VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 4 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
3 - aus, dass sie im Rahmen der Arbeitstätigkeit (im Zwischenverdienst) bei B.________ mehr Ausgaben gehabt habe als Einnahmen. Es sei ein Minus-Geschäft gewesen für sie und ihr Auto (insbesondere Benzinkosten, welche sie selber tragen musste). Die 13 Stunden seien (von der Zwischenverdienst-Arbeitgeberin) auch nicht bezahlt worden. Hinsichtlich der beantragten Härtefallentschädigung führte sie aus, dass sie nach einem Unfall Leistungen der SUVA für eine Handverletzung bekommen habe und ihr nun die Coronatage zu verlängern seien bzw. ihr die durch die SUVA entschädigten Tage aufgrund des Unfalls gutzuschreiben seien. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 (Eingangsdatum beim Verwaltungsgericht) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit weiteren Unterlagen und wiederholte sinngemäss ihre bisherigen Standpunkte. So bekräftigte sie ihr Unverständnis darüber, dass sie Leistungen zurückzahlen müsse, obschon ihr (Arbeits-)Stunden, welche ihr zustünden, bis jetzt nicht ausbezahlt worden seien. Ausserdem erwähnte sie, dass sie von CHF 3'115.-- (pro Monat) leben müsse. 5.Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 liess sich das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe. Ihre Anstellung bei B.________ (Betrieb der E.) ab dem 21. Juni 2019 gemäss Vertrag vom 16. Juni 2019 als Allrounderin mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 70 % sei von der ALK GR ab Juni 2019 als Zwischenverdienst abgerechnet worden. Ausdrücklich sei im Vertrag festgehalten worden, dass die B.___ ein Saisonbetrieb sei, weshalb die wöchentlichen Stunden variieren könnten. Aufgrund des Formulars Zwischenverdienst inkl. Lohnabrechnung für den Monat September 2019 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin nachträglich 13 Stunden für den Monat August 2019 ausbezahlt worden seien. Unter
4 - Anrechnung dieser zusätzlichen Stunden sei sie zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 126.55 gekommen. 6.Am 23. Februar 2021 ging eine Replik der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Dabei schilderte sie ihre desolate finanzielle Lage als alleinerziehende Mutter mit verschiedenen Belegen und wies darauf hin, dass ihr versicherter Verdienst CHF 3'115.-- betrage. 7.Am 3. März 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. 8.Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 edierte die zuständige Instruktionsrichterin weitere Unterlagen beim Beschwerdegegner, welche am 13. Januar 2022 beim Gericht eingingen. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 angezeigt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. November 2020 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2020. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)
5 - ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin, welche als Adressatin der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 14. Oktober 2019 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde (siehe Art. 30, Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) – vorbehältlich nachfolgenden Erwägungen 2.1. und 2.2. – einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 126.55 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende
6 - Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (siehe BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 122 V 34 E.2a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (siehe BGE 131 V 164 E.2.1 m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E.4.1 und 8C_662/2009 vom 9. Dezember 2009 E.1.1). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom
7 - 19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen; SR 951.262; vgl. für einen Überblick über die Covid-19-Erlasse: KIESER, in: AJP 5/2020, S. 552 ff.) – nicht vorgesehen (vgl. die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Stand vom 8. Oktober 2020, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids Gültigkeit hatte]). Insofern und insoweit die Beschwerdeführerin eine solche Härtefallentschädigung sinngemäss beantragt, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten. Dies auch, weil es um die Rückforderung von Leistungen geht, die auf den Sommer 2019 zurückgehen, bevor die Corona-Pandemie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zeitigte, sodass pandemiebedingte Normen über Leistungsansprüche ohnehin nicht zur Anwendung kommen. Immerhin darf festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Krisengutschrift erhielt, wurde doch die zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Juli 2018 um sechs Monate bis zum 22. Januar 2021 verlängert (siehe edierte Akten [Ed- act.] 1). Eine Rechtsgrundlage für eine pandemiebedingte "Härtefallentschädigung", wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, ist hingegen nicht ersichtlich. 3.Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Ein entsprechendes Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der zuständigen Behörde einzureichen (siehe BGE 132 V 42 E.1.2 und 3). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG
8 - in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist. Liegt zum Beispiel ein Fehler der Arbeitslosenkasse bei der Leistungsberechnung vor, beginnt die Frist nicht bereits im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler begangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versicherungsträgers ist fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem die Versicherungseinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1, 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6). Wurde die Rückforderung frist- und formgerecht durch Verfügung gegenüber der ins Recht gefassten Rückerstattungspflichtigen erlassen, ist die Verwirkungsfrist selbst dann gewahrt, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue Verfügung ersetzt werden muss (siehe AVIG-Praxis RVEI Rz. A16, abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschr eiben---avig-praxis.html; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2011 vom 13. April 2011 E.4.2 und 5.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 17/03 vom 2. September 2003 E.4.3.2). Die Verwaltung kann während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (siehe BGE 129 V 110 E.1.2 und 122 V 367 E.3; Urteil des
9 - Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.2; AVIG-Praxis RVEI Rz. A3). Ausserdem sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zu ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom