z VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 12 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 16. August 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Gäuggelistrasse 1, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1986, war seit 16. Mai 2011 als Bauarbeiter bei der B. AG in C._____ angestellt. Am 16. Juli 2015 erlitt er einen Berufsunfall, als er sich bei der Arbeit mit einem Hammer auf das rechte Knie schlug und sich das rechte Kniegelenk verdrehte, was zu einer traumatischen Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondyl des rechten Knies führte (Schadennummer Z.1.). Der Heilungsverlauf war kompliziert und führte zu einer ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 2.Am 24. August 2018 war A. als Lenker eines Personenwagens (PW) in eine Frontalkollision mit einem anderen PW verwickelt, aufgrund dessen er vom 24. August bis 5. September 2018 im Spital U._____ behandelt wurde (Schadennummer Z.2.). Dies nachdem er beim Unfall eine Mehrfachverletzung erlitten hatte, d.h. eine HWS-Distorsion, undislozierte Fraktur des Corpus sterni, Rippenserienfraktur rechts Costa 2-9 mit minimal angrenzendem Pneumothorax, Lungenkontusion rechts mit Verdacht auf apikalen Pneumothorax, minim keilförmig veränderte BWK 7-9 (DD Morbus Scheuermann), Prellung der linken Clavicula, Prellung des rechten Oberbauchs, frische LWK 2 Vorderkantenfraktur, fragliche Fraktur der Vorderkante LWK 3 (DD sklerosierte Apophyse) sowie Kontusionen des rechten Beckens, des linken Vorderarms und des rechten Knies. A. wurde ab dem 24. August 2018 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Suva erbrachte wiederum resp. weiterhin die gesetzlichen Leistungen. 3.Vom 5. September bis am 16. Oktober 2018 befand sich A._____ in stationärer Rehabilitation im D._____. Am 26. März 2019 erfolgte eine orthopädische kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med.
3 - E.. Am 16. Mai 2019 nahm A. eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F._____ auf, welcher eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte. Am 6. Dezember 2019 erfolgte eine weitere (orthopädische) kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E._____ und am 30. Januar 2020 eine psychiatrische Exploration durch Dr. med. G._____ vom agenturärztlichen Dienst der Suva. 4.Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 sprach die Suva A._____ für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 16. Juli 2015 und
6 - mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich, die Verneinung der Adäquanzkriterien gemäss Psycho-Praxis, die Zulässigkeit der Offenlassung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bei verneinter Adäquanz sowie die Nichtberücksichtigung der (unfallfremden) psychischen Beschwerden bei der Rentenbemessung bzw. deren Bemessung nur auf Basis des (somatischen) Zumutbarkeitsprofils gemäss der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. E._____ hielt die Suva an ihrer Beurteilung gemäss Einspracheentscheid fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt
7 - und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
10 - ab 1. September 2020 ein Rentenanspruch besteht, so dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente unter Berücksichtigung allein der körperlichen Unfallfolgen aus beiden Unfallereignissen bei einem Invaliditäts- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin seien bei der Rentenbemessung nicht nur die körperlichen, sondern auch die psychischen Unfallfolgen miteinzubeziehen. 4.3.1.Zugetragen haben sich ein Arbeitsunfall am 16. Juli 2015 (Hammerschlag auf das rechte Knie) und ein Autounfall am 24. August 2018 (Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen [PW]) und der entsprechende Beschwerde- und Behandlungsverlauf stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.3.2.Nach dem Arbeitsunfall am 16. Juli 2015, aus der eine Knieverletzung rechts resultierte, erfolgte am 22. Juli 2015 im Spital H._____ eine Arthroskopie sowie eine mediale parapatelläre Arthrotomie am rechten Knie mit offener Refixation des grossen osteochondrotischen Flakes (siehe Akten der Beschwerdegegnerin zur Schadennummer Z.1._____ [Bg-act. I] 9 f.). Nach zwei Nachkontrollen erfolgte am 24. November 2015 gleichenorts eine Kontrollarthroskopie mit Schraubenentfernung perkutan und Glättung des Knorpels am medialen Femurkondyl (Bg-act. I 32 und 35). Am 15. März 2016 erfolgte eine weitere Kontrollarthroskopie mit Knorpelglättung sowie Entfernung des dorsalen, nicht eingeheilten Anteils der Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondyl (siehe Bg- act. I 59 und 62). Am 23. August 2016 erfolgte im Spital U._____ bei grossem osteochondralem Defekt am medialen Fermurkondyl rechts eine Mosaikplastik (offene OATS) und eine Tibiavalgisations Osteotomie (siehe Bg-act. I 117 f.). Am 15. Februar 2017 erfolgte eine Arthro-CT, welche gemäss Bericht vom 28. Februar 2017 des Spital U._____ radiologisch ein erfreuliches Bild mit fortgeschrittener Konsolidation der Osteotomie und
11 - volle Integration der OATS zeige. Die geklagten Schmerzen wurden auf eine Reizsituation im Gelenk selbst zurückgeführt und eine intraartikuläre Infiltration geplant und durchgeführt (siehe Bg-act. I 154 und 161). Am
16 - 2018 sollte in den nächsten Monaten – unter Weiterführung der Physio- und Wassertherapie – noch ein Verbesserungspotenzial vorliegen. Diesbezüglich seien keine gravierenden strukturellen Läsionen nachweisbar, so dass keine Restfolgen des Unfallereignisses mit dauernder und erheblicher Einschränkung vorlägen. Dauernde und erhebliche Einschränkungen bestünden aber in Bezug auf die Restfolgen des Unfalls vom 16. Juli 2015 mit der Kontusion des rechten Kniegelenks. Die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sich nicht mehr zumutbar. Das mögliche Arbeitsprofil werde nach Erreichen des Endzustandes der Rückenbeschwerden beurteilt (siehe Bg-act. I 283 S. 5 f.). 4.3.6.Am 16. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (siehe Bericht vom 26. Juni 2019 [Bg- act. II 91]). Der erhobene Psychostatus vom 25. Juni 2019 beschrieb einen bewusstseinsklaren, allseits orientierten Patienten, der gestützt auf Krücken zur Konsultation komme. Das formale Denken neige zur Einengung auf Schmerzempfindung, Einschränkungen im Alltag, Perspektivlosigkeit, depressive Gedanken. Nur zögernd lasse er sich im Gespräch ablenken. Es mangle zeitweise an Konzentrationsvermögen und an Aufmerksamkeit. Das Gedächtnis und die Auffassung seien intakt. Kein Anhalt für Wahn oder Halluzinationen, wie auch nicht für Ich- Störungen. Inhaltlich sei das Denken geprägt von Sorgen, Ängsten, Aussichtslosigkeit. Im Affekt niedergeschlagen, wirke nachdenklich, hoffnungslos. Die Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Mimik und Gestik seien verhalten, der Antrieb reduziert. Psychomotorisch ruhig. Kein Anhalt für Fremd- oder Selbstgefährdung. Bezüglich den funktionellen Einschränkungen betreffend Arbeit, Familie, Freizeit und soziales Leben sei der Patient aufgrund des jetzigen psychopathologischen Zustands nicht in der Lage, sich an Regeln zu halten, sich in Organisationsabläufe einzufügen. Die Fähigkeit, den Tag und/oder anstehende Aufgaben zu
17 - planen und zu strukturieren sei schwer beeinträchtigt, ebenso die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Fach- und Lebenswissen gemäss Rollenerwartungen an einem Arbeitsplatz umzusetzen sei schwer bis vollständig beeinträchtigt. Die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, wie auch die Gruppenfähigkeit sei schwer beeinträchtigt. Dr. med. F._____ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 %. Als Procedere wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv-stützenden Gesprächen und Medikation mit Venlafaxin ER 75 mg (Antidepressivum) sowie Saroten 25 mg (Antidepressivum, neuropathische Schmerzen, Prophylaxe chronische Spannungskopfschmerzen sowie Migräneprophylaxe) vorgesehen. Den Bericht vom 26. Juni 2019 bestätigte Dr. med. F._____ mit Bericht vom
18 - /Schulter-/Rückentrauma sei günstig und es bestünden nur noch minimale Restbeschwerden. Der Verlauf nach der Knieverletzung sei kompliziert und der Endzustand sei erreicht. Die Folgen durch die Kniegelenksverletzung/Verletzung infolge des Autounfalls würden mit 80 % zu 20 % gewertet. Betreffend die Unfallfolgen nach Autounfall mit Thorax-, Schulter- und Rückenverletzung sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr vollständig zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Versicherte jedoch zeitlich uneingeschränkt mit mittelschwerer Belastung eingesetzt werden. Betreffend die Kniegelenksverletzung rechts sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Leichte und vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch zumutbar. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden, zermürbend und therapieresistent. Entsprechend seien die Schmerzmedikamente weiterhin indiziert. Die Verschlechterung des Zustands und die Zunahme der Schmerzen im rechten Kniegelenk im Vergleich zur Voruntersuchung im März 2019 seien jedoch medizinisch nicht nachvollziehbar. Die Schmerzursache sei nicht zu eruieren, insbesondere da durch die Infiltrationstherapien keine deutliche Besserung der Schmerzen habe erreicht werden können. Sicherlich bestehe eine Somatisierungstendenz bei deutlicher psychischer Überlagerung (siehe Bg-act. I 332 S. 5 und 7 f. = Bg-act. II 111 S. 5 und 7 f.). In seiner ergänzenden Beurteilung vom 15. April 2020 präzisierte Dr. med. E._____, dem Versicherten könnten wegen der Kniebeschwerden rechts regelmässige Pausen im Umfang von circa 10 % der Soll-Arbeitszeit zugesprochen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien für den Versicherten leichte, vor allem sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (siehe Bg-act. I 349). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, dass damit eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 90 % ausgewiesen sei (siehe Bg-act. I 365 S. 3 Rz. 10).
19 - 4.3.8.Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom agenturärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin führte in seiner Beurteilung vom 16. März 2020 über die Untersuchung vom 30. Januar 2020 unter den anamnestischen Angaben aus, der Beschwerdeführer sei beim Verkehrsunfall im Auto eingeklemmt gewesen und habe alles herumfliegen sehen. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Zeit stehen geblieben sei. Die ein bis zwei Minuten seien ihm vorgekommen wie eine Ewigkeit, während welcher er unter Todesangst gelitten habe. Er sei nie bewusstlos gewesen, und es sei nicht zu einer Amnesie gekommen. Deshalb könne er sich an alle Einzelheiten des gesamten Ablaufs erinnern (siehe Bg-act. I 342 S. 13 = Bg-act. II 115 S. 13). Gemäss psychiatrischem Befund liegt eine insgesamt schwere posttraumatische psychische Symptomatik vor. Albträume träten in der Regel mehrmals pro Nacht auf und drehten sich um den Verkehrsunfall. Die anhaltende Nervosität gehe einher mit Hyperarousal und erhöhter Schreckhaftigkeit in Bezug auf spezifische, im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehenden Triggern. Solche lösten jeweils intrusive Erinnerungen und Flashbacks aus, wobei dies oft auch spontan geschehe (siehe Bg-act. I 342 S. 15). Dr. med. G. beurteilte die Zeit zwischen den beiden Unfällen als für den Beschwerdeführer auch als in psychischer Hinsicht erheblich belastend, mit vier (recte wohl fünf) Operationen, welche nicht zu einer befriedigenden Situation betreffend das rechte Kniegelenk geführt hatten, ganz erheblichen, anhaltenden Schmerzen und Einschränkungen (siehe Bg-act. I 342 S. 18). Die zwei stattgehabten Unfallereignisse beurteilte er wie folgt: "Ein Arbeitsunfall am 16.07.2015 führte zu einer Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenks und zu einem langen, somatisch komplexen Verlauf (Z.1.). Durch einen Verkehrsunfall am 24.08.2018 kam es zu einer Mehrfachverletzung und zu einer ausgeprägten psychischen Symptomatik (Z.2.)." (siehe Bg-act. I 342 S. 16). Zudem stellte Dr. med. G._____ fest, der Beschwerdeführer könne "sich an alle Einzelheiten des Unfallablaufs erinnern, was
20 - wesentlich zur Entwicklung der PTBS beigetragen hat." (siehe Bg-act. I 342 S. 18). Dr. med. G._____ hielt in seiner diagnostischen Beurteilung explizit fest, dass die Forschungskriterien der ICD-10 für eine PTBS erfüllt seien und sich die entsprechenden Symptome auf den Verkehrsunfall am
22 - 5.2.Vorliegend ist die natürliche Kausalität bezüglich den somatischen Beschwerden sowohl für den Arbeitsunfall im Juli 2015 (Hammerschlag) wie auch für den Autounfall im August 2018 (Frontalkollision) erfüllt und unbestritten. Die natürliche Kausalität bezüglich den psychischen Beschwerden wird von der Beschwerdegegnerin offengelassen, da der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sei, welche – wenn der adäquate Kausalzusammenhang tatsächlich verneint werden kann – rechtsprechungsgemäss tatsächlich offengelassen werden kann (siehe BGE 148 V 301 E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2 [siehe dazu die Hinweise betreffend das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2021 in: Die Praxis 4/2022 S. XXII ff.], 147 V 207 E.6.1 [übersetzt in: Die Praxis 6/2021 Nr. 69] und 135 V 465 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2021 vom 15. September 2021 E.6.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E.4.1). Zu prüfen ist daher zunächst, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den psychischen Beschwerden tatsächlich zu verneinen ist, wobei dann die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden tatsächlich offengelassen werden könnte, oder ob er zu bejahen ist und es zur Leistungspflicht der Unfallversicherung auch für die psychischen Beschwerden kommt, weil bereits verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen über das Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Tatfrage) existieren, oder ob er nicht ausgeschlossen ist und über die Leistungspflicht der Unfallversicherung noch nicht entschieden werden kann, weil bezüglich dem Vorliegen psychischer Beschwerden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie dem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Tatfrage) noch keine hinreichend verlässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vorliegen, so dass es zunächst dieser Entscheidungsgrundlagen bedarf, welche mittels zusätzlicher medizinischer Abklärungen einzuholen sind (siehe BGE 148 V 301
23 - E.4.5.1, 148 V 138 E.5.1.2 [siehe dazu die Hinweise betreffend das zu Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2021 in: Die Praxis 4/2022 S. XXII ff.] und 147 V 207 E.6.1 [übersetzt in: Die Praxis 6/2021 Nr. 69]; Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2021 vom
29 - Bericht vom 11. Februar 2019 von Dr. med. O._____ et alii betreffend die Schmerzsprechstunde vom 5. Februar 2019 am Spital U._____ [Bg-act. II 51 S. 1] und auch bereits die vorstehende Erwägung 5.3.3). Im Austrittsbericht vom 3. Dezember 2018 des D._____ wurde dann zunächst der Verdacht einer PTBS geäussert, weshalb am 9. Oktober 2018 eine Behandlung mit Cymbalta begonnen wurde (Bg-act. II 35 S. 2). Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 5. September bis 16. Oktober 2018 erfolgten drei psychotherapeutische Einzelgespräche, in denen sich der Beschwerdeführer unter anderem mit negativen Gefühlen wie etwa Revolte und Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit den beiden Unfällen sowie dem Lernen von Depressionscopingstrategien beschäftigte. Eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Begleitung wurde für die Verarbeitung der Unfälle und Aktivierung seiner Ressourcen als indiziert erachtet (Bg-act. II 35 S. 3). Der Beurteilung des Psychostatus durch lic. psych. R._____ anlässlich der Schmerzsprechstunde vom 5. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass bei geklagten Knie- und Rückschmerzen seit den Unfällen die HADS- Werte im Angstscore grenzwertige Werte von 10 Punkten und beim Depressionsscore einen auffälligen Wert von 12 Punkten zeigten und der Beschwerdeführer angab, sich leicht depressiv zu fühlen, dies aber als normal empfand und den Bedarf für eine Psychotherapie verneinte. Gemäss Psychostatus gab der Beschwerdeführer auch Freudeverlust, verminderten Antrieb und Schlafstörungen sowie Lebensunlust ohne Suizidgedanken an, wobei lic. psych. R._____ den klinischen Eindruck einer depressiven Verstimmung festhielt. Lic. psych. R._____ resümierte, bei sehr geringen Ressourcen zeige der Beschwerdeführer deutliche Hinweise für eine depressive Verstimmung und sei – trotz seiner skeptischen Haltung dazu – eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung indiziert (siehe Bg-act. II 51 S. 6 f.). Etwa drei Monate später begab sich der Beschwerdeführer dann schliesslich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. F._____,
30 - welcher im Bericht vom 26. Juni 2019 die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) stellte. Im Psychostatus vom 25. Juni 2019 wurde namentlich beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Affekt niedergeschlagen sei und nachdenklich bzw. hoffnungslos wirke. Mimik und Gestik seien verhalten und der Antrieb reduziert. Das Denken sei geprägt von Sorgen, Ängsten und Aussichtslosigkeit. Zeitweise mangle es an Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit. Weiter hielt Dr. med. F._____ insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer über Schlafstörungen mit Albträumen (im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall) sowie Flashbacks mit neurovegetativen Beschwerden wie z.B. Herzklopfern, Druck auf der Brust, Atemnot beim Autofahren (als Beifahrer) berichte (siehe Bg-act. II 91). Dieselben Diagnosen stellte er in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2019. Im darin wiedergegebenen psychopathologischen Befund vom 11. Dezember 2019 wurden wiederum ein Mangel an Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit sowie weiterhin gelegentliche Derealisations- und Depersonalisationserlebnisse beschrieben. Weiter wurde eine gedrückte Stimmung, eine (weiterhin) herabgesetzte Modulationsfähigkeit sowie ein reduzierter Antrieb festgehalten (siehe Bg-act. II 113). Gemäss Dr. med. G._____ ist die Gesamtheit der psychischen Beschwerden auf beide erlittene Unfälle zurückzuführen, wobei die PTBS (primär) auf den Autounfall und die chronische Schmerzstörung zu einem grösseren Teil auf den Arbeitsunfall vom 16. Juli 2015 und zu einem geringeren Teil auf die anlässlich des Autounfalls erlittenen Verletzungen betreffend Rippen und Rücken. Die depressiven Symptome interagierten dabei in intensiver und ungünstiger Weise mit den Auswirkungen der PTBS und der Schmerzstörung (siehe Bg-act. I 342 S. 22 und 24 sowie bereits die vorstehende Erwägung 4.3.7). Im Gegensatz zu der vorstehend erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Konstellation präsentiert sich
31 - die Situation vorliegend aber nicht in einer Weise, in der im Hinblick auf die Beurteilung der adäquaten Kausalität zum erlittenen Autounfall mit HWS-Distorsion die psychischen Beschwerden kurz danach als klar dominant bzw. das ärztlicherseits auf eine HWS-Distorsion (mit/bei chronischem Cervicocephalsyndrom) zurückgeführte (organisch nicht nachweisbare) Beschwerdebild als ganz in den Hintergrund tretend beurteilt werden könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts U 88/06 vom 18. Juli 2007 E.5.1 m.H.a. BGE 123 V 98 E.2a). In den bundesgerichtlichen Verfahren 8C_58/2022 und 8C_437/2021 kritisierten die dortigen Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit Blitzunfällen zudem die Unterscheidungen bei Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-, Schleudertrauma- oder Schreckereignis-Praxis und verlangten deren Aufgabe. Es sei stattdessen zuerst rein naturwissenschaftlich zu prüfen, ob eine Unfallfolge vorliege. Falls dies bejaht werde, sei in einem zweiten Schritt danach zu fragen, ob die Übernahme durch die Sozialversicherung gerechtfertigt sei. In ersterem Verfahren wurde alternativ auch noch vorgeschlagen, neu alle psychisch und organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu prüfen. Angesichts des Ausgangs dieser Verfahren, musste das Bundesgericht keine Stellung zur verlangten Praxisänderung nehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E.4.2 und 4.6, auszugsweise publiziert in: BGE 148 V 301 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom
34 - (Falschfahrer), welche sich bei Tageslicht auf einer Autostrasse zutrug. Gemäss Fahrzeugexpertise vom 18. September 2018 wurde beim vom Beschwerdeführer gelenkten PW die gesamte Frontpartie aufgestaucht, diverse Anbauteile beschädigt, die beiden vorderen Kotflügel und der Längsträger vorne rechts verbogen sowie der Fahrer- und Beifahrerairbag ausgelöst. Das Fahrzeug erlitt einen (wirtschaftlichen) Totalschaden (siehe Bg-act. II 60 S. 4 ff.) Gemäss AGU-Kurzbeurteilung vom 8. April 2019 (siehe Bg-act. II 75) wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte PW im mittleren und rechten Frontbereich stark beschädigt. Die Frontpartie wurde rechtsseitig bis ans Vorderrad gestaucht. Die Stossstangenabdeckung, die Scheinwerfer und der Kühlergrill waren mehrfach gebrochen. Der Aufpralldämpfer, das Frontblech, beide Kotflügel, die Motorhaube, der Radkasten und Längsträger rechts, die Kühler, die A-Säule und weitere Bauteile im Motorraum wurden stark deformiert. Beim vom Unfallverursacher gelenkten PW wurde ebenfalls die gesamte Frontpartie stark deformiert. Sämtliche Karosserie- und Anbauteile der Front des vom Beschwerdeführer gelenkten PW waren gestaucht oder beschädigt. Die Front- und Seitenscheibe vorne rechts waren gebrochen und beide Frontairbags hatten ausgelöst. Möglicherweise seien auch der Motor und die Radaufhängung vorne rechts beschädigt worden. Die Gutachter hielten unter anderem auch gestützt auf den Polizeirapport fest, dass das unfallverursachende Fahrzeuge mit leichtem Versatz nach links, einer grossen Überdeckung und weitgehend achsparallel frontal auf den PW des Beschwerdeführers prallte. Trotzdem gelang es dem Beschwerdeführer gemäss Verkehrsunfall-Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 15. Oktober 2018 (grundsätzlich) selbständig, allenfalls unter Mithilfe einer Drittperson, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was auf eine im Wesentlichen in Takt gebliebene Fahrgastzelle und insbesondere der A-Säule bei der Fronttüre der linken Fahrerseite hindeutet (siehe Bg-act. II 21 S. 8, 23 und Fotos Nr. 5 f. sowie Bg-act. II 60 S. 11 ff.). Demgegenüber war im Urteil des
35 - Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 davon die Rede, dass die Wucht des Aufpralls des (durch den Heckanprall angeschobenen) Fahrzeuges der dortigen Versicherten ausgereicht habe, um nicht nur auf ein vorderes Fahrzeug aufzufahren, sondern dieses sich auch noch quergedreht habe, Totalschaden erlitt und seinerseits in ein drittes Fahrzeug geschoben wurde (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E.6.2.2). Gemäss AGU-Kurzbeurteilung ergibt sich zudem bei einer frontalen Kollision in Bezug auf die HWS bei angeschnallten PW-Insassen – wie es der Beschwerdeführer zweifellos war (siehe Bg-act. II 11 S. 2 und Bg-act. II 21 S. 23) – ein günstigerer Bewegungsablauf und eine prinzipiell geringere HWS-Belastung als bei Heckkollisionen (siehe Bg-act. II 75 S. 4; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2007 vom 7. August 2008 E.6.3). Demnach wird bei einem frontalen Anprall die vorwärts gerichtete Relativbewegung des Insassen durch den Sicherheitsgurt aufgefangen. Diese Abstützung an mehreren Punkten, die indirekte Krafteinleitung unterhalb der HWS über den Thorax (vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2018: "Ich lenkte so gut es ging nach rechts und hielt mich ganz fest am Lenkrad fest." [Bg-act. II 21 S. 22]) und die leichte Körperrotation aus dem Schultergurt heraus ergibt – bei sonst gleichen Fahrzeugbelastungen – einen Bewegungsablauf, der mit einer geringeren Belastung der einzelnen HWS-Segmente als bei Heckkollisionen verbunden ist. Zudem ist gemäss der AGU- Kurzbeurteilung die hintere Halsmuskulatur wesentlich stärker ausgebildet als die vordere. Sie kann daher den Kopf vor zu grosser Vorwärtsbewegung schützen. Zudem wurde auch der Front-Airbag ausgelöst, so dass nur ein Teil der sich entwickelnden Kräfte auf den Körper des Versicherten einwirken konnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2007 vom 7. August 2008 E.6.3). Der Autounfall (Frontalkollision) ist damit in nicht zu beanstandender Weise von der Beschwerdegegnerin als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn eingestuft
36 - worden. So qualifizierte das Bundesgericht etwa auch eine Frontalkollision eines Versicherten in seinem PW bei ca. 90 km/h mit einem entgegen der Fahrtrichtung stehenden auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn stehenden PW als noch im engeren Sinne mittelschweren Unfall, wobei gemäss biomechanischer Analyse eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 30 km/h vorlag und dies bei Frontalkollisionen noch als im Harmlosigkeitsbereich bewertet wurde (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E.4.6.1). Als ein Beispiel für mittelschwere Unfälle im engeren Sinne verwies das Bundesgericht im genannten Urteil auch auf 8C_80/2009 vom
44 - Therapieprogramm gehabt, sich jedoch motiviert und kooperativ gezeigt und die Therapien immer regelmässig besucht habe. Das Hauptproblem sei die schmerzhafte Einschränkung der Mobilität gewesen. Es bestünden Schmerzen in den oberen Extremitäten beidseitig, im Rippenbereich beidseitig, Lumbalgien und Knieschmerzen rechts. Im Verlauf persistierten die Schmerzen und der Versicherte habe repetitive Schmerzexacerbationen gehabt. Aufgrund der Schmerzfixierung hätten die Ziele nur teilweise erreicht werden können (siehe Bg-act. II 35 S. 3). Der Verlaufsbericht des Spital U._____ vom 25. Oktober 2018 hielt im Befund einen stark leidenden Patienten bei hinkendem Gangbild mit einem Gehstock fest, bei Palpation im Bereich des Rückens massive Schmerzangabe ubiquitär, eine wirkliche Schmerzlokalisation könne nicht vorgenommen werden. Bewegungsprüfung der LWS sei aufgrund der Schmerzen nicht durchführbar. Hypästhesien oder Schwäche im Bereich der Beine würden verneint. Massive Mühe beim Hinlegen auf die Liege, Patient benötige Hilfe beim Hinlegen und Aufsitzen. In der Beurteilung hätten die Arztpersonen bei bekanntem chronischem Schmerz im Bereich des rechten Knies das "Gefühl" einer deutlichen Somatisierungstendenz (siehe Bg-act. II 22 S. 3). Die Klinik K._____ beurteilte in der Konsultation vom 3. Dezember 2018 die Situation mit schmerzhaft proximaler Tibia als weiterhin sehr, sehr schwierig (siehe Bg-act. I 266 S. 1). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung rund ein Jahr später am 6. Dezember 2019 (Bericht vom 13. Dezember 2019) ging Kreisarzt Dr. med. E._____ von einem günstigen Verlauf betreffend Thorax-/Schulter-/Rückentrauma aus und es bestünden nur noch Restbeschwerden. Der Verlauf der Knieverletzung hingegen sei kompliziert und der Endzustand erreicht. Dabei beschrieb der Beschwerdeführer im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 26. März 2019 keine Besserung im rechten Knie. Bei Belastungen komme es weiterhin zu einer Schwellung und Überwärmung des rechten Knies. Die freie Gehstrecke mit Krücken betrage ca. 2 km. Auf- und Abwärtsgehen sowie Gehen in unebenem
45 - Gelände sei praktisch nicht möglich. Treppensteigen alternierend mit beiden Beinen nicht möglich. Zudem gab der Beschwerdeführer auch die Nachtruhe störende Nachtschmerzen sowie Kälteintoleranz und Wetterfühligkeit an (siehe Bg-act. I 332 S. 5). Die Folgen durch die Kniegelenksverletzung/Verletzung infolge des Autounfalls wurden mit 80 % zu 20 % gewertet (siehe Bg-act. I 332 S. 7), was den Kreisarzt Dr. med. E._____ letztlich zum (somatischen) Zumutbarkeitsprofil von 90 % Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit, vor allem sitzende und wechselbelastende Tätigkeit führte (siehe Bg-act. I 332 S. 7 i.V.m. Bg- act. I 349). Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. G._____ betonte in seinem Bericht vom 16. März 2020 zur Untersuchung vom 30. Januar 2020, dass vielfältige, ungünstige Wechselwirkungen zwischen Schmerzen, depressiven und posttraumatischen psychischen Symptomen bestünden (siehe Bg-act. I 342 S. 22). Dieses Adäquanzkriterium kann somit rechtsprechungsgemäss zwar noch nicht abschliessend bejaht (vgl. dazu BGE 148 V 301 E.4.5.1 und 147 V 207 E.6.1 [übersetzt in: Die Praxis 6/2021 Nr. 69]), aber dessen Bejahung auch nicht ausgeschlossen werden, wie die Beschwerdegegnerin es im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 getan hat. 6.5.Das Vorliegen des sowohl für die Psycho- als auch für die Schleudertrauma-Praxis geltenden Kriteriums einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, wird vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) geltend gemacht und darauf ergeben sich in den Akten auch keine konkreten Hinweise, womit dessen Vorliegen von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in nicht zu beanstandender Weise verneint wurde. 6.6.Für die Bejahung des in der Psycho- als auch Schleudertrauma-Praxis zu beachtenden Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände. Aus der
46 - blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.12.4, 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E.5.3 und 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.8.5). Es erfordert besondere Umstände, wie etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende Krankheiten, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.12.4 und 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E.6.2). Nach dem Arbeitsunfall im Juli 2015 mit der Verletzung des rechten Knies hatte sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 22. Juli 2015 und 17. April 2018, d.h. in rund 2 ¾ Jahren bzw. 33 Monaten, fünf Eingriffen zu unterziehen (siehe Bg-act. I 332 S. 7). Im August 2018 erlitt er einen Autounfall mit der Mehrfachverletzung an Kopf, Thorax, Abdomen, Becken/Extremitäten, bei welcher auch das bereits unfallversehrte und noch immer schmerzhafte rechte Knie erneut in Mitleidenschaft gezogen wurde (siehe die diagnostizierte "Kontusion rechtes Knie" im Austrittsbericht des Spital U._____ vom 5. September 2018 [Bg-act. II 11 S. 1]). Damit kam es überwiegend wahrscheinlich zu einem protrahierten Heilungsverlauf infolge Mehrfachverletzung und infolge posttraumatischer Belastungsstörung, wie sie von Dr. med. G._____ fachärztlich als unfallkausal und mit Krankheitswert diagnostiziert wurde (siehe Bg-act. I 342 S. 22 ff.). Dieses Adäquanzkriterium kann somit rechtsprechungsgemäss zwar noch nicht abschliessend bejaht (vgl. dazu BGE 148 V 301 E.4.5.1 und 147 V 207 E.6.1 [übersetzt in: Die Praxis 6/2021 Nr. 69]), aber dessen Bejahung auch nicht ausgeschlossen werden, wie die Beschwerdegegnerin es im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 getan hat.
47 - 6.7.Hinsichtlich des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Psycho-Praxis bzw. die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis ist folgendes festzuhalten. Nach dem Arbeitsunfall im Juli 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und konnte seine Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr aufnehmen (siehe Bg-act. I 5, 50 S. 3, 177 S. 3 und 5, 192, 198, 224, 227 S. 2, 246, 257, 274 S. 6). Nach dem Autounfall im August 2018 dauerte die Arbeitsunfähigkeit von 100 % fort, zumal er bis am 5. September 2018 im Spital U._____ war und sich anschliessend in das D._____ bis am
50 - Bundesgerichts 8C_409/2021 vom 15. Juli 2021 E.6.2 und 8C_192/2018 vom 12. März 2019 E.6). 6.9.Da – wie gezeigt – das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausgeschlossen werden kann, durfte der natürliche Kausalzusammenhang (Tatfrage) nicht offengelassen werden. Zwar bejahte Dr. med. G._____ (auch im Rahmen der Diagnosestellung der PTBS) mit aller Deutlichkeit die (natürliche) Unfallkausalität der PTBS (siehe Bg-act. I 342 S. 22 ff.). Was die (natürliche) Unfallkausalität der diagnostizierten schweren depressiven Episode (chronifizierender, therapieresistenter Verlauf; siehe Bg-act. I 342 S. 21 f.) und der chronischen Schmerzstörung (mit somatischen und psychischen Beschwerden; siehe Bg-act. I 342 S. 21 f.) anbelangt, hielt er sich bedeckt bzw. machte er keine klare Aussage. Er betonte, dass vielfältige, ungünstige Wechselwirkungen zwischen Schmerzen, depressiven und posttraumatischen psychischen Symptomen bestünden. Die psychosoziale Gesamtsituation (Stellenlosigkeit, soziale Isolation, Auflösung von Verlobung) trage ganz erheblich zum ungünstigen Verlauf der psychiatrischen Störungen bei und diese stellten recht weitgehend ebenfalls Folgen der beiden Unfallereignisse dar (siehe Bg-act. I 342 S. 22 und S. 24). Es lasse sich nicht mit einem erforderlichen Ausmass an Sicherheit beurteilen, ob es auch ohne den Verkehrsunfall am 24. August 2018 zur Entwicklung eines erheblichen depressiven Zustandes und einer chronischen Schmerzstörung gekommen wäre; die Beantwortung dieser Frage hätte einen stark spekulativen Charakter (siehe Bg-act. I 342 S. 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die betreffenden Fragen gutachterlich abklärt. Danach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers betreffend dessen organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden neu zu befinden haben (siehe BGE 148 V 301 E.4.5.2 und 148 V 138 E.5.4 f.). In diesem Zusammenhang ist auch
51 - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden unabhängig deren diagnostischer Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (siehe dazu BGE 143 V 409 E.4.5.2 und 141 V 574 E. 5.2, wonach die im Hinblick auf einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung erfolgte Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 sinngemäss auch im Bereich des UVG Anwendung finden soll, sofern zwischen dem Unfall und den Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht; vgl. ferner BGE 148 V 301 E.4.5.2, 148 V 138 E.5.4 f. mit Hinweis auf BGE 141 V 574 [E.5.2]; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom