Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 57 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 19. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
2 - 1.A., gelernter Maler, meldete am 3. November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem 3. Novem- ber 2017 an. 2.Die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK GR) richtete in der Folge Arbeitslosenversicherungstaggelder aus, basierend auf einem ver- sicherten Verdienst von CHF 2'756.--. 3.Gemäss Angaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubün- den (nachfolgend KIGA) stellte im Sommer 2018 das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend SECO) anlässlich einer Revision fest, dass die ALK GR zu Unrecht eine Pauschale als versicherten Verdienst angewen- det hatte. Denn die Invalidenversicherung habe während der durch sie fi- nanzierten Berufsausbildung zum Maler EFZ A. ein AHV-pflichtiges Taggeld ausgerichtet. Zudem sei eine Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom September 2017 zu Un- recht unberücksichtigt geblieben, wonach der IV-Grad von A._____ nach Abschluss der Ausbildung bei 30 % liege. Die ALK GR sei vom SECO mit Verfügung vom 7. September 2018 zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verpflichtet worden. 4.Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (V 2019/140) forderte die ALK GR be- treffend die Monate November 2017 bis April 2018 den Betrag von CHF 1'174.90 für zu viel bezogene Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück. Der Rückforderungsbetrag setzte sich zusammen aus einem (Netto-)Betrag von CHF 762.95 für den Monat November 2017 und CHF 411.95 für den Monat Dezember 2017 zusammen. CHF 108.55 wur- den mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar und März 2018 verrechnet, womit noch ein zu bezahlender Rück- erstattungsbetrag von CHF 1'066.35 (Netto) resultierte. Der versicherte Verdienst wurde mit Wirkung ab 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- fest- gesetzt.
3 - 5.Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gelangte A._____ an die ALK GR und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019. Dabei bat er auch um eine Besprechung. Am 28. Februar 2019 liess die ALK GR A._____ ein erläuterndes Schreiben zukommen, worauf A._____ mit Schreiben vom 17. März 2019 der ALK GR u.a. mitteilte, dass er mit der Verfügung vom 30. Januar 2019 weiterhin nicht einverstanden sei und nochmals Einsprache erhebe. 6.In der Folge behandelte das KIGA das Schreiben vom 17. März 2019 als Einsprache und trat mit Einspracheentscheid vom 18. April 2019 auf diese Eingabe infolge Verspätung nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom
4 - sowie seinem IV-Grad von 30 % gemäss einer Verfügung der IV-Stelle vom September 2017, betrage der versicherte Verdienst richtigerweise nur CHF 2'177.-- (pro Monat) anstelle der ursprünglich der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zugrunde gelegten CHF 2'756.--. Damit seien A._____ zu hohe Arbeitslosenversicherungstaggelder ausgerichtet wor- den, was zur Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 geführt habe. 9.Am 19. Januar 2021 edierte die Instruktionsrichterin bei der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Graubünden die EO-Akten betreffend den Beschwerdeführer und gewährte den Parteien am 21. Januar 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi-
5 - cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheent- scheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kanto- nale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsver- mittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts gegeben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfü- gungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Rückforde- rungsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legiti- miert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. 2.Vorliegen ist streitig, ob der Beschwerdegegner die Einsprache des Be- schwerdeführers mit Entscheid vom 16. Mai 2019 zu Recht abgewiesen hat und somit eine Rückforderung – infolge zu viel ausbezahlter Arbeitslo- senentschädigungen – im Betrag von CHF 1'174.90, nach Verrechnung mit fälligen Leistungen im Betrag von CHF 108.55 noch CHF 1'066.35, bestätigt und den versicherten Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- festgesetzt hat. Der Streitwert liegt unter CHF 5'000.--, womit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 43 Abs. 2 e contrario VRG das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt werden kann.
6 - 3.Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspru- ches auf rechtliches Gehör, weil im angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend auf seine vorgebrachten Rügen eingegangen worden sei. 3.1.In der Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der versicherte Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 neu auf CHF 2'177.-- festgesetzt und ein Betrag von CHF 1'174.90 infolge zu Unrecht ausgerichteter Leis- tungen zurückgefordert. CHF 108.55 wurden mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (für die Monate Februar und März 2018) ver- rechnet, womit noch ein durch den Beschwerdeführer zu bezahlender Be- trag von CHF 1'066.35 resultiert. Dieser Verfügung lagen auch neue Ab- rechnungen betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstag- geld für die Monate November 2017 bis zum April 2018 sowie eine Zu- sammenfassung über die Rückforderungsbeträge betreffend die Monate November und Dezember 2017 bei (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5 f.). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdefüh- rer ab dem 3. November 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe und bis am 25. April 2018 zu Arbeitslosenversicherungsleis- tungen gekommen sei. Anlässlich einer Revision sei nun aber festgestellt worden, dass der versicherte Verdienst seit der Anmeldung falsch berech- net worden sei, womit der Beschwerdeführer zu Unrecht zu Arbeitslosen- versicherungsleistungen im Betrag von CHF 1'174.90 gekommen sei. Für die Berechnung dieses Betrages wurde auf die beiliegenden (neuen) Ab- rechnungen verwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten seien und diese gemäss Art. 94 AVIG mit fälligen Leistungen verrechnet werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 dagegen Einspra- che erhoben hatte und um eine Besprechung geben hatte, erläuterte die ALK GR in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 die Verfügung vom
8 - Schreiben vom 28. Februar 2019 der ALK GR dar, weshalb gestützt auf einen SECO-Revisionsbericht vom Sommer 2018 und einer SECO-Revi- sionsverfügung vom 7. September 2018 ein niedrigerer versicherter Ver- dienst von CHF 2'177.-- festzusetzen war und unter Mitberücksichtigung eines IV-Grades von 30 % gemäss Verfügung der IV-Stelle vom Septem- ber 2017 für die Monate November und Dezember 2017 eine Rückforde- rung von bereits ausbezahlten Arbeitslosenversicherungsleistungen ver- fügt werden musste. Zur Begründung führte er, auch unter Hinweis auf die AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) und RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des SECO, insbesondere noch an, dass gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 AVIG unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten sind. Gemäss Art. 23 AVIG gelte als versi- cherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, welcher während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt worden sei. Der ver- sicherte Verdienst bemesse sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemesse sich der Durchschnittsverdienst, wenn dieser Durchschnittslohn höher als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV sei (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invalidenversicherung (IV) und der Militärversicherung (MV) seien für die Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuziehen bei einer Beitragspflicht, d.h. wenn die versi- cherte Person vor dem Bezug der Taggelder angestellt gewesen sei und massgebenden Lohn erzielt habe (siehe AVIG-Praxis ALE, C4). Bei versi- cherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei der Verdienst massgebend, der ihrer verbleiben- den Erwerbsfähigkeit entspreche. Dabei handle es sich um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt habe. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung (ALV) beschränke
9 - sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Arbeitslosenkasse (Graubünden) sei somit der Verdienst massge- bend, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchti- gung erzielt habe (Lohn vor der Invalidität) und nicht das von der Invali- denversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Person auf Grund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (siehe AVIG-Pra- xis ALE, C26). Der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2015 bis zum
12 - rungsträgers ist fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag ab- zustellen, an dem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu- mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E.2.3, 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E.6 und 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E.4). Angesichts der im Sommer 2018 erfolgten Revision durch das SECO und die daraufhin am 30. Januar 2019 erlassene Rückforderungsverfü- gung, sind für eine Verwirkung der Rückforderung keine Hinweise ersicht- lich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 4.3.Der Beschwerdeführer verkennt hingegen mit seiner "Einkommensbe- rechnung" aus IV-Taggeldern während der von der Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung zum Maler EFZ, dass gemäss den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 2. Juli 2017 (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 13 und Bf-act. 8) nicht für den ganzen (potenziell) massgebenden Bemes- sungszeitraum von sechs bzw. zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. November 2017 ein IV-Taggeld von CHF 122.10 ausbezahlt wurde. Mit Verfügungen vom 12. September 2017 wurde für den Zeitraum vom 29. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 seitens der IV-Stelle eine Grundentschädigung von CHF 122.10 bzw. CHF 102.10 (mit Verpflegungsabzug [20 % der Grundentschädigung, ma- ximal CHF 20.--] im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; CHF 122.10 - CHF 20.-- = CHF 102.10) verfügt. Zudem betrug gemäss den vorliegenden Akten, so- weit vorliegend potenziell relevant, bis am 28. November 2016 die Grun- dentschädigung CHF 40.70 bzw. CHF 32.60 (mit Verpflegungsabzug von 20 % im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 IVV; CHF 40.70 x 0.8 = CHF 32.56). Dabei wurden im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 seitens der IV-Stelle überwiegend Taggelder mit Verpflegungsabzug aus-
13 - gerichtet. Insofern kann der "Einkommensberechnung" des Beschwerde- führers nicht gefolgt werden. 4.4.Demgegenüber treffen die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Massgeblichkeit von IV-Taggeldern für die Bestimmung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV zu (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.3.2 ff. und 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E.4 ff.; AVIG-Praxis ALE, C4). Ebenfalls grundsätzlich zutreffend sind seine Ausführungen zur Berücksichtigung des Validitätsgrades in der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Verfü- gung einer anderen Sozialversicherung hinsichtlich eines festgestellten In- validitätsgrades und somit die entsprechende Anpassung des versicherten Verdienstes anhand des festgestellten Validitätsgrades auf 70 % (siehe Art. 40b AVIV; BGE 145 V 399 E.4, 142 V 380 E.3.3.2, 140 V 89 E.5.1 ff., 133 V 530 E.4.1.2, 133 V 524 E.5 und 132 V 357 E.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE, B256a ff. und C26 und C29). 4.5.Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse Graubünden bzw. der Be- schwerdegegner mit Wirkung ab 3. November 2017 (Beginn der Rahmen- frist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG) einen versi- cherten Verdienst von CHF 2'177.-- (70 % von CHF 3'110.--, was gemäss Bg-act. 14 im Durchschnitt dem monatlichen IV-Taggeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 und somit während den sechs Beitragsmonaten gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV entsprechen soll). Dies er- gibt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, Art. 40a und 40b AVIV ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 80.25 (CHF 3'110.-- x 0.7 / 21.7 x 0.8). Die im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom
15 - CHF 80.25 zu tief ausweist. Somit ist der Rückerstattungsbetrag von CHF 1'174.90 nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Dementsprechend hätte der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 die Verfügung vom 30. Januar 2019 nicht stützen dür- fen, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Einspracheent- scheid grundsätzlich aufzuheben ist. Davon könnte nur abgesehen wer- den, wenn im Ergebnis, namentlich infolge eines seitens der ALK GR falsch ermittelten versicherten Verdienstes in der gemäss Art. 37 AVIV massgebenden Zeitperiode, doch noch genau ein Rückforderungsbetrag von CHF 1'174.90 resultieren würde. Wie nachfolgend dargestellt wird, trifft ersteres zwar zu, doch resultiert daraus bei 20 entschädigungsbe- rechtigten Taggeldern im Monat November 2017 ein geringerer Rückfor- derungsbetrag als CHF 1'174.-- (siehe nachstehende Erwägungen 5 ff.), womit der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners auch im Ergebnis nicht geschützt werden kann. Auffallend ist zudem auch, dass das SECO gemäss Auszug aus dem Revisionsbericht vom Juli 2018 und der Revisionsverfügung vom September 2018 einen Bruttobetrag von CHF 832.65 für die Kontrollperioden November 2017 bis April 2018 bean- standete, solange die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht eine höhere Vermittlungsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit als 70 % ausweise. Ausserdem weichen die Taggeld-Abrechnungen vom 30. Ja- nuar 2019 vom Auszug aus dem Revisionsbericht des SECO in gewissen Teilen ab (siehe Bg-act. 6 f.). Diese Diskrepanzen vermag der angefoch- tene Einspracheentscheid und die vorliegend eingereichte Vernehmlas- sung des Beschwerdegegners ebenfalls nicht zu erklären. 5.Der Beschwerdegegner legt selber zutreffend dar, dass gemäss Art. 37 AVIV der versicherte Verdienst sich nach dem Durchschnittslohn der letz- ten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs- bezug bemesse (vgl. BGE 144 V 195 E.4.1). Gemäss Rückforderungsver- fügung sowie den neuen Taggeld-Abrechnungen vom 30. Januar 2019
16 - (siehe Bf-act. 5 f.) sowie den ursprünglichen Taggeld-Abrechnungen vom
17 - 2017 bis zum 30. Juni 2017 berechnet wurde. Wenn nun aber gemäss eigener Feststellung in den Abrechnungen der ALK GR die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst am 3. November 2017 begann (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG und namentlich auch Art. 15 und 26 AVIG; siehe auch AVIG-Praxis ALE, B1 ff., insbesondere B41 und B263), lässt sich die in der erwähnten Tabelle vorgenommene Berechnung schon unter diesem zeitlichen Gesichtspunkt nicht nachvollziehen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Hinzu kommt, dass die für den Zeit- raum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen massgebenden (Brutto-)Einkommen betraglich nicht mit den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen übereinstimmen (siehe Bf-act. 8 so- wie Bg-act. 13 und 14). 5.1.Im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 3. November 2017 wurden dem Be- schwerdeführer infolge der Absolvierung der Rekrutenschule Erwerbsaus- fallentschädigungen gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1; seit dem 1. Januar 2021: Bundesgesetz über den Erwerbser- satz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Vaterschaft) ausgerichtet, worauf ebenfalls AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 %) und ALV-Beiträge (1.1 %) erhoben wurden (siehe Aktenedition betreffend EOG-Leistungen an den Beschwerdeführer vom 19. Januar 2021 [Ed.-act.]). Gestützt auf Rz. 4006 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) des BSV betrug die tägliche Grunden- tschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Art. 16a Abs. 1 EOG, was auch gelte, wenn der Rekrut unmittel- bar vor dem Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe, welches höher gewesen sei. Dementsprechend betrug die (Grund-)Entschädigung für den Beschwerdeführer CHF 62.-- pro (besol- detem) Diensttag. Insofern wären gemäss der Ziffer C4 AVIG-Praxis ALE grundsätzlich auch diese (Ersatz-)Einkommen zu berücksichtigen. Die Zif-
18 - fer C5 der AVIG-Praxis ALE sieht nun aber vor, dass für eine versicherte Person, die vor oder nach dem Militärdienst insgesamt sechs Monate ge- arbeitet hat – ohne dazwischen ALE-Taggelder zu beziehen – und dabei einen höheren Lohn erzielte als die beitragspflichtigen Taggelder der Er- werbsersatzordnung, dieser für die Dauer der Dienstzeit als massgeben- der Verdienst zu berücksichtigen ist. Der massgebende Zeitraum des für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgeblichen Durch- schnittslohnes in den sechs oder zwölf Beitragsmonaten (siehe dazu Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erstreckt sich also von November 2016 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) oder Mai 2017 (Art. 37 Abs. 1 AVIV) bis zum 3. November 2017 bzw. bis zum 31. Oktober 2017. Der (vorerst ohne Anpassung an den Validitätsgrad) zu bestimmende ver- sicherte Verdienst ist derjenige, welcher sich aus dem höheren Durch- schnittslohn auf Basis des sechs- oder zwölfmonatigen Bemessungszeit- raums ergibt (siehe Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Die während der durch die Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung ausgerichteten IV-Tag- gelder (mit AHV/IV/EO- und ALV-Abzug), wurden im Rahmen der Rück- forderung als massgebender Lohn wie bei einer vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübten (und einer vollen Leis- tungsfähigkeit entsprechend entlöhnten) Erwerbstätigkeit behandelt. Der versicherte Verdienst wurde somit nicht mehr, wie ursprünglich von der ALK GR vorgenommen, auf Basis der Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs.1 lit. b AVIV für Versicherte, welche im An- schluss an die berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung bezie- hen (siehe dazu AVIG-Praxis ALE, C30 ff.), bestimmt. Somit ist der Be- schwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung von Ziffer C4 und C5 der AVIG-Praxis ALE betreffend die Ermittlung des versicherten Verdiens- tes so zu stellen, als dass diese durch die Invalidenversicherung unter- stützte und mehr als sechs Monate dauernde berufliche Grundbildung als Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG-Praxis ALE zu betrachten ist. Aus Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG-Praxis ALE ergibt sich im
19 - Ergebnis, dass für die Dauer der Dienstzeit der höhere Verdienst aus der (während mindestens sechs Monaten) ausgeübten "Erwerbstätigkeit" an- stelle der tieferen beitragspflichten Taggelder der Erwerbsersatzordnung als massgebender Verdienst zu berücksichtigen ist. Sofern also der (durchschnittliche) massgebende (Tages- bzw. Monats-)Verdienst, wel- cher sich innerhalb der alternativen Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIV befindet, höher als die dem Beschwerde- führer während der Rekrutenschule ausgerichtete Grundentschädigung von CHF 62.-- (multipliziert mit den [besoldeten] Diensttagen pro Monat) ist, wäre somit auch für den Zeitraum vom 3. Juli bis zum 3. November 2017 der höhere Monatsverdienst bzw. (durchschnittliche) Tagesansatz zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich die IV- Taggeldabrechnung, lässt sich aber insbesondere für den Zeitraum vom
21 - 7.Bei diesem Ergebnis kann der Einspracheentscheid des Beschwerdegeg- ners vom 16. Mai 2019 nicht geschützt werden und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils, der neuen Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2017 bis April 2018 sowie neuem Entscheid über eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung an die ALK GR zurückzuweisen. Abhängig vom nach der Neuberechnung resultierenden Rückforderungsbetrag, hat die ALK GR – namentlich unter Berücksichtigung der Ziffer A28 der AVIG-Praxis RVEI – über die Rückfor- derung an sich sowie den nunmehr korrekt ermittelten Rückforderungsbe- trag erneut zu befinden. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fas- sung, welcher infolge von Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin an- wendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 16. Mai 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
22 -