VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 106 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin und B., Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Superinfektion seien unfallfremd; sie habe diesbezüglich nie eine Leistungspflicht anerkannt und es gelinge der Beschwerdeführerin auch nicht, die Unfallkausalität zu beweisen. Streitgegenstand sei ausschliesslich das Rechtsverhältnis der Heilbehandlung (Art. 10 UVG/Art. 15 ff. UVV). 6.Am 5. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie bestritt, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. E., dem Erstuntersuchenden vom 11. Mai 2019, ein Infiltrat bestanden habe, welches als Zeichen einer Kontaktlinsen- assoziierten Keratitis gewertet wurde. Stattdessen sei festgehalten worden, dass eine Erosio mit begleitendem Infiltrat ("Erosio mit Infiltrat") bestanden habe. Die Entstehung von Infiltraten sei durch den Aufbruch der Hornhaut (= Erosio) zu erklären. Aufbrüche der Hornhaut prädisponierten durch den Verlust der natürlichen Barrierefunktion zu bakteriellen und mykotischen Entzündungen der Hornhaut. Ein solches Infiltrat könne auch bereits nach 12 bis 18 Stunden bzw. einen Tag nach einer Läsion der Hornhaut auftreten bzw. nachweisbar sein. Da Erosio und Infiltrat dasselbe Zentrum teilten, seien beide unfallbedingt. Im Übrigen vertiefte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Standpunkte. 7.Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 17. November 2020 an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie bestritt die Beweiskraft der in die Replik integrierten Handnotizen, zumal sich daraus nicht ergebe, dass diese von Dr. med. E. stammten und den vorliegenden, streitigen Fall beträfen. Zudem seien sie zum Teil gar nicht lesbar. Darüber hinaus vertiefte sie ihre bisherigen Standpunkte. 8.Mit Schreiben vom 4. November 2021 lud die Instruktionsrichterin B.________ (nachfolgend: Beigeladener) zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren ein. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen und verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren.
5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2020. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Bei Beschwerdeerhebungen durch andere Versicherungsträger, wie dies vorliegend der Fall ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 39 vom
6 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, neben den Heilbehandlungskosten für die Hornhauterosion auch jene für die bakterielle Keratitis (Hornhautentzündung) und die Herpesinfektion zu übernehmen (vgl. BGE 125 V 413 E.1 f. sowie Beschwerdeantwort S. 3). 3.Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.1.1.Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheits- begriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des
7 - Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E.4.1.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.3.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E.9.1, 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, 134 V 72 E.4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E.3.1.1). 3.1.2.Die Plötzlichkeit bezieht sich auf die Einwirkung des äusseren Faktors und nicht auf den Gesundheitsschaden; auch ein nicht akuter Schaden kann eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösen, wenn nur die Einwirkung als plötzlich zu qualifizieren ist (NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz. 14). Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb
8 - eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E.5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.3 m.w.H.). 3.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1). 3.2.2.Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss der vom Unfallversicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzusammenhanges erstellt sein. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall
9 - der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E.6.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2 m.w.H.). Mit dem Erreichen des Status quo ante vel sine entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo ante vel sine noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo ante vel sine auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom
11 - geklagten Beschwerden berücksichtigt, und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). 4.2.2.Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1d). 4.2.3.Auch eine reine medizinische Aktenbeurteilung ist gemäss Rechtsprechung beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
12 - (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). 5.Vorliegend ist den Akten mit Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom
15 - 6.Nachfolgend wird auf die drei Gesundheitsschädigungen am linken Auge, d.h. die Hornhauterosion (vgl. nachstehende Erwägungen 7 ff.), die Hornhautentzündung (vgl. nachstehende Erwägungen 8 ff.) und die Herpesinfektion (vgl. nachstehende Erwägungen 9.1.1 ff.), je einzeln eingegangen und die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Heilbehandlungskosten geprüft. 7.Was die Hornhauterosion anbelangt, beschrieb der Beigeladene den Sachverhalt anlässlich einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 wie folgt: "Passiert auf Baustelle in D.. Auftrag, in Betonmauer ein Loch für Einsatz Sensor zu automatischem Türöffner auszuspitzen. Ging selber daran, während rund zwei Stunden mit einem Bohrhammer dieses Loch auszuspitzen. Gängig[e] Schutzausrüstung getragen, so auch eine Schutzbrille. Kann effektiv nicht aufführen, dass sich ein einzelnes konkretes Ereignis, wo mir ein Splitter, ein Steinsplitter oder was vom Spitzeisen, ev. vom Betonmauerwerk ins linke Auge gespickt wäre. Hatte schlicht während des Spitzens mit dem Bohrhammer die entsprechenden Einflüsse durch Staub und herumspickenden Partikeln vom Beton. Schlicht der störende Einfluss durch diese Bohrrückstände, welche Einfluss aufs linke Auge nahmen. Bei den Spitzarbeiten keine besonderen Mittel exponierend massgebend gewesen; schlicht das Spitzen mit Bohrhammer einer trockenen Betonmauer. Während des Spitzens nicht besonders unterbrochen, stets weiter mit der Arbeit. Wohl beim Spitzen gemerkt, dass mich etwas im linken Auge stört; nicht gerieben, schlicht blinzelnd weiter mit dem Bohren, bzw. dem Spitzen mit der Maschine. Trage generell normale Linsen tagsüber, diese sassen soweit korrekt, schlicht das aufkommende störende Gefühl im linken Auge. Alsdann die Spitzarbeiten beendet, stets anhaltend das störende lästige Gefühl im linken Auge. Bei der Arbeit zugegen der Arbeitskollege, Handlanger L.. Bat L.________, im Auge zu kontrollieren, ob allenfalls ein Fremdkörper, ein Steinsplitter oder
16 - sonst was sich darin befinden würde. Er vermochte nichts zu sehen. Sodann weiter mit der Arbeit, den Tag normal die Bauarbeiten weitergeführt. Stets das störende Gefühl im linken Auge, welches leicht rötlich seit den Spitzarbeiten war. Linsen noch nicht rausgenommen. Erstmals solche Situation rund um Arbeiten, rund um Spitzarbeiten erlebt. Abends daheim, wie gehabt die Linsen raus. Ausser dass das linke Auge stets rötlich war, noch keine weiteren Besonderheiten. Am nächsten Tag das linke Auge deutlich stärker rot geworden und zunehmend störendes, noch nicht schmerzhaftes Empfinden. Da Hausarztpraxis in M.________ geschlossen, nach telefonischer Rücksprache am Tag nach Vorfall Vorsprache bei Dr. F., Standort N.. Gemäss Dr. F.________ sei zur Sache ein Augenarzt aufzusuchen und so Dr. E.________ in P.________ aufgesucht (vgl. Bg-act. 35)." 7.1.Die Beschwerdegegnerin bejaht grundsätzlich die Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhauterosion. Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ vom
18 - zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Hornhauterosion am linken Auge zum Schluss gelangte, dass der Status quo sine ein bis zwei Wochen nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019 erreicht war und sie den Fall per 30. September 2020 abschloss; der Wegfall des Kausalzusammenhangs erscheint überwiegend wahrscheinlich. 7.2.1.Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens brachte die Beschwerdegegnerin erstmals vor, dass die per 30. September 2019 erfolgte Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro auch deshalb gerechtfertigt sei, weil der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG gar nicht erfüllt sei. So sei der Beigeladene während zwei Stunden bei Spitzarbeiten in der Luft befindlichen Bohrrückständen (Staub, Betonpartikel etc.) ausgesetzt gewesen, wobei sich im linken Auge ein störendes Gefühl entwickelt habe. Der Arbeitskollege, welcher das Auge nach Beendigung der Arbeit kontrolliert habe, habe keinen bestimmten Fremdkörper feststellen können (vgl. Bg-act. 35). Daraus ergebe sich, dass keine plötzliche, singuläre schädigende Einwirkung vorgelegen habe. Ferne entsprächen die im Rahmen von Spitzarbeiten in der Luft aufgetretenen Bohrrückstände im Lebensbereich eines Bauarbeiters auch keinem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. zum Ganzen Duplik S. 3; vgl. auch Beschwerdeantwort Rz. 4.8). 7.2.2.In casu kann offenbleiben, ob das Ereignis vom 10. Mai 2019 den Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG erfüllt oder nicht; denn die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro per 30. September 2019 wäre zufolge Wegfalls des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhauterosion am linken Auge ein bis zwei Wochen nach dem Ereignis vom 10. Mai 2019 ohnehin zulässig gewesen (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 7.1 - 7.1.2).
19 - 8.Was die Hornhautentzündung und die herpetische Superinfektion anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin nie eine Leistungspflicht anerkannt. Hinsichtlich der Frage, ob zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhautentzündung bzw. der herpetischen Superinfektion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht, ist somit die Beschwerdeführerin beweisbelastet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
22 - Hornhautstroma-Infiltrat (vgl. Bg-Beilage 2 S. 1). Dr. med. I.________ hält in ihrem Aktengutachten vom 26. Oktober 2020 fest, dass vorliegend die Anzeichen der Kontaktlinsen-assoziierten Keratitis schon bei der Erstuntersuchung am 11. Mai 2019 vermerkt worden seien (Hornhautinfiltrat; Bg-Beilage 1 S. 2 sowie Bg-Beilage 2 S. 2). Neben der Hornhauterosion – welche sie trotz medizinisch nicht dokumentierten Fremdkörper-Befunds für überwiegend wahrscheinlich unfallkausal halte – sei das Hornhautinfiltrat schon im augenärztlichen Erstbefund festgestellt worden; dieses habe nicht aufgrund einer Hornhautläsion vom Vortrag entstehen können, sondern sei ein Zeichen einer vorbestehenden Hornhautentzündung (vgl. Bg-Beilage 2 S. 2). Der Umstand, dass der Beigeladene im Jahr 2019 bis zum Ereignis vom 10. Mai 2019 keine einzige Konsultation bei einem Ophthalmologen gehabt habe, vermag gemäss Dr. med. I.________ keine "völlig gesunde[n] Augen" nachzuweisen. Die Schmerzen bei einer bakteriellen Hornhautentzündung begännen meist dezent und würden im Verlauf stärker. Die Beschwerden kämen erst, wenn sich die Erreger in der Hornhaut ausbreiteten und es entstehe ein Hornhautstroma-Infiltrat (vgl. Bg-Beilage 2 S. 2). Weiter führt die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ in ihrem Aktengutachten vom 26. Oktober 2020 aus, dass Kontaktlinsen gemäss Fachliteratur bei fehlerhafter Anwendung, bei zu langem Tragen oder bei Kontakt mit anderen Gegenständen oder Umwelteinflüssen zu Irritationen des Cornea-Gewebes führen könnten. Diese Irritationen könnten sich in der Folge – bei Nicht-Behandlung der Ursache – zu einer Keratitis (Hornhautentzündung) weiterentwickeln. [...] Die unfallfremde Hornhautentzündung habe zu einer Vernarbung der Hornhaut geführt. Diese Vernarbung habe ihrerseits eine Sehminderung bewirkt. Letztere habe also nichts mit der Fremdkörperverletzung zu tun. Die Hornhautvernarbung und die Sehminderung wären auch dann eingetreten, wenn keine Fremdkörperverletzung erfolgt wäre (vgl. Bg- Beilage 2 S. 4).
23 - 8.2.2.2. Dieser Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ stehen aktenmässig keine fachmedizinischen Gegenmeinungen gegenüber. Der handschriftlichen Dokumentation der Verlaufseinträge von Dr. med. E.________ (vgl. Replik S. 2) sowie dem Schreiben von Dr. med. G.________ vom 15. November 2019 (vgl. Bg-act. 56 S. 2), welche der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ im Zeitpunkt der Erstbeurteilung vom 20. September 2019 noch nicht vorgelegen hatten, ist hinsichtlich der Frage der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der Hornhautentzündung nichts zu entnehmen. Dr. med. G.________ schildert in ihrem Schreiben vom 15. November 2019 an die Beschwerdeführerin lediglich den Behandlungsverlauf bei ihr im Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 56 S. 2). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________, wonach die Hornhautentzündung nicht unfallkausal war; die Beurteilung erscheint als schlüssig, sie ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 9.1.1.Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2019 und der herpetischen Infektion hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass das Virus Herpes Simplex 1 (HSV 1) eine weit verbreitete Spezies mit einer Durchseuchung in der hiesigen Bevölkerung von schätzungsweise weit über 90 % sei, welches durch ein gesundes Immunsystem in Schach gehalten werde. Gemäss allgemein anerkanntem medizinischem Verständnis könnten sowohl lokale (Traumata, lokale Immunsuppression) wie systemische Stressoren ein Wiederaufflammen einer HSV 1 Infektion provozieren. Im vorliegenden Fall sei mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder das erhebliche Trauma der Hornhaut selbst oder die durch den schweren, sich zunächst verschlimmernden Verlauf der Hornhauterosion notwendige Behandlung mit starken und immunsupressiven Kortikosteroiden oder auch beides in Kombination als im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs für die
24 - Reaktivierung der HSV 1 Infektion auslösend zu werten. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Behandlung mit Tobradex, welches Dexamethason, ein starkes Kortikosteroid, enthalte und eine virale Infektion mit Herpes Simplex begünstige, über mehrere Tage, zumindest vom 20. Mai 2019 bis zum 3. Juni 2019, durchgeführt worden sei. 9.1.2.Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Aktengutachten von Dr. med. I.________ vom 14. Oktober 2020 fest, dass die herpetische Superinfektion direkt von Mensch zu Mensch übertragen werde und nicht durch einen Fremdkörper hervorgerufen werden könne; ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Mai 2019 sei ausgeschlossen. Hinzu komme, dass die Tobradex-Salbe, wenn sie denn tatsächlich verwendet worden sei, ohnehin der Behandlung der unfallfremden bakteriellen Infektion/Keratitis und nicht der Behandlung der unfallbedingten Hornhauterosion gedient habe. Der Umstand, dass die Tobradex-Salbe eine virale Infektion zu begünstigen vermöge, könne somit von vornherein nicht als mittelbare bzw. indirekte Unfallfolge in Frage kommen. 9.2.1.Tatsächlich hält die Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ in ihrem Aktengutachten vom 14. Oktober 2020 fest, dass die virale Infektion und ihre Folgen nicht in einem kausalen Zusammenhang zur initialen Verletzung am 10. Mai 2019 stünden. Eine direkte Übertragung dieser Krankheit erfolge von Mensch zu Mensch, man könne eine Herpes Virus Infektion nicht von einem Fremdkörper (oder von einer Pflanze) bekommen (vgl. Bg-Beilage 1 S. 3). Zudem weist sie darauf hin, dass vorliegend kein grosser körperlicher Stress oder eine Immunsuppression bestanden habe, welche zur Reaktivierung eines Virus hätte führen können. Im Dossier sei kein "erhebliches Trauma der Hornhaut" oder keine "notwendige Behandlung mit starken und immunsuppressiven Kortikosteroiden oder auch beides in Kombination" dokumentiert. Es
25 - handle sich in diesem Fall um eine angebliche Fremdkörperverletzung der Hornhaut, welche zur Erosion geführt habe. Die Hornhauterosion sei in der Regel innerhalb einer Woche regredient. Es habe am Unfalltag eine Kontaktlinsen-assoziierte Hornhautentzündung bestanden, welche zur Hornhaut-Ulceration (Geschwür) geführt habe. Nach der Behandlung der Herpes-Superinfektion sei die Hornhautentzündung abgeheilt und sie habe eine tiefe Hornhautnarbe hinterlassen. Die Hornhautentzündung am linken Auge halte sie für nicht unfallkausal (vgl. Bg-Beilage 2 S. 4). 9.2.2.Auch dieser Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ stehen aktenmässig keine fachmedizinischen Gegenmeinungen gegenüber. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit den Dres. med. G.________ und E.________ je ein Telefonat geführt, wobei diese nie bezweifelt hätten, dass es sich beim schwierigen, sich komplizierenden Verlauf (virale Superinfektion einer zuvor stattgehabten bakteriellen Keratitis) um ein unfallkausales Geschehen handle; die Beschwerdeführerin belegt dies allerdings nicht. Zudem hält sie zwar fest, dass ihre Einschätzungen von Medizinern stammten. Sie will deren Namen allerdings nur auf Nachfrage des Gerichts offenlegen, was angesichts der Mitwirkungspflicht und des ausgedehnten Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert einmal mehr nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc", welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.2, 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.5.1). Zudem vermag sie mit ihren allgemeinen, nicht fallbezogenen Hinweisen auf medizinische Fachliteratur und das "allgemein anerkannte medizinische Verständnis" nicht zu überzeugen bzw. die Fachbeurteilungen der behandelnden Ärzte und der versicherungsmedizinischen Fachärztin nicht in Zweifel zu ziehen.
26 - Zwar überzeugt die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ vom 14. Oktober 2020 insofern nicht vollständig, als sie darin ausführt, es sei bei der lokalen Therapie kein Tobradex und somit kein Dexamethason, welches eine virale Infektion begünstigen würde, verwendet worden (vgl. Bg-Beilage 1 S. 3; vgl. auch Bg-Beilage 2 S. 4). Gemäss dem Sprechstundenbericht von Dr. med. E., welcher auszugsweise in die Replik aufgenommen wurde, soll dem Beigeladenen ab dem 20. Mai 2019 Tobradex verabreicht worden sein (vgl. Replik S. 4). Auch Dr. med. G. hielt in ihrem Schreiben vom 15. November 2019 u.a. fest, sie habe die bei Behandlungsübernahme am 29. Mai 2019 vorbestehende Medikation (Floxal und Tobradex) beibehalten (vgl. Bg- act. 56 S. 2). Da man eine Herpes Virus Infektion allerdings nicht von einem Fremdkörper (oder von einer Pflanze) bekommen kann und das Tobradex eingesetzt wurde, um die nicht unfallkausale Keratitis zu behandeln (vgl. auch Bg-act. 38 S. 2), liegt auch bei der viralen Infektion mit HSV 1 keine Unfallfolge vor (auch nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 UVG). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermögen die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ zur Medikation (Tobradex/Dexamethason) die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Beurteilungen, wonach die Hornhautentzündung nicht unfallkausal war, gesamthaft nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass es sich bei den Beurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. I.________ um reine Aktengutachten handelt, deren Beweiswert nicht zu schmälern. 10.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid mit der Leistungseinstellung per