Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2022 37
Entscheidungsdatum
04.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 37 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInnenZanolari Hasse und Brun AktuarOtt URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1976, war zuletzt in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 25. November 2019 bis im Februar 2020 als Bauarbeiter (Bauhandlanger) bei der B. AG in C., erwerbstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfall- und nichtberufsunfallversichert. Am 31. Januar 2020 stürzte er und es wurde im Austrittsbericht des Spitals S. vom
  1. Februar 2020 eine Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (AO A1) sowie eine inkomplette kraniale Berstungsfraktur L1 (AO A3) diagnostiziert. Am
  2. Februar 2020 war eine operative Versorgung mit Spondylodese Th11- L2 (DePuy/Synthes Expedium dual, Eigenknochen mit 30cc Readigraft) sowie eine Beckenkammspongiosa dorsal rechts erfolgt. Anschliessend wurde ihm Physiotherapie verordnet. Gemäss Schadenmeldung UVG an die Suva vom 6. Februar 2020 führte ein Fehltritt mit einer Karrette zu den geklagten Rückenschmerzen. Gemäss der Unfallschilderung anlässlich der Besprechung zwischen A._____ und der Suva fuhr er zum Leeren einer Motorkarrette bzw. eines Motordumpers mit Trittbrett über zwei Planken hoch zur Mulde und beim Retourfahren rutschte die rechte Planke weg, so dass die Karrette, fast schon wieder unten, nach rechts kippte und A., stets beide Hände an der Steuerung haltend, auf die rechte Seite zu Fall kam, unter starker seitlicher Spannung ca. 40 cm tief auf den Betonboden stürzte und sich dabei zuerst den rechten Fuss übertrat und dann rechtsseitig mit dem Gesäss auf dem Boden aufkam. Allerdings wird in anderen Akten auch von einem Sturz aus ca. 30 cm Höhe beim Aussteigen aus einem LKW berichtet bzw. ein Sturz rückwärts von einer ca. 30 bis 50 cm hohen Rampe herunter geschildert. 2.Ab dem 3. Februar 2020 setzte A. die Arbeit infolge Arbeitsunfähigkeit aus, wobei ihm ärztlicherseits vom 3. Februar bis
  3. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Vom 1. Juni bis Anfang Oktober 2020 schwankte die attestierte
  • 3 - Arbeitsunfähigkeit im Bereich von 100 bis 50 %, wobei die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit meist nur von kurzer Dauer war. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in der Form von Heilbehandlungen und Taggeld. In der Folge zeigte sich ein prolongierter Verlauf, welchem gemäss den behandelnden Ärzten auch psycho-soziale Aspekte zugrunde lagen, da A._____ seine in D._____ lebende Familie seit über einem halben Jahr inmitten des Krankheitsverlaufes durch die Corona-Einschränkungen nicht sehen konnte. 3.Vom 8. September bis am 5. Oktober 2020 weilte A._____ in einem aktiven leistungsorientierten Ergonomietrainingsprogramm im Rehazentrum E.. A. war für die Dauer des stationären Aufenthalts zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, für eine wechselbelastende mittelschwere Tätigkeit ab 5. Oktober 2020 dann noch zu 50 % arbeitsunfähig, wobei nach vier Wochen eine Steigerung auf 75 % Arbeitsfähigkeit und nach weiteren vier Wochen eine weitere Steigerung auf 100 % Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet wurden. Dies sei von den weiter behandelnden Kollegen zu überprüfen. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte des Spitals S._____ vom 30. November,
  1. Dezember, 16. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 ergibt sich im Wesentlichen, dass sich die Wirbelsäule regelgerecht präsentiere und keine weitere Indikation für eine infiltrative oder operative Behandlung bestehe bzw. sich das Bild seitens der Spondylodese unauffällig zeige, andererseits aber auch, dass A._____ weiterhin ausgeprägte lumbale und gluteale Schmerzen angab. Dabei wurden die chronischen Schmerzen sowohl auf somatische als auch psychische Faktoren zurückgeführt und eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit skeptisch beurteilt. Ab Dezember 2020 wurde A._____ wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 22. Februar 2021 wurde A._____ zur Abklärung der geklagten Leistenschmerzen rechts neurologisch am Spital
  • 4 - S._____ untersucht und dessen Schmerzen wurden als bereits komplett regredient beurteilt. 4.Versicherungsmediziner Dr. med. F._____ hielt A._____ in seiner Beurteilung vom 9. November 2020 namentlich gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik E._____ vom 6. November 2020 für 100 % arbeitsfähig. In seiner Beurteilung vom 7. Dezember 2020 ging Dr. med. F._____ dann noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. Am 8. März 2021 empfahl Dr. med. F._____ zur abschliessenden Beantwortung der Fragen nach der Unfallkausalität eine chirurgische Verlaufsuntersuchung bei allfälliger therapie-refraktärer Symptomatik nach MR-morphologischem und neurologischem Ausschluss einer Nervenwurzelirritation Th12/L1 rechts, welche am
  1. März 2021 von Dr. med. G._____ vom Spital H._____ durchgeführt wurde. Am 30. März 2021 stellte der Dr. med. F._____ fest, dass entsprechend dem fachärztlich chirurgischen Bericht vom 29. März 2021 von Dr. med. G._____ die Leistenbeschwerden rechts vollkommen regredient sind, ursächlich eine klinische Adduktoren-Enthesitis am Os rechts sei, welche überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt sei, da unfallbedingt keine Traumafolgen an der rechten Leiste bestünden. Eine radikuläre Symptomatik nach unfallbedingter Spondylodese habe neurologisch ausgeschlossen werden können. Am 14. April 2021 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F._____. In den Berichten dazu vom 15. April 2021 formulierte er unter anderen das Zumutbarkeitsprofil und schätzte den Integritätsschaden auf 20 %. Zusammenfassend liessen sich die subjektiven Schilderungen nicht mit pathologischen objektivierbaren klinischen Befunden korrelieren. Auffällig erscheine die vom Versicherten geschilderte unveränderte Beschwerdesymptomatik trotz regelmässiger Therapiemassnahmen (bei reduzierter [.....]; Anmerkung des Gerichts: Auslassung aufgrund mutmasslichem Verschrieb) ohne unfallbedingt neurologische und
  • 5 - wirbelsäulenchirurgische Auffälligkeiten. Unter Berücksichtigung der schmerztherapeutischen aufgeführten sozialen Faktoren wäre aus fachärztlich-orthopädischer Sicht eine Symptomausweitung möglich. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule könne von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit wechselbelastend mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen ohne repetitives Heben, Tragen und Bewegen von Gewichten über 10 kg ausgegangen werden. Keine Tätigkeiten mit Drehungen und Seitneigungen oder längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung. Längeres Stehen und Sitzen sei zu vermeiden. Keine bückenden Tätigkeiten und keine Tätigkeiten mit unerwarteter asymmetrischer Lasteinwirkung, Vibrations- und/oder Stossbelastung für die Wirbelsäule. 5.Mit Schreiben vom 21. April 2021 informierte die Suva A._____ über die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 1. Juni
  1. Mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden Eingliederungsmassnahmen ab. 6.Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 verneinte die Suva einen Rentenanspruch gemäss UVG und sprach A._____ eine Integritätsentschädigung von CHF 29'640.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 7.Dagegen erhob A._____ am 14. Juli 2021 Einsprache, welche von seinem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom
  2. November 2021 noch ergänzend begründet wurde. A._____ verlangte darin in Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2021 die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter sei eine Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu veranlassen um die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu evaluieren und hernach ein unabhängiges Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Auftrag zu geben. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
  • 6 - 8.Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 wies die Suva die Einsprache ab. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde in einem separaten Entscheid befunden. In Gegenüberstellung eines auf Basis der Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) des Bundesamts für Statistik (BfS) ermittelten Valideneinkommens von CHF 70'916.60 für die Wirtschaftszweige 41-43 "Baugewerbe" und einem ebenfalls gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Tabellenlohn bestimmten Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- per 2021 wurde ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % ermittelt, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung begründe. Dies bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil. Dabei blieben allfällige psychische bzw. somatisch nicht nachweisbare Beschwerden aufgrund einer gemäss einschlägiger Rechtsprechung geprüften und von der Suva verneinten Adäquanz unberücksichtigt. 9.Mit Beschwerde vom 14. April 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der – diesem zugrundeliegenden – Verfügung vom 2. Juli 2021 die Ausrichtung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Namentlich sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva. Weiter ersuchte A._____ um unentgeltliche Verbeiständung. Zur Begründung stellte A._____ im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Abrede und

  • 7 - kritisierte die Berechnung des Invalideneinkommens mit einem Leidensabzug von (nur) 5 %. 10.In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. März 2022. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Sachverhalt und der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Beurteilungskriterien gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den angefochtenen Entscheid. Der Eintritt des medizinischen Endzustands sei zu Recht nicht bestritten worden. Weiter setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen auseinander und verteidigte ihren Standpunkt der zu bejahenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss UVG. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin an der ihrerseits vorgenommenen Bemessung des Invalideneinkommens fest. 11.Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Mai 2022, während die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2022 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete. 12.Am 19. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" auszufüllen und einzureichen. Am 30. Juni 2023 ging das entsprechende ausgefüllte Formular unter Beilage von zwei Belegen über das angegebene Einkommen beim Gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2022 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 331). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnte bis im Dezember 2021 im Kanton Graubünden und arbeitete vom November 2019 bis zu seinem Unfall im Januar 2020 auch dort, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 1.2 f. einzutreten. 1.2.Der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 ist an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2021 getreten, womit auf den Antrag um (Mit-)Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2021 nicht eingetreten werden

  • 9 - kann, auch wenn er angesichts der abgewiesenen Einsprache als inhaltlich mitangefochten gilt (vgl. BGE 136 II 539 E.1.2, 134 II 142 E.1.4, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1 und 129 II 438 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E.1.3, 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.1.1, 9C_848/2019 vom

  1. September 2020 E.1, 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E.1.2. 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 E.1, nicht publ. in BGE 143 V 254 sowie 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E.1.2). 1.3.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2021 zugesprochenen Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 29'640.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % ist darauf hinzuweisen, dass diese angesichts der Anträge in den Eingaben vom 14. Juli 2021 und
  2. November 2021 im Rahmen des Einspracheverfahrens unangefochten geblieben ist. Der Entscheid über die Integritätsentschädigung ist rechtsprechungsgemäss einer Teilrechtskraft zugänglich, womit die Beschwerdegegnerin in der Erwägung 1 des Einspracheentscheids vom 8. März 2022 nachvollziehbar eine (Teil-)Rechtskraft der Verfügung vom 2. Juli 2021 in diesem Punkt festgestellt hat (vgl. BGE 144 V 354 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.4, insb. E.4.2.2 f., 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.2.2 und 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E.4.2.2). 2.Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren und der (materiellen) Begründung dazu (Beschwerde vom 14. April 2022 S. 2 und 6 bis 12) sowie des (Anfechtungs-)Gegenstands des Einspracheentscheids vom 8. März 2022 (Bg-act. 331 S. 4 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom
  3. Oktober 2022 E.4.1 m.H.a. BGE 131 V 164 E.2.1 und 130 V 501 E.1.1) wendet sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) gegen den Fallabschluss per 31. Mai 2021 und somit gegen die Vornahme der Prüfung eines
  • 10 - Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin. Inwiefern angesichts der vorliegenden Aktenlage der namentlich gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. April 2021 (Bg-act. 269) gezogene Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach per 31. Mai 2021 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG, Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.2 [Bg-act. 331 S. 4 ff.] und die nachstehende Erwägung 2.2) zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies zumal von Seiten der Spondylodese bzw. der Wirbelsäule sich spätestens seit Ende 2020/Anfang 2021 ein unauffälliges und regelrechtes Bild zeigte (vgl. Bg-act. 177 f., 191, 209 und 327 S. 79 f.) und auch eine lokale Infiltration am rechten Beckenkamm im Juli 2021 – bei verheilter Spondylodese sowie fehlender Dynamik in der Besserung der Rückenschmerzen während den letzten eineinhalb Jahren seit dem Unfall – keine namhafte Besserung der Beschwerden zu bewirken vermochte (Bg-act. 302 f. und 310). Ebensowenig kritisiert der Beschwerdeführer vorliegend die Verneinung der Adäquanz von allfälligen psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid anhand der gemäss Rechtsprechung anzuwendenden Kriterien nachvollziehbar verneint hat (vgl. Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.3 [Bg-act. 331 S. 8 ff.] und die nachstehende Erwägung 2.1). Vorliegend nicht substanziiert bestritten wurde das von der Beschwerdegegnerin – infolge des spätestens im Frühling 2020 beendeten Arbeitsverhältnisses bei der B._____ AG (vgl. Bg-act. 1, 17, 18 S. 3, 53, 297 und 323 S. 1) – in der Verfügung vom 2. Juli 2021 anhand des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe noch auf CHF 64'863.-- festgelegte (Bg-act. 297 S. 2 und Bg-act. 299 S. 3) und dann im Rahmen des Einspracheverfahrens anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige 41-43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer auf CHF 70'916.60 erhöhte Valideneinkommen (Bg-act. 331 S. 15 f.). In der Beschwerde vom 14. April

  • 11 - 2022 wird auch nichts gegen das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. F._____ vom 15. April 2021 (Bg-act. 269 S. 6) vorgebracht. Die Berechnung des Invaliditäts- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrades seitens der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer hingegen mit Hinblick auf die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert und ist somit strittig. 2.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E.2.2 f. 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 134 V 109 E.2 und 127 V 102 E.5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E.3.2.1, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

  • 12 - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom

  1. Januar 2023 E.3.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.4.2, 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E.3.3.2 und 8C_756/2021 vom
  2. Februar 2022 E.4.3). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 140 V 356 E.3.2 und 134 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4 und 8C_620/2019 vom
  3. Februar 2020 E.3.3). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (dazu BGE 115 V 133 E.6), anzuwenden (vgl. BGE 138 V 248 E.4 und 134 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.2.2, 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E.7.1 und 8C_627/2019 vom
  4. März 2020 E.3.2). Die Adäquanzprüfung hat dabei unter Ausschluss psychischer Aspekte bzw. einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens zu erfolgen (BGE 140 V 356 E.3.2 und 115 V 133 E.6c/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E.6, 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.6.2.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.6.2, 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.6.1 und 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E.5.4) und psychische Beschwerden werden auch dann nicht miteinbezogen, wenn sie körperlich imponieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022
  • 13 - E.6.2.2, 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E.6.4.1 und 8C_117/2019 vom
  1. Mai 2019 E.7.2). 2.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Zudem hat sie nach Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin. Art. 21 UVG regelt diejenigen Fälle, in denen die Unfallversicherung auch nach der Rentenfestsetzung noch Pflegeleistungen und Kostenübernahmen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGE 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023
  • 14 - E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E.7.1). Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E.6.3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 2.3.Der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) ist nach der (weiterhin gültigen) Rechtsprechung des Bundesgerichts ein theoretisch abstrakter Begriff, der dazu dient den Leistungsbereich der Invalidenversicherung – und auch in demjenigen der Unfallversicherung (Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom
  1. Januar 2023 E.3.2, 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1 m.H.a. 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.9.1, publ. in BGE 148 V 174,
  • 15 - 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E.4.2.1 f. und 8C_127/2009 vom
  1. Juni 2009 E.5.3, je m.H.a. BGE 110 V 273 E.4b) – von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E.4.2.1 und 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.4.2, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4, 9C_766/2019 vom
  2. September 2020 E.4.1, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom
  3. Oktober 2018 E.4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 8C_300/2022 vom
  4. März 2023 E.4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1, 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2 und 8C_710/2018 vom
  5. Januar 2019 E.7.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E.6.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.8.2.2 und 12.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.1 und 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
  • 16 - verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst dabei auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E.3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E.5.1 und 5.3.2, 8C_192/2022 vom
  1. Juli 2022 E.6.1.1 f., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.4.3, 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1, 9C_366/2021 vom
  2. Januar 2022 E.4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3.1). 2.4.1.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt – wie es in casu unbestrittenermassen zu erfolgen hat –, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
  • 17 - Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5a/cc ff. und 124 V 321 E.3b/aa). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist für das Bundesgericht eine Rechtsfrage, die vom ihm ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft werden kann. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE- Tabelle (BGE 148 V 174 E.6.5 und 143 V 295 E.2.4). Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder

  • 18 - -unterschreitung korrigierbar. Hat die Verwaltung die massgeblichen Aspekte bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs berücksichtigt, darf das Versicherungsgericht seine eigene Beurteilung nicht ohne weiteres an die Stelle der Ermessensausübung der Verwaltung setzen (BGE 148 V 174 E.6.5, 146 V 16 E.4.2, 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.4.1 f., 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.3, 8C_636/2021 vom

  1. November 2021 E.3.2, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E.3.3.2.1, 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3, 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.4.2, wo das kantonale Versicherungsgericht aufgrund der Berücksichtigung von nicht abzugsrelevanten Aspekten in Verletzung von Bundesrecht einen Leidensabzug von 10 % vorgenommen hatte). 2.4.2.Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 E.9.1 – und seither in weiterhin gefestigter Rechtsprechung, auch im Unfallversicherungsrecht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.2 f. und 5.3, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.4.1 f., 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.6.1 m.H.a. 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E.9.1, publ. in BGE 148 V 174 und 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E.4.2.2) – festgestellt, dass am Konzept des hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkts (siehe dazu die vorstehende Erwägung 2.3), dies im Gegensatz zum effektiven, festgehalten wird. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts nicht abgewichen werden,
  • 19 - indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E.9.1). Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag, kann gemäss der vorstehenden Erwägung 2.4.1 im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte ein Abzug vom Tabellenlohn von bis zu 25 % vorgenommen werden. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung überragende Bedeutung zu (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.2.1, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.2.2.4 und 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.4.2). Dementsprechend orientiert sich die bisherige wie auch die aktuelle Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, unter Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie die Parallelisierung (dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.6.1) der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Eine Diskriminierung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, verneint das Bundesgericht gerade auch aufgrund des statistischen BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021, des Rechtsgutachtens von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER vom 22. Januar 2021 oder den Schlussfolgerungen daraus vom 27. Januar 2021. Dies auch,

  • 20 - weil einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E.9.2.3 bis 9.2.5). Dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht) und qualitative Einschränkungen führen nicht standardmässig zu einen Leidensabzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.2, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.4.2, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E.4.3.2). Denn qualitative oder quantitative Einschränkungen aufgrund des medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils grenzen in erster Linie das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten weiter ein, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom

  1. Mai 2023 E.4.1.4, 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E.6.2, 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.1, 9C_305/2022 vom
  2. November 2022 E.3.2.2.2.1, 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E.3, 8C_270/2021 vom 1. Dezember 2021 E.3.2 und 8C_433/2020 vom
  3. Oktober 2020 E.8.2.2). Andererseits hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass im Falle von über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinausgehenden zusätzlichen Einschränkungen, wie ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter
  • 21 - Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder wenn die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar ist, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden könne (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2, 8C_558/2017 vom
  1. Februar 2018 E.5.3.1, 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.3.1 und 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2). 2.5.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2 und 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom
  2. Juni 2022 E.3.3 und 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung
  • 22 - des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich ist, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 9C_58/2022 vom
  1. Juni 2022 E.4.1.1 f., 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E.5.3.1, 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E.3.3.1, nicht publ. in: BGE 146 V 121, 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom
  2. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 f. und 29 f.). 2.5.2.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom
  3. März 2023 E.4.1, 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.3 und 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.2.3). 2.5.3.Gemäss Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
  • 23 - bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 2.5.4.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die

  • 24 - fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1). 2.5.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom

  1. Juni 2019 E.6.1, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2 und 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E.1.1).
  • 25 - 3.Das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Kreisarzt Dr. med. F._____ für eine Verweistätigkeit am 15. April 2021 gestützt auf die (unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführte) kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers am Tag zuvor formuliert hat (Bg-act. 269 S. 6), ist im Sinne vorgenannter Kriterien als voll beweiswertig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ficht es zudem vorliegend nicht (mehr) an und stellt selbst darauf ab. Demgemäss kann unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit wechselbelastend mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen ohne repetitives Heben, Tragen und Bewegen von Gewichten über 10 kg ausgegangen werden. Es sollen keine Tätigkeiten mit Drehungen und Seitneigungen oder längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung, solche in gebückter Haltung oder Tätigkeiten mit unerwarteter asymmetrischer Lasteinwirkung, Vibrations- und/oder Stossbelastung für die Wirbelsäule vorgenommen werden und längeres Stehen und Sitzen ist zu vermeiden (Bg-act. 269 S. 6). Es liegen keine Arztberichte im Recht und werden vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht angeführt, die Zweifel daran zu schüren vermöchten. So auch nicht der Konsultationsbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Juli 2021, welcher keinen Bezug nimmt auf die kreisärztliche Beurteilung und – davon ist mangels anderslautender Einschätzung auszugehen – die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf die angestammte Tätigkeit (als Maschinenführer/Bauhandlanger auf dem Bau) bezieht (Bg-act. 302; vgl. auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. med. I._____ vom
  1. Mai 2020 [Bg-act. 42], 3. Dezember 2020 [Bg-act. 177] und 13. Januar 2021 [Bg-act. 209]; siehe betreffend die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der P._____ und der B._____ AG: Bg-act. 63 S. 26 und 30 sowie deren Einordnung durch Dr. med. J., Dr. med. K. und L., Fachleiterin Ergo, von der Rehaklinik E. im Bericht über das Ergonomietrainingsprogramm vom 6. November 2020 [Bg-act. 142 S. 5). Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung durch
  • 26 - Dr. med. F._____ wird angesichts der nachvollziehbaren Adäquanzbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin auch nicht durch weitere aktenkundige Berichte von behandelnden Fachärzten derart erschüttert, dass ergänzende (versicherungsexterne) Abklärungen erforderlich wären. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielweise der Verlaufsbericht der Schmerztherapeuten Dres. med. M._____ und N._____ vom 6. Mai 2021 über die Schmerzsprechstunde vom Vortag (Bg-act. 309), worin diese namentlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (> 6 Monate) lumbale Schmerzen diagnostizierten, auf eine unveränderte familiäre und gesundheitliche Situation hinwiesen und auch auf die auf Ende Mai 2021 angekündigte Leistungseinstellung seitens der Beschwerdegegnerin Bezug nahmen. Für den Beschwerdeführer sei es eine grosse Belastung, da für ihn die finanzielle Absicherung ungewiss und die beruflichen Perspektiven aufgrund fehlender Qualifikationen und ungenügender Sprachkenntnis nach Ansicht der Dres. med. M._____ und N._____ nahezu unmöglich seien. Gleiches gilt auch für den Bericht vom 5. August 2021 von Dr. med. I._____ (Bg-act. 310) oder das im Rahmen der Einspracheergänzung vom 18. November 2021 eingereichte E-Mail des behandelnden Schmerztherapeuten Dr. med. N._____ vom 17. November 2021 (Bg-act. 322), in welchem Dr. med. N._____ eine Verbesserung insbesondere mittels psychologischer Massnahmen für möglich und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für vertretbar hält, sich jedoch mit dem Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. F._____ nicht auseinandersetzt und seine Abweichung von dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auch nicht weiter begründet. 4.1.Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den kreisärztlichen Bericht vom
  1. April 2021 über die Abschlussuntersuchung, wonach er gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags in einer angepassten Arbeitstätigkeit ausführen könne. Die
  • 27 - angestammte (körperlich belastende) Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei ihm hingegen gemäss Abschlussgespräch vom 14. April 2021 nach der gleichentags erfolgten kreisärztlichen Untersuchung angesichts der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar (vgl. Bg- act. 268 f.). Damit sei er nicht mehr in der Lage seinen Beruf auf dem Bau als Hilfsarbeiter auszuüben, in welchem er seit 26 Jahren tätig gewesen sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz, sei er bereits während 23 Jahren in D._____ auf dem Bau tätig gewesen. Aufgrund der somatischen Einschränkungen müsse er sich somit beruflich neu orientieren, wobei es ihm in der Schweiz nicht möglich gewesen sei einen entsprechenden Job zu finden und – angesichts seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz – im Dezember 2021 nach D._____ zurückkehren musste. Aufgrund seiner somatischen Einschränkungen habe er aber auch in D._____ keine Arbeitsstelle finden können. Zu den somatischen Einschränkungen trete noch die mangelnde Berufserfahrung in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit hinzu. Seine Chancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien, wenn überhaupt vorhanden, nur minim und es sei nicht davon auszugehen, dass er die irgendwie geartete Restarbeitsfähigkeit werde verwerten können. Weil die Beschwerdegegnerin nach Einstellung der Taggelder keine angemessene Übergangsfrist gewährt habe zur finanziell abgesicherten Suche einer leidensangepassten Tätigkeit, sei es ihm ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht möglich gewesen, die Restarbeitsfähigkeit vor Ort zu verwerten. 4.2.Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Vernehmlassung 10. Mai 2022 und bereits im Einspracheentscheid vom 8. März 2022 die Massgeblichkeit des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz infolge seines aufenthaltsrechtlichen Status verlassen habe, habe mit der Verwertung des Restarbeitsfähigkeit nichts zu tun und die entsprechende Rüge ziele ins Leere.

  • 28 - 4.3.Wie in der vorstehenden Erwägungen 2.2 f. und 2.4.1 bereits ausgeführt, bildet gemäss Art. 7 f. und 16 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt Referenzpunkt (BGE 148 V 174 E.9.1 und 9.2.3 sowie 147 V 124 E.6.2). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts geht der Gesetzgeber - wie bereits gesagt

  • grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E.9.1). Demgemäss bestehen für den Beschwerdeführer auf dem hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Dies, weil er im Rahmen eines Vollpensums in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist und weil überdies sein Zumutbarkeitsprofil nicht darauf schliessen lässt, dass eine Anstellung nicht mehr realistisch ist, weil die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Solche Umstände liegen in casu nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status verlassen hat und damit für Bewerbungsgespräche und/oder Probearbeiten nicht verfügbar ist, ist bezüglich Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem hiesigen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt als theoretisch abstrakter Begriff als nicht sachrelevant zu betrachten. Auch dem Vorbringen des

  • 29 - Beschwerdeführers, ihm habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel nur eine sehr kurze Zeitspanne zur Verfügung gestanden, um in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit zu suchen, weshalb die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu verneinen sei, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer seit dem Schreiben vom 21. April 2021 (Bg-act. 279) bzw. Verfügung vom 2. Juli 2021 (Bg-act. 301) bekannt war, dass die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2021 bzw. auf Ende Mai 2021 eingestellt werden, so dass er bis zum Auslaufen seiner Kurzaufenthalter- Bewilligung L am 25. Januar 2022 (Bf-act. 3) noch rund neun bzw. sechs Monate lang Zeit gehabt hätte, sich um eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu bemühen. Somit stand und steht auch sein aufenthaltsrechtlicher Status der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege. Mit seinen Vorbringen gegen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vermag der Beschwerdeführer somit nicht durchzudringen. 4.4.Dass dem Beschwerdeführer ab Einstellung der Taggelder per 1. Juni 2021 eine angemessene Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, um eine Arbeit in angepasster Tätigkeit suchen und finden zu können, sieht das Gesetz (Art. 19 UVG) nicht vor. Im Zeitpunkt, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (siehe dazu Bg-act. 293), entsteht der Rentenanspruch bzw. wird er (und/oder eine Integritätsentschädigung) auf diesen Zeitpunkt hin geprüft und auf diesen Zeitpunkt hin fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.4.1 ff. und 8C_371/2020 vom

  1. September 2020 E.2.2 m.H.a. BGE 134 V 109 E.3.2 und 4.1). Da, was vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten wird, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Mai 2021 hinaus
  • 30 - keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin somit die Taggeldleistungen einstellen, ohne ihm eine Übergangsfrist zu gewähren, da der Anspruch auf Taggelder mithin untergegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E.2.3). Ebensowenig sieht das UVG – anders als das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 17 IVG) – eine Umschulung (etwa zu den vom Beschwerdeführer erwähnten und somit von ihm wohl als leidensadaptiert betrachteten Tätigkeiten als Taxifahrer oder Maschinenführer) vor. 5.1.Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem insbesondere die Festlegung des Invalideneinkommens seitens der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten. So macht er etwa geltend, dass die Vergleichseinkommen aufgrund der Verhältnisse in D._____ bemessen werden müssten, da er seine Restarbeitsfähigkeit theoretisch höchstens noch in seinem Heimatland verwerten könnte. Aufgrund von ihm behaupteter (hypothetischer) Validen- und Invalideneinkommen im Ausland errechnete er einen Invaliditätsgrad von 29 %, der einen Anspruch auf eine entsprechende Rente gewähre. 5.2.Dazu entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die Berücksichtigung der Lohnverhältnisse in D._____ jeglicher in der Schweiz gültigen Rechtsgrundlage entbehre. Denn nach der Rechtsprechung seien für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 5.3.Im Rahmen der Invaliditätsgradbemessung nach Art. 16 ATSG bei Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland sind die Vergleichseinkommen, sprich das Validen- und Invalideneinkommen, bezogen auf denselben

  • 31 - Arbeitsmarkt zu ermitteln und aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkts im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Aufgrund der Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern kann hingegen kein objektiver Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenze hinweg erfolgen (vgl. BGE 137 V 20 m.H.a. BGE 110 V 273; Urteile des Bundesgerichts 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E.4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E.3.3.2). Der vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensvergleich – basierend angeblich auf den Lohnverhältnissen in D._____ – beruht gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 14. April 2022 auf Zahlen der Germany Trade & Invest (Anmerkung des Gerichts: Aussenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland) und somit nicht auf einer offiziellen Lohnstatistik von D.. Dabei ging der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für das Valideneinkommen von EUR 12'310.80 (12 x EUR 1'025.90) vom durchschnittlichen Monatslohn in D. im Baugewerbe für das Jahr 2019 sowie einer Lohnentwicklung von 0 % für das Jahr 2020 aus. Das Vergleichseinkommen (ebenfalls als Valideneinkommen bezeichnet, aber wohl Invalideneinkommen gemeint) bezifferte er auf EUR 9'619.20 (EUR 801.60 x 12), wofür er einen Lohn für "angelernte Arbeiterin (Tätigkeiten, die in wenigen Tagen zu erlernen sind und für die keine spezielle Berufsausbildung notwendig ist)" heranzog (Beschwerde vom

  1. April 2022 Rz. 29). Wie angesichts der genannten Vergleichseinkommen in Anwendung von Art. 16 ATSG ein behaupteter Invaliditätsgrad von 29 % resultierten soll, erschliesst sich dem Gericht nicht (EUR 12'310.80 - EUR 9'619.20 = EUR 2'691.60 : EUR 12'310.80 = 21.9 %). Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Beschwerdeführer ermittelte Einkommen auf Basis von Zahlen für "angelernte Arbeiterin" für ihn als Mann und im Hinblick auf den als ausgeglichen unterstellten massgeblichen Arbeitsmarkt repräsentativ sein
  • 32 - soll. Ebenso bleibt unklar, ob es sich beim angegebenen Valideneinkommen um einen geschlechtsspezifischen oder geschlechtsunabhängigen Durchschnittswert im Baugewerbe handelt und welche Fähigkeiten dafür vorausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers (jedenfalls für das Valideneinkommen) von durchschnittlichen Bruttolöhnen ausgegangen wird. Solche arithmetisch gemittelten Werte sind aber statistisch gegenüber sehr hohen oder tiefen Löhnen rechtsprechungsgemäss weniger robust, als die in der LSE-Tabelle TA1 ausgewiesenen Zentralwerte (Mediane; vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.1 m.H.a. 124 V 321 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E.4.1.1 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E.7.2.2). Weiter erwirtschaftete der Beschwerdeführer seinen letzten Erwerb vor dem Unfall im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B._____ AG und gemäss eigenen Angaben war er im Jahr 2018 erstmals in der Schweiz als Maschinenführer bei P._____ beschäftigt. Ein zweites Mal war er dann im 2019 dort beschäftigt und er beabsichtigte auch im 2020 sich bei diesem Arbeitgeber in der Schweiz um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. Bg-act. 60 S. 4 und 63 S. 26). Auch angesichts dieser konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Ermittlung der Vergleichseinkommen gestützt auf statistische Lohndaten bzw. Tabellenlöhne nach schweizerischen Verhältnisse und somit in erster Linie nach der LSE zu richten hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E.7.1 und 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E.4.2). 6.1.Der Beschwerdeführer verlangt im Rahmen des Abstellens auf schweizerische Statistikdaten über die Lohnhöhe weiter die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % auf das gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer,

  • 33 - Total über alle Wirtschaftszeige und angepasste an die Nominallohnentwicklung und betriebsübliche Arbeitszeit von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von CHF 68'992.50. Dabei soll sich ein Abzug von 15 % rechtfertigen, weil er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und ihm seine Nationalität, die geringen Qualifikationen respektive die mangelnde Berufserfahrung in einer anderen Tätigkeit sowie die mangelnden Sprachkenntnisse den Einstieg in einen anderen Beruf erschwerten. Zusätzliche 10 % sollen sich analog zur Beurteilung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00208 vom

  1. Februar 2022 rechtfertigen, weil er angesichts der nur noch wechselbelastend zumutbaren Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen – wie auch der dortige Beschwerdeführer – auch in sitzenden Tätigkeiten Einschränkungen aufweise bzw. Positionswechsel notwendig seien. Ausserdem wurde auch noch die Lohn- und somit Abzugsrelevanz seines Aufenthaltsstatus bzw. seiner ausländischen Nationalität geltend gemacht. 6.2.Die Beschwerdegegnerin erachtet hingegen die Erhöhung des ihrerseits gewährten Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % auf das gemäss Rechtsprechung maximal zulässige Mass von 25 % als nicht gerechtfertigt. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. März 2022 rechtfertige sich (gesamthaft) ein leidensbedingter Abzug von 5 % namentlich infolge der verbliebenen Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit dadurch verbundenen mässigen Dauerschmerzen, Belastungs- und Ruheschmerzen. Andererseits wurde auch festgehalten, dass der Umstand, wonach nur mehr leichte Arbeiten zumutbar seien, für sich alleine kein Grund für einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn bilde. Denn gemäss Rechtsprechung umfasse der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten. Einfache Tätigkeiten erforderten im
  • 34 - Weiteren kein besonderes Bildungsniveau. Zudem würden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich dieser Faktor nicht zwingend lohnsenkend auswirke müsse. Auch die Nationalität bzw. der Aufenthaltsstatus garantiere keinen leidensbedingten Abzug, da sich dies nicht wesentlich auf den Lohn auswirke (Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.5f [Bg- act. 331 S. 14]). Im vorliegenden Verfahren betonte die Beschwerdegegnerin, dass entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Arbeitsstellen mit einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten bereithalte. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 komme dem Umstand, dass der Versicherte nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeite könne und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweise, keine relevante Bedeutung zu. Auch der Einwand, dass die schlechten Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten, verfange mit Blick auf das für die Bestimmung des Invalideneinkommens angewandte Kompetenzniveau 1 und der dortigen Bedeutung von Sprachkenntnissen nicht. Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, sei doch das dort festgelegte Zumutbarkeitsprofil (mehrheitlich sitzende Tätigkeiten) mit dem im vorliegenden Fall festgelegten (wechselbelastend mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen) nicht vergleichbar. 6.3.Wie in den vorstehenden Erwägungen 2.4.1 f. bereits dargelegt, kann sich für den Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wird, unter Würdigung der Umstände im Einzelfall sowie nach pflichtgemässem Ermessen ein gesamthaft zu schätzender – vom Versicherungsgericht in

  • 35 - quantitativer Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbarer – Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, welcher aber 25 % nicht übersteigen darf (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und 6.5, 146 V 16 E.4.1, 137 V 71 E.5.1 f., 134 V 322 E.5.2 sowie 126 V 75 E.5a/cc ff.). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 5 % berücksichtigt ausweislich der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die verbliebene Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit dadurch verbundenen mässigen Dauerschmerzen, Belastungs- und Ruheschmerzen (Bg-act. 269 S. 6, 270 und 331 S. 14). Das hier unbestrittenermassen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst ein genügend breites Spektrum an zumutbaren wechselbelastenden, rückenschonenden und einfachen Verweistätigkeiten. Das Zumutbarkeitsprofil beachtend, stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen mit einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontroll-, Verpackungs- sowie Sortiertätigkeiten, leichte Montagearbeiten oder auch die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten z.B. in der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung bereit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.3 und 5.4.3, 9C_574/2019 vom

  1. Oktober 2019 E.2.3 und 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.2). Vorstellbar, insofern leidensadaptiert, sind auch Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall ausgeführt hat, namentlich manuelle Handreichungen, gängiger Unterhalt der Maschinen und Reinigungsarbeiten mittels Schlauch (vgl. Bg-act. 18 S. 1). Dass es bei einer leidensangepassten Tätigkeit wohl nur um eine Stelle im Büro- oder Dienstleistungsbereich gehen könne, bei der auch Sprachkenntnisse in Deutsch erforderlich wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist damit nicht ersichtlich. Fehlende Sprachkenntnisse sowie geringe Ausbildung sind somit nicht als abzugsrelevant zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen
  • 36 - verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen hätte oder die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar sind, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, ist vorliegend angesichts des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils nicht erkennbar. Inwiefern angesichts der vorstehend erwähnten Rechtsprechungen zur Berücksichtigung von (rein) qualitativen Einschränkungen (bei vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) im Rahmen der Bemessung des (gesamthaft zu schätzenden) Leidensabzugs die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unter diesem Aspekt überschritten haben sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E.7.2.1, 10.4.2.1 und 10.4.2.4, 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.4.1 und 6.4.2 sowie 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.5.1 und 7.2.3). 6.4.Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil UV.2020.00208 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
  1. Februar 2022 (Bf-act. 4) aufgrund der Unterschiede im Sachverhalt nichts. Dort ging es um einen Versicherten, der infolge Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses bei Status insbesondere nach einem Überrolltrauma mit einem Stapler mit transnavikulärer und transkuboidaler Chopart-Luxationsfraktur rechts gemäss der kreisärztlichen Beurteilung in leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzender Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig erachtet wurde. Dabei bestünden Einschränkungen beim repetitiven Gehen über 200-300 Meter und beim Stehen an Ort und Stelle über 10 Minuten. Sitzen in Zwangshaltungen für den rechten Fuss könne der Versicherte nicht. Unzumutbar seien kniende oder kauernde, solche mit Besteigen von Leitern oder Gerüsten oder solche mit Gehen auf unebener Unterlage (Urteil UV.2020.00208 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022 E.3.6). Demgegenüber sind dem Beschwerdeführer unter
  • 37 - Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen ohne repetitives Heben, Tragen und Bewegen von Gewichten über 10 kg ganztägig zumutbar. Dabei sollen keine Tätigkeiten mit Drehungen und Seitneigungen oder längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung, solche in gebückter Haltung oder Tätigkeiten mit unerwarteter asymmetrischer Lasteinwirkung, Vibrations- und/oder Stossbelastung für die Wirbelsäule vorgenommen werden und längeres Stehen und Sitzen ist zu vermeiden (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3 und Bg-act. 269 S. 6). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte weiter fest, dass beim dortigen, im Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 39-jährigen Versicherten einzig Einschränkungen aufgrund der Unfallfolgen am rechten Fuss bestünden. Nämlich könne er die oberen Extremitäten frei bewegen und er könne grundsätzlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in einem vollen Pensum ausführen (Urteil UV.2020.00208 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022 E.6.3.3). Es warf der Suva aber vor, einen wesentlichen Kern des Belastungsprofils ([mehrheitlich] sitzende) Tätigkeit nicht berücksichtigt zu haben, indem sie von der Zumutbarkeit einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (mit zusätzlichen körperlichen Einschränkungen) ausging. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete dann einen Abzug von 10 % als angemessen, weil auch bei sitzenden Tätigkeiten Einschränkungen bestünden bzw. Positionswechsel nötig seien (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2011 vom 5. September 2011 E.3.2.2 und 5). Die Berücksichtigung von weiteren abzugsrelevanten Umständen wie etwa fehlende berufliche Ausbildung oder die gegebene Sprachkenntnis lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen der Invalideneinkommensbemessung gestützt auf das Kompetenzniveau 1 hingegen ab. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva die

  • 38 - rechtsverletzende Nichtberücksichtigung von (weiteren) potenziell abzugsrelevanten Gesichtspunkten vorwarf. Bemerkenswert ist dann aber doch, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trotz dem der Verwaltung zustehenden und vom kantonalen Versicherungsgericht zu beachtenden Beurteilungsspielraum (siehe dazu die vorstehende Erwägungen 2.4.1 und 6.3; BGE 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1) bei der gesamthaften Schätzung des Abzugs vom Tabellenlohn diesen um 5 % auf 10 % erhöhte und nur in dieser Höhe als angemessen erachtete. Dass die Erwägung 3.2.2 des Urteils 8C_273/2011 vom 5. September 2011 dies zwingend gebieten würde, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht, wird doch dort nur auf eine zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne längere Gehstrecken) mit der Möglichkeit, kurz aufzustehen, hingewiesen und in der Erwägung 5 der im Verfahren 8C_273/2011 bereits vorinstanzlich gewährte Leidensabzug von 10 % vom Bundesgericht bestätigt bzw. angesichts der erhobenen Rügen nicht beanstandet (siehe zur Kognition des Bundesgerichts betreffend die konkrete Höhe des Abzugs als typische Ermessensfrage: Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom

  1. Januar 2023 E.3.3 und 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1). Inwiefern die Ermessensausübung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sich bei der Erhöhung des Leidensabzugs von 5 % auf 10 % auf Gegebenheiten abstützen konnte, welche seine abweichende Ermessensausübung – in Kenntnis des geschützten Beurteilungsspielraumes der Verwaltung gemäss BGE 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2 (vgl. Urteil UV.2020.00208 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022 E.6.3.1) - als naheliegender erscheinen liessen und dabei auch noch das Bestreben der Verwaltung bzw. der Versicherer achtete, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw.
  • 39 - eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, ist für das streitberufene Gericht darum nicht eklatant. Jedenfalls rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren – angesichts der sachverhaltlichen Unterschiede – kein gleichartiger Eingriff in den von der Beschwerdegegnerin auf 5 % festgesetzten Leidensabzug. 6.5.Angesichts der Einreihung in Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und keine Berufserfahrung aufweist, auch keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.4.1.3, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.3 in fine, 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E.4.2.7, 8C_339/2022 vom
  1. November 2022 E.6.4.2, 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E.4.2.2, 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E.5.2 und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.3.3). Ebensowenig wie mangelnde Sprachkenntnisse und geringe Ausbildung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom
  2. Juni 2022 E.5.3, 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E.4.1.3 und 4.3.3, 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E.5.2.2 sowie 8C_549/2019 vom
  3. November 2019 E.7.7). Hinsichtlich der Nationalität bzw. des Aufenthaltsstatus ist festzustellen, dass vorliegend das Valideneinkommen nicht aufgrund konkreter Lohnverhältnisse, sondern – wie auch Invalideneinkommen anhand der Daten über alle Wirtschaftszweige hinweg – auf Basis der LSE 2018, Tabelle TA1 für die Wirtschaftszweige 41-43 "Baugewerbe" und dem Kompetenzniveau 1 für Männer ermittelt wurde. Der Medianwert von CHF 5'622.-- berücksichtigt also keine potenzielle Unterdurchschnittlichkeit infolge Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus oder -kategorie (vgl. Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.6a [Bg-act. 331 S. 15 f.]). Insofern wird dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auf der Seite des Valideneinkommens – analog zu einer Parallelisierung – ein solches ohne Berücksichtigung seines aufenthaltsrechtlichen Status (Kurzaufenthaltsbewilligung L [Bf-act. 3])
  • 40 - angerechnet, weshalb dies als invaliditätsfremder Faktor konsequenterweise auch auf der Seite des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden kann. Denn als Grundsatz für die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG gilt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 148 V 174 E.6.4, 146 V 16 E.6.2.1, 141 V 1 E.5.4, 135 V 297 E.5.1, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1 und 129 V 222 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E.4.3, 8C_305/2010 vom 25. August 2010 E.4, 8C_350/2009 vom
  1. September 2009 E.1.2, 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E.6.1, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] I 411/02 vom 5. Februar 2003 E.2.2.3, 4.1 und 4.3). Insofern ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Tabelle "TI 5" (gemeint wohl T15, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Schweizer/innen und Ausländer/innen und Dienstjahren für den privaten und öffentlichen Sektor) eine Unterdurchschnittlichkeit von 13 % bereits für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung im Vergleich zu Schweizern (Zeile für "Alle" Dienstjahre) vorbringt. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer (vermutlich) angeführte Tabelle T15 vom Bundesgericht üblicherweise nicht zur Prüfung eines Abzugs vom Tabellenlohn infolge einer ausländischen Nationalität oder aufgrund des Aufenthaltsstatus herangezogen wird (vgl. BGE 146 V 16 E.6.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E.4.2.2, 8C_350/2021 vom 23. Februar 2022 E.4.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.4.2.4, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.3 und 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2). Schliesslich ist auch etwa betreffend das Alter des Beschwerdeführers kein Hinweis ersichtlich, dass dieses ein Aspekt für eine nur unterdurchschnittliche Verwertung der noch zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit bilden könnte (vgl. dazu BGE 148 V 419 E.8.3 und 8.5 sowie 146 V 16 E.7.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom
  • 41 -
  1. Januar 2023 E.5.2 f., 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E.4.2.8, 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E.4.1.3 und 4.3.3, 8C_219/2022 vom
  2. Juni 2022 E.6.1 und 6.7.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.13.2.3 und 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.3 f.; vgl. auch LSE 2018, Tabelle TA9, welche keine Hinweise enthält, dass Männer ohne Kaderfunktion angesichts der Medianlöhne bzw. sogar des ersten Quartils mit fortschreitendem Alter ab 40 oder 50 Jahre [bis 64/65 Jahre] eine massgebliche Lohneinbusse infolge ihres Alters hinnehmen müssten). 7.Aus der Gegenüberstellung des (unbestritten gebliebenen) Valideneinkommens von CHF 70'916.60 und des (nicht zu beanstandenden) Invalideneinkommens von CHF 65'543.-- ergibt sich ein IV-Grad von 7.6 % bzw. gerundet 8 % (siehe angefochtener Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.6.b [Bg-act. 331 S. 16]) und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). 8.Der Rentenanspruch wurde also zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.1.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.
  • 42 - 8.2.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 8.2.1.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 149 I 57 E.6.1, 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.5.5, 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E.5.3 und 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen

  • 43 - behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. 8.2.2.Zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom

  1. April 2022 vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen (zumindest teilweise) arbeitsunfähig sei und kein Einkommen erziele. Die Ehefrau verdiene EUR 990.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Es bestünden Mietkosten von ca. EUR 600.--, Schuldzinsen von EUR 114.-- für einen Privatkredit, ein Bankvermögen von EUR 97.-- sowie ein bereits abgeschriebenes Auto. Die Ehegatten verfügten über eine Immobilie in D._____ (Q., R.) mit einem Verkehrswert von EUR 35'000.--. Das Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos und er sei zur Wahrung seiner Rechte auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Die dazu eingereichten Unterlagen belegen ein Einkommen der Ehefrau von EUR 745.31 netto für den Monat Februar 2022 (Bf-act. 2 und 5), aber keine Mietkosten, wobei das Haus Q._____ in R._____ dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gehört (siehe Beschwerde vom
  2. April 2022 Rz. 38; E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 13. April 2022 [Beilage 1 zur Replik vom 17. Mai 2022 und Bg-act. 337]). Es liegt lediglich ein Bankauszug über ein Konto der Ehefrau über den Zeitraum 15. bis
  3. März 2022 bei der Bank O._____ vor (Bf-act. 6). Weitere Kosten (Elektrizität, Hausbewirtschaftung, Medien/TV) wurden nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegenüber der
  • 44 - Beschwerdegegnerin für das Einspracheverfahren belegt (Bg-act. 335 S. 9 bis 17). Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am
  1. Juni 2023 noch das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" ein. Darin wird ein monatliches (Netto-)Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers/Gesuchstellers von EUR 800.-- und ein solches seiner Ehefrau von EUR 990.-- deklariert. Weiterhin wurden die Liegenschaft an der Q., R. mit einem Verkehrswert von EUR 35'000.-- sowie Mietzinsen/Hypothekarzinsen ohne Amortisation von insgesamt EUR 600.-- angegeben. Weil der Beschwerdeführer und seine Familie von einem Einkommen in der Höhe von EUR 1'790.-- pro Monat in D._____ lebten, sei keine Aufstockung der bestehenden Hypothek möglich und er könne sich auch keine Krankenkasse leisten, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen sei. 8.2.3.Die unentgeltliche Rechtspflege und/oder Verbeiständung ist zu bewilligen, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E.5.1 und 128 I 225 E.2.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E.6.2 und 8C_470/2016 vom
  2. Dezember 2016 E.4.2). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines
  • 45 - zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E.6.2, 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.8.2, 8C_273/2015 vom
  1. August 2015 E.6.2 und 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Unterlagen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es einer gesuchstellenden Person in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasste Behörde oder Instanz ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E.5.1.2 f. und 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1; vgl. zum Ganzen FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 61 Rz. 68 ff.). Nach der Rechtsprechung zu Art. 97 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist das Gericht bei anwaltlich
  • 46 - vertretenen Parteien nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuches zu gewähren, sondern darf das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E.5.1.3, 5A_549/2018 vom
  1. September 2018 E.4.2 und 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E.5.3). 8.2.4.Von den gemäss Ziffer 9 lit. b ff. des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung – für den Fall, dass keine Sozialhilfe bezogen wird – einzureichenden Unterlagen reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 seine Lohnabrechnung sowie diejenige seiner Ehefrau vom Mai 2023 über einen Nettoverdienst von EUR 902.72 bzw. EUR 1'038.41 ein. Gewisse Belege betreffend Auslagen (vgl. Ziffer 9 lit. c des Gesuchsformulars) lassen sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 [Poststempel]) gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend das Einspracheverfahren entnehmen (Bg-act. 335 S. 7 bis 17; siehe auch Bf-act. 6). Zur eingeforderten Steuerveranlagung (vgl. vgl. Ziffer 9 lit. d des Gesuchsformulars) wird auf dem Formular lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in D._____ lebe. Vorliegend werden in der Beschwerde vom 14. April 2022 in der Randziffer 38 Mietzinsen (recte wohl Hypothekarzinsen) von EUR 600.-- angegeben. Im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird keine Wohnadresse des Beschwerdeführers angegeben. Im "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" vom 14. März 2022 wurde zu Handen der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren als Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – wie auch in der Beschwerde vom 14. April 2022 – die Q._____ in R._____ angegeben (Bg-act. 335 S. 1). Unter den Angaben über die Ausgaben wurden dann – abweichend von den Angaben für das vorliegende Verfahren – EUR 300.-- für einen Mietzins von und ca. EUR 300.-- für einen Hypothekarzins und Liegenschaftsunterhalt als Ausgaben des Beschwerdeführers deklariert.
  • 47 - Insofern fragt sich, welche – im Übrigen nicht belegten – Mietkosten geltend gemacht werden. Aus den sowohl im vorinstanzlichen als auch dem vorliegenden Verfahren eingereichten Belegen ergibt sich weiterhin nicht, wie sich die Belehnungssituation der Liegenschaft sowie deren allfällige Erhöhung ausgewiesenermassen darstellt. Aus dem Kontoauszug der Ehefrau vom 28. März 2022 (Bf-act. 6; Bg-act. 335 S. 7) und den Ausführungen im E-Mail vom 13. April 2022 [Beilage 1 zur Replik vom 17. Mai 2022 und Bg-act. 337) ergibt sich lediglich, dass Beträge für ein Wohnbaudarlehen und/oder Konsumentenkredit belastet werden. Der Beschwerdeführer belegt aber weder die Höhe der bestehenden Belastung der Liegenschaft im deklarierten Wert von ca. EUR 35'000.-- noch die Unmöglichkeit einer zumutbaren Erhöhung. Dies auch angesichts des vorliegend ohnehin kostenlosen Verfahrens und des gemäss Honorarnote vom 1. Juni 2022 zur Disposition stehenden Honorars im Betrag von CHF 3'050.60. Angesichts der vorstehenden Ausführungen über die Mitwirkungsobliegenheiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, erscheint dem Gericht die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und das blosse Offerieren von weiteren Belegen in der auf Aufforderung des Gerichts erfolgten Eingabe vom 29. Juni 2023 genügt nicht. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

25

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

II

  • Art. 129 II

III

  • Art. 141 III

IVG

  • Art. 8 IVG
  • Art. 17 IVG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG
  • Art. 105 UVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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