Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_147/2018
Urteil vom 6. März 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Kontaktstelle für Arbeitslose, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner,
Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017 (715 17 277 / 330).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der aus der Nichtdeklaration der Tätigkeit beim Verein "B.________" entstandenen Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 5'250.55 abgewiesen wurde, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel