VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 59 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7 - ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Wor- ten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge- sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
8 - E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tra- gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). d)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOL- ZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). e)Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
9 - sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Ge- sundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aussch- liesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent- weder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). f)Nach der Rechtsprechung sind Ursachen im Sinne des adäquaten Kausa- lzusammenhangs Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Die Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Er- eignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Re- geln vom Gericht und der Verwaltung zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.1b;
10 - vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E.5.2).
13 - weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf- grund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittle- ren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium, oder müs- sen mehrere herangezogen werden. Als Adäquanzkriterien zu prüfen sind gemäss präzisierter Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E.10.1 und 10.3): • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; • die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; • fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; • erhebliche Beschwerden; • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; • erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Ge- schehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auf die versi- cherte Person. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leich- ten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5). Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne müssen drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der
14 - Kriterien ausgeprägt) gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E.5.1 mit Hinweisen).
15 - c)Wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 24. März 2017 zutreffend ausführte, vermögen das vorliegend festgestellte leichte Schädelhirntrauma und das Schleudertrauma der HWS nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besondere Art der erlittenen Verletzung zu begründen. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleuder- trauma, die äquivalente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Be- schwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E.5.4.2 mit Hinweisen). Eine beson- dere Schwere der Beschwerden oder besondere Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten indessen nicht. d)Auch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine fortgesetzt spe- zifische, belastende ärztliche Behandlung gemäss Aktenlage nicht ausge- wiesen ist, nachdem der Beschwerdeführer, abgesehen von blossen Kon- troll- und Abklärungsuntersuchungen, bereits anfänglich und auch in der Folge nur medikamentös und manualtherapeutisch behandelt wurde (vgl. Bg-act. 6 S. 1 und 14, 20, 22, 26-65, 73). Operative Eingriffe und stationäre Aufenthalte waren nicht notwendig. Im Übrigen gelten die vorgenannten, medizinisch indizierten konservativen Massnahmen gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht als eigentliche ärztliche Behandlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E.5.4 mit Hinweisen). e)Ferner kann auch nicht von erheblichen Beschwerden, wie die Beschwer- degegnerin zutreffend festhielt, ausgegangen werden. Nach dem ersten Fallabschluss gegen Ende Sommer 2008 liess sich der Beschwerdeführer erst wieder gegen Ende Jahr 2013 hinsichtlich der hier strittigen Beschwer- den ärztlich behandeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 sowie Bg-act. 26). Damit handelt es sich bei den heute geklagten Beeinträchtigungen nicht
16 - um solche, die, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbe- züglich gefordert, im Wesentlichen ohne Unterbruch vorherrschen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.5 mit weiteren Hinweisen). f)Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbe- handlung, welche die Unfallfolgen und Genesung wesentlich verschlimmert hätte. Zudem darf aus der blossen Dauer einer Behandlung und der ge- klagten Beschwerden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen ge- schlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Gene- sung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008 E.8.6 mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorlie- gend, wie bereits von der Beschwerdegegnerin festgestellt, gestützt auf die Aktenlage nicht zu erkennen. g)Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Autospengler, die als kör- perlich verhältnismässig schwere Arbeit einzustufen ist, bereits zwei Mo- nate nach dem Unfall am 26. März 2008 mit einem Teilpensum von 50 % wieder auf, welches er anfangs Mai 2008 auf 100 % steigern konnte (vgl. Bg-act. 13 und 15). Demzufolge liegt auch keine erhebliche Arbeitsunfähig- keit vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2007 vom 6. Mai 2008 E.3.3, 8C_278/2008 vom 18. August 2008 E.3.7 und 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7, je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als bei der Prüfung dieses Adäquanzmerkmals die generelle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur die spezielle Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf einzufliessen hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E.6.8 mit Hinweisen). h)Somit ergibt sich, dass vorliegend kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerde-
17 - führer geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall vom