Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 4
Entscheidungsdatum
15.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 4 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A.________, Jahrgang 1967, war zuletzt als Reinigungsangestellte tätig. Am 19. März 2018 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung im Umfang vom 100 % ab dem 1. Mai 2018 an. 2.Mit Verfügung Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019 forderte die Arbeitslosen- kasse Graubünden (nachfolgend ALK GR) Arbeitslosenentschädigungs- leistungen im Betrag von CHF 830.60 zurück. Mit Verfügung Nr. 1459 vom
  1. Oktober 2019, welche diejenige vom 11. Oktober 2019 ersetzte, for- derte die ALK GR nunmehr noch Arbeitslosenentschädigungsleistungen im Betrag von CHF 126.55 zurück. Dies infolge einer Neuberechnung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung durch die ALK GR, weil die B.________ als eine Arbeitgeberin von A.________ mit einer Zwischen- verdienstabrechnung für September 2019 auch noch 13 (Mehr-)Stunden für den Monat August 2019 abgerechnet hatte. 3.Dagegen erhob A.________ Einsprache, welche beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 15. Oktober 2019 einging. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 wies das KIGA die Ein- sprache ab. 4.Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 leitete das KIGA das am 4. Januar 2021 bei ihm eingegangene Schreiben von A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter, worin sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November 2020 bzw. der diesem Entscheid zugrundeliegenden Rückforderung über CHF 126.55 gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2019 verlangte. Ausserdem beantragte sie eine Härtefallentschädigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Rahmen der Arbeitstätigkeit (im Zwischenverdienst) bei B.________ mehr Ausgaben gehabt habe als Einnahmen. Es sei ein Minus-Geschäft gewesen für sie
  • 3 - und ihr Auto (insbesondere Benzinkosten, welche sie selber tragen musste). Die 13 Stunden seien (von der Zwischenverdienst-Arbeitgeberin) auch nicht bezahlt worden. Hinsichtlich der beantragten Härtefallentschä- digung führte sie aus, dass sie nach einem Unfall Leistungen der SUVA für eine Handverletzung bekommen habe und ihr nun die Coronatage zu verlängern seien bzw. ihr die durch die SUVA entschädigten Tage auf- grund des Unfalls gutzuschreiben seien. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 (Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht) ergänzte die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde mit weiteren Unterlagen und wiederholte sinn- gemäss ihre bisherigen Standpunkte. So bekräftigte sie ihr Unverständnis darüber, dass sie Leistungen zurückzahlen müsse, obschon ihr (Ar- beits-)Stunden, welche ihr zustünden, bis jetzt nicht ausbezahlt worden seien. Ausserdem erwähnte sie, dass sie von CHF 3'115.-- (pro Monat) leben müsse. 5.Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 liess sich das KIGA (nachfolgend Be- schwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. Juli 2018 Ar- beitslosenentschädigung erhalten habe. Ihre Anstellung bei B.________ (Betrieb der E.) ab dem 21. Juni 2019 gemäss Vertrag vom 16. Juni 2019 als Allrounderin mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 70 % sei von der ALK GR ab Juni 2019 als Zwischenverdienst abgerech- net worden. Ausdrücklich sei im Vertrag festgehalten worden, dass die B.___ ein Saisonbetrieb sei, weshalb die wöchentlichen Stunden variieren könnten. Aufgrund des Formulars Zwischenverdienst inkl. Lohn- abrechnung für den Monat September 2019 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin nachträglich 13 Stunden für den Monat August 2019 ausbezahlt worden seien. Unter Anrechnung dieser zusätzlichen Stunden sei sie zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 126.55 gekommen.

  • 4 - 6.Am 23. Februar 2021 ging eine Replik der Beschwerdeführerin beim Ge- richt ein. Dabei schilderte sie ihre desolate finanzielle Lage als alleinerzie- hende Mutter mit verschiedenen Belegen und wies darauf hin, dass ihr versicherter Verdienst CHF 3'115.-- betrage. 7.Am 3. März 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. 8.Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 edierte die zuständige Instruktionsrich- terin weitere Unterlagen beim Beschwerdegegner, welche am 13. Januar 2022 beim Gericht eingingen. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

  1. Januar 2022 angezeigt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2020 sowie die weite- ren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2020. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefoch-
  • 5 - tene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin, welche als Adressatin der im Ein- spracheentscheid bestätigten Verfügung vom 14. Oktober 2019 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). So- mit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde (siehe Art. 30, Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) – vorbehältlich nachfolgenden Erwägungen 2.1. und 2.2. – einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 126.55 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbe- setzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegen- heit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (siehe BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 122 V 34 E.2a). Streit- gegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen

  • 6 - Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechts- verhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (siehe BGE 131 V 164 E.2.1 m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom

  1. Dezember 2021 E.4.1 und 8C_662/2009 vom 9. Dezember 2009 E.1.1). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1) zu Recht die mit Verfügung Nr. 1459 vom 14. Oktober 2020 von der Ar- beitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK GR) verfügte Rückforde- rung über CHF 126.55 geschützt hat. Die Verfügung Nr. 1459 vom 14. Ok- tober 2020 wurde dabei durch den Einspracheentscheid vom 30. Novem- ber 2020 ersetzt, wobei für die spätere richterliche Beurteilung die tatsäch- lichen Verhältnisse zur Zeit des stritten Einspracheentscheides massge- bend sind (siehe BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2019 ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Ja- nuar 2021 E.1.2). 2.2.Eine "Härtefallentschädigung" ist im Arbeitslosenversicherungsrecht – an- ders als im Bereich der Erwerbsersatzordnung (siehe Art. 2 Abs. 3 und 3 bis

der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; AS 2020 871; AS 2020 1257], in der bis am 16. Februar 2022 gültigen Fassung) oder in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Härtefallverordnung für Unternehmen; SR 951.262; vgl. für einen Über- blick über die Covid-19-Erlasse: KIESER, in: AJP 5/2020, S. 552 ff.) – nicht vorgesehen (vgl. die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Ar- beitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19) [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Stand

  • 7 - vom 8. Oktober 2020, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheids Gültigkeit hatte]). Insofern und insoweit die Beschwerde- führerin eine solche Härtefallentschädigung sinngemäss beantragt, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten. Dies auch, weil es um die Rückfor- derung von Leistungen geht, die auf den Sommer 2019 zurückgehen, be- vor die Corona-Pandemie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zeitigte, so- dass pandemiebedingte Normen über Leistungsansprüche ohnehin nicht zur Anwendung kommen. Immerhin darf festgestellt werden, dass die Be- schwerdeführerin eine Krisengutschrift erhielt, wurde doch die zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem
  1. Juli 2018 um sechs Monate bis zum 22. Januar 2021 verlängert (siehe edierte Akten [Ed-act.] 1). Eine Rechtsgrundlage für eine pandemiebe- dingte "Härtefallentschädigung", wie sie die Beschwerdeführerin bean- tragt, ist hingegen nicht ersichtlich. 3.Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig be- zogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Ein entsprechendes Er- lassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Rückforderungs- verfügung bei der zuständigen Behörde einzureichen (siehe BGE 132 V 42 E.1.2 und 3). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der ab dem 1. Ja- nuar 2021 gültigen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leis- tung. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichti- gende Verwirkungsfrist. Liegt zum Beispiel ein Fehler der Arbeitslosen- kasse bei der Leistungsberechnung vor, beginnt die Frist nicht bereits im
  • 8 - Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler begangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versicherungsträgers ist fristauslö- send, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem die Ver- sicherungseinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1, 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. De- zember 2012 E.6). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht durch Verfügung gegenüber der ins Recht gefassten Rückerstattungspflichtigen erlassen, ist die Verwirkungsfrist selbst dann gewahrt, wenn die entspre- chende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich be- richtigte neue Verfügung ersetzt werden muss (siehe AVIG-Praxis RVEI Rz. A16, abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/ser- vice/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2011 vom 13. April 2011 E.4.2 und 5.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 17/03 vom 2. Sep- tember 2003 E.4.3.2). Die Verwaltung kann während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, vor- aussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (siehe BGE 129 V 110 E.1.2 und 122 V 367 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.2; AVIG-Praxis RVEI Rz. A3). Ausserdem sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent- scheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf- gefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese so- genannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbestän- dig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September

  • 9 - 2019 E.3.1 m.H.a. BGE 122 V 367 E.3; vgl. auch 8C_469/2013 vom

  1. Februar 2014 E.2 m.H.a. BGE 130 V 380 E.2.3.1, nicht publ. in: BGE 140 V 70). Für die prozessuale Revision gilt eine 90-tägige relative Frist seit Entdeckung der neuen (erheblichen) Tatsachen bzw. eine absolute Frist von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (siehe Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; BGE 143 V 105 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E.3.1). Die nachträgliche Korrektur von Zwischenverdienst für einen bestimmten Zeitraum kann ein solcher Rückkommenstitel darstellen (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. C143; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E.4.2). Die Abrechnung für den Monat Au- gust 2019 datiert vom 13. September 2019 (Ed-act. 2, 3, 4 und Ed-act. 6 S. 236). Die erste Rückforderungsverfügung Nr. 1447 datiert vom 11. Ok- tober 2019 (siehe Ed-act. 6 S. 209) und erging somit noch vor Ablauf von 30 Tagen (siehe AVIG-Praxis RVEI Rz. A3) seit der Abrechnung für den Monat August 2019 vom 13. September 2019. Zudem ging die Bescheini- gung über den Zwischenverdienst der B.________ für den Monat Septem- ber 2019 vom 30. September 2019 inkl. Lohnabrechnung für September 2019, datierend vom 1. Oktober 2019, bei der ALK GR am 9. Oktober 2019 ein (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 11). Daraus wurde für die ALK GR ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin für den Monat Au- gust 2019 nachträglich noch 13 Stunden ausbezahlt worden sind. Wenn die ALK GR dann am 14. Oktober 2019, ersetzend die Verfügung vom Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019, eine Rückforderung im Betrag von CHF 126.65 verfügt hat, hielt sie jedenfalls die 90-tägige Frist gemäss Art. 67 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG seit Entdeckung des Revisions- grundes für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ein. Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachte Verjährung bzw. Verwirkung im Zeitpunkt der Verfügungen vom 11. bzw.
  2. Oktober 2019, die den Arbeitslosenentschädigungsanspruch vom Au-
  • 10 - gust bzw. September 2019 betreffen, eindeutig noch nicht eingetreten ge- wesen. 4.1.Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die Arbeitslose innerhalb einer Kon- trollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die Versicherte hat An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwi- schen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG; vgl. auch Art. 23 AVIG zum versicherten Verdienst; vgl. zur Berechnung des Zwischenver- diensts: AVIG-Praxis ALE Rz. C123 ff. und KUPFER BUCHER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 175 ff.). 4.2.In der Einsprache vom 15. Oktober 2019 (Eingangsdatum KIGA) brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Ausdruck eines Stunden- blattes für den Monat September 2019 vor, dass ihr von B.________ zu wenig Arbeitsstunden ausbezahlt worden seien (siehe Bg-act. 12 und Ed- act. 6 S. 196). Für die vorliegende Frage betreffend eine Rückforderung von für den Monat August 2019 zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschä- digung infolge einer rückwirkenden Auszahlung von zusätzlichen Arbeits- stunden für den Monat August 2019 ist dies im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Aufhebung des Einspra- cheentscheids aber nicht massgebend. Wenn sich die Beschwerdeführe- rin auf den Standpunkt stellt, dass ihr die 13 zusätzlichen Arbeitsstunden für den Monat August 2019 nicht ausbezahlt worden seien, erscheint dies aufgrund der vorliegenden Akten unzutreffend. Denn aus der Lohnabrech- nung der B.________ vom 1. Oktober 2019 (siehe Bg-act. 11) geht hervor, dass der ausbezahlte Nettolohn von CHF 2'528.05 auf der Basis von 113.5
  • 11 - Arbeitsstunden (69.5 h effektive Arbeitsstunden, 31 h ausgewiesen als krank gemeldet sowie 13 h als Nachtrag vom August 2019) berechnet wurde (siehe dazu auch die nachstehende Erwägung 4.4). Dieser Netto- betrag wurde ihr am 2. Oktober 2019 ausweislich der Akten vollständig überwiesen (siehe Eintrag vom 2. Oktober 2019 gemäss Kontoauszug vom 19. Februar 2021 in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.]). 4.3.Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädi- gungszahlungen von der ALK GR erhalten (Eröffnung Rahmenfirst Leis- tung: 23. Juli 2018). Ihre Anstellung bei B.________ ab dem 21. Juni 2019 gemäss Vertrag vom 16. Juni 2019 als Allrounderin (Hauswirtschaft, Lie- genschaftspflege, Küchenmitarbeit, bei Bedarf andere oder zusätzliche Aufgaben; siehe Bg-act. 5) mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 70 % (wöchentlich 29.4 Stunden bei 42 h à 4 Wochen Normalarbeits- zeit im Betrieb) wurde von der ALK GR ab Juni 2019 als Zwischenver- dienst angerechnet. Im erwähnten Arbeitsvertrag wurde zudem festgehal- ten, dass die B.________ ein Saisonbetrieb sei, weshalb die wöchentli- chen Stunden variieren könnten. Überstundenarbeiten sollten grundsätz- lich mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Der monatliche Brut- tolohn betrug CHF 2'940.-- (für 117.6 h; siehe Bg-act. 5 und 7 sowie Ed- act. 6 S. 254 ff.). Am 23. August 2019 erging – nach unbestritten geblie- bener Darstellung der Arbeitgeberin B.________ im Anschluss an eine vorgängige Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 5. August 2019 – eine schriftliche Änderungskündigung in der Probezeit des Vertrags vom
  1. Juni 2019 per 31. August 2019 und ein gleichzeitiges Angebot auf ei- nen Vertrag im Stundenlohn (ohne fixes Arbeitspensum) ab 1. September
  2. Dies weiterhin zu einem Stundenlohn von CHF 25.-- brutto (CHF 20.618 [Festlohn] + CHF 2.196 [Ferienentschädigung von 10.65 %]
  • CHF 0.468 [Feiertagsentschädigung von 2.27 %] + CHF 1.718 [Anteil
  1. Monatslohn von 8.33 %]; siehe Bg-act. 9 ff. sowie Ed-act. 6 S. 216 ff., 247 und 249). Aufgrund des neuen, auf den 23. August 2019 datierten Ver-
  • 12 - trages war die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2019 also nun- mehr im Stundenlohn (ohne fixes Arbeitspensum) angestellt. Die Arbeits- zeiten sollten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, wobei es sich um unregelmässige, stundenweise Einsätze handeln sollte. Auf- grund der vorliegenden Unterlagen setzte die ALK GR den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf CHF 4'141.-- fest (siehe Ed-act. 1 S. 1 und Ed-act. 2). Bei einem Taggeldansatz von 80 % und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen (siehe Art. 40a AVIV), resul- tierte daraus ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 152.65 (siehe Ed-act. 2). Die dem vorliegenden Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2020 zugrundeliegende Verfügung Nr. 1459 vom 14. Oktober 2019 ersetzte die Verfügung Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019 (siehe Bg- act. 1 sowie Ed. 6 S. 207 und 209). Gemäss der nach der Aktenedition vorliegenden Verfügung Nr. 1447 vom 11. Oktober 2019, wurde gestützt auf die Angaben in der Bescheinigung der Arbeitsgeberin B.________ über den Zwischenverdienst für den Monat September 2019 (siehe Bg- act. 11) zuerst ein Betrag von CHF 830.60 zurückgefordert. Dieser Betrag von CHF 830.60 entspricht dem gesamten Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung gemäss der ursprünglichen Abrechnung für den Monat August 2019 vom 13. September 2019 (siehe Ed-act. 2). Dieser Abrechnung lag ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'073.40 und 5.9 entschädigungs- berechtigte Taggelder à CHF 152.65 (CHF 900.65 brutto) abzüglich AHV/IV/EO-Beiträgen von 5.125 %, einem NBU-Beitrag von 2.510 % und einer BVG-Risikoprämie von CHF 1.30 (CHF 70.05) zugrunde, was einen Nettobetrag von CHF 830.60 ergab. Mit der Begründung, der Beschwer- deführerin seien für den Monat August 2019 nachträglich noch 13 Stunden (à CHF 25.-- brutto) durch ihre Arbeitgeberin B.________ ausbezahlt wor- den, was eine Neuberechnung notwendig gemacht habe, wurde ebenfalls am 11. Oktober 2019 eine mit "Rückforderung" betitelte Abrechnung Au- gust 2019 erstellt (siehe Ed-act. 2 und Ed-act. 6 S. 211), mit welcher der gesamte Betrag von CHF 830.60 zurückgefordert werden sollte. Der

  • 13 - (Rückforderungs-)Abrechnung August 2019 vom 11. Oktober 2019 lag nunmehr ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'366.85 zugrunde. Nur drei Tage später, am 14. Oktober 2019, erliess die ALK GR die Verfügung Nr. 1459, welche die Verfügung Nr. 1447 ersetzte, mit einem reduzierten Rückforderungsbetrag von CHF 126.55. Dieser Betrag ergibt sich gemäss dem Beschwerdegegner aus einer neuen Abrechnung August 2019 vom

  1. Oktober 2019 (siehe Ed-act. 2 und Ed-act. 6 S. 206). Die Abrechnung datiert somit auf einen Tag später als die Verfügung Nr. 1459 vom 14. Ok- tober 2019. Der Abrechnung August 2019 vom 15. Oktober 2019 liegt nun eine Bruttozwischenverdienst von neu CHF 3'236.45 sowie 5 entschädi- gungsberechtigte Taggelder zugrunde, woraus nach Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen von 5.125 %, einem NBU-Beitrag von 2.510 % und einer BVG-Risikoprämie von CHF 0.95 (Total CHF 59.20) ein neu ermit- telter Betrag auf Arbeitslosenentschädigung von CHF 704.05 (netto) für August 2019 resultiert. 4.4.Gemäss Bescheinigung der B.________ über den Zwischenverdienst September 2019 (datierend vom 30. September 2019) und der Lohnab- rechnung für den Monat September vom 1. Oktober 2019 ergeben sich für den Monat September 2019 69.5 h effektive Arbeitsstunden, 5 Krankheits- tage (ausgewiesen als 31 h) sowie 13 h als Nachtrag vom August (2019). Insgesamt also 113.5 h à CHF 25.-- (brutto). Dies ergibt einen Bruttolohn von CHF 2'837.50 (inkl. 10.65 % Ferienentschädigung; siehe Bg-act. 11). In den edierten Akten findet sich auch noch die Bescheinigung der B.________ bzw. der E._____ über den Zwischenverdienst für den Monat August 2019 vom 26. August 2019 und die dazugehörige Lohnabrechnung vom 22. August 2019. Diese weisen den dazumal noch vereinbarten mo- natlichen Bruttolohn von CHF 2'940.-- (Arbeitspensum 70 % [117.6 h Soll- zeit] und 10.65 % Ferienentschädigung) aus (siehe Ed-act. 6 S. 254 ff.). Zusätzlich liegen auch noch Bescheinigungen über Zwischenverdienste bzw. Lohnabrechnungen für den August 2019 der C.________ AG und der
  • 14 - D.________ AG vor. Bei Letzterer war die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2019 als Hilfskraft im Stundenlohn von CHF 22.40 (brutto) angestellt (vereinbarte Arbeitszeiten jeden Samstag ca. 5 bis 7 Stunden; unter anderem inkl. 8.33 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 269). Gemäss "Lohnabrechnung August 2019" der D.________ AG wird ein Bruttolohn von CHF 72.70 (bei 3.25 Arbeitsstun- den und inkl. 8.33 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 239) ausge- wiesen. Gemäss der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 9. Sep- tember 2019 (siehe Ed-act. 6 S. 237 f.) und dem Hinweis auf der "Lohn- abrechnung August 2019" auf die "Woche(n) 29" bezieht sich dies aber auf den Monat Juli 2019 (siehe 3.25 h am 20. Juli 2019 in Ed-act. 6 S. 237 sowie auch Ed-act. 6 S. 279 und 281), wobei das Arbeitsverhältnis ohne- hin per 20. Juli 2019 wieder beendet wurde (Ed-act. 6 S. 238). Bei der C.________ AG ergab sich ein Bruttolohn für den Monat August 2019 von CHF 147.60 (inkl. 10.64 % Ferienentschädigung; siehe Ed-act. 6 S. 242). Addiert man diese Beträge für den August 2019, ergibt sich ein Bruttozwi- schenverdienst (inkl. Ferienentschädigung) von CHF 3'087.60. Schlägt man noch die nachträglich mit der Septemberabrechnung vom 1. Oktober 2019 für den August 2019 zusätzlich abgerechneten 13 Arbeitsstunden à CHF 25.-- (brutto) darauf, ergibt sich ein Betrag von CHF 3'412.60 (CHF 2'940.-- + CHF 147.60 + CHF 325.-- [CHF 25.-- x 13]). In der korri- gierten, der Rückforderungsverfügung vom 14. Oktober 2019 zugrundelie- genden Abrechnung vom 15. Oktober 2019 wurde der Berechnung hinge- gen ein Bruttozwischenverdienst von CHF 3'236.45 sowie 5 entschädi- gungsberechtigte Taggelder zugrunde gelegt, woraus sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von noch CHF 763.25 abzüg- lich CHF 59.20 (AHV/IV/EO-Beiträgen von 5.125 %, einem NBU-Beitrag von 2.510 % und einer BVG-Risikoprämie von CHF 0.95) und somit netto von CHF 704.05 ergab. Subtrahiert man diesen (Netto-)Betrag vom Net- tobetrag gemäss der Abrechnung vom 13. September 2019 für den Au- gust 2019 von CHF 830.60, resultiert der zurückgeforderte Betrag von

  • 15 - CHF 126.55. Insofern kann die Abrechnung aufgeschlüsselt werden. Un- klar aber bleibt, wie der Beschwerdegegner bzw. die ALK GR den Brutto- zwischenverdienst von CHF 3'236.45 gemäss Abrechnung vom 15. Okto- ber 2019 für den Monat August 2019 infolge der 13 nachträglich mit der Septemberabrechnung vom 1. Oktober 2019 der B.________ abgerech- neten Arbeitsstunden aus dem August 2019 ermittelt hat. Weder die B.________ noch die C.________ AG weisen für den Monat August 2019 einen Ferienbezug der Beschwerdeführerin aus (siehe Ed-act. 6 S. 240 ff. und 254 ff.). Insofern wäre die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung von jeweils 10.64 % bzw. 10.65 % (siehe dazu Bg- act. 5, 10 sowie Ed-act. 6 S. 240-242, 247, 254 und 311) beim Zwischen- verdienst grundsätzlich nicht anzurechnen (siehe Urteil des Bundesge- richts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.4.2.1 f. und AVIG-Praxis ALE Rz. C125, C127 mit Verweis auf die sinngemässe Anwendung von C2 und C149 ff.). Damit ergibt sich für den Monat August 2019 aber ein Zwischen- verdienst inkl. der 13 zusätzlichen Arbeitsstunden (ohne Ferienentschädi- gung von 10.64 bzw. 10.65 %) von CHF 3'111.63 (CHF 2'940.-- [B., August 2019: 70 % der Normalarbeitszeit von 42 h x 4 = 117.6 h à CHF 25.--] - CHF 258.23 [Festlohn für 70 %-Pensum von CHF 2'424.70 x 10.65 %] + CHF 325.-- [13 h à CHF 25.--] - CHF 28.55 [CHF 20.618 x 10.65 % x 13] + CHF 147.60 [C. AG August 2019] - CHF 14.19 [CHF 133.40 x 10.64 %]; vgl. Ed-act. 6 S. 242, 254 und 256). Bei einem versicherten Verdienst von CHF 4'141.-- und 22 kontrol- lierten Tagen im August 2019 ergibt sich anstelle der ursprünglichen 5.9 entschädigungsberechtigten Taggelder noch 5.7 entschädigungsberech- tige Taggelder und somit für den August 2019 ein Leistungsanspruch von CHF 870.10 (brutto; CHF 4'198.25 [CHF 4'141.-- : 21.7 x 22] - CHF 3'111.63 = CHF 1'086.62 x 80 % : CHF 152.65 = 5.7 x CHF 152.65 = CHF 870.10) anstelle von CHF 900.65 (brutto) gemäss Augustabrech- nung vom 13. September 2019, welcher der damaligen Auszahlung von CHF 830.60 (netto) zugrunde lag. Nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge

  • 16 - von 5.125 % (CHF 44.59), einem NBU-Beitrag von 2.510 % (CHF 21.84) und einer BVG-Risikoprämie von CHF 1.25 (total CHF 67.68) von CHF 870.10 beträgt die Differenz zum gemäss Abrechnung vom 13. Sep- tember 2019 ausbezahlten Betrag von CHF 830.60 noch CHF 28.20 (CHF 830.60 - CHF 802.40). 4.5.Der Beschwerdegegner bzw. die ALK GR ist für den Bestand und die Höhe des Rückforderungsanspruches im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beweisbelastet (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom

  1. April 2017 E.4.3). Weder dem Einpracheentscheid vom 30. November 2020 noch der Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 lässt sich aber Ge- naueres entnehmen, wie die anrechenbaren Zwischenverdienste und so- mit auch der geltend gemachte Rückforderungsbetrag von CHF 126.55 genau ermittelt wurden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist für die Einzelrichterin aufgrund der Akten ausgewiesen, dass unter Berück- sichtigung der nachträglich mit der Septemberabrechnung ausbezahlten 13 Arbeitsstunden betreffend den August 2019 nur ein Rückforderungsbe- trag von CHF 28.20 resultiert. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2020 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der ALK GR für die Kontrollperiode August 2019 den Betrag von CHF 28.20 zurückzuerstatten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.6.Der Beschwerdeführerin steht es frei, gegebenenfalls bei der ALK GR bzw. dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen ein Erlassgesuch zu stellen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. ATSV und Art. 95 Abs. 3 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.3.2.3 in fine; AVIG-Praxis RVEI Rz. C1 ff.). 5.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich eines mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens – für die
  • 17 - Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 30. November 2020 aufgehoben und festgestellt, dass A.________ der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Kontrollperiode August 2019 den Betrag von CHF 28.20 zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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