VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 140 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 28. Juni 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin und Verein C., handelnd durch die Präsidentin D. und die Geschäftsführerin E._____,
2 - Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - I. Sachverhalt: 1.Die 1958 geborene A._____ war für den Verein C._____ als dipl. Haus- pflegerin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der B._____ AG ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juli 2007 verunfallte sie mit dem Auto, indem dieses auf einer Strasse von F._____ nach G._____ über eine Stützmauer hinaus geriet und rund 60 Meter in ein Tobel stürzte. Dabei erlitt sie eine inkomplette Tetraplegie (C7). Aufgrund der lähmungsbedingten Beeinträchtigungen ist sie dauer- haft auf Betreuungs- und Pflegemassnahmen angewiesen. Sie wird so- wohl vom Lebenspartner wie auch von der C._____ betreut bzw. gepflegt. 2.Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die B._____ A._____ auf- grund einer bestehenden vollen Invalidität eine monatliche Übergangs- rente von CHF 3'397.-- ab 1. März 2009, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 96'120.-- (gemäss Korrigendum vom 26. Februar 2009: CHF 101'460.--), basierend auf einem Integritätsschaden von 95 %, und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades von monatlich CHF 2'076.-- ab 1. April 2009 (ab 1. Januar 2016: CHF 2'436.-- pro Monat) zu. Für medizinisch notwendige Massnahmen wurde A._____ ein Pflegeaufwand für die C._____ von CHF 1'485.-- pro Monat (für das Jahr 2010: monatlich CHF 1'530.--, für das Jahr 2011: monatlich CHF 1'471.50, ab April 2017: monatlich CHF 1'876.50) vergütet. Mit Verfügung vom 26. August 2009 sprach die B._____ A._____ eine monatliche Kom- plementärrente von CHF 2'601.-- ab 1. März 2009 zu. Am 24. Mai 2012 wurde die Komplementärrente angepasst, indem diese für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf monatlich CHF 2'453.-- und ab 1. Februar 2011 auf CHF 2'275.-- pro Monat festgesetzt wurde. 3.Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die B._____ A._____ darü- ber, dass sie als Unfallversicherer ab dem 1. Januar 2019 keine Leistun-
4 - gen mehr der C._____ übernehmen dürfe, da diese dem Tarifvertrag nicht beigetreten sei. 4.Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte die B._____ die Leistungen für den monatlichen Pflegeaufwand der C._____ von CHF 1'876.50 per Ende De- zember 2018 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Pflege durch eine der Unfallversicherung gegenüber nicht ab- rechnungsberechtigte C._____ durchgeführt worden sei. 5.Die hiergegen von A._____ am 17. Juni 2019 erhobene Einsprache wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 6. November 2019 ab. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es reiche nicht aus, zuge- lassener Leistungserbringer gemäss Art. 18 UVV i.V.m. Art. 49 und 51 KVV zu sein, sondern die Versicherer könnten gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Tarifver- trag beteiligten Leistungserbringern anvertrauen. Die C._____ als Mitglied des kantonalen H._____ Graubünden gelte mangels Beitritt zum Tarifver- trag gerade nicht als Beteiligte im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG, weshalb die Leistungsübernahme zu Recht verneint worden sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. De- zember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 6. No- vember 2019 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ein Gerichtsgutachten durch das Verwaltungsgericht, eventuell durch die B., gemäss den nachfolgenden Ausführungen und Anträgen einzuholen, die C. beizuladen, einen zweiten Schrif- tenwechsel sowie im Anschluss eine mündliche Verhandlung durchzu- führen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge hauptsächlich damit, dass die B._____ bereits anlässlich der erstmaligen Festsetzung der Pflegeentschädigung gemäss Art. 18 UVV den Untersuchungsgrund-
5 - satz verletzt habe, indem nicht der gesamte Pflegebedarf, sondern ledig- lich derjenige, der von der C._____ übernommen worden sei, als Grund- lage für die Bemessung herangezogen worden sei. Wie sich aus der aktu- ellen Pflegebedarfsabklärung vom 18. November 2019 ergebe, benötige die Beschwerdeführerin von der C._____ Pflegeleistungen von 30.85 Stunden pro Monat. Die restlichen Pflegestunden erbringe der Lebens- partner. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die B._____ lediglich einen Pflegebedarf von 22.5 Stunden festgestellt und in der Folge mit unter- schiedlichen Ansätzen entschädigt habe. Da die B._____ den unfallbe- dingt notwendigen Pflegebedarf zu keiner Zeit rechtsgenüglich abgeklärt habe, sei ihr auch nicht aufgefallen, dass ein Teil der versicherten Pflege- leistungen vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin erbracht würden. Für diese Pflegeleistungen hätte die B._____ einen Ermessensbeitrag gemäss Art. 18 Abs. 2 aUVV bzw. ab dem 1. Januar 2017 je Beiträge für die vom Lebenspartner erbrachten Pflege- und nichtwirtschaftlichen Hilfe- leistungen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV gewähren müssen. Die B._____ wäre sodann seit 2009 verpflichtet gewesen, den Pflegebedarf in regelmässigen Abständen festzustellen und gegebenenfalls die Pflegeent- schädigung angemessen zu erhöhen. Es entspreche einer Erfahrungstat- sache, dass sich der Pflegeaufwand bei querschnittsgelähmten Personen mit der Zeit kontinuierlich erhöhe. Die Anpassungen erfolgten lediglich in Bezug auf die geänderten Stundenansätze, nie aber in Bezug auf den Pfle- geaufwand. Die Verfügung vom 19. August 2019 (recte: 19. Februar 2009) und die seitherigen Anpassungen seien vor diesem Hintergrund als quali- fiziert falsch zu rügen. Entsprechend sei die besagte Verfügung in Wieder- erwägung zu ziehen und über die Pflegeentschädigung neu zu verfügen. Die C._____ bzw. der H._____ Kanton Graubünden sei dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Tarifvertrag nicht beigetreten. Mit der seitens der B._____ gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 12 des Tarif- vertrags vertretenen Auffassung sei die Beschwerdeführerin nicht einver- standen. Art. 56 UVG gelte ausschliesslich zwischen den obligatorischen
6 - Unfallversicherungen und den zugelassenen Leistungserbringern, nicht aber im Verhältnis zu den versicherten Personen. Das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und den obligatorischen Unfallversiche- rungen bestimme sich hinsichtlich der vorliegend umstrittenen ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG und Art. 18 UVV. Die B._____ habe mit Verfügung vom 19. August (recte: Februar) 2009 die grundsätzliche Leistungspflicht für die als Folge des Unfalls vom
9 - Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene ein für ambulante Pflegeleistungen zugelassener Leistungserbringer und die grösste I._____ des Kantons Graubünden sei. Zwischen der Stadt G._____ bzw. der (früheren) Gemeinde J._____ und dem Beigeladenen bestehe eine Leistungsvereinbarung mit Leistungs- und Versorgungs- pflicht gestützt auf das kantonale Krankenpflegegesetz. Der Beigeladene sei folglich verpflichtet, jene Leistungen zu erbringen, die sich gemäss kantonalem Gesetz und der Leistungsvereinbarung ergeben würden. Die beteiligten Sozialversicherer (Beschwerdegegnerin und K._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG) hätten bis zum 31. Januar 2019 die in Rechnung gestellten Pflegeleistungen anstandslos bezahlt. Die Be- schwerdegegnerin habe sich mit Schreiben vom 29. März 2019 wegen des nicht erfolgten Beitritts zum Tarifvertrag geweigert, die ab dem 1. Februar 2019 vom Beigeladenen angezeigten bzw. erbachten Pflegeleistungen zu vergüten. Die Tarifhoheit gemäss Art. 56 UVG bedeute nur, dass die Ver- sicherer und einzelne Verbände bzw. Leistungserbringer berechtigt seien, das gesetzliche Rechtsverhältnis zu modifizieren und zu Gunsten oder zu- lasten der Vertragsparteien von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen vorzusehen. In einem Tarifvertrag könne aber nicht vorge- sehen werden, dass Leistungserbringer, welche nicht an den Tarifvertrag gebunden seien, nicht mehr die von ihnen erbrachten gesetzlich versicher- ten Leistungen abrechnen dürften. Eine derartige Boykottklausel ver- stosse gegen die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit und verletze zu- dem den Sinn und Zweck der sozialversicherungsrechtlichen Tarifhoheit. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeute zudem für die Be- schwerdeführerin, dass sie nicht mehr zwischen den zugelassenen Leis- tungserbringern auswählen könne. Sodann sei keine in der Stadt G._____ tätige private I._____ zeitlich und professionell in der Lage, die vom Bei- geladenen bis anhin erbachten Pflegeleistungen auszuführen. Die Be- schwerdeführerin würde deshalb ihre gesetzlichen Versicherungsleistun- gen verlieren, könnte der Beigeladene die bisherigen Pflegeleistungen
10 - nicht mehr für sie erbringen bzw. müsste sie diese selber bezahlen. Das Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und zugelassenen Leistungserbringern, welche nicht in einen Tarifvertrag eingebunden seien, richte sich nach Gesetz und Verordnung. Fehle eine gesetzliche Regelung, sei die Leistungsverwaltung verpflichtet, eine Ersatzordnung vorzusehen (Hinweis auf Art. 56 Abs. 3 UVG, Art. 27 Abs. 3 IVG und Art. 47 KVG). Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der bis zum 31. De- zember 2018 massgeblich gewesene gesetzliche Rechtszustand nach dem 1. Februar 2019 weiterzuführen sei. Hinsichtlich der monetären Be- wertung sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem im obligatorischen Unfallversicherungsbereich massgeblichen Natu- ralleistungsprinzip an sich verpflichtet sei, die versicherten Leistungen sel- ber zu erbringen oder dann dem beigezogenen Leistungserbringer die tatsächlichen Kosten zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin habe mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2011 lediglich die krankenversicherungsrechtli- chen Beiträge, welche nicht den Vollkosten entsprechen würden, zur An- wendung gebracht. Sie hätte aber ab diesem Zeitpunkt einen höheren Stundenansatz vergüten müssen. Im Kanton Graubünden würden Norm- kosten gelten, welche z.B. im Jahr 2019 vorgesehen hätten, dass die Kos- ten pro Grundpflegestunde CHF 86.60 und die Kosten pro Behandlungs- pflegestunde CHF 109.10 ausmachten. 10.Mit Eingabe vom 23. April 2020 (Poststempel 24. April 2020) stellte die Beschwerdegegnerin den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfah- ren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Schlich- tungsstelle SVR resp. vor dem Schiedsgericht Graubünden zu sistieren. Am 9. Juni 2020 verfügte die Instruktionsrichterin, dass das Beschwerde- verfahren S 19 140 nicht sistiert werde und eine allfällige Kostenauflage dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleibe. 11.In ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest und vertiefte ihre Argumentation.
11 - 12.Am 30. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Leistungsjournal ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerde- führerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der Erwägung 10 – einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ver- gütung des Pflegeaufwands zu Hause, welcher durch den Beigeladenen für die Beschwerdeführerin erbracht wird, seit dem 1. Januar 2019 einge- stellt hat.
12 - 3.Übergangsrechtlich hat das Bundesgericht in BGE 146 V 364 (vgl. E.9.5) entschieden, dass das neue Recht, d.h. Art. 18 UVV in seiner seit dem
13 - 4.3.Zur Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehören die ambulante Be- handlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die am- bulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpfle- gung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dien- lichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Die versicherte Person kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen (Art. 10 Abs. 2 UVG). Laut Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (Satz 2). Nach Auffassung des angerufenen Gerichts führt diese Normenhierarchie bzw. Delegations- regelung nicht zu einem Konflikt zwischen Art. 10 UVG (Anspruch auf Heil- behandlung) und Art. 56 UVG (Zusammenarbeit und Tarife), sondern auf- grund der umfassenden Verordnungskompetenz des Bundesrates im Be- reich Hilfe und Pflege zu Hause zur Anwendbarkeit von Art. 18 UVV in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (vgl. Ausführungen zum Übergangsrecht oben in Erwägung 3; BGE 146 V 364 E.9.2). 4.4.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärzt- lich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassene Person oder Organisa- tion durchgeführt wird. Art. 49 KVV nennt die beruflichen Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner. Art. 51 KVV enthält Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu- gelassen werden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine
14 - nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (lit. a), sowie an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (lit. b). Mit Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV wurde die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zu- gelassene Person im Interesse der Rechtsgleichheit aufgegeben und stattdessen ein Leistungsanspruch verankert, sofern die nicht zugelas- sene Person die medizinische Pflege zu Hause fachgerecht ausführt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV); ebenso wurde ein Leistungsanspruch auf Bei- träge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause geschaffen, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten wird (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV) (vgl. BGE 146 V 364 E.9.2). 4.5.1.Der Begriff der Hauspflege ist vielschichtig. Er umfasst zunächst die – we- der ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause erbrachten – Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt oder einer Ärztin vollzogen oder angeordnet werden. Hauspflege ist aber auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Kran- kenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch unerlässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen an einen UVG-Rentenbezüger, wenn dieser erwerbsunfähig ist und sein Gesund- heitszustand u.a. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann), die lebensnotwendige organische Funktionen ermöglichen, unter- stützen, sichern oder gleichsam ersetzen. Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der betroffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sei es als Hilfestellungen in ihrer Umgebung durch Führung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten (vgl. BGE 147 V 16 E.8.2.2, 147 V 35 E.5.1.2 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 108
15 - f.], 116 V 41 E.5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2018 vom 17. De- zember 2018 E.3.2.1, 8C_896/2009 vom 23. Juli 2010 E.2.2, U 213/02 vom 18. August 2003 E.2.2 und U 188/02 vom 14. März 2003 E.2.2). 4.5.2.Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erarbeitete für die Unfallversiche- rer eine Empfehlung zur Anwendung von Art. 10 Abs. 3 UVG (Empfehlung Nr. 7/90 mit dem Titel "Hilfe und Pflege zu Hause" vom 27. November 1990, revidiert per 23. Juni 2017). Gemäss dieser Empfehlung besteht für die reine Haushaltshilfe als Unterstützung bei der Wirtschafts- und Le- bensführung (z.B. Waschen, Bügeln, Reinigung und Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten) grundsätzlich keine Leistungspflicht aus UVG (vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90- 2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021). Die Empfehlung der Ad-hoc- Kommission Schaden UVG Nr. 7/90 "Hilfe und Pflege zu Hause" stellt zwar keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallver- sicherung dar und ist insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie ist jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. BGE 147 V 35 E.5.1.3 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 109]). 4.6.Die Pflegeleistungen bei einem Unfall, d.h. die medizinische Pflege und die nichtmedizinische Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV sind Sachleistungen (vgl. Art. 14 ATSG; BGE 147 V 16 E.4.1.1). Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungs- prinzip oder nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt. Für Sachleistun- gen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinzip, d.h. Schuldnerin der Sach- leistung ist eigentlich die Unfallversicherung und lässt sie die Dienstleis- tung über einen externen Leistungserbringer erbringen, zahlt sie diese di- rekt (Tiers payant; vgl. BGE 147 V 16 E.9.3.1; siehe dazu Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00226 vom
18 - senentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. Somit ist für jede ein- zelne Pflegeleistung abzuklären, ob und in welchem Umfang sie Teil der Hilfe oder der Überwachung ist, die von der Hilflosenentschädigung abge- golten wird (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.3.3 mit weiteren Hinweisen [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 111 f.]). 4.7.4.Gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/90 "Hilfe und Pflege zu Hause" (vgl. Ziff. 3.2) ist die Übernahme von Kosten für Heilbehandlung zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV sowie für medizinische Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV (Be- handlungspflege) neben der Hilflosenentschädigung zu gewähren (vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90-2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021). 5.1.Vorliegend erlitt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2007 einen schweren Unfall, als sie auf einer Strasse von F._____ nach G._____ mit dem Auto über eine Stützmauer hinaus geriet und rund 60 Meter in ein Tobel stürzte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] K3). Hierbei zog sie sich eine inkomplette Tetraplegie (C7) mit diversen Begleitverletzungen wie Ge- sichtsschädelfrakturen (Sinus maxillaris links, Jochbogen links, Orbitabo- den links, Kopfschwartenhämatom rechts parietal), eine dislozierte, offene Humerusschaftfraktur rechts, ein Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen 4-6 links ventral und beidseitigen Lungenkontusionen sowie eine Commotio cerebri zu (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Bereits tags dar- auf am 22. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin ins Paraplegikerzen- trum Nottwil verlegt, wo sie bis am 19. April 2008 behandelt wurde (vgl. Bg-act. K2 und Bf-act. 3). 5.2.Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden vollen Invalidität eine mo- natliche Übergangsrente von CHF 3'397.-- ab 1. März 2009 zu. Gleichzei- tig wurde der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der
19 - Basis eines Integritätsschadens von 95 % in der Höhe von CHF 96'120.-- (gemäss Korrigendum vom 26. Februar 2009: CHF 101'460.-- [vgl. Bg-act. K91]) und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Gra- des von monatlich CHF 2'076.-- ab 1. April 2009 (ab 1. Januar 2016: mo- natlich CHF 2'436.-- [vgl. Bg-act. K223]) gewährt. Zudem sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für medizinisch notwendige Massnahmen im Sinne von Art. 18 UVV einen Pflegeaufwand für die C._____ von CHF 1'485.-- pro Monat (45 min. pro Tag x 30 : 60 à CHF 66.-- [Stundenansatz für Pflege C._____]) zu (vgl. Bf-act. 4 und Bg- act. K87). Mit Verfügung vom 26. August 2009 sprach die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin eine Komplementärrente von CHF 2'601.-- pro Monat ab 1. März 2009 zu (vgl. Bg-act. K107). Am
20 - pro Stunde vergütet, weshalb der Pflegeaufwand rückwirkend ab 1. April 2017 monatlich CHF 1'876.50 (recte: CHF 1'867.50 [22.5 x CHF 83.--]) betrage. Die Nachzahlung erfolge separat (vgl. Bf-act. 7 und Bg-act. K240). 5.4.Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit, dass sie als Unfallversicherer ab dem 1. Januar 2019 keine Leistungen mehr des Beigeladenen übernehmen dürfe, da die- ser dem Tarifvertrag nicht beigetreten sei. Gleichzeitig gab sie zwei Priva- torganisationen in G._____ bzw. L._____ an, welche dem Tarifvertrag bei- getreten seien (vgl. Bg-act. K250). Die Rechtsauffassung der Beschwer- degegnerin stiess auf regen Widerstand des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher dafür keine Rechtsgrundlage sah (vgl. Bg-act. K251, K253, K256 und K257). 5.5.Im Zwischenbericht UVG vom 18. Februar 2019 an die Beschwerdegeg- nerin führte die Hausärztin Dr. med. M., FMH für Innere Medizin, G., insbesondere aus, dass der Verlauf als Tetraplegikerin seit 2014 stabil sei. Die Beschwerdeführerin sei auf viel Hilfe angewiesen und in al- len Lebensbereichen deutlich eingeschränkt. Als Therapie bedürfe es un- ter anderem der regelmässigen Hilfe durch die N._____ (vgl. Bg-act. M46). 5.6.Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 hielt die Be- schwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass die Rente unverändert bleibe und die Heilungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG, welche den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbesserten oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrten und eine Pflichtleistung nach UVG darstellten, weiterhin übernommen würden (vgl. Bg-act. K261). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts anerkennt damit die Beschwer- degegnerin explizit – und in Kenntnis der Tatsache, dass der Beigeladene dem Tarifvertrag per 1. Januar 2019 nicht beigetreten war (vgl. vorstehend Erwägung 5.4) – ihre Leistungspflicht für Pflegeleistungen, sieht doch
21 - Art. 10 Abs. 2 UVG das freie Wahlrecht vor. Auch wenn die Wahlfreiheit nicht absolut gilt, besteht in der Praxis im Unfallversicherungsbereich fak- tisch keine Einschränkung der Wahlfreiheit. Lediglich aus Qualitätssiche- rungsgründen sind Einschränkungen vorgesehen, so Art. 53 Abs. 2 UVG: Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Spitäler und Kuranstalten, medizinische Hilfspersonen, Laboratorien sowie Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen sind (vgl. FILIPPO, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 Rzn. 32 und 34). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen und die daraus re- sultierenden Kosten nur dann von der Unfallversicherung übernommen werden, wenn jene entweder selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind oder im Anstellungsverhältnis zu einem anerkannten Leistungserbrin- ger stehen, welcher im Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung und damit analog auch der Unfallversicherung zugelassen ist (vgl. PÄRLI/KUNZ, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 Rz. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 218 E.6). Vorliegend ist – wie nachfol- gend dargelegt wird – unbestritten, dass das die Beschwerdeführerin pfle- gende Fachpersonal in einem Anstellungsverhältnis zum Beigeladenen steht, welcher im genannten Sinne zugelassen ist. Somit besteht im kon- kreten Fall keine Einschränkung der Wahlfreiheit. Was die Kostentragung für die Hilfe und Pflege zu Hause anbelangt, ist mit Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 18 UVV klar geregelt, dass bezüglich der ärztlich angeordneten medizinischen Pflege zu Hause, welche durch eine zugelassene Spitex- Organisation im Sinne von Art. 51 KVV geleistet wird, die effektiven Voll- kosten zu übernehmen sind (Art. 18 Abs. 1 UVV; vgl. vorstehend Erwä- gung 4.7.1). Das Erfordernis, wonach die Pflege angeordnet sein muss, ist nicht in einem formellen Sinne einer ärztlichen Anordnung zu verste- hen; es genügt, wenn die zu Hause durchzuführenden medizinischen Vor- kehren medizinisch indiziert sind (vgl. BGE 147 V 16 E.8.2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 41 E.5c). Dass der Beigeladene die Anforderungen an
22 - Art. 51 KVV nicht erfüllen sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies seitens der Beschwerdegegnerin dargetan. Letztere selbst anerkennt in ihrem Ein- spracheentscheid vom 6. November 2019, dass der Beigeladene ein zu- gelassener Leistungserbringer ist, stellt sich aber auf den Standpunkt, das sei nicht ausreichend, sondern die Beteiligung am Tarifvertrag sei eben- falls erforderlich (vgl. Bf-act. 2 S. 2 und Bg-act. K303 S. 2). Lediglich (aber immerhin) einen Beitrag hat die Beschwerdegegnerin zu leisten an – wie vorgenannt – ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausge- führt wird (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV) oder/und an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV). 5.7.In Bezug auf das Jahr 2019 kann den Akten das Dokument "Übersicht Rechnungen 2019" und die dazugehörigen Detailabrechnungen des Bei- geladenen betreffend die Monate Januar bis Oktober 2019 entnommen werden, wobei Letztere entweder an die K._____ Kranken- und Unfallver- sicherungen AG (nachfolgend: K.), an die Beschwerdeführerin oder an die Beschwerdegegnerin adressiert sind. Die in den besagten Detailab- rechnungen in Bezug auf die K., die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdegegnerin ersichtlichen Kostenanteile sind unübersichtlich festgestellt und ausgeschieden (vgl. Bf-act. 9 sowie Bg-act. K308 und K313; siehe auch Bg-act. K277, K278, K295, K296 und K297). Ausserdem können der am 18. November 2019 anhand des Bedarfsabklärungsinstru- ments RAI-HC Schweiz erfolgten Pflegebedarfsabklärung sämtliche (Spi- tex-)Leistungen für die Periode vom 1. November 2019 bis zum 31. Okto- ber 2020 entnommen werden, aufgegliedert in Leistungen des Beigelade- nen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a-c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis- tungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) und in dessen hauswirtschaftliche Leistungen sowie in hauswirtschaftliche und Betreuungs-Leistungen durch
23 - informelle Helfer. Das entsprechende Leistungsblatt N._____ und infor- melle Helfer enthält soweit ersichtlich ebenfalls nicht schlüssige Berech- nungen (vgl. Bf-act. 14). Nicht erhellend ist die in den Akten liegende "Be- darfsmeldung für N._____ Leistungen/ärztliche N._____ Anordnung" vom 6./11. März 2019 an die Beschwerdegegnerin betreffend die Verordnungs- periode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Beilage 3 des Beige- ladenen). 6.Nach vorliegender Sach- und Rechtslage ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin im Sinne von Art. 10 UVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG und Art. 18 UVV zu bejahen. Erbringt der Beigeladene als ein zuge- lassener Leistungserbringer die versicherten Pflegeleistungen zu Hause, besteht für die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV. Werden die versicherten Pflegeleistungen zu Hause durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer fachgerecht erbracht bzw. übersteigt die nichtmedizinische Hilfe zu Hause die zugesprochene Hilflo- senentschädigung, so ist Art. 18 Abs. 2 UVV anwendbar. Ob der Beigela- dene als Leistungserbringer an einen Tarifvertrag gebunden ist, ist für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer unerheb- lich. Es kann vorliegend jedoch aufgrund der Akten nicht festgestellt wer- den, welches der unfallbedingte, durch den Beigeladenen zu erbringende Pflege- und Hilfebedarf der Beschwerdeführerin zu Hause ist und wie hoch der Pflegeaufwand der Beschwerdegegnerin sein muss, um den unfallbe- dingten Bedarf der Beschwerdeführerin für die vom Beigeladenen über- nommene Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 UVV zu decken. Anhand der N._____ Leistungen, wie sie bisher dargestellt sind, lässt sich der unfallbedingte Pflege- und Hilfebedarf der Beschwerdeführerin zu Hause nicht feststellen, zumal die effektiven Vollkosten der ärztlich ange- ordneten respektive indizierten medizinischen Pflege zu Hause (vgl. vor- stehend Erwägung 5.6) gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV sowie auch mögliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV von der Beschwerdegegnerin zu
24 - übernehmen sein werden. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzu- heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Vornahme dieser Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin an den einschlägigen Tarifen bzw. (kantonal-)rechtlichen Vorgaben, die ab 1. Ja- nuar 2019 galten, zu orientieren haben (vgl. BGE 147 V 16 E.9.4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Einsprache vom 17. Juni 2019, "es seien ihr die bisherigen Versicherungsleistungen (Entschädigung für Pfle- geleistungen, welche durch den Beigeladenen erbracht würden) zu ge- währen" (vgl. Bg-act. K273). Aufgrund von Art. 43 ATSG gilt die Ab- klärungspflicht, so dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Bei- geladenen umfassend neu abzuklären und darüber neu zu entscheiden hat. Da die monatliche Pflegeentschädigung, welche der Beschwerdefüh- rerin letztmals mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 rückwirkend per 1. April 2017 in der Höhe von CHF 1'876.50 (recte: CHF 1'867.50) mitgeteilt wurde (vgl. Bf-act. 7 und Bg-act. K240; siehe auch Bf-act. 4, 5 und 6), unwidersprochen blieb und mit Verfügung vom
25 - gen, nie Gegenstand von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen sei; nor- mative Regelungen über die Versicherungsleistungen in Tarifverträgen seien deshalb ungültig und stellten einen Verstoss gegen das freie Wahl- recht der versicherten Person gemäss Art. 10 Abs. 2 UVG dar (vgl. PÄRLI/ KUNZ, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 Rzn. 12 und 24 mit Hinweis auf BGE 110 V 187 E.4). Sodann führen dieselben Autoren aus, die dem Bundesrat gemäss Art. 56 Abs. 3 UVG bei vertrags- losem Zustand zugewiesene Kompetenz diene dem Schutz der versicher- ten Person, dass sich ein vertragsloser Zustand nicht zu deren Lasten ent- wickle (vgl. PÄRLI/KUNZ, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], a.a.O, Art. 56 Rz. 24). Der Nichtbeitritt des Beigeladenen zum Tarifvertrag hat keinen Einfluss auf die beschwerdegegnerische Leistungspflicht aus UVG/UVV als solche. 8.1.Nach aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fas- sung) muss das Verfahren einfach, rasch, "in der Regel öffentlich" und für die Parteien kostenlos sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) im Sozialversicherungsprozess einen Parteian- trag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presse- anwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche An- hörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragsstellenden Person um die Abnahme be- stimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (vgl. BGE 134 I 331 E.2.3.2, 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E.1 mit weiteren Hinweisen).
26 - 8.2.Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde in verfahrens- rechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Anschluss an den zweiten Schriftenwechsel, ohne diesen Antrag weiter zu begründen. Dies weist darauf hin, dass das Begehren lediglich als Antrag auf Anhörung oder Befragung zu werten ist, welche den beschwerdefüh- rerischen Standpunkt weiter untermauern sollten. Somit liegt kein recht- zeitiger, ausdrücklicher Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Konvention mit Publikums- und Presseanwesenheit vor, so dass kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E.3.2.1 f.). Selbst wenn vom Vorliegen eines rechtzeitig gestellten klaren und unmiss- verständlichen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen wäre, kann von einer sol- chen abgesehen werden, wenn das kantonale Gericht auch ohne eine sol- che aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom
28 - Entsprechend hat die Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass im Rahmen der Einsprache ausschliesslich die Aufhebung der Leistungsein- stellung beantragt worden sei (vgl. Replik vom 12. März 2020 Rz. 2). Auch nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betref- fend Vergütung der Pflege und Hilfe durch ihren Lebenspartner, da dies weder Gegenstand des vorerwähnten Einspracheentscheids noch der Verfügung vom 6. Juni 2019 war (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. K272 sowie Bg-act. K303). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für die nicht- medizinische Hilfe durch ihren Lebenspartner von der Beschwerdegegne- rin geprüft wird (vgl. Duplik vom 18. Juni 2020 Rz. 3). 10.3.Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als dass von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, die Verfügung vom 19. Au- gust 2019 (recte: 19. Februar 2009) sei als qualifiziert falsch zu rügen, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen und über die Pflegeentschädi- gung mit Wirkung ab dem 1. März 2009 (Rentenbeginn) neu zu verfügen sei. Denn ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Eintreten ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht (vgl. BGE 146 V 364 E.5.1), wäre genauso wie ein Antrag auf prozessuale Revision der Verfü- gung vom 19. Februar 2009 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG beim Ver- sicherungsträger anhängig zu machen. Dementsprechend liegt die funkti- onelle Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Frage nicht beim streitberufe- nen Gericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Beschwerdegegne- rin, welche den allenfalls wiederzuerwägenden bzw. zu revidierenden Ent- scheid erlassen und im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2019 mangels entsprechenden Gesuchs zu Recht nicht darüber entschieden hat (vgl. Bg-act. K273 und K303; siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E.3.2 und 8C_128/2008 vom 10. Oktober 2008 E.5.2; FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEU- ZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, ATSG, Basel 2020, Art. 53 Rzn. 38 und
29 - 90). Damit bildet namentlich die Frage nach dem Vorliegen eines prozes- sualen Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG kein mögli- cher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich wird die ma- terielle Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG von beiden Parteien nicht thematisiert und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 11.Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des unfallbedingten, durch den Beigeladenen zu erbringen- den Pflege- und Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin zu Hause und ge- stützt darauf zu neuem Entscheid über die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV zustehenden Pflege- und Hilfekos- ten für die Zeit ab 1. Januar 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 12.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab- klärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdefüh- rerin daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 30. Juni 2020 sein Leistungsjournal ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von sechs (recte: sieben) Stunden erscheint angemessen. Jedoch wurde keine Ho- norarvereinbarung eingereicht, weshalb der ausgewiesene Stundenan- satz von CHF 360.-- auf CHF 240.-- reduziert wird. Dies entsprechend der vom angerufenen Gericht am 5. September 2017 um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen vorgenommenen Praxisän- derung, wonach bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung höchs- tens ein Stundenansatz von CHF 240.-- übernommen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 92 vom 25. Oktober
30 - 2017 E.13b). Ausserdem ist betreffend Barauslagen praxisgemäss eine Pauschale von 3 % zuzusprechen, mithin CHF 50.40. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 133.20 ergibt dies insgesamt CHF 1'863.60. In diesem Umfang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die obsie- gende Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Dem Bei- geladenen sind keine Parteikosten entstanden, so dass ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufgehoben und die Ange- legenheit zur Abklärungen des unfallbedingten, durch den Verein C._____ zu erbringenden Pflege- und Hilfebedarfs von A._____ zu Hause und ge- stützt darauf zu neuem Entscheid über die A._____ gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV zustehenden Pflege- und Hilfekosten für die Zeit ab 1. Januar 2019 an die B._____ AG zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'863.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Mai 2022 abgewiesen (8C_621/2021).