereich das Kriterium erheblicher Beschwerden nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.5). Weiter hätten bildgebend keine unfallbedingten Verletzungen festgestellt werden können.

  • 56 - 4.7.2.Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sich die Erfüllung des Kriteriums der erheblichen Beschwerden bereits aus den (altzeitlichen) medizinischen Unterlagen ergebe. Dies zumal die typischen Beschwerdebilder bei einem Schleudertrauma (inkl. Depression) umfassend sowie in ihrer Gesamtheit vorgelegen hätten und die Beschwerdeführerin nicht mehr im Stande gewesen sei, ein Vollpensum auszuüben. 4.7.3.Das Kriterium der zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichem Unterbruch bestehenden erheblichen Beschwerden im Sinne der Schleudertrauma-Praxis beurteilt sich nach den glaubhaft gemachten Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E.10.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_598/2020 vom 3. Dezember 2020 E.10.3). Den zeitnahen Berichten und dem MEDAS-Gutachten vom 20. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin knapp einen Monat nach dem Unfall vom 6. Februar 1994 (immer noch) über belastungsabhängige Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsschwäche berichtete (Bg- act. 1027, S. 3 und 14 sowie Bericht vom 3. Mai 1994 von Prof. Dr. med. N._____ mit Normalbefund [Bg-act. 1006]). Bereits im Zwischenbericht von Dr. med. E._____ vom 2. April 1994 wurden als Beschwerden anstrengungsabhängige Schmerzen ausgehend vom Hinterkopf mit Dauerlokalisation in der Stirne anfallsweise Schwindel, gelegentlich Nausea, grosse Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen angegeben (Bg-act. 1027, S. 3 und 14 sowie Bg-act. 1002). Im Bericht vom 29. Juli 1994 hielt Dr. med. E._____ fest, dass ein katastrophaler Verlauf mit einem schwersten zerviko-zephalen Schmerzsyndrom sowie einem vollständigen seelischen und geistigen Zusammenbruch eingetreten sei. Die manualmedizinische Behandlung bei Dr. med. W._____ habe weitere massive Schmerzen ausgelöst und die Behandlung

  • 57 - sei anscheinend wieder abgebrochen worden (Bg-act. 1027, S. 3 und 15 sowie Bg-act. 1008). Im von Dr. med. O._____ ausgefüllten Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 21. Oktober 1994 wurden nach dem Unfall bzw. anlässlich der ersten Konsultation Schlafstörungen, Depression, okzipitale Spontanschmerzen am Kopf sowie Spontanschmerzen im Nacken links mit Ausstrahlung in den linken Arm und die linke Schulter festgehalten. Der psychische Zustand wurde als schmerzabhängig sowie durch eine depressive Verstimmung beeinträchtigt beschrieben. Ausserdem bestehe eine Konzentrationsschwäche (Bg-act. 1027, S. 3 und 15 f. sowie Bg- act. 1009). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber PD Dr. med. F._____ gemäss seinem Bericht vom 17. November 1994 eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (insbesondere eingeschränkte Retroklination sowie Rotation nach links) und permanente Kopfschmerzen mit Hauptlokalisation occipital und Ausstrahlung nach parieto-temporal beidseits und deretwegen oftmals nächtliches Erwachen an. Tagsüber seien die Kopfschmerzen von wechselnder Intensität und deutlich wetterabhängig. Einschlafprobleme seien in letzter Zeit weniger geworden, vielmehr erwache sie bei unbeachteten Bewegungen in der HWS. Aufgrund der Konzentrationsstörungen könne sie kaum mehr zwei Dinge simultan erledigen. Der Schwindel habe an Intensität abgegeben. Gemäss PD Dr. med. F._____ hat der mehrmonatige Verlauf – aktuell 9 Monate seit dem Unfallereignis – zu einer Chronizität der Beschwerden geführt, wobei ein gewisser Grad von reaktiver Verstimmung hinzugetreten sei (Bg-act. 1027, S. 16 f. und Bg-act. 1010, S. 2 f.). PD Dr. med. G._____ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 9. März 1995 aufgrund der beschwerdeführerischen Angaben fest, dass de facto unverändert seit dem Unfall eine Schlafstörung (ursprünglich Einschlaf- und Durchschlafstörung), eine kognitive subjektive Beeinträchtigung (bezeichnet als Wirrwarr bzw. als Konzentrationsmangel und

  • 58 - Aufmerksamkeitsstörung), eine Stimmungsschwankung sowie Kopf-, Hals- und Schulterschmerzen z.T. mit Parästhesien in der rechten Hand bestünden. Die Kopfschmerzen bestünden täglich, sie erwache schon damit, die Qualität sei in der Regel hemmend, die Verschlechterung eindeutig hormonell bedingt. Die bisherige Medikation habe bei der Schmerzlinderung keinen totalen, aber einen verhältnismässig guten Erfolg gebracht. Wenn die Schmerzen zurückgingen, sei auch die psychologische Befindlichkeit eindeutig besser. Die kognitiven Beeinträchtigungen seien gemäss Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht von den Schmerzen abhängig, sondern vom Zeitdruck. Diese besserten sich eindeutig, wenn sie für die jeweilige Aktivität genügend Zeit einplane. Zum klinischen Eindruck wurde im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin stets bei klarem Bewusstsein und voll orientiert sei. Im Gespräch sei sie des Öfteren sehr labil, weinerlich und echt geknickt gewesen. Die Grundstimmung sei niedergeschlagen, die affektiven Reaktionen spontan und adäquat sowie die Psychomotorik deutlich reduziert. Die kognitiven Funktionen seien bei klinischer Prüfung nicht gestört. Testpsychologisch wurde mittels Beck'schem Depressionsintervall eine mässige Depressivität ermittelt. Ausserdem war das Spielberger Anxiety Rating Form A (sog. State Anxiety) sowie Form X2 (Trait Anxiety [Angst als Persönlichkeitsmerkmal]) mittelschwer bzw. mässig erhöht. In der neuropsychologischen Testung ergab die Alertness ohne Warnton Leistungen im unteren Durchschnittsbereich, an der Grenze zum unterdurchschnittlichen und insbesondere einer hohen Schwankungsbreite; bei Versuchen mit Warnton eine Leistung im oberen Durchschnittsbereich mit einer sehr geringen Schwankungsbreite. Bei der geteilten Aufmerksamkeit war keine Störung dieser Funktion nachweisbar. Das visuelle Scanning war wesentlich verlangsamt, jedoch konstant in der Leistung mit geringer Auslassungsquote. Betreffend das Arbeitsgedächtnis bestand eine gute Reaktionszeit, stabile Leistung,

  • 59 - geringe Auslassungen, jedoch eine verhältnismässig hohe Anzahl von Fehlreaktionen (Bg-act. 1027, S. 4 und 18 sowie Bg-act. 1015, S. 2 ff., insb. S. 4 und 7). Dr. med. H._____ hielt in seinem neurologischen Bericht vom 19. Mai 1995 als aktuelle Beschwerden namentlich folgendes fest: Nackenschmerzen mit schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit, insbesondere für Reklination fest. Diese seien in den letzten Monaten aber deutlich regredient. Die Kopfschmerzen seien nuchal nach occipital ausstrahlend und druckförmig, verstärkt insbesondere bei Wetterwechsel, körperlicher Anstrengung, aber auch prämenstruell. Schwindel sei selten, vor allem bei Arbeiten mit erhobenen Armen. Konzentrationsstörungen mit subjektiv stark behindernder Vergesslichkeit. Konzentriertes Arbeiten für länger als 20 Minuten sei kaum möglich. Die Beschwerdeführerin erkenne gelegentlich Leute nicht mehr anhand ihres Gesichtes, sondern nur noch an der Stimme. Die Konzentrationsstörungen seien akzentuiert bei Kopfschmerzen. Die Schlafzeit sei insgesamt verkürzt, die Schlafqualität aber genügend erholsam und nicht unterbrochen (Bg-act. 1016, S. 3). PD Dr. med. F._____ berichtete am 13. Juni 1995 über ein hartnäckiges, insgesamt zwischenzeitlich aber klar rückläufiges cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit deutlicher Belastungs- und Wetterabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin bekunde offensichtliche Mühe mit der Verarbeitung ihres cerviko-cephalen Schmerzsyndroms, was zu einer klinisch relevanten Depression geführt habe (Bg-act. 1017, S. 1). Am 15. Mai 1996 beschrieb Dr. med. O._____ einen Verlauf mit objektiver Besserung der chronischen Schmerzsymptomatik und eher rückläufigen rezidivierend einschiessenden Schmerzen (C2/C5/6); subjektiv ebenfalls habe sich vorallem die psychische Situation gebessert (Bg-act. 1020). Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 3.3.5.3 und 4.5.3 erwähnt, attestierten Dr. med. I._____ und lic. phil. J._____ der Beschwerdeführerin in ihrer neuropsychologischen Beurteilung vom 4. Juni 1997 ein durchschnittliches Gesamtniveau. Aus neuropsychologischer Sicht zeigte

  • 60 - sich ein sehr unausgeglichenes Resultateprofil mit guten, unterdurchschnittlichen und vereinzelt gestörten Befunden. Die Befunde ergäben ein etwas diffuses Bild. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe insgesamt eine leichte Störung (Bg-act. 1027, S. 5 und 21 f. sowie Bg-act. 1023, S. 3). Der ärztliche Zwischenbericht UVG vom 21. Januar 1999 von Dr. med. R._____ stellte eine stationäre Problematik fest, beim Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit und es erfolge gegenwärtig keine Behandlung (Bg-act. 1025). Weitere entscheidwesentliche ärztliche Berichte mit Beschreibungen der Beschwerden bis zum Fallabschluss mit Verfügung vom 22. März 1999 sind nicht aktenkundig. Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.5 verneinte das Bundesgericht das Kriterium der erheblichen Beschwerden, weil die bloss noch gelegentlich auftretenden Beschwerden des dortigen Versicherten (Schmerzen im Nacken-Schulterbereich; gelegentliche Kopfschmerzen von drückend-stechendem Charakter linksseitig betont; gelegentlichen Doppelbildern; ab und zu auch Kieferschmerzen, rechts mehr als links) nur noch gelegentlich aufträten und somit nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren seien. Vorliegend wird in den (späteren) ärztlichen Berichten von einer Regredienz der Nackenschmerzen und auch nur von seltenem Schwindel gesprochen (vgl. Bg-act. 1017 und Bg-act. 1016, S. 3). Anderseits werden auch im Mai 1995 von Dr. med. H._____ immer noch Konzentrationsstörungen mit gewichtigen Einschränkungen beschrieben, welche im Gegensatz zu den übrigen Beschwerden, namentlich Nackenschmerzen und Kopfschmerzen, nicht regredient seien (Bg-act. 1016, S. 3). Im Dezember 1994 wurde gegenüber PD Dr. med. G._____ (weiterhin) von täglichen Kopfschmerzen berichtet (Bg-act. 1015, S. 4). Im Rahmen des MEDAS- Gutachtens vom 20. Mai 2021 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie (jedenfalls in den ersten 3 bis 4 Jahren) nach dem

  • 61 - Unfall unter permanenten Bewegungseinschränkungen und Nackenschmerzen leide, welche sich seither nicht wesentlich gebessert hätten. Sie habe ihren Lebensstil an die Beschwerden angepasst und führe nur leichte Tätigkeiten durch. Im Rahmen dieser Limiten sei sie im Alltag schmerzkompensiert. Konzentrationseinschränkungen bestünden weiterhin (Bg-act. 1027, S. 22 f., 53, 76 f. und 110 ff.). Angesichts dieser Ausführungen über bis zum Fallabschluss anhaltende Beschwerden erscheint dieses Kriterium – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – und auch wenn aktuell in psychiatrischer Hinsicht (altersgemässe Ausdauerbelastbarkeit, die durch weitestgehend regrediente chronifizierte Schmerzen nicht relevant reduziert werde; keine klinische Depression mehr und auch keine eigenständige psychische Erkrankung) und neuropsychologischer Hinsicht (neuropsychologische Funktionseinschränkungen maximal "leicht", wobei gewisse Diskrepanzen zu den Eigenangaben der Beschwerdeführerin festgestellt wurden) verbesserte bzw. gleichbleibende Befunde vorliegen (Bg-act. 1027, S. 117 ff. und 123) immerhin in einfacher Form erfüllt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2015/39 vom 29. Mai 2018 Sachverhaltsziffern A.c ff. und E.4.6, im Ergebnis bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.8.5, 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E.4.2.1 und EVGE U 396/99 vom

  1. April 2001 E.3b). In besonderes ausgeprägter Weise ist es hingegen nicht erfüllt, weil die geklagten Beschwerden bzw. die dadurch bewirkten Einschränkungen im Lebensalltag das bei HWS-Distorsionen bzw. Schleudertraumen der HWS übliche Mass in ihrer Intensität doch nicht deutlich übertreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2011 vom
  2. Dezember 2011 E.6.2.4).
  • 62 - 4.8.Das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung ist unbestrittenermassen und auch angesichts fehlender Hinweise in den vorliegenden Akten nicht erfüllt. 4.9.1.Die Beschwerdegegnerin verneint auch das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Aus einer ärztlichen Behandlung und allfälligen erheblichen Beschwerden dürfe noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Auch Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gelte auch für den Umstand, wenn trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werde (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2008 vom 18. August 2008 E.3.6 und U 503/06 vom 7. November 2007 E.7.6). Besondere Gründe, welche eine Heilung beeinträchtigt hätten, seien vorliegend nicht zu objektivieren. 4.9.2.Für die Bejahung des in der Schleudertrauma-Praxis zu beachtenden Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.7.2.3, 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.12.4 und 8C_525/2017 vom
  1. August 2018 E.8.5). Es erfordert besondere Umstände, wie etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende Krankheiten, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt – allein nicht (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.7.2.3, 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.12.4 und 8C_542/2020 vom 13. November 2020
  • 63 - E.6.2). Ausweislich der vorliegenden Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das MEDAS-Gutachten ist von üblicher medizinischer Behandlung inkl. spätere Inanspruchnahme von alternativmedizinischen Behandlungen auszugehen (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 4.6.3 und Bg-act. 1027, S. 22, 24, 39, 76 ff. und 85 f.). Eine – von PD Dr. med. G._____ in seinem Bericht vom 9. März 1995 empfohlene (Bg-act. 1015, S. 8) und auch von PD Dr. med. F._____ befürwortete (Bg-act. 1017, S. 2) – psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit Antidepressiva fand ausweislich der Akten nicht statt (vgl. Bg-act. 1027, S. 54, 65 und 110). Weitere Unfälle sind, bis auf eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks im Jahr 2005, nicht aktenkundig (Bg-act. 1027, S. 22 f.). Ebenso sind keine den Heilungsverlauf wesentlichen Erkrankungen ersichtlich (vgl. für ein Beispiel einer solchen Krankheit: Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.8.5 m.H.a. 8C_147/2017 vom
  1. August 2017 E.5.3). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass und inwiefern dieses Kriterium erfüllt sein sollte. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dieses Kriterium auch nicht in einfacher Weise erfüllt ist. 4.10.1. Nach der Beschwerdegegnerin ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt. Denn nur wer bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig sei und ernsthafte Anstrengungen zu deren Überwindung unternehme, könne das Kriterium erfüllen. Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge ihr dies trotz solcher Anstrengungen nicht, sei ihr dies durch die Erfüllung dieses Kriteriums anzurechnen. Konkret müsse der Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies gebiete schon der
  • 64 - allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach habe die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Solche Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkungen besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Bei diesem Kriterium sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus eher ungewöhnlich erscheine (BGE 134 V 109 E.10.2.7). Den Akten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach dem Unfall vom 6. Februar 1994 bis zum 13. März 1994 voll gearbeitet habe (Bericht des Schadensaussendienstes vom
  1. Juli 1994 [Bg-act. 2005]). Echtzeitlich sei somit keine Arbeitsunfähigkeit als Oberschwester ausgewiesen. Die von Dr. med. E._____ am 2. April 1994 rückwirkend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Bg-act. 1001) stelle eine unzulässige retrospektive Beurteilung dar. Mit Datum vom 14. März 1994 sei der D._____ eine Unfallmeldung (der damaligen Arbeitgeberin, wo auch Dr. med. E._____ tätig war) mit einer Arbeitsunfähigkeit am 14. März 1994 eingereicht worden (Bg-act. 2003, vgl. auch Bg-act. 1007 ff.). Bis am 5. Juni 1994 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, vom 6. Juni 1994 bis am
  2. Juni 1994 zu 50 %, vom 13. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 1995 erneut 100 % und ab dem 1. November 1995 bis zum Fallabschluss zu 50 % (vgl. Bg-act. 1018 und Bg-act. 1010, S. 4). Zu beachten sei dabei aber, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis nicht
  • 65 - jene Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit aufgewiesen habe, wie dies von einer Oberschwester im Spitalbetrieb eigentlich zu fordern wäre. Aus diesem Grund sei sie als stellvertretende Oberschwester eingestuft und mit Sonderaufgaben betraut worden (vgl. Bericht vom 13. Juni 1995 von PD Dr. med. F._____ [Bg-act. 1017]). 4.10.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass auch dieses Kriterium erfüllt sei. Sie sei nach dem Unfallereignis sowie den medizinischen Behandlungen nur mehr teilerwerbsfähig gewesen und es hätten keine unfallfremden Faktoren vorgelegen. Verfehlt sei die Kritik an der retrospektiven 100%igen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung vom
  1. April 1994 von Dr. med. E., nehme die MEDAS Zürich im Jahre 2021 doch eine retrospektive Beurteilung des Unfallereignisses aus dem Jahre 1994 vor. 4.10.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zu erfüllenden Voraussetzung für das in BGE 134 V 109 E.10.2.7 neu gefasste Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen korrekt wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall und einiger Freitage nach eigenen Angaben noch bis am 14. März 1994 gearbeitet hatte (Bg-act. 2005 und 2003 sowie 1015, S. 3 und Bg-act. 1007, 1009, S. 2; vgl. auch Bg- act. 1010, S. 4), aber nachher bis zum Fallabschluss im Jahre 1999 durchgehend eine attestierte Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Oberschwester bzw. auch in einer angepassten Tätigkeit) von mindestens 50 % bestand (Bg-act. 2018, 2009 f., 1024 ff., 1015, S. 8, Bg-act. 1010, S. 4, Bg-act. 1009, S. 2 und Bg- act. 1008; vgl. auch IV-act. 1 S. 11 ff.). Ein Arbeitsversuch in einem 50 % Pensum beim C.-Spital ab dem 6. Juni 1994 wurde nach einer Woche wieder abgebrochen (Bg-act. 2005, Bg-act. 1015, S. 3 und Bg- act. 1010, S. 4). Gemäss Bericht des Schadenaussendiensts vom 12. Juli
  • 66 - 1995 – nachdem das Anstellungsverhältnis mit dem C.-Spital per März 1995 beendet worden war [Bg-act. 1027, S. 56] – antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie unternommen habe, um wieder etwas arbeiten zu können, dass ihr bezüglich einer ausgeschriebenen Stelle als Krankenschwester im Altersheim K. gesagt worden sei, sie käme infolge ihrer Beeinträchtigung dafür nicht in Frage. Weitere Bemühungen habe sie nicht unternommen (Bg-act. 2009, S. 2). Ab Mitte Oktober 1995 arbeitete sie im Stundenlohn in einem Pensum von ca. 20 % bzw. je nach Zustand zusätzlich 10 bis 20 % als Gemeindekrankenschwester bei der S._____ (Bg-act. 2011). Weiter widmete sie sich ihrem vor dem Unfall begonnenen Fernmatura Studium AKAD (IV-act. 1 S. 123). Ab dem 1. April 1996 bzw. 23. Oktober 1996 befand sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der IV in beruflichen Massnahmen (Umschulung in Form eines Eingliederungsversuchs bzw. berufsbegleitende Umschulung zur Spitexleiterin [geplantes Ende 23. April 1998]), welche per 30. April 1997 aber wieder abgebrochen wurden (vgl. Bg-act. 2022, 2018 und 2015; IV- act. 1, S. 121 ff., 156 ff., 183 ff. und 193). Ab dem 1. Oktober 1996 bestand auch ein Arbeitsvertrag als Einsatzleiterin bei der S._____ in einem Pensum von 55 % (IV-act. 1 S. 149 ff., 160 und 185). Auch die Teilzeitanstellung bei der S._____ wurde schliesslich per 30. April 1997 aufgelöst (Bg-act. 2031 und IV-act. 1 S. 183). Während die Beschwerdeführerin den Abbruch der beruflichen Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der S._____ auf gesundheitliche bzw. unfallbedingte Gründe zurückführte, hatte die D._____ in diesem Zusammenhang doch gewichtige Vorbehalte (vgl. Bg-act. 2022 ff., insb. Bg-act. 2032, 2028 f. sowie auch IV-act. 1 S. 183). Ausserdem ist gemäss der vorstehenden Erwägungen 4.6.3 und 4.9.2 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Therapieempfehlungen keine Folge leistete bzw. eine Medikation nach persönlicher Einschätzung einnahm. Anderseits ist der

  • 67 - Beschwerdeführerin doch zugute zu halten, dass sie sich in einem nicht unerheblichen Zeitraum (1. April 1996 bzw. 23. Oktober 1996 bis Ende April 1997) in beruflichen Massnahmen mit einer Umschulung zur Spitexleiterin befand und ihr bis zum Fallabschluss durchgehend eine nicht unerheblich eingeschränkte Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit attestiert wurde. In ausgeprägter Weise wäre dieses Kriterium aber in jedem Fall nicht erfüllt. 4.11.Damit ist also festzustellen, dass – bei gegebener natürlicher Kausalität – von den sieben Kriterien höchstens zwei – nämlich erhebliche Beschwerden sowie die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen – und diese auch nur in einfacher Weise erfüllt sein könnten. Dies reichte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (siehe vorstehende Erwägungen 3.3.4.1 f. und 4.3) nicht für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E.7.3 und 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E.8.1). Weil für die Leistungspflicht der Unfallversicherung neben der natürlichen Kausalität auch die adäquate Kausalität vorausgesetzt ist, darf bei Verneinung der Adäquanz zwischen organisch bzw. medizinisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden sowie dem Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung ohne vertiefte Prüfung der natürlichen Kausalität verneint werden (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 148 V 301 E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2, 135 V 465 E.5.1 und 129 V 177 E.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.9.4). 5.Damit sind aber die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 20. Mai 2021, auf welches die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen abstellen konnte, seit dem Unfall weitgehend unverändert fortbestehenden Bewegungseinschränkungen, Nackenschmerzen und Einschränkungen

  • 68 - kognitiver Art (vgl. Bg-act. 1027, S. 22 f. und 109 ff., insb. auch S. 125) nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis in jedem Fall nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis vom 6. Februar 1994 zurückzuführen. Dies unbesehen davon, dass gemäss der vorstehenden Erwägung 3.3.5.3. das MEDAS- Gutachten vom 20. Mai 2021 insbesondere die (orthopädischen) HWS- Beschwerden auf degenerative Gründe zurückführt und dafür ab 1996 auch keine (Teil-)Kausalität mehr zum Unfall vom 6. Februar 1994 sieht. Damit ist die Beschwerdegegnerin, als Rechtsnachfolgerin der damaligen Unfallversicherung D._____, nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin ex nunc et pro futuro die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. Der Einspracheentscheid vom 17. März 2023 hat die wiederwägungsweise Leistungseinstellung per 30. August 2021 gemäss Verfügung vom 16. August 2021 somit zu Recht geschützt. 6.1.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht:

  • 69 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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