Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 57
Entscheidungsdatum
19.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 57 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 19. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - 1.A., gelernter Maler, meldete am 3. November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem 3. Novem- ber 2017 an. 2.Die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK GR) richtete in der Folge Arbeitslosenversicherungstaggelder aus, basierend auf einem ver- sicherten Verdienst von CHF 2'756.--. 3.Gemäss Angaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubün- den (nachfolgend KIGA) stellte im Sommer 2018 das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend SECO) anlässlich einer Revision fest, dass die ALK GR zu Unrecht eine Pauschale als versicherten Verdienst angewen- det hatte. Denn die Invalidenversicherung habe während der durch sie fi- nanzierten Berufsausbildung zum Maler EFZ A. ein AHV-pflichtiges Taggeld ausgerichtet. Zudem sei eine Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom September 2017 zu Un- recht unberücksichtigt geblieben, wonach der IV-Grad von A._____ nach Abschluss der Ausbildung bei 30 % liege. Die ALK GR sei vom SECO mit Verfügung vom 7. September 2018 zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verpflichtet worden. 4.Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (V 2019/140) forderte die ALK GR be- treffend die Monate November 2017 bis April 2018 den Betrag von CHF 1'174.90 für zu viel bezogene Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück. Der Rückforderungsbetrag setzte sich zusammen aus einem (Netto-)Betrag von CHF 762.95 für den Monat November 2017 und CHF 411.95 für den Monat Dezember 2017 zusammen. CHF 108.55 wur- den mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar und März 2018 verrechnet, womit noch ein zu bezahlender Rück- erstattungsbetrag von CHF 1'066.35 (Netto) resultierte. Der versicherte Verdienst wurde mit Wirkung ab 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- fest- gesetzt.

  • 3 - 5.Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gelangte A._____ an die ALK GR und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019. Dabei bat er auch um eine Besprechung. Am 28. Februar 2019 liess die ALK GR A._____ ein erläuterndes Schreiben zukommen, worauf A._____ mit Schreiben vom 17. März 2019 der ALK GR u.a. mitteilte, dass er mit der Verfügung vom 30. Januar 2019 weiterhin nicht einverstanden sei und nochmals Einsprache erhebe. 6.In der Folge behandelte das KIGA das Schreiben vom 17. März 2019 als Einsprache und trat mit Einspracheentscheid vom 18. April 2019 auf diese Eingabe infolge Verspätung nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2019 ersetzte das KIGA infolge der übersehenen Einsprache vom
  2. Februar 2019 den Einspracheentscheid vom 18. April 2019, behan- delte die Einsprache von A._____ materiell und wies diese ab. 7.Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Mai 2019 und dass die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auf einer Basis von CHF 3'713.90 pro Monat anstatt CHF 2'756.-- zu erfolgen habe. Ausser- dem rügte er implizit eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. 8.In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schloss das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 wiederholt. Es gehe um eine Korrektur des versicherten Verdienstes, welcher im Nachgang zu einer Revision durch das SECO habe vorgenommen werden müssen. Infolge der für die Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen- den, während der Ausbildung von A._____ ausgerichteten, IV-Taggeldern
  • 4 - sowie seinem IV-Grad von 30 % gemäss einer Verfügung der IV-Stelle vom September 2017, betrage der versicherte Verdienst richtigerweise nur CHF 2'177.-- (pro Monat) anstelle der ursprünglich der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zugrunde gelegten CHF 2'756.--. Damit seien A._____ zu hohe Arbeitslosenversicherungstaggelder ausgerichtet wor- den, was zur Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 geführt habe. 9.Am 19. Januar 2021 edierte die Instruktionsrichterin bei der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Graubünden die EO-Akten betreffend den Beschwerdeführer und gewährte den Parteien am 21. Januar 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi-

  • 5 - cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheent- scheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsver- mittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts gegeben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfü- gungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Rückforde- rungsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legiti- miert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. 2.Vorliegen ist streitig, ob der Beschwerdegegner die Einsprache des Be- schwerdeführers mit Entscheid vom 16. Mai 2019 zu Recht abgewiesen hat und somit eine Rückforderung – infolge zu viel ausbezahlter Arbeitslo- senentschädigungen – im Betrag von CHF 1'174.90, nach Verrechnung mit fälligen Leistungen im Betrag von CHF 108.55 noch CHF 1'066.35, bestätigt und den versicherten Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- festgesetzt hat. Der Streitwert liegt unter CHF 5'000.--, womit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt werden kann.

  • 6 - 3.Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspru- ches auf rechtliches Gehör, weil im angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend auf seine vorgebrachten Rügen eingegangen worden sei. 3.1.In der Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der versicherte Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 neu auf CHF 2'177.-- festgesetzt und ein Betrag von CHF 1'174.90 infolge zu Unrecht ausgerichteter Leis- tungen zurückgefordert. CHF 108.55 wurden mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (für die Monate Februar und März 2018) ver- rechnet, womit noch ein durch den Beschwerdeführer zu bezahlender Be- trag von CHF 1'066.35 resultiert. Dieser Verfügung lagen auch neue Ab- rechnungen betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstag- geld für die Monate November 2017 bis zum April 2018 sowie eine Zu- sammenfassung über die Rückforderungsbeträge betreffend die Monate November und Dezember 2017 bei (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5 f.). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdefüh- rer ab dem 3. November 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe und bis am 25. April 2018 zu Arbeitslosenversicherungsleis- tungen gekommen sei. Anlässlich einer Revision sei nun aber festgestellt worden, dass der versicherte Verdienst seit der Anmeldung falsch berech- net worden sei, womit der Beschwerdeführer zu Unrecht zu Arbeitslosen- versicherungsleistungen im Betrag von CHF 1'174.90 gekommen sei. Für die Berechnung dieses Betrages wurde auf die beiliegenden (neuen) Ab- rechnungen verwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten seien und diese gemäss Art. 94 AVIG mit fälligen Leistungen verrechnet werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 dagegen Einspra- che erhoben hatte und um eine Besprechung geben hatte, erläuterte die ALK GR in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 die Verfügung vom

  1. Januar 2019 dahingehend, dass es sich beim ursprünglich und fälsch-
  • 7 - licherweise berechneten Taggeld von CHF 101.60 um ein Pauschaltag- geld gehandelt habe, welches Lehrlingen mit einem normalen Lehrlings- lohn gewährt werde. Anlässlich der Revision seines Dossiers sei festge- stellt worden, dass der Beschwerdeführer während seiner Lehre keinen normalen Lehrlingslohn, sondern ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe. Gleichzeitig sei auch festgestellt worden, dass er gemäss Entscheid der IV-Stelle zu 30 % invalid sei. Das durchschnittliche IV-Tag- geld pro Monat habe brutto CHF 3'110.-- betragen. Infolge der von der IV- Stelle festgestellten Invalidität dürfe die Arbeitslosenkasse aber nur den- jenigen Teil versichern, für welchen er von der IV-Stelle als gesund einge- schätzt worden sei (70 %). Daraus ergebe sich ein (Brutto-)Betrag von CHF 2'177.-- pro Monat, welcher als versicherter Verdienst gelte. Daraus berechne sich folglich das (in den korrigierten Abrechnungen vom 30. Ja- nuar 2019 ausgewiesene) Taggeld von CHF 80.25 (CHF 2'177.-- / 21.7 = CHF 100.30; CHF 100.30 / 100 x 80 = CHF 80.25). Mit Schreiben vom
  1. März 2019 erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache und rügte eine fehlerhafte Berechnung. Er habe zu 100 % gearbeitet und nicht nur zu 70 % und der Tagesansatz (während der durch die Invalidenversi- cherung unterstützten Ausbildung) sei CHF 122.10 und nicht CHF 106.60 gewesen. Zudem belaufe sich der Tagesansatz (ausser im Februar) auf 30 oder 31 Tage. Nach seiner Rechnung habe er sogar noch Geld von der ALK GR zugute und nicht umgekehrt. Denn es seien (in den Abrechnun- gen der ALK GR) nur Arbeitstage berechnet worden, während die Invali- denversicherung alle Tage berücksichtigt habe, da man ja jeden Tag leben müsse. Wenn nun weniger Tage pro Monat (der Berechnung des Tages- satzes) zugrunde gelegt würden, müsse sich automatisch der Tagessatz erhöhen, damit es wieder stimme. Es wurde wieder um einen Bespre- chungstermin zur Erläuterung der Sache ersucht. 3.2.Im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 legte der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der Verfügung vom 30. Januar 2019 und dem
  • 8 - Schreiben vom 28. Februar 2019 der ALK GR dar, weshalb gestützt auf einen SECO-Revisionsbericht vom Sommer 2018 und einer SECO-Revi- sionsverfügung vom 7. September 2018 ein niedrigerer versicherter Ver- dienst von CHF 2'177.-- festzusetzen war und unter Mitberücksichtigung eines IV-Grades von 30 % gemäss Verfügung der IV-Stelle vom Septem- ber 2017 für die Monate November und Dezember 2017 eine Rückforde- rung von bereits ausbezahlten Arbeitslosenversicherungsleistungen ver- fügt werden musste. Zur Begründung führte er, auch unter Hinweis auf die AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) und RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des SECO, insbesondere noch an, dass gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 AVIG unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten sind. Gemäss Art. 23 AVIG gelte als versi- cherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, welcher während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt worden sei. Der ver- sicherte Verdienst bemesse sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemesse sich der Durchschnittsverdienst, wenn dieser Durchschnittslohn höher als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV sei (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invalidenversicherung (IV) und der Militärversicherung (MV) seien für die Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuziehen bei einer Beitragspflicht, d.h. wenn die versi- cherte Person vor dem Bezug der Taggelder angestellt gewesen sei und massgebenden Lohn erzielt habe (siehe AVIG-Praxis ALE, C4). Bei versi- cherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei der Verdienst massgebend, der ihrer verbleiben- den Erwerbsfähigkeit entspreche. Dabei handle es sich um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt habe. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung (ALV) beschränke

  • 9 - sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Arbeitslosenkasse (Graubünden) sei somit der Verdienst massge- bend, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchti- gung erzielt habe (Lohn vor der Invalidität) und nicht das von der Invali- denversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Person auf Grund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (siehe AVIG-Pra- xis ALE, C26). Der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2015 bis zum

  1. Juli 2017 eine durch die IV-Stelle finanzierte Ausbildung zum Maler EFZ absolviert. Weil dabei vom Taggeld von CHF 122.10 ALV-Beiträge abge- zogen worden seien, seien diese Taggelder für die Berechnung des versi- cherten Verdienstes heranzuziehen gewesen, womit sich vorweg ein ver- sicherter Verdienst von CHF 3'110.-- ergeben habe. Der versicherte Ver- dienst sei nun aber noch an die gesundheitsbedingte, dauernde Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit anzupassen, weil sich der Versiche- rungsschutz der ALV auf den Validitätsgrad beschränke. Im vorliegenden Fall habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (recte wohl:
  2. September 2017) den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 30 % fest- gelegt. Damit habe die ALK GR von einem Validitätsgrad von 70 % aus- gehen müssen und somit den ermittelten, versicherten Verdienst von CHF 3'110.-- um 30 % kürzen müssen, was schliesslich einen versicher- ten Verdienst von nunmehr CHF 2'177.-- ergeben habe. Zu Unrecht aus- gerichtete Leistungen müssten auch dann zurückgefordert werden, wenn der Fehler nicht auf der Seite des Versicherten passiert sei, weil die zu- ständige Behörde gehalten sei den gesetzmässigen Zustand wiederher- zustellen. 3.3.Aufgrund der vorliegenden Ausführung ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Verfügung vom 30. Januar 2019 und im Einspracheentscheid vom
  3. Mai 2019 enthaltene Begründung vorliegend den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben und ihm somit keine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sein soll (vgl. dazu BGE 138
  • 10 - I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2, 129 I 232 E.3.2). Vielmehr legte der Be- schwerdegegner einlässlich die grundsätzliche Rechtslage betreffend Be- messung des versicherten Verdienstes und Rückerstattungspflicht dar. In- sofern trifft es entgegen dem beschwerdeführerischen Vorwurf nicht zu, dass auf seine im Rahmen der Einsprache erhobenen Rügen nicht rechts- genüglich eingegangen worden sei. 4.Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde vom 20. Mai 2019 dar, dass er in C._____ eine IV-Ausbildung absolviert habe. Dabei habe er aber 100 % gearbeitet und nicht nur 70 %. Er habe für jeden Wochentag und somit an 365 bzw. 366 Tagen im Jahr ein Taggeld von CHF 122.10 bezo- gen. Daraus errechnete er ein Jahreseinkommen von CHF 44'566.50 pro Jahr (CHF 122.10 x 365) bzw. CHF 3'713.90 pro Monat (CHF 44'566.50 / 12). Die (Rückforderungs-)Rechnung der ALK GR stimme überhaupt nicht. Denn gemäss dieser müsste er etwas zurückzahlen, obwohl es nach seiner eigenen Berechnung gerade umgekehrt sei. Dabei drückte er auch sein Unverständnis darüber aus, weshalb bei den Taggeldern der Invali- denversicherung sieben Tage pro Woche bezahlt würden und bei der Ar- beitslosenversicherung nur fünf Arbeitstage. Daraus schloss er, dass bei einem Taggeld an nur fünf Tagen (pro Woche) der Taggeldansatz dem- entsprechend höher sein müsse oder man nehme den Jahreslohn durch zwölf geteilt, also CHF 3'713.90 pro Monat. Seiner Beschwerde legte er auch verschiedene Unterlagen bei. 4.1.Der Beschwerdegegner wiederholte in seiner Vernehmlassung vom
  1. Mai 2019 im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 16. Mai 2019 und dokumentierte diese mit ver- schiedenen Unterlagen. Dabei erwähnte er zutreffend die Rückerstat- tungspflicht gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG. 4.2.Um auf formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, ist grundsätz- lich ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund vorausgesetzt. Gemäss
  • 11 - Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Ver- fügung in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (siehe BGE 129 V 110 E.1.1, 127 V 475 E.2b/aa, 126 V 399 E.2b und 122 V 367 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E.2.2, 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.1, 8C_301/2014 vom 9. September 2014 E.2 und 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E.2). Zweifellose Un- richtigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Entscheid auf einer falschen Rechtsanwendung beruhte (siehe BGE 144 I 103 E.2.2, 140 V 77 E.3.1 und 126 V 399 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom
  1. Mai 2020 E.2.3 und 9C_200/2010 vom 29. September 2010 E.2.1). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung eines Verwaltungs- entscheides von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls von Bedeutung bzw. kann keine bestimmte betragliche Grenze festgelegt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.2.2 und 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E.3.6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E.5 [nicht publ. Erwägung in BGE 129 V 110] mit Hinweis auf EVGE C 85/99 vom 30. September 1999, in: ARV 2000 Nr. 40 S. 208 ff. S. 211 sowie EVGE C 44/02 vom 6. Juni 2002 E.3b). Gemäss AVIG-Praxis RVEI, A28 kann die (Arbeitslosen-)Kasse zur admi- nistrativen Entlastung auf die Rückforderung verzichten, wenn diese einzig auf ein Verschulden der Kasse zurückzuführen ist und der geschuldete Betrag CHF 800.-- nicht übersteigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung erlischt der Rückforderungs- anspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungsein- richtung davon Kenntnis erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist. Liegt zum Beispiel ein Fehler der Arbeitslosenkasse bei der Leistungsberechnung vor, be- ginnt die Frist nicht bereits im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler be- gangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versiche-
  • 12 - rungsträgers ist fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag ab- zustellen, an dem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu- mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E.2.3, 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6 und 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E.4). Angesichts der im Sommer 2018 erfolgten Revision durch das SECO und die daraufhin am 30. Januar 2019 erlassene Rückforderungsverfü- gung, sind für eine Verwirkung der Rückforderung keine Hinweise ersicht- lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 4.3.Der Beschwerdeführer verkennt hingegen mit seiner "Einkommensbe- rechnung" aus IV-Taggeldern während der von der Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung zum Maler EFZ, dass gemäss den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 2. Juli 2017 (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 13 und Bf-act. 8) nicht für den ganzen (potenziell) massgebenden Bemes- sungszeitraum von sechs bzw. zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. November 2017 ein IV-Taggeld von CHF 122.10 ausbezahlt wurde. Mit Verfügungen vom 12. September 2017 wurde für den Zeitraum vom 29. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 seitens der IV-Stelle eine Grundentschädigung von CHF 122.10 bzw. CHF 102.10 (mit Verpflegungsabzug [20 % der Grundentschädigung, ma- ximal CHF 20.--] im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; CHF 122.10 - CHF 20.-- = CHF 102.10) verfügt. Zudem betrug gemäss den vorliegenden Akten, so- weit vorliegend potenziell relevant, bis am 28. November 2016 die Grun- dentschädigung CHF 40.70 bzw. CHF 32.60 (mit Verpflegungsabzug von 20 % im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 IVV; CHF 40.70 x 0.8 = CHF 32.56). Dabei wurden im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 seitens der IV-Stelle überwiegend Taggelder mit Verpflegungsabzug aus-

  • 13 - gerichtet. Insofern kann der "Einkommensberechnung" des Beschwerde- führers nicht gefolgt werden. 4.4.Demgegenüber treffen die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Massgeblichkeit von IV-Taggeldern für die Bestimmung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV zu (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.3.2 ff. und 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E.4 ff.; AVIG-Praxis ALE, C4). Ebenfalls grundsätzlich zutreffend sind seine Ausführungen zur Berücksichtigung des Validitätsgrades in der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Verfü- gung einer anderen Sozialversicherung hinsichtlich eines festgestellten In- validitätsgrades und somit die entsprechende Anpassung des versicherten Verdienstes anhand des festgestellten Validitätsgrades auf 70 % (siehe Art. 40b AVIV; BGE 145 V 399 E.4, 142 V 380 E.3.3.2, 140 V 89 E.5.1 ff., 133 V 530 E.4.1.2, 133 V 524 E.5 und 132 V 357 E.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE, B256a ff. und C26 und C29). 4.5.Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse Graubünden bzw. der Be- schwerdegegner mit Wirkung ab 3. November 2017 (Beginn der Rahmen- frist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG) einen versi- cherten Verdienst von CHF 2'177.-- (70 % von CHF 3'110.--, was gemäss Bg-act. 14 im Durchschnitt dem monatlichen IV-Taggeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 und somit während den sechs Beitragsmonaten gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV entsprechen soll). Dies er- gibt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, Art. 40a und 40b AVIV ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 80.25 (CHF 3'110.-- x 0.7 / 21.7 x 0.8). Die im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom

  1. Januar 2019 erstellten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherungs- taggelder betreffend die Monate November 2017 bis April 2018 sowie die Zusammenfassung der Rückforderung hinsichtlich der Monate November und Dezember 2017 (siehe Bf-act. 6), alle vom 30. Januar 2019, weisen
  • 14 - einen Rückforderungsbetrag (vor einer Verrechnung mit fälligen Leistun- gen im Betrag von CHF von CHF 108.55) von CHF 1'174.90 aus. Dieser (Netto-)Betrag wurden denn auch von der Ausgleichskasse Graubünden mit Verfügung vom 30. Januar 2019 zurückgefordert (siehe Bf-act. 5). In der korrigierten Abrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder für den Monat November 2017 findet sich im Vergleich zur ursprünglichen Ab- rechnung vom 11. Dezember 2017 (siehe Bg-act. 5) neben dem auf CHF 80.25 reduzierten Taggeldansatz noch ein Abzug (Tilgung) von fünf allgemeinen Wartetagen von den 20 kontrollierten Tagen. Daraus resultie- ren gemäss korrigierter Abrechnung vom 30. Januar 2019 für den Monat November 2017 somit nur noch 15 entschädigungsberechtigte Taggelder, während in der ursprünglichen Abrechnung vom 11. Dezember 2017 noch 20 entschädigungsberechtigte Taggelder aufgeführt waren. Der Grund hierfür ist für das streitberufene Gericht nicht nachvollziehbar. Denn gemäss Art. 18 Abs. 1 bis AVIG i.V.m. Art. 6a Abs. 1 und 2 AVIV müssen Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis CHF 36'000.-- pro Jahr die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG nicht bestehen (siehe auch AVIG-Praxis ALE, C108 und 110). Der von der Ausgleichskasse Graubünden und vom Beschwerdegegner ab dem 3. November 2017 festgesetzte versicherte Verdienst, der für den massgebenden Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 AVIV zu ermitteln ist, beträgt gemäss Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 CHF 2'177.--, woraus sich ein auf ein Jahreseinkommen hochgerechneter Betrag von lediglich CHF 26'124.-- ergibt. 4.6.Der in der Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 berücksichtigte Abzug von fünf allgemeinen Wartetagen ist aufgrund eines (versicherten) Jahresverdienstes von unter CHF 36'000.-- demnach nicht statthaft, womit die korrigierte Abrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder vom
  1. Januar 2019 für den Monat November 2017 wiederum fehlerhaft ist und den (Brutto-)Anspruch des Beschwerdeführers um fünf Taggelder à
  • 15 - CHF 80.25 zu tief ausweist. Somit ist der Rückerstattungsbetrag von CHF 1'174.90 nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Dementsprechend hätte der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 die Verfügung vom 30. Januar 2019 nicht stützen dür- fen, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Einspracheent- scheid grundsätzlich aufzuheben ist. Davon könnte nur abgesehen wer- den, wenn im Ergebnis, namentlich infolge eines seitens der ALK GR falsch ermittelten versicherten Verdienstes in der gemäss Art. 37 AVIV massgebenden Zeitperiode, doch noch genau ein Rückforderungsbetrag von CHF 1'174.90 resultieren würde. Wie nachfolgend dargestellt wird, trifft ersteres zwar zu, doch resultiert daraus bei 20 entschädigungsbe- rechtigten Taggeldern im Monat November 2017 ein geringerer Rückfor- derungsbetrag als CHF 1'174.-- (siehe nachstehende Erwägungen 5 ff.), womit der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners auch im Ergebnis nicht geschützt werden kann. Auffallend ist zudem auch, dass das SECO gemäss Auszug aus dem Revisionsbericht vom Juli 2018 und der Revisionsverfügung vom September 2018 einen Bruttobetrag von CHF 832.65 für die Kontrollperioden November 2017 bis April 2018 bean- standete, solange die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht eine höhere Vermittlungsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit als 70 % ausweise. Ausserdem weichen die Taggeld-Abrechnungen vom 30. Ja- nuar 2019 vom Auszug aus dem Revisionsbericht des SECO in gewissen Teilen ab (siehe Bg-act. 6 f.). Diese Diskrepanzen vermag der angefoch- tene Einspracheentscheid und die vorliegend eingereichte Vernehmlas- sung des Beschwerdegegners ebenfalls nicht zu erklären. 5.Der Beschwerdegegner legt selber zutreffend dar, dass gemäss Art. 37 AVIV der versicherte Verdienst sich nach dem Durchschnittslohn der letz- ten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs- bezug bemesse (vgl. BGE 144 V 195 E.4.1). Gemäss Rückforderungsver- fügung sowie den neuen Taggeld-Abrechnungen vom 30. Januar 2019

  • 16 - (siehe Bf-act. 5 f.) sowie den ursprünglichen Taggeld-Abrechnungen vom

  1. Dezember 2017, 11. Januar, 5. Februar, 21. Februar, 5. März,
  2. April und 17. Mai 2018 (siehe Bg-act. 5), begann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. November 2017 und dauerte bis am 2. Novem- ber 2019. Nach dem (normalerweise erzielten) Durchschnittslohn der letz- ten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs- bezug bemesse sich der Durchschnittsverdienst, wenn dieser Durch- schnittslohn höher als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV sei (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invaliden- versicherung (IV) und der Militärversicherung (MV) seien für die Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuzuziehen, wenn die versicherte Per- son vor dem Bezug der Taggelder angestellt gewesen sei und massge- benden Lohn erzielt habe (siehe AVIG-Praxis ALE, C4). Vorliegend ist ausgewiesen, dass auf den Taggeldern der Invalidenversicherung in den gemäss Art. 37 AVIV relevanten Zeiträumen AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 %) sowie der ALV-Beiträge (1.1 %) erhoben wurden (siehe Bf- act. 8 und Bg-act. 13; vgl. dazu auch BGE 139 V 50 E.2.2 und 123 V 223 E.4e/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2011 vom 11. Oktober 2011 E.2.3 f.; Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung [AHVG; SR 831.10] so- wie Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamtes für Sozial- versicherungen [BSV], Rz. 4001 [Stand: 1. Januar 2012] und Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des BSV, Rz. 2088 und 2092 [Stand: 1. Januar 2021]). Der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten "Berechnungstabelle versicherter Verdienst nach Art. 37 Abs. 1 + 2 AVIV" lässt sich entnehmen, dass der noch nicht an den Validitätsgrad (von 70 %) angepasste versicherte Verdienst anhand des massgebenden Lohnes für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bzw. 1. Januar
  • 17 - 2017 bis zum 30. Juni 2017 berechnet wurde. Wenn nun aber gemäss eigener Feststellung in den Abrechnungen der ALK GR die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst am 3. November 2017 begann (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG und namentlich auch Art. 15 und 26 AVIG; siehe auch AVIG-Praxis ALE, B1 ff., insbesondere B41 und B263), lässt sich die in der erwähnten Tabelle vorgenommene Berechnung schon unter diesem zeitlichen Gesichtspunkt nicht nachvollziehen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Hinzu kommt, dass die für den Zeit- raum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen massgebenden (Brutto-)Einkommen betraglich nicht mit den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen übereinstimmen (siehe Bf-act. 8 so- wie Bg-act. 13 und 14). 5.1.Im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 3. November 2017 wurden dem Be- schwerdeführer infolge der Absolvierung der Rekrutenschule Erwerbsaus- fallentschädigungen gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1; seit dem 1. Januar 2021: Bundesgesetz über den Erwerbser- satz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Vaterschaft) ausgerichtet, worauf ebenfalls AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 %) und ALV-Beiträge (1.1 %) erhoben wurden (siehe Aktenedition betreffend EOG-Leistungen an den Beschwerdeführer vom 19. Januar 2021 [Ed.-act.]). Gestützt auf Rz. 4006 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) des BSV betrug die tägliche Grunden- tschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Art. 16a Abs. 1 EOG, was auch gelte, wenn der Rekrut unmittel- bar vor dem Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe, welches höher gewesen sei. Dementsprechend betrug die (Grund-)Entschädigung für den Beschwerdeführer CHF 62.-- pro (besol- detem) Diensttag. Insofern wären gemäss der Ziffer C4 AVIG-Praxis ALE grundsätzlich auch diese (Ersatz-)Einkommen zu berücksichtigen. Die Zif-

  • 18 - fer C5 der AVIG-Praxis ALE sieht nun aber vor, dass für eine versicherte Person, die vor oder nach dem Militärdienst insgesamt sechs Monate ge- arbeitet hat – ohne dazwischen ALE-Taggelder zu beziehen – und dabei einen höheren Lohn erzielte als die beitragspflichtigen Taggelder der Er- werbsersatzordnung, dieser für die Dauer der Dienstzeit als massgeben- der Verdienst zu berücksichtigen ist. Der massgebende Zeitraum des für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgeblichen Durch- schnittslohnes in den sechs oder zwölf Beitragsmonaten (siehe dazu Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erstreckt sich also von November 2016 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) oder Mai 2017 (Art. 37 Abs. 1 AVIV) bis zum 3. November 2017 bzw. bis zum 31. Oktober 2017. Der (vorerst ohne Anpassung an den Validitätsgrad) zu bestimmende ver- sicherte Verdienst ist derjenige, welcher sich aus dem höheren Durch- schnittslohn auf Basis des sechs- oder zwölfmonatigen Bemessungszeit- raums ergibt (siehe Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Die während der durch die Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung ausgerichteten IV-Tag- gelder (mit AHV/IV/EO- und ALV-Abzug), wurden im Rahmen der Rück- forderung als massgebender Lohn wie bei einer vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübten (und einer vollen Leis- tungsfähigkeit entsprechend entlöhnten) Erwerbstätigkeit behandelt. Der versicherte Verdienst wurde somit nicht mehr, wie ursprünglich von der ALK GR vorgenommen, auf Basis der Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs.1 lit. b AVIV für Versicherte, welche im An- schluss an die berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung bezie- hen (siehe dazu AVIG-Praxis ALE, C30 ff.), bestimmt. Somit ist der Be- schwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung von Ziffer C4 und C5 der AVIG-Praxis ALE betreffend die Ermittlung des versicherten Verdiens- tes so zu stellen, als dass diese durch die Invalidenversicherung unter- stützte und mehr als sechs Monate dauernde berufliche Grundbildung als Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG-Praxis ALE zu betrachten ist. Aus Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG-Praxis ALE ergibt sich im

  • 19 - Ergebnis, dass für die Dauer der Dienstzeit der höhere Verdienst aus der (während mindestens sechs Monaten) ausgeübten "Erwerbstätigkeit" an- stelle der tieferen beitragspflichten Taggelder der Erwerbsersatzordnung als massgebender Verdienst zu berücksichtigen ist. Sofern also der (durchschnittliche) massgebende (Tages- bzw. Monats-)Verdienst, wel- cher sich innerhalb der alternativen Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIV befindet, höher als die dem Beschwerde- führer während der Rekrutenschule ausgerichtete Grundentschädigung von CHF 62.-- (multipliziert mit den [besoldeten] Diensttagen pro Monat) ist, wäre somit auch für den Zeitraum vom 3. Juli bis zum 3. November 2017 der höhere Monatsverdienst bzw. (durchschnittliche) Tagesansatz zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich die IV- Taggeldabrechnung, lässt sich aber insbesondere für den Zeitraum vom

  1. Mai 2017 bis am 2. Juli 2017 – mangels detaillierter Aufstellung über die monatliche IV-Taggeldausrichtung mit und ohne Verpflegungsabzug – kein exakter durchschnittlicher IV-Taggeldansatz ermitteln, welcher für den Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 3. November 2017 mit dem Tages- ansatz der Erwerbsersatzordnung von CHF 62.-- bzw. dem jeweiligen (Monats-)Verdienst verglichen werden könnte. Immerhin lässt sich auf Ba- sis der vorliegenden Akten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 ein durchschnittlicher (Brutto-)Tagessatz dieser IV-Tag- gelder von CHF 95.37 ermitteln (siehe Bf-act. 8 und Bg-act. 13; 26 x CHF 32.60, 2 x CHF 40.70, 199 x CHF 102.10, 15 x CHF 122.10; Total: CHF 23'078.40). Berechnet man anhand der nun bekannten Parameter für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis am 31. Oktober 2017 (eff. [Brutto-]IV-Taggeldleistungen im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum
  2. Juli 2017; Anzahl [EO-Taggeld-]Tage vom 3. Juli 2017 bis zum 31. Ok- tober 2017; durchschnittlicher IV-Taggeldansatz im Zeitraum vom 1. No- vember 2016 bis zum 2. Juli 2017 von CHF 95.37, welcher in Anwendung von Ziffer C5 Satz 1 der AVIG-Praxis ALE für den Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 anzuwenden ist, weil er über dem Tag-
  • 20 - geldansatz der Erwerbsersatzordnung von CHF 62.-- liegt), resultiert für den zwölfmonatigen Bemessungszeitraum von Art. 37 Abs. 2 AVIV unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 30 % ein versicherter Ver- dienst von CHF 2'019.36 (CHF 2'884.80 x 0.7). Damit ist es zwar noch nicht abschliessend möglich zu bestimmen, wie hoch der versicherte Ver- dienst im primär massgebenden sechsmonatigen Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV ist. Denn dazu bedarf es, wie bereits erwähnt, namentlich noch einer genauen Aufstellung über die monatliche Ausrich- tung der IV-Taggelder vom 1. Mai bis zum 2. Juli 2017 mit und ohne Ver- pflegungsabzug. 5.2.Bei einem versicherten Verdienst von CHF 2'019.36 resultiert ein Arbeits- losenversicherungstaggeld von CHF 74.45 (CHF 2'019.36 / 21.7 x 0.8), womit der versicherte (Jahres-)Verdienst nicht CHF 36'000.-- erreicht, so dass die allgemeinen fünf Wartetage entgegen der Abrechnung vom
  1. Januar 2019 für den Monat November 2017 nicht zu bestehen sind (Art. 18 Abs. 1 bis AVIG i.V.m. Art. 6a Abs. 1 und 2 AVIV), so dass anstelle von 15 entschädigungsberechtigten Taggeldern von deren 20 auszugehen ist. Auf dieser Basis sind dann neue Berechnungen für den Zeitraum von November 2017 bis zum April 2018 zur Ermittlung des genauen Rückfor- derungsbetrages anzustellen. 6.Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2019 vorgenommene Verrechnung nach der (aktuell gültigen) AVIG-Praxis RVEI nicht in jedem Fall und ohne weiteres zulässig ist (siehe AVIG-Praxis RVEI, A21 ff. und D3 ff.). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Verrechnung grundsätzlich die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung und allenfalls des Erlassent- scheids erforderlich (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2017 vom
  2. Oktober 2018 E.3.2 m.H.a. 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E.3.2, EVGE C 223/99 vom 14. Februar 2000 E.2b m.H.a. BGE 116 V 290 E.5b).
  • 21 - 7.Bei diesem Ergebnis kann der Einspracheentscheid des Beschwerdegeg- ners vom 16. Mai 2019 nicht geschützt werden und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils, der neuen Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2017 bis April 2018 sowie neuem Entscheid über eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung an die ALK GR zurückzuweisen. Abhängig vom nach der Neuberechnung resultierenden Rückforderungsbetrag, hat die ALK GR – namentlich unter Berücksichtigung der Ziffer A28 der AVIG-Praxis RVEI – über die Rückfor- derung an sich sowie den nunmehr korrekt ermittelten Rückforderungsbe- trag erneut zu befinden. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fas- sung, welcher infolge von Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin an- wendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 16. Mai 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

  • 22 -

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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