VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 109 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 5. April 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1987, wohnhaft in der Gemeinde C. (Fraktion D.), war als Verwaltungsaushilfe in einem befristeten Arbeitsverhält- nis beim Kanton Graubünden angestellt, als sie am 11. Juni 2015 auf einer Steintreppe stürzte und sich dabei die linke Schulter brach. Die Erstver- sorgung erfolgte im Kantonsspital Graubünden (nachfolgend KSGR), wo eine undislozierte 3-Part-Fracture vom proximalen Humerus links diagnos- tiziert wurde und A. bis zum 12. Juni 2015 hospitalisiert blieb. Die Verletzung wurde zunächst konservativ behandelt. Die Unfallmeldung an die B._____ AG (nachfolgend B.) erfolgte am 15. Juni 2015, worauf diese die gesetzlichen Leistungen ausrichtete (Taggelder und Heilbehand- lungskosten). 2.Mit Verfügung vom 24. August 2016 stellte die B. die Taggeldleis- tungen rückwirkend per 10. August 2016 ein. Die dagegen erfolgte Ein- sprache vom 19. September 2016 hiess die B._____ mit Einspracheent- scheid vom 1. Februar 2017 teilweise gut und legte die Einstellung der Taggelder neu per 24. November 2016 fest. Am 14. Februar 2017 zog die B._____ den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 in Wiedererwä- gung und stellte, nach weiteren medizinischen Abklärungen, mit Verfü- gung vom 19. April 2018 die Taggeldleistungen rückwirkend per 24. No- vember 2016 erneut ein. Für die Heilungskosten betreffend die linke Schulter wurde eine weitere Leistungspflicht bejaht. Dagegen erhob A._____ mit undatierter Eingabe (Posteingang am 25. Mai 2018) vorsorg- lich Einsprache und reichte am 26. September 2018 eine begründete Ein- sprache nach. Mit Verfügung vom 11. August 2020 erkannte die Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) A._____ ab 1. April 2018 einen Anspruch auf eine Viertels- rente, IV-Grad 40 %, zu. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2020 wies die B._____ die Einsprache vom 26. September 2018 betreffend Ein-
3 - stellung der Taggeldleistungen per 24. November 2016 ab, wobei sie den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gel- tend gemachten Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und psychischen Be- schwerden verneinte. Mit gleichentags ergangener Verfügung schloss die B._____ zudem den Fall rückwirkend per 31. Januar 2018 ab, wodurch der Anspruch auf die Übernahme allenfalls noch laufender Heilbehandlun- gen dahinfiel; auf die Rückforderung der über den Fallabschluss hinaus erbrachten Leistungen wurde verzichtet. Die B._____ verneinte zudem den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine In- tegritätsentschädigung. 3.Gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 14. August 2020 be- treffend Einstellung der Taggelder erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe (Poststem- pel 21. September 2020, Eingang 23. September 2020) resp. mit innert eingeräumter Frist verbesserter Eingabe (Poststempel 14. Oktober 2020, Eingang 15. Oktober 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss neben der Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids, die B._____ sei zur Über- nahme aller gesetzlichen Leistungen zu verpflichten und ihr sei die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es seien zwei fast zeitgleiche Gutachten der Unfall- versicherung B._____ und der Invalidenversicherung SVA Graubünden erstellt worden. Während die Unfallversicherung B._____ ihre Leistungen eingestellt habe, ohne eine Invalidenrente nach UVG, eine Integritätsent- schädigung oder weitere Heilbehandlungskosten auszurichten, habe ihr die Invalidenversicherung SVA Graubünden aufgrund der Folgeschäden des Unfalls ab dem 1. April 2018 eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40 % zugesprochen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht begreiflich, wie die B._____ zu ihrem Ergebnis habe kommen können und den Unfall
4 - per 31. Januar 2018 rückwirkend abschliessen wollte. Die Behandlungs- kosten seien per 14. August 2020 eingestellt worden, obschon gemäss Gutachten der Schulthess Klinik in Zürich die Behandlung mit Cortison oder ähnlichem sinnvoll für die Behandlung der noch immer bestehenden Frozen Shoulder wäre. Zudem würden auch regelmässige Massagen ge- gen die Verkrampfungen Wirkung zeugen und eventuelle Therapien sowie Schwimmen. Auch die aufgrund des Unfalls getätigten Sitzungen bei der Psychiaterin würden von der B._____ nicht übernommen. Ohne Unfall wäre sie noch immer zu 100 % arbeitsfähig. Da sie aber linksdominant sei und ihren linken Arm nicht mehr in dem Umfang, wie sie es möchte und gewohnt sei, nutzen könne, sei es nicht nur körperlich, sondern auch psy- chisch eine starke Belastung und Überforderung. Zudem benötige sie für alle Arbeiten bedeutend mehr Zeit. Im Weiteren leide sie seither deutlich an Konzentrations- und Gedächtnisproblemen, z.T. sogar unter Wortfin- dungs- bzw. Sprachstörungen bis hin zu kleineren Blackouts, was sich al- les zusammen gleichzeitig auch auf ihr Selbstbewusstsein und ihre geis- tige sowie körperliche Gesundheit niederschlage. An feinmotorische Ar- beiten sei gar nicht zu denken; es frustriere sie zunehmend, diese eigent- lich klein scheinenden Hürden nicht mehr selbst einfach so bewältigen zu können. Zusätzlich bedrücke sie, dass ihr der Ausgleich, den sie im Zeich- nen (z.B. Portraits) finde, seit dem Unfall nicht mehr in dem Ausmass und Detail gelinge, weil sie die linke Hand nicht so kontrollieren und fühlen könne, wie sie es gewohnt sei, auch aufgrund eines permanenten Krib- belns im Arm oder Einschlafen des Arms. Sie bekomme Krämpfe beim Schreiben von Texten, habe permanente Kopf- und Rückenschmerzen und leide zum Teil an Übelkeit und Schwindel. Zudem habe sie Schwierig- keiten bei der Koordination von Armen und Beinen (z.B. bei Jumping Jacks, Schwimmen) und stosse sich oft an Türrahmen und Ecken. An ein Durchschlafen sei nicht zu denken aufgrund der Schmerzen oder ständi- gen Gedanken betreffend des Ganzen hin und her durch den Unfall und
5 - die Folgen. Seit sie mit der rechten Hand Arbeiten erledige, die sie zuvor mit links erledigt habe, leide sie unter ständig wechselnden beidseitigen Sehnenscheidenentzündungen und gelegentlich auch unter Augenzu- cken. Viele dieser Symptome seien sicher die Folge des unter Zwang er- forderlichen Umlernens von links auf rechts und des anfänglichen Ruhig- stellens des linken Armes, jedoch ebenfalls Folgeschäden des Unfalls. An- gesichts dieser Folgeschäden sei es nicht tragbar, sie als 100 % arbeits- fähig zu bezeichnen. Sie sei mit der Interpretation des Gutachtens der B._____ nicht einverstanden und wünsche eine erneute Prüfung. 4.Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der un- datierten Beschwerde der Versicherten. Zur Begründung verwies sie ex- plizit auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führte im Wesentli- chen ergänzend an, dass ihr mit Schadenmeldung UVG vom 15. Juni 2015 gemeldet worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 auf einer Steintreppe gestürzt sei und sich dabei die linke Schulter gebrochen habe. Die Erstversorgung sei im Kantonsspital erfolgt, wo die Beschwerdeführerin vom 11. bis zum 12. Juni 2015 hospitalisiert gewesen sei. Es sei eine undislozierte 3-Part-Fracture vom proximalen Humerus links diagnostiziert worden, die zunächst konservativ behandelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Übernahme der gesetzlichen Leis- tungen am 18. Juni 2015 zugesichert. Gemäss Arztbericht des KSGR vom
8 - Einschränkungen. Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juli 2016 wieder; eine weitergehende ärztliche Be- handlung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer nam- haften Besserung des unfallbedingt eingeschränkten Gesundheitszu- stands führen. Das etwa zur gleichen Zeit durch die SVA Graubünden ein- geholte Gutachten halte fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in der früheren Tätigkeit im Sekretariat nur mit den psychischen Be- schwerden zu begründen sei, nicht jedoch aus orthopädischer oder neu- rologischer Sicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2020 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerde- führerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich – vorbehältlich was sogleich in Erwä- gung 1.2. folgt – aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegene, formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin da-
9 - von überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.In ihrer Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin den rückwirken- den Abschluss des Unfalls per 31. Januar 2018, wo doch die Leistungs- einstellung per 14. August 2020 erfolgt sei. Bezüglich der nicht mehr zu erwartenden Besserung bringt die Beschwerdeführerin sehr allgemein und pauschal vor, dass die Behandlung mit Cortison oder ähnlichem, was von der Schulthess Klinik als sinnvoll gegen die Frozen Shoulder betrachtet worden sei, wie auch regelmässige Massagen, eventuelle Therapien so- wie Schwimmen helfen könnten, wobei aber die Behandlungskosten mit Verfügung vom 14. August 2020 eingestellt worden seien. Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gleichentags – am
13 - fizites einstellen, und das Kräftigungsprogramm durch die Physiotherapie beizubehalten (vgl. Bg-act. 100 f.). 3.8.Gemäss Bericht der Dres. med. J._____ und K., Handchirurgie KSGR, vom 29. Juni 2016, verlief der Heilungsverlauf der Schulter erfreu- lich, die Beschwerdeführerin konnte ihren Bewegungsumfang wieder gut herstellen und hatte keine Schmerzen mehr. Entsprechend sahen die Ärzte den Behandlungsabschluss vor. Bezüglich der intrinsischen Schwäche der Handmuskulatur und der Nervus ulnaris-Problematik wurde auf den Bericht von Dr. med. I. bezüglich die Konsultation vom 8. Juni 2016 verwiesen (vgl. Bg-act. 106 f.). 3.9.Der beratende Arzt Dr. med. E._____ hielt aufgrund des ihm vorgelegten Dossiers am 10. August 2016 fest, der Beschwerdeführerin seien leichte manuelle Tätigkeiten auf Tischhöhe im Sinne von leichten Montagearbei- ten oder Überwachungen von Produktionsabläufen sowie in der Qualitäts- kontrolle wie auch eine Verkaufstätigkeit sowie administrative Tätigkeiten mit ganztägiger Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar (vgl. Bg-act. 118 f.). 3.10.Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals am 24. August 2016 die Einstellung der Taggelder per 10. August 2016, wobei die unfall- bedingten Heilungskosten weiterhin übernommen wurden (vgl. Bg-act. 121 ff.). Dagegen erhob die heutige Beschwerdeführerin am 19. Septem- ber 2016 Einsprache (vgl. Bg-act. 129), worauf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen tätigte (vgl. Bg-act. 130 und 138 ff.) und den beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. G., eingeholten Bericht zur Ar- beitsfähigkeit am 16. Januar 2017 erneut dem beratenden Arzt Dr. med. E. vorlegte, der sein Zumutbarkeitsprofil vom 10. August 2016 bestätigte (vgl. Bg-act. 157 f.).
14 - 3.11.Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 hiess die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache vom 19. September 2016 teilweise gut, und räumte eine dreimonatige Übergangsfrist ein, so dass die Einstellung der Taggel- der erst per 24. November 2016 erfolgte (vgl. Bg-act. 163 ff.). Am 14. Fe- bruar 2017 erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhebung dieses Ein- spracheentscheids (vgl. Bg-act. 173 f.), da die Beschwerdeführerin zwi- schenzeitlich telefonisch geltend gemacht hatte, die Rückenbeschwerden und die psychische Beeinträchtigung seien ungenügend abgeklärt wor- den. Zur weiteren Abklärung holte die Beschwerdegegnerin sämtliche me- dizinischen Akten ein (z.B. bei Hausarzt Dr. med. G._____ und dem Rheu- matologen Dr. med. L.; vgl. Bg-act. 184 ff., 205 ff., 212, 215, 220 f.). 3.12.Gemäss der bei den Rheumatologen Dres. med. M. und N., Schulthess Klinik Zürich, eingeholten Zweitmeinung vom 30. Oktober 2017 sind Arbeiten mit nicht repetitiven oder feinmotorisch anspruchsvol- len Tätigkeiten sowie ohne schweres Heben oder Tragen auch in einem höheren Pensum möglich; wobei zur abschliessenden Beurteilung der Be- schwerden eine neurologische Abklärung empfohlen wurde (vgl. Bg-act. 255 ff.). 3.13.Am 27. November und 11. Dezember 2017 erfolgten an der Schulthess Klinik durch die Dres. med. O., P._____ und Q._____ neurologische und elektrophysiologische Untersuchungen sowie ein MRI (vgl. Bg-act. 267 ff. und 271 ff.). In der MRI-Untersuchung ergab sich der Hinweis auf eine Epikondylitis humeri medialis und lateralis bds. rechtsbetont. In der Zusammenschau der Befunde blieb die Hypästhesie des linken Armes weiterhin unklar, bei fehlenden Hinweisen für ein Karpal- oder Kubitaltun- nelsyndrom, eine Plexusschädigung oder Radikulopathie links. Das MRI des Kopfes zeigte einen unauffälligen Befund, die rezidivierenden Schwin- delepisoden und Kopfschmerzen wurden semiologisch a.e. einem episo- dischen Spannungskopfschmerz zugeordnet. Betreffend die Schulter
15 - wurde die Aufnahme einer Ergotherapie und gegen die Kopfschmerzen die Fortführung der Einnahme von Magnesium sowie eine Triggerpunkt- therapie empfohlen (vgl. Bg-act. 272 f.). 3.14.Der beratende Arzt, Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie FMH, stellte am 20. Februar 2018 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit entgegen den Zeugnissen des Hausarztes durch unfallkausale Faktoren nicht ausreichend begründet sei, zumal die Behandlung im KSGR bereits Ende Juni 2016 bei als erfreulich bezeichnetem Zustand abgeschlossen worden sei und auch die in der Folge durchgeführten fachspezifischen Ab- klärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin könne bei schulteradaptierten Tätigkeiten, d.h. bei denen der linke Arm nur bis zur Horizontalen bewegt werde und keine Ge- wichtsbelastungen links von > 5kg vorkämen, uneingeschränkt tätig sein, was auch für die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich an den meisten Arbeitsorten gelte (vgl. Bg-act. 295 ff.). 3.15.Die Beschwerdegegnerin verfügte am 28. März 2018 erneut die Einstel- lung der Taggeldleistungen, diesmal (wieder) per 10. August 2016, unter Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend die gel- tend gemachten Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden und unter Beibehaltung der Heilungskosten für die linke Schulter (vgl. Bg-act. 300 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog auch diese Verfügung mit der darauffolgenden Verfügung vom 19. April 2018 über die Einstellung der Taggeldleistungen per 24. November 2016 in Wiedererwä- gung, wobei erneut der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Rückenbeschwerden, Kopf- schmerzen sowie psychischen Beschwerden verneint, und eine Leistungs- pflicht für die Heilungskosten betreffend die linke Schulter weiterhin bejaht wurde (vgl. Bg-act. 315 ff.).
16 - 3.16.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe Einspra- che (Posteingang 25. Mai 2018; vgl. Bg-act. 341); die Begründung dazu erfolgte am 26. September 2018 (vgl. Bg-act. 349). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 44 ATSG ein interdisziplinäres ex- ternes Gutachten in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychia- trie bei der GUTSO (Gutachterstelle Zofingen; nachfolgend GUTSO-Gut- achten) ein, welches am 21. November 2019 erging (vgl. Bg-act. 369 ff., 453 ff.). Demnach wird die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsfähig in der ursprünglichen Tätigkeit als Verwaltungsaushilfe (angestammte Tätig- keit; Ausbildung zur Kauffrau in Berlin bzw. Frankfurt/Oder von 2004-2007 und anschliessend Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei in Berlin; vgl. Gutachten GUTSO, Bg-act. 475, 479) erachtet und es bestehen weder in zeitlicher noch leistungsmässiger Hinsicht Einschränkungen (vgl. Bg-act. 503 f.). Weiter führen die Gutachter aus, dass die volle Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Juli 2016 wieder bestehe und eine weitergehende ärztliche Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht zu einer namhaften Besserung des unfallbedingt eingeschränk- ten Gesundheitszustands führen würde (vgl. Bg-act. 505). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 14. August 2020 den vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Bg-act. 549 ff.) zur Verfügung vom
17 - 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund- heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begrün- dung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 142 V 435 E.1, BGE 129 V 177 E.3.1 und 3.2). Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss der vom Unfallversicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzu- sammenhanges (siehe RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E.2) erstellt sein (Sta- tus quo sine vel ante; vgl. SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26; BGE 146 V 51 E.5.1 und E.8.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E.2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er- bringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenera- tive Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen ei- nes Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2020 vom
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21 - 2021 E.2.2, 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.4). Dagegen darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Be- weiskraft zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E.3.3 mit weiteren Hinweisen auf BGE 137 V 210 E.1.3.4., BGE 135 V 465 E.4.4. und BGE 125 V 351 E.3b/bb; 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3, 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Ein solches Administrativgutachten liegt mit dem GUTSO- Gutachten vom 21. November 2019 vor (vgl. Bg-act. 453 ff.). 5.3.Die externen Spezialärzte der Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie haben die Beschwerdeführerin im April 2019 untersucht und kamen nach Einsicht in die vollständigen Akten und nach eingehender Erörterung ihrer klinischen Befunde und bildgebenden Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. GUTSO-Gutachten Bg-act. 499 ff.). Sie stellten folgende Diagnosen, alle ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (vgl. Bg-act. 499 f.): •Status nach proximaler Humeruskopffraktur links (Drei-Part-Fraktur) infolge Treppensturz am 11. Juni 2015 • Status nach sekundärer Frozen Shoulder • Status nach Mobilisation in Narkose, Schulterarthroskopie mit Intervallöffnung, Débridement, Adhäsiolyse am 5. Januar 2016 •Neuropathie Nervus axillaris links, sensibler Anteil • Aufgetreten intraoperativ am 5. Januar 2016 •Funktionelle neurologische Störung (DSM V)
22 - • Missempfindungen an Arm und Hand links ohne ursächliche orga- nische Schädigung des Nervensystems •Unspezifische myalgiforme Rücken- und Kopfschmerzen ohne kausa- len Zusammenhang zum Unfall vom 11. Juni 2015 •Keine psychiatrische Krankheit Die Beschwerdeführerin legt keine (gegenteiligen) fachärztlichen Beurtei- lungen vor, die die Beurteilungen der Fachärzte der Disziplinen Rheuma- tologie (Dres. med. M._____ und N., Schulthess Klinik) in Zweifel ziehen bzw. konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des GUTSO-Gut- achtens in den Disziplinen Neurologie (Dr. R.), Psychiatrie (Dr. S.) und Orthopädie (Dr. T.) hervorbringen. 5.4.Im GUTSO-Gutachten wird festgehalten, die Biographie der Beschwerde- führerin liefere Hinweise auf verschiedene Belastungen, ohne dass diese zu einer eigentlichen psychischen Krankheit geführt hätten. Dieser Vorzu- stand sei durch den Unfall nicht verschlechtert worden. Die Aspekte der Biographie und Persönlichkeit seien aber wahrscheinlich eine Mitursache für die Entwicklung der funktionellen neurologischen Störung. Die subjek- tive psychische Verfassung der Versicherten habe sich im Verlauf nach dem Unfall verschlechtert, ohne dass sich jedoch eine eigentliche psychi- sche Krankheit entwickelt habe oder der Unfall als eigentliche Ursache habe identifiziert werden können (vgl. Bg-act. 502). Es bestünden keinerlei Anzeichen für eine psychische Erkrankung und weder nach dem Unfall noch nach der Operation habe eine psychiatrische Abklärung oder Be- handlung stattgefunden (vgl. Bg-act. 498, 506). Da keine eigentliche psy- chische Diagnose existiere, sei der natürliche Kausalzusammenhang zu Recht verneint worden. Die im Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (nachfol- gend ZMB-Gutachten) vom 11. Juli 2019 für die IV-Stelle/SVA Graubün-
23 - den diagnostizierte leicht ausgeprägte posttraumatische Belastungs- störung sowie mittelschwere depressive Symptomatik (vgl. Bg-act. 447) kann nicht explizit als Folge des Unfallereignisses vom 11. Juni 2015 be- zeichnet werden, weder natürlich noch adäquat kausal. Die abweichende Einschätzung im ZMB-Gutachten ändert nichts an der fehlenden Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden. Weitere Abklärungen von einem Fachspezialisten für Psychiatrie oder Psychotherapie fanden nicht statt. Offenbar suchte die Beschwerdeführe- rin nach eigenen Angaben zweimal eine Psychologin auf, an welche sie ihr Hausarzt Dr. med. G._____ überwiesen hatte, doch signalisierte die Beschwerdeführerin, dass sie von dieser Seite wohl keine eigentliche Hilfe erwarte (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 481) und Belege darüber liegen auch keine im Recht. Da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu Recht verneint worden ist (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Rz. 9 f., Bg-act. 554), erübrigt sich eine Adäquanzprüfung. Somit ist die Beschwerdegegnerin bezüglich psychischer Beschwerden nicht leistungspflichtig. 5.5.Was die Rückenbeschwerden anbelangt, ist ein Zusammenhang zum Un- fallereignis gemäss GUTSO-Gutachten möglich (vgl. Bg-act. 502). Als er- staunlich wird erachtet, dass von der Patientin zwar wiederholt Rücken- schmerzen und psychische Symptome angeführt, entsprechende Ab- klärungs- und Therapiemassnahmen aber nicht rigoros verfolgt wurden. Aufgrund der Aktenlage scheint dies aber hauptsächlich darauf zurückzu- führen sein, dass entsprechende Empfehlungen des Hausarztes durch die Patientin nicht oder nicht konsequent umgesetzt wurden (vgl. Bg-act. 506). Ein "möglicher" Zusammenhang genügt nicht gemäss erforderlichem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so dass der natürliche Kausalzusammenhang rechtskonform auch für die Rückenbeschwerden verneint wurde (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Rz. 9, Bg-act.
24 - 554). Damit erübrigt sich eine Adäquanzprüfung. Etwas Abweichendes ist auch bezüglich den gutachterlich diagnostizierten unspezifischen myalgi- formen Kopfschmerzen ohne kausalen Zusammenhang zum Unfallereig- nis vom 11. Juni 2015 (vgl. Bg-act. 500) nicht festzustellen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der Rücken- und Kopfbeschwer- den nicht leistungspflichtig. 5.6.1.Für die Schulterbeschwerden und die Schädigung des Nervus axillaris links hat die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht (siehe so auch GUTSO-Gutachten, Bg-act. 501), ihre Leistungspflicht anerkannt und Taggelder ausgerichtet bzw. ist für die Heil- behandlung aufgekommen. Was die linke Schulter anbelangt, war der Sta- tus quo ante im Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich wieder erreicht (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 503). Die Neuropathie des Nervus axilla- ris, sensibler Anteil, ist nach Ansicht der Gutachter bildgebend nicht nach- weisbar ("die Bildgebung ist keine geeignete Methode, solche Nerven- schädigungen zu identifizieren"), wobei diese Schädigung aber als objek- tiviert angesehen werden kann durch den typischen klinischen Befund, ge- meinsam mit dem typischen Schädigungsmechanismus (vgl. GUTSO- Gutachten, Bg-act. 501). 5.6.2.Gemäss GUTSO-Gutachten hielten nach diesem Zeitpunkt im Juni 2016 nur noch die durch die funktionelle neurologische Störung bedingten Sym- ptome an (deren natürliche Kausalität gegeben ist, deren adäquate Kau- salität jedoch durch die Rechtsanwender geprüft werden muss), durch er- eignisfremde Faktoren bedingt (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 503). Die Gutachter führen dazu aus, dass sich als Ursache der persistierenden Mis- sempfindungen und dem Schwächegefühl in Hand und im Arm links nach den Kriterien von DSM V eine funktionelle neurologische Störung diagnos- tizieren lasse, die wahrscheinlich zumindest teilweise auf das Ereignis zurückzuführen sei (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 494, 501). Die Ursa-
25 - che der Störung könne nach einer Diagnose nach DSM V offenbleiben. Zwar sei die dominante Hand betroffen und die subjektiven Symptome seien relativ schwer. Schwerwiegende Defizite würden sich aber nicht nachweisen lassen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbe- sondere im kaufmännischen Bereich oder in der Kinderbetreuung, liesse sich nicht begründen. Bei der Prüfung der Kausalität sei aber zu beachten, dass keine organische Erkrankung im eigentlichen Sinne bestehe. Ohne den Unfall vom 11. Juni 2015 wäre die funktionelle neurologische Störung wahrscheinlich nicht in dieser Art und nicht zu diesem Zeitpunkt aufgetre- ten. Es handle sich aber nicht um eine aufgrund der organischen Verlet- zungen nicht ausgewiesene oder zu erwartende bzw. typischerweise ge- legentlich auftretende Störung. Vielmehr bestehe ein erhebliches reaktives Element (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 495 f.). 5.6.3.Der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 UVG ist in jenem Zeitpunkt vorzu- nehmen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung abgeschlossen sind. Trifft beides nicht mehr zu, schliesst die Unfallversicherung den Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) ab und prüft den An- spruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvorausset- zung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlan- gung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 137 V 199 E.2.1). Das GUTSO-Gutachten, dem volle Beweiskraft zukommt, besagt, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig ist (vgl. Bg-act. 503 f.). Zu derselben Einschätzung gelangten auch die beratenden Ärzte Dr. med. E._____ im August 2016 resp. Januar 2017
26 - (vgl. Bg-act. 118 und 158) und Dr. med. F._____ im Februar 2018 (vgl. Bg- act. 297). Damit ist erstellt, dass eine weitere ärztliche Behandlung über- wiegend wahrscheinlich nicht zu einer namhaften Besserung des Gesund- heitszustands in Bezug auf die linke Schulter geführt hätte. 6.1.Wie die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar im GUTSO-Gutachten dartun, leidet die Beschwerdeführerin an einer funktionellen neurologi- schen Störung, welche überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Adäquanzprüfung müsse aber beach- tet werden, dass keine organische Erkrankung im eigentlichen Sinn be- stehe (Bg-act. 495 f.). Die Adäquanzprüfung erfolgt gemäss der Recht- sprechung zu psychischen Folgeschäden bei Unfall mithin unter Ausklam- merung der psychischen Beschwerdekomponenten des Gesundheits- schadens (sog. Psychopraxis; vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, BGE 134 V 109 E.4.3 und 6.1, 115 V 133), wenn kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung diagnostiziert wurde, oder wenn die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise ge- geben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten und auch dann, wenn bei einer Versi- cherten bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch den Unfall verstärkt wurden, und schliesslich bei teilweise klinisch fassbaren, aber organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Rz. 12 Absatz 4, Bg-act. 555; BGE 127 V 103 E.5b/bb; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVGE] U 339/06 vom 6. März 2007 E.5.1). Bei psychischen Unfall- folgen (BGE 115 V 133) erfolgt der Fallabschluss, sobald von der Fortset- zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet wer- den kann (vgl. BGE 134 V 109 E.6.1; Urteile des Bundesgerichts
27 - 8C_346/2021 vom 11. November 2021 E.3.1, 8C_674/2019 vom 3. De- zember 2019 E.4.1; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E.2.2). Bei der Adäquanzprüfung ist als Erstes die Schwere des Unfalls zu bestimmen, welche sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich entwickelnden Kräften beurteilt. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Be- gleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom
28 - Der Katalog dieser Kriterien (z.B. aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E.5.1) lautet wie folgt: -besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; -die Schwere oder die besondere Art der erlittenen [somatischen] Verletzungen, ins- besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen; -ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; -körperliche Dauerschmerzen; -ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; -ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; -Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Unter diese Kriterien fallen vorliegend die ärztliche Fehlbehandlung durch die Schädigung des Nervus axillaris in der Operation vom 5. Januar 2016 und die dadurch ausgelöste Sensibilitätsstörung (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 501 f.). Überdies – wenn überhaupt – körperliche Dauerschmerzen in Form von Missempfindungen und Schwächegefühl in Hand und Arm links, welche auf die funktionelle neurologische Störung zurückgehen (vgl. GUTSO-Gutachten, Bg-act. 500 f.). Somit sind höchstens zwei Kriterien erfüllt und dies nicht in ausgeprägter Form. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Adäquanz der teilweise klinisch fassbaren, aber organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu Recht verneint. 6.3.Das GUTSO-Gutachten, dem voller Beweiswert zukommt, stellt keine Dia- gnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und ordnet sämtliche Be- schwerden den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (GUTSO-Gutachten, Bg-act. 500). Ab Juli 2016 bestehen demnach keine Einschränkungen in den körperlichen und geistigen Anforderungen in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit (GUTSO- Gutachten, Bg-act. 503 f.). Folglich wird festgehalten, dass eine weitere
29 - ärztliche Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer namhaf- ten Besserung des unfallbedingt eingeschränkten Gesundheitszustands führen wird, namentlich nicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (GUTSO-Gutachten, Bg-act. 505). Die Einstellung der Taggeldleistungen per 24. November 2016 – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten (vgl. angefochtener Einspra- cheentscheid Rz. 17 f., Bg-act. 557 f.) – ist mithin nicht zu beanstanden (Art. 19 UVG). 6.4.Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen der Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung und der Verneinung von (weiteren Taggeld-)Leistungen der Unfallversicherung darauf beruht, dass die Anspruchsgrundlage für eine Invalidenversiche- rungs-Rente nicht deckungsgleich ist mit derjenigen für Leistungen der Unfallversicherung. Bei der Invalidenversicherung ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem bestimmten Ereignis (Unfall) nicht Anspruchsvoraussetzung. Das etwa zur gleichen Zeit wie das GUTSO-Gutachten vom November 2019 am 11. Juli 2019 erstellte, durch die SVA Graubünden eingeholte ZMB-Gutachten hält fest, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit im Sekretariat nur mit den psychischen Beschwerden zu begründen sei, nicht jedoch aus orthopädischer oder neurologischer Sicht (vgl. Bg-act. 395). Die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit ab August 2016 wird in der an- gestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit mit 60 % be- wertet, die Reduktion um 40 % auf die psychische Beeinträchtigung zurückgeführt (vgl. Bg-act. 396 f., 513, 520, 542), was zur Invalidenversi- cherungs-Viertelrente führte (vgl. Bg-act. 386 ff., 532 f., 539 ff.). Die Be- schwerdegegnerin als Unfallversicherung hat die Anspruchsgrundlagen der Beschwerdeführerin hingegen rechtskonform nach den unfallversiche- rungsrechtlichen Vorgaben geprüft.
30 - 7.Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2020 damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuwei- sen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 8.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – vorbehältlich der mut- willigen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kosten- los, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Da die Beschwerdeführerin zudem auch nicht anwaltlich vertreten war, wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
31 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]