VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 137 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 7. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - Art. 46 ATSG und das damit einhergehende Akten-Einsichts- und -Anforderungsrecht des Beschwerdeführers vor, dass eine Gehörsverletzung zu verneinen sei. Bezüglich Invalideneinkommen sei vom unbestritten gebliebenen Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 5. September 2000 auszugehen, bestätigt durch Kreisarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Bericht vom 16./22. Juni 2020 im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers entspreche nach seinen eigenen Angaben nicht dem Zumutbarkeitsprofil und er schöpfe seine verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Zudem sei die weitere Anstellung aufgrund weiterer anstehender Operationen an beiden Knien fraglich. Es könne daher nicht auf das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden, sondern die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle 2018 in der Höhe von CHF 86'207.-- sei korrekt. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall vom 4. November 1980 eine berufliche Karriere als Polizist bei der Kantonspolizei Graubünden eingeschlagen hätte. Es resultiere aufgrund der Angaben der Kantonspolizei Graubünden für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von CHF 108'641.-- (13 x CHF 8'357.--). Der versicherte Verdienst betrage wie von ihr korrekt errechnet CHF 83'892.--, denn der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 24 Abs. 4 UVV sei in casu nicht massgebend. Damit bleibe es bei der verfügungsweise zugesprochenen UV-Rente von 21 % bzw. monatlich CHF 1'175.--. 8.Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2021 mit unveränderten Rechtsbegehren und entgegnete den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. vertiefte seine Argumentation. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil betonte er etwa, dass im Raum, in dem er arbeite, es
6 - keine einzige Treppe habe und die Räumlichkeiten ebenerdig seien. Dies treffe auf das ganze Gebäude mit den Arbeitsbereichen zu. Im Arbeitsbereich sei auch ein Raum für das Büro mit zwei Arbeitsplätzen integriert. Einer davon diene dem Werkmeister, der andere ihm als stellvertretendem Werkmeister. Er müsse zu keinem Zeitpunkt Lasten heben, die schwerer wären, als im kreisärztlichen Bericht angegeben Als stellvertretender Werkmeister müsse er nichts verschieben, stapeln, heben oder dergleichen, da solche Arbeiten – unabhängig von der Schwere der Lasten – ausschliesslich von Insassen zu absolvieren seien. Die Direktorin der H._____ bestätige, dass er ausschliesslich Betreuungs- und Büroarbeiten ausführe und er während seiner Tätigkeit sitze, stehe oder abwechselnd gehe. Er müsse keine Unterhaltsarbeiten an Maschinen oder Anlagen vornehmen, da in der H._____ keine solche Anlagen vorhanden seien. Wären solche vorhanden, würden sie vom Werkmeister erledigt, welcher für den Unterhalt von Gebäude und Anlagen verantwortlich sei. Solche Arbeiten seien eine ganz andere Sparte. Im Betrieb bzw. der Abteilung des Beschwerdeführers (Industrie 2) habe es nur Elektro- und Akkubohrmaschinen, welche keinen Unterhalt benötigten. Alles andere seien Handwerkzeuge wie Schraubenzieher, Hammer, Handroller, etc. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer noch Ausführungen zu den unterschiedlichen Anstellungsbedingungen in räumlicher, aufgabenmässiger und lohnmässiger Hinsicht zwischen der J._____ und der H., sodass der frühere Einsatz in J. nicht vergleichbar sei mit der heute relevanten Tätigkeit in der H.. Der versicherte Verdienst sei gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV zu bestimmen. 9.In der Duplik vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren darauf hin, dass die (ihrerseits) eingereichte Stellenbeschreibung "Werkmeister/-in Industrie" ausdrücklich den Bereich Industrie 2 betreffe. Weiter schöpfe der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit bei der Arbeit in der H. nicht in
7 - zumutbarer Weise voll aus, habe er doch wiederholt bewiesen, trotz der Unfallfolgen ein höheres Einkommen zu erzielen als jenes in der aktuell ausgeübten Tätigkeit. Daher sei die Anwendung der LSE 2018 für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. Aus dem Alter könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, gelte doch die Rechtsprechung, wonach Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht. Weitere Abklärungen erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung. 10.Nach Einholung der Entbindungserklärung vom Amts- und Berufsgeheimnis am 26. April 2022 holte die Instruktionsrichterin am
9 - mündlichen Gerichtsverhandlung, weil die Frage der Berentung sowohl dem Grundsatz nach als auch ihrer Höhe massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreife. Daran hielt er auch in der Replik vom 2. März 2021 fest. Im Zusammenhang mit verschiedenen Tatsachenbehauptungen offerierte er als Beweise Augenscheine, Partei- und Zeugenaussagen. Hierzu ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz an sich keinen Anspruch darauf beinhaltet, dass (bei einem einzig darauf gerichteten Antrag) bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E.4.2.1 f., 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.6 m.H.a. 9C_300/2018 vom 12. Juli 2018 E.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E.3.2, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.3.2). Der Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; siehe Art. 82a ATSG) sieht vor, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein muss, vorbehalten sind Mutwilligkeit und Leichtsinn. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (siehe BGE 142 I 188 E.3.1.1). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (siehe BGE 122 V 47 E.2a). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (siehe BGE 136 I 279 E.1 und 122 V 47 E.3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche
10 - Verhandlung durchzuführen (siehe BGE 136 I 279 E. 1, 134 I 331 E.2.3.2 und 122 V 47 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom
11 - Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. September 2022 im Nachgang zu einer telefonischen Nachfrage seitens der Instruktionsrichterin seinen dort geäusserten Verzicht auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Damit kann vorliegend von einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden. 1.3.1.Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darin, dass ihm die zwei von der zuständigen Case- Managerin erstellten Telefonnotizen vom 13. Januar und 28. Februar 2020 (Bg-act. 389 und 404) bis dato nie vorgelegt worden seien und er sie nicht habe überprüfen und sich dazu äussern können. Ihm sei die Protokollierung der Telefonate, soweit diese überhaupt stattgefunden hätten, nie mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Umstände macht der Beschwerdeführer ein Verwertungsverbot geltend. Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer jederzeit Einsicht in die Akten hätte nehmen können. Gemäss Art. 46 ATSG seien für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, mithin auch Telefonnotizen, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass seine telefonisch gemachten Angaben von der Beschwerdegegnerin schriftlich festgehalten würden, da sie so den Anforderungen an die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nachgekommen sei. Für die Telefonnotizen bestehe kein Verwertungsverbot. 1.3.2.Nach Ansicht des Gerichts verfängt die Rüge der Gehörsverletzung angesichts der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG verbunden mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Einspracheverfahren (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
12 - [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 43 ATSG [Untersuchungsgrundsatz] und Art. 26 VwVG sowie Art. 47 ATSG [Akteneinsicht]) nicht (siehe FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 1 und 3 zu Art. 46 ATSG). Die Verpflichtung der Behörden, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, umfasst auch den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Massgeblich können auch mündliche und telefonische Abklärungen sein. Darüber sind Protokolle zu erstellen, die in die Akten aufzunehmen sind (siehe FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 f. zu Art. 46 ATSG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E.5.2.1 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG umfasst als Teilgehalt auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 387 E.3 und 4.1 sowie 132 V 368 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E.2.1, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.6.1 f., 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.3.2 und 8C_365/2011 vom 1. Juli 2011 E.4; FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 f. zu Art. 42). Gemäss Art. 8b Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11; ursprünglich Art. 8 Abs. 1 ATSV) kann der Versicherer die Gewährung der Akteneinsicht aber von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Dementsprechend setzt die Akteneinsicht grundsätzlich die Einreichung eines Gesuches voraus. Dies bedingt andererseits aber auch, dass die Beteiligten über den Beizug von neuen entscheidwesentlichen Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.3.2, 1C_363/2012 vom
15 - Verdienstes seitens der Beschwerdegegnerin auf CHF 83'892.-- – als Teilaspekt des UV-Rentenanspruches (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 vom 27. Februar 2008 E.3.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] U 186/03 vom 7. Juni 2004 E.2, je m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b, 2a und 2c f.) – noch nicht beanstandet hatte (Bg-act. 439). Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestätigt die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen. Unter "Rückfall" wird ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit verstanden; von "Spätfolgen" wird gesprochen, wenn ein (scheinbar) geheiltes Leiden im Verlauf längerer Zeit zu gesundheitlichen Veränderungen führt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (siehe NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 89 zu Art. 6 UVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2007 vom 11. September 2007 E.1.2). Obschon der Unfall im Jahre 1980 geschah, d.h. vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984, ist das neue Recht nach UVG (und UVV; vgl. BGE 140 V 41 E.6.3.1) für die Beurteilung eines Rentenanspruchs anwendbar, da ausser dem Unfall alle anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG eingetreten sind (vgl. KRADOLFER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 14 zu Art. 118; SAKIZ, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Rz. 34 zu Art. 118 UVG; vgl. auch BGE 141 V 657 E.3.5.1 m.w.H.). Der Grundfall wurde rechtskräftig abgeschlossen und mit abweisendem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 die UV-Rente von 25 % ab 1. August 2016 aufgehoben (Bg-act. 219 und 249). Mit Verfügung vom 5. August 2020 (Bg-act. 435) wurde wiederum eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % nach Rückfall ab dem
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17 - hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Betreuungs- und Büroarbeiten ausführe, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nebst anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise dem Unterhalt von Maschinen und Anlagen, auch noch Betreuungs- und Büroarbeiten mache. Dafür verwies die Beschwerdegegnerin auf die mit der Beschwerdeantwort eingereichte Stellenbeschreibung Werkmeister/-in Industrie 2 der H._____ [Bg-Beilage 1]). Ebenso wenig ändere die ärztliche Beurteilung von Dr. med. K._____ vom 29. Dezember 2020 etwas (Bf-act. 3), lege diese ihrer Beurteilung doch nur die unvollständige Bestätigung der H._____ vom 18. Dezember 2020 zugrunde. Hingegen ergebe der Vergleich der Tätigkeits- und Kompetenzbeschreibung (als Bereichsleiter [Laborleiter]) der O._____ GmbH mit jener der H., dass sich die ausgeführten Tätigkeiten weitgehend entsprechen bzw. miteinander vergleichbar seien (Bg-Beilage 1 und Bg-act. 273 S. 3 f.). Im Hinblick auf die Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit bei der O. GmbH jedoch als nicht mehr möglich erachtet (Bg-act. 262 und 276). Die Beschwerdegegnerin sieht es als fraglich an, ob angesichts des bisherigen Verlaufs und des Umstands, dass weitere Operationen an beiden Knien diskutiert würden (vgl. dazu Bg-act. 276 S. 2, 394, 410 und 420) die aktuelle Tätigkeit bei der H._____ längerfristig ausgeübt werden könne. Schliesslich schöpfe der Beschwerdeführer seine verbliebene Erwerbsfähigkeit bei der H._____ nicht in zumutbarer Weise voll aus, habe er doch bei der O._____ GmbH und auch während der Anstellung bei der J._____ ein höheres Einkommen erzielen können (Bg-act. 208, 359 und 406). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2019 arbeitete der Beschwerdeführer in der J._____ und verdiente dort (ab dem 5. August 2019) CHF 87'750.-- (inkl. 13 Monatslohn; siehe Bg-act. 359), was in etwa dem errechneten Invalideneinkommen gemäss LSE 2018 von CHF 86'207.-- (inkl. Leidensabzug von 5 %) entspreche. Auch nach der Einholung des Amtsberichts der Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der H._____
18 - vom 10. Juni 2022 stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als stellvertretender Werkmeister Industrie 2 bei der H._____ sei nicht wechselbelastend (sitzend, gehend, stehend), wenn bereits fast 50 % – mithin einiges mehr als 33.3 % – des Arbeitspensums vorwiegend stehend ausgeführt werde (Antwort zu Frage 2.4). Diese Tätigkeit entspreche somit nicht dem massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil. Zu Recht sei auf die LSE 2018 abgestellt worden und eine UV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab dem
20 - 3.3.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles, der sich vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ereignet hat, zu mindestens 10 % invalid ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG wird der Rentenanspruch in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 147 V 161 E.5.2.3). Bei Rückfällen und Spätfolgen – also bei besonderen revisionsrechtlichen Tatbeständen (BGE 144 V 245 E.6.2, 127 V 456 E.4b und 118 V 297 E.2d) – hat eine allfällige Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen (BGE 140 V 65 E.4.2). Erfolgt nach einem Revisionsbegehren bzw. einer Rückfallmeldung aber keine weitere Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden könnte, ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Rückfallmeldung festzulegen (BGE 144 V 245 E.6.4). Für den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG bzw. vormals aArt. 18 UVG ist der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs und nicht derjenige des Einspracheentscheides massgebend, auch wenn allfällige rentenrelevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.3, 129 V 222 E.4.1 f. und 128 V 174 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.10.4.2 und I 944/05 vom 30. Januar 2007 E.4.2; EVGE U 19/04 vom 20. Juli 2004 E.6 ff.; FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 18). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität
21 - eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne bzw. früher auch die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden (siehe BGE 143 V 295 E.2.2, 139 V 592 E.2.3 und 6.2 ff., 135 V 297 E.5.2 sowie 129 V 472 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.5.1, 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E.3.2, 8C_315/2020 vom
22 - der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV – überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, liess das Bundesgericht bis anhin jeweils offen bzw. misst es ihm jedenfalls nur eine beschränkte Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.6.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.7.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.13.2.3 und 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E.3.6). 3.4.Es ist bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E.3 und 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E.5.3, je m.H.a. BGE 138 V 457 E.3.2 ff.), d.h. in casu auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. I._____ gemäss Bericht vom 16./22. Juni 2020 (Bg-act. 422 i.V.m. Bg-act. 3, d.h. dem Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. L._____ vom 5. September 2000). Der eingeholte Amtsbericht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 beschreibt unter anderem die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – als (geradezu optimal) wechselbelastend im Sinne des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils zu bezeichnen ist. In der Industrie 2 werden vorwiegend Handarbeiten ausgeführt, wie beispielsweise Verpacken und Sortieren von Material. Es befinden sich dort eine Fertigungs-/Verpackungsanlage sowie Bohrmaschinen, aber keine Produktionsmaschinen. Die Fertigungs-/Verpackungsanlage wie auch die Bohrmaschinen werden (ausschliesslich) von den eingewiesenen Personen bedient. Die Unterhalts- und Wartungsarbeiten werden durch den Kunden oder den anstaltsinternen technischen Dienst ausgeführt. Der Beschwerdeführer leitet dabei die eingewiesenen Personen lediglich an und kontrolliert sie, führt aber weder Arbeiten noch den technischen Unterhalt selber durch (siehe Antwort 2.1 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers besteht in der Betreuung
23 - sowie der Anleitung und Unterstützung der eingewiesenen Personen. Er hat eine agogische Funktion, indem er den eingewiesenen Personen etwas vorzeigt, die Arbeiten aber nicht selber verrichtet. Eine wichtige Aufgabe besteht auch in der Bearbeitung und Organisation von Kundenaufträgen. Zudem verrichtet er diverse administrative Arbeiten wie das Festlegen des Arbeitsentgelts für die eingewiesenen Personen oder das Verfassen von Rapporten und Berichten (siehe Antwort 2.3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die direkte Betreuung von eingewiesenen Personen macht rund 40 bis 50 % des Arbeitspensums aus und wird vorwiegend stehend ausgeführt (siehe Antwort 2.4 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Büroarbeiten machen ebenfalls rund 40 bis 50 % des Arbeitspensums aus und können sitzend oder stehend ausgeführt werden (siehe Antwort 2.5 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Bei der direkten Betreuung der eingewiesenen Personen wie auch bei den Büroarbeiten kann der Beschwerdeführer selber entscheiden, wann er eine sitzende und wann er eine stehende Tätigkeit ausübt (siehe Antwort 3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die restlichen Arbeiten machen ca. 10 % aus und werden je nach Aufgabe gehend, stehend oder sitzend ausgeführt (siehe Antwort 2.6 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Der Beschwerdeführer muss keine schweren Lasten heben. Sein Arbeitsplatz (Werkbetrieb und Büro) wie auch andere Räume, in denen er gelegentlich zu tun hat (z.B. Logistik/Lager), sind ebenerdig und somit muss er bei seiner Tätigkeit nie Treppen steigen (siehe Antworten 2.7.1 f. des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Weiter führt der Beschwerdeführer auch keine knienden Tätigkeiten aus (siehe Antwort 2.7.3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Der Beschwerdeführer hält sich praktisch ausschliesslich im Werkbetrieb der Industrie 2 auf, welcher mit einem absolut ebenen, für industrielle Zwecke geeigneten Boden versehen ist (siehe Antwort 2.7.4 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil formuliert eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Angaben von Prozenten resp. Anteilen an Sitzen, Gehen,
24 - Stehen, so dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die erforderliche Wechselbelastung sei nicht erfüllt, wenn bereits fast 50 % – mithin einiges mehr als 33.3 % – des Arbeitspensums vorwiegend stehend ausgeführt würden, nicht ohne weiteres verfängt. Angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit keinerlei Treppen zu bewältigen hat, nicht in unebenem Gelände gehen muss, keine schweren Lasten heben und keine knienden Arbeiten ausführen muss, ist seine Tätigkeit in der H._____ als (geradezu optimal) zumutbar zu bezeichnen. Er schöpft seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit mit der Ausübung eines 100 %-Pensums in einer solchen adaptierten Tätigkeit also in zumutbarer Weise voll aus, das Arbeitsverhältnis ist stabil, denn er versieht seine Stelle als stellvertretender Werkleiter Industrie 2 seit dem
29 - ändert. In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 17 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens 5 % Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht. Damit wurde namentlich die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Erheblichkeit einer Änderung des Invaliditätsgrades für das bisher schon stufenlose Rentensystem der Unfallversicherung mit prozentgenauer Festlegung des Invaliditätsgrades allgemein kodifiziert (siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535 2680 ff.]; vgl. auch BGE 145 V 141 E.7.3.1, 140 V 85 E.4.3 und 133 V 545 E.6.2). Vorliegend führte die Berücksichtigung des ab dem 1. Juni 2020 effektiv erwirtschafteten anstelle des auf Basis der LSE 2018, Tabelle T1 für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. August 2019 ermittelten Invalideneinkommens – bei unverändertem Valideneinkommen – zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades von 5 % (CHF 134'449.-- - CHF 88'245.-- = CHF 46'204.-- / CHF 134'449.-- x 100 = 34 % [gerundet] per 2019; CHF 135'525.-- - CHF 83'200.-- = CHF 52'325.-- / CHF 135'525.-- x 100 = 39 % [gerundet] per 2020; siehe auch die vor- und nachstehenden Erwägungen 3.5 und 4.5 f.). Damit liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung eine erhebliche (quantitative) Änderung des Invaliditätsgrades im Ausmass von mindestens 5 % bzw. Prozentpunkten (BGE 145 V 141 E.7.3.1) infolge späterer Veränderung der Vergleichseinkommen vor (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Rz. 16 und 30 zu Art. 22). Insofern ist diese (effektive) Verringerung des Invalideneinkommens vorliegend rechtsprechungsgemäss mittels (rückwirkender) Abstufung des ab dem 1. August 2019 (wieder) entstandenen Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Dementsprechend erhöht sich gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft der Anspruch
30 - des Beschwerdeführers auf eine UV-Rente ab dem 1. Juni 2020 (vgl. BGE 140 V 245 E.6.3 und 140 V 65 E.4.1 ff.; FLÜCKIGER, a.a.O., Rz. 46 und 49 f. zu Art. 22, wonach Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] im Bereich der Unfallversicherung für Rentenerhöhung bei Rückfällen nicht analog anzuwenden seien). 4.1.Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens geltend, massgebend sei der Lohn vor der Neuanmeldung im Herbst 2018 bei der O._____ GmbH, nämlich CHF 144'000.--. Seit der ersten Rentenfestsetzung im Jahr 1989 habe er besondere berufliche Qualifikationen erworben, die ihn zu den Aufgaben bei der O._____ GmbH befähigten. Ohne Erleiden des Rückfalls mit der (Pan-)Gonarthrose und Implantation einer Knietotalprothese rechts hätte er seine Tätigkeit als leitender Angestellter bei der O._____ GmbH behalten (können) und effektiv CHF 144'000.-- weiterhin verdienen können. Auf die hypothetischen Annahmen aus einer Zeit von vor 30 Jahren (Jahr 1980) abzustellen, verkenne die geltende Rechtslage. 4.2.Die Beschwerdegegnerin berechnet das Valideneinkommen danach, was der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich ohne den Unfall vom
32 - gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 141 E.5.2.1 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E.4.2, 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.4 und 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E.4.1). Im Revisionsfall erlaubt allenfalls auch eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.8.1 m.H.a. BGE 145 V 141 E.5.2.1 sowie 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.5, je m.H.a. BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist also entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 147 V 161 E.5.2.3 und 144 V 245 E.6.4) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E.3.2 und 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E.3.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Art. 16 ATSG). Für seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird wie erwähnt in der Regel am zuletzt erzielten,
33 - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. etwa BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1 und 131 V 51 E.5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom
38 - 100 %-Pensum: CHF 128'375.-- [Bg-act. 156] resp. CHF 130'099.-- [Bg- act. 216] zu CHF 133'250.-- bei der O._____ GmbH ab dem Jahr 2018 [Bg-act. 238 S. 3]). Prospektiv betrachtet erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der bei der O._____ GmbH zuletzt bezogene Lohn von CHF 10'250.-- x 13 – im Rahmen einer entsprechenden Validenkarriere – auch künftig vom Beschwerdeführer hätte erwirtschaftet werden können. Dass der Beschwerdeführer vor dem Rückfall ein Einkommen erzielt hätte, welches überwiegend wahrscheinlich nicht weiterhin hätte erzielt werden können (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1 und 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3), legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, denn es ist auch nicht so, dass der zuletzt bezogene Lohn von jährlich CHF 133'250.-- markant überdurchschnittlich hoch gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E.2.2.1 und 2.4) resp. es sich nur um einen Glücksfall einer Arbeitsstelle mit solch hohem Einkommen gehandelt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.3 f.). Dass der Beschwerdeführer mit der O._____ GmbH übereinkam, nach der Knieoperation das Arbeitsverhältnis (gesundheitsbedingt) aufzulösen (Bg-act. 262, 355 und 365), tut dem Ergebnis, dass bezüglich Valideneinkommen auf ein Einkommen von CHF 133'250.-- für das Jahr 2018 abzustellen ist, keinen Abbruch, bestimmt sich doch das Valideneinkommen nach dem Einkommen, das ein Versicherter als Gesunder nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, wovon auch vorliegend ausgegangen werden darf. Angesichts der vorstehenden Überlegung ist das Valideneinkommen somit unter Berücksichtigung der statistisch
39 - ausgewiesenen Lohnentwicklung per 2019 auf CHF 134'449.-- bzw. per 2020 auf CHF 135'525.-- (CHF 133'250.-- x 1.009 x 1.008) festzusetzen. 5.Dem Beschwerdeführer wurde bei einem Valideneinkommen von CHF 108'641.-- und einem Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2018 von CHF 86'207.-- eine UV-Rente ab dem 1. August 2019 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zugesprochen (Bg-act. 426, 435 und 446). Bei einem im vorliegenden Verfahren per 2019 festgestellten Valideneinkommen von CHF 134'449.-- (siehe vorstehende Erwägung 4.5) und einem Invalideneinkommen von CHF 88'245.-- (siehe vorstehende Erwägung 3.5 f.) beträgt der Invaliditätsgrad (siehe Art. 16 ATSG) gerundet 34 % (CHF 134'449.-- - CHF 88'245.-- = CHF 46'204.-- x 100 / CHF 134'449.-- = 34.37 %). Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet; siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom
40 - Berentung, da sie mehr als fünf Jahre nach dem Unfall begann, der ein Jahr vor Beginn dieser neuen Rente erzielte Verdienst massgebend sei. In der Beschwerde vom 21. Dezember 2020 hatte der Beschwerdeführer noch eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV sowie die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung betreffend die Neufestlegung des versicherten Verdienstes ohne Bindung an die erste Rentenverfügung (siehe dazu BGE 139 V 28 E.4.3.3) geltend gemacht. Demgegenüber betont die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit des unter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV errechneten versicherten Verdiensts von CHF 83'892.-- (siehe Bg-act. 425) wie damit auch die Richtigkeit der errechneten Monatsrente von CHF 1'175.-- (siehe Bg-act. 435 S. 1). 6.2.Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG wurden Art. 22 ff. UVV erlassen, so auch Art. 24 UVV über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Art. 24 Abs. 2 UVV lautet wörtlich wie folgt: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.". Rechtsprechungsgemäss gelangt die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV aber auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (vgl. BGE 148 V 286 E.8.3 und 9.1 ff., 147 V 213 E.3.4.1 sowie 140 V 41 E.6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2018 vom 23. März 2020 E.5.1), sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht (siehe EVGE U 427/99 vom 10. Dezember 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE 127 V 456, aber in: RKUV 1/2002 Nr. U 451 S. 61 sowie in SVR 2002 UV Nr. 17 S. 57; EVGE
41 - U 286/01 vom 8. März 2002 E.2b), sei es, dass er dies nach Befristung der Rente – mithin nach rentenloser Zeit – wieder tut (siehe EVGE U 50/86, publ. in: RKUV 1988 Nr. U 46 S. 217 E. 4b; vgl. zum Ganzen auch: RIEDI HUNOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 33 zu Art. 15 UVG). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung greift Art. 24 Abs. 2 UVV nur bei der erstmaligen Rentenfestsetzung, nicht aber bei der revisionsweisen Neufestsetzung (siehe BGE 147 V 213 E.3.4.2 und 135 V 279 E.5.2 m.H. unter anderem auf Urteil des EVG U 286/01 vom 8. März 2002 E.2b). Erstmalig meint dabei die Neuentstehung des Rentenanspruchs, die – wie soeben gezeigt – auch nach einer Rentenbefristung und anschliessender rentenloser Zeit in Betracht fallen kann (vgl. BGE 147 V 213 E.3.4.1 f.). Insofern ist mit den Parteien von einer Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nun aber einen versicherten Verdienst von mehr als CHF 83'892.-- berücksichtigt haben will, kann ihm in seiner Argumentation nicht gefolgt werden. In BGE 147 V 213 E.3.3.1 hielt das Bundesgericht folgendes fest: "Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (...).". Weiter führte das Bundesgericht aus, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG der Bundesrat Bestimmungen über die Bemessungen des versicherten Verdienstes erlassen habe, die das Äquivalenzprinzip durchbrechen würden (siehe BGE 147 V 213 E.3.3.3 m.H.a. BGE 139 V 28 E.4.3.1). Art. 24 Abs. 2 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbehandlung
42 - und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Damit soll also vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt aber ebenso, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben. Auch Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen. Nicht anders verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Auch dabei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu bleiben haben. Bereits aus BGE 127 V 165 E.3b ergibt sich für das Bundesgericht, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich von Art. 24 Abs. 4 UVV gelte der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer
43 - des Rentenanspruchs; insbesondere könne eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen und es verhalte sich auch nicht grundsätzlich anders, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Denn es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (siehe zum Ganzen BGE 148 V 286 E.8.3, 147 V 213 E.3.4.1 und 3.4.4, 140 V 41 E.6.4.2.2 und 127 V 165 E.3b). Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung seines beruflichen Fortkommens und Aufstiegs in Anbetracht des unfallversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips sowie des Vorunfallverdienstes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 24 Abs. 4 UVV, welcher einen weiteren Unfall voraussetzen würde, im Rahmen der Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV kein Raum bleibt. So hielt das Bundesgericht in BGE 147 V 213 E.6.2.3 denn auch fest, dass nach gefestigter und hier nicht weiter zu hinterfragender (bundesgerichtlicher) Rechtsprechung im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV eine ohne den Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden könne. Namentlich habe ein höheres Einkommen unbeachtlich zu bleiben, welches sich aus beruflicher Veränderung oder wegen eines Karriereschrittes zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung ergeben habe. Aber die vom Beschwerdeführer verlangte Erhöhung des versicherten Verdienstes im Rahmen der vorliegenden erneuten Berentung auf (mindestens) CHF144'000.-- würde gerade zu einer solchen Berücksichtigung von beruflichem Fortkommen mit entsprechender Einkommenserhöhung führen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin den
44 - versicherten Verdienst grundsätzlich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelt. 6.3.In betraglicher Hinsicht ist aber immerhin festzuhalten, dass die Anpassung des versicherten Verdienstes (ohne Kinderzulagen) aus dem Jahre 1989 von CHF 52'000.-- (CHF 4'000.-- x 13; siehe Bg-act. 306 und