VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 76 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 26. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
5 - Anschwellens der linken Hand sei ihr zusätzlich ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. 10.Mit Vernehmlassung vom 8. September 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit und einem grosszügigen Leidensabzug von 20 % ein Rentenanspruch entfalle. Ein Leidensabzug von 25 % sei nicht gerechtfertigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen bei einer auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits grosszügig berücksichtigt würden. 11.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weite- ren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2 und 3, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 157 und 167 f.) stellen solche anfechtbaren Verfügungen der In- validenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
6 - rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin berührt, und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen und die Zusprechung einer Invalidenrente ableiten, womit sie formgerecht eingereicht wurde. Da im Übrigen auch die Frist eingehalten wurde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 ATSG), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während den Eingliederungsmassnahmen vom
7 - 3.Unstreitig ist dabei das gestützt auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als selbstständige Schreinerin und Landwirtin ermittelte Valideneinkommen von CHF 36'029.-- für das Jahr 2021 (Bg- act. 152 und 159 S. 14 f.). Da die Beschwerdeführerin diese selbstständigen Erwerbstätigkeiten seit 1987 ausübte (Bg-act. 3 S. 5, Bg- act. 5 S. 2, Bg-act. 65 S. 2) und sich mithin über viele Jahre hinweg – auch als sie noch nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war – mit einem solchen bescheidenen Einkommen begnügt hat (vgl. hierzu auch IK- Auszug vom 13. Juni 2018 [Bg-act. 10 S. 2 f.], Fragebogen Selbstständigerwerbende vom 25. Juni 2018 [Bg-act. 11 S. 3] und diverse Steuerveranlagungen [Bg-act. 12]), ist dieses rechtsprechungsgemäss für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (vgl. BGE 135 V 58 E.3.4.6; Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E.4.2.1 und 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E.2.1). 4.Uneinig sind sich die Parteien im Wesentlichen hinsichtlich der (Rest- )Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit: Kritisiert wird dabei die von der Beschwerdegegnerin ab März 2021 angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der Funktionseinschränkungen ihrer linken Hand und deren Anschwellung nur zu 50 % arbeitsfähig. Zudem kritisiert sie die Bemessung des Invalideneinkommens und dabei insbesondere die fehlende Vornahme eines Leidensabzugs. 5.1.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob
8 - dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizi- nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung auf- zustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärztinnen bzw. Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen bzw. Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen bzw. Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen oder Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen bzw. Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
9 - Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). 5.2.Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 3. Mai 2021 abgestellt hat oder ob konkrete In- dizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von der 100%igen Arbeitsfähigkeiteinschätzung in adaptierter Tätigkeit ab März 2021 abzuweichen wäre. 5.2.1.In seinem Abschlussbericht vom 3. Mai 2021 führte RAD-Arzt Dr. med. F._____ namentlich aus, dass obwohl das Resultat der durchgeführten rekonstruktiven Massnahmen an der linken Hand als gut bezeichnet werden könne, bestehe weiterhin eine massive Funktionseinschränkung. Die Feinmotorik fehle und die Kraft beim Greifen sei massiv eingeschränkt. Auch sei weiterhin mit einer deutlichen Reduktion der Pinch-Kraft zu rechnen. Daneben bestehe eine Asensibilität im Medianusgebiet, was den Einsatz der Hand zusätzlich erschwere. Durch die fehlende Schweisssezernation sei bei extrem trockenen Fingerkuppen das Greifen noch schwieriger. Die linke Hand bleibe im Alltag weiterhin nur als Hilfshand einsetzbar. Es fehle sowohl die Feinmotorik als auch die Kraft und Sensibilität. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die angestammte Tätigkeit als selbstständige Schreinerin und Landwirtin nicht mehr ausgeübt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab März 2021 zeitlich uneingeschränkt einsetzbar (Bg-act. 159 S. 11 f.). Als solche leidensangepasste Tätigkeit führte Dr. med. F._____ eine sitzende, laufende, stehende und – mit technischen Hilfsmittel unterstützt – auch fahrende Tätigkeit, adaptierte PC-Arbeiten oder eine Ausbildungstätigkeit an (Bg-act. 159 S. 10).
10 - 5.2.2.Mit dieser Beurteilung stellte Dr. med. F._____ auf den Bericht der behandelnden Handchirurgin des Kantonsspitals Graubünden (KSGR), Dr. med. G., vom 13. Januar 2021 ab, welche die genau gleiche medizinische Situation beschrieb und identische Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit zog (Bg-act. 126). Zu den Funktionseinschränkungen führte sie aus, die linke Hand könne nur als Hilfshand eingesetzt werden. Es bestehe eine Einschränkung der Feinmotorik, eine Kraftverminderung sowie eine fehlende Sensibilität. Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik seien für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Dies habe sich vor allem anlässlich des Arbeitseinsatzes in der Pflege gezeigt, wo die Beschwerdeführerin z.B. keine Reissverschlüsse habe schliessen können (Bg-act. 126 S. 4). Daraus folgerte Dr. med. G., dass die bisherige Tätigkeit als Schreinerin nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin indes zeitlich uneingeschränkt einsetzbar (Bg-act. 126 S. 5). 5.2.3.Für diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierter Tätigkeit spricht denn auch der weitere Verlauf, welcher sich sehr erfreulich zeigte. So berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der handchirurgischen Sprechstunde am 19. Januar 2021 bei Dr. med. G., sie habe eine sehr gute, willkürlich ansteuerbare Daumenabduktion erreicht. Die Funktion der linken Hand habe sich durch den Sehnentransfer stark verbessert. Sie könne nun sehr viel besser greifen und auch kleine Gegenstände mittels Pinch-Griff zwischen Daumen und Zeigfinger fassen (Bg-act. 140 S. 1). Damit übereinstimmend hielt Dr. med. G. in ihrer Befunderhebung fest, die aktive Daumenabduktion gelinge problemlos. Der Pinch-Griff zwischen Daumen- und Zeigefingerkuppe sei gut möglich. Es bestehe ein guter Bewegungsumfang der Langfinger mit leichtem Einkralldefizit des Dig. II sowie ein diskretes Extensionsdefizit des Dig. V im MCP-Gelenk. Insgesamt hielt Dr. med. G._____ fest, es zeige sich acht
11 - Wochen nach der Rekonstruktion der Daumenfunktion links ein sehr erfreuliches Resultat (Bericht vom 21. Januar 2021 [Bg-act. 140]). Gleichermassen berichtete Dr. med. G._____ am 29. März 2021 rund vier Monate nach der Rekonstruktionsoperation, die Funktionsfähigkeit der linken Hand habe sich gut verbessert, auch wenn diese nur als Hilfshand eingesetzt werden könne (Bg-act. 142). 5.3.Soweit die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit mit einer weiterhin bestehenden massiven Funktionseinschränkung der linken Hand begründet, übersieht sie, dass diese – wie hiervor ausgeführt – auch vom RAD-Arzt Dr. med. F._____ ausdrücklich thematisiert und im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen hat. Dabei kam er in Übereinstimmung mit der behandelnden Handchirurgin Dr. med. G._____ zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als selbstständige Schreinerin und Landwirtin nicht mehr zumutbar ist, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (Bg-act. 159 S. 11 f.). Letzteres wird denn auch – wie aufgezeigt – durch den positiven postoperativen Verlauf mit einer verbesserten Funktions-, Greif- und Bewegungsfähigkeit der linken Hand bestätigt. Wenn Dr. med. G._____ in dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Bericht vom 4. August 2021 ausführt, es bestehe bei der replantierten Hand eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit mit Auftreten von belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer Schwellung bereits nach einigen Stunden Arbeit (Bf-act. 1 S. 1), ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass Dr. med. G._____ diese Ausführungen auf die – nach einhelliger medizinischer Auffassung nicht mehr zumutbare – angestammte Tätigkeit als Schreinerin und Landwirtin bezog. So hielt sie fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund eines erheblichen Verletzungsrisikos
12 - ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Schreinerin unmöglich uneingeschränkt nachgehen und auch bei der Arbeit als Landwirtin sei sie massiv eingeschränkt. Aus handchirurgischer Sicht könne die linke Hand lediglich als Hilfshand eingestuft werden und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Schreinerin und Landwirtin sei unrealistisch und nicht zu verantworten (Bf- act. 1 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt darauf die von ihr angeführte, auch für Verweistätigkeiten geltende Arbeitsfähigkeit von 50 % zu plausibilisieren versucht, weil die linke Hand dauernd während der Arbeit anschwelle, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr legt der Bericht von Dr. med. G._____ nahe, dass solche Beschwerden bei einer nicht leidensadaptierten, handwerklich fordernden Belastung der linken Hand auftreten. Auch finden sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in den Akten keine Hinweise dafür, dass es bei Arbeitseinsätzen in leidensadaptierten Tätigkeiten im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen zu einer Anschwellung der linken Hand gekommen wäre. So wurde denn auch beispielsweise ihre Tätigkeit als EP-Mitarbeiterin in der Leitung der Schreinerei, welche ihr gut gefallen hat (Bg-act. 126 S. 4) und bei welcher sie die Programmteilnehmenden anleitete und betreute (Bg-act. 57 S. 92), von den Eingliederungsfachpersonen trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen der linken Hand für grundsätzlich möglich erachtet (Bg- act. 88), wobei bereits damals von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in dieser leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen wurde (Bg-act. 79, 159 S. 9). 5.4.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, den Beweiswert der RAD-Beurteilung vom 3. Mai 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. März 2021
13 - abstellte. Dabei wird mit der davor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit denn auch eine angemessene Rekonvaleszenzzeit seit der letzten Rekonstruktionsoperation Ende November 2020 berücksichtigt (Bg-act. 159 S. 12). Letztlich würde aber auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – selbst bei Annahme der von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. 6.1.Insofern ist auf die Bemessung des Invalideneinkommens einzugehen. Die Beschwerdeführerin erachtet insbesondere einen Leidensabzug von 25 % als angemessen und begründet diesen damit, dass ihre linke Hand bei der Arbeit dauernd anschwelle, so dass oft Pausen eingelegt werden müssten. 6.2.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
14 - nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom
16 - dienungen, Kontrollfunktionen oder leichte Prüfarbeiten in Frage kämen. Auch ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.11.2 und 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1; AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3 und 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 m.H.). Insofern stehen der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 6.4.Die Beschwerdeführerin weist in einer Verweistätigkeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit auf als in der angestammten Tätigkeit als selbstständige Schreinerin und Landwirtin, welche ihr nicht mehr zumutbar ist (Bg-act. 159 S. 11 f., Bg-act. 126). Dabei ist zu beachten, dass der im Rahmen Ersterer erzielbare Verdienst in nicht unerheblichem Masse höher ist als in Letzterer (vgl. hierzu der Einkommensvergleich hernach mit einem aufindexierten Einkommen als selbstständige Schreinerin und Landwirtin von CHF 36'029.-- und einem gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen von CHF 56'288.85). Für den Wechsel der Beschwerdeführerin in eine unselbstständige Tätigkeit bzw. die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sprechen des Weiteren deren persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten. Ihre bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnisse (insbesondere als Schreinerin mit Erfahrungen im Bereich von Umbauten
17 - bzw. Innenausbau und der Verlegung von Bodenbelägen, als Möbelrestauratorin, als Landwirtin und in der Führung ihrer Betriebe mit den entsprechenden administrativen Aufgaben [vgl. Bg-act. 5 S. 2 f., Bg- act. 11, 65]) würden in einer Verweistätigkeit die Vermittelbarkeit erleichtern. Auch hat die Beschwerdeführerin bisher vornehmlich praktische Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sich der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten dürfte. Schliesslich spricht neben ihrer Persönlichkeitsstruktur als motivierte und leistungswillige Person (vgl. Arbeitszeugnis des EP H.________ vom
18 - durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitsfähigkeit 100 %, aufindexiert, ohne Leidensabzug = CHF 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01) resultiert ein negativer Invaliditätsgrad. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst wenn aber ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, würde ein solcher 10 % jedenfalls nicht übersteigen, so dass immer noch ein Invali- ditätsgrad resultierte, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu be- gründen vermöchte ([Valideneinkommen von CHF 36'029.-- - Invaliden- einkommen von CHF 50'660.--] x 100 : CHF 36'029.-- = Invaliditätsgrad von - 40.6 %). 7.2.Würde ausserdem auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensadaptierter Tätigkeit abgestellt wer- den, wäre der verminderten Belastbarkeit der linken Hand, einschliesslich des sich daraus ergebenden erhöhten Pausenbedarfs, bereits in quantitativer Hinsicht genügend Rechnung getragen. Ein Leidensabzug rechtfertigte sich nicht. Bei einem Valideneinkommen von CHF 36'029.-- für das Jahr 2021 und einem Invalideneinkommen von CHF 28'144.-- (= CHF 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.5) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 %. Auch diesfalls bestünde kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 8.Zu beachten ist dabei des Weiteren, dass rechtsprechungsgemäss bei einer (erstmaligen) rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E.6.1, BGE 131 V 164 E.2.2, BGE 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E.3.2). Dementsprechend richtet
19 - sich der Wechsel bei gleichzeitiger Verfügung über eine ganze Invalidenrente und ein sie ablösender fehlender Rentenanspruch nach Art. 88a Abs. 1 IVV. Damit ist vorliegend Erstere in Anwendung der dreimonatigen Frist ab der ab März 2021 angenommenen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit noch bis zum 31. Mai 2021 auszurichten (und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – nur bis zum 31. März 2021). Ab dem 1. Juni 2021 besteht gestützt auf die obigen Ausführungen bei einem negativen bzw. nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Für die jeweiligen Zeiträume als die Beschwerdeführerin sich in den Eingliederungsmassnahmen befand, verfügte die Beschwerdegegnerin – wie bereits dargelegt – Taggelder, welche gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG einem Rentenanspruch vorgehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E.3.1 ff. und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E.3.3.1 f.). 9.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente bis zum 31. März 2021 befristet wurde. Der Beschwerdeführerin ist die ab dem 1. November 2020 zugesprochene ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2021 auszurichten, soweit keine Taggelder zugesprochen worden sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in
20 - Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang mit einer Korrektur des Rentenanspruchs nur in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf die Befristung rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Drittel und somit im Betrag von CHF 233.-- der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln und damit im Restbetrag von CHF 467.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. so schon Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 19 22 vom 7. April 2020 E.6 und VGU S 19 9 vom 15. April 2020 E.10). Letztere hat im Umfang ihres Obsiegens praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ver- fügungen vom 12. Juli 2021 werden insoweit aufgehoben, als der An- spruch von A._____ auf eine ganze Invalidenrente bis zum 31. März 2021 befristet wurde. A._____ steht die ab dem 1. November 2020 zugespro- chene ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2021 zu, soweit keine Tag- gelder zugesprochen worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen im Betrag von CHF 233.-- zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 467.-- zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
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