VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 136 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 21. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
5 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. November 2020. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid
6 - bestätigten Verfügung vom 22. Oktober 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 2'724.45 geht, der Streitwert also CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, wird die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden. 2.1.Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 17. September 2020 mittels A-Post Plus zugegangen ist (siehe Track & Trace-Auszug gemäss Eingabe des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2021). Die Erhebung einer Einsprache dagegen innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist hingegen nicht ausgewiesen. Denn im Schreiben vom
7 - Anspruchsberechtigung für 23 Tage abgewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2020 innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG bei Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständiges Versicherungsgericht (siehe Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG) Beschwerde erhoben hätte, macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. Betreffend ein vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichtes Schreiben mit dem Titel "Stellungnahme" vom "September 2020" betreffend den Vorwurf von ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3 S. 1), wozu er mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. August 2020 mit Frist bis zum 14. August 2020 aufgefordert worden war, ist zu bemerken, dass in den edierten Akten des Beschwerdegegners sich ein identisches Schriftstück mit der Datierung auf den 12. August 2020 befindet (sie entsprechender Beleg in Ed-act. 4). Mit Schreiben vom 28. August 2020 verlangte der Beschwerdegegner noch Belege betreffend die Zusicherung und Absage durch den vormaligen Arbeitgeber. Am 8. September 2020 wurde ein entsprechender Beleg des vormaligen Arbeitsgebers hinsichtlich einer Absage, datiert auf den 14. Mai 2020, in den Akten erfasst (siehe entsprechende Belege in Ed-act. 4). Somit weist aufgrund der gesamten Umstände auch das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte, auf "September 2020" datierende Schreiben die Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 (mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage) nicht hinreichend nach. Dies zumal in dem genannten Schreiben "vom September 2020" weder auf das Datum der Verfügung, die Verfügungsnummer noch auf die Einstelldauer von 15 Tagen Bezug genommen wird. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung Nr. Z.3._____ vom 22. Oktober 2020 am 6. November 2020 fristgerecht Einsprache erhoben hat. Darin machte
8 - der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nicht verstehe, was er falsch gemacht habe, damit nun eine Rückzahlung von einem Arbeitslosen verlangt werde. Obwohl er bei D._____ einer Arbeit nachgegangen sei, sei er gesperrt worden. Er verstehe die Schreiben/Verfügungen nicht und seine Antwortschreiben seien nutzlos gewesen. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2020 wies der Beschwerdegegner diese Einsprache schliesslich mit der Begründung ab, dass die Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 betreffend die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die Arbeitslosenkasse sei somit gehalten gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von CHF 2'724.45 zurückzufordern. Der Beschwerdegegner erkannte darauf, dass die angefochtene (Rückforderungs-)Verfügung (vom 22. Oktober
10 - fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem die Versicherungseinrichtung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1, 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6). Dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG betreffend die zurückgeforderte Arbeitslosenentschädigung bereits verwirkt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprachen zur Anwendung (siehe BGE 143 V 105 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2019 vom 25. September 2019 E.3.1 m.H.a. BGE 122 V 367 E.3; vgl. auch 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E.2 m.H.a. BGE 130 V 380 E.2.3.1). Für die prozessuale Revision gilt eine 90-tägige relative Frist seit Entdeckung der neuen (erheblichen) Tatsachen bzw. eine absolute Frist von 10 Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (siehe Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E.3.1). Die (nachträgliche) Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist wie auch die Leistung von Erwerbsersatz für den Militärdienst gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) für denselben Zeitraum als ein solcher Rückkommenstitel zu betrachten (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom
11 -
12 - einer formgerechten Einsprache vorzugehen habe (siehe Bg-act. 7 bis 9), was der Beschwerdeführer dann dort auch befolgte. Es hätte ihm daher klar sein müssen, dass er nach Erlass der zweiten Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020 gleich hätte vorgehen und dagegen ebenfalls Einsprache erheben sollen, was er dann aber nicht tat. Sofern er sinngemäss eine Rechtsunkenntnis geltend macht ist auf die konstante Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E.4.2.3.1; 131 V 196 E.5.2 und 124 V 215 E.2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8F_10/2021 vom 17. November 2021 E.7.2, 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E.5.3.2). 3.2.Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 42 ATSG fliessende Begründungspflicht verlangt zwar nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4, 138 I 232 E.5.1, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.1 f.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten also nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung
13 - ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (siehe BGE 126 V 130 E.2b). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (siehe BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2 und 132 V 387 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E.4.4.1 und 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E.3.3.1). Keine vorgängige Anhörung des von einem Entscheid Betroffenen ist gemäss Art. 42 ATSG nötig, wenn eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 12. Januar 2018 E.4.3 und 8C_919/2013 vom 27. Mai 2014 E.3). 3.3.Vorliegend begründete sowohl die Arbeitslosenkasse Graubünden in ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2020 als auch der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 die Rückforderung (einzig) mit der Rechtskraft der Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage mit Beginn ab 18. Mai 2020 gemäss Verfügung Nr. Z.2._____ vom 15. September 2020, wogegen dieser – wie vorstehend in der Erwägung 2.1 bereits dargelegt – keine Einsprache erhoben hat. Insofern ist in dieser (nachträglichen) Anspruchseinstellung des Beschwerdeführers ein Grund zu sehen, welcher die gemäss Abrechnung vom 2. September 2020 für den Monat August ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe
14 - von CHF 2'724.45 als (teilweise) zu Unrecht bezogen erscheinen lässt. Dies immerhin für einen (Brutto-)Betrag von CHF 2'111.25 (CHF 140.75 x 15). Gemäss der Rückforderungsabrechnung vom 22. Oktober 2020 (siehe entsprechende Beilage zur Eingabe des Beschwerdegegners vom
18 - Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage zu verweisen. Dies reicht aber wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 dargelegt nicht aus, um eine Begründung für den gesamten Rückforderungsbetrag von CHF 2'724.45 zu liefern und ist mit dem in der vorstehenden Erwägung 3.2 erwähnten Begründungsanspruch des Beschwerdeführers nur schwer vereinbar, da somit nicht alle wesentlichen Punkte genannt wurden, von denen sich die Behörden bei ihren jeweiligen Entscheid leiten liessen. Insbesondere lassen sich dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2020 und nicht einmal der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2021 Hinweise auf die vollständige Herleitung des Rückforderungsbetrages über CHF 2'724.45 entnehmen. Es fehlt namentlich selbst eine kurze Begründung für die Berücksichtigung des Ersatzeinkommens über CHF 668.-- und auch Angaben über deren Herkunft sowie auch über die in der Rückforderung mitberücksichtigten 1.3 Einstelltage, welche aus der Einstellung in der Leistungsberechtigung für 23 Tage gemäss Verfügung Nr. Z.1._____ vom 1. September 2020 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. September 2020 resultieren müssen. Der Rückforderungsbetrag konnte somit mit der angegebenen Begründung eigentlich nicht hinreichend aufgeschlüsselt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E.3.2.1). Auch wenn die Einwendungen des nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers im Vorverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren eher vage geblieben sind (siehe Einsprache vom 6. November 2020 und Beschwerde vom 18. Dezember 2020), hätte sich vorliegend – namentlich im Rahmen des Einspracheentscheides vom 20. November 2020 – eine Auseinandersetzung mit allen entscheidwesentlichen Elementen aufgedrängt, welche den Rückforderungsbetrag von gesamthaft CHF 2'724.45 bestimmen. Da eine Rückweisung infolge der Verletzung der Begründungspflicht vorliegend aber nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist auf eine Rückweisung an den
19 - Beschwerdegegner zu verzichten und die entsprechende Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages wird im vorliegenden Verfahren vorgenommen. Insoweit ist verständlich, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Nachvollziehbarkeit der (gesamten) Rückforderungssumme hatte. 4.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ist aber immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, gegebenenfalls bei der Arbeitslosenkasse Graubünden bzw. dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen ein Erlassgesuch zu stellen (siehe Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 f. ATSV und Art. 95 Abs. 3 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E.3.2.3 in fine; AVIG-Praxis RVEI Rz. C1 ff.). 5.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
20 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]