VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 101 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 4. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1967, reiste im Oktober 2015 mit ihren Töchtern (geboren 2002 und 2006) aus U. in die Schweiz ein. Im Unfallzeitpunkt am 11. Dezember 2017 war sie bei der B._____ AG für ca. 9.5 h/Woche (entsprechend ca. 22 %), bei der C._____ AG für ca. 1.75 h/Woche (entsprechend ca. 4 %) sowie bei der D._____ AG befristet für 6 bis 8 h/Woche, an Sonntagen bei Bedarf, jeweils im Stundenlohn angestellt und infolge ersterer Arbeitsverhältnisse bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Die Arbeitsverträge Unterhaltsreinigung sowohl mit der B._____ AG wie auch mit der C._____ AG bezeichneten den GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV) als integrierenden Bestandteil des Einzelvertrags. 2.Aus den Polizeiprotokollen zum Unfall vom 11. Dezember 2017 ergibt sich, dass der Unfallverursacher in seinem Auto mit etwa 30 bis 40 km/h von E._____ in Richtung F._____ fuhr und bei der Tankstelle der Garage G._____ mit ca. 10 bis 15 km/h einbog. Dabei übersah er auf dem Vorplatz die sich auf selber Höhe befindliche Fussgängerin A._____ und kollidierte seitlich (zwischen linkem Radkasten und Abblendlicht links) mit der linken Körperhälfte von ihr. Dabei stürzte sie zu Boden und wurde, aufgrund des Spurenbildes, durch das hintere linke Rad des Fahrzeugs überrollt (linkes Bein und Brustkorb). Gemäss Polizeiprotokoll wurde sie lebensbedrohlich verletzt; es wurde bezüglich ihrer genauen Verletzungen auf den beiliegenden Arztbericht verwiesen. Sie erlitt ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur anterolateral 1-7 links und Costa 3-6 anterolateral rechts (mit Stückfrakturen von Costa 1 und 2 und Weichteilemphysem links), einen schmalen Pneumothorax beidseits, eine Lungenkontusion beidseits basal, eine Tibiakopffraktur links, ein Kompartementsyndrom Tibialis anterior- und Peroneus-Loge am linken Unterschenkel, eine
3 - geschlossene OSG-Luxation links (bei ligamentärer Instabilität mit ossärem Ausriss des Peronealsehnenfaches, partieller Ruptur des lateralen Bandapparates, kleinem ossärem Ausriss des Chaput- Fragments sowie proximaler tibio-fibularer Dissoziation) und eine Avulsionsverletzung des linken Ohrläppchens mit freiliegendem Knorpel. 3.Zwischen dem 11. Dezember und 18. Dezember 2017 folgten mehrere operative Eingriffe im Spital V._____ und anschliessend befand sich A._____ vom 22. Dezember 2017 bis am 18. Januar 2018 in stationärer Rehabilitation in den Klinken Z.. A. wurde ab dem
8 - Invalidenrente gemäss UVG. Zugleich sprach sie A._____ – basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % – eine Integritätsentschädigung von CHF 14'820.-- zu. 14.Dagegen erhob A._____ am 20. Mai 2021 Einsprache und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Vornahme weiterer medizinisch gutachterlicher Abklärungen und anschliessend einen neuen Entscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades, der Rente und der Integritätsentschädigung. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass der Kreisarzt insbesondere die Schmerzproblematik, deren funktionelle Auswirkungen und deren Minderung der Leistungsfähigkeit unterschätze. Unter Hinweis auf einen Austrittsbericht des Rehazentrums Y._____ vom 1. Dezember 2020, worin bei ihr eine chronische Schmerzstörung mit depressiven Anteilen und komplexer psychosozialer Belastung diagnostiziert worden sei, und auf die Verlaufsberichte der Dres. med. K._____ und H._____ mit Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von maximal 50 % für leichte Tätigkeiten hätte die Unfallkausalität der Schmerzstörung medizinisch und rechtlich beurteilt werden müssen. Der Entscheid über die Rente und die Integritätsentschädigung sei somit auf einer unzureichenden medizinischen Grundlage erfolgt, wobei auch noch die Ermittlung des IV- Grades anhand der Minimallöhne gemäss GAV bemängelt wurde sowie auch die Integritätsschadens-Ermittlung. 15.Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 wies die Suva die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, dass A._____ auch durch unfallfremde Beschwerden im Bereich der rechten Schulter beeinträchtigt sei und eine sehr hohe psychosoziale (eheliche) Belastung vorliege, wofür die Suva nicht aufzukommen habe. Hinsichtlich der beklagten Atemnot mit Schmerzen im Brustbereich hätten die behandelnden Ärzte nach Ausschluss einer kardiopulmonalen Pathologie
9 - differentialdiagnostisch eine Somatisierung/myofasziale Problematik erwogen. A._____ bringe in der Einsprache die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit depressiven Anteilen und komplexer psychosozialer Belastung bei Status nach Polytrauma vor. Aus den Akten ergebe sich, dass das Ausmass der von der Versicherten geklagten Schmerzen durch die erhobenen Befunde nicht erklärbar sei und auch psychische Beschwerden beklagt würden. Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sowie dem Unfall vom
11 - Unfallfolgen sowie der zahlreichen Rippenbrüche seien die Verletzungen als schwer zu bezeichnen. Weiter scheine auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt zu sein. Somit wären selbst bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne die drei erforderlichen Adäquanzkriterien erfüllt. Zur Begründung des Eventualbegehrens machte die Beschwerdeführerin einen höheren Stundenlohn (von CHF 30.--) als der Minimalstundenansatz gemäss GAV geltend, da sie ohne Unfall private Arbeitgeber gefunden hätte. Praxisgemäss sei sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung der erforderlichen Abzüge aufgrund der Behinderung, ihres Alters, der Dienstjahre, ihrer Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie der Sprachkenntnisse – auf Tabellenlöhne abzustellen. Weiter sei angesichts ihrer nur rudimentären Deutschkenntnisse, der Aufenthaltskategorie B und des von der Suva ermittelten, um 19 % tiefer als das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte Valideneinkommen eine Parallelisierung gerechtfertigt. Neben der Parallelisierung für die Sprache und die Aufenthaltskategorie verblieben noch die gesundheitlichen Einschränkungen, der Umstand, dass sie sich ohne jegliche Vorkenntnisse bewerben müsse und jede zumutbare Tätigkeit für sie neu wäre sowie der Einstiegslohn nicht dem Medianlohn entsprechen würde. Dies rechtfertige einen Leidensabzug von 20 %. Schliesslich sei betreffend die Integritätsentschädigung bislang nur die Problematik mit dem linken Knie berücksichtigt worden. Die korrekte Integritätseinbusse und -entschädigung könne dann erst gestützt auf eine polydisziplinäre Begutachtung ermittelt werden. 17.Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Abweisung der Beschwerde die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 3. September 2021. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und
12 - stellte sich auf den Standpunkt, dass der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Dabei betonte sie, dass Kreisarzt Dr. med. L._____ die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom
13 - des Ereignisses vom 11. Dezember 2017 als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich sowie auch an der Adäquanzbeurteilung fest. Hinsichtlich der Berechnung des IV-Grades sei das Abstellen auf den GAV für die Reinigungsbranche für die Ermittlung des Valideneinkommens von CHF 45'426.-- angesichts der gegebenen Umstände weiterhin nicht zu beanstanden und es erübrige sich, für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen. Auch eine Parallelisierung rechtfertige sich angesichts der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf den GAV für die Reinigungsbranche rechtsprechungsgemäss nicht. Unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid wurde schliesslich auch an einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und somit von einem Invalideneinkommen von CHF 50'454.-- festgehalten. Damit sei die Verneinung eines Anspruches auf eine Invalidenrente nicht zu beanstanden. Schliesslich sei auch für die Bemessung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. L._____ abzustellen, wobei die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Integritätsschadens auf 10 % nicht in Zweifel zu ziehen vermöge. Entgegen der Beschwerdeführerin seien die geklagten Beschwerden umfassend abgeklärt worden und die psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden könnten nicht berücksichtigt werden. 18.Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. November 2021 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation. 19.Am 10. Dezember 2021 duplizierte die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit unveränderten Anträgen. Sie stellte sich weiterhin auf den Standpunkt, dass die beschwerdeführerischen Vorbringen weiterhin keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen zu wecken vermöchten und der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf ein Urteil des Bundesgerichts die ständige Rechtsprechung des
14 - Bundesgerichts zum Beweiswert von Berichten von behandelnden (Spezial- und Fach-)Ärzten nicht ausser Kraft zu setzen vermöge. Ebenfalls nicht einschlägig sei der replicando erfolgte Hinweis auf ein anderes Urteil des Bundesgerichts betreffend die Anforderungen an die Adäquanzprüfung. Denn vorliegend handle es sich nicht um ein Schreckereignis, womit aufgrund der klaren physischen Einwirkungen anlässlich des Unfall vom 11. Dezember 2017 die Anwendung der Psycho-Praxis im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden sei. 20.Am 22. Februar 2023 edierte die zuständige Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die Akten betreffend die Beschwerdeführerin und räumte den Parteien die Gelegenheit zur Einsichtnahme ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2021 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 334). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden,
15 - womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegene, formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Betreffend das Hauptbegehren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend geklärt erachtet und gestützt darauf einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hat sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 14'820.-- infolge einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat oder ob die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Eventualiter ist die Ausrichtung einer Teilrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % zu prüfen. 2.1.Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 148 V 356 E.3, 147 V 161 E.3.1, 142 V 435 E.1 und 129 V 177 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.1, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E.2.2.1 und 8C_620/2019 vom
19 - 122 V 157 E.1c; anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2022 vom 13. März 2023 E.4.1, 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E.3.1, 8C_270/2022 vom 12. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E.2.3). 2.3.2.Gemäss Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3 und 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E.5.1.2, 8C_316/2022
20 - vom 31. Januar 2023 E.6.1.3.2, 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E.4.3 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 2.3.3.Auch ein reines Aktengutachten ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, wobei der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen muss, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1 und 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1). 2.3.4.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist schliesslich gemäss konstanter Rechtsprechung zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
21 - Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.4, 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E.6.2, 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_187/2019 vom
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
25 -
die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit 3.3.1.Die Beschwerdeführerin sieht das Kriterium der besonders traumatischen Begleitumstände als erfüllt, womit die Adäquanz ihrer Meinung nach (mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, so dass ein Kriterium genügen würde) zu bejahen sei. Aber auch wenn der Unfall nur als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sei, sei angesichts der unbestrittenen multiplen Verletzungen mit den, zumindest bezüglich des linken Knies und OSG anerkannten, dauernden Unfallfolgen, und der zahlreichen Rippenbrüche das Kriterium der schweren Verletzungen gesamthaft im Lichte der Praxis als erfüllt zu betrachten. Ebenso das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, sei doch die Beschwerdeführerin auch rund vier Jahre nach dem Unfall noch in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, müsse regelmässig Medikamente einnehmen und versuche, im Rahmen der Schmerzsprechstunde eine Strategie im Umgang mit den Schmerzen zu finden. Dabei standen bisher die Behandlungen der organisch nachgewiesenen Beschwerden im Vordergrund. Die erforderlichen drei Kriterien seien damit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verneint hingegen besonders dramatische Begleitumstände wie auch – objektiv betrachtet – die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls oder die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen und verweist dabei auf Fälle aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe den
26 - angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2021 E.2e [Bg- act. 334 S. 7]). 3.3.2.Die Beschwerdeführerin erlitt ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur anterolateral 1-7 links und Costa 3-6 anterolateral rechts (mit Stückfrakturen von Costa 1 und 2 und Weichteilemphysem links), einen schmalen Pneumothorax beidseits, eine Lungenkontusion beidseits basal, eine Tibiakopffraktur links, ein Kompartementsyndrom Tibialis anterior- und Peroneus-Loge am linken Unterschenkel, eine geschlossene OSG- Luxation links (bei ligamentärer Instabilität mit ossärem Ausriss des Peronealsehnenfaches, partieller Ruptur des lateralen Bandapparates, kleinem ossärem Ausriss des Chaput-Fragments sowie proximaler tibio- fibularer Dissoziation) und eine Avulsionsverletzung des linken Ohrläppchens mit freiliegendem Knorpel. Jedem mittelschweren Unfall wohnt eine gewisse Eindrücklichkeit inne und dies führt dazu, dass dieses Kriterium (auch in einfacher Form) nicht leichthin zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.4.5.2 m.H.a. BGE 148 V 301 E.4.4.2 f.). Die vorgenannten Kriterien sind vorliegend zu Recht verneint worden, liegen doch im Unfall keine besonders dramatischen Begleitumstände oder keine besondere Eindrücklichkeit vor und ebenso wenig liegen schwere somatische Verletzungen vor, die erfahrungsgemäss per se geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, hat doch auch das Bundesgericht diese Kriterien in vergleichbaren Konstellationen verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E.7.1 f. bei Polytrauma unter anderem mit Frakturen am linken Ellbogen und dem linken Bein, 8C_197/2009 vom
28 - Massstab zu beurteilen, sondern es sind auch Art und Intensität der Behandlung von Bedeutung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist einzubeziehen. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Schmerzbekämpfung und Ergotherapie allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E.4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E.9.1). Dass sich die Beschwerdeführerin rund vier Jahre nach dem Unfall zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides am 3. September 2021 noch in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung befand, die Schmerztherapie am Spital V._____ besuchte und Medikamente (teils in Reserve) einnimmt (siehe Bg-act. 327 S. 2 f. und Bf-act. 8), genügt somit für sich noch nicht für die Bejahung dieses Adäquanzkriteriums. Wie die Dres. I./J. in ihrem Bericht vom 11. September 2018 (Bg- act. 90) feststellten, zeigte sich neun Monate nach Polytrauma bezüglich Schmerzsituation ein sehr protrahierter Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei immer noch deutlich schmerzgeplagt und komme im Alltag unter regelmässiger Einnahme oraler Analgetika halbwegs zurecht. Andererseits stellten die objektiv messbaren Parameter wie die klinische Untersuchung und auch die konventionellen Röntgenbilder entgegen des Leidensdrucks der Patientin einen sehr erfreulichen Heilungsverlauf dar. Unfallchirurgisch bestünden keine sinnvollen Behandlungsmethoden. Aus unfallchirurgischer Sicht könne zukünftig bzw. ca. 12 Monate nach dem Unfall nur noch eine Metallentfernung diskutiert werden. Es wurde aber
29 - die weitere Betreuung in der Schmerzsprechstunde des Spital V._____ bei Dres. med. K._____ und/bzw. H._____ vorgesehen und seither engmaschig durchgeführt (siehe Bg-act. 95, 114, 126, 133, 144, 164, 177, 219, 248, 263, 279, 284, 327, Bf-act. 8 und IV-act. 155, 165, 170, 176 S. 3 ff., 183 und 193). Die anlässlich der Erstkonsultation vom 26. September 2018 bzw. im Bericht vom 3. Oktober 2018 dazu noch geschilderten (nächtlichen) Schmerzen im Bereich des unteren Rippenbogens, rechts mehr als links, sowie des linken Unterschenkels direkt unterhalb des Knies geklagten Beschwerden sind gemäss Dres. med. K._____ und H._____ nach einem Unfall der vorliegenden Art keine Seltenheit und unfallbedingt, auch wenn sie jetzt einem chronifizierten Schmerz entsprächen. Es wurde eine zusätzliche Physiotherapiereihe im Wasser empfohlen. Weiter wurde ein Medikationswechsel von Dafalgan auf Zaldiar, eine Bedarfsanalgesie mit Novalgin-Tropfen und eine abendliche Therapie mit niedrig dosiertem Pregabalin aufgegleist (Bg-act. 95 S. 2 ff.). Im Verlaufsbericht vom
39 - in den Hintergrund, als dass die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 sich als ungeeignet erweisen würden. Die Adäquanzprüfung beim vorliegend zu beurteilenden Unfall mit physischen Einwirkungen bzw. körperlichen Verletzungen in Anwendung der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4.2.2 in fine, 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E.5.2 und 8 sowie 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E.4.3). 4.Nachfolgend ist noch das Eventualbegehren auf Ausrichtung einer Teilrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % einzugehen. Die Invalidenversicherung schloss Integrationsmassnahmen per 31. Juli 2020 ab (vgl. Mitteilung vom 11. September 2020 [Bg-act. 262]). Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggelder per 28. Februar 2021 ein (Bg- act. 301). Kreisarzt Dr. med. L._____ ging am 14. April 2021 vom medizinischen Endzustand aus, indem er festhielt, dass von weiteren Behandlungen derzeit mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten sei (Bg-act. 310 S. 3). Zu prüfen ist somit ein Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung ab dem 1. März 2021 (Art. 19 UVG; vgl. BGE 147 V 161 E.5.2.3, 144 V 354 E.4 und 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2022 vom 6. März 2023 E.2.2 und 4.1 sowie 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.3.2). 4.1.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
40 - Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E.6.3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 148 V 195 E.2.2, 143 V 295 E.2 und 139 V 592 E.2.2 f.). 4.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist aber nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Entscheidend sind also die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Dabei sind die ärztlichen Auskünfte eine
41 - wichtige Grundlage für die Beurteilung, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f., 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2022 vom 14. Juli 2022 E.2.2.1, 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.3 und 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2). Auch trifft den Versicherten eine Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E.4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.5.2 und 8C_751/2020 vom 20. Mai 2021 E.4.2.2). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 140 V 193 E.3.1, 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom
43 - gering beschriebenen Problemen am linken Sprunggelenk zeige sich vergleichend zur letzten kreisärztlichen Untersuchung im November 2019 eine nahezu unveränderte Beweglichkeit ohne objektivierbare Instabilität bei perimalleolärem Weichteilplus. Nach vollständig ossär konsolidierten Rippenfrakturen und subjektiv deutlich regredienter Beschwerdesymptomatik bestehe von Seiten der ehemaligen Thoraxverletzung keine Einschränkung der Zumutbarkeit und weitere medizinische Massnahmen/Therapien seien unfallbedingt nicht notwendig. Aufgrund der aktuell objektivierbaren klinischen Befunde seien unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Knie- und Sprunggelenk leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztägig zumutbar (Bg-act. 275 S. 6 f.). Im Anschluss an die fachärztlich- orthopädische Verlaufskontrolle(n) sowie diagnostisch-therapeutischer lokaler Infiltration des linken Knies in der Klinik W._____ im Januar bzw. März 2021 (Bg-act. 283, 288 und 303) wurde Kreisarzt Dr. med. L._____ das Dossier erneut vorgelegt, welcher am 14. April 2021 wie folgt dazu Stellung nahm: "Zusammenfassend hat sich somit sechs Monate nach kreisärztlicher Untersuchung am 8. Oktober 2020 der aktuelle Zustand am linken Knie nach vorübergehender teilweiser Linderung der Kniegelenkbeschwerden links nach diagnostisch-therapeutischer intraartikulärer Lokalinfiltration nicht wesentlich geändert, weshalb unter Berücksichtigung der klinisch objektivierbaren Befunde am linken Knie an der beurteilten Zumutbarkeit im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Oktober 2020 festgehalten werden kann. Entsprechend dem negativen Leistungsprofil kein Arbeiten im Gelände, kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern und/oder Gerüsten. Keine knienden oder kriechenden Tätigkeiten, keine Arbeiten mit notwendigem Einnehmen einer hockenden Knieposition" (Bg-act. 310 S. 3). Bis zu jenem Zeitpunkt waren sämtliche, potenziell mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden medizinischen Abklärungen getroffen
44 - worden, welche die Schmerztherapeutinnen Dres. med. K._____ und H._____ sowie Kreisarzt Dr. med. L._____ vorher jeweils angeregt bzw. angeordnet hatten, womit die Abklärungen daher als umfassend und vollständig zu werten sind (vgl. hingegen als Gegenbeispiel: Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E.5.2.1). Eine ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weist sowohl bei psychisch wie auch bei somatisch dominierten Leiden Ermessenszüge auf (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.1 und 4.1.2 sowie 140 V 193 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2022 vom 31. Januar 2023 E.3.2). Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat gemäss der vorstehenden Erwägung 4.2 die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3 m.H.a. BGE 140 V 193 E.3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen – bereits erwähnt – keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. 4.3.2.Gemäss kreisärztlichen Beurteilungen ist der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Dabei sollen keine Arbeiten im Gelände und kein häufiges Treppensteigen sowie kein Arbeiten auf Leitern und/oder Gerüsten vorkommen. Auch keine knienden oder kriechenden Tätigkeiten und keine Arbeiten mit notwendigem
45 - Einnehmen einer hockenden Knieposition. Die Beurteilungen der Dres. med. K._____ und H., welche auch die unfallfremden Schulterbeschwerden rechts, die Dyspnoe, die psychosoziale Belastungssituation (eheliche und finanzielle bzw. erwerbliche Situation [vgl. Bg-act. 95, 121, 284, 327 und IV-act. 165]), die Sorge um den im Ausland lebenden, geistig beeinträchtigten Sohn [Bg-act. 144 S. 3, 261 S. 11 und IV-act. 61 S. 2]) und die psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden mitberücksichtigen, ziehen die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Zweifel, da namentlich gerade letztere – wie gesehen – nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und damit keine Leistungspflicht der Unfallversicherung begründen. Aus dem Beiwort "posttraumatisch", wie ihn die Dres. med. K. und H._____ namentlich in ihrem Bericht vom
51 - automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1). 5.2.3.Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zeile Total, Frauen) und unter Berücksichtigung der (geschlechtsunabhängigen) Nominallohnentwicklung und eines Leidensabzuges von 10 % auf ein Invalideneinkommen von CHF 50'454.-- (CHF 4'371.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 1.008 x 0.9; angefochtener Einspracheentscheid vom 3. September 2021 E.7b bis e [Bg-act. 334 S. 32 f.] sowie Bg-act. 319 S. 2 und 313 S. 2 f.). Dies, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz (im Oktober 2015 dann ab September 2016) bis zum Unfall am 11. Dezember 2017 als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen war, obschon aktenkundig und anerkannt ist, dass sie in U._____ über einen Universitätsabschluss in zwei Fachgebieten verfügt und als Primarlehrerin und später während mehreren Jahren namentlich auch als Schulleiterin und in der (Schul-)Verwaltung tätig war (vgl. Bg- act. 105, 118 und 121). Das Zumutbarkeitsprofil, das nur noch leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen vorsehe, rechtfertige keinen höheren Leidensabzug, sondern lasse einen solchen von 10 % als
52 - angemessen erscheinen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin einen Leidensabzug von 20 % geltend und begründet dies insbesondere mit den immer noch prekären Sprachkenntnissen, wobei ihr die Erlangung von ausreichenden Deutschkenntnissen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Weiter habe sie früher in ihrer Heimat nicht körperlich gearbeitet und nachdem ihr Reinigungsarbeiten nach dem Unfall nicht mehr möglich seien, müsse sie sich ohne irgendwelche Vorkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt bewerben und jegliche Tätigkeit wäre neu für sie, womit der Einstiegslohn sicher unterhalb des Tabellenmedianlohnes liegen würde. 5.2.4.Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sieht eine Verweistätigkeit ganztags in leichten Tätigkeiten vor. Diese sind überwiegend sitzend zu erbringen und dürfen keine Arbeiten im Gelände, kein häufiges Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern und/oder Gerüsten sowie keine knienden oder kriechenden Tätigkeiten, keine Arbeiten mit notwendigem Einnehmen einer hockenden Knieposition umfassen (siehe Bg-act. 275 S. 7 und 310 S. 3). Angesichts der (qualitativen) Einschränkungen ist mit der Beschwerdegegnerin und der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg zu verwerten vermag. Möglich sind aber z.B. Kontroll-, Überprüfungs- und Aufsichtstätigkeiten (überwiegend sitzend) oder eine Tätigkeit in einem Kreativ- und Nähatelier, wie sie sie bereits im Rahmen des dreimonatigen Einsatzprogramms Öko-Job Graubünden von Juni bis September 2021 versah (Bf-act. 9). Während die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, eine Rechtsfrage darstellt, beschlägt die Höhe des Abzuges eine Ermessenfrage, bei der auch im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle das Versicherungsgericht seine eigene Beurteilung nicht ohne weiteres an die
53 - Stelle der Ermessensausübung der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 148 V 174 E.6.5, 146 V 16 E.4.2, 137 V 71 E.5.1 f., 126 V 75 E.6 und 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3). Unbesehen eines allfälligen beruflichen Anpassungsbedarfs, fehlender Dienstjahre, fehlendem Erfahrungswissen in Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt oder etwa dem Alter oder dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass selbst bei einem Leidensabzug von 20 % – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – unter den obgenannten Parametern mit dem niedrigsten Kompetenzniveau 1 ein Invalideneinkommen von CHF 44'848.-- (CHF 4'371.—x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 1.008 x 0.8) resultierte, welches letztlich immer noch nicht zu einer Rente der Unfallversicherung führen würde, weil der Invaliditäts- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrad weiterhin deutlich unter 10 % läge (CHF 45'426.-- - CHF 44'848.-- = CHF 578.-- / CHF 45'426.-- = gerundet 1 %). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 ist somit mit der Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss UVG im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.6). Die Beschwerde ist auch im Eventualbegehren abzuweisen. 6.Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
54 - einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1). Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 29 E.1b m.w.H.) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva herausgegebenen Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG stellen Feinraster für die Bemessung dar. Sie stellen als von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie aber lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E.1c und 116 V 156 E.3a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E.6.1.1). Für
55 - Integritätsschäden von weniger als 5 % besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 im Anhang 3 zur UVV). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden in einem ersten Schritt die einzelnen Integritätsschäden gesondert beurteilt, bevor in einem zweiten Schritt die Werte der Einzelschäden addiert werden. In einem dritten Schritt wird die Summe einer Gesamtwürdigung unterzogen und geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu erhöhen ist (FREI, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 25 Rz. 20). Ist insgesamt von einem erheblichen Integritätsschaden auszugehen, sind bei der Beurteilung des Integritätsschadens auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche unter der Schwelle von 5 % liegen (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 27). Bei einer Mehrheit von Integritätsschäden gibt es allerdings noch eine zweite – tiefere – Grenze der Erheblichkeit, indem bagatelläre Unfallfolgen – also solche, welche die Integrität weder augenfällig noch stark beeinträchtigen – auch ausser Betracht fallen und vom Einzelnen ohne Entschädigung zu ertragen sind, obwohl insgesamt der Integritätsschaden erheblich ist (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 28). 6.1.Die Beschwerdeführerin anerkennt die Angemessenheit der 10 % Integritätsentschädigung hinsichtlich der Beschwerden des linken Knies, beantragt aber die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung, da die gesundheitlichen Unfallfolgen noch unvollständig abgeklärt seien und dafür ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin hält die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. L._____
56 - vom 12. Oktober 2020 und 14. April 2021 (Bg-act. 276 und 310) für voll beweiswertig und eine davon abweichende, begründete ärztliche Schätzung liege nicht vor (siehe den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. September 2021 E.9d [Bg-act. 334 S. 16]). Sie betrifft allein die verbliebenen Bewegungs- und Belastungsschmerzen am linken Knie. Die von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden hätten ausser Acht zu bleiben, da sie nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom
58 - Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.1.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. 7.2.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 7.2.1Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E.4.1 und 141 III 369 E.4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
59 - Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E.9.1, 139 III 475 E.2.2, 138 III 217 E.2.2.4, 122 I 267 E.2b und 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1 und 132 V 200 E.4.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E.6.1, 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E.5.3 und 8C_353/2019 vom
60 - vorliegenden Verfahren erscheint angesichts der Umstände als erforderlich und die Beschwerde war auch nicht aussichtslos, womit die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Thöny zu bewilligen ist. Mit der Honorarnote vom 30. November 2021 über CHF 5'577.05 wird ein Aufwand von 20.11 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint vertretbar. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 4'461.65 (d.h. 20.11 Stunden à CHF 200.-- = CHF 4'022.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale [CHF 120.65] und 7.7 % MWST [CHF 319.--]). Dieser Betrag für die unentgeltliche Verbeiständung geht (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss Art. 77 VRG sind erlassene Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten.
61 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.Es werden keine Kosten erhoben. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 4'461.65 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]