VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 59 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - seien, seien die Versicherungsleistungen auch über den 17. Februar 2016 hinaus angemessen. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, weshalb auf den einlässlich begründeten Einspracheentscheid verwiesen werde. Danach seien die Hörschwierigkeiten des Beschwerdeführers auf eine bei ihr versicherte Berufskrankheit zurückzuführen, womit er diesbezüglich nach wie vor auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen Anspruch habe. Für die weiteren geklagten Beschwerden könne kein objektivierbares Substrat gefunden werden. Die Adäquanz sei zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt habe. 7.In der freigestellten Replik vom 26. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er trotz Beschwerden 100 % arbeite, um seinem Lebensunterhalt nachzukommen, obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Des Weiteren äusserte er sich zu seiner Arbeitssituation. Er sei bei der Ausführung von Lack- und Malerarbeiten toxischen Produkten ausgesetzt, was seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit dem Unfall zusätzlich schädige. 8.Unter Festhaltung an dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an den Vorbringen in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2017 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat desselben ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
7 - Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
8 - eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). d)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54).
9 - e)Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). f)Nach der Rechtsprechung sind Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Die Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche
10 - Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht und der Verwaltung zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E.5.2).
13 - – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen in der Regel ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium, oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Adäquanzkriterien zu prüfen sind gemäss präzisierter Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E.10.1 und 10.3): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auf die versicherte Person. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines
14 - der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5). Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne müssen drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E.5.1 mit Hinweisen).
15 - "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" nicht erfüllt ist. c)Wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 zutreffend ausführte, vermögen das vorliegend festgestellte leichte Schädelhirntrauma und das Schleudertrauma der HWS nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besondere Art der erlittenen Verletzung zu begründen. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äquivalente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E.5.4.2 mit Hinweisen). Eine besondere Schwere der Beschwerden oder besondere Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten indessen nicht. d)Auch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung gemäss Aktenlage nicht ausgewiesen ist, nachdem der Beschwerdeführer, abgesehen von blossen Kontroll- und Abklärungsuntersuchungen, bereits anfänglich und auch in der Folge nur medikamentös und manualtherapeutisch behandelt wurde (vgl. Bg-act. 6 S. 1 und 14, 20, 22, 26-65, 73). Operative Eingriffe und stationäre Aufenthalte waren nicht notwendig. Im Übrigen gelten die vorgenannten, medizinisch indizierten konservativen Massnahmen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als eigentliche ärztliche Behandlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E.5.4 mit Hinweisen). e)Ferner kann auch nicht von erheblichen Beschwerden, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, ausgegangen werden. Nach dem
16 - ersten Fallabschluss gegen Ende Sommer 2008 liess sich der Beschwerdeführer erst wieder gegen Ende Jahr 2013 hinsichtlich der hier strittigen Beschwerden ärztlich behandeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 sowie Bg-act. 26). Damit handelt es sich bei den heute geklagten Beeinträchtigungen nicht um solche, die, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich gefordert, im Wesentlichen ohne Unterbruch vorherrschen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.5 mit weiteren Hinweisen). f)Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen und Genesung wesentlich verschlimmert hätte. Zudem darf aus der blossen Dauer einer Behandlung und der geklagten Beschwerden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008 E.8.6 mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend, wie bereits von der Beschwerdegegnerin festgestellt, gestützt auf die Aktenlage nicht zu erkennen. g)Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Autospengler, die als körperlich verhältnismässig schwere Arbeit einzustufen ist, bereits zwei Monate nach dem Unfall am 26. März 2008 mit einem Teilpensum von 50 % wieder auf, welches er anfangs Mai 2008 auf 100 % steigern konnte (vgl. Bg-act. 13 und 15). Demzufolge liegt auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2007 vom