VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 94 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 24. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit
4 - Bewilligung für die Kurzarbeitsentschädigung tatsächlich am 30. April 2021 geendet habe, und die Arbeitslosenkasse Graubünden auch nicht berechtigt gewesen sei, für Mai 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2021, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 verneint wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes
5 - über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist damit – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen unter Erwägung 2 – einzutreten. 2.Der Beschwerdegegner stellte mit Entscheid vom 22. Juli 2021 fest, dass die Bewilligung für Kurzarbeitsentschädigung am 30. April 2021 geendet habe. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 zu Recht abgelehnt hat oder ob normativ keine Voranmeldung Ende April 2021 für die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 notwendig war. Nicht Streitgegenstand, da erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht, ist hingegen die beantragte Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2021, so dass auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRG; BGE 125 V 413 E.1 und 2). 3.Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz abweichende Bestimmungen erlassen über den Ablauf des Verfahrens zur Voranmeldung von Kurzarbeit und zur Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung sowie die Form von deren Auszahlung (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19- Gesetz (Stand 1. April 2021) ist in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist jedoch zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
6 - Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung wird bei Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt, wobei das Gesuch bis spätestens 30. April 2021 einzureichen ist. Schliesslich sind neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Daraus erhellt, dass zwar die 10- tägige Frist nicht einzuhalten, jedoch weiterhin eine Voranmeldung zu tätigen ist (vgl. dazu https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicher ungsleistungen/kurzarbeit-covid-19.html; letztmals besucht am
9 - Beschwerdeführerin, wonach sie in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass die bestehende Voranmeldefrist ab 1. Februar 2021 auf sechs Monate verlängert werde, und sie somit keine neue Voranmeldung mehr hätte einreichen müssen, verfängt nicht. Selbst wenn die bestehende Voranmeldung von Oktober 2020 auf sechs Monate verlängert worden wäre, so hätte diese im April 2021 geendet, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Mai 2021 bestanden hätte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021 konnte einzig dahingehend verstanden werden, als dass die bestehende Verfügung von Oktober 2020 rückwirkend angepasst werden solle, da sich die Beschwerdeführerin explizit auf diese Verfügung und nicht auf diejenige vom Januar 2021 bezogen hat. Das Gesuch muss damit klarerweise entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin interpretiert werden. Im Weiteren enthielt die Verfügung vom 22. April 2021 die expliziten Hinweise, dass die übrigen Verfügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit – mit Ausnahme der aufgehobenen Verfügung vom 26. Oktober 2020 – ihre Gültigkeit behielten, womit die Bewilligung für die Kurzarbeitsentschädigung am 30. April 2021 endete, sowie für jede Abrechnungsperiode, für die eine Anpassung gewünscht werde, für den kompletten Monat ein neuer Antrag/Abrechnung gemacht werden müsse und diese bis spätestens 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden müssten (vgl. Bg-act. 9). Es hätte der Beschwerdeführerin somit bewusst sein müssen, dass demzufolge bis am 30. April 2021 eine neue, separate Voranmeldung für den Monat Mai 2021 einzureichen war. Auch kann sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis keinen Vorteil ableiten (vgl. BGE 111 V 402 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2021 vom 25. Januar 2021). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch keine Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor, und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl.
10 - Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021, 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021). 7.Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid vom