VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 4 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse AktuarinSchupp URTEIL vom 16. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Erlassgesuch)
4 - jeweils dem RAV gemeldet. Man würde im Anhang die dazugehörenden Abrechnungen schicken. Er habe die Unterlagen bei der G._____ eingefordert aber noch nicht bekommen und werde diese nachliefern. 12.Mit Verfügung vom 15. August 2022 forderte die ALK den Betrag von CHF 6'287.20 von A._____ zurück. Die ALK verwies dabei auf Art. 24 Abs. 1 und 3, Art. 94 und 95 AVIG und Art. 25 ATSG. Sie führte an, dass A._____ ab dem 12. September 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben und dann Versicherungsleistungen bezogen habe, und wie sie im Nachhinein erfahren habe, habe er in den Monaten Februar 2020 und Juni 2020 bis April 2021 einen Zwischenverdienst bei der E._____ AG bzw. G._____ der ALK nicht gemeldet. Er habe somit unter Anrechnung der Zwischenverdienste zu Unrecht CHF 6'287.20 erlangt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 13.Am 10. Oktober 2022 stellte A._____ ein Erlassgesuch. Er führte auf, dass es ihm nicht möglich sei, den Betrag zurückzuzahlen, da er nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Er habe die Fragen betreffend Erwerbstätigkeit nicht vorsätzlich falsch beantwortet, sondern sei im Glauben gewesen, dass seine langjährige Arbeit als Zeitungsverträger [siehe G.] bekannt und der Probe-Arbeitseinsatz bei der E. AG nicht relevant seien. 14.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) lehnte das Erlassgesuch mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab. Es sei aufgrund der Akten erstellt, dass A._____ während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in der Kontrollperiode Februar 2020 sowie Juni 2020 bis April 2021 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit Verweis auf die Art. 95 AVIG, 25 ATSG und 4 Abs. 4 ATSV, sowie auf die Lehre, begründete das KIGA seinen
5 - Entscheid im Wesentlichen damit, dass A._____ die Leistungen nicht gutgläubig empfangen habe, weil er auf den ALV-Formularen verschwiegen habe, dass er einen Zwischenverdienst bei der E._____ AG und J._____ AG erlangt und offensichtlich so seine Melde- und Auskunftspflicht verletzt habe. Somit müsse auch nicht geprüft werden, ob die Erstattung des Betrages eine grosse Härte bedeuten würde. 15.A._____ erhob am 21. November 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der Erlass sei vollumfänglich gutzuheissen. Er bestritt die Verneinung des guten Glaubens. Er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig (die Vertreterin schrieb, dass die telefonische Besprechung mit dem Klienten schwierig gewesen sei, wegen der Sprachbarriere). Er hätte seine Tätigkeit als Zeitungsträger für die G._____ ausserhalb der normalen Arbeitszeiten verrichtet (Sonntag ab ca. 1:00 Uhr morgens bis Mittag). Es handle sich um eine langjährige Tätigkeit. Aufgrund dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der bescheidenen Deutschkenntnisse, sei die unterlassene Meldung der Erwerbstätigkeit als leichte Fahrlässigkeit zu taxieren. Dasselbe gelte für den Probeeinsatz bei der E._____ AG. Der Nettolohn für drei Monate belaufe sich lediglich auf CHF 930.90 und in den letzten zwei Monaten habe er nur jeweils drei Stunden gearbeitet. Dass er den Probeeinsatz mit dem sehr bescheidenen Einkommen nicht gemeldet habe bzw. davon ausgegangen sei, dass dies nicht relevant sei, stelle keine grobe Fahrlässigkeit dar. 16.Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wies das KIGA die Einsprache ab. A._____ habe unbestrittenermassen die Tätigkeiten bei der E._____ AG und dem J._____ AG auf dem dafür vorgesehenen Formular nicht angegeben. Andere ältere Formulare hätten gezeigt, dass A._____ in der Lage sei, die dafür entsprechende Frage zu verstehen und korrekt zu beantworten. Dies führe zwingend zum Schluss, dass er die Tätigkeiten
6 - arglistig verschwiegen habe. Weiter hielt es fest, dass gemäss IK-Auszug die G._____ erst ab 2020 einen Lohn abgerechnet habe und damit diese Tätigkeit auch nicht als Nebenverdienst verschwiegen werden könne. 17.Am 23. Januar 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und der Erlass sei vollumfänglich gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. 18.Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 ersuchte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. 19.Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2022 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
7 - Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle, das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle i.S.v. Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). 2.Nicht umstritten ist, dass die Verfügung vom 15. August 2022, mit welcher die ALK den Betrag von zu Unrecht bezogenen Leistungen von CHF 6'287.20 für Februar 2020 und Juni 2020 bis April 2021 zurückforderte, rechtskräftig ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 27). Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann. Beschwerdegegenstand
8 - bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Auszahlung gutgläubig empfangen hat und dementsprechend, ob die Vorinstanz (d.h. der Beschwerdegegner) das Vorliegen des guten Glaubens zu Recht verneint hat. 3.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.1.Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.2, 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E.3.2, 8C_717/2021 vom
9 - Basel 2020, Art. 25 Rz. 73; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG- Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso], Stand Januar 2024, Rz. C2). Es liegt ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung vor beim Fehlen des Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug, sofern dieses Fehlen, objektiv betrachtet, unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Das Vorhandensein des guten Glaubens ist zu vermuten (siehe Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Der gute Glaube einer versicherten Person, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. KIESER, in: KIESER (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 Rz. 65-67; DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 71). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten – siehe eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung – zurückzuführen ist. Wenn also bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 138 V 218 E.4, 112 V 97 E.2.c; Urteile des
10 - Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.2 m.w.H., 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E.3.1 m.w.H.; DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 73; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1988, Art. 95 Rz. 41). Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war, d.h. nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Der gute Glaube muss im Leistungsbezugszeitpunkt vorliegen. Als Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, fällt auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, in Betracht (vgl. BGE 138 V 218 E.4, BGE 112 V 97 E.2.c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.2 m.w.H., 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E.3.1 und 3.2 m.w.H., 8C_717/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.1, 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E.3.1; DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 67, 73). 3.2.Kann die Voraussetzung des guten Glaubens bejaht werden, ist auf die Überprüfung der Voraussetzung der grossen Härte einzugehen. Die grosse Härte, welches Kriterium Voraussetzung für die Bewilligung eines Erlasses der Rückerstattung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben (vgl. Art. 5 ATSV). Massgebend in zeitlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte kommt in der Rechtsprechung keine besondere Bedeutung zu, weil bei strittigen Rückforderungen regelmässig zunächst das Vorliegen der Voraussetzung des guten Glaubens geprüft wird; ist bereits dieses Kriterium nicht erfüllt, entfällt die
11 - Prüfung einer grossen Härte (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 73-74; DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 77, 79). 3.3.Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Was die Mitwirkungspflichten betrifft, fällt u.a. insbesondere die Auskunftserteilung in Betracht (KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 39). Im Sozialversicherungsrecht haben Meldepflichten eine grosse Bedeutung, denn eine Veränderung der Verhältnisse (z.B. Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit) ist vom Versicherungsträger nur schwer zu erfassen (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 3). Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG hat die einen Anspruch auf Leistung erhebende Person zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflichten die von den Versicherungsträgern unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Es liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt. Ob das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt ist, muss anhand der jeweiligen spezialgesetzlichen Grundlagen ermittelt werden. Zu den massgebenden Verhältnisse zählen auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Sofern ein Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung erfolgt, ist der Arbeitslose verpflichtet, einen allfälligen Zwischenverdienst zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 9-10; PÄRLI/BORER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER (Hrsg.) Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl., Basel 2020, Art. 31 Rz. 15-16 m.w.H.). Es sind ausschliesslich
12 - Änderungen erfasst, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken. Damit sind Anpassungen von Dauerleistungen gemeint. Es sind bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen, zu melden (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 11-12; PÄRLI/BORER, a.a.O., Art. 31 Rz. 15). Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Die Meldepflicht kann sich nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 15-16). Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine häufige Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann auch, wie gesagt, die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.2 m.w.H., 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E.3.1; ARV 1998 Nr. 41 S. 234 ff. E.4b m.w.H.). An die Art und Weise der Meldung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist als ausreichend zu betrachten, wenn ein Anzeigen der Sachverhaltsänderung erfolgt, selbst wenn der Versicherungsträger in der Folge zusätzliche Abklärungen (etwa das Einholen weiterer Unterlagen oder die einfache Anfrage des Versicherungsträgers) in die Wege zu leiten hat. Eine Verletzung der Meldepflicht wurde etwa verneint, als die IV-Stelle Kenntnis vom Antritt des Arbeitsverhältnisses hatte und ohne Weiteres hätte erfahren können, wie hoch der Lohn bei dieser Arbeitsstelle ist. Die Meldung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der Änderung zu erfolgen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 18-21). Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre, wird also die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche dann dem Versicherungsträger zurückzuerstatten ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz.
13 - 26). Das Bundesgericht erachtet die Meldepflicht als eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die versicherte Person hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Der Versicherungsträger hat ein Interesse daran, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme vorzubeugen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E.2.2.2 m.w.H., 9C_526/2019 vom 16. April 2020 E.5.2.2). 4.Gemäss Rückforderungsverfügung vom 15. August 2022 (Bg-act. 27) beschränkt sich die Erlassprüfung auf die Monate Februar 2020 und Juni 2020 bis April 2021. 4.1.Zur Tätigkeit bei der E._____ AG. 4.1.1.Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen im ALV-Formular für den Februar 2020 den korrekten Arbeitszeitraum und den korrekten Arbeitsort, nämlich 4. bis 29. Februar 2020 bei der C., aber nicht den korrekten Arbeitgeber, nämlich die E. AG, angegeben. Anstelle der E._____ AG schrieb der Beschwerdeführer "C." (vgl. Bg-act. 6, 22 und 24). Währenddessen hat die ALK dem Beschwerdeführer die Arbeitslosengelder vom 1. Februar bis 19. Februar 2020 ausbezahlt (vgl. Bg-act. 6, 25). 4.1.2.In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer allgemein, dass der gute Glaube vorliegen würde, wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Fahrlässigkeit darstelle. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteile sich zwar an einem objektiven Massstab, jedoch dürfe das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Bildungsgrad, Deutschkenntnisse, usw.) nicht ausser Acht gelassen werden. Ein Nebenverdienst sei nicht versichert. Zur Tätigkeit bei der E. AG hält der Beschwerdeführer fest, dass es sich nur um
14 - einen Probeeinsatz von einem Monat (4. Februar 2020 – 5. März 2020) mit einem Bruttolohn von CHF 1'106.40 gehandelt habe. Es sei keine grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn er davon ausgegangen sei, dass der Probeeinsatz und das bescheidene Einkommen nicht meldepflichtig seien. Allgemein sei er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen. Dazu sei er der deutschen Sprache nicht gut mächtig (die Rechtsvertreterin habe auch mit der Tochter Rücksprache nehmen müssen und Frau I._____ habe ihn bzgl. Korrespondenz mit den Ämtern wie der ALK ab und an unterstützt). 4.1.3.Der Beschwerdegegner wiederholt mit praktisch identischem Wortlaut, was schon in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2022 erwogen wurde (siehe obiger Sachverhalt Ziff. 16). Nämlich habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Tätigkeit bei der E._____ AG und dem J._____ AG auf dem dafür vorgesehenen Formular nicht angegeben. Andere Formulare (September und Oktober 2019) hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die dafür entsprechende Frage zu verstehen und korrekt zu beantworten, z.B. indem er die Firma K._____ bzw. L._____ angegeben habe [vgl. Bg-act. 31 und 32]. Dies führe zwingend zum Schluss, dass er die Tätigkeiten arglistig verschwiegen habe. 4.1.4.Sofern ein Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung erfolgt, ist der Arbeitslose verpflichtet, einen allfälligen Zwischenverdienst zu melden (vgl. obige Erwägung 3.3). Beim fraglichen Einsatz handelt es sich nicht um einen Probeeinsatz, sondern um einen Kurzvertrag zwischen der E._____ AG und dem Beschwerdeführer, welchen er dann während der Probezeit gekündigt hat, so dass er dementsprechend nur vom 4. Februar 2020 bis 5. März 2020 bei der E._____ AG angestellt war (Bg-act. 22). Der Beschwerdeführer hat eine Tätigkeit im ALV-Formular von Februar 2020 angegeben. Nach Ansicht des hier streitberufenen Gerichts wurde die
15 - Meldepflicht nicht verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht die korrekte Arbeitgeberin (E._____ AG), sondern den Arbeitsort (C.) sowie Arbeitszeitraum und –aufwand korrekt meldete. Der Irrtum des Beschwerdeführers ist angesichts der konkreten Situation nachvollziehbar, da die C. an der M._____ in N._____ auch in der Stundenabrechnung vom Februar 2020 (Bg-act. 24) und im Kurzvertrag (unter "Wöchentliche Arbeitszeit, Objekt"; Bg-act. 22) aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer ging offensichtlich davon aus, dass die C._____ seine Arbeitgeberin war, hat er doch in seinem Kündigungsschreiben vom 5. März 2020 – gerichtet an die E._____ AG – geschrieben, dass er seine Arbeitsstelle bei der C._____ kündige (Bg-act. 22). In der Verwechslung der Angabe seiner Arbeitgeberin ist jedenfalls, nach einem objektiven Massstab, keine Absicht zu Falschangaben und daher auch keine Pflichtwidrigkeit bzw. grobe Nachlässigkeit zu erkennen und schon gar keine böswillige Absicht, welche seinen guten Glauben hinsichtlich des Leistungsbezugs beeinträchtigt hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist, wenn überhaupt, leicht fahrlässig und der gute Glaube beim Bezug der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ist diesfalls zu bejahen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E.4; in KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 67, Art. 31 Rz. 19 wurde eine Verletzung der Meldepflicht verneint: als "die Meldung eine Anzeige war, die in der Folge zusätzliche Abklärungen erforderlich machte, etwa in Form einer einfachen Anfrage des Versicherungsträgers"; in einem anderen Fall als "die IV-Stelle Kenntnis vom Antritt des Arbeitsverhältnisses hatte und ohne Weiteres hätte erfahren können, wie hoch der Lohn bei dieser Arbeitsstelle ist"). 4.1.5.Der gute Glaube des Beschwerdeführers bzgl. der Tätigkeit bei der E._____ AG während des Monats Februar 2020 ist zu bejahen. Da die Erlassvoraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) kumulativ erfüllt
16 - sein müssen, wird weiterhin zu prüfen sein, ob auch eine grosse Härte vorliegt (vgl. nachfolgende Erwägung 4.3). 4.2.Zur Tätigkeit bei der G.. 4.2.1.Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Angaben bzgl. der Tätigkeit bei der G. ab Juni 2020 unterlassen hat (Bg-act. 15 und rechtskräftiger Rückforderungsentscheid in Bg-act. 27), obwohl er dort angestellt war und ein Einkommen erzielte (Bg-act. 19-20). Für den Zeitraum von Juli 2020 bis April 2021 bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie im Erlassgesuch (Bg-act. 28) und in der Einsprache vom 21. November 2022 (Bg-act. 30), dass er die Meldung der zwei Tätigkeiten – bei der E._____ AG und der G._____ - "falsch beantwortet" bzw. unterlassen hat. 4.2.2.Der Beschwerdeführer meint diesbezüglich, in Ergänzung zu schon in obiger Erwägung 4.1.2. Festgehaltenem, dass allgemein ein Nebenverdienst nicht versichert sei (siehe Art. 23 Abs. 3 AVIG). Die Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger bei der G._____ habe er jeweils am Sonntagmorgen ausgeübt – was von der Arbeitgeberin schriftlich bestätigt worden sei – so dass es sich um einen nicht versicherten Nebenverdienst nach Art. 23 Abs. 3 AVIG gehandelt habe, welcher nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden könne und nicht als solcher in den ALV-Formularen zu deklarieren gewesen sei. Weiter habe er schon vor rund 20 Jahren, "während einer 100%-Anstellung durch das RAV nebenbei als Zeitungsträger gearbeitet" [siehe auch "im Glauben war, dass meine langjährige Arbeit als Zeitungsverträger im O._____ bekannt ist", Erlassgesuch vom 10. Oktober 2022, Bg-act. 28; obiger Sachverhalt Ziff. 13]. Allgemein sei er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen. Dazu sei zu berücksichtigen, dass er der deutschen Sprache
17 - nicht gut mächtig sei (siehe ergänzend diesbezüglich obige Erwägung 4.1.2). 4.2.3.Der Beschwerdegegner wiederholt in seiner Stellungnahme mit praktisch identischem Wortlaut, was es schon in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2022 erwogen hatte (siehe obiger Sachverhalt Ziff. 16). Nämlich habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Tätigkeit bei der J._____ AG auf dem dafür vorgesehenen Formular nicht angegeben. Andere Formulare hätten gezeigt, dass er in der Lage sei, die dafür entsprechende Frage zu verstehen und korrekt zu beantworten. Dies führe zwingend zum Schluss, dass er die Tätigkeiten arglistig verschwiegen habe (siehe obige Erwägung 4.1.3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 hielt der Beschwerdegegner fest, dass gemäss IK-Auszug die G._____ erst ab 2020 einen Lohn abgerechnet habe und damit diese Tätigkeit auch nicht als Nebenverdienst verschwiegen werden könne. In seiner Stellungnahme ans Gericht fügte er hinzu, dass auch die weiteren Ausführungen [des Beschwerdeführers] über die allfällige Tätigkeit bei der G._____ als nicht anrechenbarer Nebenverdienst unbeachtlich seien, zumal die Rückforderungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei erstellt, dass die Kasse auch das bei der G._____ erzielte Einkommen richtigerweise als Zwischenverdienst angerechnet habe. 4.2.4.Anders gelagert als bei der E._____ AG ist die Prüfung des guten Glaubens in Bezug auf die unterlassene Meldung der Zeitungsausträgertätigkeit. Zunächst wird wiederholt, dass, sofern ein Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung erfolgt, der Arbeitslose verpflichtet ist, einen allfälligen Zwischenverdienst zu melden (vgl. obige Erwägung 3.3).
18 - Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Ein Nebenverdienst bleibt bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 AVIG). Eine erhebliche Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.2, 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E.3.3.1, 8C_265/2014 vom 27. August 2014 E.2 m.w.H.). Art. 24 AVIG, welcher die Anrechnung von Zwischenverdienst regelt, geht vom Grundsatz der Schadenminderungspflicht aus. Eine Erhöhung des Einkommens aus Nebenverdienst gilt als Ersatzeinkommen und ist, auch wenn es gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert ist, somit anzurechnen (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 AVIG S. 171 f.). Da die ALK beurteilen können muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einem Versicherten ein Anspruch auf Leistungen zusteht, sind praxisgemäss auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3 AVIG), die nicht versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_147/2018 vom 6. März 2018, 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E.2.1 – auch bestätigt im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2020.00147 vom 14. September 2021 E.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_565/2016 vom 26. Oktober 2016 E.3.1; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173). Schon aus begrifflichen Gründen verbietet sich die Annahme eines Nebenerwerbs, solange nicht auch eine Beschäftigung vorliegt, welche als Haupterwerbsquelle bezeichnet werden kann. Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst
19 - praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken. Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen. Unter einem Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG ist, anders ausgedrückt, das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitarbeitsstelle hinaus zusätzlich ausübte und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit – ohne die Nebenbeschäftigung zu erhöhen – weiterhin verrichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2022 vom 23. Dezember 2022 E.5.2 m.w.H., 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E.3 m.w.H., 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 172). Es ist zu unterstreichen, dass den mehrfach monatlich ausgefüllten Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat XY" u.a. jeweils folgender Hinweis zu entnehmen ist: "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die zentrale Ausgleichsstelle (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden." (u.a. Bg-act. 15). Somit werden die versicherten Personen konkret auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht und dementsprechend auch auf die eventuellen Folgen einer fehlenden oder unwahren Meldung. Tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, hat die G._____ bestätigt, dass er die Tätigkeit jeweils am Sonntagmorgen ausgeübt hat (vgl. Bg-act 19 S. 2), und dass er per Anzahl verkaufter Zeitungen entschädigt wurde (Bg-act. 20). In casu kann die Frage der Qualifizierung
20 - der Tätigkeit bei der G._____ als Zwischen- oder Nebenverdienst letztlich offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer die fragliche Tätigkeit – ungeachtet der Qualifizierung – ohnehin nicht gemeldet hat und dementsprechend das Vorliegen des guten Glaubens schon an der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht scheitert. 4.2.5.Weiter ging der Beschwerdeführer – aufgrund seiner eigenen Angaben im Erlassgesuch vom 10. Oktober 2022 (Bg-act. 28) und wiederholt in seiner Einsprache vom 21. November 2022 (Bg-act. 30) – ohne ersichtlichen Grund davon aus, dass seine entsprechende Tätigkeit für das Medienhaus der ALK bekannt sei. Wie schon festgestellt, steht auf den ALV-Formularen sehr klar, dass unbedingt jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, der ALK zu melden ist. Doch ungeachtet dessen: Selbst wenn der Beschwerdeführer die Zeitungsausträgertätigkeit vor 20 Jahren ausgeübt haben sollte, was weder erstellt noch aktenkundig ist, kann er nicht davon ausgehen, dass die ALK aufgrund einer (angeblichen) früheren Tätigkeit von seiner aktuellen Tätigkeit weiss. Versicherte haben, wie schon oben festgehalten (vgl. obige Erwägung 3.3), eine Mitwirkungs- bzw. Auskunfts- und Meldepflicht und müssen Formulare dementsprechend korrekt ausfüllen (vgl. Art. 28, 29 und 31 ATSG). Darin, dass der Beschwerdeführer nicht bei der ALK nachfragte, liegt ein weiteres schuldhaftes Verhalten (vgl. obige Erwägung 3.3 [ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E.4b m.w.H.]; Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E.2.2 m.w.H., 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E.3.1). Sein Vorbringen geht somit fehl.
21 - 4.2.6.Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Gutgläubigkeit, auch weil dabei zu berücksichtigen sei, dass er der deutschen Sprache nicht gut mächtig sei. Der Beschwerdeführer stammt aus P._____ (siehe C- Niederlassungsbewilligung, Bg-act. 2). Anhand des IK-Auszugs ist aktenkundig (Bg-act. 5), dass der Beschwerdeführer seit (mindestens) 2017 ein Einkommen in der Schweiz erzielt und abrechnet und somit im Jahr 2020 seit circa drei Jahren in der Schweiz gearbeitet hat. Er hat selber in seiner Beschwerde angegeben, "bereits vor rund 20 Jahren, während einer 100%-Anstellung durch das RAV nebenbei als Zeitungsausträger gearbeitet" zu haben, daraus ist ersichtlich, dass er schon länger eine Beziehung zur Schweiz pflegt. Wenn er sich somit auf mangelnde Sprachkenntnisse beruft, so ist ihm entgegen zu halten, dass in früheren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Formularen, beispielsweise vom September 2019 und Oktober 2019, seine Angaben korrekt waren (Bg-act. 31-32). Weiter hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der E._____ AG mittels schriftlicher, auf Deutsch verfasster, Kündigung beendet (Bg-act. 22, S. 5). Frau I._____ beschreibt in ihrem E-Mail vom
22 - auszugehen ist, dass er, trotz angeblich mangelnder Deutschkenntnisse mit dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat X" vertraut war (Bg-act. 5). Das Formular ist überdies einfach und verständlich formuliert und es ist aufgrund der einfachen und klaren Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" "Falls ja, vom X. bis X. Arbeitgeber: X." sowie aufgrund der Formulierung auf der ersten Seite (siehe auch obige Erwägung 4.2.4: u.a. "Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit") auch für einen Versicherten mit bescheidenen Deutschkenntnissen erkennbar, dass die Meldung jeder Arbeitstätigkeit für die Beurteilung des Anspruchs und der Anspruchshöhe von grosser Bedeutung ist. Des Weiteren stellen mangelhafte Sprachkenntnisse, wie das Bundesgericht festgehalten hat, keinen ausreichenden Grund dar, um Personen von ihrer Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu entlasten (vgl. analog Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E.5.5). Auch von einer fremdsprachigen versicherten Person mit (angeblich) einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache kann erwartet werden, dass sie aufforderungsgemäss jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, meldet. Indem der Beschwerdeführer die Formulare unvollständig bzw. falsch ausfüllte (vgl. Bg-act. 15), hat er somit nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das auch von einem fremdsprachigen Versicherten mit (angeblich) einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache – und insbesondere als mit besagtem arbeitslosenversicherungsrechtlichem Formular vertraute Person – erwartet werden kann, zumal er im Übrigen in der Lage war, andere identische Formulare korrekt auszufüllen respektive deren Fragen zu beantworten. Demnach liegt nach objektivem Massstab eine erhebliche Pflichtwidrigkeit bzw. grobe Nachlässigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben bzgl. den Monaten Juni 2020 bis April 2021 ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2022
23 - vom 6. Oktober 2022 E.4, 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E.5.5, 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.4.1). Ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs das Unrechtsbewusstsein fehlte, kann unter den gegebenen Umständen offengelassen werden. 4.2.7.Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass zwar der IK-Auszug ein abgerechnetes Einkommen bei der G._____ für das ganze Jahr 2020 anzeigt (Januar – Dezember; Bg-act. 5), doch erfasst er betraglich mit der Summe von CHF 5'054.00 das, was die G._____ ab Juni bis Dezember 2020 abgerechnet hat (Bg-act. 19). Zudem erfasst der IK-Auszug kein Erwerbseinkommen für die G._____ im Jahr 2021 (Bg-act. 5, 19), welches aber unbestritten geblieben ist (siehe obige Erwägung 4.2.1). 4.3.Aufgrund der genannten Unschärfe des IK-Auszugs und der gesamten Aktenlage kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass, sollte der Beschwerdeführer im Februar 2020 nicht für die G._____ gearbeitet haben, was überwiegend wahrscheinlich ist, er für den Februar 2020 keine Meldepflichtverletzung begangen hat. Dementsprechend ist ihm der gute Glaube (fehlendes Unrechtsbewusstsein resp. Versehen bzw. leichte Nachlässigkeit, die C._____ als Arbeitgeberin zu nennen, welche nur Einsatzbetrieb war, statt die E._____ AG, welche die eigentliche Arbeitgeberin war) zu attestieren. Das führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insofern, als die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist zur Prüfung, ob eine Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung des Monats Februar 2020 eine grosse Härte wäre und bejahendenfalls ihm den Anteil des Monats Februar 2020 an der Rückforderungsverfügung von CHF 6'287.20 zu erlassen.
24 - Bezüglich den Monaten Juni 2020 bis April 2021 hat der Beschwerdeführer zumindest grobfahrlässig die Auskunfts- und/oder Meldepflicht hinsichtlich der Tätigkeit bei der G._____ verletzt und der gute Glaube ist diesbezüglich zu verneinen. Da die Erlassvoraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5.1. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 5.2.Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 22 112 vom 20. Dezember 2022 E.8 m.w.H.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt,
25 - wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat entgegen entsprechender Aufforderung (Gerichtsakte D2) keine Honorarnote eingereicht. Bei Vertretungen durch eine Rechtsschutzversicherung beträgt der Stundenansatz praxisgemäss (höchstens) CHF 160.00 (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und 32; VGU S 21 54 vom