VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 15 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 1. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
6 - In materieller Hinsicht legte die Beschwerdeführerin dar, nach dem Lehr- abschluss habe sie drei Praktika absolviert (H._____ Gartencenter, Buch- handlung I., Buchhandlung J. GmbH), wobei alle Vorgesetzten zum Schluss gekommen seien, dass ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch im Rahmen des von der IV-Stelle gewährten Arbeitstrainings sei ein spezieller Führungs- und Organisationsbedarf festgestellt worden. Auf die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen sei die IV-Stelle nicht eingegangen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Beschwerde- führerin reichte eine Stellungnahme von Dr. med. K., FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 29. Januar 2020 ein und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass das Gutachten von med. pract. E. und dessen Ergänzung ungenügend und unvollstän- dig seien, weshalb es an einer korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts mangle. Sie beantragte auch, dass die Kosten für die fach- medizinische Stellungnahme von Dr. med. K._____ der IV-Stelle auferlegt würden. 7.Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde sowie die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin gestellten verfahrensrechtlichen Anträge. Ferner bestritt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum eingereichten Bericht von Dr. med. K._____ führte sie aus, diesem könnten keine Befunde, konkrete Einschränkungen oder Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweise. 8.In ihrer Replik vom 16. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin unverän- dert an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss ihrer Be- schwerde vom 31. Januar 2020 fest.
7 - 9.Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 vollumfänglich festhalte. 10.In einer ersten Beratung vom 12. Mai 2020 kam das Gericht zum Schluss, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen sei, zumal nament- lich bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme von med. pract. E._____ vom
ab dem 1. August 2013 bis zum 31. August 2013: Dreiviertelsrente (In- validitätsgrad 61 %)
ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2017: Dreiviertelsrente (In- validitätsgrad 62 % [2015] bzw. 67 % [2016 und 2017]) -ab dem 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020: Dreiviertelsrente (Inva- liditätsgrad 67 %) -ab dem 1. Juli 2020: unbefristete ganze Rente (Invaliditätsgrad 71 %) 14.Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020, bereits in Kenntnis der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020, machte die Beschwerde- führerin insbesondere einen Leidensabzug von mindestens 15 % geltend und beantragte folglich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Monat August 2013, mindestens einer Dreiviertelsrente spätestens mit Wirkung ab August 2015 und einer ganzen Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab Januar 2016. 15.Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 in ablehnender Weise Stellung. Sie erachtete insbesondere die Vorausset- zungen für einen Leidensabzug als nicht gegeben.
9 - 16.Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Ausführungen in der Eingabe vom 19. Oktober 2020 voll- umfänglich festhalte. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weite- ren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2019 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 327) stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerde- führerin berührt, und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
10 - 2.Streitig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Uneins sind sich die Parteien bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens und dabei insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Vornahme eines Leidensabzugs. Unbestritten ist demgegenüber die Höhe des Vali- deneinkommens. 3.Vorerst ist auf die von der Beschwerdeführerin gestellten verfahrensrecht- lichen Anträge (Datenbekanntgabe, Angaben zu den Arbeitsunfähigkeiten in den herauszugebenden Gutachten, vgl. Erwägung 3.1.1 ff.) bzw. auf die formelle Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs; vgl. Erwägung 4) ein- zugehen. 3.1.Einerseits betrifft dies die Anträge der Beschwerdeführerin auf Herausgabe und Analyse (bezüglich Arbeitsunfähigkeit) sämtlicher mono- und bidiszi- plinären Gutachten, die zwischen den Jahren 2015 und 2019 von der Be- schwerdegegnerin eingeholt wurden (vgl. Erwägung 3.1.1 ff.). Zwar ging das Gericht im Laufe des Verfahrens davon aus, dass eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen trotz ergänzender Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) nicht möglich sei, weshalb es die Einholung eines psych- iatrischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. L._____ veranlasste. Nach Kenntnisnahme des am 24. September 2020 erstatteten Gerichtsgutach- tens anerkannte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von Dr. med. L._____ festgestellte (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 40 % ihre Leistungspflicht, weshalb die Ausführungen von med. pract. E._____ vom 7. April 2016 (IV- act. 160) bzw. vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) bei der Entscheidfin- dung des Gerichts kaum noch bzw. nur noch in untergeordnetem Mass ent- scheidrelevant sind (vgl. Erwägung 7). Folglich erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen zu den vorliegenden (allerdings nicht zurückgezoge-
11 - nen) Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin. Da es sich jedoch um eine grundlegende, im allgemeinen Interesse liegende und bisher so (im Kanton Graubünden) wohl noch nicht beantwortete Frage handelt, soll im Nachfolgenden in allgemeiner Form darauf eingegangen werden. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin solle zur Be- kanntgabe sämtlicher im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem- ber 2019 eingeholten mono- und bidisziplinären Gutachten und zur An- gabe, wie viele dieser Gutachten von med. pract. E._____ erstellt worden seien, verpflichtet werden, sowie auch zur Angabe, wie sich die in diesen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit verteilten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Gutachten von med. pract. E._____ im vorliegenden Verfahren ein hoher Stellenwert zukomme, während den IV-Stellen bei der Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten ein grosser Ermessenspielraum zustehe. Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 habe die Beschwerdegeg- nerin die Gutachterin als "unseren Partner" bezeichnet. Damit stellten sich Fragen zur Praxis der Gutachtensvergabe sowie zu Neutralität und Unab- hängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf ein faires Verfah- ren und auf neutrale fachkundige Beurteilung der medizinischen Situation. Die Verfahrensanträge zielten darauf ab, anhand der verlangten Daten zu erfahren, ob bei der involvierten Gutachterin eine Tendenz bestehe, die Ar- beitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen. 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass für derartige Anträge das Öffentlichkeitsgesetz zu beachten sei. Dessen Geltungsbereich erstre- cke sich jedoch nicht auf die Sozialversicherungsanstalt Graubünden. Für die Beschwerdegegnerin als Teil der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den gelte somit das Geheimhaltungsprinzip (mit Öffentlichkeitsvorbehalt). Für Dritte seien Informationen, über welche die Verwaltung verfüge, nur
12 - ausnahmsweise zugänglich, und grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Nur wer ein besonderes Interesse gel- tend machen könne, habe Anspruch auf Information und Akteneinsicht. Zu beachten seien sodann die nach Art. 33 ATSG geltende Schweigepflicht und die privaten Interessen der Gutachter bzw. Gutachterstellen. Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage dürfe sie keine personalisierten Daten von Gutachterstellen herausgeben. 3.2.Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur massgeblichen gesetzlichen Grundlage. Sie bezweifelt jedoch, dass das von der Beschwerdegegnerin erwähnte kantonale Öffentlichkeitsgesetz überhaupt zur Anwendung ge- langt. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom
14 - langten Aktenzugang, soweit er mit dem Beizug von einem oder von beiden der zwei fraglichen Ärzte als Gutachter in seinem Leistungsverfahren kon- kret rechnen müsse (BGE 144 I 170 E.7.7). Indessen sei es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse umso grösser sein müsse, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle, weshalb es auch nicht willkürlich sei, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 In- foDG/SO zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsge- währung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand da- gegen als sehr hoch einzustufen wäre (BGE 144 I 170 E.7.8). Das Bundes- gericht wies die Sache schliesslich an die Vorinstanz zur Vornahme ergän- zender Abklärungen zurück, u.a. weil die Aktenlage nicht ausreichte, um den behördlichen Aufwand für die Übermittlung der ersuchten Informatio- nen mit genügender Klarheit abzuschätzen (BGE 144 I 170 E.8.9). 3.2.3.2.Anders als in BGE 144 I 170 hat die Beschwerdeführerin vorliegend kein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gestellt, das insofern auch Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin gebildet hätte (vgl. dazu Art. 10 ff. kantonales Öffentlichkeitsgesetz). Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin die vorgenannten Verfahrensanträge in dem sie be- treffenden Verfahren, in dem es um ihren Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung geht. In einem solchen Verfahren sind die Par- teien gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht zur Akteneinsicht – als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – berechtigt, das bei Vor- liegen überwiegender Interessen eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 129 I 249 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. De- zember 2017 E.1.1). Dabei erscheint es sachgerecht, wenn während eines hängigen Verfahrens die entsprechenden Verfahrensgarantien zum Zuge kommen und die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes zurückgedrängt wird, andernfalls es zu Normenkollisionen kommen könnte. Vorliegend ver- mittelt Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG der versicherten Person ein Recht auf Ak-
15 - teneinsicht für die sie betreffenden Daten, sofern überwiegende Privatin- teressen gewahrt bleiben. Es gewährleistet somit einen individuellen An- spruch auf Einsicht, während das Öffentlichkeitsgesetz – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ein generelles Zugangsrecht für die Öffentlichkeit vor- sieht. Es geht somit nicht an, das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht auf diejenigen Dokumente zu erstrecken, die Gegenstand eines Zugangs- gesuchs bilden müssten. Andernfalls könnte die versicherte Person über ihr verfahrensrechtliches Akteneinsichtsgesuch Zugang zu Unterlagen er- zwingen, zu denen sie – wie im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 3 Abs. 1 lit. c des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes – gar keinen Zugang hat (vgl. zum Ganzen: CHRISTA STAMM-PFISTER, Basler Kommentar zum Daten- schutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 3 BGÖ Rz. 3). In der hier zu beurteilenden Angelegenheit gehen die Verfahrensanträge – jedenfalls soweit damit generell Einsicht in sämtliche der bei der Beschwer- degegnerin eingegangenen mono- bzw. bidisziplinären Gutachten zwi- schen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 bzw. in die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten verlangt wird – somit bereits insofern fehl, als es dabei an der persönlichen Betroffenheit mangelt. Allenfalls ist zu er- wägen, ob zumindest hinsichtlich der Anträge, die spezifisch med. pract. E._____ betreffen, ein Anspruch auf Bekanntgabe besteht, zumal das Bun- desgericht im erwähnten Urteil immerhin die Wichtigkeit von gutachterli- chen Tendenzen bezüglich der Arbeits(un)fähigkeit für die betroffenen Per- sonen anerkannte (vgl. auch Erwägung 3.2), auch wenn sich erst im ein- zelnen Leistungsverfahren zeigen würde, ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen liessen (BGE 144 I 170 E.7.6). Aus diesen Überlegun- gen kann geschlossen werden, dass – nach Massgabe des kantonalen Rechts – Anspruch auf Zugang zu den massgebenden Gutachten beste- hen würde, sofern in Leistungsverfahren, welche die Beschwerdeführerin
16 - betreffen, mit dem Beizug der fraglichen Gutachterin konkret zu rechnen ist, was hier zu bejahen wäre. 3.2.3.3.Allerdings ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht wesentliche Unterschiede zu den Bestimmungen der KV/SO bzw. dem In- foDG/SO bestehen, die dem Urteil des Bundesgerichts BGE 144 I 170 zu- grunde lagen. Diese gewährleisten einen sehr weitgehenden Öffentlich- keitsanspruch und nehmen insbesondere keine Akten von Verwaltungsjus- tizverfahren, zu denen Gutachten nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gehören (BGE 144 I 170 E.8.2), vom Zugangsanspruch aus bzw. sehen lediglich insoweit eine Zugangsbeschränkung vor, als durch das Zu- gangsgesuch ein ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre. Demge- genüber nimmt das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Graubünden – wie bereits dargelegt – die Sozialversicherungsanstalt wie auch die Justiz- behörden im Bereich der Rechtspflege (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c kantonales Öffentlichkeitsgesetz) von seinem Geltungsbereich aus. Insofern ist vorlie- gend (im Unterschied zum Fall in BGE 144 I 170) auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch die Bereitstellung der die Gutachten von med. pract. E._____ betreffenden Informationen ein derartiger Aufwand entstehen würde (insbesondere durch die Anonymisierung bzw. Anferti- gung von Gutachtensauszügen), der den Geschäftsgang der Beschwerde- gegnerin erheblich beeinträchtigen bzw. lahmlegen würde (vgl. dazu BGE 142 II 324 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E.2.6 und E.3), was wohl für die in Frage stehenden vier Jahre nicht zutref- fen dürfte. 3.2.3.4.Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin direkt aus Art. 16 Abs. 3 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, be- schränkt dieser doch das Zugangsrecht zu Informationen von staatlichen
17 - Behörden auf allgemein zugängliche Quellen (vgl. z.B. BGE 137 I 8 E.2.3 und 2.7). Dasselbe gilt gestützt auf Art. 10 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101): Das Auskunftsbegeh- ren der Beschwerdeführerin verfolgt zwar insoweit ein öffentliches Inter- esse, als dadurch in Erfahrung gebracht werden soll, wie die Praxis der Gutachtensvergabe der Beschwerdegegnerin aussieht bzw. ob sie vor den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Neutralität standhält. Bei den Gut- achterinnen und Gutachtern bzw. bei den Exploranden handelt es sich aber nicht um Personen, die kraft ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, ihrer Leis- tung oder ihres hohen Einkommens bzw. Vermögens als (absolute) Perso- nen der Zeitgeschichte gelten (vgl. BGE 141 I 211 E.3.1 und 3.3.2, BGE 137 I 16 E.2.5, BGE 127 III 481 E.2c/aa; EGMR-Urteil Satakunnan Mark- kinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 180), weshalb hier bereits aus diesem Grund nicht auf die Minimalgarantie von Art. 10 EMRK abgestellt werden kann. 3.2.3.5.Damit kann festgehalten werden, dass sich das verfahrensrechtliche Ak- teneinsichtsrecht vorliegend nur auf die verfahrensbezogenen Akten er- streckt (vgl. z.B. BGE 144 II 427 E.3.1.1, BGE 132 V 387 E.3.2). Da sich die Verfahrensanträge zu den Gutachten von med. pract. E._____ nicht auf Akten beziehen, die für das die Beschwerdeführerin betreffende Leistungs- verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kommt das Gericht zum Schluss, dass die entsprechenden Anträge abzulehnen wären bzw. sind. Dasselbe Resultat ergibt sich auch, nachdem die Einholung des psychia- trischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. L._____ und nachfolgender An- erkennung des Leistungsanspruchs seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Erwägung 3.1) die Frage nach allfälligen Tendenzen in der Begutachtung
18 - von med. pract. E._____ und entsprechender Neutralität und Unabhängig- keit dieser Gutachterin faktisch hat hinfällig werden lassen. 4.Nebst den verfahrensrechtlichen Anträgen (Erwägung 3.1 ff.) macht die Beschwerdeführerin andererseits auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1.Auch wenn die Einholung des von beiden Parteien akzeptierten Gerichts- gutachtens bei Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 einen wesentli- chen Teil der entsprechenden Argumentation der Beschwerdeführerin (zur Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich insbesondere auf die medizi- nische Einschätzung von med. pract. E._____ bezieht (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2020 und Einwandbegründung vom 27. November 2019 [IV-act. 323]), hinfällig werden lässt (vgl. dazu auch Erwägung 3.1), ist auf diese Rüge ebenfalls vorab einzugehen. Denn der sich aus Art. 29 Abs. 2 der BV ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1; BGE 144 I 11 E.5.3). 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten bzw. der ergänzenden Stel- lungnahme von med. pract. E._____ nicht eingegangen. Sie habe im Ein- wand vom 27. November 2009 auf Mängel in der Beurteilung von med. pract. E._____ hingewiesen und gerügt, dass auch trotz Einholung einer ergänzenden Stellungnahme keine ergebnisoffene Gesamtbeurteilung stattgefunden habe.
19 - 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin im Einwandverfahren hätten sich in einer pauschalen Kri- tik erschöpft. Anstelle weiterer Ausführungen verweist sie auf die entspre- chenden Erwägungen f (angebliche Mängel der ergänzenden Stellung- nahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018) und g (angeblich zu weit zurückliegende Untersuchung) der angefochtenen Verfügung. 4.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86 E.2.2, BGE 127 I 54 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom
21 - (Erwägung g der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bf- act. 2, IV-act. 327]). 4.2.3. Das Gericht erachtet den Einwand der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör sei verletzt, – soweit hier noch von Relevanz (vgl. dazu Erwägungen 3.1 und 4.1) – als unbegründet. Wie bereits erwähnt (Erwägung 4.2.1) ist nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Ange- legenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 I 135 E.2.1, BGE 136 I 229 E.5.2; vgl. auch VGU S 17 4 E.2b). In diesem Sinne erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) als ausreichend begründet. Die Beschwerdegegnerin zeigte insbesondere auf, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden könne. Mit- hin legte sie dar, dass die Gutachterin die Kriterien des Adult Asperger As- sessments (AAA) geprüft und sich mit den anderslautenden Arztberichten und den Leistungsbeurteilungen der Eingliederungsstätten auseinanderge- setzt habe. 4.3.Wird also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, ist im Nachfol- genden auf die materiell-rechtlichen Fragen einzugehen. 5.Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In-
22 - validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018
23 - E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einer versicherten Person noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizini- sche Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, viel- mehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 5.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
24 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). So- dann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz- tinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. Au- gust 2011 E.5.3).
25 - 6.In ihrer den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass bezüglich der strittigen Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin auf die ergänzende Stellungnahme von med. pract. E._____ vom
26 - womit die Leistungsabweisung nicht rechtens sei. Nachdem die diagnosti- sche Einordnung eines Leidens nicht mehr zentrale Bedeutung habe und die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invaliditätsrechtlich relevan- ten Gesundheitsschadens anerkenne, sei auf die Leistungsbeurteilung der Eingliederungsfachpersonen abzustellen. 6.2.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 gibt die Beschwerdegeg- nerin an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden das nun ergänzte Gutachten von med. pract. E._____ nicht erschüttern, weshalb sich die an- gefochtene Verfügung als rechtens erweise. Die Gutachterin habe, wie vom Gericht gefordert, zu den Berichten der Fachärzte und Eingliederungs- fachpersonen detailliert Stellung genommen. Dem mit Beschwerde einge- reichten Bericht von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 könnten keine Befunde bzw. konkrete Einschränkungen oder Aussagen zur (zumutbaren) Arbeitsfähigkeit entnommen werden. 6.3.Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, nämlich am 24. September 2020, wurde das vom Gericht am 3. Juni 2020 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten erstattet. Der Gutachter Dr. med. L._____ kam darin zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht, unter Berücksichtigung der Eigen- und Fremdanamnese, der Abklärung in einer Spezialsprechstunde und der differenzialdiagnostischen Überlegungen mit einer an Sicherheit grenzen- den Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Autismusspektrumstörung (ICD-10 F84.0) gestellt werden könne (S. 73). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, attestierte er ihr in Bezug auf den ersten Ar- beitsmarkt in einer optimal angepassten Stelle, das heisst mit einem wohl- wollenden Vorgesetzten, ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten, mög- lichst wenig Publikumsverkehr und fehlendem Zeit- und Leistungsdruck so- wie möglichst gleichbleibenden Abläufen, eine Arbeitsfähigkeit von 40 %;
27 - im geschützten Rahmen erachtete er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 60- 80 % als möglich (S. 81 f.). 6.4.Nach Kenntnisnahme des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 und Rücksprache mit dem RAD-Arzt kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 auf die angefochtene Verfügung (Bf-act. 2, IV-act. 327) zurück und anerkennt nunmehr, entgegen dem ursprünglichen Entscheid, einen An- spruch auf eine Invalidenrente. Da die Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 bis zum 12. August 2015 sowie vom 1. Februar 2017 bis zum 31. De- zember 2018 Taggelder bezogen hatte, bemisst die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch folgendermassen (vgl. die entsprechenden Invali- ditätsbemessungen für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020 in der Beilage der Beschwerdegegnerin zum Schreiben vom 8. Oktober 2020):
ab dem 1. August 2013 bis zum 31. August 2013: Dreiviertelsrente (In- validitätsgrad 61 %)
ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2017: Dreiviertelsrente (In- validitätsgrad 62 % [2015] bzw. 67 % [2016 und 2017]) -ab dem 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020: Dreiviertelsrente (Inva- liditätsgrad 67 %) -ab dem 1. Juli 2020: ganze unbefristete Rente (Invaliditätsgrad 71 %; Erhöhung des Ansatzes für Versicherte ohne Ausbildung mit Vollen- dung des 25. Altersjahres). Die Beschwerdegegnerin geht dabei gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. L._____ von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % (50%ige Leistungsfähigkeit bei einem 80%igen Pensum), einem Valideneinkommen nach den Ansätzen von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für Versicherte ohne
28 - Ausbildung (Frühinvalidität) und einem Invalideneinkommen gemäss den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nach- folgend LSE; weiblich, Kompetenzniveau 1, aufindexiert) aus (vgl. die ent- sprechenden Bemessungen des Invaliditätsgrads für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020). 6.5.Zu der am 8. Oktober 2020 erfolgten Anerkennung der Beschwerdegegne- rin nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 Stellung. Darin beantragt sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Monat August 2013, mindestens eine Dreiviertelsrente spätestens mit Wirkung ab August 2015 und eine ganze Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab Januar 2016. Begründend führt sie aus, dass auch sie das Gutachten von Dr. med. L._____ als vollständig und nachvollziehbar erachte. Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer genaueren Betrachtung. Die dies- bezüglichen Angaben von Dr. med. L._____ seien in Anlehnung an die Ein- schätzungen der Eingliederungsfachleute erfolgt. Dabei gehe er von einer optimal angepassten Stelle aus, d.h. einem wohlwollenden Vorgesetzten, ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten, möglichst wenig Publikumsver- kehr und fehlendem Zeit- und Leistungsdruck sowie möglichst gleichblei- benden Abläufen. Zur Beurteilung des Lehrbetriebs O._____ (ehemals D.), wonach bei einem Pensum von 80 % eine Leistung von 50 % erbringbar sei, habe Dr. med. L. festgehalten, die Versuche im Be- reich des ersten Arbeitsmarkts hätten ausgesprochen schnell gezeigt, dass diese Einschätzung eher optimistisch sei (vgl. psychiatrisches Gerichtsgut- achten S. 81). Zudem gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachter einzig in einem klar strukturierten und wohlwollenden Umfeld. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt Nischenarbeitsplätze vorsehe, sei es vorliegend mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitsgebers
29 - nicht getan. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der gutachterlich fest- gestellten schwerwiegenden Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen einen hohen Unterstützungsbedarf. Sie bedürfe zudem gemäss Einschät- zung des G._____ im Abschlussbericht vom 4. Juni 2018 einer "beschüt- zenden" Arbeitsstelle. Zudem weise der Gutachter auf die Gefahr der Selbstüberforderung hin. Schliesslich sei mit den krankheitsbedingt auftre- tenden Blockaden nicht mit einer stabilen Leistungsfähigkeit zu rechnen. Es erscheine daher fraglich, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden seien. Für den Fall, dass das Gericht dies bejahe, sei aufgrund der schweren Beeinträchtigungen nicht von einer 40%igen Leis- tungsfähigkeit auszugehen; vielmehr sei ein angemessener Leidensabzug vorzunehmen. Im Abschlussbericht des G._____ vom 4. Juni 2018 sei der erzielbare Verdienst auf Fr. 18'000.-- (Fr. 1'500.-- x 12) beziffert worden. Gerechtfertigt sei ein Leidensabzug von mindestens 15 %, womit ein Inva- lideneinkommen in der genannten Grössenordnung resultiere. Folglich be- stehe spätestens ab Januar 2016 ein Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente. Für den August 2013, dem Monat des Erreichens des 18. Altersjahrs, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, da sie damals auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen ge- wesen sei. 6.6.Die Beschwerdegegnerin nahm dazu ihrerseits mit Eingabe vom 26. Okto- ber 2020 Stellung. Ihrer Ansicht nach ist die Frage, ob der erste Arbeits- markt angesichts des sehr spezifischen Anforderungs- und Zumutbar- keitsprofils verfügbare Stellen anbiete, klar zu bejahen, zumal der ausge- glichene Arbeitsmarkt nach konstanter Rechtsprechung auch sogenannte Nischenarbeitsplätze anbiete, bei denen Personen mit einem gesundheitli- chen Handicap auf ein soziales Entgegenkommen der Arbeitgeber zählen könnten. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, weil aufgrund des ein- geholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens davon auszugehen sei, dass
30 - die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der noch zumutbaren Rest-Arbeitsfähigkeit berücksichtigt seien. 6.7.Die Beschwerdeführerin hält dem mit Schreiben vom 9. November 2020 entgegen, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bisher trotz umfangreicher Unterstützung und vorbildlichem Einsatz der Beschwerde- führerin nicht gelungen sei. Praxisgemäss sei im Rahmen der Indikatoren- prüfung sowohl die medizinische Beurteilung als auch die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen und selbst dort stehe ihr krankheitsbedingt nur ein beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Aus- wahl. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien diese Ein- schränkungen nicht als in der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit berück- sichtigt zu betrachten. Ein Leidensabzug sei gerechtfertigt, weil insbeson- dere der Unterstützungsbedarf dauerhaft hoch bleiben werde, was auch Dr. med. L._____ bestätigt habe. 7.Nachdem beide Parteien das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 und die von ihm attestierte Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkennen, erübrigt es sich vorlie- gend, auf die gegen die Beurteilung von med. pract. E._____ erhobenen Einwände näher einzugehen. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt wird, geht das Gericht im Nachfolgenden in einem ersten Schritt auf das psychiatri- sche Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 ein (Erwägung 7.1.) und prüft in einem zweiten die konkrete Invaliditätsbe- messung (Erwägung 8). 7.1.Nach Ansicht des Gerichts erfüllt das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 die von der bundesgerichtli-
31 - chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts ge- stellten Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 5.2). Dr. med. L._____ hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen und der weiteren Vorakten (S. 10 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie mit ihrer Vor- bzw. Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigene Exploration (S. 46 ff., inkl. Befunderhebung [S. 56] und Einholung frem- danamnestischer Auskünfte bei der Mutter [S. 56 ff.]) gezogen. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge, insbe- sondere auch zu den vorbefundlichen Diagnosen, einschliesslich den Aus- führungen von med. pract. E._____ zu den Kriterien einer Autismusspek- trumstörung, sind einleuchtend (S. 61 ff. und S. 84 f.). Ebenso sind die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versi- cherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren und eines Mini-ICF-APP zur objektivierten Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet (S. 75 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Dr. med. L._____ kommt unter Bezugnahme auf die DSM-5-(bzw. ICD-10/11)-Krite- rien und die einschlägige Literatur zur Autismusspektrumstörung bzw. Dif- ferenzialdiagnostik in schlüssiger Weise zum Schluss, dass aus gutachter- licher Sicht, unter Berücksichtigung der Eigen- und Fremdanamnese, der Abklärung in einer Spezialsprechstunde und der differenzialdiagnostischen Überlegungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Autismusspekrumstörung (ICD-10 F84.0) gestellt werden könne. Darüber hinaus könne trotz der hohen grundsätzlichen Komorbidität keine weitere Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 mit der nötigen Sicher- heit gestellt werden (S. 70 ff.).
32 - Schliesslich führt Dr. med. L._____ überzeugend aus, dass die Beschwer- deführerin in verschiedenen (Eingliederungs- bzw. Praktika-)Stellen ähnli- che Ergebnisse erbracht habe. Die Einschätzung des O._____ (ehemals D.), dass bei einem Arbeitspensum von höchstens 80 % eine Leis- tung von 50 % erbringbar sei, dürfte aus gutachterlicher Sicht am ehesten den realistischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechen, aber einzig in einem klar strukturierten und wohlwollenden Umfeld, das mit der Diagnose vertraut sei. Somit sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten KV- Bereich mit 40 % zu beurteilen. Da die Tätigkeit bei O. grundsätzlich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entsprochen habe, sei die Ar- beitsfähigkeit gleich wie im angestammten Beruf (S. 81 f.). 7.2.Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutach- ten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 volle Beweiskraft zu- kommt und dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. 8.Zu klären bleibt damit, in einem weiteren Schritt und im Hinblick auf die Bemessung der Invalidenrente (Erwägung 8.3), insbesondere die Beurtei- lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Erwägung 8.1) und die Frage des Leidensabzugs (Erwägung 8.2). 8.1.Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angeht, so ist der Referenzpunkt dafür nicht der erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
33 - 8.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 64 E.4.2.1, BGE 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung auch nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 19/06 vom 18. Oktober 2006 E.5.1 mit Hinweis auf AHI-Praxis 6/1998 S. 291). 8.1.2. Im vorliegenden Fall definierte Dr. med. L._____ in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 24. September 2020 ein Belastungsprofil. Demnach erweisen sich nur Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld als geeignet, in dem auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin benötige Rückzugsmöglichkeiten, wiederkehrende Abläufe, wenig
34 - Kundenkontakte und das Fehlen von Zeit- und Leistungsdruck (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 82 und 89). Dieses gutachterliche Belastungsprofil enthält zwar zahlreiche qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit. Es erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine solche Stelle praktisch nicht kennen würde oder von einem Arbeitgeber realistischerweise kein solches Entgegenkommen erwartet werden könnte, womit das Finden einer solchen Stelle praktisch ausgeschlossen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr finden sich im Bereich einfacher, handwerklicher Tätigkeiten (Kompetenzniveau
35 - werden (vgl. dazu Ausführungen weiter unten) und auch Dr. med. L._____ solche in seinem Gutachten ausweist (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 78: erhebliche Beeinträchtigungen v.a. im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie eine geringe Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen), schliesst er letztlich ausdrücklich auf eine Arbeitsfähigkeit von 40 % im ersten Arbeitsmarkt bei Einhaltung gewisser qualitativer Anforderungen (psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 89). Dies erscheint angesichts der doch vorhandenen Ressourcen (vgl. z.B. Spezialinteresse für Bücher sowie gute Erledigung von einfachen, repetitiven Arbeiten mit klaren Strukturen, vgl. ferner psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 80 bzw. Arbeitszeugnis Einsatzprogramm Mittelbünden vom 19. Juni 2017 [IV-act. 230 f.]) nachvollziehbar. Auch wenn angesichts der Defizite der Beschwerdeführerin eine enge, verständ- nisvolle und wohlwollende Begleitung seitens des Arbeitgebers erforderlich ist, kann nicht gesagt werden, dass eine Arbeitsgelegenheit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint. Vielmehr umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei denen invalide Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Insofern stehen der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt gerade noch genügend Einsatzmöglichkeiten in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit offen, womit die Verwertbarkeit der (Rest- )Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 8.2.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be-
36 - hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Aus- wirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % be- grenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermit- telnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzuneh- men ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungs- fähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittli- chem Einkommen verwertet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2; BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fal- lender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Um- stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2; BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc). 8.2.1. Ein leidensbedingter Abzug kommt nicht generell und in jedem Fall zur An- wendung. Ein Abzug soll nicht automatisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1), sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2, 9C_549/2018 vom
37 - eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsar- beitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bun- desgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1; BGE 126 V 75 E.5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän- kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts- punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. Au- gust 2020 E.7.1.1; BGE 146 V 16 E. 4.1). Praxisgemäss werden keine se- parat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorgenom- men und addiert, sondern vielmehr der Abzug gesamthaft geschätzt (Ur- teile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E.5.2.2 f.; BGE 126 V 75 E.5b/bb). 8.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der verminderten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zwar in quantitativer Hinsicht mit der auf 40 % re- duzierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Wenn die Beschwer- degegnerin nun daraus schliesst, es sei kein Leidensabzug vorzunehmen, übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin auch über die Verrichtung kör- perlich leichter und einfacher Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) hinaus massgeblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. So ist sie aufgrund der diagnostizierten Autismusspektrumstörung aus gutachterlicher Sicht zusätzlich insbesondere auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen, in dem auf die krankheitsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss Gutachter Rückzugsmöglichkeiten, wiederkehrende Abläufe, wenig Kundenkontakte und sollte Zeit- und Leistungsdruck vermeiden (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 82 und 89). Zudem wurde auch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bzw. der absolvierten Praktika stets betont, dass Anpassungen am Arbeitsplatz notwendig seien und die
38 - Beschwerdeführerin z.B. klare Strukturen und schrittweise Anweisungen, eine wohlwollende Unterstützung und Begleitung seitens des Arbeitgebers sowie Impulse von aussen benötige, an einem ruhigen und reizarmen Arbeitsplatz arbeiten müsse, nur klar umrissene Arbeiten erledigen könne, ein langsames Arbeitstempo aufweise, in der zwischenmenschlichen Kommunikation eingeschränkt sowie in gewissen Situationen blockiert bzw. unsicher und auf die Entwicklung von Strategien zur Bewältigung von Schwierigkeiten während des Arbeitsalltags angewiesen sei (vgl. dazu z.B. Abschlussbericht D._____ vom 3. Juni 2015 [IV-act. 141], Bericht H._____ Gartencenter vom 16. Mai 2016 [IV-act. 173 S. 31], Schreiben Buchhandlung I._____ vom 31. Mai 2016 [IV-act. 173 S. 33], Protokoll Standortbestimmung vom 1. Februar 2018 [betreffend Einsatz im G.; IV-act. 246], Abschlussbericht des G. vom 4. Juni 2018 [IV-act. 275], Praktikumsbericht J._____ GmbH vom 18. November 2016 [eingereicht mit Schreiben vom 27. Mai 2020, Pli Korrespondenz/D.10]). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine beruflichen Erfahrungen in der freien Wirtschaft sammeln konnte, auf die sie in einer Verweistätigkeit zurückgreifen könnte. Vielmehr absolvierte sie eine dreijährige Lehre im geschützten Rahmen (zuvor erfolgte auch die Beschulung im geschützten Rahmen), bevor sie einige, relativ kurze Praktikumseinsätze leistete und an beruflichen Massnahmen im geschützten Umfeld teilnahm. Insgesamt erscheinen die funktionellen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin daher nicht ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Anforderungen vereinbar, weshalb sich nach Ansicht des Gerichts ein Leidensabzug von insgesamt 15 % als angemes- sen erweist. 8.3.Gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
39 - nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; vgl. BGE 142 V 290 E.4, BGE 130 V 343 E.3.4.2, BGE 128 V 29 E.1). Der Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein- ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, BGE 128 V 29 E.1). 8.3.1. Das Valideneinkommen bestimmt sich vorliegend unbestrittenermassen nach Art. 26 Abs. 1 IVV. Demnach entspricht das als Nichtinvalide erziel- bare Erwerbseinkommen einer versicherten Person, die wegen der Invali- dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, den fol- genden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE: Nach Vollendung von ... Altersjahren Vor Vollendung von ... Altersjahren Prozentsatz 2170 212580 253090 30100 Das Valideneinkommen betrug bzw. beträgt: -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012: Fr. 53'900.-- per 2013 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2013 18 Jahre alt) -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014:
40 - Fr. 57'750.-- per 2015 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 20 Jahre alt) -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014: Fr. 57'750.-- bzw. Fr. 66'000.-- per 2016 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2016 21 Jahre alt, womit der anzuwendende Prozentsatz ab diesem Zeitpunkt auf 80 % stieg) -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016: Fr. 65'200.-- per 2017 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2017 22 Jahre alt) -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018: Fr. 66'400.-- per 2019 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2019 24 Jahre alt) -gemäss IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019: Fr. 66'800.-- bzw. Fr. 75'150.-- (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2020 25 Jahre alt, womit der anzuwendende Prozentsatz auf 90 % stieg) 8.3.2. Das Invalideneinkommen bemisst sich nach der Tabelle TA 1 der LSE, To- talwert Frauen. Bei Annahme einer 40%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (x 0.4) und einem Leidensabzug von 15 % (x 0.85) resultieren im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1, um- gerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den und aufindexiert (gemäss der Tabelle T1.93 Nominallohnindex: 2013: 1.007; 2015: 1.004; 2016: --; 2017: 1.004; 2018: 1.005; 2019: 1.01; 2020: 1.01) folgende Beträge per: -2013: Fr. 17'612.40 (LSE 2012: Fr. 4'112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.4 x 0.85) -2015: Fr. 18'381.07 (LSE 2014: Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.4 x 0.85)
41 - -2016: Fr. 18'557.58 (LSE 2016: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.4 x 0.85) -2017: Fr. 18'631.81 (LSE 2016: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.4 x 0.85) -2019: Fr. 18'912.22 (LSE 2016 [LSE 2018 im Verfügungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht]: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.01 x 0.4 x 0.85) -2020: Fr. 19'101.35 (LSE 2016 [LSE 2018 im Verfügungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht]: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.01 x 1.01 x 0.4 x 0.85) 8.3.3.Durch Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens er- geben sich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (vgl. Erwägung 8.3) folgende Invaliditätsgrade für folgende Zeitab- schnitte (unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldausrichtung [vgl. dazu Erwägung 6.4 sowie die entsprechenden Invaliditätsbemessungen für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020 in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020]; vgl. zudem zur Rundung BGE 130 V 121 E.3.2): -per 2013: 67.32 % (= [Fr. 53'900.-- - Fr. 17'612.40] x 100 : Fr. 53'900.- -), womit für den Monat August 2013 bei einem gerundeten Invali- ditätsgrad von 67 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, -per 2015: 68.17 % (= [Fr. 57'750.-- - Fr. 18'381.07] x 100 : Fr. 57'750.- -), womit ab August 2015 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 68 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, -per 2016: 67.86 % (= [Fr. 57'750.-- - Fr. 18'557.58] x 100 : Fr. 57'750.- -), womit bis Juni 2016 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 68 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, bzw. 71.88 % (= [Fr. 66'000.-- - Fr. 18'557.58] x 100 : Fr. 66'000.--), womit ab Juli 2016
42 - bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 72 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, -per 2017: 71.42 % (= [Fr. 65'200.-- - Fr. 18'631.81] x 100 : Fr. 65'200.- -), womit per Januar 2017 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 71 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, -per 2019: 71.51 % (= [Fr. 66'400.-- - Fr. 18'912.22] x 100 : Fr. 66'400.- -), womit ab Januar 2019 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 72 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, -per 2020: 71.40 % (= [Fr. 66'800.-- - Fr. 19'101.35] x 100 : Fr. 66'800.- -) bzw. 74.58 % (= [Fr. 75'150.-- - Fr. 19'101.35] x 100 : Fr. 75'150.--), womit ab Januar 2020 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 71 % bzw. 75 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be- steht. 8.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin sind fol- gende Invalidenrenten zuzusprechen: eine Dreiviertelsrente für den Monat August 2013 (Invaliditätsgrad 67 %) und für die Zeit ab August 2015 (Inva- liditätsgrad 68 %) bis Juni 2016 (Invaliditätsgrad 68 %) sowie eine ganze Invalidenrente ab Juli 2016 (Invaliditätsgrad 72 %) bis Januar 2017 (Invali- ditätsgrad 71 %) sowie ab Januar 2019 (Invaliditätsgrad 72 %; Januar bis Juni 2020 Invaliditätsgrad 71 %; ab Juli 2020 Invaliditätsgrad 75 %). 9.Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Ein- holung der fachmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom
43 - richtsgutachtens von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 aufzu- kommen hat. 9.1.Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kos- ten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten den- noch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerläss- lich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Versiche- rungsträger die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E.8 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.8). In BGE 143 V 269 hat das Bun- desgericht ferner ausgeführt, Art. 45 Abs. 1 ATSG stelle auch eine genü- gende gesetzliche Grundlage für die allfällige Auferlegung der Kosten eines Gerichtsgutachtens an den Versicherungsträger dar (E.6.2.1). In BGE 139 V 496 stellte es für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien auf, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Grundsatz nach der Verwaltung auferlegt werden können (E.4.4). Demnach muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, was das Bundesgericht für verschie- dene Konstellationen verdeutlichte. Wenn die Verwaltung dagegen den Un- tersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive kon- vergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Ex- pertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli-
44 - chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (BGE 143 V 269 E.3.3, BGE 140 V 70 E.6.1). 9.2.Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Urteils S 17 4 vom 6. Februar 2018 ihrer Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise nachgekom- men und ihr deshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor- zuwerfen ist (vgl. Erwägung 5.1). 9.2.1. Dies gilt einerseits in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 (Bf-act. 3). Die Beschwerdegegnerin war den Vorgaben des Verwaltungsgerichts im erwähnten Urteil gefolgt, indem sie bei med. pract. E._____ eine ausführliche Ergänzung (IV-act. 293) zu deren ursprünglichem Gutachten vom 7. April 2016 (IV-act. 160) einholte. Damit war der medizinische Sachverhalt schlüssig festgestellt, woran die neu seitens der Beschwerdeführerin beigebrachte Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 (Bf-act. 3) nichts zu ändern ver- mochte. Im Übrigen versäumte es die Beschwerdeführerin, die angefalle- nen Kosten auszuweisen und eine entsprechende Rechnung einzureichen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. 9.2.2. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht dafür einzustehen hat, dass das streitberufene Gericht im Rahmen der Beweis- würdigung den von ihr eingeholten ergänzenden Ausführungen von med. pract. E._____ (IV-act. 293) nicht folgte, sondern die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens anordnete. Folglich sind auch die Kos- ten des seitens des Gerichts angeordneten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L._____ nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Viel-
45 - mehr sind die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 3'950.-- gemäss Rechnung von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 in Beachtung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG), wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. 10.1.Vorliegend legt das Gericht die Kosten für das Verfahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. 10.2.Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die konkrete Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesge- richts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E.2.2). 10.2.1. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bilden die Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, mit denen ein Honorar von insgesamt von Fr. 3'816.-- geltend gemacht wird. Mit Hono- rarnote vom 6. April 2020 (Stand vor Einholung des psychiatrischen Ge- richtsgutachtens) stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ei- nen Aufwand von Fr. 2'396.10 in Rechnung (bestehend aus 13.5 Stunden à Fr. 160.-- [Fr. 2'160.--] zzgl. 3% Spesenpauschale [Fr. 64.80] und 7.7%
46 - MWSt [Fr. 171.30]). Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde sie auf- gefordert, dem Gericht eine ergänzte Honorarnote einzureichen, worauf sie am 17. November 2020 (Stand nach Erstattung des psychiatrischen Ge- richtsgutachtens vom 24. September 2020) eine Honorarnote über Fr. 1'419.90 (bestehend aus 8 Stunden Zeitaufwand à Fr. 160.-- [Fr. 1'280.- -] zzgl. 3 % Spesenpauschale [Fr. 38.40] und 7.7 % MWSt [Fr. 101.50]) für die seit Mai 2020 getätigten Bemühungen ins Recht legte. Dem Gericht erscheint der ausgewiesene Aufwand und das sich (in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 160.-- für Hilfsorganisationen oder Rechtsschutz- versicherungen [vgl. dazu PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32; Urteil des Verwal- tungsgerichts S 16 138 vom 10. Oktober 2017 E.3c]) ergebende Gesamt- honorar von Fr. 3'816.-- angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird folglich verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der genannten Höhe auszurichten.
47 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom