VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 16 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 29. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - gesamt keine leitliniengerechte Behandlung der depressiven Episode stattfinde, und befand, dass eine Aufnahme einer fachpsychiatrischen Sprechstundenbehandlung dringend indiziert sei, insbesondere zur Opti- mierung der Psychopharmakotherapie. Sie wies zum Untersuchungszeit- punkt eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis- herigen wie auch einer adaptierten Tätigkeit aus, befand jedoch, dass eine ausreichende Belastbarkeit für einen niederschwelligen Einstieg in ein Ar- beitstraining bestehe. 3.Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der E._____ vom 3. August 2020 bis zum 30. November 2020, wobei zu Beginn ein Beschäftigungsgrad von drei Stunden an vier Tagen pro Woche vereinbart wurde, welcher in der Folge gesteigert werden sollte. 4.Mit bei der IV-Stelle am 6. Oktober 2020 eingegangenem Bericht wies die nun behandelnde Psychiaterin Dr. med. F._____ weiterhin eine mittelgra- dige depressive Störung, eine Panikstörung und eine leichte Zwangs- störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf nannte sie einen Zustand nach Burnout, einen Status nach post- traumatischer Belastungsstörung mit sexuellem Missbrauch im Alter von 19 und 26 Jahren sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (pflichtbe- wusst, funktional). Zur Eingliederungsprognose hielt Dr. med. F._____ fest, es müsse mit einem längeren Belastungsaufbau gerechnet werden. 5.Nach Beendigung des Belastbarkeitstrainings wurde entschieden, dass A._____ aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustands eine intensive Therapie brauche. Daraufhin trat sie am 4. Januar 2021 in die psychothe- rapeutische Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) ein, welche sie bis zum 24. September 2021 besuchte, bevor sie in die allgemeine Tagesklinik übertrat.
4 - 6.Nachdem die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. G._____ am 28. September 2021 befunden hatte, dass A._____ ina- däquat therapiert werde, wurde ihr im Rahmen eines Mahn- und Bedenk- zeitverfahrens am 30. September 2021 mitgeteilt, dass sich ihre Arbeits- fähigkeit durch eine stationäre Therapie während der Dauer von ein bis zwei Monaten mit einer leitliniengerechten medikamentösen Einstellung und einer Abstinenz von Benzodiazepinen auf 100 % steigern lasse. Sie werde daher aufgefordert, sich für diese zumutbare Massnahme anzumel- den und diese durchzuführen. Andernfalls nehme sie in Kauf, dass über ihren Anspruch so entschieden werde, als hätte sie die Massnahme durch- geführt. Dieses Schreiben führte zu einem ausführlichen Schriftenwechsel zwi- schen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._____ und der RAD-Ärz- tin Dr. med. G., wobei Erstere in diesem Rahmen ihre Verwunde- rung ob der Benzodiazepinkontrolle bei fehlender entsprechender Proble- matik kundtat, auf die neben der Einzeltherapie durchgeführten Behand- lungen in der Tagesklinik hinwies und die Aufdosierung des eingenomme- nen Psychopharmakas anzeigte. Nach einem Gespräch am 6. Dezember 2021, zu welchem Dr. med. F. nicht zugeschaltet werden konnte, wurde von Seiten der IV-Stelle entschieden, die Aufforderung für die me- dizinische Behandlung zurückzuziehen und eine neuropsychologische Ab- klärung in Auftrag zu geben. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ befand dabei, dass A._____ nicht mehr depressiv sei, weshalb eine Schadenmin- derungspflicht entfalle. 7.In der am 14. Januar 2022 erstatteten neuropsychologischen Beurteilung stellte Dr. phil. H._____ neuropsychologische Einschränkungen im Ver- gleich zur entsprechenden Altersgruppe in leichtgradigem Schweregrad fest. Die meisten erhobenen neurokognitiven Fertigkeiten seien alters- durchschnittlich ausgeprägt. Im Vordergrund stünden Leistungsminderun-
5 - gen im Langzeitgedächtnis, wobei auch das prospektive Gedächtnis deut- lich vermindert sei. Zudem sei die Fähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeit in leichtgradigem Ausmass vermindert. Es könne eine rasch zunehmende kognitive Ermüdbarkeit festgestellt werden, welche die aktuelle Eingliede- rungsfähigkeit von A._____ in signifikantem Ausmass beeinflusse. Es müsse wahrscheinlich von einer langwierigen Behandlung bezüglich der raschen kognitiven Ermüdbarkeit ausgegangen werden. Dr. phil. H._____ wies aus rein neurologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 40 % und in angepasster Tätigkeit eine solche von 60 % aus. 8.Ab dem 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 absolvierte A._____ ein Auf- bautraining bei I._____ bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen, welche im Verlauf gesteigert werden sollte. Die Integrationsmass- nahme wurde letztlich mit Mitteilung vom 23. August 2022 abgeschlossen. 9.Bereits zuvor hatte Dr. med. F._____ mit Bericht vom 28. Juni 2022 neben den bereits bekannten Diagnosen neu eine zugrundeliegende gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwang- haften Anteilen ausgewiesen. In funktioneller Hinsicht stehe das hohe Er- regungsniveau (Stressreaktion) im Vordergrund, was vor allem durch be- stimmte dysfunktionale Gedanken gesteuert werde und zu Leistungsver- sagen, nachfolgender Erschöpfung und negativem Bilanzieren führe. Eine berufliche Leistungssteigerung sei nur langsam bis 50 % erwartbar. 10.Nach Einholung der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ for- derte die IV-Stelle A._____ mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom
7 - 12.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Fe- bruar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erheben und in Aufhebung der Verfügungen vom 12. Januar 2023 beantragen, ihr sei ab dem 1. November 2020 eine unbefristete ganze In- validenrente auszurichten, unter Berücksichtigung der Taggeldphasen vom 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022. Die Sache sei sodann an die IV- Stelle zurückzuweisen, um die berufliche Eingliederung weiterzuführen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten durch das Gericht einzuho- len. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der medizini- schen Unterlagen lasse sich keine volle Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Juni 2022 begründen. Die Argumente von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ wür- den nicht überzeugen und stützten sich auf aktenwidrige Behauptungen. Es sei nach wie vor von einer hohen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe. Ge- stützt auf die verkehrte Ansicht von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ seien erfolgsversprechende Eingliederungsmassnahmen abgebrochen worden. Die IV-Stelle sei daher anzuweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen wieder aufgenommen würden. Zudem sei das durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtens, zumal die angesetzte Frist von vorn- herein zu kurz gewesen sei. Die angeordnete stationäre Massnahme er- weise sich aber auch als unverhältnismässig. Die geforderte Abklärung zur Diagnosestellung könne auch im ambulanten Setting durchgeführt wer- den. Daneben sei sie nicht geeignet, um ein Gutachten zu erstellen. Auch fehle eine überzeugende Begründung, weshalb ein mehrwöchiger statio- närer Aufenthalt zu einer vollen Arbeitsfähigkeit führen würde. Sie habe bereits sämtliche Therapien in der Tagesklinik durchlaufen, welche auch stationär angeboten würden. Auch lasse sich eine Persönlichkeitsstörung nicht medikamentös behandeln. Vielmehr bedürfe es einer Langzeitthera- pie. Es sei offensichtlich, dass eine hypothetische volle Arbeitsfähigkeit unter diesen Voraussetzungen nicht angenommen werden dürfe.
8 - Schliesslich seien die Kosten für die ausführliche Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 zu übernehmen. 13.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Verfügungen vom 12. Ja- nuar 2023, da in der Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Vorbrin- gen angeführt worden seien. Einzig zum Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 brachte sie vor, dass sie diesen nicht zu entschädi- gen habe, da er nicht unerlässlich gewesen sei. 14.Mit Eingabe vom 6. März 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtenen Verfügungen sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2023. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und mate- rielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefoch-
9 - tenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwer- deerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Novem- ber 2020 bis zum 30. April 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 30. April 2022 hinaus einen solchen Anspruch hat. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht aufgefordert hat, eine stationäre psychiatrische Therapie durchzuführen bzw. ihr für den Säum- nisfall zu Recht angedroht hat, auf die prognostizierte Erwerbsfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2022 abzustellen. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Im hier zu beurteilenden Fall ist der Ren- tenanspruch zwar noch unter Geltung des alten Rechts am 1. November 2020 entstanden. Allerdings erfolgte die Befristung der ganzen Invaliden- rente – unter Berücksichtigung des vom 19. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 bezogenen Taggeldes (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 152 ff.) – bis zum 30. April 2022, wobei die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2023 ab dem 1. Juni 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Bg-act. 195 und 212 ff.). Rechtsprechungsgemäss sind bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des
10 - Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, BGE 131 V 164 E.2.2, BGE 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2, 8C_678/2020 vom 10. De- zember 2020 E.3.2, 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E.2.3, 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.3.2). Dementsprechend gründet der vorliegende Rechtsstreit auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung und richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine ganze und eine sie ablösende fehlende Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Da danach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird, kommt die hier massgebliche Änderung somit nach dem 1. Ja- nuar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab diesem Datum gültigen Fassung Anwendung (vgl. Übergangsbe- stimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbe- stimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; Kreisschrei- ben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand:
11 - Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.1 f., BGE 132 V 93 E.4 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1, 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E.4.1.1). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
12 - anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a, BGE 122 V 157 E.1c, Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom
13 - mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, BGE 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.3.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
14 - wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 4.4.Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor- derlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un- entschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfol- gen hinweisen und eine angemessen Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Inhaltlich fallen unter die erwähnten Mitwirkungspflichten unter anderem die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchun- gen, welche notwendig und zumutbar sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Dass nur notwendige Untersuchungen vorzunehmen sind, ergibt sich da- bei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen vornimmt und die erforder- lichen Auskünfte einholt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 91). Es handelt sich dabei also um Untersuchungen, welche dazu dienen, den rechtser- heblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 43 Rz. 21). Bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E.2.2,
15 - 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E.4.1). Nach neuer Rechtslage sieht Art. 43 Abs. 1 bis ATSG vor, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Eine Mitwirkungs- pflicht kann namentlich nur soweit bestehen, als die einverlangten Infor- mationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E.4, worauf im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 5004, hin- gewiesen wird). 4.5.Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Per- son die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Einglie- derung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin- gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Be- handlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.4, 9C_370/2013 vom 22. No-
16 - vember 2013 E.3, 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E.5.1). Während Art. 43 Abs. 3 ATSG sich auf die Abklärung des Sachverhalts bezieht, be- trifft Art. 21 Abs. 4 ATSG die Mitwirkung an einer Eingliederung (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 43 Rz. 102). 5.1.Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 19. Juli 2022 auf, sich innert Frist für eine stationäre psychiatrische Therapie, einschliesslich leit- liniengerechter Einstellung der Medikation, anzumelden und diese durch- zuführen. Zur Begründung führte sie an, dadurch lasse sich die Arbeits- fähigkeit auf 100 % steigern. Für den Säumnisfall drohte sie der Beschwer- deführerin an, über ihren Anspruch so zu entscheiden, als hätte sie die Massnahme durchgeführt, womit ihr die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet werde (vgl. Bg-act. 166). Dieses Mahn- und Bedenkzeitver- fahren initiierte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 4. Juli 2022. Darin führte diese aus, dass wegen des nach wie vor instabilen Gesundheitszustands, bedingt durch eine inadäquate, nicht leitliniengerechte Therapie der depressiven Komponente sowie dem IV-fremden dringenden Kinderwunsch, die Ein- gliederungsmassnahmen abzubrechen seien und eine Schadenminde- rungspflicht aufzuerlegen sei (vgl. Bg-act. 193 S. 10; siehe ferner Bg-act. 193 S. 20 f.). Dabei erachtete Dr. med. G._____ eine stationäre psychia- trische Therapie inkl. Einstellung der Medikation im Sinne einer leitlinien- gerechten Therapie der reaktiven Depression nach Arbeitsplatzproblema- tik und bei unerfülltem Kinderwunsch für angezeigt. Sie befand, dass sich dadurch die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse (vgl. Bg-act. 194). 5.2.1.Diese Beurteilung vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen: 5.2.2.Vorab erscheint die Vorgehensweise von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ in sich widersprüchlich, ging sie doch bereits gestützt auf das mit der Be-
17 - schwerdeführerin am 6. Dezember 2021 geführte Gespräch davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr depressiv sei (vgl. Bg-act. 126 S. 2; siehe ferner Bg-act. 193 S. 11 f.). Aufgrund dessen befand sie denn auch, dass das zuvor aufgegleiste Mahn- und Bedenkzeitverfahren infolge inadäquater Therapie mit Auferlegung einer stationären Therapie zur Ein- stellung der Medikation (vgl. Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom
24 - lebensmuster könne in die Kindheit und Jugend zurückverfolgt werden und sei mit einer hohen Anpassungsleistung der Beschwerdeführerin verbun- den gewesen, sich von der Mutter führen zu lassen. Der einzige Autono- mieversuch habe in einem traumatischen Erleben (sexueller Missbrauch) geendet, welcher wiederum der Mutter recht gegeben und zu noch mehr Anpassung bei der Beschwerdeführerin geführt habe. In der Partnerschaft habe sich die Beschwerdeführerin einen eher zwanghaft strukturierten Partner gesucht, an den sie sich ebenfalls unter Aufgabe der eigenen Be- dürfnisse angepasst habe. Im Beruf hätten dann schliesslich dieselben Muster zur Überlastung im Sinne selbstschädigenden Verhaltens und per- fektionistischer Ansprüche geführt. Die Einengung durch diese rigiden Muster habe schliesslich zur Symptomproduktion in Form von Angst bzw. Panik und Depression geführt (Achse I Störung) und sei seit mehr als zwei Jahren nachweisbar. Der lange Verlauf und die eher kleinen Fortschritte der Beschwerdeführerin begründeten sich darin, dass durch die Persön- lichkeitsstörung die Symptomatik auf der Achse I-Ebene unterhalten wür- den und sich erst bessern könnten, wenn die Beschwerdeführerin ihre Per- sönlichkeitsstruktur verändern könne. In funktioneller Hinsicht führte Dr. med. F._____ im besagten Bericht aus, im Vordergrund stehe das hohe Erregungsniveau (Stressreaktion), das v.a. durch bestimmte dysfunktio- nale Gedanken gesteuert werde und zu Leistungsversagen, nachfolgen- der Erschöpfung und negativem Bilanzieren führe. Fortschritte erreiche die Beschwerdeführerin nur langsam durch Habituation und Regelmässigkeit. Auf der Symptomebene (Angst, Depression, Erschöpfung) sei kaum Rück- läufigkeit gegeben. Nach wie vor müsse die Beschwerdeführerin sehr mit ihren Kräften haushalten und bleibe mit schneller Erschöpfung, Kraftlosig- keit sowie vermehrten Pausen und Erholungszeiten konfrontiert. Eine we- sentliche Verbesserung im Sinne einer beruflichen Leistungssteigerung sei nur langsam bis 50 % erwartbar. Die Symptomatik sei insgesamt nur langsam veränderlich und zweitweise noch instabil (vgl. Bg-act. 163 S. 1
25 - f.). Mit Bericht vom 8. Oktober 2022 legte Dr. med. F._____ anhand der diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erneut dar, dass bzw. inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine solche vorliege, und wies darauf hin, dass anstelle einer befristeten stationären Therapie eine am- bulante Langzeittherapie indiziert sei (vgl. Bg-act. 190 S. 13 ff.; siehe fer- ner Nachricht von Dr. med. F._____ vom 19. Juli 2022 [Bg-act. 167 S. 1]). Weshalb diese Ausführungen unzutreffend sein sollen und sich eine ab- weichende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands aufdrän- gen soll, legt Dr. med. G._____ in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 nicht dar. Insbesondere wird die von Dr. med. F._____ gestellte ge- mischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstschädigenden und zwanghaften Anteilen in erster Linie einzig mit der Aussage abgetan, dass keine Diagnostik lege artis vorgenommen worden sei (vgl. Bg-act. 191 S. 1). Weshalb dem so sein soll und woraus Dr. med. G._____ dies ableitet, kann weder ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 noch der Ab- schlussbeurteilung vom 23. August 2022 entnommen werden. 6.2.4.Abgesehen davon vermag es nicht einzuleuchten, weshalb die aktenkun- dige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht im Rahmen einer (psychiatrischen) Begutachtung beurteilt und einer sorgfältigen Plausibi- litätsprüfung unterzogen werden könnte. Vielmehr erweist es sich nicht als unüblich, dass psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter nach einer eingehenden klinischen Untersuchung in Kenntnis der medizinischen Vor- akten sowie allenfalls zusätzlicher, von früheren Behandlern zur Verfü- gung zu stellenden Unterlagen, und unter Würdigung der Biografie der Be- schwerdeführerin bis in ihre Kindheit oder Jugend zurück beurteilen, ob die festgestellten Verhaltensmuster anhand der diagnostischen Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems den Schluss auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zulassen, und wie sich diese – in Berücksich-
26 - tigung der normativen Vorgaben – auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt. 6.2.5.Schliesslich ist hinzuzufügen, dass es befremdlich erscheint, wenn Dr. med. G._____ bei einer zeitlebens bei Gesundheit voll erwerbstätigen und arbeitswilligen Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Fragebögen für Arbeitge- bende vom 27. April 2020 [Bg-act. 63 S. 2] und vom 18. April 2006 [Bg- act. 16 S. 2]; Evaluationsgespräch Eingliederung vom 30. April 2020 [Bg- act. 76 S. 4 f.]) nur wegen deren Kinderwunsches die Qualifikation als Vol- lerwerbstätige in Frage zu stellen scheint (vgl. so ausdrücklich in der RAD- Beurteilung vom 27. Januar 2022 [Bg-act. 193 S. 9]) und aufgrund dessen die stationäre Massnahme für angezeigt hält, um mitunter die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin in häuslicher Tätigkeit bzw. im Alltag be- urteilen zu können. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeit- raum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (vgl. BGE 143 V 409 E.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3, 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E.2 und 8C_414/2019 vom 25. Sep- tember 2019 E.2.2.2). Am 12. Januar 2023 war die Beschwerdeführerin weder Mutter noch Hausfrau (mit Säugling). 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die der Beschwerdeführerin im Mahn- und Bedenkzeitverfahren auferlegte stationäre psychiatrische Mass- nahme einer nachvollziehbaren Grundlage für deren Notwendigkeit ent- behrt und sich somit nicht als rechtens erweist. Hinzu kommt, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch die der Beschwerdeführerin an- gerechnete, prognostizierte Erwerbsfähigkeit nicht zu überzeugen ver- mag. 8.1.Vorliegend befristete die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Ver- fügungen vom 12. Januar 2023 die der Beschwerdeführerin zugespro-
27 - chene ganze Invalidenrente – unter Berücksichtigung der bezogenen Tag- geldleistungen – bis zum 30. April 2022, da dieser ab dem 1. Juni 2022 eine Erwerbstätigkeit voll zumutbar sei (vgl. Bg-act. 195 und 212 ff.). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 23. August 2022 ab (vgl. Bg-act. 193 S. 22 f.). Diese führte darin namentlich aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Gespräch am 6. Dezember 2021 nicht mehr depressiv gewesen, weshalb die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht entfallen sei. Aufgrund subjektiver Konzentrationsschwierigkeiten sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt gewesen. Inzwischen seien Eingliederungsmass- nahmen durchgeführt worden. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei nicht erreicht worden. Gemäss der Behandlerin Dr. med. F._____ brauche die Beschwerdeführerin noch mehr Zeit; da sie eine Borderline-Patientin sei, könne sie nicht 100 % im ersten Arbeitsmarkt leisten. Dem sei aus psychiatrischer Sicht entgegenzuhalten, dass diverse involvierte Psychia- ter und psychiatrische Begutachter wohl die Diagnose einer Persönlich- keitsakzentuierung, nicht aber diejenige einer Persönlichkeitsstörung ge- stellt hätten. Auch von Dr. med. F._____ werde diese Diagnose primär nicht aufgelistet. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass die Be- schwerdeführerin eine Erwerbsbiographie mit stabilen Stellen aufweise, was nicht vereinbar sei mit dem Vorliegen einer schweren Persönlich- keitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht einer adäquaten Therapie der (reaktiven) Depression mittels leitliniengerechter medikamentöser Behandlung nicht nachgekommen. Eine stationäre Be- handlung zur Einstellung der Medikation sei wiederholt abgelehnt worden, unterstützt durch die aktuelle Behandlerin Dr. med. F._____. Argumentiert werde, dass es der Beschwerdeführerin sehr gut gehe zu Hause und im stationären Setting im Vergleich zum ambulanten sie nur nicht zu Hause übernachten könne. Zudem werde nicht verstanden, warum nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen nun wieder von diesem stationären Set-
28 - ting gesprochen werde. Im Januar 2022 (recte wohl: Dezember 2021) habe anlässlich des Gesprächs keine Depressivität festgestellt werden können. Hingegen habe die Beschwerdeführerin einen unerfüllten Kinder- wunsch geäussert. Dieser sei IV-fremd. Anlässlich des Gesprächs habe auch weder eine Ermüdbarkeit noch eine Unkonzentriertheit festgestellt werden können, wie später in der neuropsychologischen Testung. Das be- deute, dass die Depressivität, Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit pha- senweise auftreten würden und nicht permanent vorlägen bzw. nicht im Zusammenhang mit einer Depression nach Arbeitsplatzverlust mehr stün- den, sondern entweder organischen Ursprungs seien (was zu behandeln wäre und keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden entspräche) oder im Zusammenhang mit dem unerfüllten Kinderwunsch stünden. Daraus schloss Dr. med. G._____, dass die Eingliederung nicht krankheitsbedingt, sondern aus IV-fremden Gründen verzögert worden sei. Eine optimal lei- densangepasste Tätigkeit sei allerspätestens ab dem 1. Juni 2022 zu 100 % im Büro zumutbar (vgl. Bg-act. 193 S. 22 f.). 8.2.Mit Blick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E.4.2) ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 abgestellt hat oder ob die übrige Aktenlage daran auch nur geringe Zweifel zu wecken vermag. 8.3.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch reine Aktenberichte, wie dies grundsätzlich auch bei den Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste der Fall ist, rechtsprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3 und 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3), sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, so dass eine direkte ärztliche Befassung mit der
29 - versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3 und 9C_651/2019 vom
30 - ben von Dr. med. F._____ der Exploration der Lebensgeschichte, einem diagnostischen Interview zu Persönlichkeitsstörungen und der Aufde- ckung von Erlebensmustern sowie verfestigten Werthaltungen und Grun- düberzeugungen, wobei diese Informationen bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustands nicht früher vorgelegen hätten. In diesem Zusammenhang fügte Dr. med. F._____ in plausibler Weise aus, es sei keine Seltenheit, dass eine Persönlichkeitsdiagnose erst spät gestellt werde, da sie zunächst durch die Störungen auf der Achse I maskiert werde. Für die Stellung einer Persönlichkeitsstörung sei die Kenntnis der Lebens- und Entwicklungsgeschichte sowie ein diagnosti- sches Interview oder zusätzliche Fragebögen bzw. ein Persönlichkeitsin- ventar notwendig, und erfolge optimalerweise dann, wenn die depressiven und ängstlichen Beschwerden rückläufig seien (vgl. Berichte vom 8. Okto- ber 2022 [Bg-act. 190 S. 14] und vom 28. Juni 2022 [163 S. 1 f.]). Dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung somit einer eingehenden bio- grafischen Anamnese unter Einbezug der Krankheitsentwicklung und des- sen Verlauf sowie in Berücksichtigung der beruflichen Vita bedarf, ergibt sich implizit denn auch aus den Aussagen von RAD-Ärztin Dr. med. G., indem sie von vertieftem Abklärungsbedarf hinsichtlich der Dia- gnostik ausging (vgl. Bg-act. 191 S. 1). Insofern ist nicht weiter verwunder- lich, wenn mangels entsprechender eingehender Persönlichkeitsdiagnos- tik zur Erfassung der Persönlichkeitsstruktur und möglicher Persönlich- keitsstörungen vorbefundlich lediglich die Diagnose einer Persönlichkeits- akzentuierung aktenkundig ist (vgl. z.B. medizinische Beurteilung von Dr. med. D. vom 10. Juni 2022 [Bg-act. 75 S. 6], wonach eine vorbeste- hende zwanghaft-depressive Persönlichkeitsakzentuierung vorliege). Im- merhin lassen sich aber bereits den Ausführungen von Dr. med. K._____ im psychiatrischen Konsilium des Gutachtens vom 11. August 2006 zur Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie stark leistungsorientiert mit Abhängigkeit des Selbstwertes von der er-
31 - brachten Leistung sei. Eine leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur sei sozial erwünscht und primär günstig, insofern solche Personen leistungs- motiviert seien. Die Beschwerdeführerin schildere sich jedenfalls in die- sem Sinne und es sei anzunehmen, dass dies auch tatsächlich der Fall sei. Bei Versagen der Leistungsfähigkeit, aus welchen Gründen auch im- mer, gerieten solche Personen aber in eine zum Teil tiefe Selbstwertkrise mit manchmal erheblichen psychischen Problemen (vgl. Bg-act. 33 S. 45). Diese Einschätzung scheint sich weitgehend mit jener von Dr. med. F._____ zu decken. Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ zudem ge- gen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung in ihrer Abschlussbeurtei- lung vom 23. August 2022 anführte, die Beschwerdeführerin weise eine Erwerbsbiographie mit stabilen Stellen auf, ist ihr zwar insoweit bei- zupflichten, als die berufliche Vita der Beschwerdeführerin nicht von stän- digen Stellenwechseln geprägt ist (vgl. z.B. Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 23. Dezember 2022 [Bg-act. 202], undatierter Bericht von Dr. med. F._____ zur Konsultation am 22. September 2020 [Bg-act. 95 S. 4], medizinische Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2020 [Bg-act. 75 S. 3] und Assessment-Bericht vom 20. November 2019 [Bg- act. 67 S. 10]). Allerdings vermag dies nicht darüber hinwegzutäuschen, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer bisherigen Arbeitsver- hältnisse in Kombination mit ihrer Persönlichkeitsstruktur belastende Pro- bleme aufgetreten sind. So geht bereits aus dem Gutachten vom 11. Au- gust 2006 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine ambivalente Einstel- lung zu ihrer damaligen Arbeitsstelle gehabt habe. Sie habe betont, dass bereits bei Stellenantritt zu viel von ihr verlangt worden sei. Das effektive Arbeitspensum habe nicht 100 %, sondern 120 % betragen. Die Arbeit sei sehr ungerecht auf das Personal aufgeteilt worden. Ihr Chef sei allem Un- angenehmen aus dem Weg gegangen. Die Beschwerdeführerin sei ar- beitswillig und habe sich im Gegensatz zu ihren Kolleginnen nicht dagegen wehren können, wenn ihr zu viel Arbeit aufgetragen worden sei. Im Ge-
32 - genteil erledige sie alles sofort und lasse ihre Arbeit liegen, wenn der Chef eine Arbeitsleistung von ihr haben wolle, weshalb sie dann umso mehr Mühe habe, die Arbeit nachzuholen. Sie könne keine Arbeit ablehnen, da sie sich nicht ungebraucht vorkommen wolle (vgl. Bg-act. 33 S. 35). Inso- fern diagnostizierte Dr. med. K._____ denn auch eine leistungsorientierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) sowie vorbestehende und durch den Unfall akzentuierte Arbeitsplatzprobleme (subjektiv überhöhtes Arbeitspensum, inadäquate und ungerechte Arbeitsverteilung unter den Angestellten, schlechtes Arbeitsklima mit aus der Persönlichkeitsstruktur herrührenden Problemen, sich gegen diese Belastungen zu wehren) (ICD-10 Z56) (vgl. Bg-act. 33 S. 14, S. 16 und S. 42). Gleichermassen wies der vormalige Psychiater Dr. med. J._____ mit Bericht vom 24. Februar 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin von der Persönlichkeitsstruktur her ein perfektio- nistischer Mensch sei und ihre eigenen Ressourcen schlecht managen könne (vgl. Bg-act. 68 S. 2; siehe ferner Psychotherapiebericht von lic. psych. C._____ vom 3. Mai 2020 [Bg-act. 72 S. 7]). Mithin bestünde auch Anlass dazu, diese Aspekte im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik näher zu diskutieren und versicherungsmedizinisch einzuordnen. 8.4.Soweit Dr. med. G._____ in der Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 weiter ausführte, dass die Depressivität, Ermüdbarkeit und Unkon- zentriertheit phasenweise auftreten würden und nicht permanent vorlägen bzw. nicht mehr im Zusammenhang mit einer Depression nach Arbeits- platzverlust stünden, sondern insbesondere mit einem (IV-fremden) uner- füllten Kinderwunsch, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So dekom- pensierte die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten im November 2019 aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen Überlastungssituation, wobei zuvor auch ihre Mutter an Krebs erkrankt war. Entsprechend geht aus den Unterlagen der Krankentaggeldversicherung hervor, dass die Beschwer- deführerin diese wegen ihres schlechten psychischen Gesundheitszu-
33 - stands aufgesucht habe, da sie sich überdurchschnittlich für ihren Job ein- gesetzt und das Gefühl gehabt habe, dass ohne sie nichts mehr gehen würde; sie habe eine schlechte Abgrenzung und könne nicht "Nein" sagen. Sie habe über Monate sehr viel zu tun gehabt und immer länger gearbeitet. Dabei habe sie gemerkt, dass sie nur noch für den Job am Leben sei, wobei sie angefangen habe, schlecht zu schlafen bzw. viel müde zu sein, habe eine Lustlosigkeit verspürt und es seien Angstzustände aufgetreten (vgl. Assessment-Bericht vom 20. November 2019 [Bg-act. 67 S. 8 f.] und Verlaufsdokumentation vom 14. November 2019 [Bg-act. 67 S. 5]; siehe ferner Evaluationsgespräch Eingliederung vom 30. April 2020 [Bg-act. 76 S. 1]). Die damalige Psychologin lic. psych. C._____ wies mit Bericht vom
37 - keit von 50 % vorliege, welche mit einer stationären Massnahme auf 100 % gesteigert werden könnte (vgl. Bg-act. 194 S. 1). Zudem steht die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Büro in einem Span- nungsverhältnis zur neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. H._____ vom 14. Januar 2022. Darin gelangte dieser in funktioneller Hin- sicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht wegen der neurokognitiv begründeten Beeinträchtigungen (eingeschränkte verbale und prospektive Gedächtnis- fähigkeit, eingeschränkte Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit sowie ver- minderte Arbeitsgeschwindigkeit) und insbesondere der raschen kogniti- ven Ermüdbarkeit (nur) bei 40 % liege (Präsenzzeit von dreieinhalb Stun- den pro Tag mit voller Leistung) (vgl. Bg-act. 134 S. 53 f.). Mithin stufte er die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Schuladminis- tration nicht als leidensangepasst ein, da es die vorgenannten Einschrän- kungen und die rasche kognitive Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich erschweren würden, den Anforderungen an diese Tätigkeit ent- sprechen zu können (vgl. Bg-act. 134 S. 53). Auch eine optimal adaptierte Tätigkeit mit klaren, unveränderlichen und zeitnah auszuführenden Hand- lungsanweisungen, repetitiv gestalteten Arbeiten mit verringertem Produk- tionsdruck sowie ohne Notwendigkeit, mehrere Informationen gleichzeitig zur Lösung berücksichtigen zu müssen, befand Dr. phil. H._____ aus rein neuropsychologischer Sicht (lediglich) noch zu 60 % für zumutbar. Dabei erachtete er eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit nur unter der Vorausset- zung für möglich, dass sich die kognitive Ermüdbarkeit deutlich verringert (vgl. Bg-act. 134 S. 56). Ob bzw. inwiefern bei der Beschwerdeführerin die kognitive Ermüdbarkeit derart wesentlich abgenommen haben soll, dass nur schon aus neuropsychologischer Sicht auf eine 100%ige Arbeitsfähig- keit geschlossen werden könnte, zeigt die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ indes nicht auf. Dabei vermag ihr Hinweis darauf, dass anlässlich des Ge- sprächs im Dezember 2021 weder eine Ermüdbarkeit noch eine Unkon-
38 - zentriertheit habe festgestellt werden können, weshalb diese nur phasen- weise auftreten würden (vgl. Bg-act. 193 S. 23), nicht weiterzuhelfen. Denn abgesehen davon, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ jüngeren Datums ist, stützte sich dieser im Vergleich zu der RAD-Ärztin Dr. med. G._____ auf neuropsychologische Testungen und Untersuchungen ab, gestützt auf deren Befundungen er unter Berück- sichtigung der einschlägigen Literatur darauf schloss, dass bei der Be- schwerdeführerin eine zunehmende Ermüdbarkeit im signifikanten Aus- mass über die Zeit hinweg feststellbar sei (vgl. Bg-act. 134 S. 32 ff.). Des Weiteren unterliess es die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ wie bereits er- wähnt, sich vertieft mit der aktenkundigen depressiven Störung und den weiteren vorbefundlichen Diagnosen (Panik-, Angst- und Zwangsstörung) auseinanderzusetzen, welche allesamt Beschwerdebilder darstellen, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar und eine Standardindikatorenprüfung durchzuführen ist (BGE 143 V 409 E.4.5.2 und BGE 143 V 418 E.7). Danach sind für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belas- tungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – er- lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.2, E.3.4-3.6 und E.4.1). Eine solche Prüfung der mass- geblichen Beweisthemen hat die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ weder vor- genommen noch Weiterungen dazu veranlasst, obwohl – wie aufgezeigt – sie selbst und die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente bis zum 30. April 2022 grundsätzlich von einem invalidisie- renden psychischen Gesundheitsschaden ausgingen (vgl. angefochtene Verfügungen [Bg-act. 195 und 212 ff.]). Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ ferner erneut auf die angeblich nicht leitliniengerechte Behand- lung der depressiven Störung sowie die fehlende Feststellbarkeit einer de- pressiven Symptomatik anlässlich des Gesprächs am 6. Dezember 2021
39 - hinweist, kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E.5.2.3 f.). 8.6.Insgesamt vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 23. August 2022 somit keinen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht zu bilden. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin an- hand der Standardindikatoren mangels genügender Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts auch nicht gestützt auf die übrige Aktenlage zu- verlässig und umfassend einschätzen lässt, mithin eine fachärztliche bzw. sachverständige Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in Würdi- gung der massgeblichen Beweisthemen fehlt, erweist sich ein reformato- rischer Entscheid im Sinne einer Zusprache von Leistungen der Invaliden- versicherung, insbesondere einer Invalidenrente, wie dies von der Be- schwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Er- achtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizini- scher Hinsicht noch nicht hinreichend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, ver- bleibt ihm auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer of- fenen Frage in Auftrag zu geben. Eine Rückweisung an den Versiche- rungsträger steht dem Versicherungsgericht insbesondere in den Fällen offen, wenn sie – wie hier – in der Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 139 V 99 E.1.1 und BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E.2.1 und 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E.2.1). Auch wenn sich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend nicht als rechtens er- wies, führt dies entgegen der Auffassung, wie sie die Beschwerdeführerin
40 - zu vertreten scheint, nicht automatisch zur Zusprechung einer ganzen In- validenrente auch über den anerkannten Zeitraum hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2007 vom 29. Mai 2008 E.4). Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass das im Frühling gestartete Aufbautraining bei I._____ aufgrund der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. G._____ vom 4. Juli 2022 wegen der angeblichen nicht leitliniengerechten Therapie abgebrochen und eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Bg-act. 193 S. 10; siehe ferner Bg-act. 193 S. 20 f. und Nachricht der Ein- gliederungsberaterin vom 15. Juli 2022 [Bg-act. 165] sowie Standortge- spräch vom 21. Juli 2022 bei I._____ [Bg-act. 172 S. 1]), obschon die Ein- gliederungsfachpersonen das Aufbautraining weiterführen wollten, da sie in der kurzen Zeit im Kreativ Atelier schon kleine Fortschritte feststellen konnten und sie der Auffassung waren, dass die Beschwerdeführerin da- durch weitere Stabilität erreichen könne (vgl. Standortgespräch vom
42 - Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Ge- richt die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrah- mens auf CHF 1'000.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache ei- ner Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, BGE 137 V 210 E.7.1 und BGE 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerde- verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- demnach der Be- schwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2.1. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 2'400.-- zu übernehmen seien. 10.2.2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 E.10, 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E.8 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.8). Dies trifft vorliegend angesichts der in den vorstehenden Erwägungen
43 - eingehend erläuterten Mängel an den RAD-Beurteilungen zu (vgl. E.5.2.1 ff. und E.6.2.1 ff.). Dabei hat der Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 massgeblich dazu beigetragen, die verschiedenen Ungereimtheiten in der versicherungsinternen Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation zu beleuchten. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten für den Bericht von Dr. med. F._____ vom 8. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Diese hat der Beschwerdeführerin folglich den gemäss Rechnung vom 10. Juli 2022 ausgewiesenen Betrag in der Höhe von CHF 2'400.-- zu ersetzen (vgl. Bf-act. 28). 10.3.1. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 10.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Eingabe vom 6. März 2023 insgesamt einen Aufwand von 25.83 Stunden à CHF 240.-- (CHF 6'199.20) zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 %
44 - (CHF 186.--) und 7.7 % MWST (CHF 491.65) geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 25.83 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren nicht angemessen und ist dementsprechend zu kürzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Unter Berücksichtigung eines bei fehlender Honorarvereinbarung praxisgemäss anzuwendenden Stundenansatzes von CHF 240.-- (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 119 vom 28. November 2022 E.4, S 21 89 vom 7. September 2022 E.8.2, S 22 17 vom 31. Mai 2022 E.7.2, S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3 und S 18 72 vom 5. Oktober 2021 E.8.2.1) und einer Kleinspesenpauschale von 3 % (vgl. VGU S 22 119 vom