VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 48 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 12. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung
5 - trächtigungen könne gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe- bung des Bundesamts für Statistik (LSE) bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von jährlich CHF 34'880.-- erzielt werden. In Ge- genüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiere ab Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von 50.26 %. Gegen den Vorbescheid liess A._____ am 24. Januar 2022 Einwand er- heben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und sprach A._____ vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu. 7.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2022 beantragen, ihm sei ab dem 1. September 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die ihm ab dem 1. Septem- ber 2020 zustehende ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2021 auf eine unbefristete Dreiviertelsrente zu reduzieren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere aufgrund seiner stark eingeschränkten Mobilität nicht verwerten. Auch verfüge er über keinen Lehrabschluss und ihm fehlten besondere Fertigkeiten und eine vielfältige Arbeitserfahrung, auch im Bereich der Administration und EDV. Sollte die Verwertbarkeit trotzdem bejaht werden, sei ihm namentlich wegen der auf- grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, des eingeschränkten Aktivitätsprofils, der mangelnden Sprachkenntnisse, der fehlenden Ar- beitserfahrung sowie aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs um 50 % ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren. Dadurch ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente über den 1. Juli 2021 hinaus. Ausserdem erfolge die Herabsetzung der Rente auf den ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der Zeitspanne
6 - von drei Monaten, weshalb die Rentenreduktion frühestens per 1. Novem- ber 2021 in Betracht falle. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 17. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung. Ausserdem legte sie dar, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne genügend sitzende Tätigkeiten, gerade im Bereich der dem Beschwerdeführer offenstehen- den Hilfsarbeiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie. Auch angesichts der eingeschränkten Mobilität sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu pendeln. Während der Zug- bzw. Busfahrt könne er sitzen, die Sitzhaltung nach Bedarf ändern und auch anderweitig eine relative Bewegungsfreiheit haben. Das dergestaltige Reisen stelle keine grössere Belastung dar als leichte Freizeitbeschäftigungen. Mithin könne der Beschwerdeführer die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit auch verwerten. 9.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2022 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2022 (Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV- Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefoch-
7 - ten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadres- sat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittel- bar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.In den Akten finden sich mit der angefochtenen identische Verfügungen (der Ausgleichskasse), die auf den 25. April 2022 datieren (Akten der IV- Stelle [IV-act.] 156 und 159). Eine wurde an den Beschwerdeführer per- sönlich adressiert (IV-act. 156), die andere an die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden (IV-act. 159). Da der Beschwerdeführer al- lerdings bereits seit dem 20. Dezember 2021 durch die Procap vertreten wurde (IV-act. 145 f.), hätte die Verfügung dieser eröffnet werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Dies erfolgte gemäss der der Beschwerde bei- gelegten Verfügung erst am 2. Mai 2022 (Bf-act. 2). Da anzunehmen ist, dass diese Verfügung (der Ausgleichskasse) per A-Post verschickt wurde (vgl. IV-act. 165), ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die schweizerische Post am 2. Juni 2022 als einge- halten anzusehen. 1.3.Damit wurde die Beschwerde frist- und zudem auch formgerecht einge- reicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 – als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns infolge der im März 2020 erfolgten Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) – bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitgegenstand bildet
8 - daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer über den 1. Juli 2021 hinaus eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente zusteht. Soweit der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin in den nächsten 12 Monaten durch Gewichtsreduk- tion zu erreichende Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis 100 % kritisiert, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass sich dies dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 nicht entnehmen lässt. Vielmehr hat dieser in Anbetracht der Beschwerden und Einschränkungen am Be- wegungsapparat eine ärztlich begleitete Gewichtsreduktion empfohlen, woraus er sich eine gewisse Stabilisierung – und nicht Verbesserung – im Verlauf erhofft (IV-act. 125 S. 54 f.). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung indes ausdrücklich festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss der am 7. Dezember 2021 erlassenen Aufforderung zur Gewichtsreduktion nachgekommen ist (Bf-act. 2 S. 6 und IV-act. 151 S. 2) und allfällige Mitwirkungspflichtsver- letzungen erst im Rahmen einer künftigen (vorzeitigen) Rentenrevision zum Tragen kämen (vgl. IV-act. 142 S. 2), erübrigen sich im jetzigen Zeit- punkt Weiterungen dazu. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da vorliegend der Rentenanspruch unbe- strittenermassen jedoch noch unter Geltung des alten Rechts am 1. Sep- tember 2020 entstanden ist und auch die Abstufung der ganzen auf eine sie ablösende tiefere Invalidenrente noch vor dem 1. Januar 2022 zu lie- gen kommt, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Be- stimmungen Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Än- derung vom 19. Juli 2020; siehe zur Massgeblichkeit der Rechtssätze, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben: BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V
9 - 210 E.4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der In- validenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9102). 3.In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei allgemein gehalten und enthalte textbausteinartige Aus- führungen, weshalb es ihr an einer individuellen Beurteilung und einer nachvollziehbaren Begründung mangle. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht rügen sollte, verfängt sein Einwand nicht. 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli- cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so- mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E.4.1, BGE 135 I 279 E.2.3, BGE 135 II 286 E.5.1; KIESER, Kommen- tar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 42 Rz. 17 ff.). Des Weiteren folgt aus dieser Verfahrensgarantie mitunter die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 141 V 557 E.3.2.1, BGE 134 I 83 E.4.1; KIE- SER, a.a.O., Art. 42 Rz. 42 und Art. 49 Rz. 65 ff.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde
10 - leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2, BGE 141 III 28 E.3.2.4, BGE 130 II 530 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.5.2). Doch wird nicht verlangt, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Ent- scheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zu- mindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entschei- dende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 145 E.1.4.5.2, BGE 145 IV 407 E.3.4.1, BGE 143 IV 40 E.3.4.3, BGE 142 III 433 E.4.3.2). 3.2.Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, insbesondere zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, dem Leidensabzug und der Ren- tenabstufung sowie auch zur depressiven Symptomatik und zur Gewichts- reduktion, befasst. Sie hat die Zusprache einer ganzen bzw. der sie ablö- senden halben Invalidenrente in einer – wenn auch kurzen – Begründung erläutert. Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin lei- ten liess, können zumindest im Kern nachvollzogen werden. Die Motive der Beschwerdegegnerin gehen mit genügender Klarheit aus der ange- fochtenen Verfügung hervor. Gestützt darauf war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, die Verfügung vom 2. Mai 2022 (Bf-act. 2) sach- gerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. 4.Im Nachfolgenden ist die Frage des Rentenanspruchs zu prüfen, wobei der Sachverhalt, wie er sich bis zum 2. Mai 2022 präsentierte (Erlass der angefochtenen Verfügung [Bf-act. 2]), massgeblich ist.
11 - 4.1.Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter ande- rem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmit- telbar bedroht ist. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er- werbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Er- werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gegeben, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (aArt. 28 Abs. 2 IVG). 4.2.Gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
12 - rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen) (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; vgl. BGE 144 I 21 E.2.1, BGE 142 V 290 E.4, BGE 130 V 343 E.3.4.2). 4.3.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E.5.1, BGE 143 V 418 E.6, BGE 143 V 409 E.4.5.2, BGE 141 V 281 E.2.1). Um beurteilen zu können, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Er- werbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regiona- len Ärztlichen Dienste (RAD; aArt. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG bzw. Art. 54a IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf ex- terne medizinische Sachverständige abstützen (aArt. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdi- gen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3). Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
13 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 4.4.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis- kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 135 V 645 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2, 8C_38/2021 vom 16. August 2021 E.2, 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E.8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert]). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
14 - (BGE 135 V 465 E.4.5 und BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4 und 8C_787/2021 vom
15 - protokoll Eingliederung, Eintrag vom 19. Juli 2019 [IV-act. 48 S. 9], Schrei- ben der Eingliederungsberaterin vom 4. Juli 2019 [IV-act. 46], Bericht von Dr. med. H._____ vom 21. Juni 2019 [IV-act. 44]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2019 [IV-act. 40], Protokoll Statusgespräch vom 7. Dezember 2014 [wohl recte: 2018] [IV-act. 37]; Verlaufsbericht von Dr. med. J._____ vom 13. August 2018 [IV-act. 24], Berichte von Dr. med. C._____ und dipl. med. K._____ vom 26. Juni 2018 [IV-act. 20 S. 6 f.] und vom 15. Mai 2018 [IV-act. 20 S. 4]), bestand nun gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 als Folge des komplikationsbe- hafteten Verlaufs nach der endoprothetischen Versorgung des linken Hüft- gelenks ab Oktober 2019 gar keine und ab Juli 2021 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Verweisungstätigkeiten (IV-act. 125 S. 54). 5.1.Der Beschwerdeführer stellt indes die Verwertbarkeit seiner Restarbeits- fähigkeit in Abrede. Er sei in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Für die Fortbewegung innerhalb sowie ausserhalb seines Heims sei er auf Hilfs- mittel und Unterstützung der Familie angewiesen. Entsprechend bewege er sich nur noch ganz selten aus dem Haus. Kurze Distanzen könne er zwar mit dem Auto selbstständig zurücklegen, dabei leide er aber unter starken Schmerzen und sei anschliessend auf zusätzliche Schmerzmittel und Erholung angewiesen. Für weitere Distanzen (bereits mehr als 20- 30 km) brauche er persönliche Begleitung. So fahre ihn beispielsweise sein Sohn zu Terminen in die Schulthess Klinik, wobei auf dieser Strecke mehrfach Pausen eingelegt werden müssten. Vier bis sechs tägliche Fahr- ten (Hin- und Rückreise am Vor- und Nachmittag sowie für die Mittags- pause) seien ihm in Eigenregie nicht zumutbar. Je nach Distanz wäre so- gar eine Begleitperson notwendig, was ebenfalls unzumutbar sei. Unter diesen Umständen könne er weder die medizinisch indizierte zeitliche Auf- teilung der Arbeitseinsätze (2 bis 2 ½ Stunden je am Morgen und am Nachmittag) noch die für die Erholung zwingend notwendigen längeren Mittagspausen umsetzen.
16 - 5.2.Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeits- losenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein be- stimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach die- sen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, BGE 134 V 64 E.4.2.1, BGE 110 V 273 E.4b; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E.4, 8C_710/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver- werten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Mass- gebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Ge- sundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persön-
17 - lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom
18 - nicht mehr bzw. nur stark eingeschränkt möglich. Bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit müsse ebenfalls von einer deutlichen Minderung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, da die chronischen Schmer- zen, die im Tagesverlauf aufgrund kumulativer Faktoren zunähmen, nach- vollziehbar seien, und da vor allem auch beim Sitzen eine schmerzbe- dingte, konsequente Entlastung des linken Gesässes erforderlich sei (IV- act. 125 S. 50). 5.3.1.Dr. med. G._____ definierte ein detailliertes Belastungsprofil. Danach sind überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten (z.B. Administration, EDV etc.) zumutbar. Eine stehende Arbeitshaltung zur Verrichtung von Ar- beiten sei nur kurzfristig im Sinne einer Wechselbelastung zu empfehlen. Arbeiten im Gehen (z.B. Tragen von Gewichten, Schieben/Ziehen von Ge- wichten etc.) seien aufgrund der Mobilitätseinschränkung und der damit verbundenen Beschwerden nicht zumutbar (IV-act. 125 S. 53). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei idealerweise auf jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vormittag und Nachmittag mit einer längeren Mit- tagspause aufzuteilen. Zudem sollten folgende Tätigkeiten vermieden werden: Das Heben von Gewichten über 7.5 kg, wobei das Heben grundsätzlich nur selten gefordert sein sollte; das Tragen von Gewichten; Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals- und Lenden- wirbelsäule (z.B. vermehrte Rotationsbewegungen des Kopfes bei fixier- tem Rumpf, vermehrte Rotationsbewegungen des Rumpfes bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit, sich abzustützen); Arbeitshaltungen in der Hocke oder im Knien; Arbeiten, die mit einem Bücken unter Tischkantenniveau verbun- den seien; Arbeiten, die das Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen) erforderten; jegliche höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern oder Gerüsten). Zudem sollten stehende Tätigkeiten auf maximal 15 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition (IV-act. 125 S. 54).
19 - 5.3.2.Auch wenn diese Anforderungen eine Erschwernis darstellen, kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränk- ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.6.1, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.2). Zwar ist dem Be- schwerdeführer darin beizupflichten, dass Tätigkeiten in der Administra- tion oder im EDV-Bereich, die dem gutachterlichen Anforderungsprofil ent- sprochen hätten und von Dr. med. G._____ als leidensadaptiert ausgewie- sen wurden, wegen der persönlichen Verhältnisse (fehlende Berufsausbil- dung und bisherige berufliche Laufbahn) jedenfalls ohne entsprechende Umschulung nicht in Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.3.3.2). Allerdings umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E.3.3.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2, 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.5.3.1, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2). Zu denken wäre beispiels- weise an leichte Überwachungs‑, Kontroll- oder Prüffunktionen sowie leichte Montagearbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.4, 8C_462/2020 vom
22 - können (IV-act. 125 S. 43 und S. 53). Dies ist ihm allerdings nur unter ver- stärkten Schmerzen möglich (IV-act. 125 S. 43). Zu beachten ist dabei auch, dass bereits die nächstgelegene Bus- bzw. Postautostation rund 700 m und der Bahnhof über einen Kilometer vom Zuhause des Be- schwerdeführers entfernt sind (vgl. https://www.geogr.ch/de/neuer- viewer.html -> Suchbegriff: A._____ -> Messen). Hinzu kämen Wegstre- cken, die der Beschwerdeführer von der Zielhaltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels bis zum tatsächlichen Arbeitsort zurückzulegen hätte. Wird zudem berücksichtigt, dass eine leidensadapatierte Tätigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung idealerweise in zwei Blöcken von jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vor- und Nachmittag mit einer längeren Mittagspause ausgeübt werden soll (IV-act. 125 S. 54), mithin die vorgenannten Weg- strecken viermal pro Tag zu bewältigen wären, erscheint die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin als nicht zumutbar. 5.3.5.Allerdings steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig Auto zu fahren. Dass er für Distanzen von mehr als 20 bis 30 km auf eine persönliche Begleitung angewiesen wäre, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird, findet in dieser Absolutheit keine Stütze in den Akten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. G._____ an, kurze Strecken bis maximal 30 km selbstständig fahren zu können (IV-act. 125 S. 41). In diesem Um- kreis um das Zuhause des Beschwerdeführers mit zahlreichen wirtschafts- starken Agglomerationen erscheint das Auffinden einer leidensangepass- ten Tätigkeit nicht als unrealistisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.3). Zwar wies Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 30. Juli 2021 darauf hin, dass auch beim Sitzen eine schmerzbedingte, konsequente Entlastung des linken Gesässes er- forderlich sei (IV-act. 125 S. 50), wobei er einen weich gepolsterten Ses- sel, der es dem Beschwerdeführer ermögliche, zu Hause während ca. 1 ½
23 - bis 2 Stunden durchgehend an einer Spielkonsole zu spielen, als ideal an- gepasst erachtete (vgl. IV-act. 125 S. 53 und S. 40). Obgleich daher – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Autofahren insbesondere bei vier- maligem Hin- und Herreisen mit einer Schmerzzunahme einhergehen sollte, erscheint die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Auto auf einer Distanz von bis zu 30 km nicht als unzumutbar. Nicht nur würde ein solcher Arbeitsweg deutlich weniger lange dauern, als die angegebenen 1 ½ bis 2 Stunden für das durchgehende Computerspielen auf einem leidensange- passten Gamer-Sessel. Auch kann mit einer zusätzlichen Polsterung des Autositzes durch entsprechende Kissen oder Sitzauflagen zumindest bis zu einem gewissen Grad Abhilfe verschafft werden. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, auf dem Arbeitsweg gegebenenfalls eine kurze Pause einzulegen, um sich durch das Gehen einiger Schritte Ent- lastung zu verschaffen, wie er dies gemäss seinen Angaben auch nach dem Computerspielen in seiner Wohnung tut und im Gutachten vom
28 - 4 bis 4 ½ Stunden täglich mit entsprechenden Pausen möglich sei (IV- act. 125 S. 53). Dabei ist dem Gutachten in anamnestischer Hinsicht prä- zisierend zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er ca. 1 ½ bis 2 Stunden auf der Spielkonsole gespielt habe, aufgrund der star- ken Beschwerden an der linken Hüfte für rund 10 bis 15 Minuten hinlegen müsse, bevor es nach einigen Schritten in der Wohnung wieder gehe (IV- act. 125 S. 40). Da insofern selbst bei einer ideal angepassten Sitzgele- genheit ein Bedarf nach zusätzlichen Pausen besteht, während denen sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch hinlegen können muss, sind die funktionellen Einschränkungen nicht ohne Weiteres mit den Anforde- rungen vereinbar, die sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Vielmehr ist aufgrund des vorerwähnten Belastungsprofils davon auszugehen, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli- chem Erfolg erlauben würden. 5.4.6.Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur tatsächlich zu erbringenden Arbeitszeit einen Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen hat, der für ihn aufgrund der auch in sitzender Position zu- nehmenden Schmerzen belastend ist. Wird dabei der von Seiten des Gut- achters als Idealfall ausgewiesenen Aufteilung der Arbeitszeit auf täglich zwei Blöcke von jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vor- und Nachmittag nach- gelebt (IV-act. 125 S. 54), ist der Arbeitsweg gar vier Mal pro Tag zurück- zulegen. Dadurch verkürzt sich aber nicht nur die zur Erholung vorgese- hene längere Mittagspause. Vielmehr liegt angesichts dieser zusätzli- chen, nicht unwesentlichen Belastung nahe, dass sich diese leistungsmin- dernd auf die effektiv zu erbringende Arbeitsleistung auswirkt und gege- benenfalls mit gelegentlichen Arbeitsausfällen gerechnet werden muss. Auch diesem Umstand ist bei der Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen, da er geeignet
29 - ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich mit gesunden Ar- beitnehmern zu lohnmässig relevanten Nachteilen führen. 5.5.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, einen Leidensabzug von 20 % vom statistisch be- messenen Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen per 2021 beläuft sich somit auf CHF 27'903.60 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, männlich, umgerechnet auf die wöchentliche durch- schnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, Arbeitsfähigkeit 50 %, Leidensabzug 20 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.5 x 0.8). Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebe- nen, auf der Tätigkeit als Schichtmitarbeiter basierenden und der Nomi- nallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen (per 2021) von CHF 70'131.-- (IV-act. 144) ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %, womit – in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. 5.6.Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Rentenabstufung per 1. Juli 2021. Seiner Ansicht nach fällt die Herabsetzung der Rente erst auf den ersten Tag des Fol- gemonats nach Ablauf der Zeitspanne von drei Monaten, d.h. frühestens per 1. November 2021, in Betracht. 5.6.1.Rechtsprechungsgemäss sind bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, BGE 131 V 164 E.2.2, BGE 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2, 8C_678/2020 vom 10. De- zember 2020 E.3.2, 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E.2.3, 8C_542/2019
30 - vom 4. Dezember 2019 E.3.2). Dementsprechend richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine ganze und eine sie ablösende tie- fere Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). 5.6.2.Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräu- mung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "soforti- ge" Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeits- fähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Akten- lage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeit- punkt der Begutachtung festgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E.5.1, 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E.5 und 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E.2). 5.6.3.Im hier zu beurteilenden Fall versagte die Beschwerdegegnerin die An- wendung der dreimonatigen Frist mit der Begründung, der Gutachter habe ab März 2021 bis Juli 2021 vier Monate Zeit gegeben, um die Arbeitsfähig- keit von 30 % auf 50 % zu steigern, womit direkt ab Juli 2021 auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne (IV-act. 157 S. 21 und angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 [Bf-act. 2 S. 8 f.]). Damit tut sie indes nicht dar, inwiefern die vorgenannten Ausnahmekonstellationen von
31 - der Regel gegeben sein sollen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Viel- mehr geht aus dem von der Beschwerdegegnerin selbst angeführten Gut- achten vom 30. Juli 2021 hervor, dass Dr. med. G._____ dem Beschwer- deführer seit der Hüft-Totalendoprothese-Operation auf der linken Seite im Oktober 2019 aufgrund des komplikationsbehafteten Verlaufs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auch in adaptierter Tätigkeit, attestierte. Erst ab März 2021 wies er eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 30 % und ab Juli 2021 eine solche von 50 % aus (IV-act. 125 S. 54), wobei er auch im Gutachtenszeitpunkt zehn (recte: neun) Monate nach dem letz- ten operativen Eingriff noch nicht von einem Endzustand ausging (IV- act. 125 S. 50). Zudem konnte er im Juli 2021 einen anhaltenden, niedrig- virulenten "Low grade"-Infekt nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen und empfahl – nach einer ärztlich begleiteten Gewichtsreduktion – eine gutachterliche Nachuntersuchung in ca. zwei Jahren, sofern keine weite- ren operativen Eingriffe notwendig sein sollten (IV-act. 125 S. 54 f.). Inso- fern kann bereits aus diesen gutachterlichen Ausführungen mitnichten ge- sagt werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits seit geraumer Zeit vor der Begutachtung verbessert, so dass sich direkt ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration aufgrund einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Steigerung der Erwerbsfähigkeit eine Rentenherabsetzung aufgedrängt hätte. Vielmehr war der Gesund- heitszustand auch aus gutachterlicher Sicht nicht stabil und der weitere Krankheitsverlauf mit Unsicherheiten behaftet. Auch kann das Gutachten vom 30. Juli 2021 mangels ausdrücklicher Auseinandersetzung nicht für sich beanspruchen, für die Zeit vorher die Verhältnisse verbindlich und ab- weichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen zu können. Viel- mehr hielt Hausarzt Dr. med. J._____ mit Bericht vom 12. April 2021 bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit noch fest, es sei für ihn weder klar, wann von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, noch wann der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsleben zurückkehren könne (IV-act. 108 S. 2 f.). Bereits zuvor wies Dr. med.
32 - F._____ in ihrem Bericht vom 9. März 2021 eine Omalgie rechts, eine chronische Zervikalgie, chronische Lumbalgien und eine Lumboischialgie links aus (IV-act. 108 S. 54 ff.), während die Dres. med. D._____ und E._____ ihrerseits mit Bericht vom 22. Februar 2021 eine chronische Nuchobrachialgie rechts sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung nach gluteal und den proximalen dorsalen Oberschenkel links diagnosti- zierten (IV-act. 108 S. 50 ff.). Zudem berichtete der behandelnde Or- thopäde Dr. med. M._____ am 18. November 2020 von einer sehr schwa- chen Hüftabduktorenfunktion (IV-act. 98 S. 2), die im weiteren Verlauf zwar etwas verbessert werden konnte, wobei Dr. med. M._____ mit Be- richt vom 29. Dezember 2020 jedoch befand, dass eine vollständige Nor- malisierung der Hüftabduktorenkraft wahrscheinlich nicht erreicht werden könne (IV-act. 98 S. 5). Unter diesen Umständen kommt vorliegend der Regelfall gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zur Anwendung, weshalb die ab Juli 2021 ausgewiesene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf 50 %, die (im Gegensatz zu der ab März 2021 attestierten Arbeitsfähigkeit) ren- tenrelevant ist, ab dem 1. November 2021 zu berücksichtigen ist. Damit ist die ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. 5.6.4.Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Rentenherabsetzung weiter kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe die bereits mit dem Einwand vor- gebrachten, bisher unberücksichtigt gebliebenen psychiatrischen As- pekte mit einem Hinweis des Rechtsanwenders auf eine reaktive Störung auf einen negativen IV-Entscheid als nicht relevant abgetan, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass Derartiges grundsätzlich durch einen Arzt fest- zustellen gewesen wäre. Allerdings hätte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, das mit der angefochtenen Ver- fügung vom 2. Mai 2022 seinen Abschluss gefunden hat, einen Bericht seines behandelnden Psychiaters beibringen können. Stattdessen liess er es im Einwand vom 24. Januar 2022 bei seinem Vorbringen bewenden, er
33 - sei seit Ende Dezember 2021 aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik bei Dr. med. N._____ in psychiatrischer Behandlung (IV- act. 151 S. 2). Auch wenn das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin – genauso wie das verwaltungsgerichtliche – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, trifft den Leistungen der Invalidenversicherung beanspru- chenden Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (Art. 28 und Art. 61 lit. c ATSG) und es kann von ihm erwartet werden, dass er sich an der Ermittlung des Sachverhalts beteiligt. Den Akten sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer psy- chischen Störung, insbesondere einer depressiven Symptomatik, gelitten hätte. So gab er noch im Oktober 2021 an, neben einer beklagten Müdig- keit aufgrund des ganzen Prozesses trotz allem keine psychischen Be- schwerden zu haben (IV-act. 131). Auch anlässlich der Begutachtung im Juli 2021 konnte keine Entwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wer- den (IV-act. 125 S. 52) und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J._____, wies mit Bericht vom 12. April 2021 keine psychischen Einschränkungen aus (IV-act. 108 S. 2 f.). Ebenso wenig deuten die An- gaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 24. Januar 2022 auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert hin: So gab er ledig- lich an, vor der massiven gesundheitlichen Verschlechterung ein aktiver, sportlicher und sozialer Mann gewesen zu sein. Aufgrund der starken Be- schwerden sei es ihm mittlerweile nur noch sehr beschränkt möglich, sich ausser Haus zu bewegen und dies zudem auf Gehstöcken. Es sei nach- vollziehbar, dass die dauernden Schmerzen und Einschränkungen in der Mobilität auf sein Gemüt schlagen würden. Erschwerend komme hinzu, dass seine Persönlichkeitsstruktur keine Schwäche zulasse (IV-act. 151 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen – insbesondere auch mit dem Hinweis darauf, dass ihm seine Situation auf das Gemüt geschlagen hätte – vermag er jedoch weder aufzuzeigen, dass sein somatischer Gesund- heitszustand krankheitswertige psychische Folgen gezeitigt hätte, noch nannte er eine entsprechende Diagnose oder behauptete er eine psy-
34 - chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, obwohl ihm dies zu substanziieren an- gesichts seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2019 vom 4. März 2020 E.4.2). Da – wie aufge- zeigt – auch anderweitige Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychi- sches Leiden fehlten, durfte die Beschwerdegegnerin somit von weiteren Abklärungen absehen. 5.7.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit im Eventualstandpunkt als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 ist daher in Gut- heissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdefüh- rer ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Ihm steht über diesen Zeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente bis zum