VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 21 94
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitzvon Salis
RichterInMeisser und Pedretti
AktuarinMaurer
URTEIL
vom 24. November 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Kurzarbeit
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I. Sachverhalt:
1.Das Einzelunternehmen A., Gastrobetrieb in Chur, war gemäss Ver-
fügung vom 26. Oktober 2020 vom 30. Oktober 2020 bis am 29. Januar
2021 sowie gemäss Verfügung vom 20. Januar 2021 ab 1. Februar 2021
bis 30. April 2021 Bezügerin von Kurzarbeitsentschädigung, als der Be-
trieb am 20. April 2021 das Gesuch um Anpassung der im Herbst 2020
ausgestellten Bewilligung für Kurzarbeit stellte, und beantragte, die Bewil-
ligung sei auf die Maximaldauer zu verlängern, die Voranmeldefrist aufzu-
heben und der Beginn der Bewilligung zurückzusetzen, damit sich eine
lückenlose Bewilligung der Kurzarbeitsentschädigung von September bis
Dezember 2020 ergebe. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Graubünden (KIGA) hob am 22. April 2021 die Verfügung vom 26. Okto-
ber 2020 auf und bewilligte neu die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä-
digung für die Periode vom 20. Oktober 2020 bis zum 29. Januar 2021.
Sämtliche ergangenen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechts-
kraft.
2.Am 4. Juni 2021 stellte das A. der Arbeitslosenkasse Graubünden
die Unterlagen für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für
die Abrechnungsperiode Mai 2021 zu. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021
lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des
Betriebes auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 ab, da
keine rechtzeitige, bewilligte Voranmeldung vorlag.
3.Dagegen erhob das A._____ mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Eingang
- Juli 2021) Einsprache, die mit Entscheid des KIGA vom 22. Juli 2021
abgewiesen wurde.
4.Gegen den Einspracheentscheid erhob das A._____ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 14. September 2021 (Poststempel) Beschwerde
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beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die
Entschädigung für Kurzarbeit für die Zeit ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2021
sei lückenlos zu bezahlen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an,
mit Gesuch vom 20. April 2020 sei u.a. die Verlängerung der bestehenden
Voranmeldung auf die Maximaldauer beantragt worden. Sie hätten nicht
wissen können und es mache für sie auch keinen Sinn, dass mit diesem
Gesuch nur die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Bewilligung auf
die Maximaldauer verlängert werde, hätten sie ihr Gesuch doch erst am
- April 2021 eingereicht. Sie seien vielmehr in gutem Glauben davon
ausgegangen, dass die bestehende Voranmeldefrist ab 1. Februar 2021
auf sechs Monate verlängert werde, und sie somit keine neue Voranmel-
dung mehr hätten einreichen müssen. Unbestritten sei, dass aufgrund der
behördlichen Anweisung gezwungenermassen für den ganzen Monat Mai
Kurzarbeit gegolten habe.
5.Mit Vernehmlassung vom 30. September 2021 beantragte das KIGA
(nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter
gesetzlicher Kostenfolge. Er begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Kasse nur dann eine Kurzarbeitsentschädigung aus-
richten dürfe, wenn eine bewilligte Voranmeldung vorliege. Vorliegend
habe der Beschwerdegegner der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädi-
gung bis Ende April 2021 zugestimmt. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin, wonach die Bewilligung vom 20. Januar 2021 auf die
Maximaldauer hätte verlängert werden müssen, sei im Gesuch vom
- April 2021 von einer Verlängerung der Bewilligung vom 20. Januar
2021 keine Rede gewesen. Zweck des Gesuchs sei vielmehr die lücken-
lose Bewilligung der Kurzarbeit von September bis Dezember 2020 und
damit die Anpassung der Bewilligung vom 26. Oktober 2020 gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe es versäumt, die ergangenen Verfügungen an-
zufechten, so dass die Bewilligung für die Kurzarbeitsentschädigung
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tatsächlich am 30. April 2021 geendet habe, und die Arbeitslosenkasse
Graubünden auch nicht berechtigt gewesen sei, für Mai 2021 eine Kurza-
rbeitsentschädigung auszurichten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie-
genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2021, worin der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021
verneint wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga-
torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeits-
losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht er-
hoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven-
zentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge-
richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid
wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG er-
lassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gege-
ben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwer-
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deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit –
vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen unter Erwägung 2 – ein-
zutreten.
2.Der Beschwerdegegner stellte mit Entscheid vom 22. Juli 2021 fest, dass
die Bewilligung für Kurzarbeitsentschädigung am 30. April 2021 geendet
habe. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, so dass sich weitere Aus-
führungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be-
schwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeits-
entschädigung für den Monat Mai 2021 zu Recht abgelehnt hat oder ob
normativ keine Voranmeldung Ende April 2021 für die Kurzarbeitsentschä-
digung für den Monat Mai 2021 notwendig war. Nicht Streitgegenstand, da
erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht, ist hingegen die beantragte
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2021, so dass auf dieses
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51
Abs. 2 VRG; BGE 125 V 413 E.1 und 2).
3.Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende
Bestimmungen erlassen über den Ablauf des Verfahrens zur Voranmel-
dung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung
sowie die Form von deren Auszahlung (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesge-
setzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes-
rates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR
818.102]). Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (Stand 1. April 2021)
ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurz-
arbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist jedoch zu erneuern, wenn die
Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassun-
gen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis
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am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Nach Ab-
satz 2 dieser Bestimmung wird bei Betrieben, die aufgrund der seit dem
- Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurz-
arbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das In-
krafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt, wobei das Gesuch
bis spätestens 30. April 2021 einzureichen ist. Schliesslich sind neu ent-
standene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Ab-
weichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zustän-
digen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Daraus erhellt, dass zwar die
10-tägige Frist nicht einzuhalten, jedoch weiterhin eine Voranmeldung zu
tätigen ist (vgl. dazu https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/un-
ternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html; letztmals
besucht am 24. November 2021). Unbestritten ist, dass die Beschwerde-
führerin den Antrag um Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe-
riode Mai 2021 erst am 4. Juni 2021 und damit nach dem 30. April 2021
gestellt hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1).
4.Bei den in Art. 17b Abs. 1 bis 3 Covid-19-Gesetz genannten Fristen han-
delt es sich um sog. Verwirkungsfristen (siehe dazu AVIG-Praxis KAE/G6–
G9 [Kurzarbeitsentschädigung, gültig ab 1. Januar 2021], https://www.ar-
beit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-
praxis.html). Verwirkungsfristen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein
materielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Hand-
lung nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht
in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der
Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen
nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen,
ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden
kann (vgl. BGE 125 V 262 E.5a, Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018
vom 22. Januar 2019 E.3.2, 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.2.2;
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PVG 2015 Nr. 17). Wird also eine der beiden Fristen verpasst, d.h. wird
entweder das Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit oder
aber werden die neuen Abrechnungen nicht fristgerecht bis zum 30. April
2021 eingereicht, so geht der Anspruch auf eine Bewilligung für Kurzarbeit
für den Monat Mai 2021 verloren.
5.1.Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 hiess der Beschwerdegegner die
Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. Oktober 2020 nur teilweise bzw.
erst ab dem 30. Oktober 2020 gut, da die Beschwerdeführerin die Frist zur
Voranmeldung von 10 Tagen nicht eingehalten hatte (vgl. Bg-act. 3). Die
erneute Voranmeldung vom 19. Januar 2021 wurde ab dem 1. Februar
2021 bis zum 30. April 2021 bewilligt (vgl. Bg-act. 7). Mit Gesuch vom
- April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anpassung der Bewil-
ligung für Kurzarbeit vom Herbst 2020 und um das Zurücksetzen des Be-
ginns der Bewilligung aufgrund behördlicher Massnahmen zwecks lücken-
loser Bewilligung der Kurzarbeitsentschädigung von September bis De-
zember 2020 (vgl. Bg-act. 8). Mit Verfügung vom 22. April 2021 entsprach
der Beschwerdegegner diesem Gesuch, hob die Verfügung vom 26. Ok-
tober 2020 auf und bewilligte u.a. die Ausrichtung von Kurzarbeit für die
Zeit vom 20. Oktober 2020 bis am 29. Januar 2021, sämtliche übrigen Ver-
fügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit behielten ihre Gültig-
keit (vgl. Bg-act. 9). Die Beschwerdeführerin wurde überdies darauf hinge-
wiesen, dass für jede Abrechnungsperiode, für die eine Anpassung ver-
langt würde, für den kompletten Monat ein neuer Antrag/Abrechnung
getätigt werden müsse und diese bis 30. April 2021 bei der zuständigen
Arbeitslosenkasse eingereicht werden müssten, ansonsten der Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung untergehe.
5.2.Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer
innert dreier Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft
für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1
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AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Ein-
spruch der kantonalen Amtsstelle vor, verfügt die Kasse die rechtmässig
ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Voraus-
setzung zur Ausrichtung der Entschädigung ist demnach eine durch das
KIGA bzw. den Beschwerdegegner bewilligte Voranmeldung. Vorliegend
hat der Beschwerdegegner die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädi-
gung gestützt auf die Voranmeldung vom 19. Januar 2021 lediglich bis
Ende April 2021 bewilligt, so dass die Entschädigungen durch die Arbeits-
losenkasse Graubünden auch nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet wer-
den konnten. Für eine Fortführung der Kurzarbeitsentschädigung über den
- April 2021 hinaus, hätte eine Voranmeldung bis am 30. April 2021 ein-
gereicht und bewilligt sein sollen. Diese Voranmeldung einzureichen hat
die Beschwerdeführerin unterlassen. Der Beschwerdegegner hat also zu
Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi-
gung für den Monat Mai 2021 verneint.
6.Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) nichts zu ihren
Gunsten ableiten, war sie doch mit dem Instrument der Kurzarbeitsent-
schädigung bereits vertraut, da sie ab Herbst 2020 eine solche Entschä-
digung bezog bzw. mittels Verfügung vom 20. Januar 2021 bis am
- April 2021 Kurzarbeitsentschädigungen zugesprochen erhielt und da-
mit Kenntnis von der Notwendigkeit einer Voranmeldung von Kurzarbeit
hatte (vgl. Bg-act. 3, 6, 7, 8 und 9). Auch das Argument der Beschwerde-
führerin, wonach sie in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass die
bestehende Voranmeldefrist ab 1. Februar 2021 auf sechs Monate verlän-
gert werde, und sie somit keine neue Voranmeldung mehr hätte einreichen
müssen, verfängt nicht. Selbst wenn die bestehende Voranmeldung von
Oktober 2020 auf sechs Monate verlängert worden wäre, so hätte diese
im April 2021 geendet, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
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im Mai 2021 bestanden hätte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
- April 2021 konnte einzig dahingehend verstanden werden, als dass die
bestehende Verfügung von Oktober 2020 rückwirkend angepasst werden
solle, da sich die Beschwerdeführerin explizit auf diese Verfügung und
nicht auf diejenige vom Januar 2021 bezogen hat. Das Gesuch muss da-
mit klarerweise entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin in-
terpretiert werden. Im Weiteren enthielt die Verfügung vom 22. April 2021
die expliziten Hinweise, dass die übrigen Verfügungen betreffend Voran-
meldung von Kurzarbeit – mit Ausnahme der aufgehobenen Verfügung
vom 26. Oktober 2020 – ihre Gültigkeit behielten, womit die Bewilligung
für die Kurzarbeitsentschädigung am 30. April 2021 endete, sowie für jede
Abrechnungsperiode, für die eine Anpassung gewünscht werde, für den
kompletten Monat ein neuer Antrag/Abrechnung gemacht werden müsse
und diese bis spätestens 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosen-
kasse eingereicht werden müssten (vgl. Bg-act. 9). Es hätte der Beschwer-
deführerin somit bewusst sein müssen, dass demzufolge bis am 30. April
2021 eine neue, separate Voranmeldung für den Monat Mai 2021 einzu-
reichen war. Auch kann sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis keinen
Vorteil ableiten (vgl. BGE 111 V 402 E.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_50/2021 vom 25. Januar 2021). Schliesslich bringt die Beschwerde-
führerin auch keine Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor,
und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_403/2021 vom 14. Juni 2021, 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021).
7.Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid vom
- Juni 2021 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
8.Gemäss Art. 61 lit. f
bis
ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwil-
ligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos,
weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Ein Parteikostenersatz
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ist dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]