Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 48
Entscheidungsdatum
12.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 48 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 12. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1974, war zuletzt als Produktionsmitarbeiter bei der B. AG tätig. Im April 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, nach- dem er bei einer diagnostizierten symptomatischen Coxarthrose rechts am
  1. März 2018 mit einer Hüft-Totalprothese versorgt worden war. Daneben wies Dr. med. C._____ mit Bericht vom 15. Mai 2018 eine chronische Lumboischialgie bei mehrsegmental degenerativen Veränderungen mit Radikulopathie L5 rechts, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mittleren Grades sowie eine Adipositas aus. Nach durchgeführter Facettengelenk- sinfiltration und Thermoablation an der Lendenwirbelsäule mit erfreuli- chem Resultat nahm A._____ seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % auf. Mit Verfügung vom 19. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen An- spruch auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Kurze Zeit später, am 17. Oktober 2019, wurde A._____ erneut an der Hüfte operiert, wobei er bei einer ausgewiesenen fokalen Coxarthrose auf der linken Seite nach durchgeführter Infiltration mit einer Totalendopro- these versorgt wurde. Als weitere Diagnose bestand eine chronische Lum- bofemoralgie rechtsseitig. In der Folge bestanden deutliche Beschwerden im Bereich der Leiste sowie des Knies und es wurde namentlich ein Abriss der Glutealmuskulatur festgestellt. Am 6. März 2020 erfolgte eine Revisi- onsoperation der Hüft-Totelendoprothese links sowie eine Refixation der Glutealmuskulatur. Ende März 2020 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. 3.Im weiteren Verlauf persistierten Leisten- und Oberschenkelschmerzen auf der linken Seite und es wurde eine Hüftabduktoreninsuffizienz bei an- teriorem erneutem Abriss und fraglicher septischer Schaftlockerung be- fundet. In weiteren Operationen wurden zunächst am 10. August 2020 die
  • 3 - Hüft-Totalendoprothese ausgebaut und die Abduktoren transossär refi- xiert, bevor die Hüft-Totalendoprothese am 21. September 2020 mit er- neuter Abduktoren-Refixation links wieder eingebaut wurde. Bereits am
  1. Oktober 2020 erfolgte bei fremdmaterial-assoziiertem Frühinfekt eine Revisionsoperation mit Probeentnahme, Débridement, Spülung, Kopf- wechsel und erneuter transossärer Abduktoren-Refixation. Daraufhin be- gab sich A._____ zur stationären Rehabilitation in die Kliniken Valens, wo er für kurze Strecken an zwei Unterarmgehstöcken selbstständig gehfähig wurde. Im weiteren Verlauf zeigte sich eine (sehr) schwache Hüftabdukto- renfunktion und es traten namentlich ausstrahlende Nackenschmerzen so- wie Kreuzschmerzen auf. Mit Bericht vom 22. Februar 2021 diagnostizier- ten die Dres. med. D._____ und E._____ eine chronische Nuchobrachial- gie rechts sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung nach gluteal und den proximalen dorsalen Oberschenkel links. Dr. med. F._____ wies in ih- rem Bericht vom 9. März 2021 neben einer chronischen Zervikalgie, chro- nischen Lumbalgien und einer Lumboischialgie links zudem eine Omalgie rechts aus. 4.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ monodisziplinär in der Fachdiszi- plin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats bei Dr. med. G._____ begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen. Letztere ergab eine ganztags ausführbare leichte körperliche Arbeit, wobei eine erhebliche Symptomausweitung fest- gestellt wurde. Dieser Einschätzung konnte Dr. med. G._____ sowohl hin- sichtlich der Symptomvalidierung als auch der Leistungsfähigkeit in sei- nem Gutachten vom 30. Juli 2021 nicht folgen. Er wies folgende Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Zustand nach einer en- doprothetischen Versorgung der Hüfte links im Oktober 2019 mit kompli- kationsbehaftetem Verlauf (Teilabriss und Insuffizienz der Gesässmusku- latur, septische Komplikationen) mit vier notwendigen Revisionsoperatio- nen im 2020; degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule L4-S1
  • 4 - (beginnende Bandscheibenschädigung und Facettengelenksarthrosen mit Neuroforameneinengung) sowie ISG-Arthrosen beidseits; und degenera- tive Veränderungen der Halswirbelsäule C3-C7 mit einer sensiblen radi- kulären Symptomatik im linken Arm ohne motorische Ausfälle. Während Dr. med. G._____ eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Produktions- mitarbeiter als nicht mehr zumutbar erachtete, wies er in einer leidensan- gepassten Tätigkeit nach einer seit Oktober 2019 fehlenden Leistungs- fähigkeit als Folge des komplikationsbehafteten Verlaufs ab März 2021 eine 30%ige und ab Juli 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus. 5.Nachdem A._____ angegeben hatte, sich nicht in der Lage zu fühlen, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken, verneinte die IV-Stelle am
  1. Oktober 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 6.Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2019 und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen sei ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schichtmitarbeiter bei der B._____ AG seit Okto- ber 2019 nicht mehr zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könne er ein jährliches Einkommen von CHF 70'131.-- erzielen. Ange- passte Tätigkeiten könne er ab Juli 2021 in einem 50 %-Pensum (zuvor ab März 2020 zu 30 % steigerbar) ausüben, idealerweise jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden am Vor- und Nachmittag mit einer längeren Mittags- pause. Jegliche Arbeiten im Gehen (z.B. Tragen von Gewichten, Zie- hen/Schieben von Gewichten etc.) seien im Moment noch nicht möglich. Eine überwiegend sitzende und selten stehende Arbeitshaltung mit einer ideal angepassten Sitzgelegenheit sei jedoch zumutbar. Die Arbeitsfähig- keit lasse sich in den nächsten ein bis zwei Jahren durch weitere medizi- nische Mass- nahmen steigern (Empfehlung zur Gewichtsreduktion). Hierzu werde eine separate Mitteilung erlassen. Nach Eintritt der gesundheitlichen Beein-
  • 5 - trächtigungen könne gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe- bung des Bundesamts für Statistik (LSE) bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von jährlich CHF 34'880.-- erzielt werden. In Ge- genüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiere ab Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von 50.26 %. Gegen den Vorbescheid liess A._____ am 24. Januar 2022 Einwand er- heben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und sprach A._____ vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu. 7.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2022 beantragen, ihm sei ab dem 1. September 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die ihm ab dem 1. Septem- ber 2020 zustehende ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2021 auf eine unbefristete Dreiviertelsrente zu reduzieren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere aufgrund seiner stark eingeschränkten Mobilität nicht verwerten. Auch verfüge er über keinen Lehrabschluss und ihm fehlten besondere Fertigkeiten und eine vielfältige Arbeitserfahrung, auch im Bereich der Administration und EDV. Sollte die Verwertbarkeit trotzdem bejaht werden, sei ihm namentlich wegen der auf- grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, des eingeschränkten Aktivitätsprofils, der mangelnden Sprachkenntnisse, der fehlenden Ar- beitserfahrung sowie aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs um 50 % ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren. Dadurch ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente über den 1. Juli 2021 hinaus. Ausserdem erfolge die Herabsetzung der Rente auf den ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der Zeitspanne

  • 6 - von drei Monaten, weshalb die Rentenreduktion frühestens per 1. Novem- ber 2021 in Betracht falle. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 17. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung. Ausserdem legte sie dar, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne genügend sitzende Tätigkeiten, gerade im Bereich der dem Beschwerdeführer offenstehen- den Hilfsarbeiten wie leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie. Auch angesichts der eingeschränkten Mobilität sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu pendeln. Während der Zug- bzw. Busfahrt könne er sitzen, die Sitzhaltung nach Bedarf ändern und auch anderweitig eine relative Bewegungsfreiheit haben. Das dergestaltige Reisen stelle keine grössere Belastung dar als leichte Freizeitbeschäftigungen. Mithin könne der Beschwerdeführer die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit auch verwerten. 9.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2022 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2022 (Akten des Beschwer- deführers [Bf-act.] 2). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV- Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefoch-

  • 7 - ten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadres- sat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittel- bar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.In den Akten finden sich mit der angefochtenen identische Verfügungen (der Ausgleichskasse), die auf den 25. April 2022 datieren (Akten der IV- Stelle [IV-act.] 156 und 159). Eine wurde an den Beschwerdeführer per- sönlich adressiert (IV-act. 156), die andere an die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden (IV-act. 159). Da der Beschwerdeführer al- lerdings bereits seit dem 20. Dezember 2021 durch die Procap vertreten wurde (IV-act. 145 f.), hätte die Verfügung dieser eröffnet werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Dies erfolgte gemäss der der Beschwerde bei- gelegten Verfügung erst am 2. Mai 2022 (Bf-act. 2). Da anzunehmen ist, dass diese Verfügung (der Ausgleichskasse) per A-Post verschickt wurde (vgl. IV-act. 165), ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Übergabe der Beschwerdeschrift an die schweizerische Post am 2. Juni 2022 als einge- halten anzusehen. 1.3.Damit wurde die Beschwerde frist- und zudem auch formgerecht einge- reicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 – als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns infolge der im März 2020 erfolgten Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) – bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitgegenstand bildet

  • 8 - daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer über den 1. Juli 2021 hinaus eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente zusteht. Soweit der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin in den nächsten 12 Monaten durch Gewichtsreduk- tion zu erreichende Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis 100 % kritisiert, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass sich dies dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 nicht entnehmen lässt. Vielmehr hat dieser in Anbetracht der Beschwerden und Einschränkungen am Be- wegungsapparat eine ärztlich begleitete Gewichtsreduktion empfohlen, woraus er sich eine gewisse Stabilisierung – und nicht Verbesserung – im Verlauf erhofft (IV-act. 125 S. 54 f.). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung indes ausdrücklich festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss der am 7. Dezember 2021 erlassenen Aufforderung zur Gewichtsreduktion nachgekommen ist (Bf-act. 2 S. 6 und IV-act. 151 S. 2) und allfällige Mitwirkungspflichtsver- letzungen erst im Rahmen einer künftigen (vorzeitigen) Rentenrevision zum Tragen kämen (vgl. IV-act. 142 S. 2), erübrigen sich im jetzigen Zeit- punkt Weiterungen dazu. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da vorliegend der Rentenanspruch unbe- strittenermassen jedoch noch unter Geltung des alten Rechts am 1. Sep- tember 2020 entstanden ist und auch die Abstufung der ganzen auf eine sie ablösende tiefere Invalidenrente noch vor dem 1. Januar 2022 zu lie- gen kommt, finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Be- stimmungen Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Än- derung vom 19. Juli 2020; siehe zur Massgeblichkeit der Rechtssätze, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben: BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V

  • 9 - 210 E.4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der In- validenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9102). 3.In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei allgemein gehalten und enthalte textbausteinartige Aus- führungen, weshalb es ihr an einer individuellen Beurteilung und einer nachvollziehbaren Begründung mangle. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) fliessenden Begründungspflicht rügen sollte, verfängt sein Einwand nicht. 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli- cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so- mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E.4.1, BGE 135 I 279 E.2.3, BGE 135 II 286 E.5.1; KIESER, Kommen- tar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 42 Rz. 17 ff.). Des Weiteren folgt aus dieser Verfahrensgarantie mitunter die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 141 V 557 E.3.2.1, BGE 134 I 83 E.4.1; KIE- SER, a.a.O., Art. 42 Rz. 42 und Art. 49 Rz. 65 ff.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde

  • 10 - leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E.5.2, BGE 141 III 28 E.3.2.4, BGE 130 II 530 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.5.2). Doch wird nicht verlangt, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Ent- scheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zu- mindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entschei- dende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 145 E.1.4.5.2, BGE 145 IV 407 E.3.4.1, BGE 143 IV 40 E.3.4.3, BGE 142 III 433 E.4.3.2). 3.2.Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, insbesondere zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, dem Leidensabzug und der Ren- tenabstufung sowie auch zur depressiven Symptomatik und zur Gewichts- reduktion, befasst. Sie hat die Zusprache einer ganzen bzw. der sie ablö- senden halben Invalidenrente in einer – wenn auch kurzen – Begründung erläutert. Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin lei- ten liess, können zumindest im Kern nachvollzogen werden. Die Motive der Beschwerdegegnerin gehen mit genügender Klarheit aus der ange- fochtenen Verfügung hervor. Gestützt darauf war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, die Verfügung vom 2. Mai 2022 (Bf-act. 2) sach- gerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. 4.Im Nachfolgenden ist die Frage des Rentenanspruchs zu prüfen, wobei der Sachverhalt, wie er sich bis zum 2. Mai 2022 präsentierte (Erlass der angefochtenen Verfügung [Bf-act. 2]), massgeblich ist.

  • 11 - 4.1.Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter ande- rem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmit- telbar bedroht ist. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er- werbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Er- werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG gegeben, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (aArt. 28 Abs. 2 IVG). 4.2.Gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

  • 12 - rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen) (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; vgl. BGE 144 I 21 E.2.1, BGE 142 V 290 E.4, BGE 130 V 343 E.3.4.2). 4.3.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E.5.1, BGE 143 V 418 E.6, BGE 143 V 409 E.4.5.2, BGE 141 V 281 E.2.1). Um beurteilen zu können, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Er- werbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regiona- len Ärztlichen Dienste (RAD; aArt. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG bzw. Art. 54a IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf ex- terne medizinische Sachverständige abstützen (aArt. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdi- gen sind. Vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3). Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob

  • 13 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 4.4.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis- kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 135 V 645 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2, 8C_38/2021 vom 16. August 2021 E.2, 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E.8.1 [in BGE 147 V 79 nicht publiziert]). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

  • 14 - (BGE 135 V 465 E.4.5 und BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – As- pekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4 und 8C_787/2021 vom

  1. März 2022 E.11.2.2). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3, 8C_532/2020 vom 3. Februar 2021 E.4.4 und 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E.3.2). 5.Vorliegend ist unbestritten und es steht damit fest, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit der rentenablehnen- den Verfügung vom 19. September 2019 verschlechtert hat. War es ihm damals zwar trotz der namentlich bekannten chronischen Lumbalgie und der implantierten Hüfttotalendoprothese rechts letztlich möglich, vollzeit- lich in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. Verfügung vom
  2. September 2019 [IV-act. 61], Case Reports vom 26. April 2022 [IV- act. 157 S. 4] und vom 19. September 2019 [IV-act. 62 S. 11 f.], Verlaufs-
  • 15 - protokoll Eingliederung, Eintrag vom 19. Juli 2019 [IV-act. 48 S. 9], Schrei- ben der Eingliederungsberaterin vom 4. Juli 2019 [IV-act. 46], Bericht von Dr. med. H._____ vom 21. Juni 2019 [IV-act. 44]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2019 [IV-act. 40], Protokoll Statusgespräch vom 7. Dezember 2014 [wohl recte: 2018] [IV-act. 37]; Verlaufsbericht von Dr. med. J._____ vom 13. August 2018 [IV-act. 24], Berichte von Dr. med. C._____ und dipl. med. K._____ vom 26. Juni 2018 [IV-act. 20 S. 6 f.] und vom 15. Mai 2018 [IV-act. 20 S. 4]), bestand nun gemäss dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 als Folge des komplikationsbe- hafteten Verlaufs nach der endoprothetischen Versorgung des linken Hüft- gelenks ab Oktober 2019 gar keine und ab Juli 2021 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Verweisungstätigkeiten (IV-act. 125 S. 54). 5.1.Der Beschwerdeführer stellt indes die Verwertbarkeit seiner Restarbeits- fähigkeit in Abrede. Er sei in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Für die Fortbewegung innerhalb sowie ausserhalb seines Heims sei er auf Hilfs- mittel und Unterstützung der Familie angewiesen. Entsprechend bewege er sich nur noch ganz selten aus dem Haus. Kurze Distanzen könne er zwar mit dem Auto selbstständig zurücklegen, dabei leide er aber unter starken Schmerzen und sei anschliessend auf zusätzliche Schmerzmittel und Erholung angewiesen. Für weitere Distanzen (bereits mehr als 20- 30 km) brauche er persönliche Begleitung. So fahre ihn beispielsweise sein Sohn zu Terminen in die Schulthess Klinik, wobei auf dieser Strecke mehrfach Pausen eingelegt werden müssten. Vier bis sechs tägliche Fahr- ten (Hin- und Rückreise am Vor- und Nachmittag sowie für die Mittags- pause) seien ihm in Eigenregie nicht zumutbar. Je nach Distanz wäre so- gar eine Begleitperson notwendig, was ebenfalls unzumutbar sei. Unter diesen Umständen könne er weder die medizinisch indizierte zeitliche Auf- teilung der Arbeitseinsätze (2 bis 2 ½ Stunden je am Morgen und am Nachmittag) noch die für die Erholung zwingend notwendigen längeren Mittagspausen umsetzen.

  • 16 - 5.2.Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeits- losenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein be- stimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach die- sen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, BGE 134 V 64 E.4.2.1, BGE 110 V 273 E.4b; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E.4, 8C_710/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver- werten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Mass- gebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Ge- sundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persön-

  • 17 - lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom

  1. Juli 2022 E.6.6.1, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E.4.3.1). 5.3.Vorliegend wird im Gutachten vom 30. Juli 2021 festgehalten, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Leistungs- fähigkeit habe festgestellt werden können (IV-act. 125 S. 49). Dr. med. G._____ äusserte sich dabei auch zu der bei der EFL festgehaltenen er- heblichen Symptomausweitung, Verdeutlichung und ausgeprägten Selbst- limitierung. Aus Sicht der durchführenden Therapeutin sei die dauerhafte Verwendung einer Unterarmstützkrücke am zweiten Testtag ein demons- tratives Verhalten, und die Verweigerung gewisser Tests (z.B. Besteigen einer Leiter, Kriechen, Kniebeugen etc.) würden von ihr als ungerechtfer- tigte Selbstlimitation aufgefasst. Diese Beurteilung müsse aus orthopädi- scher Sicht kritisch hinterfragt werden, da bei Kenntnis sämtlicher Befunde die dauerhafte Verwendung von Gehhilfen nicht nur empfehlenswert, son- dern notwendig sei und die vorgenannten Tests als nicht zumutbar beur- teilt werden müssten. Daher könnten die Ergebnisse der EFL, sowohl hin- sichtlich der Symptomvalidierung als auch der Leistungsfähigkeit, nicht für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Zusammen- fassend seien aus orthopädischer Sicht Arbeiten im Stehen oder Gehen
  • 18 - nicht mehr bzw. nur stark eingeschränkt möglich. Bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit müsse ebenfalls von einer deutlichen Minderung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, da die chronischen Schmer- zen, die im Tagesverlauf aufgrund kumulativer Faktoren zunähmen, nach- vollziehbar seien, und da vor allem auch beim Sitzen eine schmerzbe- dingte, konsequente Entlastung des linken Gesässes erforderlich sei (IV- act. 125 S. 50). 5.3.1.Dr. med. G._____ definierte ein detailliertes Belastungsprofil. Danach sind überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten (z.B. Administration, EDV etc.) zumutbar. Eine stehende Arbeitshaltung zur Verrichtung von Ar- beiten sei nur kurzfristig im Sinne einer Wechselbelastung zu empfehlen. Arbeiten im Gehen (z.B. Tragen von Gewichten, Schieben/Ziehen von Ge- wichten etc.) seien aufgrund der Mobilitätseinschränkung und der damit verbundenen Beschwerden nicht zumutbar (IV-act. 125 S. 53). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei idealerweise auf jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vormittag und Nachmittag mit einer längeren Mit- tagspause aufzuteilen. Zudem sollten folgende Tätigkeiten vermieden werden: Das Heben von Gewichten über 7.5 kg, wobei das Heben grundsätzlich nur selten gefordert sein sollte; das Tragen von Gewichten; Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Hals- und Lenden- wirbelsäule (z.B. vermehrte Rotationsbewegungen des Kopfes bei fixier- tem Rumpf, vermehrte Rotationsbewegungen des Rumpfes bei fixiertem Stand der Beine oder vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen ohne die Möglichkeit, sich abzustützen); Arbeitshaltungen in der Hocke oder im Knien; Arbeiten, die mit einem Bücken unter Tischkantenniveau verbun- den seien; Arbeiten, die das Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen) erforderten; jegliche höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern oder Gerüsten). Zudem sollten stehende Tätigkeiten auf maximal 15 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition (IV-act. 125 S. 54).

  • 19 - 5.3.2.Auch wenn diese Anforderungen eine Erschwernis darstellen, kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränk- ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.6.1, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.2). Zwar ist dem Be- schwerdeführer darin beizupflichten, dass Tätigkeiten in der Administra- tion oder im EDV-Bereich, die dem gutachterlichen Anforderungsprofil ent- sprochen hätten und von Dr. med. G._____ als leidensadaptiert ausgewie- sen wurden, wegen der persönlichen Verhältnisse (fehlende Berufsausbil- dung und bisherige berufliche Laufbahn) jedenfalls ohne entsprechende Umschulung nicht in Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.3, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E.3.3.2). Allerdings umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.8.2.2, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E.3.3.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2, 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.5.3.1, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2). Zu denken wäre beispiels- weise an leichte Überwachungs‑, Kontroll- oder Prüffunktionen sowie leichte Montagearbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.4, 8C_462/2020 vom

  1. August 2020 E.5.1). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstren- gung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschi- nen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
  • 20 - 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.2 und 8C_442/2019 vom
  1. Juli 2019 E.4.2). Zudem bietet dieser Arbeitsmarkt durchaus auch Stel- len, bei denen der Erwerbstätige bei Bedarf jederzeit eine Pause einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.3 und 8C_434/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4). Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand derart gross wäre, dass ein entsprechendes Entgegenkommen realistischerweise von einem durch- schnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet wer- den kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.3.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 mit Hinweisen auf 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist nicht ersichtlich. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit of- fen. 5.3.3.Da praxisgemäss für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Er- fahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1), fällt die fehlende Berufsausbildung genauso wenig ins Gewicht wie der Umstand, dass er seit dem Jahr 2009 beim gleichen Arbeitgeber als Schichtmitarbeiter tätig war (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juli 2020 [IV-act. 84 S. 1] und vom 18. Mai 2018 [IV-act. 12 S. 1]). Neben einer schulischen Grund- ausbildung (vgl. IV-act. 125 S. 40) verfügt der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Tätigkeiten namentlich als Produktionsmitarbeiter in den Bereichen Kunststoff- und Metallverarbeitung sowie Textilien und als Schweisser bzw. als Staplerfahrer (vgl. dazu IK-Auszüge vom 24. Mai 2022 [IV-act. 166], vom 13. Juli 2020 [IV-act. 82] und vom 25. Juli 2019 [IV-act. 52], Formular Angaben über den Beschäftigungsverlauf vom
  2. November 2021 [IV-act. 139 S. 2], Gutachten vom 30. Juli 2021 [IV- act. 125 S. 40], Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
  • 21 - vom 30. Juni 2021 [IV-act. 126 S. 4], Fragebogen für Arbeitgebende vom
  1. Juli 2020 [IV-act. 84] und vom 18. Mai 2018 [IV-act. 12 und IV-act. 88
    1. 6 f.], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 22. Mai 2018 [IV-act. 11
    2. 2 f.] sowie Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 19. Juli 2019 [IV-
    act. 48]) über Fertigkeiten und Arbeitserfahrungen, die er durchaus in ei- ner geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Aufgrund der bis- her ausgeübten praktischen Tätigkeiten dürfte sich auch der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit für den Beschwerde- führer in Grenzen halten. Positiv zu werten ist des Weiteren auch seine Persönlichkeitsstruktur als grundsätzlich leistungswillige und motivierte Person (vgl. Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 [IV- act. 125 S. 40 und S. 42], wonach der Beschwerdeführer an einer Ausbil- dung im EDV-Bereich interessiert wäre, um wieder ins Berufsleben ein- steigen zu können; vgl. ferner Arztbericht der Dres. med. C._____ und L._____ vom 31. Januar 2018 [IV-act. 20 S. 2]). Zudem kann auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Sei- ten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2, 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E.4.2, 8C_170/2021 vom 23. Sep- tember 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). 5.3.4.Fraglich ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer die vorgenannten, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Betracht fallenden Stellen überhaupt zugänglich sind. Wie dargelegt, ist die körperliche Belastbarkeit und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerden er- heblich eingeschränkt (vgl. Gutachten von Dr. med. G._____ vom 30. Juli 2021 [IV-act. 125 S. 49]). Damit liegt nahe, dass bereits die Zurücklegung des Arbeitsweges für ihn eine wesentliche Erschwernis darstellt. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration in ana- mnestischer Hinsicht an, bei Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken Wegstrecken von ca. 2 bis 3 km in langsamem Tempo zurücklegen zu
  • 22 - können (IV-act. 125 S. 43 und S. 53). Dies ist ihm allerdings nur unter ver- stärkten Schmerzen möglich (IV-act. 125 S. 43). Zu beachten ist dabei auch, dass bereits die nächstgelegene Bus- bzw. Postautostation rund 700 m und der Bahnhof über einen Kilometer vom Zuhause des Be- schwerdeführers entfernt sind (vgl. https://www.geogr.ch/de/neuer- viewer.html -> Suchbegriff: A._____ -> Messen). Hinzu kämen Wegstre- cken, die der Beschwerdeführer von der Zielhaltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels bis zum tatsächlichen Arbeitsort zurückzulegen hätte. Wird zudem berücksichtigt, dass eine leidensadapatierte Tätigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung idealerweise in zwei Blöcken von jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vor- und Nachmittag mit einer längeren Mittagspause ausgeübt werden soll (IV-act. 125 S. 54), mithin die vorgenannten Weg- strecken viermal pro Tag zu bewältigen wären, erscheint die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin als nicht zumutbar. 5.3.5.Allerdings steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig Auto zu fahren. Dass er für Distanzen von mehr als 20 bis 30 km auf eine persönliche Begleitung angewiesen wäre, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird, findet in dieser Absolutheit keine Stütze in den Akten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. G._____ an, kurze Strecken bis maximal 30 km selbstständig fahren zu können (IV-act. 125 S. 41). In diesem Um- kreis um das Zuhause des Beschwerdeführers mit zahlreichen wirtschafts- starken Agglomerationen erscheint das Auffinden einer leidensangepass- ten Tätigkeit nicht als unrealistisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E.4.3). Zwar wies Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 30. Juli 2021 darauf hin, dass auch beim Sitzen eine schmerzbedingte, konsequente Entlastung des linken Gesässes er- forderlich sei (IV-act. 125 S. 50), wobei er einen weich gepolsterten Ses- sel, der es dem Beschwerdeführer ermögliche, zu Hause während ca. 1 ½

  • 23 - bis 2 Stunden durchgehend an einer Spielkonsole zu spielen, als ideal an- gepasst erachtete (vgl. IV-act. 125 S. 53 und S. 40). Obgleich daher – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Autofahren insbesondere bei vier- maligem Hin- und Herreisen mit einer Schmerzzunahme einhergehen sollte, erscheint die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Auto auf einer Distanz von bis zu 30 km nicht als unzumutbar. Nicht nur würde ein solcher Arbeitsweg deutlich weniger lange dauern, als die angegebenen 1 ½ bis 2 Stunden für das durchgehende Computerspielen auf einem leidensange- passten Gamer-Sessel. Auch kann mit einer zusätzlichen Polsterung des Autositzes durch entsprechende Kissen oder Sitzauflagen zumindest bis zu einem gewissen Grad Abhilfe verschafft werden. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, auf dem Arbeitsweg gegebenenfalls eine kurze Pause einzulegen, um sich durch das Gehen einiger Schritte Ent- lastung zu verschaffen, wie er dies gemäss seinen Angaben auch nach dem Computerspielen in seiner Wohnung tut und im Gutachten vom

  1. Juli 2021 im Sinne einer Wechselbelastung empfohlen wird (IV- act. 125 S. 40 und S. 53). Auch wenn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der gutachterlicherseits attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptier- ter Tätigkeit demnach zu bejahen ist, ist die mit der Schmerzexazerbation während der Autofahrt verbundene Leistungsminderung auf dem täglich bis zu vier Mal zurückzulegenden Arbeitsweg im Rahmen des Leidensab- zugs zu berücksichtigen (vgl. dazu Erwägung 5.4.6 und Urteile des Bun- desgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E.6.2.3 und 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.5.3 betreffend Arbeitsweg bzw. Home- office). 5.4.Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, ihm sei insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mit starken körperli- chen Limitierungen, des eingeschränkten Aktivitätsprofils, der mangeln- den Sprachkenntnisse, der einseitigen Arbeitserfahrung und fehlenden be- sonderen Fertigkeiten, der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit sowie we-
  • 24 - gen des erhöhten Pausenbedarfs ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin versagte ihm einen solchen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Bf-act. 2 S. 8). 5.4.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 148 V 174 E.9.2.2, BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom
  1. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbei- tertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom
  2. Juli 2022 E.4.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1,
  • 25 - 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E.4.2 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022 E.4.2, 8C_115/2021 vom
  1. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Ferner wies das Bundesgericht in BGE 148 V 174 unter Verweis auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft auf die überragende Bedeu- tung des Leidensabzugs als Korrekturinstrument für die Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hin (vgl. E.9.2.2 f.). Insofern ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 5.4.2.Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine starken körperlichen Limitierungen bzw. seinen Gesundheitszustand gel- tend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Einschränkungen, die bereits in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastungs- profils und in quantitativer Hinsicht bei der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant – heran- gezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrech- nung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom
  2. August 2021 E.3.2.1, 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.4, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E.4.3). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Be- urteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit
  • 26 - enthalten sind. Ausserdem können die doch ausgeprägten qualitativen ge- sundheitlichen Einschränkungen auch hinsichtlich körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeiten als im nachfolgend ausgewiesenen Leidensabzug von 20 % mitberücksichtigt gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2). 5.4.3.Nicht abzugsrelevant sind die vom Beschwerdeführer angeführten man- gelnden Sprachkenntnisse sowie die fehlende Berufsausbildung. Denn diesen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzni- veaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits hinrei- chend Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom
  1. November 2021 E.7.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.4, 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E.7.7 und 9C_323/2019 vom
  2. September 2019 E.4.2). Wie bereits dargelegt, werden für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sons- tige Vorkenntnisse vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Zudem kann dem bereits unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt Ausgeführten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner bisherigen Erwerbsbiografie ohnehin über Fertigkeiten und Arbeitserfahrungen verfügt, die er in einer Verweistätigkeit im Kompetenz- niveau 1 nutzbar machen könnte. 5.4.4.Allerdings ist zu beachten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäf- tigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein sol- cher entfällt, wenn grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.4.2, 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom
  3. Juni 2019 E.2 und 3.1). Eine solche Konstellation liegt hier ausweislich der Akten nicht vor. So wies Dr. med. G._____ im Gutachten vom 30. Juli
  • 27 - 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab Juli 2021 aus, die in täglich 4 bis 4 ½ Stunden zu verwerten ist (IV-act. 125 S. 53 f.). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Männer ohne Ka- derfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 statistisch gut 4 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr und dies rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2, 8C_203/2019 vom
  1. Juli 2019 E.5.3), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit laut Gutachten vom
  2. Juli 2021 idealerweise in zwei Blöcke von jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vor- und am Nachmittag mit einer längeren Mittagspause aufzuteilen ist (IV-act. 125 S. 54). Eine solche Einteilung ist aus betriebswirtschaftli- cher Sicht lohnmässig relevant (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.3.1 und 8C_536/2014 vom 20. Ja- nuar 2015 E.4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 18 61 vom
  3. April 2019 E.4.4). Somit ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Be- schäftigungsgrads ein Abzug vorzunehmen. 5.4.5.Hinzu kommt, dass selbst in diesen kurzen Einsatzzeiten von täglich 4 bis 4 ½ Stunden, idealerweise aufgeteilt auf jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Morgen und am Nachmittag mit einer längeren Mittagspause, gemäss gut- achterlichem Zumutbarkeitsprofil zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf besteht. So führte Dr. med. G._____ aus, angesichts der berichteten Leis- tungsfähigkeit im Alltag (durchgehendes Sitzen von 1 ½ bis 2 Stunden in einem ideal angepassten Sessel beim Computerspielen, Fernsehschauen auf der Couch, 2 bis 3 km Gehstrecke unter Verwendung von Unterarm- gehstützen) könne davon ausgegangen werden, dass eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit mit namentlich adaptierter Sitzgelegenheit
  • 28 - 4 bis 4 ½ Stunden täglich mit entsprechenden Pausen möglich sei (IV- act. 125 S. 53). Dabei ist dem Gutachten in anamnestischer Hinsicht prä- zisierend zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er ca. 1 ½ bis 2 Stunden auf der Spielkonsole gespielt habe, aufgrund der star- ken Beschwerden an der linken Hüfte für rund 10 bis 15 Minuten hinlegen müsse, bevor es nach einigen Schritten in der Wohnung wieder gehe (IV- act. 125 S. 40). Da insofern selbst bei einer ideal angepassten Sitzgele- genheit ein Bedarf nach zusätzlichen Pausen besteht, während denen sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch hinlegen können muss, sind die funktionellen Einschränkungen nicht ohne Weiteres mit den Anforde- rungen vereinbar, die sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Vielmehr ist aufgrund des vorerwähnten Belastungsprofils davon auszugehen, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli- chem Erfolg erlauben würden. 5.4.6.Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur tatsächlich zu erbringenden Arbeitszeit einen Arbeitsweg mit dem Auto zurückzulegen hat, der für ihn aufgrund der auch in sitzender Position zu- nehmenden Schmerzen belastend ist. Wird dabei der von Seiten des Gut- achters als Idealfall ausgewiesenen Aufteilung der Arbeitszeit auf täglich zwei Blöcke von jeweils 2 bis 2 ½ Stunden am Vor- und Nachmittag nach- gelebt (IV-act. 125 S. 54), ist der Arbeitsweg gar vier Mal pro Tag zurück- zulegen. Dadurch verkürzt sich aber nicht nur die zur Erholung vorgese- hene längere Mittagspause. Vielmehr liegt angesichts dieser zusätzli- chen, nicht unwesentlichen Belastung nahe, dass sich diese leistungsmin- dernd auf die effektiv zu erbringende Arbeitsleistung auswirkt und gege- benenfalls mit gelegentlichen Arbeitsausfällen gerechnet werden muss. Auch diesem Umstand ist bei der Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen, da er geeignet

  • 29 - ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich mit gesunden Ar- beitnehmern zu lohnmässig relevanten Nachteilen führen. 5.5.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, einen Leidensabzug von 20 % vom statistisch be- messenen Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen per 2021 beläuft sich somit auf CHF 27'903.60 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, männlich, umgerechnet auf die wöchentliche durch- schnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, Arbeitsfähigkeit 50 %, Leidensabzug 20 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.5 x 0.8). Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebe- nen, auf der Tätigkeit als Schichtmitarbeiter basierenden und der Nomi- nallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen (per 2021) von CHF 70'131.-- (IV-act. 144) ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %, womit – in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. 5.6.Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Rentenabstufung per 1. Juli 2021. Seiner Ansicht nach fällt die Herabsetzung der Rente erst auf den ersten Tag des Fol- gemonats nach Ablauf der Zeitspanne von drei Monaten, d.h. frühestens per 1. November 2021, in Betracht. 5.6.1.Rechtsprechungsgemäss sind bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E.6.1, BGE 131 V 164 E.2.2, BGE 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2021 vom 23. Dezember 2021 E.3.2, 8C_678/2020 vom 10. De- zember 2020 E.3.2, 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E.2.3, 8C_542/2019

  • 30 - vom 4. Dezember 2019 E.3.2). Dementsprechend richtet sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine ganze und eine sie ablösende tie- fere Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). 5.6.2.Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräu- mung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "soforti- ge" Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeits- fähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Akten- lage einschätzen liess. In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeit- punkt der Begutachtung festgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E.5.1, 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E.5 und 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E.2). 5.6.3.Im hier zu beurteilenden Fall versagte die Beschwerdegegnerin die An- wendung der dreimonatigen Frist mit der Begründung, der Gutachter habe ab März 2021 bis Juli 2021 vier Monate Zeit gegeben, um die Arbeitsfähig- keit von 30 % auf 50 % zu steigern, womit direkt ab Juli 2021 auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne (IV-act. 157 S. 21 und angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 [Bf-act. 2 S. 8 f.]). Damit tut sie indes nicht dar, inwiefern die vorgenannten Ausnahmekonstellationen von

  • 31 - der Regel gegeben sein sollen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Viel- mehr geht aus dem von der Beschwerdegegnerin selbst angeführten Gut- achten vom 30. Juli 2021 hervor, dass Dr. med. G._____ dem Beschwer- deführer seit der Hüft-Totalendoprothese-Operation auf der linken Seite im Oktober 2019 aufgrund des komplikationsbehafteten Verlaufs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auch in adaptierter Tätigkeit, attestierte. Erst ab März 2021 wies er eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 30 % und ab Juli 2021 eine solche von 50 % aus (IV-act. 125 S. 54), wobei er auch im Gutachtenszeitpunkt zehn (recte: neun) Monate nach dem letz- ten operativen Eingriff noch nicht von einem Endzustand ausging (IV- act. 125 S. 50). Zudem konnte er im Juli 2021 einen anhaltenden, niedrig- virulenten "Low grade"-Infekt nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen und empfahl – nach einer ärztlich begleiteten Gewichtsreduktion – eine gutachterliche Nachuntersuchung in ca. zwei Jahren, sofern keine weite- ren operativen Eingriffe notwendig sein sollten (IV-act. 125 S. 54 f.). Inso- fern kann bereits aus diesen gutachterlichen Ausführungen mitnichten ge- sagt werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bereits seit geraumer Zeit vor der Begutachtung verbessert, so dass sich direkt ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration aufgrund einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Steigerung der Erwerbsfähigkeit eine Rentenherabsetzung aufgedrängt hätte. Vielmehr war der Gesund- heitszustand auch aus gutachterlicher Sicht nicht stabil und der weitere Krankheitsverlauf mit Unsicherheiten behaftet. Auch kann das Gutachten vom 30. Juli 2021 mangels ausdrücklicher Auseinandersetzung nicht für sich beanspruchen, für die Zeit vorher die Verhältnisse verbindlich und ab- weichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen zu können. Viel- mehr hielt Hausarzt Dr. med. J._____ mit Bericht vom 12. April 2021 bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit noch fest, es sei für ihn weder klar, wann von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, noch wann der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsleben zurückkehren könne (IV-act. 108 S. 2 f.). Bereits zuvor wies Dr. med.

  • 32 - F._____ in ihrem Bericht vom 9. März 2021 eine Omalgie rechts, eine chronische Zervikalgie, chronische Lumbalgien und eine Lumboischialgie links aus (IV-act. 108 S. 54 ff.), während die Dres. med. D._____ und E._____ ihrerseits mit Bericht vom 22. Februar 2021 eine chronische Nuchobrachialgie rechts sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung nach gluteal und den proximalen dorsalen Oberschenkel links diagnosti- zierten (IV-act. 108 S. 50 ff.). Zudem berichtete der behandelnde Or- thopäde Dr. med. M._____ am 18. November 2020 von einer sehr schwa- chen Hüftabduktorenfunktion (IV-act. 98 S. 2), die im weiteren Verlauf zwar etwas verbessert werden konnte, wobei Dr. med. M._____ mit Be- richt vom 29. Dezember 2020 jedoch befand, dass eine vollständige Nor- malisierung der Hüftabduktorenkraft wahrscheinlich nicht erreicht werden könne (IV-act. 98 S. 5). Unter diesen Umständen kommt vorliegend der Regelfall gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zur Anwendung, weshalb die ab Juli 2021 ausgewiesene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf 50 %, die (im Gegensatz zu der ab März 2021 attestierten Arbeitsfähigkeit) ren- tenrelevant ist, ab dem 1. November 2021 zu berücksichtigen ist. Damit ist die ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. 5.6.4.Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Rentenherabsetzung weiter kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe die bereits mit dem Einwand vor- gebrachten, bisher unberücksichtigt gebliebenen psychiatrischen As- pekte mit einem Hinweis des Rechtsanwenders auf eine reaktive Störung auf einen negativen IV-Entscheid als nicht relevant abgetan, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass Derartiges grundsätzlich durch einen Arzt fest- zustellen gewesen wäre. Allerdings hätte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, das mit der angefochtenen Ver- fügung vom 2. Mai 2022 seinen Abschluss gefunden hat, einen Bericht seines behandelnden Psychiaters beibringen können. Stattdessen liess er es im Einwand vom 24. Januar 2022 bei seinem Vorbringen bewenden, er

  • 33 - sei seit Ende Dezember 2021 aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik bei Dr. med. N._____ in psychiatrischer Behandlung (IV- act. 151 S. 2). Auch wenn das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin – genauso wie das verwaltungsgerichtliche – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, trifft den Leistungen der Invalidenversicherung beanspru- chenden Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (Art. 28 und Art. 61 lit. c ATSG) und es kann von ihm erwartet werden, dass er sich an der Ermittlung des Sachverhalts beteiligt. Den Akten sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer psy- chischen Störung, insbesondere einer depressiven Symptomatik, gelitten hätte. So gab er noch im Oktober 2021 an, neben einer beklagten Müdig- keit aufgrund des ganzen Prozesses trotz allem keine psychischen Be- schwerden zu haben (IV-act. 131). Auch anlässlich der Begutachtung im Juli 2021 konnte keine Entwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wer- den (IV-act. 125 S. 52) und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J._____, wies mit Bericht vom 12. April 2021 keine psychischen Einschränkungen aus (IV-act. 108 S. 2 f.). Ebenso wenig deuten die An- gaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 24. Januar 2022 auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert hin: So gab er ledig- lich an, vor der massiven gesundheitlichen Verschlechterung ein aktiver, sportlicher und sozialer Mann gewesen zu sein. Aufgrund der starken Be- schwerden sei es ihm mittlerweile nur noch sehr beschränkt möglich, sich ausser Haus zu bewegen und dies zudem auf Gehstöcken. Es sei nach- vollziehbar, dass die dauernden Schmerzen und Einschränkungen in der Mobilität auf sein Gemüt schlagen würden. Erschwerend komme hinzu, dass seine Persönlichkeitsstruktur keine Schwäche zulasse (IV-act. 151 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen – insbesondere auch mit dem Hinweis darauf, dass ihm seine Situation auf das Gemüt geschlagen hätte – vermag er jedoch weder aufzuzeigen, dass sein somatischer Gesund- heitszustand krankheitswertige psychische Folgen gezeitigt hätte, noch nannte er eine entsprechende Diagnose oder behauptete er eine psy-

  • 34 - chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, obwohl ihm dies zu substanziieren an- gesichts seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2019 vom 4. März 2020 E.4.2). Da – wie aufge- zeigt – auch anderweitige Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychi- sches Leiden fehlten, durfte die Beschwerdegegnerin somit von weiteren Abklärungen absehen. 5.7.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit im Eventualstandpunkt als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 ist daher in Gut- heissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdefüh- rer ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Ihm steht über diesen Zeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente bis zum

  1. Oktober 2021 zu. Ab dem 1. November 2021 ist ihm eine Dreiviertels- rente auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten wer- den nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Betreffend die Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt, weil er – wenn auch nicht in quantitativer Hinsicht – mit seinem Antrag auf eine (unbefristete) Wei- terausrichtung einer höheren als die ihm zugesprochene Invalidenrente durchgedrungen ist, wobei das ziffernmässig bestimmte Begehren bzw. die "Überklagung" (ganze Invalidenrente) keine massgeblichen Auswir- kungen auf den Prozessaufwand hatte. Somit besteht ein Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 401 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E.3.1.1,
  • 35 - 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2, 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1, 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.4.1). Diese Rechtsprechung des Bundesge- richts betrifft die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Für die Verteilung der Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis letzter Satz IVG besteht hingegen keine ent- sprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Verteilung dieser Gerichtskosten erfolgt mangels gegenteiliger Regelungen im Bundesrecht und in Nachachtung von Art. 61 Ingress ATSG nach dem massgebenden kantonalen (Verfahrens‑)Recht und somit nach Art. 72 ff. VRG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E.3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E.2.1, 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.2 und 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.2; VGU S 16 77 vom 18. De- zember 2018 E.11.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in einem Rechts- mittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts rechtfertigt sich namentlich in der vorliegenden Konstellation, in der ein reformatorischer Entscheid ge- fällt wird und der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung einer (unbefris- teten, höheren) Invalidenrente erreichen konnte, eine Verlegung der Ge- richtskosten analog zur rechtsprechungsgemässen Festsetzung der (un- gekürzten) Parteientschädigung (PVG 2020 Nr. 7, VGU S 20 27 vom
  1. Februar 2021 E.12). Somit sind die Gerichtskosten im Betrag von CHF 700.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 7.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemes- sung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Be- messung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem
  • 36 - kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. No- vember 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrach- tenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom
  1. Juni 2022 ein Honorar von CHF 2'395.05 (13.5 Stunden à CHF 160.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) geltend. Diese berücksich- tigt zwar den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Indes führt sie verschiedene Aufwandposi- tionen auf, die nicht das verwaltungsgerichtliche, sondern noch das Ver- fahren vor der Beschwerdegegnerin betreffen (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 August 2022 zur Honorarnote). Zudem wurden in der Beschwerde vom 2. Juni 2022 im Wesentlichen dieselben Rügen erhoben wie im Einwand vom 24. Januar 2022. Daher ist der gel- tend gemachte Aufwand zu kürzen. Insgesamt erweist sich eine Entschä- digung von pauschal CHF 1'700.-- als angemessen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  2. Mai 2022 wird insoweit aufgehoben, als A._____ ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Ihm steht über diesen Zeitpunkt hinaus eine ganze Invalidenrente bis zum 31. Oktober 2021 zu. Ab dem 1. November 2021 ist ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abzuweisen.
  • 37 - 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit insgesamt CHF 1'700.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

22

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  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
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BV

  • Art. 29 BV

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  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 54a IVG
  • Art. 59 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

VRG

  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
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128