VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 27 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 16. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, wohnhaft in B., war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 18. März 2021 wegen eines Zeckenbisses und mit starken Kopf- und Körperbeschwerden (Glieder-, Thorax- und Kopfschmerzen, Schüttelfrost, Fieber, Husten) in die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden eingeliefert wurde. In der Folge wurde A._____ bis am 19. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Suva richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) aus. 2.Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 25. März 2021 über die Hospitalisation von A._____ vom 18. März bis am 24. März 2021 wurde ein viraler Infekt, ein saisonales Asthma bronchiale und ein persistierender Nikotinabusus diagnostiziert. Während des Spitalaufenthalts wurde am 23. März 2021 eine Serologie durchgeführt, welche Folgendes ergab: "HIV-Suchtest negativ; EBV & CMV: IgG positiv, IgM negativ, d.h. Status nach bereits stattgehabter Infektion." 3.Am 29. März 2021 erfolgte eine FSME-Serologie (FSME: Frühsommer- Meningoenzephalitis) durch den Hausarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welche stark positive IgG und IgM zeigte. Er hielt fest, das Resultat der FSME-Serologie spreche für einen frischen Infekt oder einen Status nach kürzlicher Impfung. 4.Im Notfallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 30. März 2021 über die gleichentags erfolgte ambulante Untersuchung auf der Notfallstation wurde die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf eine Frühsommer- enzephalitis (Diagnosecode: A87.8) gestellt. Zum jetzigen Leiden wurde festgehalten, seit Austritt aus dem Kantonsspital Graubünden seien die
3 - Fieberschübe und Kopfschmerzen verschwunden, jedoch bestünden seit Tagen zunehmende einschiessende, messerstichartige Schmerzen am ganzen Körper. Die Schmerzen seien nachts am schlimmsten, weshalb A._____ kaum mehr als zwei Stunden pro Nacht schlafe. Schmerzmittel würden kaum helfen. Bisher sei keine FSME-Impfung erfolgt. Im Rahmen der Beurteilung wurde zur durchgeführten Lumbalpunktion zudem ausgeführt, dass im Liquorstatus 87 mononukleäre Zellen nachweisbar gewesen seien bei erhöhtem Protein, was insgesamt mit einer FSME- Infektion vereinbar sei. 5.Dipl. med. D., Departement Innere Medizin und Medizinische Poliklinik Kantonsspital Graubünden, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. April 2021 über die ambulante Untersuchung vom 7. April 2021 eine FSME. In seiner Beurteilung hielt er fest, laboranalytisch zeige sich eine intrathekale FSME AK Bildung, welche in Zusammenschau mit der Klinik beweisend für eine durchgemachte bzw. abheilende FSME stehe. Die Entzündungszeichen seien laboranalytisch bereits am 30. März 2021 normwertig gewesen. 6.Der Hausarzt Dr. med. C. stellte in seinem Arztzeugnis UVG vom
4 - progredientem Schwindel und Gangunsicherheit seit dem 11. Mai 2021 sowie persistierender Fatigue seit FSME 03/2021. Während dieses stationären Aufenthalts erfolgte am 21. Mai 2021 ein neurologisches Konsilium durch Dr. med. F._____, Departement Innere Medizin und Neurologie. Letztere hielt fest, es werde eine psychologische Beurteilung empfohlen und es sei das Resultat der FSME-Serologie abzuwarten. Falls sich hier nichts nachweisen lasse, wäre eine post-infektiöse limbische Enzephalitis noch in Betracht zu ziehen, obwohl sich neurologisch kein Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Kleinhirns oder des limbischen Systems finden lasse und eine nicht organische Ursache im Moment im Vordergrund stehe. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 31. Mai 2021 wurde betreffend Beurteilung und Verlauf ausgeführt, bei Eintritt habe sich ein kardiopulmonal stabiler, afebriler Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand gezeigt. In der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Gangstörung mit Fallneigung nach hinten imponiert. Laboranalytisch hätten sich keine wegweisenden Befunde, insbesondere unauffällige Entzündungsparameter, gezeigt. Eine ausführliche neurologische Untersuchung habe keine neurologischen Ausfälle ergeben. In Rücksprache mit der Neurologie sei eine weitere Abklärung mittels Cranio-MRI erfolgt. In der Bildgebung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine ischämische oder entzündliche Genese ergeben. In der laboranalytischen Untersuchung des Liquors habe sich ein persistierendes, jedoch im Vergleich zum März rückläufig entzündliches Zellbild gezeigt. Die FSME-Antikörper hätten sich intrathekal weiterhin erhöht gezeigt, sowohl die IgG als auch die IgM. Ein positiver serologischer Test auf die Borrellien IgG sei bei fehlendem intrathekalem Nachweis und irregulärem Befund in den Serologien als falsch positiv gewertet worden. In Zusammenschau der Befunde seien die Beschwerden im Rahmen einer prolongierten Erkrankung bei FSME interpretiert worden. Durch physiotherapeutische Massnahmen habe sich
5 - während der Hospitalisation eine tendenzielle Verbesserung der Beschwerden gezeigt, wobei der Patient fast nur am Rollator mobilisierbar gewesen sei. Aufgrund der schweren körperlichen Einschränkung sei mit dem Patienten eine neurologische Rehabilitation besprochen worden. 9.Direkt im Anschluss an den stationären Aufenthalt im Kantonsspital Graubünden erfolgte ein solcher im Rehazentrum Valens vom 27. Mai bis am 19. Juni 2021 zur neurologischen Rehabilitation (Störungen des ZNS). Im Formular "Einweisung zur klinisch-stationären Behandlung/Rehabilitation" vom 26. Mai 2021 wurde unter dem Titel Einweisungsdiagnose/Aktuell/Klinik Folgendes festgehalten: "Schwindel und Gangunsicherheit sowie persistierende Fatigue seit FSME 03/2021." Zudem wurde betreffend Einweisungsdiagnose/Aktuell/Diagnostik insbesondere was folgt ausgeführt: "Liquorpunktion: im Vergleich zu 03/2021 rückläufige Werte, FSME rückläufig, jedoch weiterhin stark positiv." Im Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache vom 9. Juni 2021 stellten Dr. med. G., Stv. Chefarzt Neurologie, und Assistenzarzt H., beide Rehazentrum Valens, klinisch einen Schwindel und eine Gangunsicherheit sowie eine persistierende Fatigue seit FSME 03/2021 fest. Zudem wurde ausgeführt, im Rahmen der Ergotherapie werde intensiv an der Selbstständigkeit im Alltag und der Aufmerksamkeit trainiert. A._____ habe Gedächtnisprobleme, wirke kognitiv adäquat und berichte aktuell bei Teilschritten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht (bspw. Duschen, Socken anziehen), dass er sich aufgrund des Schwindels setzen müsse. A._____ habe ein Selbsttraining zur Habituierung des Schwindels erhalten. Verstärkt werde die Schwindelsymptomatik durch die reduzierte Sensibilität (Tiefen) an den Beinen/Füssen. Zur Verbesserung der Selbstständigkeit im Alltag und der Mobilität sei dringend ein ausreichender intensiver Therapieaufenthalt im stationären Setting indiziert.
6 - 10.Die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ beurteilte am 9. Juni 2021, dass es sich um einen leichten Verlauf einer FSME-Infektion ohne neurologische Manifestation gehandelt habe, welche Ende März 2021 aufgetreten sei. Eine Manifestation neuer neurologischer Symptome nach einem nahezu symptomfreien Intervall von fünf Wochen bei einer gleichzeitigen fast kompletten Normalisierung des Liquorbefundes sei aus versicherungsneurologischer Perspektive nicht nachvollziehbar. Es könne daher dem Befund im neurologischen Konsilium vom 21. Mai 2021 zugestimmt werden, dass eine nicht organische Komponente im Vordergrund stehe. Die Kausalität der neu aufgetretenen Beschwerden sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich auf den allfälligen Zeckenbiss mit nachgewiesener FSME-Infektion zurückzuführen. 11.Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 teilte die Suva A._____ mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Zeckenbiss eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 16. Juni 2021 erreicht sei. Folglich würden die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt und der Anspruch auf weitere Leistungen abgelehnt. 12.Im Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 über den stationären Aufenthalt von A._____ vom 27. Mai bis am 19. Juni 2021 wurde eine Chronifizierung der FSME 05/2021, eine FSME-Infektion 03/2021, ein Drehschwindel V.a. Lagerungsschwindel DD bei FSME und ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde eine neuropsychologische und neurologische Verlaufskontrolle bzw. eine ausführliche neuropsychologische Diagnostik empfohlen. Zudem wurde um weitere neurologische und hausärztliche Betreuung gebeten und die Fahreignung wurde aus neuropsychologischer Sicht als nicht gegeben erachtet.
7 - 13.Auf erneute Vorlage hin beurteilte die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ am 13. September 2021, dass an der Stellungnahme vom
8 - nicht mehr gegeben sei. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. 15.In seiner E-Mail vom 30. September 2021 an die Ehefrau von A._____ hielt Prof. Dr. phil. I., Abteilungsleiter Neuropsychologie Rehazentrum Valens, fest, dass die kognitiven Beeinträchtigungen, welche A. noch zeige, klar kompatibel seien mit einer im März durchgemachten FSME. Sein Zustand sei ja – wie er selber berichte – unvergleichlich besser als zur Zeit des stationären Klinikaufenthalts (damals sei A._____ praktisch kaum untersuchbar gewesen). Damit lägen entgegen dem Schreiben der Suva "organisch hinreichend zu erklärende" Beschwerden (und Defizite) und durchaus adäquate neuropsychologische Unfallfolgen (d.h. Folgen des Zeckenbisses) vor. 16.Gestützt darauf erhob A._____ am 14. Oktober 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss, es seien ihm die Versicherungsleistungen über den 16. Juni 2021 hinaus zu gewähren. 17.Am 25. Oktober 2021 berichtete Dr. med. J., Departement Innere Medizin und Infektiologie Kantonsspital Graubünden, über die ambulante Visite vom 20. Oktober 2021, nach der neurologischen Rehabilitation in Valens sei der Verlauf wellenförmig gewesen. Es hätten immer noch eine Gangunsicherheit und Schwindelattacken sowie Kraftlosigkeit bestanden. Ende August habe eine neurologische Kontrolle bei Dr. K. stattgefunden, welcher im Rombergversuch und Seiltänzlergang eine ausgeprägte Unsicherheit festgestellt habe. Er habe dies als gut nachvollziehbare Folge der FSME interpretiert und weiterhin regelmässiges Training empfohlen. Aktuell berichte A._____, dass es immer noch wellenförmig zu Schwindelgefühlen und Gangunsicherheit
9 - komme. Die noch bestehenden Beschwerden seien durchaus als mögliche Folgen der im Frühjahr stattgefundenen FSME zu betrachten. 18.Prof. Dr. phil. I._____ hielt in seinem neuropsychologischen Bericht vom
12 - und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit einem allfälligen Zeckenstich mit nachgewiesener FSME-Infektion stünden. Auf diese versicherungsmedizinischen Beurteilungen könne voll und ganz abgestellt werden, erfüllten sie doch die Voraussetzungen, damit ihnen Beweiswert zukomme. Der Umstand, dass med. pract. E._____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht. Dagegen vermöchten die Berichte von Prof. Dr. phil. I._____ und Dr. med. J._____ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen zu wecken. Dem Einwand des Beschwerdeführers, zur Beurteilung des vorliegenden Falls sei Dr. med. J._____ wesentlich spezialisierter als med. pract. E._____, sei ebenfalls zu widersprechen. An der Adäquanzprüfung gemäss Einspracheentscheid werde weiterhin festgehalten. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Versicherungsleistungen seien daher zu Recht per 16. Juni 2021 eingestellt worden. 22.Am 28. März 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
13 - Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) zu Recht per 16. Juni 2021 eingestellt hat oder nicht. 3.1.Im Falle von gesundheitlichen Beschwerden infolge einer FSME-Infektion, welche vorliegend unbestrittenermassen im März/April 2021 diagnostiziert wurde, ist die Neurologie als medizinische Fachdisziplin massgebend (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 und 13; vgl. auch Bg-act. 43). Die seitens der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 mitgeteilte Leistungseinstellung per 16. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 68) erfolgte auf der Basis der Aktenbeurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, vom 9. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 57). Zuvor hatte sie am 6. Mai 2021 ebenfalls aufgrund der Akten festgestellt, dass die geltend gemachten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf die
14 - nachvollziehbar diagnostizierte FSME-Infektion und damit auf den gemeldeten Zeckenbiss zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 13). Am 21. Mai 2021 erstattete die Neurologin Dr. med. F._____ im Rahmen der zweiten Hospitalisation des Beschwerdeführers im Kantonsspital Graubünden vom 17. bis am 27. Mai 2021 ein neurologisches Konsilium. Darin bezeichnete die besagte Neurologin letztlich eine nicht organische Komponente als im Vordergrund stehend (vgl. Bg-act. 63). Die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ stimmte mit diesem Konsilium am 9. Juni 2021 überein und führte die Kausalität der neu aufgetretenen Beschwerden – unter Hinweis auf einen leichten Verlauf einer FSME-Infektion ohne neurologische Manifestation – nicht überwiegend wahrscheinlich auf den allfälligen Zeckenbiss mit nachgewiesener FSME-Infektion zurück (vgl. Bg-act. 57). 3.2.Dieser Einschätzung steht die Beurteilung im Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 über die nota bene rund dreiwöchige stationäre neurologische Rehabilitation des Beschwerdeführers im Anschluss an seine zehntägige Hospitalisation im Kantonsspital Graubünden gegenüber (vgl. Bg-act. 49 S. 2 und 77). Das Rehazentrum Valens diagnostizierte im besagten Bericht eine Chronifizierung der FSME 05/2021, eine FSME-Infektion 03/2021, einen Drehschwindel V.a. Lagerungsschwindel DD bei FSME und ein Asthma bronchiale. Klinisch wurden eine Gangunsicherheit, eine Fatigue, Drehschwindelattacken und eine Aufmerksamkeitsstörung festgestellt. Unter dem Titel Diagnostik wurde betreffend Liquorpunktion Folgendes festgehalten: "Leukozyten 23 mononukleär, Protein 468 mg/l, Glukose 3.5 mmo1/l, FSME IgG & IgM rückläufig, jedoch stark positiv" (vgl. Bg-act. 77 S. 2). Als Rehabilitationsziele wurden eine Verbesserung der Gangsicherheit und Konzentration festgelegt. Ausserdem wurde betreffend Rehabilitationsverlauf ausgeführt, neuropsychologisch finde
15 - sich eine deutliche Beeinträchtigung von Antrieb, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen a.e. im Rahmen der chronischen FSME, wobei der Ausbildungsstand und die sprachlichen Fähigkeiten sowie der Schwindel die Beurteilung erschwerten. Die behandelnden neurologischen Fachärzte des Rehazentrums Valens konnten die im Vorbefund beschriebene funktionelle Komponente (Anmerkung des Gerichts: damit muss wohl die "nicht organische Komponente" gemäss dem neurologischen Konsilium von Dr. med. F._____ vom 21. Mai 2021 gemeint sein) zwar nicht ausschliessen, hielten jedoch gleichzeitig fest, dass der neuropsychologische Befund für eine Chronifizierung der FSME spreche (vgl. Bg-act. 77 S. 3). Bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde eine neuropsychologische und neurologische Verlaufskontrolle bzw. eine ausführliche neuropsychologische Diagnostik empfohlen (vgl. Bg-act. 77 S. 4 f.). Auch wurde um weitere neurologische und hausärztliche Betreuung gebeten (vgl. Bg-act. 77 S. 4). Schliesslich wurde die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht als nicht gegeben erachtet (vgl. Bg-act. 77 S. 4 f.). 3.3.Nichtsdestotrotz – und obschon der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ die Austrittsberichte angeblich vorgelegen haben (vgl. Bg-act. 79 S. 2) – beurteilte sie am 13. September 2021 auf erneute Vorlage hin, dass an der Stellungnahme vom 15. (recte wohl: 9.) Juni 2021 weiterhin festgehalten werde. Beim Beschwerdeführer seien von Beginn an keine objektivierbaren neurologischen Defizite nachweisbar gewesen als Hinweis auf eine Mitbeteiligung des Gehirns oder des Rückenmarks (Encephalitis, Myelitis). Allenfalls könnten die geklagten Kopfschmerzen Zeichen einer leichten, meningitischen Verlaufsform sein, welche in der Regel folgenlos ausheile. Es sei keine stationäre Behandlung erfolgt, mithin sei davon auszugehen, dass es im Verlauf nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes gekommen sei. Eine Woche
16 - nach ambulanter Diagnostik im Kantonsspital Graubünden seien lediglich eine gewisse Müdigkeit sowie intermittierend diffuse Schmerzen dokumentiert. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes bestanden. Nach einem Intervall von mehreren Wochen sei dann über das Neuauftreten von Symptomen (Schwindel und Gangunsicherheit) berichtet worden, die neurologischerseits in nachvollziehbarer Weise als "nicht organisch" beurteilt worden seien. Eine sekundäre klinische Verschlechterung mit einem Neuauftreten von Symptomen sei nicht mit einer FSME-Infektion vereinbar und auch mit einer Chronifizierung nicht zu erklären, auch nicht bei fallenden, aber weiterhin positiven FSME- Titern, wie von der ÖKK geltend gemacht worden sei (Anmerkung des Gerichts: vgl. Schreiben der ÖKK vom 15. Juli 2021, Bg-act. 78). Die Titer, insbesondere IgG, könnten Wochen bis Monate persistieren, ohne dass sie mit der klinischen Symptomatik korrelierten. Massgeblich sei, dass sich der Liquorbefund in den entscheidenden Komponenten (Eiweiss und Zellzahl) fast komplett normalisiert habe (vgl. Bg-act. 88). 4.1.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
17 - Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4, 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.2.Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom
18 -
21 - fast kompletten Normalisierung im Liquorbefund oder eines leichten Verlaufs einer FSME-Infektion ohne neurologische Manifestation – nicht schlüssig her und begründet sie angesichts der gesamten fachmedizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Ihre Einschätzung ist somit nicht überzeugend, nicht nachvollziehbar und schlüssig und teilweise aktenwidrig. 5.1.Nachgelagert zur letzten Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ vom 13. September 2021 berichtete Dr. med. J., Departement Innere Medizin und Infektiologie Kantonsspital Graubünden, am 25. Oktober 2021 über die ambulante Visite vom 20. Oktober 2021, nach der neurologischen Rehabilitation in Valens sei der Verlauf wellenförmig gewesen. Es hätten immer noch eine Gangunsicherheit und Schwindelattacken sowie Kraftlosigkeit bestanden. Ende August habe eine neurologische Kontrolle bei Dr. K. stattgefunden, welcher im Rombergversuch und Seiltänzlergang eine ausgeprägte Unsicherheit festgestellt habe. Er habe dies als gut nachvollziehbare Folge der FSME interpretiert und weiterhin regelmässiges Training empfohlen. Aktuell berichte der Beschwerdeführer, dass es immer noch wellenförmig zu Schwindelgefühlen und Gangunsicherheit komme. Dr. med. J._____ erachtete die noch bestehenden Beschwerden durchaus als mögliche Folgen der im Frühjahr stattgefundenen FSME (vgl. Bg-act. 108). 5.2.Ausserdem hielt Prof. Dr. phil. I._____ in seinem neuropsychologischen Bericht vom 27. Oktober 2021 nach zwei entsprechenden Untersuchungen vom 29. September und 27. Oktober 2021 fest, aufgrund der Defizite in Aufmerksamkeit und Interferenzkontrolle sei die Fahreignung nach wie vor nicht gegeben. Die Ausfälle entsprächen einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung nach ICD-10 F06.7. Zusammenfassend fänden sich beim sehr kooperativen und motovierten Beschwerdeführer (gemäss Symptomvalidierungsverfahren in
22 - Übereinstimmung mit dem klinischen Eindruck keinerlei Anhalte auf Aggravation oder Verdeutlichung) isolierte Defizite in Aufmerksamkeits- und kognitiven Funktionen des Präfrontalkortexes. Zusammen mit Störungen im Kurzzeitgedächtnis (in vorliegendem Fall allerdings nicht vorhanden) und einer u.U. ausgeprägten Fatigue entspreche dieses Ausfallsmuster dem bei FSME typischen neuropsychologischen Störungsbild. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit als Pneulader- bzw. Baggerfahrer betrage die Arbeitsfähigkeit 0%, da die Fahreignung des Beschwerdeführers der Aufmerksamkeitsdefizite wegen immer noch nicht gegeben sei. Eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, wenn man die Ressourcen des Beschwerdeführers berücksichtige (altersgemässe Lern- und Gedächtnisfunktionen, jedenfalls für nonverbale Informationen). Ein Anlehren an eine neue Tätigkeit erscheine damit möglich. Allerdings komme einschränkend die schwere Ermüdungssymptomatik hinzu, wie sie vom Beschwerdeführer selber und seiner Ehefrau glaubhaft geschildert werde. Sie hätten sie aktuell nicht zu "objektivieren" versucht, etwa mittels Fragebogenverfahren, weil diese Verfahren eben keine Objektivierung zuliessen. Der Beschwerdeführer habe die jeweils zweistündigen Untersuchungen ohne augenscheinliche Ermüdung absolviert, aber es habe sich in einer Testwiederholung am zweiten Untersuchungstermin (zu Beginn vs. identisch am Ende der Untersuchung) ein Abfall der Leistungen von "normal" zu "leicht beeinträchtigt" gezeigt – dies entgegen eines zu erwartenden Übungseffektes. Konkret müsste ein Arbeitsversuch unternommen werden, um bei optimal angepasster Tätigkeit (längere Pausen nötig) die Arbeitsfähigkeit quantifizieren zu können. Rein aufgrund des Schweregrades der Störung ("mittelschwer") dürfte die Arbeitsunfähigkeit 50 % bis 70 % betragen. Es sei allerdings zu bemerken, dass sich die Symptome aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
23 - über die Wochen hinweg immer noch zurückbildeten (wobei starke Schwankungen erwähnt würden) (vgl. Bg-act. 105). 5.3.Bezüglich des von Prof. Dr. phil. I._____ erwähnten Diagnosecode ICD- 10 F06.7 ist festzuhalten, dass die Qualifikation gemäss ICD-10 F06 andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit beschreibt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 93). Diese Kategorie umfasst verschiedene Krankheitsbilder, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung in Zusammenhang stehen als Folge von primär zerebralen Krankheiten, systemischen Krankheiten, die sekundär das Gehirn betreffen, exogenen toxischen Substanzen oder Hormonen, endokrinen Störungen oder anderen körperlichen Krankheiten. Der Diagnosecode ICD-10 F06.7 erfasst die leichte kognitive Störung. Sie ist charakterisiert durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft besteht ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen wird subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome ist so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden kann. Die Diagnose sollte nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwandt werden. Diese Störung kann vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung ist aber nicht notwendig. Die Störung wird vom postenzephalitischen (F07.1) und vom postkontusionellen Syndrom
24 - (F07.2) durch ihre andere Ätiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unterschieden (vgl. https://www.icd-code.de/, zuletzt besucht am 16. Mai 2023; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 99 f.). Die Qualifikation gemäss ICD-10 F06.7 (leichte kognitive Störung) wurde durch Prof. Dr. phil. I._____ im Rahmen der FSME-Infektion mit einem körperlich imponierenden Beschwerdebild schlüssig hergeleitet und begründet. Ebenfalls führt er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das (festgestellte) Ausfallsmuster dem bei FSME typischen neuropsychologischen Störungsbild entspreche. Dieser Einschätzung folgt inhaltlich auch Dr. med. J., wenn er konstatiert, dass er die noch bestehenden Beschwerden durchaus als mögliche Folgen der im Frühjahr stattgefundenen FSME erachte. Damit vermögen die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G., Stv. Chefarzt Neurologie, und Assistenzarzt H._____ (beide Rehazentrum Valens) im Kostengutsprachegesuch vom 9. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 56) mit einer Chronifizierung der FSME 05/2021 gemäss Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 77) wie auch insbesondere von Dr. med. J._____ vom 25. Oktober 2021 und Prof. Dr. phil. I._____ vom 27. Oktober 2021 zumindest geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ zu wecken. Die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 16. Juni 2021 erfolgte somit verfrüht. 6.Folglich sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es ist die Einholung eines externen Gutachtens angezeigt. Da der medizinische Sachverhalt erst unvollständig von der Beschwerdegegnerin abgeklärt wurde (Verletzung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG) und sie gestützt auf die vervollständigten Abklärungen zu bestimmen haben wird,
25 - wie lange sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern sowie Heilbehandlungskosten schuldet und ob gegebenenfalls bei Fallabschluss weitere Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) bestehen, ist kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Januar 2019 E.2.1), sondern die Sache ist zur Einholung eines externen zumindest neurologischen inkl. neuropsychologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.Der Vollständigkeit halber ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitsache kein Anwendungsfall der Adäquanzprüfung nach der sog. Psycho-Praxis (vgl. BGE 115 V 133) darstellt. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zu weiteren medizinischen Abklärungen mittels Einholung eines externen zumindest neurologischen inkl. neuropsychologischen Gutachtens und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens
26 - (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2022 vom