VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 49 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Racioppi Aktuarin ad hocSträssle URTEIL vom 5. November 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war vollzeitlich als Geschäftsführer der B._____ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. De- zember 2010 schlug er bei der Arbeit beim Ausladen von Bodenplatten den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen an. Anlässlich der Erstbehand- lung vom 27. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. C._____ einen Sta- tus nach Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylopathia humeri medialis rechts. Die gleichentags erstellten Röntgenbilder des rech- ten Ellbogens zeigten keine ossäre Läsion. Ab dem 31. Januar 2011 be- stand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA anerkannte ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Im weiteren Verlauf persistierten die Ellbogenbeschwerden rechts, weshalb am 5. Januar 2012 eine Denervation und Epicondylektomie sowie eine par- tielle Neurolyse des Nervus ulnaris durchgeführt wurde. Nach der Opera- tion nahm A._____ am 1. März 2012 seine Arbeit wieder zu 50 % auf. 3.Am 30. Mai 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D._____ statt, welcher eine therapieresistente Schmerzsymptomatik am rechten Ellbogen unklarer Ätiologie diagnostizierte und festhielt, es lägen unterdessen keine sicheren Unfallfolgen mehr vor. Gestützt darauf erliess die SUVA am 11. Juni 2012 eine Verfügung, in welcher sie die bisherigen Versicherungsleistungen per 17. Juni 2012 einstellte. 4.Am 20. Dezember 2012 wurde bei posttraumatischer Ulnarisneuropathie am rechten Ellbogen eine Verlagerung des Nervus ulnaris rechts durchge- führt. 5.A._____ erhob gegen die Verfügung der SUVA vom 11. Juni 2012 Einspra- che und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde in seinem Urteil vom 4. Februar
3 - 2014 gut und verpflichtete die SUVA, A._____ begutachten zu lassen (VGU S 12 93). 6.In der Folge gab die SUVA mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ein orthopä- disches Gutachten bei der Klinik E._____ in Auftrag. Im Gutachten vom
4 - dienst von mindestens Fr. 108'153.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zuzüglich der gesetzli- chen Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zuzusprechen. Eventu- aliter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. Im Weiteren behielt sich der Beschwerdeführer die Anpassungen des Rechtsbegehrens bezüglich Rente und Integritätsent- schädigung je nach Verlauf des Beweisverfahrens vor. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die SUVA gehe von ei- nem unzutreffenden versicherten Verdienst aus. Sie bleibe jegliche Antwort dafür schuldig, weshalb vorliegend Art. 24 Abs. 2 UVV keine Anwendung finden soll. Der SUVA sei eine mehrfache Verletzung des Gehörsan- spruchs vorzuwerfen, da sie sich zum einen mit wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandersetze und zum anderen jede nachvollziehbare rechtliche Begründung für ihren Standpunkt fehle, auf den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs unbeirrt an einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- festzuhalten. In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV sei der vor dem Unfall bezogene Lohn an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2017 anzupassen, womit mindestens ein versicherter Verdienst von Fr. 95'259.-- resultiere. Der Hinweis der SUVA auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juni 2015 sei unbehelflich, da dieses nur für die damals angefochtenen Anfechtungsobjekte Rechtswirkung haben könne. Die SUVA halte alsdann dafür, dass auch das Valideneinkommen für das Jahr 2017 auf Fr. 90'000.-- festzusetzen sei. Eine nähere Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers sei wiederum nicht erfolgt, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle. Entgegen der Auffassung der SUVA sei aufgrund der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 und den Analy- seergebnissen, welche im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Begutach- tung durch den Experten F._____ erhoben worden seien, per 2013 ein Va- lideneinkommen von mindestens Fr. 103'000.-- im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügend ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung 2011 bis 2017 resultiere ein Validenein-
5 - kommen von mindestens Fr. 108'153.--. Aufgrund der Analyseergebnisse des Gutachters F._____ lasse sich mit guten Gründen argumentieren, dass das Valideneinkommen gleichzeitig auch als versicherter Verdienst zu berücksichtigen sei. Sollte das Gericht in Betracht ziehen, dass der Explo- ration F._____ nicht gefolgt werden könnte, müsse eine unabhängige be- triebswirtschaftliche Analyse zwecks Bestimmung des Validen- und Invali- deneinkommens erfolgen. In Bezug auf das Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung des Gehörsanspruchs so- wie eine Rechtsverweigerung geltend, da sich die SUVA ohne Auseinan- dersetzung mit den Ausführungen in der Einsprache auf eine faktische Wi- dergabe der Erwägungen der Verfügung vom 15. Februar 2017 be- schränke. Der Gutachter F._____ sei aufgrund der von ihm durchgeführten Betriebsanalyse zum Schluss gelangt, dass sich das jährliche Invalidenein- kommen für die Periode 2011 bis 2013 auf ca. Fr. 37'000.-- bewegt habe. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 64 %. Sollte auf die Tabellen- löhne der LSE 2014 abgestellt werden, wie dies die SUVA gemacht habe, dürften für den Beschwerdeführer aufgrund der Verwertbarkeit der verblie- benen Arbeitsfähigkeit faktisch nur noch Dienstleistungen im Sektor 3 mög- lich sein. Ein Abstellen auf Kompetenzniveau 2 unter Hinweis auf die Ge- schäftsführerfunktion des Beschwerdeführers sei lebensfremd. Ausgehend vom Anforderungsniveau 1 und einem Tabellenwert von Fr. 4'971.-- sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnindexveränderung 2015 bis 2017 ergebe dies einen Betrag von Fr. 63'187.--. Die SUVA habe zu Recht eine Kürzung des Tabellenlohnes anerkannt, allerdings sei der Abzug von 10 % nicht ausreichend. Vielmehr sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der leidensbedingten Einschränkungen, der sprachlichen Defizite sowie der fehlenden Berufserfahrung im Sektor Dienstleistungen ein Abzug von 20 % zuzulassen. Damit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 50'450.--. Unter Berücksichtigung dieses Invalideneinkommens sowie des Valideneinkommens von Fr. 108'153.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 54 %. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Bericht
6 - von Dr. med. G._____ vom 3. Januar 2017 sei die Prognose aufgrund des Verlaufs und der therapeutischen Versuche schlecht. Dass die SUVA unter diesen Umständen die im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragten weitergehenden Abklärungen bei Dr. med. G._____ infolge antizipierter Be- weiswürdigung nicht vorgenommen habe, stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Der Beweisantrag einer aktualisierten Beurteilung des Ausmasses der diagnostizierten Ellenbogenarthrose erweise sich vor dem Hintergrund der zeitlich mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beurtei- lung der Klinik E._____ und der Befundungen von Dr. med. G._____ als ausgewiesen. Die unterlassene Abklärung verletzte auch den Untersu- chungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG. Es sei deshalb unumgäng- lich, eine schriftliche Auskunft/Expertise bei der Nachfolgerin von Dr. med. G., Dr. med. H., betreffend Integritätsschaden einzuholen. Al- lenfalls könne diese Frage auch durch einen unabhängigen Gutachter be- urteilt werden. Um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, seien die entsprechenden Abklärungen direkt durch das Gericht vorzunehmen. Je nachdem ab wann gemäss Abklärungen von einer Arthrose auszugehen sei, seien Verzugszinsen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG geschuldet. 10.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
7 - AHV-pflichtige Jahreslohn mindestens Fr. 72'000.-- und höchstens Fr. 90'000.-- betrage. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sodann ein höheres Valideneinkommen als Fr. 90'000.-- nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Gründung der GmbH sei erst im Unfalljahr erfolgt, wes- halb einzig das Jahr 2010 herangezogen werden könnte. Die ausgewiese- nen Fr. 72'000.-- würden den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich monatlich Fr. 6'000.-- ausbezahlt habe, entsprechen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei von der Lohnvereinbarung und damit von Fr. 90'000.-- ausgegangen worden. Selbst wenn noch das Vorjahr berücksich- tigt werden würde, ergäbe sich ein Durchschnittswert von Fr. 89'750.--, wo- mit das Abstellen auf die Lohnvereinbarung zutreffend sei. Hinsichtlich des Invalideneinkommens seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer nicht in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors tätig sein könnte. Der Beschwerdeführer könne vollschichtig arbeiten und habe keinen vermehrten Pausenbedarf. Dementsprechend seien seine Rügen unzutreffend. Aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit und seinen hand- werklichen und praktischen Fähigkeiten sei korrekterweise Kompetenzni- veau 2 herangezogen worden. Dementsprechend ergebe sich anhand der LSE 2014 sowie unter Berücksichtigung der Indexierung von 2015 bis 2017 ein Einkommen von Fr. 71'946.--. Angesichts des gewährten Leidensab- zugs von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'751.--. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem höheren Leidensabzug könnten mangels Begründung kein Gehör finden. Bei einer Gegenüberstel- lung des Invalideneinkommens (Fr. 64'751.--) mit dem Valideneinkommen (Fr. 90'000.--) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. In Bezug auf die Integritätsentschädigung brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Gutachter der Klinik E._____ hätten in Anwendung von Suva-Tabelle 5.2 den Integritätsschaden entsprechend einer mässiggradigen Ellbogenar- throse auf 10 % festgesetzt. Die Behandlungen bei Dr. med. G._____ er- gäben keinen Anlass, davon abzuweichen. Gemäss den medizinischen Ak- ten habe eine Verschlimmerung des Integritätsschadens im Zeitpunkt von
8 - dessen Festlegung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognosti- ziert werden können, weshalb eine solche Verschlimmerung nicht berück- sichtigt werden könne. Soweit der Beschwerdeführer Verzugszinsen ver- lange, bestehe kein solcher Anspruch. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG werde die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt, was in casu geschehen sei. 11.In der Replik vom 27. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte zusätzlich aus, es sei unzulässig, den orts- üblichen Lohn und damit mittelbar den versicherten Verdienst mittels ver- waltungsrechtlichem Vertrag festzusetzen. Sodann ergäben sich weder aus Gesetz noch Verordnung Hinweise dafür, dass Art. 24 Abs. 2 UVV bei Lohnfestlegungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV keine Anwendung finden solle. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin erweise sich als geset- zeswidrig. Der versicherte Verdienst betrage damit mindestens Fr. 95'259.-
bzw. gehe der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 108'153.-- aus. Versicherungsrechtlich sei für das Valideneinkommen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, auch wenn der Beschwerde- führer ab Gründung seiner GmbH am 21. April 2010 formell angestellt ge- wesen sei. Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sei schlicht irrelevant, ob der Beschwerdeführer vor 2010 bei der Beschwerde- gegnerin versichert gewesen sei. Ein Rückgriff auf die Einträge im individu- ellen Konto verbiete sich deshalb, weil die Schwankungsbreite der Einkom- menseinträge im Zeitraum 2006 und Dezember 2010 zu gross sei. Sodann bleibe die Beschwerdegegnerin jede Antwort dafür schuldig, welche Tätig- keiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitli- chen Einschränkungen, seiner Ausbildung, seiner Sprachkompetenz und seiner beruflichen Biographie im Sektor Produktion – denn auch noch be- züglich Anforderungsniveau 2 – möglich sein sollten. Die Beschwerdegeg- nerin blende weiter aus, dass Dr. med. G._____ eine behinderungsange- passte Tätigkeit nur noch an vier Stunden täglich mit Pausen für möglich
9 - erklärt habe. Mithin gehe die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Leidensabzuges von einem nicht korrekt ermittelten Sachverhalt aus und lasse wesentliche Fakten ausgeblendet. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2018 auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____, wes- halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefoch- tenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspra- cheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
10 - eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gung 1.2 – einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 12. März 2018 sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 15. Februar 2017. Diesbe- züglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Einspracheentscheid an die Stelle der zugrunde lie- genden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (BGE 130 V 424 E.1.1, 119 V 347 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E.2.1). Soweit der Beschwerdefüh- rer vorliegend also auch die Verfügung vom 15. Februar 2017 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid vom 12. März 2018 ungenügend begründet und sei nur rudimentär oder gar nicht auf seine Vorbringen eingegangen. 2.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch die sozialversi- cherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG) gewährleistet. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert ande- rerseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien in ei- nem Verfahren, soweit dies Einfluss auf die Rechtsstellung haben kann. Der Gehörsanspruch ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Indivi- dualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFE-
11 - LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003). Der Gehörsanspruch hat nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Aspekte. Unter anderem verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). 2.2.Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Einsprache vom 24. März 2017 einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 94'691.-- und begründete dies insbesondere gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV (Beilage Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] 237 S. 3 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
12 - tenlage nicht überwiegend wahrscheinlich (Bg-act. 253 S. 6). Eine Gehörs- verletzung liegt sodann auch im Zusammenhang mit dem Invalideneinkom- men vor. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in seiner Einspra- che vom 24. März 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'248.-- geltend und begründete dies auf zweieinhalb Seiten eingehend (vgl. Bg-act. 237 S. 4 ff.). Insbesondere führte er aus, weshalb seiner Ansicht nach nicht auf den Zentralwert im privaten Sektor und das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden könne (Bg-act. 237 S. 6). Ebenso brachte er Argumente vor, wes- halb ein Leidensabzug von 20 % und nicht bloss 10 % zuzulassen sei (Bg- act. 237 S. 6 f.). Die Beschwerdegegenerin setzte sich mit diesen in der Einsprache vorgebrachten Argumenten grösstenteils nicht auseinander. Zwar erklärte sie in einem Satz, weshalb ein Abstellen auf das Kompetenz- niveau 2 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sei, hingegen ging sie auf die Argumente betreffend Zentralwert und Leidensabzug mit gar keinem Wort ein (Bg-act. 253 S. 6). Damit kommt die Beschwerdegegnerin auch hin- sichtlich des Invalideneinkommens ihrer Begründungspflicht nicht genü- gend nach. 2.3.Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaus-sich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Hei- lung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par-
13 - tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). Vorliegend konnte sich der Beschwerde- führer im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwal- tungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und damit volle Kognition hat, ausführlich zu den aufge- worfenen Sach- und Rechtsfragen äussern. Unter diesen Umständen sind die gerügten Verletzungen der Begründungspflicht, die nicht als besonders schwerwiegend einzustufen sind, als nachträglich geheilt anzusehen. Überdies würde eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu unnötiger Verfahrensverzögerung führen. Wegen der gerügten Verletzungen der Begründungspflicht ist der angefochtene Einspracheent- scheid demnach nicht aufzuheben. 3.Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das Invalideneinkommen zu- sätzlich die Rüge der Rechtsverweigerung vorbringt und diese damit be- gründet, dass sich die Beschwerdegegnerin ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Einsprache auf eine faktische Widergabe der Er- wägungen der Verfügung vom 15. Februar 2017 beschränke, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich nicht, worin in diesem Verhalten – nebst der Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör – eine Rechtsverweigerung liegen soll. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 4.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Ja- nuar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep- tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach
14 - bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Dezem- ber 2010, so dass diesbezüglich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. 5.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. Vorliegend ist un- bestritten, dass das Ereignis vom 23. Dezember 2010 als Unfall zu qualifi- zieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den Ellbogenbeschwerden rechts ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang besteht. 6.Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Höhe der Invalidenrente, mit- hin der Invaliditätsgrad mit den ihn bestimmenden Faktoren Arbeitsfähig- keit, Invalideneinkommen (nachfolgend E.8 und E.9.4-9.5) und Validenein- kommen (nachfolgend E.9.3), der versicherte Verdienst (nachfolgend E.10) sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (nachfolgend E.11). Die strei- tigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 7.Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Inva- lidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wie- derum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
15 - oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 8.1.Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Be- schwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser un- fallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei- nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 8.2.Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Ver- waltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Per- son noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4 mit weiteren Hin- weisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach- ten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb).
16 - 8.3.1. Mit Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2014 (VGU S 12 93) wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer hinsichtlich der geklagten Ellbogenbeschwerden rechts durch einen unab- hängigen, bisher mit der Sache noch nicht vorbefassten Facharzt begut- achten zu lassen. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ein orthopädisches Gutachten bei der Klinik E._____ in Auftrag (Bg-act. 173). Die Gutachter der Klinik E._____ hielten in ihrem Gutachten vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers fest, unbelastete Tätigkeiten der oberen Extremitäten schienen dem Beschwerdeführer zumutbar, belastete Tätigkeiten im Be- reich der oberen Extremitäten seien hingegen aufgrund der Beschwerde- symptomatik nicht mehr zumutbar (Bg-act. 178 S. 6). Weiter führten sie aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerdesym- ptomatik und der heutigen klinischen Untersuchung seien belastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 1 kg nicht mehr möglich (Arbeitsun- fähigkeit 100%), unbelastete Tätigkeiten könnten problemlos durchgeführt werden (Arbeitsunfähigkeit 0%). Nach Angaben des Beschwerdeführers lasse sich dies in seinem beruflichen Umfeld nicht umsetzen, so dass er aktuell seine zwei Hilfskräfte vorwiegend delegiere und intermittierend ma- ximal ca. 30 Minuten selber unterstützend tätig werde, dies jedoch immer unter Schmerzen (Bg-act. 178 S. 16). Im Ergänzungsbericht der Klinik E._____ vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) präzisierten die Gutachter auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit von Tätigkeiten bzw. die Einschränkungen dahingehend, dass das Heben von Lasten über 1 kg nicht mehr zumutbar sei. Da es sich hierbei um Belastun- gen für den Ellenbogen handle, spiele die Höhe des Hebens nur eine un- tergeordnete Rolle, da vor allem die Faustschluss-, Pro-/Supinations- und Flexionskraft/-fähigkeit im Bereich des Ellenbogens bzw. des Unterarms und der Hand massgebend sei. Prinzipiell seien Arbeiten in der Höhe durchführbar, sicherlich müssten jedoch die Umstände berücksichtigt wer-
17 - den, die eine ev. erhöhte Absturzgefahr begünstigten (Leiter etc.). Eine Ar- beit mit grobmanuellen Werkzeugen (Schaufel, Spitzhacke) beanspruche die Unterarm- und Ellenbogenmuskulatur erheblich und sei somit nicht mehr zumutbar, gleiches gelte für Arbeiten mit vibrierenden Maschinen (Schlagbohrmaschine, Grabenstampfer, Abbruchhammer). Arbeiten mit Ziehen und Schieben seien im Rahmen der oben angegebenen Maximal- belastung zumutbar, ziehende Arbeiten mit höherer Belastung seien nicht zumutbar, schiebende Arbeiten (ohne nötige Abbremsmanöver bzw. Deze- lerationen) seien auch mit höheren Gewichten zumutbar. Der Beschwerde- führer dürfe vollschichtig arbeiten. Vermehrte Pausen seien unter Einhal- tung der vorgenannten Bedingungen nicht erforderlich (Bg-act. 190 S. 2). 8.3.2. Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vor- akten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die es den Gutachtern erlaubt hat, einen persön- lichen Eindruck über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdefüh- rers zu gewinnen. Ausserdem leuchten die Ausführungen der Gutachter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun-gen der Experten sind begründet, nachvollziehbar und in sich schlüssig. In den Akten finden sich auch ansonsten keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zu- verlässigkeit des Gutachtens der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg- act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) wecken. Insbesondere genügt hierfür der Verlaufsbericht des behandelnden Arztes des Beschwer- deführers, Dr. med. G._____, vom 3. Januar 2017 nicht, in welchem fest- gehalten ist, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur an 4 Stun- den täglich mit Pausen möglich sei (IV-act. 202 S. 3). Dieser eine Satz ohne weitergehende Begründung vermag die nachvollziehbaren Schlussfolge-
18 - rungen der Gutachter der Klinik E., wonach vollschichtiges Arbeiten zumutbar sei, sofern gewisse Belastungsgrenzen eingehalten würden, nicht in Zweifel zu ziehen. Zumal es durchaus Arbeiten gibt, die keinen Ein- satz eines Ellenbogens, ja sogar eines Arms, erfordern, wie z.B. blosse Überwachungstätigkeiten (vgl. E.9.4.4). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auf das Gutachten der Klinik E. vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) stützte. 8.3.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die ge- nannte Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 9.1.Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenü- bergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Inva- liditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.2).
19 - 9.2.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns – vorlie- gend per 1. Januar 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E.4.1). Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeits- unfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bishe- rige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Dieser Lohn ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzu- passen (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1. m.w.H.). 9.3.1. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2010 die B._____ GmbH mit Sitz in X._____ gründete, welche bei der Gründung das Geschäft des seit März 2006 im Handelsregister eingetragenen Einzel- unternehmens B., X., übernahm. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der B._____ GmbH (Bg-act. 219). Demzufolge führte der Beschwerdeführer die interessierende Unter- nehmung bis zum Unfall vom 23. Dezember 2010 seit etwas mehr als vier Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Aufbau- phase eines Betriebs mit Beginn des dritten Betriebsjahres grundsätzlich als abgeschlossen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 37/00 vom 21. Februar 2001 E.4b). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der B._____ GmbH weiterhin ausüben würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Im vorliegenden Fall steht dem- nach ein repräsentativer Zeitraum für die Bemessung des Valideneinkom- mens zur Verfügung. Allerdings ist nicht ein Durchschnittslohn der letzten Jahre zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer seit der Umwandlung der von ihm gegründeten Einzelunternehmung in eine GmbH im Jahr 2010
20 - vor dem Unfall versicherungsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und seither nur mehr auf dem von ihm in dieser Eigenschaft bezogenen Lohn Sozialversicherungsbeiträge erbrachte. Dies hat zur Folge, dass bei der Bestimmung seines Valideneinkommens ein von der B._____ GmbH erzielter Unternehmensgewinn bei der Bestimmung des Valideneinkommens im Regelfall ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 19. November 2009 E.5.3.1). Dem- gegenüber bezog der Beschwerdeführer von 2006 bis 2009 als Selbstän- digerwerbender ein gewinnabhängiges Einkommen aus seiner Tätigkeit in der ihm gehörenden Unternehmung. Da der Beschwerdeführer versiche- rungsrechtlich als Arbeitnehmer gilt, ist auch nicht auf den Abklärungsbe- richt für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV- act.113) zur Ermittlung des Valideneinkommens abzustellen und erübrigt sich zudem die Einholung einer unabhängigen Betriebsanalyse, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Das Valideneinkommen ist folglich – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers – auf der Basis des Lohnes zu ermitteln, den der Beschwerdeführer zuletzt bei der B._____ GmbH er- zielte, zumal auch davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Einkommen von 2006 bis 2009 als Basis für den Lohn gedient haben dürf- ten, den sich der Beschwerdeführer seit der Umwandlung seiner Unterneh- mung in eine GmbH im Jahr 2010 als Arbeitnehmer ausbezahlte. Dies wird denn auch anhand der Akten bestätigt. So wurde dem Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 72'000.-- ausbezahlt (Bg-act. 201 S. 2). Aus den IV-Akten geht hervor, dass die B._____ GmbH der IV-Stelle am 12. Juli 2012 mitteilte, der Beschwer- deführer habe als Bodenleger seit 2006 monatlich einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 6'000.-- erzielt und würde ohne erlittenen Gesundheitsscha- den derzeit gleich viel verdienen (IV-act. 21 S. 2 f.). Dies entspricht damit ebenfalls Fr. 72'000.-- pro Jahr. Die Richtigkeit dieser Angabe bestätigte der Beschwerdeführer im August 2012 auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich (IV-act. 30 S. 3). Im Zuge der Überführung der Einzelfirma in
21 - die besagte GmbH erfolgte am 18. Mai 2010 gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV die Festlegung eines Mindestlohnes von Fr. 90'000.-- ab 1. Mai 2010 (Bg-act. 218). Diesen Betrag gab der Beschwerdeführer alsdann auch ge- genüber der Beschwerdegegnerin in der elektronisch ausgefüllten Scha- denmeldung vom 4. Januar 2011 als Bruttojahreslohn an (Bg-act. 3). Nach dem Ausgeführten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens zugunsten des Be- schwerdeführers von Fr. 90'000.-- entsprechend der Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 (Bg-act. 218) ausgegangen ist. Da für den Einkommens- vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin 1. Ja- nuar 2017, massgebend sind, die Beschwerdegegnerin auf die Lohnver- einbarung aus dem Jahr 2010 abstellt und sie auch das Invalideneinkom- men per 2017 nominallohnindexbereinigt, ist gemäss dem Grundsatz des Parallelismus auch das Valideneinkommen der Einkommensentwicklung 2011 bis 2017 anzupassen. Daher resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 94'220.85 (Fr. 90'000.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013] x 1.007 [2014] x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). Im Übrigen bewegt sich dieses Valideneinkommen auch im Bereich der branchenüblichen Ein- kommen. So liegt gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act.113 S. 7) das mittlere Einkom- men in der Branche "Bodenbeläge & Teppiche" bei rund Fr. 82'000.-- pro Jahr, in der Branche "Hafner- und Plattengeschäfte" sowie "Hoch- und Tief- bau" bei rund Fr. 95'000.-- pro Jahr. Auch bei einem Blick auf die Tabellen- löhne erscheint ein höheres Valideneinkommen als Fr. 94'220.85 nicht überwiegend wahrscheinlich. Laut der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1 der LSE 2014, belief sich der mo- natliche Bruttolohn (Zentralwert) für Tätigkeiten im Baugewerbe, Kompe- tenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), für Männer auf Fr. 7'243.--, was um- gerechnet auf 41.7 Wochenstunden einem Jahresbruttolohn von Fr. 90'610.-- (Fr. 7'243.-- x 12 : 40 x 41.7) entspricht. Unter Berücksichtigung
22 - der Nominallohnentwicklung 2015 bis 2017 resultiert ein Betrag von Fr. 91'792.80 (Fr. 90'610.-- x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). Dies unterstreicht die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit des festgelegten Vali- deneinkommens in der Höhe von Fr. 94'220.85. Ein höheres Validenein- kommen ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 9.3.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzuhalten, dass der Rentenberechnung ein massgebender Validenlohn des Beschwerdefüh- rers von Fr. 94'220.85 zu Grunde zu legen ist. 9.4.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent- weder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik peri- odisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die soge- nannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1). Im erstgenannten Fall sind die entsprechenden Angaben auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb).
23 - 9.4.1. Wie unter Erwägung 8.3.1 festgehalten, kamen die Gutachter der Klinik E._____ in ihrem Gutachten vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Fe- bruar 2016 (Bg-act. 190) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Darauf kann vorliegend ab- gestellt werden (vgl. E.8.3.2). Der Beschwerdeführer arbeitete trotz Unfall- folgen weiterhin in der ihm gehörenden B._____ GmbH. Dem Abklärungs- bericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 113 S. 4) ist zu entnehmen, dass das Ziel (gewesen) wäre, die Einsätze des Beschwerdeführers vermehrt auf Arbeitsplanung, Arbeitsor- ganisation, Mitarbeiterführung und die Administration zu verlagern. Dies sei bislang aber nur sehr beschränkt gelungen. Zwar könne der Beschwerde- führer dank des gesteigerten Volumens durchaus während vielleicht dreier Stunden pro Tag Mitarbeitende anleiten und überwachen. Da ihm aber das administrative Know How fehle, sei die Übernahme der umfangreicheren Büroarbeiten bislang nicht gelungen. Daraus ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit von immer noch 100 % im bisherigen Betrieb nicht voll ausschöpfen kann. Damit kann für den In- validenlohn nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zur Ermitt- lung des Invalideneinkommens herangezogen hat. 9.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers im Einspracheentscheid vom 12. März 2018 (Bg-act. 253 S. 6) an- hand der LSE 2014, TA1, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Fr. 5'660.-- be- ziffert. Dieses Monatseinkommen hat sie danach auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet, woraus sich ein Einkommen von Fr. 70'807.--, und auf das Jahr 2017 indexiert von Fr. 71'946.-- ergebe. 9.4.3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Kernkompetenzbereich abgesehen von körperlich wenig belastenden Arbeiten nicht mehr arbeitsfähig. Das be-
24 - triebswirtschaftliche Gutachten aber auch die Entwicklungen im Nachgang zu diesem Gutachten würden verdeutlichen, dass die seitens der IV mit den bewilligten Umschulungsmassnahmen angedachten Kompensationen des behinderungsbedingten Leistungsausfalls in jeder Hinsicht gescheitert seien. Der angestrebte Abschluss im Sinne eines Handelsdiploms VSH sei nicht ansatzweise erreicht worden. Die Umschulung sei bereits an den of- fenkundigen Sprachdefiziten des Beschwerdeführers – trotz Finanzierung von Sprachkursen – und der offenkundigen Überforderungssituation im Zu- sammenhang mit der angedachten Umschulung gescheitert (Beschwerde- schrift S. 13 f.). Im Baugewerbe sei ein nachhaltiger, längerer Einsatz vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerde- führers nicht möglich. Die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Umschu- lungsprozess würden sodann verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer auch im Dienstleistungssektor vor dem Hintergrund seines offenkundigen sprachlichen, belastungs- und leistungsmässigen Unvermögens nicht an- satzweise in der Lage sein werde, Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzni- veaus 2 verrichten zu können. Wenn überhaupt müsste auf das Kompe- tenzniveau 1 zurückgegriffen werden. Zudem dürften faktisch nur noch Dienstleistungen im Sektor 3 möglich sein (Beschwerdeschrift S. 15). 9.4.4. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen Ausgangs- lohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor mass- gebend. Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1). Dies trifft vorliegend nicht zu (vgl. Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 [Bg-act. 178] bzw. 22. Februar 2016 [Bg-act. 190]). Soweit der Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den gesamten Produktionssektor nicht berücksichtigt haben möchte, kann
25 - ihm nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti- gungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die - was hier nicht zutrifft - funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die kei- nen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E.3.2, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.2, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2 mit Hinweisen; SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29). Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund be- steht, vorliegend lediglich den Wert des Dienstleistungssektors zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1 m.w.H.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin das Invalideneinkommen ausgehend vom "Total" des LSE-Tabel- lenlohns 2014 für Männer im privaten Sektor bestimmt hat. 9.4.5. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Lohn für das Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. Wenn die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurück- greifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (bzw. bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse ver- fügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.3 m.H.). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, aufgrund der Geschäftsführertätigkeit sowie den handwerklichen und praktischen Fähigkeiten des Beschwerde- führers sei korrekterweise das Kompetenzniveau 2 herangezogen worden (vgl. Vernehmlassung S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Be-
26 - schwerdeführer seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr möglich ist. Ausserdem haben die gescheiterten Umschulungsmassnahmen ge- zeigt, dass er mit den administrativen Arbeiten im Betrieb überfordert ist, weshalb diese in der Folge auch seine Ehefrau übernommen hat (vgl. Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 16. Oktober 2014 [IV-act. 113 S. 4]). Der Beschwerdeführer hatte zwar von 2006 bis 2010 eine Einzelfirma, wobei er dann im Jahr 2010 eine GmbH gründete, bei welcher er als Geschäftsführer tätig war. Somit hat er in diesem Bereich gewisse Erfahrungen, allerdings gilt dabei zu beachten, dass sich die Be- rufserfahrung auf den eigenen Kleinbetrieb beschränkt, bei welchem der Betriebserfolg massgeblich vom Einsatz und den Fähigkeiten des Ge- schäftsführers abhing. Insofern überzeugt die Vorgehensweise der Be- schwerdegegnerin nicht und ist bei der Bemessung des Invalideneinkom- mens vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Gemäss TA1 der LSE 2014 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer im Jahr 2014 Fr. 5'312.--. Auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2015 von 0.3 %, 2016 von 0.6 % und 2017 von 0.4 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen per 2017 von Fr. 67'320.60 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.004). 9.5.Strittig ist schliesslich die Höhe des Leidensabzugs. Wird das Invalidenein- kommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Fak- toren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch-
27 - schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E.5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätig- keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb). 9.5.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines fortge- schrittenen Alters, der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen, den sprachlichen Defiziten sowie der fehlenden Berufserfahrung im Sektor Dienstleistung sei ein Abzug von 20 % zuzulassen (vgl. Beschwerdeschrift S. 17). 9.5.2. Ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist je- weils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.1.1, 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.1.1, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E.5, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.5.6.4, 9C_366/2015 vom
29 - validenrente der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % hat. 10.Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes, wel- cher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist. 10.1.Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Ver- dienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen wird vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen ge- arbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbständiger zu un- selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 136 V 182 E.2.2). 10.2.Gemäss dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 UVV, welcher den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit. a-d aufgezählten Abwei- chungen, der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktio- näre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer Benachteiligung von Fami- lienmitgliedern und anderen im Betrieb verwandtschaftlichen oder persön- lich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rück- sicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu
30 - berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.7.2 m.w.H.). 10.3.Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2018 gestützt auf die Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 von einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- aus und hielt fest, Art. 24 Abs. 2 UVV finde in dieser Konstellation keine Anwendung (Bg-act. 253 S. 4). Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass das in der be- triebswirtschaftlichen Betriebsanalyse von Experten F._____ ermittelte Va- lideneinkommen von Fr. 108'153.-- gleichzeitig auch als versicherter Ver- dienst zu berücksichtigen sei (Beschwerdeschrift S. 10). 10.4.1Im Zuge der Überführung der Einzelfirma in die besagte GmbH erfolgte am
31 - tätigkeit auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Unfalls vom 23. De- zember 2010 bei der B._____ GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Für die Bemessung des versicherten Verdienstes ist daher nur der bei dieser Ar- beitgeberin erzielte Lohn zu berücksichtigen und dieser nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate umzurechnen. Hingegen spielt das Einkom- men aus der Einzelfirma keine Rolle. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch angesichts des im Unfallversicherungsrecht verankerten Äquivalenz- prinzips. Da nun aber vorliegend der berufs- und ortsübliche Lohn im Jahr vor dem Unfall vom 23. Dezember 2010 mit Fr. 90'000.-- höher war als der effektive Verdienst von Fr. 72'000.--, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Recht in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV auf die Lohnvereinbarung vom 18. Mai 2010 und damit auf Fr. 90'000.-- abgestellt. 10.4.3. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung anpassen sollen. Gemäss der besag- ten Bestimmung ist für den versicherten Verdienst der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbe- ginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn und die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt (Art. 24 Abs. 2 UVV). Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeits- bereich. Damit sollen allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgeglichen werden (BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E.3d am Anfang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versi- cherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwick-
32 - lung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3). Vorliegend liegt der Rentenbeginn per 1. Januar 2017 mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 23. Dezember 2010. Aus diesem Grund ist der versi- cherte Verdienst von Fr. 90'000.-- der Nominallohnentwicklung anzupas- sen. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, Art. 24 Abs. 2 UVV komme bei einer Lohnvereinbarung nicht zur Anwendung, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer Lohnvereinbarung wird ein Mindestlohn fest- gesetzt, der einem berufs- und ortsüblichen Lohn entsprechen soll. Die be- rufs- und ortsüblichen Löhne ändern sich aber ebenfalls mit den Jahren aufgrund der Nominallohnentwicklung, weshalb nicht einzusehen ist, wes- halb die Fr. 90'000.-- nicht nominallohnindexiert werden sollen. Etwas Ge- genteiliges ergibt sich denn auch weder aus der Literatur noch der Recht- sprechung. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2011 bis 2017 ergibt sich somit ein versicherter Verdienst von Fr. 94'220.85 (Fr. 90'000.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013] x 1.007 [2014] x 1.003 [2015] x 1.006 [2016] x 1.004 [2017]). 11.Letztlich bleibt noch die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. 11.1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapital- leistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und im Übrigen ent- sprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen ist (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schätzung der Integritätsentschädigung obliegt in erster Linie den Ärzten, welche aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig
33 - sind, die konkreten Befunde zu erheben und den daraus resultierenden In- tegritätsschäden festzulegen. 11.2.Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschädigung an- gemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Revisionen sind nur im Ausnahme- fall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV Satz 2). Eine voraussehbare Ver- schlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts- entschädigung eine solche als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimme- rung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E.2.6.2). Nicht voraus- sehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berück- sichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rah- men der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugespro- chenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Ent- schädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später be- deutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil des Bundesgerich- tes 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.2.2.1 mit Hinweisen). 11.3.Vorliegend diagnostizierten die Gutachter der Klinik E._____ im Gutachten vom 29. April 2015 chronische, belastungsabhängige posttraumati- sche/postoperative Schmerzen im Bereich des rechten Flexorenansatzes am Epikondylus humeri medialis sowie ein schmerzhaft empfindlicher sub- cutan vorverlagerter Nervus ulnaris (Bg-act. 178 S. 12) und hielten im Er- gänzungsgutachten vom 22. Februar 2016 fest, es sei ein Integritätsscha- den gemäss UVG Tabelle 5 entsprechend einer mässiggradigen Arthrose von 10 % beurteil worden (Bg-act. 190 S. 1). Diesen Beurteilungen der Kli- nik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. 22. Februar 2016 (Bg- act. 190) kommt voller Beweiswert zu (vgl. E.8.3.2). Zudem werden die
34 - diesbezüglich für die Bemessung des Integritätsschadens massgeblichen SUVA-Tabellenwerte berücksichtigt. 11.4.In seiner Einsprache vom 24. März 2017 (Bg-act. 237) und auch in der Be- schwerdeschrift vom 26. April 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, Grundlage der Beurteilungen der Klinik E._____ würden die Untersuchun- gen aus dem Frühjahr 2015 bilden. Die Beschwerdesymptomatik habe al- lerdings seit Frühjahr 2015 zugenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in regelmässiger Behandlung bei Dr. med. G._____ stand. Dieser hielt im Bericht vom 16. Oktober 2016 nun aber fest, dass die chronischen belastungsabhängigen Ellbogen- und Unterarmschmerzen rechts stabil seien (Bg-act. 204), womit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Zunahme der Beschwerdesymptomatik seit Frühjahr 2015 als unzutreffend erweisen bzw. der Arztbericht von Dr. med. G._____ nicht im Widerspruch zum Gut- achten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) steht. Vor diesem Hintergrund gab es für die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, in ihrem Einspracheentscheid vom
35 - act. 202 S. 6) und auch im Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178 S. 11). Seine Ausführungen, wonach die Prognose aufgrund des Verlaufes und der therapeutischen Versuche schlecht sei, ist – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht mit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens gleichzustellen, zumal die blosse Möglichkeit hier- für nicht genügt. Im Übrigen hat sich Dr. med. G._____ nie explizit zur In- tegritätsentschädigung geäussert, womit seine Berichte ohnehin nicht ge- eignet sind, diesbezügliche Zweifel hervorzurufen. Die Beschwerdegegne- rin hat somit zu Recht auf das Gutachten der Klinik E._____ vom 29. April 2015 (Bg-act. 178) bzw. vom 22. Februar 2016 (Bg-act. 190) abgestellt und die Integritätsentschädigung gestützt darauf auf 10 % festgelegt. Somit erü- brigen sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Ab- klärungen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Nach Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt, was vorliegend auch geschehen ist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugs- zinsen. 12.Gestützt auf die Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % sowie einem versicherten Verdienst von Fr. 94'220.85. hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit in diesen Punkten als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesen Punkten gutzuheissen. Im Übrigen (Integritätsentschädiung) ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E.1.2 vorstehend).
36 - 13.1.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 13.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Infolge des Verfahrensaus- gangs hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juli 2018 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 6'678.50 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 5'962.50 für 23.85 Arbeits- stunden à Fr. 250.-- (gemäss Honorarvereinbarung vom 25. April 2018) zu- züglich 4 % Barauslagen von Fr. 238.50 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 477.48. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 23.85 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht – unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG – als unangemessen hoch, zumal der Rechtsvertreter bereits im Einsprache- verfahren wie auch bereits im früheren Verfahren S 12 93 mandatiert und damit mit der vorliegenden Thematik seit vielen Jahren vertraut war. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht vorliegend eine Pauschalen- tschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemes- sen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2018 wird aufgeho- ben und es wird festgestellt, dass A._____ ab dem 1. Januar 2017 An- spruch auf eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
37 - (SUVA) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versi- cherten Verdienst von Fr. 94'220.85 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat A._____ aus- sergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.