Kies VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 136 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, gelernter Maschinenzeichner, arbeitete bis ins Jahr 2007 als Konstrukteur und Sachbearbeiter, als er sich aufgrund eines Burnouts bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle unterstützte ihn bei der Eingliederung. Diese Bemühungen mündeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Konstrukteur, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2009 den Anspruch auf Rentenleistungen ablehnte. 2.Am 23. Dezember 2013 meldete sich A. erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an; dies aufgrund der Aufgabe des Arbeitsplatzes nach wechselnden Arbeitsverhältnissen infolge Überforderung und den Diagnosen einer mittelschweren Depression sowie der psychischen Störungen als auch Verhaltensstörungen durch Alkohol, welche im Rahmen mehrerer stationärer Aufenthalte in der B., C. gestellt wurden. 3.Nach Einholung der Beurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D., vom 28. April 2014, wies die IV-Stelle den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ab. Ein Rentenanspruch wurde anschliessend gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. D. vom 30. Oktober 2014 mit Verfügung vom 27. Januar 2015 erneut abgelehnt. Die Abklärungen hätten ergeben, so die IV-Stelle, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängig- keitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Invalidität bei Sucht würde nur dann vorliegen, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei und dies treffe beim Versicherten nicht zu.
3 - 4.Seither war A._____ ohne Beschäftigung und es folgten bis im Juli 2019 mehrere stationäre Aufenthalte in der B.. 5.Am 12. Juli 2019 reichte A. bei der IV-Stelle ein weiteres Mal ein Leistungsgesuch ein. Als Grund gab er eine mittelschwere Depression und multiple Hirnschläge an. Er reichte auf Verlangen der IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. E., Chefarzt Akut- psychiatrie und Rehabilitation der C., vom 25. November 2019 nach. 6.Mit Aufforderung vom 6. März 2020 verlangte die IV-Stelle ein Nachweis der Alkoholabstinenz alle zwei Wochen. 7.Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente) in Aussicht, da die geforderten Abstinenznachweise nicht erbracht worden seien, weshalb A._____ als voll arbeitsfähig gelte. Auch nach dem Einwand vom
5 - nicht abgebildet. Auch von einer Remission der Depression könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei zurzeit als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht arbeitsfähig gewesen, wobei die Depression im Vordergrund stünde, sekundär in depressiven Phasen auch der Alkoholkonsum. Zumindest müsse die Arbeitsfähigkeit durch ein neues Gutachten beurteilt werden. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 schloss die IV-Stelle (fortan Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 23. November 2023. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2023 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023 (vgl. IV-act. 258), worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (kein Anspruch auf IV-Leistungen). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungs- gericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungs- gericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen
6 - Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
7 - ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2.Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach Art. 28 Abs. 2 aIVG nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden- versicherung. Der Rentenanspruch entsteht im Übrigen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
8 - 4.3.Eine Neuanmeldung wird nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Danach ist bei einem Gesuch um Revision durch den Versicherten glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Angelegenheit materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän- derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E.3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.3.1 mit Hinweisen). 4.4.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungs- grundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich et al. 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichts- verfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so
9 - lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E.8.1 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E.4.2 mit weiteren Hinweisen, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.4.1 f. und 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.1 f.; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 4.5.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
10 - nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1). Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
11 - Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1, 9C_528/2022 vom 11. Februar 2022 E.4.1 und 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 4.6.2.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammen- stellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs- interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
12 - Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 und 139 V 225 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E.5.2.1, 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E.3.2 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.2.3). 4.6.3.In Bezug auf behandelnde (Fach-)Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhält- nis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs- ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits- zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E.7.2 und 8C_819/2019 vom
15 - Planungsaufgabe), die Fehlerkontrolle bei mehreren Aufgaben reduziert." Auffällig sei die subjektive Mühebekundung trotz normgerechtem Resultat. Die Psychologin wies überdies auf das Defizit im Bereich Strukturierung hin. 4.7.6.Im Bericht vom 14. Februar 2008 über die Untersuchung vom 1. Februar 2008 (vgl. IV-act. 22) diagnostizierte RAD-Arzt Dr. med. P._____ eine rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig seien die ICD-10- Kriterien für die Annahme einer leichten depressiven Episode (oder einer höhergradigen depressiven Episode) nicht erfüllt (ICD-10 F33.4). Es bestehe eine Alkoholabhängigkeit. Der Patient sei seit August 2005 abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10 F10.23); Status nach Kokain- und Cannabis- konsum (1999 Diagnose einer Kokainabhängigkeit. Zusammenfassend beurteilte Dr. med. P._____ folgendes: "[...]. Bei sowohl klinisch eruierbaren als auch im BDI abbildbaren milden Symptomen eines depressiven Syndroms ist insgesamt von einem Rest-Syndrom der letzten depressiven Episode auszugehen, wobei die ICD-10-Kriterien für das Vorliegen einer leicht- (oder höher-)gradigen depressiven Episode aktuell nicht mehr erfüllt sind. Bei der am 31.01.2008 durchgeführten neuropsychologischen Testung zeigten sich in einigen Teilbereichen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigte Ergebnisse (geteilte Aufmerk- samkeit, Planung einer komplexen Aufgabe, z.T. reduzierte Fehler- kontrolle). Auch die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Testung könnten durch die noch nicht völlig remittierte depressive Rest- Symptomatik erklärt werden. Insofern sind die im November und Dezember 2007 beobachteten und beschriebenen Probleme bei der Tätig- keit im angestammten Beruf als Maschinenzeichner durchaus nachvoll- ziehbar. [...].". Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit beurteilte er wie folgt: "Bei dem offensichtlich eigenverantwortlichen
16 - Anforderungsprofil des Kleinbetriebs, bei dem der Versicherte zuletzt angestellt war, ist die ärztlicherseits attestierte verminderte Leistungs- fähigkeit retrospektiv plausibel. In einem klarer strukturierten Umfeld mit klar definierten Aufgaben und Tätigkeitsprozessen wäre auch in der angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichner von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Bei – zu erwartender – weiterer Rückbildung der depressiven Rest-Symptomatik besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %." Bezüglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit schloss Dr. med. P._____ auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf allgemeine Hilfstätigkeiten, zum Beispiel auf dem Bau, Gärtnerei, Lager/Magazin etc. und stufte die versicherte Person als eingliederungsfähig ein. 4.7.7.Im Austrittsbericht der K._____ vom 4. Januar 2010 (vgl. IV-act. 73 S. 9) über den stationären Aufenthalt vom 21. November 2009 bis
18 - sozialem Rückzug. Neben der depressiven Symptomatik neigt der Patient dazu, bei Krisen Antabus abzusetzen und wieder vermehrt Alkohol zu trinken." Als Prognose hielten sie fest, "[...]. Aufgrund der deutlichen Verbesserung der bei Eintritt vorbestehenden Symptome ist die Prognose bezüglich Depression aktuell als gut zu bewerten, da es sich jedoch um eine Comorbide Störung handelt, ist die Prognose als eher verschlechtert zu bewerten. Sollte es jedoch zu vermehrten Rezidivs (z.B. durch Absetzen des Antabus und erneutem Konsum von Alkohol) in der Zukunft kommen, muss die Prognose als schlecht eingeschätzt werden." Sie hielten weiter fest, betreffend die bisherige Tätigkeit bestünden diverse Einschränkungen, soziale Ängste, innere Angespanntheit, Konzen- trations- und Aufmerksamkeitsschwächen sowie Ermüdbarkeit. Die anspruchsvolle Tätigkeit mit grosser Verantwortung löse beim Patienten eine grosse Unsicherheit und Angst aus, welche sich auch auf die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung auswirke. Der Patient sei bis Ende Januar 2014 zu 100 % krankgeschrieben, danach gingen sie von einer mehrmonatigen 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Arbeits- fähigkeit könne bei einer krankheitsangepassten Tätigkeit mit sukzessiver Steigerung des Arbeitspensums in Abhängigkeit des Krankheitsbildes gesteigert werden. 4.7.13. In seiner Einschätzung vom 28. April 2014 (vgl. IV-act. 78 S. 6 f.) führte RAD-Arzt Dr. med. D._____ aus, wesentliche Krankheit sei die Alkohol- krankheit. Die depressive Stimmungslage könne als sekundäre Erkrankung angesehen werden. Allerdings müsse unter Wegdenken der Sucht von einer schnellen psychischen Rehabilitation und vollen Arbeits- fähigkeit ausgegangen werden. Es sei zu entscheiden, ob bei gleichzeitig vorliegender Sucht sowie Depression von einer anerkennenswerten Krankheit (Depression) auszugehen sei. Aus rein medizinischer Sicht sei eine Begleitung der versicherten Person zu begrüssen; auf alle Fälle sei
19 - aber ein Mahn- & Bedenkzeitverfahren einzuleiten unter Einforderung von Abstinenz. Möglicherweise könnte in einer strukturierten Umgebung ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Sollte die versicherte Person sich im Rahmen der Integrationsmassnahmen bewähren, könnte auf ein Gutachten verzichtet werden. Sollte die Integrationsmassnahme nicht erwartungsgemäss zu einer deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen, sei ein Gutachten jedoch unausweichlich. 4.7.14. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung vom 27. Januar 2015 auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. med. D._____ (vgl. IV-act. 78 S. 8) ab, der mit Abschlussbeurteilung vom 30. Oktober 2014 folgendes festhielt: Es sei weiterhin von einer Sucht und damit nicht von einer IV- relevanten Erkrankung auszugehen. Die möglicherweise ebenfalls vorliegende depressive Störung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Alkoholmissbrauch bedingt und somit keine eigenständige Erkrankung. Des Weiteren habe sich die versicherte Person nach dem Gespräch mit der Eingliederungsberatung am 24. Juni 2014 den weiteren Eingliederungsbemühungen der IV Stelle Graubünden entzogen, weshalb der Fallabschluss empfohlen werde. Das im April 2014 empfohlene Gutachten erscheine derzeit nicht erforderlich zu sein, da zum jetzigen Verfahrensstand eher die Rechtsfrage (inklusive Mitwirkungspflichten), denn die Tatfrage (Differenzierung nicht IV-relevante Sucht gegen möglicherweise vorhandene Begleiterkrankung Depression) zu klären sei. 4.8.Seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 27. Januar 2015 sind folgende wesentliche Berichte aktenkundig: 4.8.1.Im Austrittsbericht der B._____ vom 3. November 2015 (vgl. IV-act. 239 S. 124) über den stationären Aufenthalt vom 17. Oktober 2015 bis
24 - 4.8.12. In den RAD-Abschlussberichten vom 31. Januar 2020 und 3. März 2020 (vgl. Case Report BM/RE in IV-act. 260 S. 11 f.]) erläuterte Dr. med. D., auch wenn die ärztlichen Bescheinigungen (aus Versicherungs- gründen) die Sucht in den Hintergrund stellten, erscheine die Sucht (Alkoholabhängigkeit) nach wie vor führend bzw. krankheitsbestimmend zu sein. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand bei fortgesetzter Therapie bessern würde, trotz der bisherigen 15 Hospitalisationen. So sei die versicherte Person zumindest teilzeitig im Einsatzprogramm beschäftigt gewesen, was gegebenenfalls als nutzbare Ressource zu qualifizieren sei. In der jetzigen Gesundheits- situation liege im angestammten Beruf mangels der nötigen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsfähigkeit vor. Vermutlich werde innerhalb absehbarer Zeit auch keine Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen sein. Die Integrationsfähigkeit in geschützter Umgebung dürfte möglich sein (Einsatzprogramm). Bei konsequenter Therapie und Coaching im Einsatzprogramm dürfte innerhalb von ca. einem Jahr eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt zu erreichen sein; unter Berücksichtigung der verminderten Durchhaltefähigkeit/Konzentrationsfähigkeit und der langen Zeit, die für ein Work-Hardening zu kalkulieren sei. Auf längere Sicht von zwei Jahren gesehen könnte die Arbeitsfähigkeit möglicherweise auch 100 % erreichen. Dr. med. D. empfahl als erforderliche Massnahme die Auflage einer Abstinenz und die Kontrolle der Abstinenz durch regelmässige Laborkontrollen für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach sollte der Entscheid bezüglich berufliche Massnahmen ergehen, wenn Abstinenz eingehalten worden sei. Ansonsten empfahl er die Ablehnung.
25 - 4.8.13. Gestützt auf das MRI vom 9. Juni 2020 beurteilte Dr. med. AC._____ (vgl. IV-act. 239 S. 133): "zur Voruntersuchung unverändert leichte Akzen- tuierung der Liquorräume frontoparietal im Sinne einer diskreten Atrophie. Keine Hinweise für eine frische Ischämie, keine Blutung. Leichte Schleim- hautschwellung am Boden des linken Sinus maxillaris sowie der Ethmoidalzellen anterior links." 4.8.14. Im Austrittbericht der B._____ (vgl. IV-act. 239 S. 134) über den stationären Aufenthalt vom 9. Juli 2020 bis 4. August 2020 (18. Hospitalisation) wurde eine Einweisung anlässlich Krisenintervention zwecks Alkoholentgiftung sowie Reetablierung Antabus festgehalten. Der Entzug habe sich unproblematisch gestaltet und sei äusserst kurz gewesen. Als Hauptdiagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.2 festgehalten. Als Nebendiagnose ein Mangel an sonstigen näher bezeichneten Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes E53.8; Vitamin-D- Mangel, nicht näher bezeichnet E55.9; Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter E66.00; Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet E78.5; Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom F10.2; Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom F10.3; Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeits- syndrom F17.2. 4.8.15. Gemäss Bericht des Hausarztes, Dr. med. AD., vom 20. August 2020 (vgl. IV-act. 113) verweigerte die versicherte Person die Blutent- nahme. 4.8.16. Mit E-Mail vom 7. Juli 2021 (vgl. IV-act. 179) an die IV-Stelle legte Dr. med. E. dar, aufgrund der einjährigen Abstinenz könne aus psychiat- rischer Sicht auf den Abstinenznachweis verzichtet werden. Nicht zuletzt
26 - handle es sich um ein sekundäres Alkoholproblem bei einer depressiven Grunderkrankung, die sich aktuell deutlich gebessert habe. 4.8.17. Mit Austrittsbericht der B._____ vom 17. November 2021 (vgl. IV-act. 239 S. 138) über den stationären Aufenthalt vom 27. Oktober 2021 bis
28 - Vergangenheit meistens aber höchstens mittelgradig, gemäss Austritts- berichten der Kliniken hätte sich die Symptomatik bei Behandlung jeweils gebessert. Nur ganz selten sei von einer schweren Episode ausgegangen worden. Aktuell seien die Kriterien einer depressiven Episode aber nicht erfüllt. Er gehe nicht vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder von akzentuierten Persönlichkeitszügen aus und finde keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung (IV- act. 239 S. 89 f.). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe damit nur die rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig aber abgeklungen (remittiert) sei. Die Alkoholabhängigkeit könne nicht sicher eingeordnet werden. Es sei von einer sehr schweren Abhängigkeit auszugehen. Der aktuelle Konsum von Alkohol gefährde die Eingliederung, weshalb die Abstinenzkontrolle in regelmässigen Abständen durchgeführt und mittels Antabus-Medikation unterstützt werden müsse. Da nur eine sehr diskrete depressive Symptomatik bestünde, sei keine Therapieanpassung notwendig. Die depressive Störung habe keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; angesichts der Anamnese und der wiederkehrend auftretenden depressiven Episoden der Vergangenheit könnten solche aber auch künftig nicht ausgeschlossen werden; allein deshalb bestünde, grob geschätzt, eine 10-20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit; dem Exploranden sei immer wieder auch über längere Zeit eine 100%ige Eingliederung gelungen. Diese begrenzte Einschränkung in der Arbeits- fähigkeit bestünde wahrscheinlich seit 1999 (IV-act. 239 S. 90 ff.). 4.8.21. Mittels LC-MS vom 3. Februar 2023 konnte ein Metabolit von THC im Urin nachgewiesen werden und das CDT war deutlich erhöht (IV-act. 239 S. 74). Laut Labor treten pathologische Werte beim CDT in der Regel bei täglicher Einnahme von mehr als 60 Gramm Alkohol (entspricht ca. 7 Deziliter Wein) während einer Woche auf. Dr. med. G._____ hielt dazu
29 - fest, dass auch die Angaben des Exploranden zur konsumierten Alkohol- menge nicht zutreffen könnten (IV-act. 239 S. 84 f.). 5.1.Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforder- ungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.2.2.2, 135 V 465 E.4.4). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ vom
30 - einer Remission der Depression ausgehe. Um eine Arbeit aufzunehmen bedürfe es einer gewissen Stabilität und Fähigkeit, auch morgens regel- mässig pünktlich zur Arbeit zu gehen, was dem Beschwerdeführer in letzter Zeit (Monate bis Jahre) nicht möglich gewesen sei. Für eine 80 % Erwerbsfähigkeit sollten diese Einschränkungen nicht vorhanden sein. Er erachtete den Beschwerdeführer derzeit und zum Zeitpunkt der Begutachtung als nicht arbeitsfähig. Das Scheitern der Arbeitsversuche sei Ausdruck der Erkrankung und nicht aufgrund fehlenden Willens. Die Depression stünde im Vordergrund, sekundär in depressiven Phasen dann auch der Alkoholkonsum. Die Argumentation [des Gutachters], dass bei Klinikaufenthalten die Diagnose der Alkoholabhängigkeit zum Teil zuerst genannt worden sei, sei nicht für diese Sache beweisend, da dort der Fokus oft auf die im Vordergrund stehende Symptomatik gerichtet werde und da sei natürlich der Alkoholkonsum offensichtlicher als eine depressive Symptomatik. Insgesamt würden sich die Symptome der beiden Diagnosen verstärken. 5.2.In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (IV-act. 253) führte Dr. med. G._____ aus, niemand stelle in Frage, dass der Explorand an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Das heisse aber, dass im Verlauf eine depressive Symptomatik in unterschiedlichem Ausmass bestanden habe, unterbrochen von symptomfreien oder symptomarmen Intervallen. So sei die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung definiert. Gestützt auf die Akten sei praktisch nie von einer schweren depressiven Episode ausgegangen worden und "zumindest einmal" habe er die Ausprägung der depressiven Symptomatik in Frage gestellt. Üblicherweise werde in Austrittsberichten der Zustand zu Beginn der Behandlung diagnostisch erfasst und nicht der Zustand am Ende des stationären Aufenthaltes. Im ICD-10 sei das aber nicht geregelt. Im ICD- 10 werde gegenwärtig als tatsächlich gegenwärtig angenommen. Wenn
31 - das tatsächlich so wäre, wie Dr. med. E._____ schreibe, würde beispiels- weise die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F33.4), nicht vorkommen. 5.3.Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf die von ihm im Vorbescheidverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Dr. med. E._____ am 6. Dezember 2023 aus (vgl. Beschwerde [Gerichts- akte A1]), wohl kaum jemand könne seine psychische Situation besser einschätzen als Dr. med. E.. Der Beschwerdeführer arbeite seit neun Jahren nicht mehr. Er habe in dieser Zeit insgesamt 15 Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik absolviert und gleichzeitig seien mehrere IV-Gesuche negativ beantwortet worden. Die umfangreichen Akten zeigten, wie schwer sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Angelegenheit tue und wie kontrovers der Fall auch intern diskutiert und beurteilt worden sei. Der RAD habe rasch einmal eine Suchtproblematik angenommen und betrachte den fehlenden Willen des Beschwerdeführers, sich behandeln zu lassen, als Ursache seines Scheiterns und seiner Arbeitsunfähigkeit; er nehme deshalb an, bei Verzicht auf Alkohol und andere Drogen wäre der Beschwerdeführer weitestgehend arbeitsfähig. Es fehle nur am Wollen und nicht am "Könnenwollen". Nur widerstrebend habe der RAD schliesslich in eine Begutachtung eingewilligt und dass er dann Dr. med. G. als Gutachter beauftragt habe, scheine angesichts dessen bekannter Haltung gegenüber Suchtpatienten folgerichtig. Die Beschwerdegegnerin wisse, dass das Verwaltungsgericht denn auch in der Vergangenheit Dr. med. G._____ Gutachten auch schon den Beweiswert abgesprochen und nicht darauf abgestellt habe. Es sei deshalb schwer verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin trotzdem Dr. med. G._____ auch in diesem Fall beauftragt habe. Letztem Argument kann nach Auffassung des Gerichts insofern nicht gefolgt werden, als im konkreten Einzelfall der Beweiswert
32 - des Gutachtens zu prüfen ist; unabhängig davon, welches Beweisergebnis in anderen durch das Verwaltungsgericht beurteilten Konstellationen resultierte. Das Gutachten, so der Beschwerdeführer weiter, sei zwar umfangreich, doch der wesentliche Teil bestehe aus einer ausführlichen Zusammen- fassung der medizinischen Vorakten. Dr. med. G._____ lasse den Exploranden zwar ausführlich zu Worte kommen, ohne aber daraus Schlüsse zu ziehen, zumindest nicht die richtigen: Obwohl der Explorand seinen Tagesablauf detailliert beschreibe und daraus hervorgehe, wie schwer es ihm falle, diesen zu organisieren (IV-act. 239, S. 68-70), komme der Gutachter zum Ergebnis, die geschilderten Schwierigkeiten seien überwindbar, da er sie ja während der Begutachtung bei ihm und beim Neuropsychologen, welche jeweils am Vormittag stattfanden, habe überwinden können; eine Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen fehle im Gutachten, zumindest eine materielle. Die zahlreichen Austrittsberichte der psychiatrischen Kliniken zeigten einen vereinsamten Menschen mit sehr wenigen sozialen Kontakten, der sich in der Klinik jeweils am wohlsten fühle. Die Akten würden auch zeigen, dass er stets motiviert sei, immer wieder zu versuchen, seine Depression und die damit zusammenhängende Alkoholabhängigkeit therapieren zu lassen. Dr. med. G._____ sehe dies als einziger anders; er trage ebenfalls den ins Auge springenden Komorbiditäten keine Rechnung: Bei aufkommenden bzw. sich verstärkenden Depressionen habe der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem nicht im Griff und könne seine Abstinenz nicht durchhalten, was er als deprimierendes Scheitern empfinde; die Depression und das Abhängigkeitssyndrom verstärkten sich somit wechselseitig. Die Berichte zeigten, dass der Beschwerdeführer gegen seine Krankheit kämpfe und von sich aus eine intensive Behand- lung suche. In keinem Bericht oder Gutachten, werde ein inadäquates
33 - Verhalten moniert. Es werde vielmehr durchwegs von aktiver, kooperativer und bemühter Mitarbeit und einem hohen Anspruch an die eigenen Leistungen gesprochen. Nicht einmal Dr. med. G._____ gehe von einer Aggravation oder gar Simulation aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter und die Beschwerdegegnerin angesichts dessen zum Ergebnis gelangten, der Beschwerdeführer sei im hohen Masse arbeitsfähig. 5.4.Nach Auffassung des Gerichts vermochten die Ausführungen von Dr. med. G._____ allenfalls unter der bisherigen Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung zu überzeugen (vgl. BGE 142 V 106 E.31 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). So sind die vom behandelnden Arzt Dr. med. E._____ beschriebenen Antriebsschwierigkeiten beim Vorliegen depressiver Episoden, wie sie anlässlich der unzähligen Hospitalisationen gestellten Diagnosen als gesichert gelten, durchaus aussagekräftig. Auch erweisen sich die durch den behandelnden Arzt beschriebenen Wechsel- wirkung und die Komorbidität als nachvollziehbar. Damit gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. G._____ abgestellt hat oder ob im Lichte der medizinischen Vorakten konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen wäre. 6.1.In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerz- störungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (vgl. BGE 142 V 106 E.3.1). Zuvor begründeten psychosomatische Beschwerdebilder, mithin pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage als solche noch keine Invalidität, sondern es galt die
34 - Vermutung, dass psychosomatische Beschwerdebilder respektive deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Die Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung und des Wieder- einstiegs in den Arbeitsprozess war nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn verschiedene Voraussetzungen, die sogenannten "Foerster- Kriterien", erfüllt waren (vgl. BGE 130 V 352 E.2.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht nun anstelle des bis dahin geltenden Regel/Ausnahme-Modells einen strukturierten, normativen Prüfraster eingeführt. Demnach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass einer versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Katalogs von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen respektive Ressourcen anderseits – ergebnis- offen und symmetrisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Mit dem Entscheid BGE 143 V 418 weitete das Bundesgericht den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus, unab- hängig von ihrem Schweregrad (vgl. BGE 143 V 418 E.6 und 7). Der vom Bundesgericht entwickelte Indikatorenkatalog sieht für den Regelfall folgendermassen aus (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3): Die Kategorie "Funktioneller Schweregrad" umfasst den Komplex "Gesundheits- schädigung" (mit den Indikatoren "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde", "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz" und "Komorbiditäten"), den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeits- diagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex "Sozialer Kontext". Die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die
35 - Komplexe "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" und "behandlungs- und eingliederungs- anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck". 6.2.Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bleibt eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E.2.1.2). Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E.8.1). Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis bekräftigt, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. So sage die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Demgemäss müsse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnos- tischen Einordnung eines Leidens, wie auch unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Die entscheidende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E.4.2 mit Hinweisen). 6.3.Hinsichtlich der Alkoholthematik gilt es zu beachten, dass das Bundes- gericht mit BGE 145 V 215 die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum Vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen konnten und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedurften, fallen gelassen hat. Es hat entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418) – auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu
36 - ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeits- fähigkeit der versicherten Person auswirkt. Zur Klärung der invaliden- versicherungsrechtlichen Relevanz ist grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 145 V 215 E.6.2 f. und 7; Urteile des Bundesgerichts 8C_166/2022 vom 13. Oktober 2022 E.5, 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.4.2 und 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E.2.3). Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweis- verfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 145 V 215 E.7, 143 V 418 E.7.1; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E.5.2, 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E.5.2.1 und 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E.4.6). Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Ein strukturiertes Beweisverfahren bleibt etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärzt- licher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifi- kation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E.7, 143 V 409 E.4.5.3). Diese neue Recht- sprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2020 vom 17. Februar 2021 E.4) und somit auch im vorliegenden Fall mass- gebend.
37 - 6.4.Die Beschwerdegegnerin hat beide Begutachtungen vorgenommen. Der Grund für die Anmeldung zum Leistungsbezug waren einzig psychische Beschwerden, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung einzig in der Fachdisziplin Psychiatrie einholte, zumal aus neuro- psychologischer Sicht gestützt auf das Gutachten von lic. phil. H._____ keine kognitiven Einschränkungen vorlagen. Im Gutachten von lic. phil. H._____ findet sich nur eine kurze Auseinandersetzung mit den neuro- psychologischen Vorbefunden (IV-act. 239 S. 116); beurteilt wurden lediglich die aktuellen Ergebnisse der neuropsychologischen Unter- suchung, obwohl in der Vergangenheit leichte bis mittelgradige Funktions- einschränkungen resultierten. Eine Einschätzung früher erzielter Resultate, v.a. in den Phasen akuter Depressivität/Suchterkrankung, fehlt. Damit liegt keine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht vor. Fest steht immerhin, dass keine bleibenden Folgeschäden aufgrund der Alkoholabhängigkeit vorliegen. 6.5.Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzustellen, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten sowie auf eingehende Exploration ergangen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ im Lichte der Recht- sprechung (Indikatorenkatalog hiervor) eine schlüssige Beurteilung erlaubt: 6.6.1.Auf den "funktionellen Schweregrad" bezogene Indikatoren bilden das Grundgerüst der Folgenabschätzung (BGE 141 V 281 E.4.3 mit Hinweis auf KOPP/MARELLI, «Somatoforme Störungen, wie weiter?», in: SZS 2012 S. 255). Die daraus gezogenen Folgerungen müssen einer Konsistenz-
38 - prüfung standhalten (BGE 141 V 281 E.4.3). Zum Komplex "Gesundheits- schädigung" ergeben sich folgende Bemerkungen: Im Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome" gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E.4.3.1.1). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der Gutachter – nebst unauffälligen Befunden – Merkfähigkeitsstörungen sowie das Berichten von Grübeln und Gedankenkreise (Zukunftsängste) und Stimmungsschwankungen mit Morgentief (regelmässige depressive Gefühle am Morgen; Lebens- überdruss), regelmässige Durchschlafstörungen, eine höchstens diskret zum depressiven Pol hin verschobene Grundstimmung, einen am Morgen reduzierten Antrieb, eine diskret eingeschränkte Mimik (IV-act. 239 S. 72 f.). Damit lagen zum Zeitpunkt der Begutachtung Elemente für eine psychische Störung vor, wie der Gutachter in der Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit selber festhält (vgl. IV-act. 239 S. 90), weshalb sich dem Gericht nicht erschliesst, dass diese remittierend sein soll. Nicht nachvollziehbar ist damit auch der vom Gutachter festgehaltene Psychostatus vom 3. Februar 2023 (IV-act. 239 S. 72 ff.), sind doch in der Vergangenheit durchaus auch schwere depressive Episoden und ein schweres Abhängigkeitssyndrom verzeichnet. Überdies fehlt eine vertiefte Würdigung des Verlaufs der psychischen Störung samt möglicher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 239 S. 80 f.). Trotzdem gelangt der Gutachter dann zum Schluss, dass seit 1999 eine Arbeits- fähigkeit von 80 % bestand, da seither immer wieder eine depressive Symptomatik beschrieben worden sei (vgl. IV-act. 239 S. 92). Aufgrund der genannten Episoden war die Arbeitsunfähigkeit hingegen mehrmals bei 100 %, sodass der seitens des Gutachters ins Feld geführte Durch- schnitt von 80 % nicht hinlänglich begründet ist und entsprechend nicht nachvollzogen werden kann. Die Einstufung des diagnoserelevanten
39 - Befundes der depressiven Störung als nicht schwer ist aufgrund der mehrmals diagnostizierten mittelschweren depressiven Störung nicht ohne weiteres schlüssig. 6.6.2.Bezüglich der Problematik der Abhängigkeit von Alkohol und anderer Suchtmittel ist erkennbar, dass der Gutachter Mühe mit der Einordnung bekundet. Dies zumal auch aufgrund des Umstandes, dass anlässlich der Exploration der Konsum von Cannabis (IV-act. 239 S. 74) nachgewiesen wurde, was sich in den medizinischen Akten seit dem Jahr 2008 (IV-act.
40 - Verbindung mit der Einnahme von Antabus auch über längere Phasen abstinent war. 6.6.3.Sodann ist auf die "Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder – resistenz" als wichtige Indikatoren für den "funktionellen Schweregrad" einzugehen (BGE 141 V 281 E.4.3.1.2). Zur Behandlung berichtet der Gutachter, aktuell werde eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und der Explorand nehme regelmässig Medikamente ein (IV-act. 239 S. 85). Der psychiatrische Gutachter führt aus, auf die Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung habe der Explorand jeweils gut angesprochen und auch der ambulante Behand- ler beschreibe in der letzten Zeit eine Stabilisierung. Aktuell sei die Störung remittiert, weshalb sie darum keinen direkten Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit habe. Im langjährigen Durchschnitt sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der wiederholten auftretenden depressiven Episoden und auch nicht auszuschliessender depressiver Episode in Zukunft sowie dann allenfalls notwendigen Entzugsbehandlungen im Schnitt grob geschätzt um 10 bis 20 % eingeschränkt (IV-act. 239 S. 91). Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich aber Phasen kompletter Arbeitsunfähigkeit, was die Einschätzung des Gutachters von 10-20 % Arbeitsunfähigkeit als nicht überzeugend erscheinen lässt. Weiter führt der Gutachter aus, der Konsum von Alkohol gefährde eine Eingliederung, weshalb Abstinenz- kontrollen durchzuführen seien sowie allenfalls unterstützend dazu eine Antabus-Medikation (IV-act. 239 S. 90 f.). 6.6.4.Was den Indikator "Komorbiditäten" (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.1.3) anbelangt, stuft der Gutachter den Alkoholkonsum mit Bezugnahme auf die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E._____ als sekundär ein (IV-act. 239 S. 81, 83 und 84) und verneint damit eine Wechselwirkung zwischen der Depression und der Alkoholabhängigkeit. Wie bereits festgehalten, fehlt aber eine entsprechende Würdigung der Wechsel-
41 - wirkung zwischen der depressiven Störung und der Alkoholabhängigkeit. Das ist insofern widersprüchlich, als er bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit festhält, die häufigen Einbrüche seien aufgrund der depressiven Episoden seit vielen Jahren dokumentiert, was jedoch nicht in die Entscheidfindung eingeflossen sei, weil man damals von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen sei (IV-act. 239 S. 93). 6.6.5.Mit dem stärkeren Einbezug der Ressourcenseite gewinnt der Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen [vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.2]) an Bedeutung. Betreffend den Komplex "Persönlichkeit" stellte der Gutachter keine Hinweise für eine Persönlich- keitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung fest (IV-act. 239 S. 83 und 90). Im Lichte der Vorakten erscheint dies schlüssig. 6.6.6.Zum Komplex "Sozialer Kontext" (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.3) hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer wohne alleine mit zwei Katzen und pflege einen guten Kontakt zu seinem nunmehr erwachsenen Sohn, der ebenfalls in AG._____ lebe, und es finde kein sozialer Rückzug statt (IV- act. 239 S. 83 f.). Entgegen dieser Aussage ist seit spätestens 2019 ein sozialer Rückzug dokumentiert, was selbst RAD-Arzt Dr. med. D._____ dazu bewog, festzustellen, dass der Beschwerdeführer zweitweise nicht über die geforderten Ressourcen verfüge (vgl. Case Report BM/RE in IV- act. 260 S. 11 f.). Der Gutachter macht keine Angaben zu den aktuellen Ressourcen. Es lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob allenfalls ein krankheitsbedingter Rückzug zusätzlich Ressourcen vermindert (vgl. JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis, in: RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Zürich et al. 2014, S. 168 f.).
42 - 6.6.7.Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (vgl. BGE 141 V 281 E.4.4). Zum Indikator der "gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" (BGE 141 V 281 E.4.4.1) machte der Gutachter keine Feststellungen, Ebenso wenig über den Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E.4.4.2). Eine vertiefte Überprüfung der seitens des Gutachters gemachten Ausführungen zur Konsistenz, welche im Wesent- lichen die Angaben des Exploranden zum Alkoholkonsum bewerten, ist somit nicht möglich. 6.6.8.In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beein- trächtigung anhand der Standardindikatoren nicht restlos beantwortet, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheits- schadens weder abschliessend verneint noch bejaht werden kann. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig abgeklärt wurde. Einerseits ist das Gutachten bezüglich der Indikatoren des funktionellen Schweregrades, Komorbidität sowie Ressourcen unvollständig und schweigt sich über die Indikatoren Aktivitätsniveau und Leidensdruck aus. Eine schlüssige Erklärung für im Vergleich zu den medizinischen Akten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag der Gutachter nicht zu geben. Auf der anderen Seite ist das Untätigbleiben der Beschwerde- gegnerin bezüglich des positiven Befunds auf Cannabis nicht nachvollziehbar. In der hier massgebenden Zeitspanne wurde der Beschwerdeführer stets auf Alkoholgrenzwerte getestet (vgl. Alkohol- bluttests vom 9. September 2020 [IV-act. 119], 22. September 2020 [IV- act. 123], 5. Oktober 2020 [IV-act. 125], 21. Oktober 2020 [IV-act. 127],
44 - 6.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf weitere medizinische Abklärungen hätte verzichten dürfen. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheits- schadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss somit insbesondere dem Schweregrad der Gesundheitsstörung, den Ressourcen, der Komorbidität sowie der Konsistenz im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Damit ist die Beschwerde im Eventualantrag in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts mittels neuer Begutachtung (monodisziplinär; unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) – nach vorgängigem Einigungsverfahren – gestützt auf die dannzumal vollständigen, medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 7.1.Gemäss Bundesgericht gilt für die Frage der Kostenverlegung und Partei- entschädigung als (vollständiges) Obsiegen, soweit eine Rückweisung für neue Abklärungen (mit noch offenem Ausgang) erreicht werden konnte (vgl. dazu BGE 146 V 28 E.7, 141 V 281 E.11.1 und 137 V 210 E.7.1), was hier der Fall ist. Damit erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Gegenstandslosigkeit. Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem
45 - vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E.11.3.1, 8C_360/2022 vom