VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 106 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 2. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1999, wohnhaft gewesen in B. im Kanton Graubünden, war dort als Steinwerker bei der C._____ AG tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 23. April 2020 mit dem Fahrrad stürzte und sich gemäss Schadenmeldung vom 29. April 2020 an beiden Handgelenken, am Thorax beidseits, an der Schulter links und der Stirn links verletzte. Im Spital L._____ und später im Spital M._____ wurden folgende Diagnosen gestellt: Mehrfragmentäre Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts sowie nicht dislozierte distale Radiusfraktur und gering dislozierte Fraktur des Processus styloideus ulnae links; fat pad sign, V.a. nicht dislozierte subcapitale Radiusköpfchenfraktur links; Thoraxkontusion links; Kontusion Schulter links und eine Kontusion der Stirn links. Zunächst erfolgte eine konservative Behandlung mit einer Handgelenksmanschette und Ellbogenklettschiene links sowie Analgesie. Die Suva anerkannte den Unfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). A._____ wurde in der Schweiz in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 11. Dezember 2020 attestiert. 2.Anlässlich der Nachkontrolle in der handchirugischen Sprechstunde des Spitals M._____ vom 23. Juni 2020 wurde von den Dres. med. D._____ und E._____ die Diagnose der bekannten mehrfragmentären Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts und gestützt auf ein MRI und CT des linken Handgelenks vom 16. Juni bzw. 23. Juni 2020 nun eine leichte Instabilität des distalen Radioulnargelenks links mit/bei Pseudoarthrose einer Ulna- Styloidfraktur und V.a. Ruptur des fovealen Ansatzes des TFCC (triangulärer fibrokartilaginärer Komplex) gestellt. Am 29. Juli 2020 erfolgte im Spital M._____ bei A._____ eine diagnostische Handgelenksarthroskopie links mit Entfernung einer zentralen Gelenks- Bride und arthroskopisch unterstützter Refixation des TFCC am fovealen
3 - Ansatz bei OP-Diagnose: TFCC-Läsion Typ Atzei III (Abriss des fovealen Ansatzes des TFCC) mit/bei St.n. Handgelenkstrauma vom 23. April 2020. 3.Anlässlich des Patientenbesuchs bzw. des Verlaufsgesprächs vom
5 - unauffälligem Hautkolorit und reizlos verheilten Narben festhielt, wies weiterhin eine minimale Druckdolenz im Verlauf des ulnocarpalen Handgelenkes aus. Es bestehe keine Druckdolenz radiocarpal. Das distale Radioulnargelenk sei weiterhin stabil. Die Beweglichkeit des Handgelenks mit Flexion/Extension 75-0-75° und Pro-/Supination 75-0- 80° sei gut. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass trotz klinisch gutem Behandlungsergebnis eine Rückkehr in eine stark handbelastende Tätigkeit bisher nicht möglich sei. Aus handchirurgischer Sicht bestünden keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten bei stabil verheilter Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts sowie durch die Operation vom 29. Juli 2020 stabilisiertem DRUG bei guter Beweglichkeit. Aktuell sei die verbleibende Option die Fortführung der Ergotherapie zur Unterstützung des weiteren Kraftaufbaus, welche prinzipiell auch in N._____ erfolgen könne. Zur Beschleunigung einer Reintegration in das Arbeitsleben sei ein Wechsel auf weniger handbelastende Tätigkeiten zu empfehlen. 8.Nachdem A._____ Ende Dezember 2020 in seine Heimat N._____ zurückgekehrt war und sich dort in physiotherapeutische Behandlung begab, informierte ihn die Suva mit Schreiben vom 5. Januar 2021 über die Formalitäten der Kostentragung dafür. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass er die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Behandlungslandes erhalte, wie wenn er dort versichert wäre. Die Rechnungsstellung erfolgte jeweils an die zuständige Verbindungsstelle in der EU/EFTA, welche auf dem Formular (E123, heute DA1) aufgeführt sei. Eine direkte Rechnungsstellung an die Suva entfalle. Die Suva leistete die gesetzlichen Leistungen bis 31. Mai 2021. 9.Am 31. März 2021 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F._____, welcher schliesslich am 21. April 2021 im Nachgang zu einem Arthro-MRI des linken Hangelenks vom 7. April 2021 seine abschliessende Beurteilung vornahm.
6 - 10.Am 5. Mai 2021 teilt die Suva A._____ schriftlich mit, dass sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2021 einstelle. Die Kosten für die laufenden ärztlichen Kontrollen übernehme sie aber weiterhin und käme auch für eine Cortisonapplikation in das ulnokarpale Gelenkkompartiment links auf. 11.Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie auch eine Integritätsentschädigung. 12.Dagegen erhob A._____ mit einer auf den 12. Juni 2021 datierenden Eingabe Einsprache und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung von 40 % bzw. die Feststellung eines solchen Arbeitsunfähigkeitsgrades sowie die Ausrichtung der entsprechenden Entschädigungen. 13.Mit Entscheid vom 27. August 2021 wies die Suva die Einsprache ab. Zudem stellte sie fest, dass A._____ gegen die Verneinung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung keine Einsprache erhoben habe und die Verfügung vom 14. Mai 2021 somit diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung brachte sie betreffend den verneinten Rentenanspruch im Wesentlich vor, dass bei A._____ gemäss beweiskräftiger kreisärztlicher Beurteilung auch unter Berücksichtigung der verbliebenen Unfallfolgen an der linken Hand in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkungen bestehe. Infolge Nichtausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei die Bemessung des Invalideneinkommens für den Einkommensvergleich zu Recht aufgrund von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) erfolgt, woraus keine Erwerbseinbusse resultiere und somit auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
7 - 14.Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer auf den 29. September 2021 datierenden Eingabe Beschwerde, welche er bei der Suva einreichte und die von der Suva mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde. In der auf Aufforderung vom 15. Oktober 2021 hin verbesserten und ergänzten Beschwerde, datierend auf den 26. Oktober 2021 und wiederum an die Suva adressiert und von dieser an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergeleitet, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Rente. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit dem Unfall seit über einem Jahr täglich Schmerzen in beiden Handgelenken habe. Zudem habe er bereits Wunden (Anmerkung des Gerichts: wohl im Sinne von Läsion) entlang der Armmuskulatur vom Handgelenk bis zur Schulter. Die Schmerzen hätten sich im Laufe der Zeit durch den Verschleiss von Knochen und Muskeln verschlimmert. Trotz der eingereichten Unterlagen habe die Suva keine unfallbedingte Behinderung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. April 2020 ausgewiesen. Weiter habe er keine Erstattung der angefallenen Therapiekosten erhalten, die er im Zeitraum von Januar 2021 bis März 2021 – wegen der Schmerzen auf eigene Kosten zusätzlich – in N._____ in Anspruch genommen habe. Er könne seine Beschwerden im Moment nicht mit ärztlichen Untersuchungen nachweisen und warte darauf, dass der Facharzt ihn untersuche, sobald ein Termin frei werde, anhand von Ultraschalluntersuchungen (Handgelenke und Schulter). Seine Beschwerden würden für immer bestehen bleiben. Er habe schmerzbedingt erneut die Notaufnahme aufsuchen müssen und sei 12 Tage krankgeschrieben worden.
8 - 15.Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. August 2021, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Nicht einzutreten, da nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, sei auf die beschwerdeweise verlangte Kostenübernahme von Therapien von Januar bis März 2021. Ebenso auf die vorgebrachte erneute notfallärztliche Behandlung mit Krankschreibung von 12 Tagen. Dem Beschwerdeführer stehe es hierfür aber frei, sich an die Suva bezüglich Abklärungen eines allfälligen Rückfalls zu wenden. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Gestützt auf die voll beweiswertige Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. F._____ vom 21. April 2021 sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer trotz den verbliebenen Unfallfolgen an der linken Hand in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkungen bestehe. Es lägen keine ärztlichen Stellungnahmen in den Akten, die der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung entgegenstünden und auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Die Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: CHF 57'276.-- und Invalideneinkommen: CHF 69'286.20) für die Invaliditätsbemessung seien im angefochtenen Einspracheentscheid nachvollziehbar ermittelt und in der Beschwerde zu Recht unbeanstandet geblieben, so dass keine Erwerbseinbusse (IV-Grad von -21 %) resultiere. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 16.Der Beschwerdeführer replizierte mit einer auf den 2. Dezember 2021 datierenden Eingabe und verschiedenen medizinischen Unterlagen. 17.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Mai 2022 auf eine Duplik.
9 - 18.Der Beschwerdeführer reichte unaufgefordert noch eine weitere, auf den
18 - E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 2.3.4.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1).
19 - 2.3.5.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom
20 - 3.1.Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin. Art. 21 UVG regelt diejenigen Fälle, in denen die Unfallversicherung auch nach der Rentenfestsetzung noch Pflegeleistungen und Kostenübernahmen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGE 143 V 148 E.3.1, 134 V 109 E.4.1 ff. und 128 V 169 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.6.1.1 und 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E.7.1). 3.2.Gestützt auf die Akten sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durch Kreisarzt Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, durchgeführten Untersuchung vom 31. März 2021 wurde im entsprechenden Bericht (Bg-
21 - act. 137) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Fahrradsturzes am 23. April 2020 eine Handverletzung beidseits zugezogen habe. Als Diagnosen wurden eine mehrfragmentäre Fraktur des Hamulus ossis hamati rechts gestellt, welche konservativ behandelt worden sei. Ausserdem eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur (Chauffeurfraktur) mit gering dislozierter Fraktur Processus styloideus ulnae links; delayed union der Ulnastyloidfraktur, Ruptur des fovealen Ansatzes des TFCC; Handgelenkarthroskopie, Entfernung einer zentralen Gelenkbride, arthroskopisch unterstützte Refixation des TFCC am fovealen Ansatz (am) 29.07.2020. Der Beschwerdeführer gab zur rechten Hand an, dass es dort in letzter Zeit zu Schmerzen im Handgelenk auf der Rückseite gekommen sei. Dies jedoch nur ab und zu bei Bewegung und unter Belastung. Im Bereich der linken Hand berichtete der Beschwerdeführer von einem gleichbleibenden Zustand. Der Schmerz sei ulnarseitig im Bereich des operierten Gebiets, daneben aber auch im volaren Vorderarm- sowie Schulterbereich. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Physiotherapie zwischenzeitlich (und somit jedenfalls per 31. März 2021) abgeschlossen sei. Dr. med. F._____ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass die Verletzungen der rechten Hand vollständig abgeheilt seien und die (anlässlich der Exploration) angegebenen Beschwerden bei forcierter Dorsalextension des Handgelenkes liessen sich nicht mit der Fraktur des Hamulus ossis hamati erklären. Im Bereich des linken Handgelenks sei es zu einer nicht dislozierten distalen Radiusfraktur (Chauffeurfraktur) gekommen, welche vollständig abgeheilt sei sowie zu einer gering dislozierten Fraktur des Processus styloideus ulnae. Bereits nach zwei Monaten wurde von einer Pseudarthrose der Ulnastyloidfraktur berichtet, was definitionsgemäss nicht richtig sei. Aufgrund eines nativen MRI sei anschliessend eine TFCC- Läsion Grad IIIa nach Atzei diagnostiziert worden. Ein Arthro-MRI zur Sicherung der Diagnose sei nicht durchgeführt worden. Dennoch sei
22 - aufgrund der obgenannten Diagnose am 29. Juli 2020, d.h. rund drei Monate nach dem Unfallereignis, eine Operation mit Refixation des TFCC ohne Refixation der Ulna-Pseudarthrose durchgeführt worden. Gestützt auf das letzte vorhandene Röntgenbild des linken Handgelenks und (der Verlaufskonsultation bei den Dres. med. D._____ und E._____) am
26 - Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Aufgrund der Unfallfolgen an der linken Hand ist der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ohne zeitliche Einschränkung. 3.4.2.Wenn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. Mai 2021, bestätigt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2021, das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ermittelt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit (auch in erwerblicher Hinsicht) vollständig ausschöpft, womit praxisgemäss auf Tabellenlöhne abzustellen ist (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.2.3). Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zeile "Total", Männer und angepasst an die (geschätzte) Nominallohnentwicklung bis 2021 von 0.9 %, 0.8 % und 0.8 % ein Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von CHF 69'475.-- (CHF 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 1.008) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2021 unter Änderung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 auf Basis der ersten Quartalsschätzung 2021 auf 0.5 % CHF 69'268.20 (CHF 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 1.005). Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn erachtet die Beschwerdegegnerin nicht als gerechtfertigt (Bg-act. 154 S. 2, 156 S. 2 und 168 S. 5), was vom Beschwerdeführer nicht moniert wird und auch nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht zu beanstanden ist. In Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich keine Erwerbseinbusse, sondern sogar rechnerisch ein Invaliditätsgrad von -21 %. Selbst unter Annahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %, wozu vorliegend aber
27 - nicht ansatzweise ein Anlass besteht, würde ein Invaliditätsgrad von 9.3 % bzw. gerundet 9 % resultieren (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E.5.4 m.H.a. BGE 130 V 121 E.3.2 f.), der ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen würde (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.5.Damit ist die Nichtzusprache einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom