VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 111 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 18. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
6 - nie gezeigt, welche die Reizsymptomatik L1 (recte wohl S1) erklären könnte. Wegen der Gefahr der Verschlechterung könne A._____ nicht mehr an seinen Arbeitsplatz als Kurierfahrer für Baumaterialien zurückkeh- ren. Eine Umschulung auf einen weniger rückenbelastenden Beruf sei drin- gend nötig. 13.Der RAD-Arzt, Dr. med. J._____, bestätigte mit Beurteilung vom 29. Juli 2019, dass die aktuelle Tätigkeit nicht leidensadaptiert sei und verneinte das Vorliegen objektiver Gesichtspunkte für eine Verschlechterung des Lei- dens. Mit RAD-Beurteilung vom 8. August 2019 legte er nochmals dar, dass für den aktuellen Arbeitsplatz eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er wies auf die Stellungnahme vom 29. Juli 2019 hin und bestätigte, dass körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Rückenbe- lastungen jedoch, kurzfristig nach Abklingen der temporären Rückenbe- schwerden, zumutbar seien, insofern laute seine Einschätzung gleich wie in der RAD-Abschlussbeurteilung 2016. 14.Mit Verfügung vom 14. August 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen. Sie legte dar, die Voraussetzungen für eine Umschulung, nämlich ein dauernder invaliditätsbedingter Minder- verdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20 % sei nicht gegeben. Die Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hätten er- geben, dass für die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen gesundheitlichen Ein- schränkungen bestünden. Zum Einwand führte die IV-Stelle aus, dass aus medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu- stands seit dem letzten materiellen Entscheid vom 20. Oktober 2016 ein- getreten sei. Daher bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit.
7 - 15.Darüber hinaus teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. August 2019 mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren (bezüglich Ausrichtung von Rentenleistungen) nicht eintrete. Dagegen erhob A._____ keinen Einwand. 16.Gegen die Verfügung vom 14. August 2019 betreffend berufliche Massnah- men erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Gewährung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnah- men. Er führte aus, seine Situation sei nicht anders als im Jahr 2018. Da- mals habe er berufliche Unterstützung erhalten; diese habe er leider aus persönlichen Gründen abbrechen müssen. Im Januar 2019 habe Dr. med. C._____ um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersucht. Er sei seit dem 3. Juni 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig, weil ihn sein Rückenleiden erneut bei seiner Arbeit einschränke. 17.Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig, jedoch bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitssuche sei er wegen der gesund- heitlichen Einschränkungen nicht behindert und auch die Voraussetzungen für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht gegeben. 18.Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der Frist zur freigestellten Re- plik/Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Aus- führungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrele- vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. August 2019 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 76) stellt eine solch anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten. 2.Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (weitere) be- rufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung oder Arbeitsvermitt- lung, hat oder nicht. 3.Gemäss Art. 8 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver- sicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwen- dig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu ver- bessern (Abs. 1 lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1 lit. b). Die Eingliederungsmass-
9 - nahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Mass- nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli- che Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe) (lit. b) oder der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; BGE 144 V 427 E.3.2). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Ver- waltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfah- ren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Ge- richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Re- gionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizini- sche Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, viel- mehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
10 - Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). 3.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztin- nen und -ärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
11 - E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten bzw. behandelnden (Fach-)Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass be- handelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.1, 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E.4 und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (Bf-act. 1, IV- act. 76) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschu- lung mit der Begründung, dass der Versicherte bei einer zumutbaren Tätig- keit keinen dauernden invaliditätsbedingten Minderverdienst von mindes- tens 20 % erleide. Auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wurde ver- neint, zumal beim Versicherten bei der Ausübung einer geeigneten Tätig- keit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen ge- sundheitlichen Einschränkungen bestünden. Daran änderten auch die vom Versicherten mit dem Einwand eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. C._____ nichts, zumal sich der Gesundheitszustand seit dem letz- ten materiellen Entscheid nicht wesentlich verändert habe und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit be- stehe. Die IV-Stelle empfahl dem Versicherten, sich beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum anzumelden.
12 - 4.1.In seiner Beschwerde vom 17. September 2019 macht der Beschwerde- führer geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mehr haben solle. Seine Situa- tion sei nicht anders als im Jahr 2018, als er berufliche Unterstützung er- halten habe, diese aber aus persönlichen Gründen habe abbrechen müs- sen. Sein Hausarzt habe am 26. September 2018 mit der IV-Stelle telefo- niert, und man habe damals beschlossen, das Arbeitsvermittlungsverfah- ren vorerst einzustellen, bis sich die Situation stabilisiert habe. Gemäss dem Zwischenbericht von Dr. med. C._____ vom 24. Januar 2019 sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig, weil ihn das Rückenleiden erneut bei der Arbeit beeinträchtige. 4.2.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 führt die Beschwerdegeg- nerin aus, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeder körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und er folglich bei der Arbeitssuche trotz seiner Rückenbeschwerden nicht erheb- lich eingeschränkt sei. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es für ihn eine Vielzahl von behinderungsgeeigneten Einsatzmöglichkeiten. Dagegen werde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern er bei der Arbeitssuche aus gesundheitlichen Gründen erheblich behindert sein solle, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermitt- lung bestehe. Abgesehen davon müsse für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegen; diese umfasse ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element (daue- rhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit), wobei zwischen diesen beiden ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Es sei unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrer für Baumaterialien vorliege und somit das medizinische Element des Inva-
13 - liditätsbegriffs gegeben sei. Nicht gegeben sei das wirtschaftliche Element, weil der Beschwerdeführer in einer adaptierten (körperlich leichten, wech- selbelastenden) Tätigkeit trotz seiner Rückenbeschwerden über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bejahen sei. Weiter sei auch auf die Schadenminde- rungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, der aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit bzw. der spezi- fischen Arbeitsfähigkeit vorzukehren habe. Auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt gebe es für den Beschwerdeführer genug behinderungsgeeig- nete Einsatzmöglichkeiten. Das nach der LSE 2016 zu errechnende Invali- deneinkommen betrage CHF 68'418.39 (Kompetenzniveau 1, privater Sek- tor, Männer, indexiert). Der Vergleich mit den in der Vergangenheit vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens jährlich erzielten Einkommen ergebe keiner- lei Erwerbseinbusse, womit auch kein Anspruch auf andere Eingliede- rungsmassnahmen bestehe. Damit habe der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf berufliche Massnahmen. 5.Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Um- schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In- validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich er- halten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungs- massnahmen, welche die versicherte Person nach Abschluss einer erst- maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätig- keit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Er- haltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt (Art. 6 Abs. 1 der
14 - Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Um- schulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG); verlangt wird mithin, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo- bei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E.4.2, BGE 124 V 108 E.2a und b). Ferner haben gemäss Art. 18 IVG arbeitsunfähige Versicherte, die einglie- derungsfähig sind, u.a. Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hin- blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) (vgl. auch Art. 18a IVG). Die IV-Stelle veranlasst die Arbeitsvermittlung unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Dabei müssen folgende Bedingungen ku- mulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. No- vember 2016): In Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so be- schaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist zudem die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Be- reitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten müssen der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. zum Ganzen: Kreis- schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [nachfol- gend KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 5005 1/18).
15 - 5.1.Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde, dass ihm be- reits einmal Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) ge- währt worden sei und die Verhältnisse sich seither nicht verändert hätten. Dies ist grundsätzlich zutreffend. Einmal war ihm im Juli 2016 Kostengut- sprache für eine Integrationsmassnahme (Support am Arbeitsplatz) ge- währt worden; diese war jedoch beendet worden, als er am 1. April 2016 eine 100 %-Stelle als Chauffeur (Lieferung von Waren in Nachtarbeit) bei der I._____ AG antrat (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 17. August 2016, IV-act. 43 und 44, S. 2 f., IV-act. 46). Ferner war im Februar 2018 auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht worden (Beratung und Un- terstützung bei der Stellensuche; IV-act. 59). Aus dem entsprechenden Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederung AV (März bis August 2018; IV- act. 61) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die in der Nacht auszuü- bende Tätigkeit als Chauffeur für die I._____ AG, bei der er schweres Stückgut zu tragen hatte, Schmerzen verursachte, weshalb er sich in Rich- tung Lastwagenfahrer oder Buschauffeur weiterbilden wollte. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer offenbar wenig bis kein Interesse an der Fahr- schule. Er selbst machte familiäre Probleme und einen Gefängnisaufent- halt (gemäss eigenen Angaben eine Untersuchungshaft, IV-act. 67) als Grund für die fehlende Kontaktaufnahme geltend. Gemäss den Notizen im Verlaufsprotokoll war ihm damals deutlich gemacht worden, dass er nur mit konkreten und umsetzbaren Möglichkeiten Unterstützung durch die IV- Stelle erhalte. Schliesslich war die Arbeitsvermittlung im August 2018 man- gels Rückmeldung seinerseits abgeschlossen worden, wobei bereits da- mals auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes davon ausgegangen wurde, dass höchstwahrscheinlich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. zum Ganzen IV-act. 61-63). In seiner Beschwerde vom
Im eingereichten Arztbericht vom 15. Juli 2019 (IV-act. 73) bezog sich Dr. med. C._____ auf seinen erwähnten Bericht vom 24. Januar 2018 (vgl. IV-act. 56) und legte dar, dass sich die psychische Situation stabilisiert habe, sich bezüglich Rücken jedoch eine zunehmende Verschlechterung zeige. Der Beschwerdeführer arbeite immer noch bei der I._____ AG und müsse auf seinen nächtlichen Touren Baumaterialien auf verschiedene Baustellen in Graubünden liefern und dabei oft schwere Lasten heben und tragen. Der Hausarzt selbst wiederholte, dass die jetzige Tätigkeit nicht
17 - mehr zumutbar sei. In einem Nachtrag vom 31. Juli 2019 (IV-act. 75) wies er zudem auf ein radikuläres Reizsyndrom links und eine im MRI festge- stellte leichte Diskopathie L5/L1 (recte wohl L5/S1) mit einer kleinen links- seitigen flachen Diskushernie hin, welche die Reizsymptomatik L1 (recte wohl S1) erklären könnte. 5.3.Aufgrund der medizinischen Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die im Verfügungszeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätig- keit nach wie vor nicht leidensangepasst war, was diesem bereits seit meh- reren Jahren bekannt war. Dies bestätigte auch der von der Beschwerde- gegnerin konsultierte RAD-Arzt, Dr. med. J., in seinen Beurteilungen vom 29. Juli 2019 und vom 8. August 2019 (vgl. Case Report vom 24. Sep- tember 2019, S. 5 und 6, Beilage Beschwerdegegnerin) nach Vorlage der ärztlichen Berichte von Dr. med. C. vom 15. Juli 2019 (IV-act. 73) und vom 31. Juli 2019 (IV-act. 75). Dr. med. J._____ hielt fest, dass für den aktuellen Arbeitsplatz keine Arbeitsfähigkeit bestehe, zumal aus medizini- scher Sicht körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen sollte kurzfristig nach Abklingen der temporären Rückenbeschwerden wieder eine Arbeitsfähigkeit – nämlich wie bereits an- lässlich seiner Beurteilung vom 5. September 2016 (vgl. IV-act. 50, S. 8 f.) eine solche von 100 % – bestehen. Nach dem Gesagten liegt zwar beim Beschwerdeführer ein Gesundheits- schaden (Rückenproblematik) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor, womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, das medizinische Element des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG zu bejahen ist (vgl. dazu auch Kreis- schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Juli 2020, Rz. 1001 ff.). Dem Beschwerdeführer ist jedoch
18 - entgegenzuhalten, dass nichts auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidens- angepassten Tätigkeit schliessen lässt, mithin – so auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin – das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbe- griffs (Art. 4 IVG und Art. 7 ATSG) nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine seinen gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit gesucht bzw. eine solche nicht hätte finden können bzw. dass ihm die Verwertbarkeit einer adaptierten Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Immerhin ist er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, aus eigenem Antrieb alles ihm Zumut- bare zur Verbesserung seiner Erwerbstätigkeit vorzukehren (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E.4.2; BGE 140 V 267 E.5.2, BGE 113 V 28 E.4a). Für den Beschwerdeführer gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl behinderungsgeeig- neter Einsatzmöglichkeiten, wobei die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 als Beispiele administrative Tätigkeiten, Kurierfahrten (für leichte Waren), leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung anführte. Bei Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 erweist sich auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des IV-Grads (vgl. dazu IV-act. 68), bei der kein Minderverdienst und somit ein IV-Grad von 0 % resultiert, als korrekt. An dieser Berechnung gibt es nichts zu beanstanden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer weder Vali- den- und Invalideneinkommen noch die vorgenommene Berechnung an sich konkret und substanziiert bestreitet.
19 - 5.4.Besteht keine Invalidität (bleibende oder längere Zeit dauernde gesund- heitsbedingte Erwerbseinbusse, vgl. Art. 8 ATSG) und auch nicht die Ge- fahr, dass eine solche eintreten könnte (Art. 8 Abs. 1 IVG), beträgt mithin der IV-Grad 0 % (vgl. dazu Erwägung 5), ist ein Umschulungsanspruch im Sinne von Art. 17 IVG bzw. ein Anspruch auf andere berufliche Eingliede- rungsmassnahmen zu verneinen, zumal diese eine Invalidität oder die un- mittelbare Bedrohung durch eine solche voraussetzen (vgl. betreffend Ar- beitsvermittlung nachfolgende Erwägung 5.5). 5.5.Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG ist vor- liegend zu verneinen. Weder wird behauptet noch geht aus den Akten her- vor, dass der Beschwerdeführer, der trotz seiner Rückenproblematik in ei- ner leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingeschätzt wird, wegen dieser oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt wäre (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 18 Rz. 6 mit Hinweisen). Mithin ist nicht ersichtlich, dass eine Arbeitsvermittlung zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. zur Aufrecht- erhaltung des Arbeitsplatzes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG notwen- dig wäre. 5.6.Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
Mitgeteilt am
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