Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2022 76
Entscheidungsdatum
26.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 76 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInnenZanolari Hasse und Brun Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 26. September 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin und B._____ und BA._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG (Corona Erwerbsersatzentschädigung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.BA._____ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A._____ GmbH mit Sitz in C.. Seine Frau, B., arbeitet mit einem 50% Pensum ebenfalls für die A._____ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt E.. Dem Mailverkehr mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse) ist zu entnehmen, dass die A. GmbH zwei Standbeine hat. Einerseits berät der Geschäftsführer Unternehmen, [...] und andererseits unterrichtet er an privaten höheren Fachschulen. 2.Zwischen November 2020 und Juni 2022 reichte die A._____ GmbH diverse Anmeldungen für Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab dem 17. September 2020 bei der AHV- Ausgleichskasse ein und erhielt bis und mit Januar 2021 eine entsprechende Entschädigung. 3.Die Anträge für die Erwerbsausfallsentschädigung ab dem Februar 2022 wurden von der D._____ GmbH am 15. März 2023 und jene für den März 2022 am 12. April 2022 eingereicht.
  1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 verneinte die AHV-Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung von BA._____ ab dem 17. Februar 2022, da nur noch Selbständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt seien. 5.Dagegen erhob BA._____ am 4. Mai 2022 Einsprache. Begründend fügte er an, dass aufgrund der Zertifikatspflicht keine Einschreibungen für die Vorlesungen bzw. für das nächste Semester erfolgt seien, dies sei der Hauptgrund, weshalb er im aktuellen Semester 2022 nicht als Dozent tätig sein könne. Ausserdem sei zum Zeitpunkt der Semesterplanung unklar
  • 3 - gewesen, ob und wie lange die Massnahmen dauern würden, weshalb der Kurs vorzeitig abgesagt worden sei. Das Problem der Vorlaufzeit gestalte sich ähnlich wie bei Veranstaltungen. 6.Nachdem die AHV-Ausgleichskasse den Sachverhalt auch mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgenommen und dessen Einschätzung per E-Mail vom 21. Juli 2022 erhalten hatte, bestätigte sie die Verfügung vom 20. April 2022 mit Einspracheentscheid vom 27. Juli
  1. Begründet wurde die Abweisung insbesondere damit, dass BA._____ und B._____ nicht im Veranstaltungsbereich tätig seien und folglich ab dem 17. Februar 2022 keinen Anspruch mehr auf Corona- Erwerbsersatz hätten. 7.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 erhoben BA._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten sinngemäss, dass die Anträge auf Corona- Erwerbsersatz (Corona-EO) für die Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2022 bis auf weiteres gutzuheissen und zu entschädigen seien. Zur konkreten Berechnung der Ansprüche fügen die Beschwerdeführer eine Tabelle an, aus welcher sich ein geltend gemachter Anspruch von insgesamt CHF 26'907.20 ergebe. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass sie einen Umsatzausfall von 30 % erlitten hätten. Die SVA GR habe den Anspruch u.a. gestützt auf das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) abgelehnt, welches keine gesetzliche Grundlage darstelle. 8.Weiter führen sie aus, es sei unbestritten, dass die Anspruchsberechtigten für die Corona-Pandemie keine Schuld treffe und sie durch die Massnahmen des Bundes massiv in ihrer Berufsausübung eingeschränkt worden seien. Die Bundesverfassung der Schweizerischen
  • 4 - Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewähre in Art. 27 die Wirtschaftsfreiheit. Wenn diese eingeschränkt sei, habe der Staat die finanziellen Folgen zu übernehmen. Die Nennung der Veranstaltungsbranche sei eine weitgefasste und unspezifische Begriffsfassung. Die Absicht des Gesetzgebers habe sicher darin gelegen, die Branche, welche nach dem Lockerungsschritt vom 17. Februar 2022 weiterhin eingeschränkt sei, finanziell zu entschädigen. Es würden die Berufe wie Ton- und Lichttechniker sowie Kulturschaffende genannt. BA._____ sei als Dozent an diversen Weiterbildungsinstituten tätig und die Kurse würden jeweils im Herbst und Frühling starten. Es sei nicht möglich, dass von heute auf morgen die Kurse wieder durchgeführt würden. Die Ablehnung des Anspruchs auf Erwerbsausfallsentschädigung ab dem 17. Februar 2022 verstosse gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) sowie Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben). Es seien nicht einzelne Berufsgattungen zu entschädigen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände der betroffenen Berufsgattungen vorzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bspw. ein Tontechniker Corona-EO-Entschädigung erhalte und ein Dozent nicht. Infolge der Unsicherheit betreffend der Nicht-Durchführung von Präsenzunterricht hätten sich keine resp. zu wenig Studierende angemeldet. Die Weiterbildungsinstitute hätten so keine neuen 1. Semester Ausbildungskurse starten können, was bedeute, dass auch keine Folgesemester zu Stande kämen. Die Ausbildung an höheren Fachschulen dauere sechs Semester, die entstandene Lücke könne nicht mit anderen Aufträgen kompensiert werden. 9.Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies bezüglich Sachverhalt und Begründung auf den Einspracheentscheid. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung fest, dass für Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen betreffend die Erwerbsausfallsentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse örtlich zuständig ist. Das heisst, dass gemäss dem seit 1. Januar 2003 – gleichzeitig mit ATSG – in Kraft getretenen Art. 24 Abs. 1 EOG über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E.2.2). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig. 1.2.Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt.

  • 6 - 1.3.Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die von den Beschwerdeführern selbst verfasste Laieneingabe ist weder bezüglich Frist noch Form zu beanstanden, weshalb darauf einzutreten ist. 1.4.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend geht aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerde von BA._____ und B._____ oder von der A._____ GmbH geführt wird, so dass die Legitimation nachfolgend zu prüfen ist. 1.4.1.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Verordnungsgeber für den Corona-Erwerbsersatz etwas anderes als das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen berücksichtigen wollte. Dementsprechend bezweckt der Corona-Erwerbsersatz gemäss Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht, den Umsatz- oder Gewinnrückgang eines Betriebes abzufedern, sondern den bei den versicherten Personen eingetretenen Erwerbs- resp. Lohnausfall (weitgehend) auszugleichen (BGE 148 V 265 E. 5.3.4.3). Die Arbeitgeberin wird in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht als anspruchsberechtigte Person genannt. Der Corona-Erwerbsersatz ist laut Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall durch die Leistungsberechtigten (Abs. 1) oder, bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, durch diesen geltend zu machen (Abs. 2). Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Indessen kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem

  • 7 - Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall; KS CE, Ziff. 1006, Stand 17. Februar 2022). 1.4.2.Strittig ist vorliegend der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. Februar 2022. Die entsprechenden Gesuche wurden jeweils von der D._____ GmbH im Namen der A._____ GmbH eingereicht und die Entschädigung an diese ausgerichtet. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2022 wurde jedoch an BA._____ adressiert und zugestellt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 wurde an die A._____ GmbH adressiert, trägt jedoch den Titel "Einsprache-Entscheid in Sachen BA._____ und B._____ betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung" (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 130). 1.4.3.Wie bei jedem staatlichen Akt, der in eine Rechtsposition eingreift, muss auch hinsichtlich dieses Einspracheentscheids Rechtsschutz bestehen. Bei Rechtsstreitigkeiten hat jede Person von Verfassungs wegen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 29. April 2023 E.3.4). Die A._____ GmbH ist als Adressatin des Einspracheentscheids und als Empfängerin von Erwerbsersatzentschädigungen in der Vergangenheit (formell) beschwert und legitimiert, am Verfahren teilzunehmen. 1.4.4.Die auf Anmeldung durch die Arbeitgeberin – in casu die A._____ GmbH

  • an diese erfolgte Auszahlung entsprach zum Zeitpunkt der Leistung einer verbreiteten Praxis. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vorbehalt in BGE 148 V 265 E.1.4.3, wonach der Arbeitgeber (vom Regelfall abweichend) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben kann, wenn er beispielsweise in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung steht

  • 8 - oder das Anmelde- und Beschwerderecht des Arbeitgebers sich aufgrund einer Verpflichtung zur Lohnnachzahlung aufdrängt. Von einer derartigen Ausnahme ist in Entschädigungsfällen, die vor Mitteilung der Weisung vom

  1. Januar 2022 über den Arbeitgeber abgewickelt worden sind, generell auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4 f.). Vorliegend streitig ist die Anspruchsberechtigung ab dem
  2. Februar 2022, d.h. nachdem die entsprechende Weisung erfolgt ist. Ausserdem wird in der Beschwerde klar der Antrag auf Entschädigung von BA._____ und B._____ gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie selbst als Beschwerdeführer auftreten. Entsprechend liegen dem Gericht auch keine Unterlagen vor, welche eine Lohnfortzahlung der A._____ GmbH an die Beschwerdeführer nachweisen bzw. auf eine solche überhaupt hinweisen würden. Vorliegend sind folglich sowohl die A._____ GmbH als auch BA._____ und B._____ als Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer zuzulassen und legitimiert. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die AHV-Ausgleichskasse zu Recht entschieden hat, dass BA._____ und B._____ ab dem 17. Februar 2022 keinen Anspruch mehr auf den Corona-Erwerbsersatz haben. Dabei zu klären ist, ob die Dozententätigkeit an höheren Fachschulen / Weiterbildungsinstituten als Tätigkeit im Veranstaltungsbereich qualifiziert werden kann bzw. ob eine Gleichbehandlung dieser Branchen angebracht wäre. 3.Gemäss einer allgemeinen prozessualen Grundregel wird das anwendbare Recht durch den Zeitpunkt der Verfügung respektive – sofern diese angefochten wird – den Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestimmt (vgl. BGE 147 V 278 E.2.1 und 5.1). Bei Sachverhalten mit intertemporalem Bezug greift diese Grundregel jedoch zu kurz. In solchen Konstellationen sind weitere Aspekte mit zu berücksichtigen. So stellt sich insbesondere die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- und Anwendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist
  • 9 - die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausserkrafttreten bestimmt. Die eingangs genannte prozessuale Grundregel bezieht sich vorab auf den zeitlichen Geltungsbereich. Davon zu unterscheiden ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (BGE 148 V 162 E.3.2.1). 3.1.In einem ersten Schritt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen auch hier allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 146 V 364 E.7.1 sowie BGE 148 V 70 E.5.3.2). 3.2.Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Eine Sacheinheit liegt nicht vor. Eingesetzt hat der Dauersachverhalt im vorliegenden Fall frühestens am 17. Februar 2022 (Zeitpunkt ab welchem die Anspruchsberechtigung umstritten ist). Ein intertemporaler Bezug besteht sodann, weil in der Folge weitere Gesuche eingereicht wurden und sich die gesetzliche Grundlage ab diesem Zeitpunkt bis zum Entscheid darüber mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2022 mehrfach geändert hat. Im relevanten Zeitraum wurden sowohl die

  • 10 - Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) je zweimal revidiert. 3.3.Die vorliegend relevante Verordnungsbestimmung (Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) hat sich in der Verordnung vom 1. April 2022 nicht geändert im Vergleich zu jener vom 17. Februar 2022. Anwendbar sind somit die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 17. Februar 2022 (Gesuch um Entschädigung des Erwerbsausfalls ab diesem Datum) bis zum 27. Juli 2022 (Einspracheentscheid) fällt. 4.Art. 15 Covid-19-Gesetz wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Nach jener Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 17. Februar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (lit. a), ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. b), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. c) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019

  • 11 - aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 4.1.Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, Stand 17. Februar 2022). Ausserdem ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungsleistungen nach dem Versicherungsgesetz vom 2. April 1908. Dies gilt nicht für Leistungen nach Art. 12 des Covid-19- Gesetzes vom 25. September 2020. 4.2.Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG sind mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers (lit. b) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (lit. c). In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern BA._____ und B._____ einerseits um eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne von lit. c und andererseits um dessen mitarbeitende Ehegattin handle. Dies ergibt sich auch aus dem Handelsregistereintrag der A._____ GmbH und ist unbestritten.

  • 12 - 4.3.Mit der Fassung vom 17. Februar 2022 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Anspruchsberechtigung auf jene Personen eingeschränkt, die im Veranstaltungsbereich tätig sind. Bei der Konkretisierung, wer als eine "im Veranstaltungsbereich tätige Personen" qualifiziert werden kann, stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das KS CE. Im Einspracheentscheid führt sie insbesondere aus, es würden grundsätzlich die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit gelten mit der Ergänzung, dass es sich bei der massgeblich eingeschränkten Erwerbstätigkeit um eine Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche handeln müsse. Es sei jedoch nicht notwendig, dass die anspruchsbegründende Massnahme während des Anspruchszeitraums in Kraft sei, denn Massnahmen wie Veranstaltungsverbote können auch nach dem Massnahmenende zu Erwerbsausfällen führen. Mit dieser Anspruchsgrundlage solle für Erwerbstätige im Veranstaltungsbereich eine Übergangsphase geschaffen werden, da die bis zum 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie für diese Erwerbstätigen längere Auswirkungen als in anderen Branchen hätten, womit auch noch in den Folgemonaten nach der Aufhebung der Massnahmen Erwerbsausfälle anfallen könnten. Weiter führte die AHV- Ausgleichskasse aus, dass das Unterrichts-/Bildungswesen nicht zur Veranstaltungsbranche im Sinne der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall gehöre. 4.3.1.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, beim KS CE handle es sich nicht um eine gesetzliche Grundlage, ist was folgt festzuhalten. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

  • 13 - triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (etwa: BGE 147 V 79 E.7.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist in diesem Sinne das Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) als Auslegungshilfe bzw. zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage zu berücksichtigen (BGE 147 V 278 E.2.2). 4.3.2.Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (KS CE, Ziff. 1041.2b, Stand 17. Februar 2022). Dem Vorwort zu Version 25 der KS CE (Stand 17. Februar 2022) ist zu entnehmen, dass alle Massnahmen ab dem 17. Februar 2022, abgesehen von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung habe als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen (KS CE, Stand 17. Februar 2022, S. 32). 4.3.3.Entsprechend führt auch das BSV auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 21. Juli 2022 aus, Hintergrund der längeren Ausrichtung

  • 14 - für die Veranstaltungsbranche sei gewesen, dass insbesondere grössere Events bereits frühzeitig – als das Veranstaltungsverbot noch galt – abgesagt worden seien. Nach Ansicht des BSV gelte der Unterricht an einer höheren Fachschule nicht als Veranstaltung, welche vom Veranstaltungsverbot betroffen gewesen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer die Zertifikatspflicht als Ursprungsgrund für die Einschränkung der Erwerbstätigkeit genannt hätten und nicht das Veranstaltungsverbot (Bg-act. 128). Die Personenbeschränkungen für Präsenzunterricht in der höheren Berufsbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten seien bereits per 26. Juni 2021 aufgehoben worden und es habe somit kein Verbot für Präsenzunterricht mehr bestanden. Diese Rechtsauffassung des BSV, welcher die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid folgt, ist schlüssig und nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. 4.4.Hinzu kommt, dass für die Bejahung eines Anspruchs auf Erwerbsausfallersatz die Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen massgeblich eingeschränkt sein muss. Eine massgebliche Einschränkung liegt vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 festgestellt wird. Zum Vergleich ist der durchschnittliche Umsatz, unter Berücksichtigung der effektiven Zeit der Erwerbstätigkeit, auf einen Monat zu berechnen. Wurde die Tätigkeit vor Januar 2015 aufgenommen, so wird der gesamte Umsatz durch 60 Monate geteilt, um einen monatlichen Wert zu ermitteln. Die anspruchsberechtigte Person hat den Umsatzrückgang anzugeben, sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme dies zurückzuführen ist (KS CE, Ziff. 1041.3, Stand 17. Februar 2022). Die Beschwerdeführer BA._____ und B._____ machen geltend, dass die Weiterbildungsinstitute keine neuen 1. Semester Ausbildungskurse hätten starten können, was für den weiteren Verlauf bedeute, dass keine Folgesemester zustande kämen. Die Ausbildung auf Stufe HF dauere

  • 15 - sechs Semester, die entstandene Lücke könne nicht mit anderen Aufträgen kompensiert werden. Als Beleg ihrer finanziellen Ansprüche legen sie eine Tabelle mit einer Summe in der Höhe von CHF 26'907.20 ins Recht, welche auf einer Berechnung aus ihren bisherigen Erwerbsausfallentschädigungen für den Zeitraum 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 basiert. Damit tun die Beschwerdeführer keine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit dar, wie sie die Verordnung vorsieht, und es ist auch den Akten nichts Entsprechendes zu entnehmen. 4.5.Folglich ergibt sich aus der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ab dem

  1. Februar 2022 kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführer mehr. 5.Mit ihrer Beschwerde stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die unterschiedliche Behandlung von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, und jenen, die im Schul- bzw. Bildungswesen arbeiten, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und den Schutz vor Willkür sowie die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 8 und 9 BV). Mit anderen Worten machen die Beschwerdeführer geltend, es seien nicht einzelne Berufsgattungen zu entschädigen, sondern die Entschädigung sei unter Gesamtwürdigung aller Umstände der betroffenen Berufsgattungen festzusetzen. Ausserdem rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. 5.1.Das Rechtsgleichheitsgebot bindet, ungeachtet des Wortlauts ("vor dem Gesetz"), nicht nur die Rechtsanwendung, sondern auch die Rechtsetzung (BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 8 N 9). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt,
  • 16 - die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieses Grundsatzes ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E.5.1; 139 I 242 E.5.1; Urteil Bundesgerichts 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.3.1). 5.1.1.Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise anwendet. Erhöhte praktische Bedeutung erlangt das Gleichbehandlungsgebot, wenn das Gesetz der Behörde Ermessen einräumt oder, durch unbestimmte Begriffe, Beurteilungsspielräume eröffnet (BIAGGINI, a.a.O., Art. 8 N 12). 5.1.2.Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn Personen wie sie, welche im Bereich der Aus- und Weiterbildung tätig sind, anders behandelt werden als beispielsweise Tontechniker und Kulturschaffende aus der Veranstaltungsbranche. Begründend fügen sie an, dass die Lehrveranstaltungen ebenfalls aufgrund der Corona-Massnahmen eingeschränkt gewesen seien und ihre Erwerbstätigkeit dadurch beeinträchtigt worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie in der nachfolgenden Erwägung ausführlich aufgezeigt wird, unterscheiden sich die Massnahmen der allgemeinen Veranstaltungen klar von den Vorschriften bezüglich Präsenzunterricht. Insbesondere war ab Sommer 2021 auch Präsenzunterricht wieder möglich, während Veranstaltungen bis ins Jahr 2022 einer kantonalen Bewilligung bedurften, welche unter Umständen auch später wieder entzogen wurde, was zu einer spontanen Absage der Veranstaltung führte. Entsprechend war die Lage bezüglich Veranstaltungen derart unsicher, dass sich eine spezielle

  • 17 - Regelung für Personen, die im entsprechenden Bereich tätig sind, rechtfertigt und nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. 5.2.Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 140 I 77 E.5.1), aber auch wenn er höherrangiges Recht verletzt und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 7 E.2b; 108 Ia E.2a). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Unterscheidung von Personen, welche in der Veranstaltungsbranche tätig sind, und jenen, die im Schul- und Ausbildungsbereich arbeiten, auf sachlichen Gründen beruht, mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist und nicht dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 5.2.2.Hinsichtlich den sachlichen Gründen, auf welche sich die genannte Unterscheidung stützt, ist auf die Ausführungen des BSV (vgl. Bg-act. 128) zu verweisen. Demnach wurden die Einschränkungen für Lehrveranstaltungen im Bereich der höheren Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten - wie die untenstehende Tabelle aufzeigen soll – früher aufgehoben und die Regelungen gestalteten sich konstanter als jene für Veranstaltungen. Schul- und AusbildungVeranstaltungen 20.12.2021 Der Zugang zu bestimmten Bildungsangeboten und Prüfungen in diesem Bereich ist beschränkt auf Personen, die geimpft oder genesen sind oder über ein Zertifikat für ein negatives Testresultat verfügen (Art. 19a Covid-19- Verordnung besondere Lage). An Veranstaltungen in Innenräumen genügt 3G nicht mehr; es gilt eine Zugangsbeschränkung auf 2G. Die Veranstalter können den Zugang auf 2G+ beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten. Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen, die geimpft oder genesen (2G) sind, beschränkt (Art. 15 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 20. Dezember 2021]).

  • 18 - 06.12.2021 (keine neuen Regelungen)Die Zertifikatspflicht wird ausgeweitet und gilt nun auch für Proben und Trainings drinnen sowie für Veranstaltungen draussen mit mehr als 300 Personen (Art. 14 und 15 Covid- Verordnung besondere Lage [Stand am 6. Dezember 2021]). Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken um die Maskenpflicht zu umgehen (Art. 3a, Art. 6 Abs. 2 lit. h, Art. 13 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 6. Dezember 2021]). 13.09.2021 Die Kantone oder die Hochschulen können neu eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht und die Beschränkung der Belegung auf zwei Drittel. Für sonstige Veranstaltungen an Hochschulen wie Weiterbildungen gelten weiterhin die Veranstaltungsregeln (Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 13. September 2021]). Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die Zertifikatspflicht ab 500 Personen (keine Sitzpflicht) bzw. 1000 Personen (mit Sitzpflicht). Davon gibt es Ausnahmen für beständige Gruppen bis max. 30 Personen sowie in bestimmten weiteren Bereichen, bspw. Religiöse Veranstaltungen (Art. 14 und 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 13. September 2021]). 26.06.2021 Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen. Es gilt grundsätzlich Maskenpflicht in Innenräumen sowie 2/3 Kapazitätsbeschränkung für Präsenzveranstaltungen. Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt ist, gelten bis auf Schutzkonzeptpflicht neu keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen (für Grossveranstaltungen gibt es kantonale Bewilligungspflicht; Art. 15 Covid-Verordnung besondere Lage [Stand am 26. Juni 2021]). Auch für Veranstaltungen ohne Covid- Zertifikat-Pflicht (bis max. 1000 Personen) gibt es Lockerungen. Es gelten jedoch Vorgaben betreffend Auslastung und im Innenbereich betreffend Abstand, Maskenpflicht, und Konsumation sowie Erhebung von Kontaktdaten (Art. 14 Covid- 19-Verordnung besondere Lage [Stand am

  1. Juni 2021]. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass per 26. Juni 2021 Präsenzunterricht auch an höheren Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten wieder möglich war, in gewissen Fällen galt einfach die Masken- und/oder Zertifikatspflicht. Entsprechend bringen auch die Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt - vor, dass ihr Erwerbsausfall nicht auf ein generelles Vorlesungs- oder Lehrveranstaltungsverbot zurückzuführen sei, sondern vielmehr darauf, dass viele Studierende aufgrund der Zertifikatspflicht auf eine Einschreibung für das entsprechende Semester verzichtet hätten.
  • 19 - 5.2.3.Hingegen wurden die Massnahmen bspw. für Veranstaltungen, Fach- und Publikumsmessen in Innenräumen am 20. Dezember 2021 sogar noch verschärft. Entsprechend galt eine Zugangsbeschränkung auf 2G, mit der Möglichkeit bei 2G+-Veranstaltungen auf die Maskenpflicht zu verzichten. Auch Veranstaltungen im Freien waren nur für geimpfte oder genesene Personen zugänglich (Art. 15 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26 [Stand am 20. Dezember 2021]). Grossveranstaltungen bedurften ausserdem einer kantonalen Bewilligung, welche u.a. dann erteilt wurde, wenn davon auszugehen war, dass die epidemiologische Lage im Kanton die Durchführung erlauben wird (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 3. Februar 2022]). Dem Kanton stand es offen, die Bewilligung zu widerrufen oder zusätzliche Einschränkungen zu erlassen, wenn sich die epidemiologische Lage so verschlechterte, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich war (Art. 16 Abs. 5 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 3. Februar 2022]). Die unsichere Lage hinsichtlich Veranstaltungen im Winter 2021/2022, insbesondere im Kanton Graubünden, lässt sich unter anderem am Beispiel des Spengler Cups des entsprechenden Jahres veranschaulichen. Dieser wurde am 25. Dezember 2021 und damit nur einen Tag vor Turnierbeginn aufgrund der angespannten Lage abgesagt (vgl. https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2021/Seiten/202112 2501.aspx, letztmals besucht am 26. September 2023). 5.2.4.Folglich stützt sich die Regelung, wonach Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche im Veranstaltungsbereich tätig sind, im Gegensatz zu anderen Berufsbranchen insbesondere in der Aus- und Weiterbildung, auch nach dem 17. Februar 2022 noch Erwerbsausfallsentschädigung erhalten

  • 20 - haben, auf ernsthafte sachliche Gründe. Da die Bestimmung damit weder sinn- oder zwecklos ist noch in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, ist die Bestimmung an sich nicht willkürlich. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht liegt ebenfalls nicht vor. 5.2.5.Zu prüfen ist weiter, ob Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall willkürlich angewendet wurden. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Aufzuheben ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ein umstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BIAGGINI, a.a.O., Art. 9 N 8). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall. Vielmehr wurde die Bestimmung entsprechend ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck auf die Beschwerdeführer angewendet. 5.3.Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass der Anspruch auf Vertrauensschutz bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt werde. Dieser Grundsatz verleiht Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherung oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine erfolgreiche Berufung auf Art. 9 BV setzt eine Vertrauensgrundlage, ein berechtigtes Vertrauen und eine Vertrauensbetätigung voraus. Schliesslich müssen die gegenüberstehenden Interessen mit dem Interesse auf Vertrauensschutz gegeneinander abgewogen werden (BIAGGINI, a.a.O., Art. 9 N 13 und 15). Das heisst es wird vorausgesetzt, dass es sich (a) um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörde handelt, (b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht, (c) die Amtsstelle welche die Auskunft gegeben

  • 21 - hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, (d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können und (e) im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat sowie (f) dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2021 E. 3.2). Vorliegend machen die Beschwerdeführer BA._____ und B._____ weder nähere Ausführungen über eine allfällige Vertrauensgrundlage noch inwiefern das berechtigte Vertrauen enttäuscht worden wäre, weshalb dieses Vorbringen für das Gericht nicht nachvollziehbar ist und nicht näher darauf eingegangen werden kann. Im Übrigen dürfte ausserdem – selbst wenn vorliegend eine Vertrauensgrundlage vorläge, was nicht der Fall ist – das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen. 5.4.1.Die Wirtschaftsfreiheit ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (BGE 142 I 162 E.3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E.6.1). Die Beschwerdeführer BA._____ und B._____ machen insbesondere geltend, der Staat sei gestützt auf die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit verpflichtet, die finanziellen Folgen der durch ihn herbeigeführten Einschränkungen dieses Rechts auszugleichen. Nach Lehre und Rechtsprechung verschafft die

  • 22 - Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich keine Ansprüche auf staatliche Leistungen, weder auf Zusprechung von Subventionen, noch auf Vergabe eines öffentlichen Auftrags, noch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung, noch auf Schutz vor privater Konkurrenz, noch auf Entschädigung im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht, noch auf Zulassung zur Kassenpraxis etc. (BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N 17). Auch das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass die Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1). 5.4.2.Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, weshalb von diesem Grundsatz abzuweichen ist. Das Vorbringen, die Beschwerdeführer treffe keine Schuld an der Corona-Pandemie, vermag keine Anspruchsgrundlage zu schaffen. 6.Die Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführer BA._____ und B._____ auf Corona Erwerbsausfallersatz ab 17. Februar 2022 ist nicht zu beanstanden, der angefochtene Einspracheentscheid ist rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 7.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das EOG noch die einschlägige Covid-19-Gesetzgebung eine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen.

  • 23 - 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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