VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 37 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInnenZanolari Hasse und Brun AktuarOtt URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - 8.Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2022 wies die Suva die Einsprache ab. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde in einem separaten Entscheid befunden. In Gegenüberstellung eines auf Basis der Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018) des Bundesamts für Statistik (BfS) ermittelten Valideneinkommens von CHF 70'916.60 für die Wirtschaftszweige 41-43 "Baugewerbe" und einem ebenfalls gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Tabellenlohn bestimmten Invalideneinkommen von CHF 65'543.-- per 2021 wurde ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 % ermittelt, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung begründe. Dies bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil. Dabei blieben allfällige psychische bzw. somatisch nicht nachweisbare Beschwerden aufgrund einer gemäss einschlägiger Rechtsprechung geprüften und von der Suva verneinten Adäquanz unberücksichtigt. 9.Mit Beschwerde vom 14. April 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der – diesem zugrundeliegenden – Verfügung vom 2. Juli 2021 die Ausrichtung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Namentlich sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva. Weiter ersuchte A._____ um unentgeltliche Verbeiständung. Zur Begründung stellte A._____ im Wesentlichen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Abrede und
7 - kritisierte die Berechnung des Invalideneinkommens mit einem Leidensabzug von (nur) 5 %. 10.In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. März 2022. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Sachverhalt und der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Beurteilungskriterien gemäss Lehre und Rechtsprechung auf den angefochtenen Entscheid. Der Eintritt des medizinischen Endzustands sei zu Recht nicht bestritten worden. Weiter setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen auseinander und verteidigte ihren Standpunkt der zu bejahenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss UVG. Dabei hielt die Beschwerdegegnerin an der ihrerseits vorgenommenen Bemessung des Invalideneinkommens fest. 11.Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Mai 2022, während die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2022 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete. 12.Am 19. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" auszufüllen und einzureichen. Am 30. Juni 2023 ging das entsprechende ausgefüllte Formular unter Beilage von zwei Belegen über das angegebene Einkommen beim Gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2022 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 331). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnte bis im Dezember 2021 im Kanton Graubünden und arbeitete vom November 2019 bis zu seinem Unfall im Januar 2020 auch dort, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 1.2 f. einzutreten. 1.2.Der Einspracheentscheid vom 8. März 2022 ist an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2021 getreten, womit auf den Antrag um (Mit-)Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2021 nicht eingetreten werden
9 - kann, auch wenn er angesichts der abgewiesenen Einsprache als inhaltlich mitangefochten gilt (vgl. BGE 136 II 539 E.1.2, 134 II 142 E.1.4, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1, 131 V 407 E.2.1.2.1 und 129 II 438 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E.1.3, 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E.1.1, 9C_848/2019 vom
10 - Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin. Inwiefern angesichts der vorliegenden Aktenlage der namentlich gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. April 2021 (Bg-act. 269) gezogene Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach per 31. Mai 2021 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG, Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.2 [Bg-act. 331 S. 4 ff.] und die nachstehende Erwägung 2.2) zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies zumal von Seiten der Spondylodese bzw. der Wirbelsäule sich spätestens seit Ende 2020/Anfang 2021 ein unauffälliges und regelrechtes Bild zeigte (vgl. Bg-act. 177 f., 191, 209 und 327 S. 79 f.) und auch eine lokale Infiltration am rechten Beckenkamm im Juli 2021 – bei verheilter Spondylodese sowie fehlender Dynamik in der Besserung der Rückenschmerzen während den letzten eineinhalb Jahren seit dem Unfall – keine namhafte Besserung der Beschwerden zu bewirken vermochte (Bg-act. 302 f. und 310). Ebensowenig kritisiert der Beschwerdeführer vorliegend die Verneinung der Adäquanz von allfälligen psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid anhand der gemäss Rechtsprechung anzuwendenden Kriterien nachvollziehbar verneint hat (vgl. Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.3 [Bg-act. 331 S. 8 ff.] und die nachstehende Erwägung 2.1). Vorliegend nicht substanziiert bestritten wurde das von der Beschwerdegegnerin – infolge des spätestens im Frühling 2020 beendeten Arbeitsverhältnisses bei der B._____ AG (vgl. Bg-act. 1, 17, 18 S. 3, 53, 297 und 323 S. 1) – in der Verfügung vom 2. Juli 2021 anhand des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe noch auf CHF 64'863.-- festgelegte (Bg-act. 297 S. 2 und Bg-act. 299 S. 3) und dann im Rahmen des Einspracheverfahrens anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige 41-43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer auf CHF 70'916.60 erhöhte Valideneinkommen (Bg-act. 331 S. 15 f.). In der Beschwerde vom 14. April
11 - 2022 wird auch nichts gegen das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. F._____ vom 15. April 2021 (Bg-act. 269 S. 6) vorgebracht. Die Berechnung des Invaliditäts- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrades seitens der Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer hingegen mit Hinblick auf die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert und ist somit strittig. 2.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E.2.2 f. 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 134 V 109 E.2 und 127 V 102 E.5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E.3.2.1, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2, 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E.3.4, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E.3.3). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
12 - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. BGE 138 V 248 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_391/2022 vom
17 - Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5a/cc ff. und 124 V 321 E.3b/aa). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist für das Bundesgericht eine Rechtsfrage, die vom ihm ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft werden kann. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE- Tabelle (BGE 148 V 174 E.6.5 und 143 V 295 E.2.4). Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
18 - -unterschreitung korrigierbar. Hat die Verwaltung die massgeblichen Aspekte bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs berücksichtigt, darf das Versicherungsgericht seine eigene Beurteilung nicht ohne weiteres an die Stelle der Ermessensausübung der Verwaltung setzen (BGE 148 V 174 E.6.5, 146 V 16 E.4.2, 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E.7.4.1 f., 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.3.3, 8C_636/2021 vom
19 - indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E.9.1). Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag, kann gemäss der vorstehenden Erwägung 2.4.1 im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte ein Abzug vom Tabellenlohn von bis zu 25 % vorgenommen werden. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung überragende Bedeutung zu (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.2.1, 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.2.2.4 und 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.4.2). Dementsprechend orientiert sich die bisherige wie auch die aktuelle Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, unter Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie die Parallelisierung (dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.6.1) der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Eine Diskriminierung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, verneint das Bundesgericht gerade auch aufgrund des statistischen BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021, des Rechtsgutachtens von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER vom 22. Januar 2021 oder den Schlussfolgerungen daraus vom 27. Januar 2021. Dies auch,
20 - weil einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden könne (BGE 148 V 174 E.9.2.3 bis 9.2.5). Dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht) und qualitative Einschränkungen führen nicht standardmässig zu einen Leidensabzug (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E.5.5.2, 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.6.4.2, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E.4.3.2). Denn qualitative oder quantitative Einschränkungen aufgrund des medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofils grenzen in erster Linie das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten weiter ein, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom
23 - bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 2.5.4.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die
24 - fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1). 2.5.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom
27 - angestammte (körperlich belastende) Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei ihm hingegen gemäss Abschlussgespräch vom 14. April 2021 nach der gleichentags erfolgten kreisärztlichen Untersuchung angesichts der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar (vgl. Bg- act. 268 f.). Damit sei er nicht mehr in der Lage seinen Beruf auf dem Bau als Hilfsarbeiter auszuüben, in welchem er seit 26 Jahren tätig gewesen sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz, sei er bereits während 23 Jahren in D._____ auf dem Bau tätig gewesen. Aufgrund der somatischen Einschränkungen müsse er sich somit beruflich neu orientieren, wobei es ihm in der Schweiz nicht möglich gewesen sei einen entsprechenden Job zu finden und – angesichts seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz – im Dezember 2021 nach D._____ zurückkehren musste. Aufgrund seiner somatischen Einschränkungen habe er aber auch in D._____ keine Arbeitsstelle finden können. Zu den somatischen Einschränkungen trete noch die mangelnde Berufserfahrung in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit hinzu. Seine Chancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien, wenn überhaupt vorhanden, nur minim und es sei nicht davon auszugehen, dass er die irgendwie geartete Restarbeitsfähigkeit werde verwerten können. Weil die Beschwerdegegnerin nach Einstellung der Taggelder keine angemessene Übergangsfrist gewährt habe zur finanziell abgesicherten Suche einer leidensangepassten Tätigkeit, sei es ihm ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht möglich gewesen, die Restarbeitsfähigkeit vor Ort zu verwerten. 4.2.Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Vernehmlassung 10. Mai 2022 und bereits im Einspracheentscheid vom 8. März 2022 die Massgeblichkeit des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz infolge seines aufenthaltsrechtlichen Status verlassen habe, habe mit der Verwertung des Restarbeitsfähigkeit nichts zu tun und die entsprechende Rüge ziele ins Leere.
28 - 4.3.Wie in der vorstehenden Erwägungen 2.2 f. und 2.4.1 bereits ausgeführt, bildet gemäss Art. 7 f. und 16 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt Referenzpunkt (BGE 148 V 174 E.9.1 und 9.2.3 sowie 147 V 124 E.6.2). Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts geht der Gesetzgeber - wie bereits gesagt
grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Desindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E.9.1). Demgemäss bestehen für den Beschwerdeführer auf dem hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Dies, weil er im Rahmen eines Vollpensums in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist und weil überdies sein Zumutbarkeitsprofil nicht darauf schliessen lässt, dass eine Anstellung nicht mehr realistisch ist, weil die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Solche Umstände liegen in casu nicht vor. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status verlassen hat und damit für Bewerbungsgespräche und/oder Probearbeiten nicht verfügbar ist, ist bezüglich Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem hiesigen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt als theoretisch abstrakter Begriff als nicht sachrelevant zu betrachten. Auch dem Vorbringen des
29 - Beschwerdeführers, ihm habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel nur eine sehr kurze Zeitspanne zur Verfügung gestanden, um in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit zu suchen, weshalb die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu verneinen sei, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer seit dem Schreiben vom 21. April 2021 (Bg-act. 279) bzw. Verfügung vom 2. Juli 2021 (Bg-act. 301) bekannt war, dass die Versicherungsleistungen per 1. Juni 2021 bzw. auf Ende Mai 2021 eingestellt werden, so dass er bis zum Auslaufen seiner Kurzaufenthalter- Bewilligung L am 25. Januar 2022 (Bf-act. 3) noch rund neun bzw. sechs Monate lang Zeit gehabt hätte, sich um eine Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu bemühen. Somit stand und steht auch sein aufenthaltsrechtlicher Status der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege. Mit seinen Vorbringen gegen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vermag der Beschwerdeführer somit nicht durchzudringen. 4.4.Dass dem Beschwerdeführer ab Einstellung der Taggelder per 1. Juni 2021 eine angemessene Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, um eine Arbeit in angepasster Tätigkeit suchen und finden zu können, sieht das Gesetz (Art. 19 UVG) nicht vor. Im Zeitpunkt, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (siehe dazu Bg-act. 293), entsteht der Rentenanspruch bzw. wird er (und/oder eine Integritätsentschädigung) auf diesen Zeitpunkt hin geprüft und auf diesen Zeitpunkt hin fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.4.1 ff. und 8C_371/2020 vom
30 - keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin somit die Taggeldleistungen einstellen, ohne ihm eine Übergangsfrist zu gewähren, da der Anspruch auf Taggelder mithin untergegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E.2.3). Ebensowenig sieht das UVG – anders als das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 17 IVG) – eine Umschulung (etwa zu den vom Beschwerdeführer erwähnten und somit von ihm wohl als leidensadaptiert betrachteten Tätigkeiten als Taxifahrer oder Maschinenführer) vor. 5.1.Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem insbesondere die Festlegung des Invalideneinkommens seitens der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten. So macht er etwa geltend, dass die Vergleichseinkommen aufgrund der Verhältnisse in D._____ bemessen werden müssten, da er seine Restarbeitsfähigkeit theoretisch höchstens noch in seinem Heimatland verwerten könnte. Aufgrund von ihm behaupteter (hypothetischer) Validen- und Invalideneinkommen im Ausland errechnete er einen Invaliditätsgrad von 29 %, der einen Anspruch auf eine entsprechende Rente gewähre. 5.2.Dazu entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass die Berücksichtigung der Lohnverhältnisse in D._____ jeglicher in der Schweiz gültigen Rechtsgrundlage entbehre. Denn nach der Rechtsprechung seien für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 5.3.Im Rahmen der Invaliditätsgradbemessung nach Art. 16 ATSG bei Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland sind die Vergleichseinkommen, sprich das Validen- und Invalideneinkommen, bezogen auf denselben
31 - Arbeitsmarkt zu ermitteln und aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkts im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Aufgrund der Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern kann hingegen kein objektiver Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenze hinweg erfolgen (vgl. BGE 137 V 20 m.H.a. BGE 110 V 273; Urteile des Bundesgerichts 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E.4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E.3.3.2). Der vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensvergleich – basierend angeblich auf den Lohnverhältnissen in D._____ – beruht gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 14. April 2022 auf Zahlen der Germany Trade & Invest (Anmerkung des Gerichts: Aussenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland) und somit nicht auf einer offiziellen Lohnstatistik von D.. Dabei ging der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben für das Valideneinkommen von EUR 12'310.80 (12 x EUR 1'025.90) vom durchschnittlichen Monatslohn in D. im Baugewerbe für das Jahr 2019 sowie einer Lohnentwicklung von 0 % für das Jahr 2020 aus. Das Vergleichseinkommen (ebenfalls als Valideneinkommen bezeichnet, aber wohl Invalideneinkommen gemeint) bezifferte er auf EUR 9'619.20 (EUR 801.60 x 12), wofür er einen Lohn für "angelernte Arbeiterin (Tätigkeiten, die in wenigen Tagen zu erlernen sind und für die keine spezielle Berufsausbildung notwendig ist)" heranzog (Beschwerde vom
32 - soll. Ebenso bleibt unklar, ob es sich beim angegebenen Valideneinkommen um einen geschlechtsspezifischen oder geschlechtsunabhängigen Durchschnittswert im Baugewerbe handelt und welche Fähigkeiten dafür vorausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers (jedenfalls für das Valideneinkommen) von durchschnittlichen Bruttolöhnen ausgegangen wird. Solche arithmetisch gemittelten Werte sind aber statistisch gegenüber sehr hohen oder tiefen Löhnen rechtsprechungsgemäss weniger robust, als die in der LSE-Tabelle TA1 ausgewiesenen Zentralwerte (Mediane; vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.1 m.H.a. 124 V 321 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E.4.1.1 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E.7.2.2). Weiter erwirtschaftete der Beschwerdeführer seinen letzten Erwerb vor dem Unfall im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B._____ AG und gemäss eigenen Angaben war er im Jahr 2018 erstmals in der Schweiz als Maschinenführer bei P._____ beschäftigt. Ein zweites Mal war er dann im 2019 dort beschäftigt und er beabsichtigte auch im 2020 sich bei diesem Arbeitgeber in der Schweiz um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. Bg-act. 60 S. 4 und 63 S. 26). Auch angesichts dieser konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die Ermittlung der Vergleichseinkommen gestützt auf statistische Lohndaten bzw. Tabellenlöhne nach schweizerischen Verhältnisse und somit in erster Linie nach der LSE zu richten hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E.7.1 und 8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E.4.2). 6.1.Der Beschwerdeführer verlangt im Rahmen des Abstellens auf schweizerische Statistikdaten über die Lohnhöhe weiter die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % auf das gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer,
33 - Total über alle Wirtschaftszeige und angepasste an die Nominallohnentwicklung und betriebsübliche Arbeitszeit von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von CHF 68'992.50. Dabei soll sich ein Abzug von 15 % rechtfertigen, weil er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und ihm seine Nationalität, die geringen Qualifikationen respektive die mangelnde Berufserfahrung in einer anderen Tätigkeit sowie die mangelnden Sprachkenntnisse den Einstieg in einen anderen Beruf erschwerten. Zusätzliche 10 % sollen sich analog zur Beurteilung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00208 vom
34 - Weiteren kein besonderes Bildungsniveau. Zudem würden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, womit sich dieser Faktor nicht zwingend lohnsenkend auswirke müsse. Auch die Nationalität bzw. der Aufenthaltsstatus garantiere keinen leidensbedingten Abzug, da sich dies nicht wesentlich auf den Lohn auswirke (Einspracheentscheid vom 8. März 2022 E.5f [Bg- act. 331 S. 14]). Im vorliegenden Verfahren betonte die Beschwerdegegnerin, dass entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Arbeitsstellen mit einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten bereithalte. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 komme dem Umstand, dass der Versicherte nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeite könne und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweise, keine relevante Bedeutung zu. Auch der Einwand, dass die schlechten Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten, verfange mit Blick auf das für die Bestimmung des Invalideneinkommens angewandte Kompetenzniveau 1 und der dortigen Bedeutung von Sprachkenntnissen nicht. Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, sei doch das dort festgelegte Zumutbarkeitsprofil (mehrheitlich sitzende Tätigkeiten) mit dem im vorliegenden Fall festgelegten (wechselbelastend mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen) nicht vergleichbar. 6.3.Wie in den vorstehenden Erwägungen 2.4.1 f. bereits dargelegt, kann sich für den Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wird, unter Würdigung der Umstände im Einzelfall sowie nach pflichtgemässem Ermessen ein gesamthaft zu schätzender – vom Versicherungsgericht in
35 - quantitativer Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbarer – Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, welcher aber 25 % nicht übersteigen darf (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und 6.5, 146 V 16 E.4.1, 137 V 71 E.5.1 f., 134 V 322 E.5.2 sowie 126 V 75 E.5a/cc ff.). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 5 % berücksichtigt ausweislich der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die verbliebene Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz der Wirbelsäule mit dadurch verbundenen mässigen Dauerschmerzen, Belastungs- und Ruheschmerzen (Bg-act. 269 S. 6, 270 und 331 S. 14). Das hier unbestrittenermassen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst ein genügend breites Spektrum an zumutbaren wechselbelastenden, rückenschonenden und einfachen Verweistätigkeiten. Das Zumutbarkeitsprofil beachtend, stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsstellen mit einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontroll-, Verpackungs- sowie Sortiertätigkeiten, leichte Montagearbeiten oder auch die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten z.B. in der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung bereit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.3 und 5.4.3, 9C_574/2019 vom
37 - Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Wirbelsäule wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen ohne repetitives Heben, Tragen und Bewegen von Gewichten über 10 kg ganztägig zumutbar. Dabei sollen keine Tätigkeiten mit Drehungen und Seitneigungen oder längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung, solche in gebückter Haltung oder Tätigkeiten mit unerwarteter asymmetrischer Lasteinwirkung, Vibrations- und/oder Stossbelastung für die Wirbelsäule vorgenommen werden und längeres Stehen und Sitzen ist zu vermeiden (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3 und Bg-act. 269 S. 6). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte weiter fest, dass beim dortigen, im Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 39-jährigen Versicherten einzig Einschränkungen aufgrund der Unfallfolgen am rechten Fuss bestünden. Nämlich könne er die oberen Extremitäten frei bewegen und er könne grundsätzlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in einem vollen Pensum ausführen (Urteil UV.2020.00208 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2022 E.6.3.3). Es warf der Suva aber vor, einen wesentlichen Kern des Belastungsprofils ([mehrheitlich] sitzende) Tätigkeit nicht berücksichtigt zu haben, indem sie von der Zumutbarkeit einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (mit zusätzlichen körperlichen Einschränkungen) ausging. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete dann einen Abzug von 10 % als angemessen, weil auch bei sitzenden Tätigkeiten Einschränkungen bestünden bzw. Positionswechsel nötig seien (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2011 vom 5. September 2011 E.3.2.2 und 5). Die Berücksichtigung von weiteren abzugsrelevanten Umständen wie etwa fehlende berufliche Ausbildung oder die gegebene Sprachkenntnis lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen der Invalideneinkommensbemessung gestützt auf das Kompetenzniveau 1 hingegen ab. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva die
38 - rechtsverletzende Nichtberücksichtigung von (weiteren) potenziell abzugsrelevanten Gesichtspunkten vorwarf. Bemerkenswert ist dann aber doch, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trotz dem der Verwaltung zustehenden und vom kantonalen Versicherungsgericht zu beachtenden Beurteilungsspielraum (siehe dazu die vorstehende Erwägungen 2.4.1 und 6.3; BGE 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E.5.2.1) bei der gesamthaften Schätzung des Abzugs vom Tabellenlohn diesen um 5 % auf 10 % erhöhte und nur in dieser Höhe als angemessen erachtete. Dass die Erwägung 3.2.2 des Urteils 8C_273/2011 vom 5. September 2011 dies zwingend gebieten würde, erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht, wird doch dort nur auf eine zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne längere Gehstrecken) mit der Möglichkeit, kurz aufzustehen, hingewiesen und in der Erwägung 5 der im Verfahren 8C_273/2011 bereits vorinstanzlich gewährte Leidensabzug von 10 % vom Bundesgericht bestätigt bzw. angesichts der erhobenen Rügen nicht beanstandet (siehe zur Kognition des Bundesgerichts betreffend die konkrete Höhe des Abzugs als typische Ermessensfrage: Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom
42 - 8.2.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 8.2.1.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 149 I 57 E.6.1, 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_538/2021 vom 25. April 2022 E.5.5, 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E.5.3 und 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen
43 - behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. 8.2.2.Zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom