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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_528/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_528/2022, CH_BGer_009, 9C 528/2022
Entscheidungsdatum
02.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_528/2022

Urteil vom 2. Dezember 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.A________ und A.B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022 (AB.2021.00099).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. November 2022 gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2021 betreffend persönlicher Beiträge für das Jahr 2015 bestätigte, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet werden und die betreffenden Angaben der Steuerbehörden kraft Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskasse absolut, für das kantonale Sozialversicherungsgericht relativ verbindlich sind (SVR 2022 AHV Nr. 18 S. 51; 9C_270/2021 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), dass das kantonale Gericht erwogen hat, die Meldung des Einkommens durch die Steuerbehörden beruhe auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und sei daher grundsätzlich verbindlich, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwieweit diese entscheidwesentliche Erwägung bundesrechtswidrig sein soll, sondern sich darauf beschränken, in rein appellatorischer Weise geltend zu machen, das von den Steuerbehörde ermittelte Einkommen sei zu hoch eingeschätzt, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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