VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 97 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 5. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Beiständin B. Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1948, wurde erstmals im Jahre 1988 mit der Diagnose paranoide katatone Schizophrenie psychiatrisch in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik C. in D._____ hospitalisiert. Am 21. Januar 1997 wurde ihr in der Person des Amtsvormundes E._____ ein Beirat zur Regelung der Finanzbelange und medizinischen Abklärungen betreffend allfälliger Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen zur Seite gestellt. A._____ befand sich zudem ab dem 20. Mai 1997 bis am 1. Juli 1997, vom 5. August 1998 bis am 17. Juni 1999 sowie vom 12. August 1999 bis am 1. November 1999 jeweils zur stationären Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik C._____ wegen chronisch-paranoider Schizophrenie mit kontinuierlich wahnhaftem Verlauf. Am 1. November 1999 verliess A._____ – ohne vorherige Absprache und Angabe eines Aufenthaltsorts – die Klinik und galt fortan trotz behördlicher und polizeilicher Suche bis im Februar 2020 als vermisst. 2.Gestützt auf das Gesuch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle St. Gallen), vom 3. Juli 2000 sistierte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse Graubünden) die IV-Rente von A._____ aufgrund deren unbekannten Aufenthalts per 31. Juli 2000. 3.Am 17. April 2001 ernannte die Vormundschaftsbehörde P._____ B._____ zur Beirätin ihrer Mutter A.. 4.Am 28. November 2011 meldete B. ihre Mutter A._____ bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend Ausgleichskasse St. Gallen) für eine Altersrente ab März 2012 an, wobei sie darauf hinwies, dass der Aufenthaltsort der Antragstellerin seit ungefähr zehn Jahren unbekannt sei und sie bereits solange als vermisst gelte. Gemäss Stand der polizeilichen Ermittlungen bestehe die Möglichkeit, dass sich die
3 - Antragstellerin als Obdachlose im Raum F._____ aufhalte, was es jedoch anhand eines DNA-Tests noch zu prüfen gelte. Die Ausgleichskasse St. Gallen sistierte in der Folge am 26. April 2012 die Anmeldung für die Altersrente von A._____ aufgrund des unbekannten Aufenthaltes. 5.Mit Urkunde vom 27. Mai 2015 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._____ B._____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB zur Beiständin von A.. 6.Am 27. Februar 2020 orientierte B. die Ausgleichskasse St. Gallen darüber, dass sich A._____ seit dem 3. Dezember 2019 in der Clinica H._____ in I._____ aufhalte, wobei deren Identität erst anhand einer DNA- Probe habe festgestellt werden können, und beantragte im Namen ihres Mündels die Anhandnahme des Gesuchs um Altersrente vom November 2011 und die rückwirkende Auszahlung der AHV-Rente ab dem Rentenalter von A.. 7.Im März 2020 leitete die Ausgleichskasse St. Gallen die Anmeldung von A. zuständigkeitshalber an die AHV-Ausgleichskasse Graubünden weiter. Mit E-Mail vom 22. April 2020 stellte B._____ der AHV- Ausgleichskasse Graubünden die verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung von A._____ zu, und machte weitere Ausführungen zu deren Krankheitsgeschichte und Aufenthaltsorten. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 sprach die AHV-Ausgleichskasse Graubünden A._____ die Altersrente rückwirkend ab 1. März 2012 zu. 8.Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 beantragte B._____ bei der AHV- Ausgleichskasse Graubünden für A._____ zusätzlich die Auszahlung der Verzugs- und Vergütungszinsen gemäss Art. 26 ATSG.
4 - 9.Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse Graubünden die (sinngemässe) Einsprache von A._____ gegen ihren Entscheid vom 4. Mai 2020 mit der Begründung ab, dass die Verzögerung der Leistungsausrichtung auf die nicht vollumfängliche Mitwirkung der Leistungsansprecherin zurückzuführen sei und deshalb die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien bzw. kein Verzugszins geschuldet sei. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vertreten durch ihre Beiständin B., am 26. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die Verzugszinse auf ihre Altersrente zu bezahlen. Begründend führte die Beiständin an, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe und sie kein Verschulden an der Verzögerung treffe, was aus den eingebrachten ärztlichen Berichten ersichtlich sei, wonach bereits 1997 eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem wahnhaftem Verlauf diagnostiziert worden sei. Gemäss ärztlichem Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik C. vom 19. Juni 2020 habe diese Diagnose bis heute Bestand. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre, in denen ihr Aufenthalt unbekannt gewesen sei, an der paranoiden Schizophrenie gelitten habe. Erst am 19. November 2019 sei ihre Mutter in J._____ aufgefallen, in das K._____ Krankenhaus eingeliefert und danach in die Clinica H._____ di I._____ verlegt worden und anhand eines DNA-Tests habe die Identität der Beschwerdeführerin bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Jahre ohne festen Wohnsitz auf der Strasse gelebt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit keine medizinische Behandlung erhalten habe. Aber auch im gegenteiligen Fall hätte die psychotische Symptomatik gemäss den medizinischen Berichten fortbestanden. Daraus
5 - ergebe sich der Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Vorwurf, dass sie ihren Aufenthalt nicht bekannt gegeben bzw. seit ihrem Verschwinden im Jahre 1999 nie ein Lebenszeichen von sich gegeben habe, nicht gemacht werden könne. Aufgrund ihrer Krankheit treffe sie kein Verschulden und sie habe auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Diesbezüglich treffe die SVA Graubünden eine Untersuchungspflicht, da sie aufgrund der IV-Akten von der Krankheit (Schizophrenie) und der Situation der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei der SVA Graubünden dadurch, dass sie die AHV-Rente mehrere Jahre später habe ausbezahlen können, ein Zinsgewinn entstanden, welcher nun an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten sei. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2020 beantragte die AHV- Ausgleichskasse Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020. Richtig und unbestritten sei, dass der Verzugszins keinen pönalen Charakter aufweise und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet sei. Der Gesetzgeber habe in Art. 26 Abs. 2 ATSG das in Art. 91 OR geordnete Institut des Gläubigerverzugs aufgenommen, wonach ein Schuldnerverzug ausgeschlossen sei, sofern der Gläubiger nicht die ihm obliegenden Handlungen zur Annahme der geschuldigten Leistung vornehme. Wäre der Beschwerdegegnerin resp. der SVA St. Gallen im Jahre 2012 eine Lebensbescheinigung und/oder eine Wohnsitzbescheinigung eingereicht worden, hätte die AHV-Rente bereits 2012 berechnet und verzugszinsfrei ausbezahlt werden können. Somit sei die Verzögerung der Leistungsausrichtung ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin, die jahrelang unbekannten Aufenthalts gewesen sei, wodurch eine fast achtjährige Verfahrensverzögerung entstanden sei, ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Daran vermöge auch die
6 - (unbestrittene) Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit (paranoide Schizophrenie) seit über 20 Jahren nicht mehr urteilsfähig sei, nichts ändern. Die (urteilsunfähige) Beschwerdeführerin, die einerseits (unverschuldet) ihre Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt habe, müsse sich andererseits auch das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin anrechnen lassen, was auch in Bezug auf die Erfüllung der Mitwirkungspflichten gelte. 12.Mit Replik vom 5. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin durch die Beiständin die früheren sowie die aktuell gültige Ernennungsurkunde/n vom 27. Mai 2015 und die Zustimmung der KESB G._____ gemäss Art. 416 ZGB vom 30. September 2020 für das vorliegende Verfahren einreichen und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegnen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 91 OR nur in Verzug käme, wenn sie die Mitwirkungspflicht ungerechtfertigterweise verweigert hätte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei lediglich dann unentschuldbar, wenn die Weigerung der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sei, wenn also ein Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich sei. Wenn die Beschwerdeführerin, wie aus den Unterlagen ersichtlich, vollumfänglich in ihrer eigenen Welt lebe und nicht mit ihrer Umwelt interagiere, so nehme sie auch keine Mitwirkungspflicht wahr. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund der gestellten Diagnose der chronischen paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf seit dem Jahre 1997 deshalb nachvollziehbar, gerechtfertigt und entschuldbar. Da die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt mit den Behörden und auch ihren Kindern gemieden und seit November 1999 kein Lebenszeichen von sich gegeben habe, habe auch deren Vertreterin bzw. Beiständin weder eine Lebensbescheinigung noch eine Wohnsitzbestätigung der Beschwerdeführerin beibringen können. Aufgrund dessen könne der Beschwerdeführerin auch kein Nachteil erwachsen, zumindest nicht im
7 - sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, das den öffentlich-rechtlichen und nicht den zivilrechtlichen Grundsätzen zu folgen habe. Als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin vermisst worden war und niemand wusste, ob sie noch lebte bzw. wo sie sich aufhielt, reichte die Beiständin den von der Kantonspolizei St. Gallen publizierten Auszug der vermissten Personen ein. Die Beiständin führte weiter aus, dass sie seit November 1999 mit der Kantonspolizei in Kontakt gewesen sei. Entsprechende Unterlagen befänden sich bei den AHV-Akten. Im Jahre 2011 habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin in der Nähe von F._____ aufhalten könnte. Bei den anschliessenden gemeinsamen Recherchen mit den örtlichen Behörden und der Kantonspolizei St. Gallen sei jedoch festgestellt worden, dass es sich bei dieser Person nicht um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sollte das Gericht trotzdem zur Auffassung gelangen, dass die Mitwirkungspflichten verletzt worden seien, so sei zu beachten, dass die Rechtsfolgen erst nach zwingender Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hätten eintreten können. Der Versicherungsträger hätte demnach die Beschwerdeführerin zuvor schriftlich mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verweigerung informieren und überdies eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen, was vorliegend unterlassen worden sei. Da dieser zwingenden Vorgehensweise nicht nachgekommen worden sei, dürften auch keine Rechtsfolgen einer – vorliegend jedoch nicht vorhandenen – Mitwirkungspflichtverletzung eintreten. 13.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag fest und äusserte sich zu den in der Replik enthaltenen Ausführungen. Entgegen der Ausführungen in der Replik sei ein Verschulden des Gläubigers nicht Voraussetzung, so dass Gläubigerverzug nach Art. 91 OR auch dann eintrete, wenn der Gläubiger aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, an der Mitwirkung verhindert sei. Dem Gläubigerverzug
8 - werde in Art. 96 OR der Fall gleichgestellt, wenn die Erfüllung aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht erfolgen könne, wenn z.B. der Aufenthaltsort des Gläubigers unbekannt sei. Vorliegend sei die Verzögerung der Leistungsausrichtung offensichtlich auf einen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Grund zurückzuführen, so dass sie im Sinne von Art. 91 ff. OR (wenn auch unverschuldet) jahrelang in Gläubigerverzug gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der heutigen Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2020 um Auszahlung von Verzugszinsen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der
9 - Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Die rechtmässige Vertretung durch B._____ als Beiständin ist überdies ausgewiesen, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Beschluss der KESB G._____ vom 30. September 2020, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). 2.Die Bestimmungen des ATSG sind auf den ersten Teil des AHVG anwendbar, soweit das AHVG keine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 3.Vorliegend unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 4. Mai 2020 rückwirkend auf den
10 - a.a.O., Art. 26 Rz. 59). Dabei sind nur diejenigen Verletzungen massgebend, die Ursache für eine Verfahrensverzögerung darstellen (vgl. BBl 1999 4578; KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 59). Art. 26 ATSG sieht eine allgemeine Verzugs- und Vergütungszinspflicht vor, die in subjektiver Hinsicht für alle dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen gilt und objektiv sowohl auf die Leistungsansprüche der Versicherten als auch auf die Beitragsforderungen der Versicherer anwendbar ist (vgl. DOLF, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER (Hrsg.), Basler Kommentar, ATSG, Basel 2020, Art. 26 Rz. 6; KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 39 f.). Absatz 2 von Art. 26 ATSG findet seinen Ursprung in der von der Lehre vor dem Inkrafttreten des ATSG vertretenen Auffassung, wonach öffentlich- rechtliche Geldforderungen grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. BBl 1999 4579; DOLF, a.a.O., Art. 26 Rz. 27). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (vgl. Art. 102 OR; BGE 129 V 345 E.4.2.1). Hingegen weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E.3.3.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 11). Der Schuldnerverzug wird beendigt, wenn der Schuldner nachträglich die geschuldete Leistung erbringt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 63). 4.2.Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach der Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. BGE 119 V 347 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E.4.4.1). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 61 lit. c ATSG im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren). Die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers dauert so lange, bis über
11 - die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E.2.2, 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E.3.3.1, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E.2.2). Ergänzend dazu besteht die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Versicherten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. BGE 125 V 193 E.2 m.H., 122 V 157 E.1). Diese Bestimmung legt nicht fest, um welche Pflichten es sich im Einzelnen handelt, darunter fallen zum Beispiel das Erteilen von Auskünften (Art. 28 Abs. 2 ATSG) oder die Meldung bei veränderten Verhältnissen (Art. 31 ATSG). Die Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG gilt in allen erfassten Sozialversicherungszweigen (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.3). Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2018 vom 19. August 2019 E.4.1). Voraussetzung dafür ist eine schuldhafte Verletzung der obliegenden Pflicht. Diese kann angenommen werden, wenn das Verhalten der leistungsbeanspruchenden Person als geradezu nicht mehr nachvollziehbar erscheint, d.h. wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER (Hrsg.), Basler Kommentar, ATSG, Basel 2020, Art. 43 Rz. 32; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 103). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist hingegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann entschuldbar, wenn sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.1, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010
12 - E.5.3, 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2). Sind die Voraussetzungen psychischer oder gesundheitlicher Gründe gegeben, ist die fehlende Mitwirkung entschuldbar (vgl. SCHIAVI, a.a.O., Art. 43 Rz. 33). 4.3.Die Ausgleichskasse St. Gallen bzw. die AHV-Ausgleichskasse Graubünden hatten somit im Zusammenhang mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Altersrente den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, was unter anderem auch den Status und den Aufenthaltsort der versicherten Person beinhaltete. Nachvollziehbar ist, dass die Amtsstellen dabei auf die Mithilfe bzw. Auskunft der versicherten Person selber bzw. deren Beirätin bzw. Beiständin angewiesen waren. So hat die Ausgleichskasse St. Gallen mit Schreiben vom 26. April 2012 die Anmeldung der Beschwerdeführerin für die Altersrente aufgrund deren unbekannten Aufenthalts sistiert, und die damalige Beirätin B._____ um Mitteilung gebeten, wie der Stand der Dinge sei und ob eine entsprechende Lebensbescheinigung in Q.________ oder eine Wohnsitzbescheinigung in der Schweiz beigebracht werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7/1). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. 4.4.1.Aus den vorliegenden Akten geht hinsichtlich der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin hervor, dass bei ihr bereits im Jahre 1988, als sie erstmals im November 1988 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik C._____ hospitalisiert werden musste, die Diagnose paranoide katatone Schizophrenie gestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin damals gegen jeglichen Kontakt mit Mitmenschen, auch zu ihren Kindern, gewehrt hatte. Aus dem Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 13. Mai 1997 zuhanden der Invalidenversicherung geht weiter hervor, dass aus der Anamnese auch Sekundärsymptome wie Wahnideen bekannt seien. Die
13 - Beschwerdeführerin lasse ihre beiden Töchter nicht mehr in ihr Haus. Sie hetze tagaus-tagein durch die Strassen, grüsse niemanden und flösse durch ihre Erscheinung den Kindern Angst ein. Sie spreche zudem oft mit sich selber und belästige seit Jahren verschiedene Persönlichkeiten des Dorfes mit Dutzenden von Briefen und Zetteln mit unverständlichem Inhalt. Sie falle zudem seit Monaten wieder auf mit Unruhe, Autismus und Störung der Affektivität (vgl. Arztbericht von Dr. med. L., vom 13. Mai 1997, Bf-act. 3). Mitte Mai 1997 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei im Tessin aufgegriffen, da sie mit ihrem Fahrzeug und einem aus Pappe selbst hergestellten Nummernschild unterwegs war, und der Polizei durch wahnhaftes Verhalten auffiel. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst in die Clinica H. in I._____ eingewiesen und am 16. oder
18 - Gesprächen sei die Patientin unruhig, vorbeiredend, weitschweifig im Kontakt und gelockert in ihren Assoziationen gewesen. Zudem habe sie von der Norm abweichende Verhaltensweisen aufgezeigt, wie z.B. das Fertigrauchen von Zigaretten anderer Patienten, was als Überbleibsel ihres Lebens auf der Strasse gedeutet werde. Das Wahnsystem, was als eine Art Selbstschutz erachtet werde, habe nicht aufgebrochen werden können. Aus der Sicht der Ärzte Co-existiere das Wahnsystem mit der Realität und störe dies im Alltag praktisch nicht (vgl. Bf-act. 5; Bg-act. 37 S. 18–22). 4.4.3.Am 30. September 2020 hielt die KESB G._____ in ihrem Beschluss fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen psychischen Erkrankung sowie des aktuellen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ihre Ansprüche selbständig geltend zu machen, so dass sie dabei durch ihre Beiständin vertreten werden müsse (vgl. Bf-act. 8 S. 3). 4.4.4.Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beiständin, deren Handlungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.w.H.), die Beschwerdegegnerin umgehend nach Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin orientiert hat, nachdem sie den Ausgleichskassen der Kantone St. Gallen und Graubünden jeweils korrekt und vollständig Meldung und Anmeldung zugehen liess, so dass die Aktenlage – soweit möglich – stets vollständig war (vgl. Anmeldung AHV-Rente im November 2011 per März 2012, Bg-act. 1 f.; Sistierung der Anmeldung aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin und Aufforderung der Ausgleichskasse St. Gallen zur Einreichung von Lebens- und Wohnsitzbescheinigung am 26. April 2012, Bg-act. 6 f.; Antwort der damaligen Beirätin am 4. Juni 2012, Bg-act. 8). Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit unentschuldigt nicht in der Lage war, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und Auskunft über ihren Status und ihren Aufenthaltsort
19 - zu machen bzw. entsprechend eine Lebensbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung einzureichen, was im Übrigen auch für deren Beirätin bzw. Beiständin gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_588/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2 m.w.H.). Das Verhalten der leistungsansprechenden Person erscheint dem Gericht nachvollziehbar, ihr Verhalten nicht schlechthin unverständlich, so dass der Schluss gezogen werden kann, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Beiständin in unentschuldbarer Weise den obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszins im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat. Die Beschwerdegegnerin wiederum verletzte die ihr obliegende Abklärungspflicht, indem sie – obwohl sie vom IV-Renten-Bezug, von der Diagnose der Beschwerdeführerin und von deren jahrelangem unbekanntem Aufenthalt Kenntnis hatte – dennoch ohne Durchführung von Mahn- und Bedenkzeitverfahren, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der Akten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschied. 4.5.Zwingende Voraussetzung für die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen, wonach der Verwaltungsträger aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten kann, ist eine schriftliche Mahnung der leistungsbeanspruchenden Person mit Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie eine angemessene Bedenkzeit. Der Verwaltungsträger hat den Nachweis der Mahnung zu erbringen (vgl. BBl 1999, 4600; SVR 2008 IV Nr. 17, I 677/05, E.5.2; SCHIAVI, a.a.O., Art. 43 Rz. 36; KIESER, a.a.O., Art. 21 Rz. 152 und Art. 43 Rz. 104, 110). Im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Entscheids des Versicherungsträgers ist vorfrageweise zu klären, ob die verlangte Mitwirkung rechtmässig war oder nicht (vgl. SVR 1998 UV Nr. 1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 112). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist praxisgemäss auch bei der gestützt
20 - auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Erbringt die leistungsansprechende Person die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom
21 - liegt darin, der Versicherung einen gewissen Zeitraum für Abklärungen zu gewähren, innert welchem sie noch keine Verzugszinsen bezahlen muss (vgl. BGE 137 V 273 E.4.4 und 5 = Pra 101 (2012) Nr. 13, BGE 133 V 9 E.3.6; DOLF, a.a.O., Art. 26 Rz. 32; KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 46 f.). Bei periodischen Renten beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (vgl. BGE 133 V 9 E.3.6; DOLF, a.a.O., Art. 26 Rz. 34; KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 48 f.). Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG), der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hindert dann den Beginn der Verzugszinsen, wenn die Verletzung einerseits kausal für die Verfahrensverzögerung ist und andererseits auf das Verhalten des Versicherten selbst oder der leistungsbeanspruchenden Person zurückzuführen ist (vgl. BBl 1999, 4578). Der Lauf der Verzugszinsen wird dadurch nur gehemmt, der Zinsanspruch an sich jedoch nicht aufgehoben (KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 62 m.w.H). 4.6.2.Der anwendbare Zinssatz von 5 % ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sowie aus Art. 42 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 4.6.3.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 (24 Monate nach Beginn des AHV-Rentenanspruchs) Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf ihre Altersrente gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG hat. Zu beachten gilt es dabei aber, dass der Versicherungsträger dann keinen Verzugszins schuldet, wenn die betroffene Person keinen Schaden erlitten
22 - hat, weil ihr die ausstehenden Mittel von anderer Seite zur Verfügung gestellt worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte (Arbeitgeber, öffentliche oder private Fürsorge, Haftpflichtversicherung) Vorschusszahlungen unter Abtretung der Nachzahlungsforderung leisten, wenn andere Sozialversicherungen (Kranken-, Unfall-, Militär-, Arbeitslosenversicherung) Vorleistungen im Sinne von Art. 70 ATSG erbringen oder wenn Durchführungsstellen der AHV/IV oder der EL Vorleistungen erbringen (vgl. Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Stand 1. Januar 2021, Rz. 10503 ff., 10508, ersichtlich unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download; besucht am