VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 136 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
5 - ren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. November 2020. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 22. Oktober 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde
6 - (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 2'724.45 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Ver- fügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 17. September 2020 mittels A-Post Plus zugegangen ist (siehe Track & Trace-Auszug gemäss Eingabe des Be- schwerdegegners vom 22. Februar 2021). Die Erhebung einer Einsprache dagegen innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist hin- gegen nicht ausgewiesen. Denn im Schreiben vom 16. September 2020 bzw. der E-Mail vom 4. September 2020 (siehe Akten des Beschwerde- gegners [Bg-act.] 7 und 9) erklärte der Beschwerdeführer eindeutig, dass er mit der "Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1.09.2020" gar nicht einverstan- den sei. Ausserdem wandte er sich gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 23 Tage. Dabei handelt es sich aber zweifellos um die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020, worin der Be- schwerdeführer für eine Missachtung einer Weisung zur Teilnahme an ei- nem Einsatzprogramm mit 23 Einstelltagen sanktioniert wurde. Ebenso ist ausgewiesen, dass mit Einspracheentscheid vom 29. September 2020 (siehe Beilagen 4 zu den am 6. Januar 2022 zusätzlich edierten Akten [Ed- act. 4] und Ed-act. 5 S. 17 ff.) die vorstehend bereits erwähnte Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 gegen die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 (siehe Ed-act. 4 und Ed-act. 5 S. 30) betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer gegen den Ein- spracheentscheid vom 29. September 2020 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständiges Versicherungsgericht (siehe Art. 57 ATSG
7 - und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG) Beschwerde erhoben hätte, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Betreffend ein vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichtes Schreiben mit dem Titel "Stellung- nahme" vom "September 2020" betreffend den Vorwurf von ungenügen- den persönlichen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3 S. 1), wozu er mit Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 4. August 2020 mit Frist bis zum
10 - Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6). Dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG betreffend die zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung bereits verwirkt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision ge- zogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent- deckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur An- wendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E.3.1 m.H.a. BGE 122 V 367 E.3; vgl. auch 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E.2 m.H.a. BGE 130 V 380 E.2.3.1). Für die prozessuale Revision gilt eine 90-tägige relative Frist seit Entdeckung der neuen (erheblichen) Tatsachen bzw. eine absolute Frist von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (siehe Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Urteil des Bundes- gerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E.3.1). Die (nachträgliche) Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist wie auch die Leistung von Erwerbsersatz für den Militärdienst gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) für denselben Zeitraum als ein solcher Rückkommenstitel zu betrachten (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 und 3.2.3; AVIG-Praxis ALE Rz. D50, abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/se- coalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 3.1.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2020 im Wesentlichen geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, wes- halb er zur Rückerstattung von CHF 2'724.45 verpflichtet worden sei. Nie- mand habe mit ihm das Gespräch gesucht oder ihm versucht zu erklären,
11 - was nicht richtig gelaufen sei. Er verstehe die seitenlangen Verfügungen und Entscheide nicht. Er fühle sich durch das RAV und den Beschwerde- gegner sehr ungerecht behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass er gegen die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 keine Einsprache erhoben habe, ist auf die vorstehende Erwägung 2.1 zu verweisen. Demnach hat er nur gegen die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 betreffend die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für 23 Tage (mit Beginn am 4. August 2020) infolge einer Miss- achtung einer Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm Ein- sprache erhoben. Der entsprechende Einspracheentscheid vom 29. Sep- tember 2020 wurde aber – wie in der vorstehenden Erwägung 2.1 bereits erwähnt – nicht fristgerecht angefochten und darauf ist nicht mehr zurück- zukommen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass niemand mit ihm das Gespräch gesucht und ihm zu erklären versucht habe, was nicht richtig gelaufen sei, und ihm die Verfügungen und Entscheide unver- ständlich seien, ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Akten immerhin hervorgeht, dass er mit der RAV-Beraterin und auch mit dem Rechtsdienst des Beschwerdegegners im August und anfangs September 2020 korre- spondierte (siehe Bf-act. 3 und 4, Bg-act. 7 und Ed-act. 4), wobei ihm ge- rade der Beschwerdegegner nach Erlass der ersten Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 brieflich erklärte, wie er bezüglich einer formgerechten Einsprache vorzugehen habe (siehe Bg-act. 7 bis 9), was der Beschwerdeführer dann dort auch befolgte. Es hätte ihm daher klar sein müssen, dass er nach Erlass der zweiten Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 gleich hätte vorgehen und dage- gen ebenfalls Einsprache erheben sollen, was er dann aber nicht tat. So- fern er sinngemäss eine Rechtsunkenntnis geltend macht ist auf die kon- stante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E.4.2.3.1; 131 V 196 E.5.2 und 124 V 215 E.2b/aa; Urteile des Bundesgerichts
12 - 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E.7.2, 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E.5.3.2). 3.2.Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 42 ATSG fliessende Begründungspflicht verlangt zwar nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Trag- weite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die ent- scheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4, 138 I 232 E.5.1, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.1 f.). Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Es kommt mit andern Worten also nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids ver- anlasst wird oder nicht (siehe BGE 126 V 130 E.2b). Nach der Rechtspre- chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
13 - unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 132 V 387 E.5.1; Urteile des Bundesge- richts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.4.4.1 und 8C_25/2020 vom
17 - gerichts [EVGE] C 214/03 vom 23. April 2004 E.3.1.2 f. betreffend die re- lative 90-tägige Frist für eine formelle Revision gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz. D50 und AVIG-Praxis RVEI A5 ff., abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/se- coalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html). Ebenso ist die sechsmonatige Vollzugsfrist für die Einstellung in der An- spruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG gewahrt (siehe dazu Ur- teil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 m.H.a. BGE 114 V 350 E.2b; AVIG-Praxis ALE Rz. D49 ff.). 3.5.Immerhin ist festzuhalten, dass weder die Arbeitslosenkasse Graubünden in ihrer Verfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020, noch der Be- schwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 20. November 2020 sich in der Begründung mit allen Elementen auseinandergesetzt hat, wel- che zu einer Rückforderung der gesamten, ursprünglich für den Monat Au- gust 2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'724.45 führten. Der Beschwerdegegner und die Arbeitslosenkasse Graubünden beschränkten sich vielmehr darauf, auf eine (rechtskräftige) Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage zu verweisen. Dies reicht aber wie in der vorstehenden Erwä- gung 3.3 dargelegt nicht aus, um eine Begründung für den gesamten Rückforderungsbetrag von CHF 2'724.45 zu liefern und ist mit dem in der vorstehenden Erwägung 3.2 erwähnten Begründungsanspruch des Be- schwerdeführers nur schwer vereinbar, da somit nicht alle wesentlichen Punkte genannt wurden, von denen sich die Behörden bei ihren jeweiligen Entscheid leiten liessen. Insbesondere lassen sich dem vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 und nicht einmal der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 Hin- weise auf die vollständige Herleitung des Rückforderungsbetrages über CHF 2'724.45 entnehmen. Es fehlt namentlich selbst eine kurze Begrün- dung für die Berücksichtigung des Ersatzeinkommens über CHF 668.--
18 - und auch Angaben über deren Herkunft sowie auch über die in der Rück- forderung mitberücksichtigten 1.3 Einstelltage, welche aus der Einstellung in der Leistungsberechtigung für 23 Tage gemäss Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. September 2020 resultieren müssen. Der Rückforderungsbetrag konnte somit mit der angegebenen Begründung eigentlich nicht hinrei- chend aufgeschlüsselt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E.3.2.1). Auch wenn die Einwen- dungen des nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers im Vorver- fahren wie auch im vorliegenden Verfahren eher vage geblieben sind (siehe Einsprache vom 6. November 2020 und Beschwerde vom 18. De- zember 2020), hätte sich vorliegend – namentlich im Rahmen des Einspra- cheentscheides vom 20. November 2020 – eine Auseinandersetzung mit allen entscheidwesentlichen Elementen aufgedrängt, welche den Rückfor- derungsbetrag von gesamthaft CHF 2'724.45 bestimmen. Da eine Rück- weisung infolge der Verletzung der Begründungspflicht vorliegend aber nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist auf eine Rückwei- sung an den Beschwerdegegner zu verzichten und die entsprechende Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages wird im vorliegenden Ver- fahren vorgenommen. Insoweit ist verständlich, dass der Beschwerdefüh- rer Schwierigkeiten mit der Nachvollziehbarkeit der (gesamten) Rückfor- derungssumme hatte. 4.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ist aber immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist dem- entsprechend abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegebe- nenfalls bei der Arbeitslosenkasse Graubünden bzw. dem Beschwerde- gegner innert 30 Tagen ein Erlassgesuch zu stellen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. ATSV und Art. 95 Abs. 3 AVIG; Urteil des Bundes- gerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.3.2.3 in fine; AVIG-Pra- xis RVEI Rz. C1 ff.).
19 - 5.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
20 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]