Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2017 59
Entscheidungsdatum
31.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 59 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist als Carrosserie-Spengler bei der Garage B._____ SA, X., angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. 2.Am 31. Januar 2008 stürzte er abends auf einer eisigen Fläche auf der Strasse auf seinen Hinterkopf. Die Klinik C. in Y._____ diagnostizierte anlässlich der Erstuntersuchung am Folgetag des Sturzes eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine Schädelkontusion und eine leichte Commotio cerebri. Es erfolgte eine konservative Behandlung. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die notwendigen Heilmassnahmen auf und entrichtete Taggelder. Ende März 2008 nahm A._____ seine angestammte berufliche Tätigkeit mit einem halben Pensum wieder auf und ab Ende April 2008 war er wieder voll arbeitsfähig. Die Suva schloss den Fall folgenlos ab. 3.Im Sommer 2013 konsultierte A._____ Dr. med. D., Y., da er immer wieder einen Druck im Kopf bzw. Kopfschmerzen verspürt hatte, der Nacken verspannt war und er nur sehr schlecht einschlafen konnte. Die am
  1. Dezember 2013 und am 28. Februar 2014 vom Spital Z._____ erstellten Magnetresonanztomographien (MRT) des Schädels sowie der HWS zeigten keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen. Auch die in der Folge getätigten neurologischen Abklärungen bei Dr. med. E., Y., vom 4. Mai 2014 ergaben keine Hinweise für eine apparativ feststellbare, unfallbedingte Ätiologie der von A._____ geklagten unspezifischen Beschwerden. Solche Hinweise ergaben sich auch bei der spezialärztlichen Untersuchung des Gehörs in Bezug auf die von A._____ verspürten Tinnitusbeschwerden durch Dr. med. F._____ vom 18. September 2015 nicht.
  • 3 - 4.Am 22. Mai 2014 stellte auch der Kreisarzt Dr. med. G._____ fest, dass kein strukturell fassbarer unfallkausaler Befund bestehe. Er hielt weitere Abklärungen nicht für nötig. Von einer weiteren Behandlung sei keine wesentliche Besserung des Zustandes zu erwarten. Daraufhin verfügte die Suva am 17. Februar 2016 die Einstellung der Versicherungsleistungen per
  1. Februar 2016 mangels Adäquanz der geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 bestätigt. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2017 Beschwerde sowohl bei der Suva als auch beim Kantonsgericht Luzern, welche die bei ihnen eingereichten Beschwerden mit Schreiben vom 18. bzw. 19. April 2017 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. In der Folge wurden beide Beschwerden mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2017 "vereinigt". In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen auch über den 17. Februar 2017 hinaus. Im Wesentlichen machte er geltend, der Unfall vom 31. Januar 2008 habe eine Muskelschwäche bzw. einen negativen Einfluss auf die ordentliche Funktionsweise der Zervikalen ausgelöst. Dieser degenerative Prozess dauere heute noch an und habe im Übrigen den Unfall vom 28. Februar 2014 (mit Verletzung der Hand) verursacht. In Anbetracht der mit MRI vom 28. Februar 2014 festgestellten degenerativen Veränderungen im Zervikal-Bereich mit muskulären Auswirkungen im Armbereich sei zu prüfen, ob eine Reduktion seines Arbeitspensums sinnvoll sei, um die Genesung und den Heilungsprozess voranzutreiben. Ausserdem sei weder von der Suva noch von den involvierten Ärzten in Betracht gezogen worden, dass er bei seiner Arbeit in Kontakt mit Giftstoffen komme. Da nicht alle relevanten Untersuchungen (unter anderem Toxizitätsbestimmung) und Behandlungen vorgenommen worden
  • 4 - seien, seien die Versicherungsleistungen auch über den 17. Februar 2016 hinaus angemessen. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, weshalb auf den einlässlich begründeten Einspracheentscheid verwiesen werde. Danach seien die Hörschwierigkeiten des Beschwerdeführers auf eine bei ihr versicherte Berufskrankheit zurückzuführen, womit er diesbezüglich nach wie vor auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen Anspruch habe. Für die weiteren geklagten Beschwerden könne kein objektivierbares Substrat gefunden werden. Die Adäquanz sei zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt habe. 7.In der freigestellten Replik vom 26. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er trotz Beschwerden 100 % arbeite, um seinem Lebensunterhalt nachzukommen, obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Des Weiteren äusserte er sich zu seiner Arbeitssituation. Er sei bei der Ausführung von Lack- und Malerarbeiten toxischen Produkten ausgesetzt, was seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit dem Unfall zusätzlich schädige. 8.Unter Festhaltung an dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und an den Vorbringen in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2017 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat desselben ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

  1. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vorliegenden Fall – vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Deshalb sind vorliegend grundsätzlich die bis
  • 6 - zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen anzuwenden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben, weshalb nachfolgend auf diese verwiesen werden kann. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 17. Februar 2016 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen aus dem Unfall vom 31. Januar 2008 hat. 4.Vorliegend ist einzig die Kausalität zwischen dem Unfall vom 31. Januar 2008 und den vom Beschwerdeführer geklagten Kopf- und Nackenschmerzen umstritten, während ausser Frage steht, dass der Tinnitus und die weiteren Hörschwierigkeiten auf eine bei der Beschwerdegegnerin versicherte Berufskrankheit zurückzuführen sind (vgl. Arztberichte von Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie für Allergologie und klinische Immunologie, vom
  1. September 2015 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 61] sowie Dr. med. H._____, Facharzt FHM für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 23. Juni 2014 [Bg-act. 44] und 22. Oktober 2015 [Bg-act. 65]). Diesbezüglich erbringt die Beschwerdegegnerin, wie am 17. Februar 2016 verfügt, weiterhin die bereits bis anhin gewährten Versicherungsleistungen (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016 [Bg-act. 66]).
  2. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des
  • 7 - Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53). c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

  • 8 - eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). d)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54).

  • 9 - e)Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (allenfalls krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). f)Nach der Rechtsprechung sind Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Die Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche

  • 10 - Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht und der Verwaltung zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E.5.2).

  1. a)Im vorliegenden Fall zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Januar 2008 eine Distorsion der HWS und eine Schädelkontusion mit leichtem Schädelhirntrauma zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2008 [Bg-act. 2]; Bericht der Klinik C._____ vom 1. Februar 2008 [Bg-act. 4] und Arztzeugnis UVG der Klinik C._____ vom 21. Februar 2008 [Bg-act. 6]). Seither leidet er an diffusen Kopf- und Nackenschmerzen, die mit Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten bzw. Gereiztheiten einhergehen (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt FHM für Neurologie, vom 4. Mai 2014 [Bg-act. 33]). b)Bei der Beurteilung der Kausalität bei HWS-Unfällen ist zu unterscheiden, ob der Unfall zu organisch nachweisbaren Funktionsausfällen geführt hat oder nicht. Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E.5b/bb; vgl. auch BGE 138 V 248 E.4). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 248 E.4). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht
  • 11 - adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant. Praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang somit verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 57 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E.5.1). c)Vorliegend zeigten die bei der Erstbehandlung in der Klinik C._____ am
  1. Februar 2008 durchgeführten bildgebenden Abklärungen der HWS und des Schädels keine ossären Läsionen (vgl. Bg-act. 4 S. 2). Zudem sind aus den Befunden der am 6. März 2008 von Dr. med. I., Facharzt FMH für Radiologie, Klinik C., vorgenommenen MRT des Schädels-Hirns sowie der HWS (Bg-act. 10) sowie aus der MRT-Untersuchung des Neurokraniums vom 11. Dezember 2013 von Dr. med. K., (Bg-act. 26), keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen zu entnehmen. Sodann berichtete Dr. med. L. in seiner späteren Beurteilung vom
  2. Februar 2014 über die weitere MRT-Untersuchung der HWS von lediglich geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelkörper C4-C6 (vgl. Bg-act. 73). Ebenso kam Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 4. Mai 2014 über die neurologischen Untersuchungen zum Schluss, dass sich aus dem klinischen Befund, der Anamnese und dem MRT des Schädels keine Hinweise auf einen symptomatischen bedingten Kopfschmerz ergäben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten, seit dem Trauma von 2008 anhaltenden diffusen Kopf- und Nackenschmerzen, die mit Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gereiztheiten einhergehen, müsse man aber einen direkten kausalen Zusammenhang vermuten (vgl. Bg-act. 33). In der Folge stellte Dr. med. F._____ in seinem Arztbericht vom 21. September 2015 (Bg-act. 61) neben dem hier unbestrittenen Tinnitus die Diagnose von chronifizierenden Spannungskopfschmerzen bei Status nach wiederholten leichten Schädel- Hirn-Traumata. Der Kreisarzt Dr. med. G._____ kam in seiner Beurteilung
  • 12 - vom 22. Mai 2014 (Bg-act. 35) somit zum Schluss, dass hier keine strukturell ausgewiesenen, unfallkausalen Schädigungen bestünden. Angesichts der dargelegten medizinischen Arztberichte ist mit der Beschwerdegegnerin und dem Kreisarzt demnach davon auszugehen, dass hier eine Distorsion der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorliegt. d)Nach dem Gesagten bleibt es bei der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall nicht zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Es bedarf vielmehr einer besonderen Adäquanzprüfung.
  1. a)Demnach ist zu prüfen, ob zwischen dem erwähnten Unfall vom 31. Januar 2008 und den geklagten, nicht strukturell nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers ein adäquater, rechtserheblicher Zusammenhang besteht. Da vorliegend ein Schleudertrauma bzw. eine äquivalente Verletzung der HWS und ein Schädel-Hirntrauma vorliegen, gelangt die sog. Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2007 vom 11. September 2008, 8C_357/2009 vom 14. Dezember 2009 E.7.5 je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis erfolgt somit gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien. b)Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs setzt nach der Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich voraus, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
  • 13 - – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen in der Regel ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium, oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Adäquanzkriterien zu prüfen sind gemäss präzisierter Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E.10.1 und 10.3):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;  fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;  erhebliche Beschwerden;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auf die versicherte Person. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines

  • 14 - der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E.5). Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne müssen drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E.5.1 mit Hinweisen).

  1. a)Die Qualifikation des vorliegenden Unfalls vom 31. Januar 2008 (Sturz auf vereister Strasse, vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2008 [Bg- act. 2]) als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis nicht zu beanstanden (vgl. zur Abgrenzung die Kasuistik in RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 64; vgl. für die hier angenommene Qualifikation etwa Urteile des Bundesgerichts U 59/04 vom
  2. September 2005 E.2.3, wo die betroffene Person beim Eislaufen rückwärts auf den Hinterkopf prallte, und U 191/04 vom 12. August 2005 E.5.1, wo die versicherte Person aus drei Metern Höhe auf den Boden fiel, wobei sie sich mit beiden Armen auffangen konnte). Um die Adäquanz bejahen zu können, müssen bei der Qualifikation des vorliegenden Unfalls als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen somit mindestens vier der vorgenannten Kriterien oder eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. vorstehend E.7b). b)Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfall ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E.5.4.1 mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Unfall vom 31. Januar 2008 mit Sturz auf vereister Strasse auf den Hinterkopf besonders eindrücklich gewesen wäre oder sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass das Kriterium
  • 15 - "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" nicht erfüllt ist. c)Wie bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2017 zutreffend ausführte, vermögen das vorliegend festgestellte leichte Schädelhirntrauma und das Schleudertrauma der HWS nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besondere Art der erlittenen Verletzung zu begründen. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äquivalente Verletzung der HWS oder das Schädelhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E.5.4.2 mit Hinweisen). Eine besondere Schwere der Beschwerden oder besondere Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten indessen nicht. d)Auch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung gemäss Aktenlage nicht ausgewiesen ist, nachdem der Beschwerdeführer, abgesehen von blossen Kontroll- und Abklärungsuntersuchungen, bereits anfänglich und auch in der Folge nur medikamentös und manualtherapeutisch behandelt wurde (vgl. Bg-act. 6 S. 1 und 14, 20, 22, 26-65, 73). Operative Eingriffe und stationäre Aufenthalte waren nicht notwendig. Im Übrigen gelten die vorgenannten, medizinisch indizierten konservativen Massnahmen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als eigentliche ärztliche Behandlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E.5.4 mit Hinweisen). e)Ferner kann auch nicht von erheblichen Beschwerden, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, ausgegangen werden. Nach dem

  • 16 - ersten Fallabschluss gegen Ende Sommer 2008 liess sich der Beschwerdeführer erst wieder gegen Ende Jahr 2013 hinsichtlich der hier strittigen Beschwerden ärztlich behandeln (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 sowie Bg-act. 26). Damit handelt es sich bei den heute geklagten Beeinträchtigungen nicht um solche, die, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich gefordert, im Wesentlichen ohne Unterbruch vorherrschen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E.7.5 mit weiteren Hinweisen). f)Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen und Genesung wesentlich verschlimmert hätte. Zudem darf aus der blossen Dauer einer Behandlung und der geklagten Beschwerden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008 E.8.6 mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend, wie bereits von der Beschwerdegegnerin festgestellt, gestützt auf die Aktenlage nicht zu erkennen. g)Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Autospengler, die als körperlich verhältnismässig schwere Arbeit einzustufen ist, bereits zwei Monate nach dem Unfall am 26. März 2008 mit einem Teilpensum von 50 % wieder auf, welches er anfangs Mai 2008 auf 100 % steigern konnte (vgl. Bg-act. 13 und 15). Demzufolge liegt auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2007 vom

  1. Mai 2008 E.3.3, 8C_278/2008 vom 18. August 2008 E.3.7 und 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E.7.7, je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als bei der Prüfung dieses Adäquanzmerkmals die generelle Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur die spezielle Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf einzufliessen hat
  • 17 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E.6.8 mit Hinweisen). h)Somit ergibt sich, dass vorliegend kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden und dem Unfall vom 31. Januar 2008 ist deshalb zu verneinen. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn vorliegend von einem Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinne ausgegangen würde, da hierbei mindestens drei Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E.4.2 mit Hinweisen), was vorliegend, wie gesehen, nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen im vorliegenden Verfahren weder zur Qualifikation des Unfalls noch zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Adäquanzprüfung geäussert. 9.Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er angeblich toxischen Stoffen ausgesetzt sei, da dies in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 31. Januar 2008 steht. Ebenso unbeachtlich sind mangels Zusammenhang mit dem konkreten Fall die Ausführungen zur Streichung und Nichtausbezahlung der Überstunden und der Verweigerung eines Teils seines Lohns.
  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 17. Februar 2016 mangels Adäquanz der geklagten Beschwerden eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  • 18 - b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegen-de Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG

Gerichtsentscheide

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