Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 136
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 136 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 2000, war zuletzt als Koch im Hotel B. in C.________ tätig. Am 28. April 2020 meldete er einen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab 18. Mai 2020 an. Im Zeitraum vom 13. Januar 2020 bis am 15. Mai 2020 absolvierte er die Re- krutenschule. Gemäss seinen Angaben hatte er eine Zusicherung seines letzten Arbeitgebers, wonach er nach Absolvierung der Rekrutenschule dort wieder hätte arbeiten können. Als er im Mai 2020 dann nachfragte, erhielt er aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage infolge der Coro- napandemie eine Absage. Er beabsichtigte darum, ab Oktober 2020 die Unteroffiziersschule zu absolvieren. Die zwischenzeitlichen Arbeits- bemühungen blieben erfolglos. 2.Mit Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 wurde A.________ nach Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Beginn am 4. Au- gust 2020 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung infolge einer Nicht- befolgung einer Weisung eingestellt, weil er sich nicht innert Frist bei ei- nem Einsatzprogramm gemeldet hatte. Dagegen erhob er am 4. Septem- ber 2020 Einsprache per E-Mail, welche er auf entsprechenden Hinweis des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 16. September 2020 formgerecht wiederholte. Die Ein- sprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. September 2020 ab. Ab dem 7. September 2020 befand sich A.________ in einem Einsatzprogramm (D.). 3.Mit Verfügung Nr. Z.2. vom 15. September 2020 wurde A._____ nach Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme mit Beginn am
  1. Mai 2020 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung infolge fehlender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingestellt. Per 24. September 2020 meldete sich A.________ schliesslich von der Arbeitsvermittlung ab.
  • 3 - 4.Mit Verfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 forderte die Arbeitslo- senkasse Graubünden den Betrag von CHF 2'724.45 von A.________ zurück. Er sei mit Verfügung vom 15. September 2020 (Nr. Z.2.) von der kantonalen Amtsstelle für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt worden. Unter Anrechnung der Einstelltage sei er zu Unrecht zu einer Leistung der Arbeitslosenversicherung über den erwähnten Betrag gelangt. Ausserdem wurde auf eine entsprechend korrigierte Abrechnung (für den Monat August 2020) verwiesen. 5.Dagegen erhob A.___ am 6. November 2020 Einsprache. Mit Ein- spracheentscheid vom 20. November 2020 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung führte das KIGA aus, der angefochtenen Rückforde- rungsverfügung (vom 22. Oktober 2020) liege die in Rechtskraft erwach- sene Verfügung vom 15. September 2020 (Nr. Z.2._____) betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (für 15 Tage ab dem 18. Mai
  1. zugrunde. In diesem (Einsprache-)Verfahren könne gegen die Ver- fügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 nicht mehr opponiert wer- den. Die Arbeitslosenkasse Graubünden sei verpflichtet gewesen, die be- reits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'724.45 zurückzufordern. 6.Am 18. Dezember 2020 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2020 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Rückforderungsentscheides. Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid bereits am 4. Sep- tember 2020 Einsprache via E-Mail gegen die Verfügung vom 15. Septem- ber 2020 (Nr. Z.2._____) erhoben habe. Er könne bis heute nicht nach- vollziehen, weshalb ihm dieser (Rückforderungs-)Betrag aufgebrummt werde. Niemand habe mit ihm das Gespräch gesucht und versucht, ihm zu erklären, was falsch gelaufen sei. Er fühle sich vom RAV und dem KIGA
  • 4 - sehr ungerecht behandelt. Ab Januar 2021 werde er seine Ausbildung im Militärdienst antreten. Dies in der Hoffnung, später eine Arbeitsstelle zu finden. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich am 25. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte er na- mentlich an, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien. Der Beschwerdegegner bestritt, dass die Verfügung vom 15. September 2020 (Nr. Z.2._____; betreffend die Ein- stellung während 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung) fristgerecht an- gefochten worden sei. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom
  1. September 2020 per E-Mail bzw. mit Schreiben vom 16. September 2020 habe sich explizit auf die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. Septem- ber 2020 bezogen, worin der Beschwerdeführer für eine Missachtung ei- ner Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm (mit 23 Einstellta- gen) sanktioniert worden sei. Dementsprechend sei die Sanktionsverfü- gung vom 15. September 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Arbeitslosenkasse Graubünden verpflichtet gewesen, die zu die- sem Zeitpunkt bereits ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von CHF 2'724.45 zurückzufordern. Somit erweise sich der Einspra- cheentscheid vom 20. November 2020 als rechtens. 8.Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Februar 2021. Der Beschwerde- gegner verzichtete am 17. Februar 2021 auf eine Duplik. 9.Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 und 12. Januar 2022 reichte der Be- schwerdegegner jeweils die von der Instruktionsrichterin am 19. Februar 2021 bzw. 6. Januar 2022 edierten Unterlagen ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 sowie die weite-
  • 5 - ren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. November 2020. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 22. Oktober 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde

  • 6 - (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 2'724.45 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Ver- fügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 17. September 2020 mittels A-Post Plus zugegangen ist (siehe Track & Trace-Auszug gemäss Eingabe des Be- schwerdegegners vom 22. Februar 2021). Die Erhebung einer Einsprache dagegen innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist hin- gegen nicht ausgewiesen. Denn im Schreiben vom 16. September 2020 bzw. der E-Mail vom 4. September 2020 (siehe Akten des Beschwerde- gegners [Bg-act.] 7 und 9) erklärte der Beschwerdeführer eindeutig, dass er mit der "Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1.09.2020" gar nicht einverstan- den sei. Ausserdem wandte er sich gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 23 Tage. Dabei handelt es sich aber zweifellos um die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020, worin der Be- schwerdeführer für eine Missachtung einer Weisung zur Teilnahme an ei- nem Einsatzprogramm mit 23 Einstelltagen sanktioniert wurde. Ebenso ist ausgewiesen, dass mit Einspracheentscheid vom 29. September 2020 (siehe Beilagen 4 zu den am 6. Januar 2022 zusätzlich edierten Akten [Ed- act. 4] und Ed-act. 5 S. 17 ff.) die vorstehend bereits erwähnte Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 gegen die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 (siehe Ed-act. 4 und Ed-act. 5 S. 30) betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer gegen den Ein- spracheentscheid vom 29. September 2020 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständiges Versicherungsgericht (siehe Art. 57 ATSG

  • 7 - und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG) Beschwerde erhoben hätte, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Betreffend ein vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichtes Schreiben mit dem Titel "Stellung- nahme" vom "September 2020" betreffend den Vorwurf von ungenügen- den persönlichen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3 S. 1), wozu er mit Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 4. August 2020 mit Frist bis zum

  1. August 2020 aufgefordert worden war, ist zu bemerken, dass in den edierten Akten des Beschwerdegegners sich ein identisches Schriftstück mit der Datierung auf den 12. August 2020 befindet (sie entsprechender Beleg in Ed-act. 4). Mit Schreiben vom 28. August 2020 verlangte der Be- schwerdegegner noch Belege betreffend die Zusicherung und Absage durch den vormaligen Arbeitgeber. Am 8. September 2020 wurde ein ent- sprechender Beleg des vormaligen Arbeitsgebers hinsichtlich einer Ab- sage, datiert auf den 14. Mai 2020, in den Akten erfasst (siehe entspre- chende Belege in Ed-act. 4). Somit weist aufgrund der gesamten Um- stände auch das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein- gereichte, auf "September 2020" datierende Schreiben die Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 (mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage) nicht hin- reichend nach. Dies zumal in dem genannten Schreiben "vom September 2020" weder auf das Datum der Verfügung, die Verfügungsnummer noch auf die Einstelldauer von 15 Tagen Bezug genommen wird. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfü- gung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 am 6. November 2020 fristge- recht Einsprache erhoben hat. Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nicht verstehe, was er falsch gemacht habe, damit nun eine Rückzahlung von einem Arbeitslosen verlangt werde. Obwohl er bei D._____ einer Arbeit nachgegangen sei, sei er ge- sperrt worden. Er verstehe die Schreiben/Verfügungen nicht und seine Antwortschreiben seien nutzlos gewesen. Mit Einspracheentscheid vom
  • 8 -
  1. November 2020 wies der Beschwerdegegner diese Einsprache schliesslich mit der Begründung ab, dass die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 betreffend die Einstellung des Beschwerdefüh- rers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage unangefochten in Rechts- kraft erwachsen sei. Die Arbeitslosenkasse sei somit gehalten gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten Arbeitslosenentschädigun- gen in der Höhe von CHF 2'724.45 zurückzufordern. Der Beschwerdegeg- ner erkannte darauf, dass die angefochtene (Rückforderungs-)Verfügung (vom 22. Oktober 2020) sich als rechtens erweise und die dagegen erho- bene Einsprache abzuweisen sei. 2.2.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (siehe BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 122 V 34 E.2a). Streit- gegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechts- verhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (siehe BGE 131 V 164 E.2.1 m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b i.V.m. E.2a; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom
  2. Dezember 2021 E.4.1 und 8C_662/2009 vom 9. Dezember 2009 E.1.1). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 (Bf-act. 1) zu Recht die mit Verfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 von der Arbeitslosenkasse Graubün- den verfügte Rückforderung über CHF 2'724.45 geschützt hat. Die Verfü- gung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 wurde dabei durch den Ein- spracheentscheid vom 20. November 2020 ersetzt, wobei für die spätere
  • 9 - richterliche Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des stritten Einspracheentscheides massgebend sind (siehe BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 und 131 V 407 E.2.1.2.1). 2.3.Gemäss Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig be- zogenen Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Ein entsprechen- des Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Rückfor- derungsverfügung bei der zuständigen Behörde einzureichen (siehe BGE 132 V 42 E.1.2 und 3). Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis am
  1. Dezember 2020 gültigen Fassung (vgl. dazu die Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 gemäss Art. 82a ATSG) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist. Liegt zum Beispiel ein Fehler der Arbeitslosenkasse bei der Leistungsbe- rechnung vor, beginnt die Frist nicht bereits im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler begangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versicherungsträgers ist fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem die Versicherungseinrichtung bei Beach- tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1, 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.;
  • 10 - Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6). Dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG betreffend die zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung bereits verwirkt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision ge- zogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent- deckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur An- wendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E.3.1 m.H.a. BGE 122 V 367 E.3; vgl. auch 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E.2 m.H.a. BGE 130 V 380 E.2.3.1). Für die prozessuale Revision gilt eine 90-tägige relative Frist seit Entdeckung der neuen (erheblichen) Tatsachen bzw. eine absolute Frist von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (siehe Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Urteil des Bundes- gerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E.3.1). Die (nachträgliche) Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist wie auch die Leistung von Erwerbsersatz für den Militärdienst gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) für denselben Zeitraum als ein solcher Rückkommenstitel zu betrachten (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 und 3.2.3; AVIG-Praxis ALE Rz. D50, abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/se- coalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). 3.1.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2020 im Wesentlichen geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, wes- halb er zur Rückerstattung von CHF 2'724.45 verpflichtet worden sei. Nie- mand habe mit ihm das Gespräch gesucht oder ihm versucht zu erklären,

  • 11 - was nicht richtig gelaufen sei. Er verstehe die seitenlangen Verfügungen und Entscheide nicht. Er fühle sich durch das RAV und den Beschwerde- gegner sehr ungerecht behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass er gegen die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 keine Einsprache erhoben habe, ist auf die vorstehende Erwägung 2.1 zu verweisen. Demnach hat er nur gegen die Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 betreffend die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für 23 Tage (mit Beginn am 4. August 2020) infolge einer Miss- achtung einer Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm Ein- sprache erhoben. Der entsprechende Einspracheentscheid vom 29. Sep- tember 2020 wurde aber – wie in der vorstehenden Erwägung 2.1 bereits erwähnt – nicht fristgerecht angefochten und darauf ist nicht mehr zurück- zukommen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass niemand mit ihm das Gespräch gesucht und ihm zu erklären versucht habe, was nicht richtig gelaufen sei, und ihm die Verfügungen und Entscheide unver- ständlich seien, ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Akten immerhin hervorgeht, dass er mit der RAV-Beraterin und auch mit dem Rechtsdienst des Beschwerdegegners im August und anfangs September 2020 korre- spondierte (siehe Bf-act. 3 und 4, Bg-act. 7 und Ed-act. 4), wobei ihm ge- rade der Beschwerdegegner nach Erlass der ersten Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 brieflich erklärte, wie er bezüglich einer formgerechten Einsprache vorzugehen habe (siehe Bg-act. 7 bis 9), was der Beschwerdeführer dann dort auch befolgte. Es hätte ihm daher klar sein müssen, dass er nach Erlass der zweiten Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 gleich hätte vorgehen und dage- gen ebenfalls Einsprache erheben sollen, was er dann aber nicht tat. So- fern er sinngemäss eine Rechtsunkenntnis geltend macht ist auf die kon- stante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E.4.2.3.1; 131 V 196 E.5.2 und 124 V 215 E.2b/aa; Urteile des Bundesgerichts

  • 12 - 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E.7.2, 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E.5.3.2). 3.2.Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 42 ATSG fliessende Begründungspflicht verlangt zwar nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Trag- weite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die ent- scheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4, 138 I 232 E.5.1, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.1 f.). Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Es kommt mit andern Worten also nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids ver- anlasst wird oder nicht (siehe BGE 126 V 130 E.2b). Nach der Rechtspre- chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

  • 13 - unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 132 V 387 E.5.1; Urteile des Bundesge- richts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.4.4.1 und 8C_25/2020 vom

  1. April 2020 E.3.3.1). Keine vorgängige Anhörung des von einem Ent- scheid Betroffenen ist gemäss Art. 42 ATSG nötig, wenn eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 12. Januar 2018 E.4.3 und 8C_919/2013 vom 27. Mai 2014 E.3). 3.3.Vorliegend begründete sowohl die Arbeitslosenkasse Graubünden in ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2020 als auch der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 die Rückfor- derung (einzig) mit der Rechtskraft der Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage mit Beginn ab 18. Mai 2020 gemäss Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020, wogegen die- ser – wie vorstehend in der Erwägung 2.1 bereits dargelegt – keine Ein- sprache erhoben hat. Insofern ist in dieser (nachträglichen) Anspruchsein- stellung des Beschwerdeführers ein Grund zu sehen, welcher die gemäss Abrechnung vom 2. September 2020 für den Monat August ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2'724.45 als (teilweise) zu Unrecht bezogen erscheinen lässt. Dies immerhin für einen (Brutto-)Be- trag von CHF 2'111.25 (CHF 140.75 x 15). Gemäss der Rückforderungs- abrechnung vom 22. Oktober 2020 (siehe entsprechende Beilage zur Ein- gabe des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2021 und Ed-act. 3) wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2020 zudem um ein "Ersatzeinkommen aus Versiche- rung" im Betrag von CHF 668.-- vermindert. Dies entspricht 4.75-mal dem Arbeitslosenentschädigungsansatz von CHF 140.75 (vgl. dazu Art. 26 und Art. 95 Abs. 1 bis AVIG, wobei der Erwerbsersatzansatz für den Militär-
  • 14 - dienst des Beschwerdeführers CHF 133.60 betragen hat [siehe Abrech- nung der AHV-Ausgleichskasse E.________ vom 20. Oktober 2020 in Ed- act. 5 S. 11]; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. C189 f.). Zudem wurden noch weitere 1.3 Taggelder (à CHF 140.75) als Einstelltage belastet/getilgt. Dies ergibt abgerundet insgesamt 21 Tage à CHF 140.75 (Brutto). Für den Monat August 2020 weisen die Abrechnungen vom 2. September 2020 und 22. Oktober 2020 jeweils 21 kontrollierte Tage aus, womit sich gemäss der korrigierten Abrechnung für den Monat August 2020 vom
  1. Oktober 2020 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für nun- mehr 0 Tage bzw. kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung er- gibt, weil die insgesamt 16.3 Einstelltage sowie das zu einem (Ta- ges-)Ansatz von CHF 140.75 umgerechnete Ersatzeinkommen im Betrag von CHF 668.-- – stammend gemäss der an den Beschwerdeführer adres- sierten Abrechnung der AHV-Ausgleichskasse E.________ aus Erwerbs- ersatz für eine Militärdienstleistung vom 24. bis 28. August 2020 (siehe Ed-act. 5 S. 11) – die 21 kontrollierten Tage auf 0 entschädigungsberech- tigte Tage reduzierten. Gemäss korrigierter Augustabrechnung vom
  2. Oktober 2020 verbleiben nach Abzug der erwähnten 16.3 Einstelltage sowie den gemäss Abrechnung für den September 2020 vom 16. Oktober 2020 getilgten 16.5 Einstelltagen (siehe dazu entsprechender Beleg in Ed- act. 1) von den insgesamt verfügten 38 Einstelltagen noch 5.2 Einstelltage (38 - 16.3 - 16.5). Bei den über die mit Verfügung Nr. Z.2._____ vom
  3. September 2020 verfügten 15 Einstelltage hinausgehenden, weiteren 1.3 belasteten/getilgten Einstelltagen à CHF 140.75 (Brutto), muss es sich um Einstelltage gemäss der Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. September 2020 handeln, worin der Beschwerdeführer infolge der Missachtung einer Weisung zur Teilnahme an einem Einsatzprogramm mit 23 Einstelltagen (mit Wirkung ab 4. August 2020) sanktioniert wurde bzw. dies bestätigt wurde (siehe die entsprechenden Belege in Ed-act. 3 und 4). Weil der Einspracheentscheid betreffend die Sanktionierung mit 23 Einstelltagen auf den 29. September
  • 15 - 2020 datiert, kann dessen Rechtskraft infolge der 30-tägigen Beschwer- defrist gemäss Art. 60 ATSG frühestens am 30. Oktober 2020 eingetreten sein. Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
  1. November 2020 zugrundeliegende Rückforderungsverfügung Nr. Z.3._____ datiert auf den 22. Oktober 2020 und somit auf einen Zeit- punkt, als die für die vollständige Rückforderung der ursprünglich für den Monat August 2020 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'724.45 (siehe dazu den entsprechenden Beleg in Ed-act. 1) eben- falls erforderliche Einstelldauer über 1.3 Tage aus der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage gemäss Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 bzw. des entsprechenden Einspracheentschei- des vom 29. September 2020 noch nicht rechtskräftig sein konnte, weil die Beschwerdefrist ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden noch lief. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Einstellungsverfügung gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D58 – unabhängig von einer allfälligen Be- schwerde – sofort und nicht erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Ur- teils zu vollziehen ist (vgl. auch Art. 100 Abs. 4 AVIG betreffend die feh- lende aufschiebende Wirkung von Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 30 AVIG). Im Zeitpunkt des vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheides vom 20. November 2020 betreffend die Rückforderungsverfügung Nr. Z.3._____ hingegen bestehen keine Hin- weise darauf und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom
  2. September 2020 noch nicht abgelaufen gewesen ist. Wie in der vor- stehenden Erwägung 2.2 bereits erwähnt, sind für das Verwaltungsgericht grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid entwickelt haben. Insofern darf der Umstand, dass im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 noch nicht über alle Elemente rechts- kräftig entschieden war, die für eine vollständige Rückforderung der ur- sprünglich betreffend den Monat August 2020 ausgerichteten Arbeitslo-
  • 16 - senentschädigung im Betrag von CHF 2'724.45 gemäss Abrechnung vom
  1. September 2020 massgeblich waren, in jedem Fall unberücksichtigt bleiben. 3.4.Es ist (sicher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 20. November
  1. also nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Rück- forderung der für den Monat August 2020 ausgerichteten Arbeitslosenent- schädigung im Betrag von CHF 2'724.45 infolge (nachträglicher) Einstel- lungen in der Anspruchsberechtigung unter Anrechnung eines erst nachträglich bekannt gewordenen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Ersatzeinkommens aus Militärdienst als unrechtmässig bezogen erachtet hat und die Rückforderung durch die Arbeitslosenkasse Graubünden über diesen Betrag gestützt auf Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG ge- schützt hat. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erwerbsersatz- abrechnung für den Militärdienst vom 24. bis 28. August 2020 der AHV- Ausgleichskasse E.________ auf den 20. Oktober 2020 datiert und die Ar- beitslosenkasse Graubünden gemäss den vorliegenden, vervollständigten Akten davon auch gleichentags Kenntnis erhielt (siehe Ed-act. 5 S. 11). Von der Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 erhielt die Ar- beitslosenkasse Graubünden am 2. September 2020 (betreffend die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage) und von der Verfü- gung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 (betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage) am 16. September 2020 Kenntnis (siehe Ed-act. 5 S. 25 und 30). Mit Verfügung Nr. Z.3._____ vom
  1. Oktober 2020 wurde sodann die Rückforderung über die für den Monat August 2020 ausgerichtete Arbeitslosenschädigung im Betrag von CHF 2'724.45 angeordnet. Die in der vorstehenden Erwägung 2.3 er- wähnten Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf die Leistungszusprache für den Monat August 2020 sind also unbestrittener- massen gegeben (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom
  2. September 2015 E.3.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
  • 17 - gerichts [EVGE] C 214/03 vom 23. April 2004 E.3.1.2 f. betreffend die re- lative 90-tägige Frist für eine formelle Revision gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE Rz. D50 und AVIG-Praxis RVEI A5 ff., abrufbar unter: https://www.arbeit.swiss/se- coalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html). Ebenso ist die sechsmonatige Vollzugsfrist für die Einstellung in der An- spruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG gewahrt (siehe dazu Ur- teil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.2.3 m.H.a. BGE 114 V 350 E.2b; AVIG-Praxis ALE Rz. D49 ff.). 3.5.Immerhin ist festzuhalten, dass weder die Arbeitslosenkasse Graubünden in ihrer Verfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020, noch der Be- schwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 20. November 2020 sich in der Begründung mit allen Elementen auseinandergesetzt hat, wel- che zu einer Rückforderung der gesamten, ursprünglich für den Monat Au- gust 2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'724.45 führten. Der Beschwerdegegner und die Arbeitslosenkasse Graubünden beschränkten sich vielmehr darauf, auf eine (rechtskräftige) Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage zu verweisen. Dies reicht aber wie in der vorstehenden Erwä- gung 3.3 dargelegt nicht aus, um eine Begründung für den gesamten Rückforderungsbetrag von CHF 2'724.45 zu liefern und ist mit dem in der vorstehenden Erwägung 3.2 erwähnten Begründungsanspruch des Be- schwerdeführers nur schwer vereinbar, da somit nicht alle wesentlichen Punkte genannt wurden, von denen sich die Behörden bei ihren jeweiligen Entscheid leiten liessen. Insbesondere lassen sich dem vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 und nicht einmal der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 Hin- weise auf die vollständige Herleitung des Rückforderungsbetrages über CHF 2'724.45 entnehmen. Es fehlt namentlich selbst eine kurze Begrün- dung für die Berücksichtigung des Ersatzeinkommens über CHF 668.--

  • 18 - und auch Angaben über deren Herkunft sowie auch über die in der Rück- forderung mitberücksichtigten 1.3 Einstelltage, welche aus der Einstellung in der Leistungsberechtigung für 23 Tage gemäss Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. September 2020 resultieren müssen. Der Rückforderungsbetrag konnte somit mit der angegebenen Begründung eigentlich nicht hinrei- chend aufgeschlüsselt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E.3.2.1). Auch wenn die Einwen- dungen des nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers im Vorver- fahren wie auch im vorliegenden Verfahren eher vage geblieben sind (siehe Einsprache vom 6. November 2020 und Beschwerde vom 18. De- zember 2020), hätte sich vorliegend – namentlich im Rahmen des Einspra- cheentscheides vom 20. November 2020 – eine Auseinandersetzung mit allen entscheidwesentlichen Elementen aufgedrängt, welche den Rückfor- derungsbetrag von gesamthaft CHF 2'724.45 bestimmen. Da eine Rück- weisung infolge der Verletzung der Begründungspflicht vorliegend aber nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist auf eine Rückwei- sung an den Beschwerdegegner zu verzichten und die entsprechende Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages wird im vorliegenden Ver- fahren vorgenommen. Insoweit ist verständlich, dass der Beschwerdefüh- rer Schwierigkeiten mit der Nachvollziehbarkeit der (gesamten) Rückfor- derungssumme hatte. 4.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ist aber immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist dem- entsprechend abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegebe- nenfalls bei der Arbeitslosenkasse Graubünden bzw. dem Beschwerde- gegner innert 30 Tagen ein Erlassgesuch zu stellen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. ATSV und Art. 95 Abs. 3 AVIG; Urteil des Bundes- gerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.3.2.3 in fine; AVIG-Pra- xis RVEI Rz. C1 ff.).

  • 19 - 5.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 20 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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