Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2019 57
Entscheidungsdatum
19.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 57 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 19. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG

  • 2 - 1.A._____, gelernter Maler, meldete am 3. November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab dem
  1. November 2017 an. 2.Die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend ALK GR) richtete in der Folge Arbeitslosenversicherungstaggelder aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 2'756.--. 3.Gemäss Angaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) stellte im Sommer 2018 das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend SECO) anlässlich einer Revision fest, dass die ALK GR zu Unrecht eine Pauschale als versicherten Verdienst angewendet hatte. Denn die Invalidenversicherung habe während der durch sie finanzierten Berufsausbildung zum Maler EFZ A._____ ein AHV-pflichtiges Taggeld ausgerichtet. Zudem sei eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) vom September 2017 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, wonach der IV-Grad von A._____ nach Abschluss der Ausbildung bei 30 % liege. Die ALK GR sei vom SECO mit Verfügung vom 7. September 2018 zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verpflichtet worden. 4.Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 (V 2019/140) forderte die ALK GR betreffend die Monate November 2017 bis April 2018 den Betrag von CHF 1'174.90 für zu viel bezogene Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück. Der Rückforderungsbetrag setzte sich zusammen aus einem (Netto-)Betrag von CHF 762.95 für den Monat November 2017 und CHF 411.95 für den Monat Dezember 2017 zusammen. CHF 108.55 wurden mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate Februar und März 2018 verrechnet, womit noch ein zu bezahlender Rückerstattungsbetrag von CHF 1'066.35 (Netto) resultierte.
  • 3 - Der versicherte Verdienst wurde mit Wirkung ab 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- festgesetzt. 5.Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 gelangte A._____ an die ALK GR und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Januar 2019. Dabei bat er auch um eine Besprechung. Am 28. Februar 2019 liess die ALK GR A._____ ein erläuterndes Schreiben zukommen, worauf A._____ mit Schreiben vom 17. März 2019 der ALK GR u.a. mitteilte, dass er mit der Verfügung vom 30. Januar 2019 weiterhin nicht einverstanden sei und nochmals Einsprache erhebe. 6.In der Folge behandelte das KIGA das Schreiben vom 17. März 2019 als Einsprache und trat mit Einspracheentscheid vom 18. April 2019 auf diese Eingabe infolge Verspätung nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom
  1. Mai 2019 ersetzte das KIGA infolge der übersehenen Einsprache vom
  2. Februar 2019 den Einspracheentscheid vom 18. April 2019, behandelte die Einsprache von A._____ materiell und wies diese ab. 7.Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Mai 2019 und dass die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auf einer Basis von CHF 3'713.90 pro Monat anstatt CHF 2'756.-- zu erfolgen habe. Ausserdem rügte er implizit eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör. 8.In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schloss das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 wiederholt. Es gehe um eine Korrektur des versicherten Verdienstes, welcher im Nachgang zu einer
  • 4 - Revision durch das SECO habe vorgenommen werden müssen. Infolge der für die Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigenden, während der Ausbildung von A._____ ausgerichteten, IV-Taggeldern sowie seinem IV-Grad von 30 % gemäss einer Verfügung der IV-Stelle vom September 2017, betrage der versicherte Verdienst richtigerweise nur CHF 2'177.-- (pro Monat) anstelle der ursprünglich der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zugrunde gelegten CHF 2'756.--. Damit seien A._____ zu hohe Arbeitslosenversicherungstaggelder ausgerichtet worden, was zur Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 geführt habe. 9.Am 19. Januar 2021 edierte die Instruktionsrichterin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die EO-Akten betreffend den Beschwerdeführer und gewährte den Parteien am
  1. Januar 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unterliegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversicherung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Örtlich zuständig für die Beurteilung von
  • 5 - Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. 2.Vorliegen ist streitig, ob der Beschwerdegegner die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 16. Mai 2019 zu Recht abgewiesen hat und somit eine Rückforderung – infolge zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigungen – im Betrag von CHF 1'174.90, nach Verrechnung mit fälligen Leistungen im Betrag von CHF 108.55 noch CHF 1'066.35, bestätigt und den versicherten Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 auf CHF 2'177.-- festgesetzt hat. Der Streitwert liegt unter CHF 5'000.--, womit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 43

  • 6 - Abs. 2 e contrario VRG das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt werden kann. 3.Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, weil im angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend auf seine vorgebrachten Rügen eingegangen worden sei. 3.1.In der Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der versicherte Verdienst mit Wirkung ab dem 3. November 2017 neu auf CHF 2'177.-- festgesetzt und ein Betrag von CHF 1'174.90 infolge zu Unrecht ausgerichteter Leistungen zurückgefordert. CHF 108.55 wurden mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (für die Monate Februar und März 2018) verrechnet, womit noch ein durch den Beschwerdeführer zu bezahlender Betrag von CHF 1'066.35 resultiert. Dieser Verfügung lagen auch neue Abrechnungen betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für die Monate November 2017 bis zum April 2018 sowie eine Zusammenfassung über die Rückforderungsbeträge betreffend die Monate November und Dezember 2017 bei (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5 f.). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. November 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben habe und bis am 25. April 2018 zu Arbeitslosenversicherungsleistungen gekommen sei. Anlässlich einer Revision sei nun aber festgestellt worden, dass der versicherte Verdienst seit der Anmeldung falsch berechnet worden sei, womit der Beschwerdeführer zu Unrecht zu Arbeitslosenversicherungsleistungen im Betrag von CHF 1'174.90 gekommen sei. Für die Berechnung dieses Betrages wurde auf die beiliegenden (neuen) Abrechnungen verwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten seien und diese gemäss Art. 94 AVIG mit fälligen Leistungen verrechnet werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer

  • 7 - mit Schreiben vom 20. Februar 2019 dagegen Einsprache erhoben hatte und um eine Besprechung geben hatte, erläuterte die ALK GR in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 die Verfügung vom 30. Januar 2019 dahingehend, dass es sich beim ursprünglich und fälschlicherweise berechneten Taggeld von CHF 101.60 um ein Pauschaltaggeld gehandelt habe, welches Lehrlingen mit einem normalen Lehrlingslohn gewährt werde. Anlässlich der Revision seines Dossiers sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer während seiner Lehre keinen normalen Lehrlingslohn, sondern ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe. Gleichzeitig sei auch festgestellt worden, dass er gemäss Entscheid der IV-Stelle zu 30 % invalid sei. Das durchschnittliche IV-Taggeld pro Monat habe brutto CHF 3'110.-- betragen. Infolge der von der IV-Stelle festgestellten Invalidität dürfe die Arbeitslosenkasse aber nur denjenigen Teil versichern, für welchen er von der IV-Stelle als gesund eingeschätzt worden sei (70 %). Daraus ergebe sich ein (Brutto-)Betrag von CHF 2'177.-- pro Monat, welcher als versicherter Verdienst gelte. Daraus berechne sich folglich das (in den korrigierten Abrechnungen vom

  1. Januar 2019 ausgewiesene) Taggeld von CHF 80.25 (CHF 2'177.-- / 21.7 = CHF 100.30; CHF 100.30 / 100 x 80 = CHF 80.25). Mit Schreiben vom 17. März 2019 erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache und rügte eine fehlerhafte Berechnung. Er habe zu 100 % gearbeitet und nicht nur zu 70 % und der Tagesansatz (während der durch die Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung) sei CHF 122.10 und nicht CHF 106.60 gewesen. Zudem belaufe sich der Tagesansatz (ausser im Februar) auf 30 oder 31 Tage. Nach seiner Rechnung habe er sogar noch Geld von der ALK GR zugute und nicht umgekehrt. Denn es seien (in den Abrechnungen der ALK GR) nur Arbeitstage berechnet worden, während die Invalidenversicherung alle Tage berücksichtigt habe, da man ja jeden Tag leben müsse. Wenn nun weniger Tage pro Monat (der Berechnung des Tagessatzes) zugrunde gelegt würden, müsse sich
  • 8 - automatisch der Tagessatz erhöhen, damit es wieder stimme. Es wurde wieder um einen Besprechungstermin zur Erläuterung der Sache ersucht. 3.2.Im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 legte der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der Verfügung vom 30. Januar 2019 und dem Schreiben vom 28. Februar 2019 der ALK GR dar, weshalb gestützt auf einen SECO-Revisionsbericht vom Sommer 2018 und einer SECO- Revisionsverfügung vom 7. September 2018 ein niedrigerer versicherter Verdienst von CHF 2'177.-- festzusetzen war und unter Mitberücksichtigung eines IV-Grades von 30 % gemäss Verfügung der IV- Stelle vom September 2017 für die Monate November und Dezember 2017 eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Arbeitslosenversicherungsleistungen verfügt werden musste. Zur Begründung führte er, auch unter Hinweis auf die AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung) und RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des SECO, insbesondere noch an, dass gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 AVIG unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten sind. Gemäss Art. 23 AVIG gelte als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, welcher während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt worden sei. Der versicherte Verdienst bemesse sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemesse sich der Durchschnittsverdienst, wenn dieser Durchschnittslohn höher als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV sei (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invalidenversicherung (IV) und der Militärversicherung (MV) seien für die Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuziehen bei einer Beitragspflicht, d.h. wenn die versicherte Person vor dem Bezug der

  • 9 - Taggelder angestellt gewesen sei und massgebenden Lohn erzielt habe (siehe AVIG-Praxis ALE, C4). Bei versicherten Personen mit gesundheitsbedingter dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei der Verdienst massgebend, der ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspreche. Dabei handle es sich um Personen, bei denen eine andere Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt habe. Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung (ALV) beschränke sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Validitätsgrad). Für die Arbeitslosenkasse (Graubünden) sei somit der Verdienst massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielt habe (Lohn vor der Invalidität) und nicht das von der Invalidenversicherung festgelegte Einkommen, das die versicherte Person auf Grund ihrer Invalidität hypothetisch noch erzielen könnte (siehe AVIG-Praxis ALE, C26). Der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2015 bis zum 2. Juli 2017 eine durch die IV-Stelle finanzierte Ausbildung zum Maler EFZ absolviert. Weil dabei vom Taggeld von CHF 122.10 ALV- Beiträge abgezogen worden seien, seien diese Taggelder für die Berechnung des versicherten Verdienstes heranzuziehen gewesen, womit sich vorweg ein versicherter Verdienst von CHF 3'110.-- ergeben habe. Der versicherte Verdienst sei nun aber noch an die gesundheitsbedingte, dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit anzupassen, weil sich der Versicherungsschutz der ALV auf den Validitätsgrad beschränke. Im vorliegenden Fall habe die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (recte wohl: 27. September 2017) den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 30 % festgelegt. Damit habe die ALK GR von einem Validitätsgrad von 70 % ausgehen müssen und somit den ermittelten, versicherten Verdienst von CHF 3'110.-- um 30 % kürzen müssen, was schliesslich einen versicherten Verdienst von nunmehr CHF 2'177.-- ergeben habe. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen müssten auch dann zurückgefordert werden, wenn der Fehler nicht auf der Seite des Versicherten passiert sei,

  • 10 - weil die zuständige Behörde gehalten sei den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. 3.3.Aufgrund der vorliegenden Ausführung ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Verfügung vom 30. Januar 2019 und im Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2019 enthaltene Begründung vorliegend den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben und ihm somit keine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sein soll (vgl. dazu BGE 138 I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2, 129 I 232 E.3.2). Vielmehr legte der Beschwerdegegner einlässlich die grundsätzliche Rechtslage betreffend Bemessung des versicherten Verdienstes und Rückerstattungspflicht dar. Insofern trifft es entgegen dem beschwerdeführerischen Vorwurf nicht zu, dass auf seine im Rahmen der Einsprache erhobenen Rügen nicht rechtsgenüglich eingegangen worden sei. 4.Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde vom 20. Mai 2019 dar, dass er in C._____ eine IV-Ausbildung absolviert habe. Dabei habe er aber 100 % gearbeitet und nicht nur 70 %. Er habe für jeden Wochentag und somit an 365 bzw. 366 Tagen im Jahr ein Taggeld von CHF 122.10 bezogen. Daraus errechnete er ein Jahreseinkommen von CHF 44'566.50 pro Jahr (CHF 122.10 x 365) bzw. CHF 3'713.90 pro Monat (CHF 44'566.50 / 12). Die (Rückforderungs-)Rechnung der ALK GR stimme überhaupt nicht. Denn gemäss dieser müsste er etwas zurückzahlen, obwohl es nach seiner eigenen Berechnung gerade umgekehrt sei. Dabei drückte er auch sein Unverständnis darüber aus, weshalb bei den Taggeldern der Invalidenversicherung sieben Tage pro Woche bezahlt würden und bei der Arbeitslosenversicherung nur fünf Arbeitstage. Daraus schloss er, dass bei einem Taggeld an nur fünf Tagen (pro Woche) der Taggeldansatz dementsprechend höher sein müsse oder man nehme den Jahreslohn durch zwölf geteilt, also CHF 3'713.90 pro Monat. Seiner Beschwerde legte er auch verschiedene Unterlagen bei.
  • 11 - 4.1.Der Beschwerdegegner wiederholte in seiner Vernehmlassung vom
  1. Mai 2019 im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 und dokumentierte diese mit verschiedenen Unterlagen. Dabei erwähnte er zutreffend die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG. 4.2.Um auf formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, ist grundsätzlich ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund vorausgesetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (siehe BGE 129 V 110 E.1.1, 127 V 475 E.2b/aa, 126 V 399 E.2b und 122 V 367 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom
  2. September 2020 E.2.2, 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.1, 8C_301/2014 vom 9. September 2014 E.2 und 8C_731/2011 vom
  3. Januar 2012 E.2). Zweifellose Unrichtigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Entscheid auf einer falschen Rechtsanwendung beruhte (siehe BGE 144 I 103 E.2.2, 140 V 77 E.3.1 und 126 V 399 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E.2.3 und 9C_200/2010 vom 29. September 2010 E.2.1). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung eines Verwaltungsentscheides von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls von Bedeutung bzw. kann keine bestimmte betragliche Grenze festgelegt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.2.2 und 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E.3.6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E.5 [nicht publ. Erwägung in BGE 129 V 110] mit Hinweis auf EVGE C 85/99 vom
  4. September 1999, in: ARV 2000 Nr. 40 S. 208 ff. S. 211 sowie EVGE C 44/02 vom 6. Juni 2002 E.3b). Gemäss AVIG-Praxis RVEI, A28 kann die (Arbeitslosen-)Kasse zur administrativen Entlastung auf die Rückforderung verzichten, wenn diese einzig auf ein Verschulden der
  • 12 - Kasse zurückzuführen ist und der geschuldete Betrag CHF 800.-- nicht übersteigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist. Liegt zum Beispiel ein Fehler der Arbeitslosenkasse bei der Leistungsberechnung vor, beginnt die Frist nicht bereits im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler begangen worden ist. Nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Versicherungsträgers ist fristauslösend, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (siehe BGE 146 V 217 E.2.1 f., 138 V 74 E.4.1, 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E.2.3, 8C_652/2012 vom
  1. Dezember 2012 E.6 und 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E.4). Angesichts der im Sommer 2018 erfolgten Revision durch das SECO und die daraufhin am 30. Januar 2019 erlassene Rückforderungsverfügung, sind für eine Verwirkung der Rückforderung keine Hinweise ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 4.3.Der Beschwerdeführer verkennt hingegen mit seiner "Einkommensberechnung" aus IV-Taggeldern während der von der Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung zum Maler EFZ, dass gemäss den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 2. Juli 2017 (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 13 und Bf-act. 8) nicht für den ganzen (potenziell) massgebenden Bemessungszeitraum von sechs bzw. zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am
  2. November 2017 ein IV-Taggeld von CHF 122.10 ausbezahlt wurde. Mit Verfügungen vom 12. September 2017 wurde für den Zeitraum vom
  3. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 seitens der IV-Stelle eine
  • 13 - Grundentschädigung von CHF 122.10 bzw. CHF 102.10 (mit Verpflegungsabzug [20 % der Grundentschädigung, maximal CHF 20.--] im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; CHF 122.10 - CHF 20.-- = CHF 102.10) verfügt. Zudem betrug gemäss den vorliegenden Akten, soweit vorliegend potenziell relevant, bis am 28. November 2016 die Grundentschädigung CHF 40.70 bzw. CHF 32.60 (mit Verpflegungsabzug von 20 % im Sinne von Art. 21 octies Abs. 1 IVV; CHF 40.70 x 0.8 = CHF 32.56). Dabei wurden im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum
  1. Juli 2017 seitens der IV-Stelle überwiegend Taggelder mit Verpflegungsabzug ausgerichtet. Insofern kann der "Einkommensberechnung" des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 4.4.Demgegenüber treffen die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Massgeblichkeit von IV-Taggeldern für die Bestimmung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV zu (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.3.2 ff. und 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E.4 ff.; AVIG-Praxis ALE, C4). Ebenfalls grundsätzlich zutreffend sind seine Ausführungen zur Berücksichtigung des Validitätsgrades in der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Verfügung einer anderen Sozialversicherung hinsichtlich eines festgestellten Invaliditätsgrades und somit die entsprechende Anpassung des versicherten Verdienstes anhand des festgestellten Validitätsgrades auf 70 % (siehe Art. 40b AVIV; BGE 145 V 399 E.4, 142 V 380 E.3.3.2, 140 V 89 E.5.1 ff., 133 V 530 E.4.1.2, 133 V 524 E.5 und 132 V 357 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E.4; AVIG- Praxis ALE, B256a ff. und C26 und C29). 4.5.Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse Graubünden bzw. der Beschwerdegegner mit Wirkung ab 3. November 2017 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG) einen versicherten Verdienst von CHF 2'177.-- (70 % von CHF 3'110.--,
  • 14 - was gemäss Bg-act. 14 im Durchschnitt dem monatlichen IV-Taggeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 und somit während den sechs Beitragsmonaten gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV entsprechen soll). Dies ergibt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 AVIG, Art. 40a und 40b AVIV ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 80.25 (CHF 3'110.-- x 0.7 / 21.7 x 0.8). Die im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 erstellten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherungstaggelder betreffend die Monate November 2017 bis April 2018 sowie die Zusammenfassung der Rückforderung hinsichtlich der Monate November und Dezember 2017 (siehe Bf-act. 6), alle vom 30. Januar 2019, weisen einen Rückforderungsbetrag (vor einer Verrechnung mit fälligen Leistungen im Betrag von CHF von CHF 108.55) von CHF 1'174.90 aus. Dieser (Netto-)Betrag wurden denn auch von der Ausgleichskasse Graubünden mit Verfügung vom 30. Januar 2019 zurückgefordert (siehe Bf-act. 5). In der korrigierten Abrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder für den Monat November 2017 findet sich im Vergleich zur ursprünglichen Abrechnung vom 11. Dezember 2017 (siehe Bg-act. 5) neben dem auf CHF 80.25 reduzierten Taggeldansatz noch ein Abzug (Tilgung) von fünf allgemeinen Wartetagen von den 20 kontrollierten Tagen. Daraus resultieren gemäss korrigierter Abrechnung vom 30. Januar 2019 für den Monat November 2017 somit nur noch 15 entschädigungsberechtigte Taggelder, während in der ursprünglichen Abrechnung vom 11. Dezember 2017 noch 20 entschädigungsberechtigte Taggelder aufgeführt waren. Der Grund hierfür ist für das streitberufene Gericht nicht nachvollziehbar. Denn gemäss Art. 18 Abs. 1 bis AVIG i.V.m. Art. 6a Abs. 1 und 2 AVIV müssen Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis CHF 36'000.-- pro Jahr die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG nicht bestehen (siehe auch AVIG-Praxis ALE, C108 und 110). Der von der Ausgleichskasse Graubünden und vom Beschwerdegegner ab dem 3. November 2017 festgesetzte versicherte Verdienst, der für den massgebenden

  • 15 - Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 AVIV zu ermitteln ist, beträgt gemäss Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 CHF 2'177.--, woraus sich ein auf ein Jahreseinkommen hochgerechneter Betrag von lediglich CHF 26'124.-- ergibt. 4.6.Der in der Rückforderungsverfügung vom 30. Januar 2019 berücksichtigte Abzug von fünf allgemeinen Wartetagen ist aufgrund eines (versicherten) Jahresverdienstes von unter CHF 36'000.-- demnach nicht statthaft, womit die korrigierte Abrechnung der Arbeitslosenversicherungstaggelder vom

  1. Januar 2019 für den Monat November 2017 wiederum fehlerhaft ist und den (Brutto-)Anspruch des Beschwerdeführers um fünf Taggelder à CHF 80.25 zu tief ausweist. Somit ist der Rückerstattungsbetrag von CHF 1'174.90 nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelt worden. Dementsprechend hätte der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 die Verfügung vom 30. Januar 2019 nicht stützen dürfen, weshalb bereits aus diesem Grund der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich aufzuheben ist. Davon könnte nur abgesehen werden, wenn im Ergebnis, namentlich infolge eines seitens der ALK GR falsch ermittelten versicherten Verdienstes in der gemäss Art. 37 AVIV massgebenden Zeitperiode, doch noch genau ein Rückforderungsbetrag von CHF 1'174.90 resultieren würde. Wie nachfolgend dargestellt wird, trifft ersteres zwar zu, doch resultiert daraus bei 20 entschädigungsberechtigten Taggeldern im Monat November 2017 ein geringerer Rückforderungsbetrag als CHF 1'174.-- (siehe nachstehende Erwägungen 5 ff.), womit der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners auch im Ergebnis nicht geschützt werden kann. Auffallend ist zudem auch, dass das SECO gemäss Auszug aus dem Revisionsbericht vom Juli 2018 und der Revisionsverfügung vom September 2018 einen Bruttobetrag von CHF 832.65 für die Kontrollperioden November 2017 bis April 2018 beanstandete, solange die Ausübung einer beitragspflichtigen
  • 16 - Erwerbstätigkeit nicht eine höhere Vermittlungsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit als 70 % ausweise. Ausserdem weichen die Taggeld- Abrechnungen vom 30. Januar 2019 vom Auszug aus dem Revisionsbericht des SECO in gewissen Teilen ab (siehe Bg-act. 6 f.). Diese Diskrepanzen vermag der angefochtene Einspracheentscheid und die vorliegend eingereichte Vernehmlassung des Beschwerdegegners ebenfalls nicht zu erklären. 5.Der Beschwerdegegner legt selber zutreffend dar, dass gemäss Art. 37 AVIV der versicherte Verdienst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemesse (vgl. BGE 144 V 195 E.4.1). Gemäss Rückforderungsverfügung sowie den neuen Taggeld-Abrechnungen vom
  1. Januar 2019 (siehe Bf-act. 5 f.) sowie den ursprünglichen Taggeld- Abrechnungen vom 11. Dezember 2017, 11. Januar, 5. Februar,
  2. Februar, 5. März, 10. April und 17. Mai 2018 (siehe Bg-act. 5), begann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. November 2017 und dauerte bis am 2. November 2019. Nach dem (normalerweise erzielten) Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemesse sich der Durchschnittsverdienst, wenn dieser Durchschnittslohn höher als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV sei (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invalidenversicherung (IV) und der Militärversicherung (MV) seien für die Ermittlung des versicherten Verdienstes heranzuzuziehen, wenn die versicherte Person vor dem Bezug der Taggelder angestellt gewesen sei und massgebenden Lohn erzielt habe (siehe AVIG-Praxis ALE, C4). Vorliegend ist ausgewiesen, dass auf den Taggeldern der Invalidenversicherung in den gemäss Art. 37 AVIV relevanten Zeiträumen AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 %) sowie der ALV-Beiträge (1.1 %) erhoben wurden (siehe Bf-act. 8 und Bg-act. 13; vgl. dazu auch BGE 139 V 50 E.2.2 und 123 V 223 E.4e/bb; Urteil des
  • 17 - Bundesgerichts 8C_408/2011 vom 11. Oktober 2011 E.2.3 f.; Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 4001 [Stand: 1. Januar 2012] und Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des BSV, Rz. 2088 und 2092 [Stand: 1. Januar 2021]). Der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten "Berechnungstabelle versicherter Verdienst nach Art. 37 Abs. 1 + 2 AVIV" lässt sich entnehmen, dass der noch nicht an den Validitätsgrad (von 70 %) angepasste versicherte Verdienst anhand des massgebenden Lohnes für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bzw. 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 berechnet wurde. Wenn nun aber gemäss eigener Feststellung in den Abrechnungen der ALK GR die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst am 3. November 2017 begann (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG und namentlich auch Art. 15 und 26 AVIG; siehe auch AVIG-Praxis ALE, B1 ff., insbesondere B41 und B263), lässt sich die in der erwähnten Tabelle vorgenommene Berechnung schon unter diesem zeitlichen Gesichtspunkt nicht nachvollziehen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Hinzu kommt, dass die für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen massgebenden (Brutto-)Einkommen betraglich nicht mit den in den Akten liegenden IV-Taggeldabrechnungen übereinstimmen (siehe Bf-act. 8 sowie Bg-act. 13 und 14). 5.1.Im Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 3. November 2017 wurden dem Beschwerdeführer infolge der Absolvierung der Rekrutenschule Erwerbsausfallentschädigungen gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

  • 18 - (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1; seit dem 1. Januar 2021: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und Vaterschaft) ausgerichtet, worauf ebenfalls AHV/IV/EO- Beiträge (5.125 %) und ALV-Beiträge (1.1 %) erhoben wurden (siehe Aktenedition betreffend EOG-Leistungen an den Beschwerdeführer vom

  1. Januar 2021 [Ed.-act.]). Gestützt auf Rz. 4006 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO) des BSV betrug die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gemäss Art. 16a Abs. 1 EOG, was auch gelte, wenn der Rekrut unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen habe, welches höher gewesen sei. Dementsprechend betrug die (Grund-)Entschädigung für den Beschwerdeführer CHF 62.-- pro (besoldetem) Diensttag. Insofern wären gemäss der Ziffer C4 AVIG-Praxis ALE grundsätzlich auch diese (Ersatz-)Einkommen zu berücksichtigen. Die Ziffer C5 der AVIG-Praxis ALE sieht nun aber vor, dass für eine versicherte Person, die vor oder nach dem Militärdienst insgesamt sechs Monate gearbeitet hat – ohne dazwischen ALE-Taggelder zu beziehen – und dabei einen höheren Lohn erzielte als die beitragspflichtigen Taggelder der Erwerbsersatzordnung, dieser für die Dauer der Dienstzeit als massgebender Verdienst zu berücksichtigen ist. Der massgebende Zeitraum des für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgeblichen Durchschnittslohnes in den sechs oder zwölf Beitragsmonaten (siehe dazu Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erstreckt sich also von November 2016 (Art. 37 Abs. 2 AVIV) oder Mai 2017 (Art. 37 Abs. 1 AVIV) bis zum
  2. November 2017 bzw. bis zum 31. Oktober 2017. Der (vorerst ohne Anpassung an den Validitätsgrad) zu bestimmende versicherte Verdienst ist derjenige, welcher sich aus dem höheren Durchschnittslohn auf Basis des sechs- oder zwölfmonatigen Bemessungszeitraums ergibt (siehe Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Die während der durch die Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung ausgerichteten IV-
  • 19 - Taggelder (mit AHV/IV/EO- und ALV-Abzug), wurden im Rahmen der Rückforderung als massgebender Lohn wie bei einer vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübten (und einer vollen Leistungsfähigkeit entsprechend entlöhnten) Erwerbstätigkeit behandelt. Der versicherte Verdienst wurde somit nicht mehr, wie ursprünglich von der ALK GR vorgenommen, auf Basis der Pauschalansätze gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs.1 lit. b AVIV für Versicherte, welche im Anschluss an die berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen (siehe dazu AVIG-Praxis ALE, C30 ff.), bestimmt. Somit ist der Beschwerdeführer aber auch unter Berücksichtigung von Ziffer C4 und C5 der AVIG-Praxis ALE betreffend die Ermittlung des versicherten Verdienstes so zu stellen, als dass diese durch die Invalidenversicherung unterstützte und mehr als sechs Monate dauernde berufliche Grundbildung als Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG- Praxis ALE zu betrachten ist. Aus Ziffer C5 Abs. 1 der AVIG-Praxis ALE ergibt sich im Ergebnis, dass für die Dauer der Dienstzeit der höhere Verdienst aus der (während mindestens sechs Monaten) ausgeübten "Erwerbstätigkeit" anstelle der tieferen beitragspflichten Taggelder der Erwerbsersatzordnung als massgebender Verdienst zu berücksichtigen ist. Sofern also der (durchschnittliche) massgebende (Tages- bzw. Monats-)Verdienst, welcher sich innerhalb der alternativen Bemessungszeiträume gemäss Art. 37 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIV befindet, höher als die dem Beschwerdeführer während der Rekrutenschule ausgerichtete Grundentschädigung von CHF 62.-- (multipliziert mit den [besoldeten] Diensttagen pro Monat) ist, wäre somit auch für den Zeitraum vom 3. Juli bis zum 3. November 2017 der höhere Monatsverdienst bzw. (durchschnittliche) Tagesansatz zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich die IV-Taggeldabrechnung, lässt sich aber insbesondere für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis am 2. Juli 2017 – mangels detaillierter Aufstellung über die monatliche IV- Taggeldausrichtung mit und ohne Verpflegungsabzug – kein exakter

  • 20 - durchschnittlicher IV-Taggeldansatz ermitteln, welcher für den Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 3. November 2017 mit dem Tagesansatz der Erwerbsersatzordnung von CHF 62.-- bzw. dem jeweiligen (Monats-)Verdienst verglichen werden könnte. Immerhin lässt sich auf Basis der vorliegenden Akten für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 ein durchschnittlicher (Brutto-)Tagessatz dieser IV- Taggelder von CHF 95.37 ermitteln (siehe Bf-act. 8 und Bg-act. 13; 26 x CHF 32.60, 2 x CHF 40.70, 199 x CHF 102.10, 15 x CHF 122.10; Total: CHF 23'078.40). Berechnet man anhand der nun bekannten Parameter für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis am 31. Oktober 2017 (eff. [Brutto-]IV-Taggeldleistungen im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum

  1. Juli 2017; Anzahl [EO-Taggeld-]Tage vom 3. Juli 2017 bis zum
  2. Oktober 2017; durchschnittlicher IV-Taggeldansatz im Zeitraum vom
  3. November 2016 bis zum 2. Juli 2017 von CHF 95.37, welcher in Anwendung von Ziffer C5 Satz 1 der AVIG-Praxis ALE für den Zeitraum vom 3. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 anzuwenden ist, weil er über dem Taggeldansatz der Erwerbsersatzordnung von CHF 62.-- liegt), resultiert für den zwölfmonatigen Bemessungszeitraum von Art. 37 Abs. 2 AVIV unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 30 % ein versicherter Verdienst von CHF 2'019.36 (CHF 2'884.80 x 0.7). Damit ist es zwar noch nicht abschliessend möglich zu bestimmen, wie hoch der versicherte Verdienst im primär massgebenden sechsmonatigen Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV ist. Denn dazu bedarf es, wie bereits erwähnt, namentlich noch einer genauen Aufstellung über die monatliche Ausrichtung der IV-Taggelder vom 1. Mai bis zum 2. Juli 2017 mit und ohne Verpflegungsabzug. 5.2.Bei einem versicherten Verdienst von CHF 2'019.36 resultiert ein Arbeitslosenversicherungstaggeld von CHF 74.45 (CHF 2'019.36 / 21.7 x 0.8), womit der versicherte (Jahres-)Verdienst nicht CHF 36'000.-- erreicht, so dass die allgemeinen fünf Wartetage entgegen der
  • 21 - Abrechnung vom 30. Januar 2019 für den Monat November 2017 nicht zu bestehen sind (Art. 18 Abs. 1 bis AVIG i.V.m. Art. 6a Abs. 1 und 2 AVIV), so dass anstelle von 15 entschädigungsberechtigten Taggeldern von deren 20 auszugehen ist. Auf dieser Basis sind dann neue Berechnungen für den Zeitraum von November 2017 bis zum April 2018 zur Ermittlung des genauen Rückforderungsbetrages anzustellen. 6.Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2019 vorgenommene Verrechnung nach der (aktuell gültigen) AVIG-Praxis RVEI nicht in jedem Fall und ohne weiteres zulässig ist (siehe AVIG-Praxis RVEI, A21 ff. und D3 ff.). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Verrechnung grundsätzlich die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung und allenfalls des Erlassentscheids erforderlich (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E.3.2 m.H.a. 8C_130/2008 vom
  1. Juli 2008 E.3.2, EVGE C 223/99 vom 14. Februar 2000 E.2b m.H.a. BGE 116 V 290 E.5b). 7.Bei diesem Ergebnis kann der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019 nicht geschützt werden und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils, der neuen Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2017 bis April 2018 sowie neuem Entscheid über eine Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung an die ALK GR zurückzuweisen. Abhängig vom nach der Neuberechnung resultierenden Rückforderungsbetrag, hat die ALK GR – namentlich unter Berücksichtigung der Ziffer A28 der AVIG-Praxis RVEI – über die Rückforderung an sich sowie den nunmehr korrekt ermittelten Rückforderungsbetrag erneut zu befinden.
  • 22 - 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gesetze

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