VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 3 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 31. Mai 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. Gesundheitsorganisation, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - nach drei Wochen abgeheilt gewesen. Die anhaltenden muskulären Verspannungen im Nackenbereich seien nicht unfallkausal. Aus medizinischer Sicht seien keine Brückensymptome vorhanden. Zwischen der Erstkonsultation vom 1. Januar 2019, einen Tag nach dem Ereignis, und der nächsten Konsultation am 18. Dezember 2019 in der Klinik I._____ sei nahezu ein Jahr ohne weitere ärztliche Konsultationen vergangen, so dass für diese Zeitperiode keine echtzeitlichen Akten hinsichtlich den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden vorlägen. Gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. G._____ seien die über den 21. Januar 2019 hinaus persistierenden Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt. Damit erübrigten sich weitere Abklärungen. 7.Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Februar 2021, wobei sie ihre Rechtsbegehren leicht, in nicht rechtsrelevanter Weise, anpasste, indem sie nebst der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2021 beantragte und auf den Eventualantrag verzichtete. Sachverhaltlich brachte sie teils veränderte, teils etwas ausführlichere Schilderungen als in der Beschwerde vor: "Unfall 31.12.18. Spitaleinweisung 01.01.19 und stationärer Aufenthalt mit Untersuchungen über sieben Stunden. Diagnose von zwei Ärzten in unabhängigen Untersuchungen, der Patientin gegenüber: Stauchung/Quetschung der Halswirbelsäule mit leichter Hirnerschütterung, Schleudertrauma. Behandlungsanweisung der Ärzte: Halsstütze tragen, sich schonen (arbeiten am Schreibtisch ok), bei Bedarf Schmerzmittel. Da es Wochen oder sogar einige Monate dauern könne, bis die Stauchung/Quetschung ausheilen würde, sei es nicht sinnvoll, Behandlungen oder eine Therapie zu machen. Nur die Zeit könne das heilen." Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich den Bericht der K._____ Klinik vom 7. Januar 2021 zu den Akten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem
7 - Entscheid auf den alten unvollständigen Bericht und lediglich auf Wahrscheinlichkeiten und Annahmen gestützt habe. So sei sie in ihrer Vernehmlassung auf keinen der vorgebrachten Punkte oder auf die vorgebrachten Beweise eingegangen; sie habe die beigebrachten Beweise und Fakten nicht berücksichtigt, diese vielmehr als nichtig abgetan. Auch habe Dr. med. G._____ seinen Bericht nicht der Faktenlage bzw. den aktuellen medizinischen Erkenntnissen angepasst, seine Aktenbeurteilung beruhe auf Berichten, die nach über einem Jahr für die Beschwerdegegnerin ausgestellt worden seien und nicht auf dem Bericht vom 1. Januar 2019. Er habe seinen Bericht auf Annahmen basierend ausgestellt und es unterlassen, die später beigebrachten Beweise und Fakten zu verwenden, um einen aktualisierten Bericht zu erstellen. Auffällig sei, dass er in seinem Bericht die Unfallfolgen häufig verniedliche ("unauffällige Verhältnisse, keine Commotio, keine retrograde Amnesie, Annahme einer leichten Schädelprellung!, sehr leichte Zerrung, vorbestandene muskuläre Verspannungen") und behaupte, es bestehe keine Unfallkausalität. Seine Aussagen seien jedoch durch die behandelnden Ärzte und die Krankenkasse widerlegt worden. Sie habe ihrerseits alle Nachweise der Kausalität der Unfallfolgen erbracht. 8.Am 24. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest und vertiefte im Wesentlichen ihren Standpunkt. 9.Mit Triplik vom 8. März 2021 vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den bisherigen Standpunkt und nahm Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Sie führte an, dass nach dem Unfall sehr wohl ärztliche Konsultationen stattgefunden hätten. So sei sie 2019 und 2020 bei verschiedenen Ärzten wegen Krankheit in Behandlung gewesen, wobei das Schleudertrauma auch jeweils Thema gewesen sei und sie dafür Schmerzmittel bekommen habe. Diese Behandlungen seien nicht über die Beschwerdegegnerin abgerechnet worden, diese habe aber
8 - Einsicht in ihre Krankenakten bei der Krankenkasse gehabt, zudem habe sie Bestätigungen betreffend die ärztlichen Behandlungen beigebracht. Da es sich um eine Folgeuntersuchung aufgrund persistierender Unfallfolgen gehandelt habe, habe sie auch keine Rückfallmeldung gemacht. Da die Beschwerden trotz der vergangenen Zeit und des Tragens des Halsstützkragens nicht gebessert hätten, habe sie sich zum Spezialisten in die Klinik I._____ begeben. Die verordnete Physiotherapie habe zwischenzeitlich zu einer Verbesserung beigetragen. Nach deren Beendigung hätten die Schmerzen indes wieder zugenommen, so dass sie sich zur Untersuchung in die Klinik K._____ habe begeben müssen, wo ihr eine Langzeitphysiotherapie mit speziellem Training zur Entlastung der Schmerzen verordnet worden sei. Der Neurologe habe in seinem Bericht vom 7. Januar 2021 eindeutig festgehalten, dass die Beschwerden ihren Ursprung im Unfall hätten. Eindeutig sei auch dessen Erklärung, dass das postkontusionelle Syndrom ein organisches Psychosyndrom infolge einer Gehirnerschütterung sei, das mit körperlichen und geistigen Veränderungen einhergehen könne. Auch im Arztbericht des Wirbelsäulenspezialisten der K._____ Klinik vom 24. November 2020 würden die Unfallfolgen als Post-Concussion-Syndrom (PCS) gewertet. Die Berichte der Spezialisten der K._____ Klinik widerlegten damit die Beurteilung des beratenden Arztes. Der Fall sei für die Beschwerdegegnerin keineswegs drei Wochen nach dem Unfall abgeschlossen gewesen, habe diese doch die Rechnung der Klinik I._____ vom 18. Dezember 2019 bezahlt, ohne mit ihr in Kontakt zu treten und im Bewusstsein, dass ein Schleudertrauma nicht innert drei Wochen abgeheilt sei. Erst nach Eingang der Rechnung für die Physiotherapie habe die Beschwerdegegnerin den Fall rückwirkend schnell abschliessen und sich dadurch ihrer Leistungspflicht entziehen wollen. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. März 2021 auf die Erstattung einer Quadruplik.
9 - 11.Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. März 2021 vertiefte die Beschwerdeführerin erneut im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2020 sowie die übrigen Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die aufgrund des Unfalls vom 31. Dezember 2018 erbrachten Leistungen (Heilbehandlung) per
10 - bereits erbrachter Versicherungsleistungen, oder ob sie über diesen Zeitpunkt hinaus für Heilbehandlungskosten leistungspflichtig ist. 3.1.Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich Leistungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). 3.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
11 - Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E.3, 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E.2, 8C_269/2017 vom
12 - Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E.2, 117 V 359 E.6). Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 134 V 109 E.2.1 und 6.1) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2010 vom 23. August 2010 E.3). 3.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E.5.1). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E.5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
13 - das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Status quo sine vel ante; vgl. BGE 146 V 51 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2 [dazu SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26]). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2020 vom 11. Dezember 2020 E.5.1). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2 und 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4.Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht; der Versicherungsträger und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist vorliegend der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 25. November 2020 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist
14 - dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). Das Gericht hat dabei das gesamte Beweismaterial objektiv zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum es auf die eine oder andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2, 125 V 351 E.3a). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.2, 8C_331/2015 vom
15 - Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 [von Beschwerdeführerin korrigierte Version], Bf-act. 4-1 und 9; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 12). Die Beschwerdeführerin gab an, etwas benommen gewesen zu sein, aber trotzdem weiter gearbeitet zu haben, da der Schmerz sich in Grenzen gehalten habe (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2019, Bf-act. 9). 4.2.Da die Schmerzen zunahmen mit Nausea und einmaligem Erbrechen auf der Autofahrt am Morgen des 1. Januar 2019 begab sich die Beschwerdeführerin zur Erstbehandlung in das Center E., wo sie durch Dr. med. F., Leitender Arzt, untersucht wurde (vgl. Bf-act. 1). Die Diagnose lautete auf leichte HWS-Distorsion und Schädelkontusion mit intermittierend whs. kombiniert kinematisch-cervicogener Nausea bei vorbestehend mässigen degenerativen HWS-Veränderungen. Die Befunde bei der Erstuntersuchung um 08:00 Uhr lauteten auf unauffällige Hirnnerven bis auf Doppelbilder beidseits bei maximal seitlicher Position bei der Überprüfung der Augenmotilität, Periphere Sens und Mot intakt, Druckdolenz in der HWS, jedoch frei beweglich. Bei der Untersuchung um 09:00 Uhr etwas Druck im Kopf (wie zu enger Hutrand) sowie cervical Verspannungsgefühl (wie ein Reif um den Nacken), keine Nausea mehr und keine Diplopie mehr provozierbar. Die Beurteilung des Röntgenbildes ergab keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion, keine Streckhaltung, mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen, v.a. Uncovertebralarthrose C2/3 rechtsbetont. Die aktuelle Bewusstseinslage ergab den Maximalwert GCS-Score 15, keine äusseren Verletzungen, keine sonstigen Feststellungen oder Auffälligkeiten (auch Psyche). (Lediglich) als vorläufige Verdachtsdiagnose wurden Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde und normale Beweglichkeit festgehalten. Als Procedere wurde ein weicher Halskragen, beschwerdelimitiertes Schonen und bei weiterbestehenden cervionuchalen Beschwerden gegebenenfalls
16 - eine Wiederholung des MRI in der I._____ empfohlen (vgl. Bf-act. 1 und 3 sowie 4-1 ff.). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand keine, der Behandlungsabschluss im Center E._____ erfolgte gleichentags am
19 - die Beschwerdeführerin keine Gehirnerschütterung erlitten hat. Aufgrund des Gesagten kann mit dem Bericht der Klinik I._____ vom 19. Dezember 2019 über die Konsultation vom 18. Dezember 2019 jedenfalls keine Kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2018 begründet werden bzw. vermag dieser Bericht die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G._____ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.4.4.Auch aus den Daten der UVG-Schadensmeldung vom 31. Januar 2019 sowie den Arztzeugnissen über die Erstbehandlung am 1. Januar 2019 vom März 2020 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Welche aktuellen medizinischen Unterlagen/Abklärungen die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und geprüft haben soll (vgl. Replik S. 2 f.), tut die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und sie legt auch keine solchen Unterlagen ins Recht. Sie selbst führt aus, erst mit der Verlaufskontrolle in der Klinik I._____ die Beschwerden aus dem Unfallereignis weiter abgeklärt zu haben. Dass der beratende Dr. med. G._____ weder bei der Hausärztin, noch bei der behandelnden Psychiaterin oder Physiotherapeutin nachfragt hat, tut seiner Einschätzung keinen Abbruch, wäre die Beschwerdeführerin doch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, eine entsprechende Dokumentation beizubringen, was sie im Verwaltungsverfahren bis zum angefochtenen Einspracheentscheid nicht tat. Auch im Beschwerdeverfahren brachte sie diesbezüglich keine neuen Akten ein. 4.4.5.Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Bagatellunfall-Meldung UVG den Versicherungsfall eröffnet und ist für die Heilbehandlungskosten aufgekommen, aktenkundig zumindest bis zur Untersuchung in der Klinik I._____ am 18. Dezember 2019. Ein Fallabschluss ergeht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
20 - abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. Januar 2019 sei sie noch in physiotherapeutischer Behandlung gestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen medizinischen Endzustand angenommen habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Adäquanz nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (vgl. BGE 115 V 133) der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.7.2). Auch der weitere aktenmässige Verlauf mit der ersten Verlaufskontrolle in der Klinik I._____ im Dezember 2019 lässt nicht darauf schliessen, dass der Fallabschluss per 21. Januar 2019 verfrüht vorgenommen wurde, zumal von der Klinik I._____ eine weitere Bildgebung nicht für notwendig erachtet wurde, vielmehr eine konservative Behandlung mit Physiotherapie und bedarfsgerechter oraler Analgesie mit Eigenmedikament verordnet wurde (vgl. Bf-act. 6). 4.5.1.Am 10. Mai 2020 verfasste der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. G., Facharzt für Chirurgie FMH, Vertrauensarzt SGV und SIM-Gutachter, seine Aktenbeurteilung (vgl. Bf-act. 8-4 ff. = Bg-act. 15). Wenn die Beschwerdeführerin die fachliche Qualifikation von Dr. med. G. als Facharzt in Chirurgie für die in Frage stehenden Beschwerden anzweifelt, so wird darauf hingewiesen, dass sich die Chirurgie gemäss Schweizerischem Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung FMH (SIWF) mit den konservativ und operativ zu behandelnden chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen beschäftigt und der Chirurg bei der Behandlung den ganzen Menschen mit allen medizinischen, sozialen, ethischen und ökonomischen Folgen seiner Krankheit oder Verletzung berücksichtigt. Ziel der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie ist die Befähigung zur selbständigen sowie
21 - eigenverantwortlichen Beurteilung und Versorgung häufiger chirurgischer Erkrankungen, Verletzungen und anderer Notfallsituationen. Der Facharzt für Chirurgie muss insbesondere im Rahmen von multidisziplinären Teams seine Fachkompetenz einbringen können (siehe dazu https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und- schwerpunkte/chirurgie.cfm ; besucht am 31. Mai 2022). Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der notwendigen fachlichen Qualifikation des beratenden Dr. med. G._____ sind somit widerlegt. 4.5.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2022 vom 13. April 2022 E.3). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein medizinischer Aktenbericht beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E.5.2, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 mit weiteren Hinweisen, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Aktenbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 10. Mai 2020 untersteht der freien Beweiswürdigung, wobei er als beratender Arzt bezüglich Beweiswert den Versicherungsmedizinern gleichgestellt ist.
22 - Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2; 135 V 465 E.4.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E.3.2, 8C_234/2021 vom
27 - https://flexikon.doccheck.com/de/Postkontusionelles_Syndrom; https://www.icd-code. de/suche/icd/code/F07.-.html?sp=SF07.2; jeweils zuletzt besucht am 31. Mai 2022). Eine Gehirnerschütterung wurde – wie bereits ausgeführt – nicht diagnostiziert, sondern – so muss aufgrund der Aktenlage angenommen werden – von der Beschwerdeführerin begrifflich eingeführt und kolportiert. Da der natürliche Kausalzusammenhang mangels Adäquanz ohnehin offen gelassen werden kann, vermögen auch die Beurteilungen der K._____ Klinik von November 2020 resp. Januar 2021 – möchte man sie denn überhaupt berücksichtigen – am Ergebnis nichts zu ändern. 4.7.Was den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung anbelangt, kann das Gericht darauf verzichten, wenn es anhand der vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtet. Da von einer Parteibefragung vorliegendenfalls angesichts des ausführlichen Schriftenwechsels keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2019 vom 6. Februar 2020 E.5.3). 4.8.Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. 5.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Es sind daher keine
28 - Kosten zu erheben. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]