VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 4 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
3 - und ihr Auto (insbesondere Benzinkosten, welche sie selber tragen musste). Die 13 Stunden seien (von der Zwischenverdienst-Arbeitgeberin) auch nicht bezahlt worden. Hinsichtlich der beantragten Härtefallentschä- digung führte sie aus, dass sie nach einem Unfall Leistungen der SUVA für eine Handverletzung bekommen habe und ihr nun die Coronatage zu verlängern seien bzw. ihr die durch die SUVA entschädigten Tage auf- grund des Unfalls gutzuschreiben seien. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 (Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht) ergänzte die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde mit weiteren Unterlagen und wiederholte sinn- gemäss ihre bisherigen Standpunkte. So bekräftigte sie ihr Unverständnis darüber, dass sie Leistungen zurückzahlen müsse, obschon ihr (Ar- beits-)Stunden, welche ihr zustünden, bis jetzt nicht ausbezahlt worden seien. Ausserdem erwähnte sie, dass sie von CHF 3'115.-- (pro Monat) leben müsse. 5.Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 liess sich das KIGA (nachfolgend Be- schwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. Juli 2018 Ar- beitslosenentschädigung erhalten habe. Ihre Anstellung bei B.________ (Betrieb der E.) ab dem 21. Juni 2019 gemäss Vertrag vom 16. Juni 2019 als Allrounderin mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 70 % sei von der ALK GR ab Juni 2019 als Zwischenverdienst abgerech- net worden. Ausdrücklich sei im Vertrag festgehalten worden, dass die B.___ ein Saisonbetrieb sei, weshalb die wöchentlichen Stunden variieren könnten. Aufgrund des Formulars Zwischenverdienst inkl. Lohn- abrechnung für den Monat September 2019 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin nachträglich 13 Stunden für den Monat August 2019 ausbezahlt worden seien. Unter Anrechnung dieser zusätzlichen Stunden sei sie zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 126.55 gekommen.
4 - 6.Am 23. Februar 2021 ging eine Replik der Beschwerdeführerin beim Ge- richt ein. Dabei schilderte sie ihre desolate finanzielle Lage als alleinerzie- hende Mutter mit verschiedenen Belegen und wies darauf hin, dass ihr versicherter Verdienst CHF 3'115.-- betrage. 7.Am 3. März 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. 8.Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 edierte die zuständige Instruktionsrich- terin weitere Unterlagen beim Beschwerdegegner, welche am 13. Januar 2022 beim Gericht eingingen. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
5 - tene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin, welche als Adressatin der im Ein- spracheentscheid bestätigten Verfügung vom 14. Oktober 2019 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). So- mit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde (siehe Art. 30, Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) – vorbehältlich nachfolgenden Erwägungen 2.1. und 2.2. – einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 126.55 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbe- setzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegen- heit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (siehe BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 122 V 34 E.2a). Streit- gegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
6 - Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechts- verhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (siehe BGE 131 V 164 E.2.1 m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom
der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; AS 2020 871; AS 2020 1257], in der bis am 16. Februar 2022 gültigen Fassung) oder in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Härtefallverordnung für Unternehmen; SR 951.262; vgl. für einen Über- blick über die Covid-19-Erlasse: KIESER, in: AJP 5/2020, S. 552 ff.) – nicht vorgesehen (vgl. die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Ar- beitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19) [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Stand
8 - Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler begangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versicherungsträgers ist fristauslö- send, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem die Ver- sicherungseinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1, 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. De- zember 2012 E.6). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht durch Verfügung gegenüber der ins Recht gefassten Rückerstattungspflichtigen erlassen, ist die Verwirkungsfrist selbst dann gewahrt, wenn die entspre- chende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich be- richtigte neue Verfügung ersetzt werden muss (siehe AVIG-Praxis RVEI Rz. A16, abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/ser- vice/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2011 vom 13. April 2011 E.4.2 und 5.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 17/03 vom 2. Sep- tember 2003 E.4.3.2). Die Verwaltung kann während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, vor- aussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (siehe BGE 129 V 110 E.1.2 und 122 V 367 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.2; AVIG-Praxis RVEI Rz. A3). Ausserdem sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent- scheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf- gefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese so- genannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbestän- dig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September
9 - 2019 E.3.1 m.H.a. BGE 122 V 367 E.3; vgl. auch 8C_469/2013 vom
12 - trages war die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2019 also nun- mehr im Stundenlohn (ohne fixes Arbeitspensum) angestellt. Die Arbeits- zeiten sollten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, wobei es sich um unregelmässige, stundenweise Einsätze handeln sollte. Auf- grund der vorliegenden Unterlagen setzte die ALK GR den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf CHF 4'141.-- fest (siehe Ed-act. 1 S. 1 und Ed-act. 2). Bei einem Taggeldansatz von 80 % und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen (siehe Art. 40a AVIV), resul- tierte daraus ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 152.65 (siehe Ed-act. 2). Die dem vorliegenden Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2020 zugrundeliegende Verfügung Nr. 1459 vom 14. Oktober 2019 ersetzte die Verfügung Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019 (siehe Bg- act. 1 sowie Ed. 6 S. 207 und 209). Gemäss der nach der Aktenedition vorliegenden Verfügung Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019, wurde gestützt auf die Angaben in der Bescheinigung der Arbeitsgeberin B.________ über den Zwischenverdienst für den Monat September 2019 (siehe Bg- act. 11) zuerst ein Betrag von CHF 830.60 zurückgefordert. Dieser Betrag von CHF 830.60 entspricht dem gesamten Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung gemäss der ursprünglichen Abrechnung für den Monat August 2019 vom 13. September 2019 (siehe Ed-act. 2). Dieser Abrechnung lag ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'073.40 und 5.9 entschädigungs- berechtigte Taggelder à CHF 152.65 (CHF 900.65 brutto) abzüglich AHV/IV/EO-Beiträgen von 5.125 %, einem NBU-Beitrag von 2.510 % und einer BVG-Risikoprämie von CHF 1.30 (CHF 70.05) zugrunde, was einen Nettobetrag von CHF 830.60 ergab. Mit der Begründung, der Beschwer- deführerin seien für den Monat August 2019 nachträglich noch 13 Stunden (à CHF 25.-- brutto) durch ihre Arbeitgeberin B.________ ausbezahlt wor- den, was eine Neuberechnung notwendig gemacht habe, wurde ebenfalls am 11. Oktober 2019 eine mit "Rückforderung" betitelte Abrechnung Au- gust 2019 erstellt (siehe Ed-act. 2 und Ed-act. 6 S. 211), mit welcher der gesamte Betrag von CHF 830.60 zurückgefordert werden sollte. Der
13 - (Rückforderungs-)Abrechnung August 2019 vom 11. Oktober 2019 lag nunmehr ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'366.85 zugrunde. Nur drei Tage später, am 14. Oktober 2019, erliess die ALK GR die Verfügung Nr. 1459, welche die Verfügung Nr. 1447 ersetzte, mit einem reduzierten Rückforderungsbetrag von CHF 126.55. Dieser Betrag ergibt sich gemäss dem Beschwerdegegner aus einer neuen Abrechnung August 2019 vom
14 - D.________ AG vor. Bei Letzterer war die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2019 als Hilfskraft im Stundenlohn von CHF 22.40 (brutto) angestellt (vereinbarte Arbeitszeiten jeden Samstag ca. 5 bis 7 Stunden; unter anderem inkl. 8.33 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 269). Gemäss "Lohnabrechnung August 2019" der D.________ AG wird ein Bruttolohn von CHF 72.70 (bei 3.25 Arbeitsstun- den und inkl. 8.33 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 239) ausge- wiesen. Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 9. Sep- tember 2019 (siehe Ed-act. 6 S. 237 f.) und dem Hinweis auf der "Lohn- abrechnung August 2019" auf die "Woche(n) 29" bezieht sich dies aber auf den Monat Juli 2019 (siehe 3.25 h am 20. Juli 2019 in Ed-act. 6 S. 237 sowie auch Ed-act. 6 S. 279 und 281), wobei das Arbeitsverhältnis ohne- hin per 20. Juli 2019 wieder beendet wurde (Ed-act. 6 S. 238). Bei der C.________ AG ergab sich ein Bruttolohn für den Monat August 2019 von CHF 147.60 (inkl. 10.64 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 242). Addiert man diese Beträge für den August 2019, ergibt sich ein Bruttozwi- schenverdienst (inkl. Ferienentschädigung) von CHF 3'087.60. Schlägt man noch die nachträglich mit der Septemberabrechnung vom 1. Oktober 2019 für den August 2019 zusätzlich abgerechneten 13 Arbeitsstunden à CHF 25.-- (brutto) darauf, ergibt sich ein Betrag von CHF 3'412.60 (CHF 2'940.-- + CHF 147.60 + CHF 325.-- [CHF 25.-- x 13]). In der korri- gierten, der Rückforderungsverfügung vom 14. Oktober 2019 zugrundelie- genden Abrechnung vom 15. Oktober 2019 wurde der Berechnung hinge- gen ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'236.45 sowie 5 entschädi- gungsberechtigte Taggelder zugrunde gelegt, woraus sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von noch CHF 763.25 abzüg- lich CHF 59.20 (AHV/IV/EO-Beiträgen von 5.125 %, einem NBU-Beitrag von 2.510 % und einer BVG-Risikoprämie von CHF 0.95) und somit netto von CHF 704.05 ergab. Subtrahiert man diesen (Netto-)Betrag vom Net- tobetrag gemäss der Abrechnung vom 13. September 2019 für den Au- gust 2019 von CHF 830.60, resultiert der zurückgeforderte Betrag von
15 - CHF 126.55. Insofern kann die Abrechnung aufgeschlüsselt werden. Un- klar aber bleibt, wie der Beschwerdegegner bzw. die ALK GR den Brutto- zwischenverdienst von CHF 3'236.45 gemäss Abrechnung vom 15. Okto- ber 2019 für den Monat August 2019 infolge der 13 nachträglich mit der Septemberabrechnung vom 1. Oktober 2019 der B.________ abgerech- neten Arbeitsstunden aus dem August 2019 ermittelt hat. Weder die B.________ noch die C.________ AG weisen für den Monat August 2019 einen Ferienbezug der Beschwerdeführerin aus (siehe Ed-act. 6 S. 240 ff. und 254 ff.). Insofern wäre die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung von jeweils 10.64 % bzw. 10.65 % (siehe dazu Bg- act. 5, 10 sowie Ed-act. 6 S. 240-242, 247, 254 und 311) beim Zwischen- verdienst grundsätzlich nicht anzurechnen (siehe Urteil des Bundesge- richts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.4.2.1 f. und AVIG-Praxis ALE Rz. C125, C127 mit Verweis auf die sinngemässe Anwendung von C2 und C149 ff.). Damit ergibt sich für den Monat August 2019 aber ein Zwischen- verdienst inkl. der 13 zusätzlichen Arbeitsstunden (ohne Ferienentschädi- gung von 10.64 bzw. 10.65 %) von CHF 3'111.63 (CHF 2'940.-- [B., August 2019: 70 % der Normalarbeitszeit von 42 h x 4 = 117.6 h à CHF 25.--] - CHF 258.23 [Festlohn für 70 %-Pensum von CHF 2'424.70 x 10.65 %] + CHF 325.-- [13 h à CHF 25.--] - CHF 28.55 [CHF 20.618 x 10.65 % x 13] + CHF 147.60 [C. AG August 2019] - CHF 14.19 [CHF 133.40 x 10.64 %]; vgl. Ed-act. 6 S. 242, 254 und 256). Bei einem versicherten Verdienst von CHF 4'141.-- und 22 kontrol- lierten Tagen im August 2019 ergibt sich anstelle der ursprünglichen 5.9 entschädigungsberechtigten Taggelder noch 5.7 entschädigungsberech- tige Taggelder und somit für den August 2019 ein Leistungsanspruch von CHF 870.10 (brutto; CHF 4'198.25 [CHF 4'141.-- : 21.7 x 22] - CHF 3'111.63 = CHF 1'086.62 x 80 % : CHF 152.65 = 5.7 x CHF 152.65 = CHF 870.10) anstelle von CHF 900.65 (brutto) gemäss Augustabrech- nung vom 13. September 2019, welcher der damaligen Auszahlung von CHF 830.60 (netto) zugrunde lag. Nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge
16 - von 5.125 % (CHF 44.59), einem NBU-Beitrag von 2.510 % (CHF 21.84) und einer BVG-Risikoprämie von CHF 1.25 (total CHF 67.68) von CHF 870.10 beträgt die Differenz zum gemäss Abrechnung vom 13. Sep- tember 2019 ausbezahlten Betrag von CHF 830.60 noch CHF 28.20 (CHF 830.60 - CHF 802.40). 4.5.Der Beschwerdegegner bzw. die ALK GR ist für den Bestand und die Höhe des Rückforderungsanspruches im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beweisbelastet (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom