VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 12 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat Aktuar ad hocSpecchia URTEIL vom 22. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ meldete sich am 6. August 2012 infolge Rückenbeschwerden und Abnützung der Wirbel bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit von einem Jahr das Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente ab. Weiter sei davon auszugehen, dass auch nach Ablauf der Wartezeit kein Rentenanspruch bestehe, da der Invaliditätsgrad voraussichtlich un- ter der erforderlichen Marke von 40 % liege. Die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2.Am 3. Juni 2016 meldete sich A._____ wegen Arthrose an der Wirbelsäu- le und gestützt auf Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 4. November 2014, Dr. med. C._____ vom 5. April 2016, Dr. med. D._____ vom 27. April 2016 sowie von Dr. med. E._____ vom 20. September 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. 3.Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (nachfolgend: RAD) vom 27. Juli 2016 stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 9. August 2016 in Aussicht, auf das Leis- tungsbegehren nicht einzutreten, da mit dem erneuten IV-Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. 4.Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ mit Schreiben vom 24. August 2016 Einwand. Dr. med. E._____ reichte der IV-Stelle im Auftrag von A._____ am 20. September 2016 noch zusätzlich einen Arztbericht nach. Begründend wurde eingewendet, dass die Patientin erst im April 2016 von der Rheumatologin Dr. med. C._____ untersucht worden sei. Die Arbeits- tätigkeit von A._____ als Köchin sei erschwert und nicht mehr durchführ- bar, deshalb sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle medizinisch angezeigt.
3 - 5.Mit Verfügung vom 29. November 2016 trat die IV-Stelle mangels Glaub- haftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 15. Februar 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Ja- nuar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine ganze oder zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung massgebend verändert hätten. Die Neuanmeldung für den Bezug einer IV-Leistung sei medizinisch begrün- det erfolgt. Gestützt auf die aktuellen ärztlichen Berichte sei davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin als Köchin respektive als selbst- ständigerwerbende Wirtin nicht mehr arbeiten könne. Laut Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016 sei für die Beschwerdeführerin Ste- hen für ca. eine halbe Stunde und Sitzen etwa eine Stunde möglich. Dr. med. D._____ habe in seinem Arztbericht vom 27. April 2016 festgehal- ten, dass die statische Tätigkeit als Köchin unter den aktuellen Bedingun- gen nur sehr erschwert bzw. nicht mehr durchführbar sei. Die Beschwer- deführerin führte weiter aus, sie sei aus medizinischer Sicht ausserordent- lich stark eingeschränkt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie nicht nur als Köchin respektive als selbstständigerwerbende Wirtin nicht mehr arbeiten könne, sondern grundsätzlich keine Arbeitsbeschäftigung mehr ausüben könne. Aus diesem Grund sei ihr eine ganze oder zumin- dest eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
4 - 7.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 6. Februar 2017 unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bilde, ob auf die Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 einzutreten sei oder nicht. Hingegen sei die Zuspre- chung einer IV-Rente nicht Teil dieser rechtlichen Auseinandersetzung und somit nicht Streitgegenstand, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, dass gemäss der überzeugenden Beurteilung des RAD vom 27. Juli und
7 - 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5, 177 V 198 E.4b; MEYER/REICHMUTH, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Er- höhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betref- fend Neuanmeldung (BGE 130 V 64 E.5.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.3.1). b)Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbun- den. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte be- stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel- len lassen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266 /2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon länge- re Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b).
8 -
13 - andere Beurteilung des gesundheitlichen Zustands seit der ersten ab- schlägigen Verfügung vom 15. Februar 2013 rechtfertigen würden. In der damaligen rheumatologischen RAD-Abklärung vom 28. November 2012 durch die RAD-Ärztin F._____ wurde bei der Beschwerdeführerin eine re- duzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Verände- rungen in Höhe L4/5 (Spondylarthrose), ausgeprägte Fehlstatik und Dys- balance diagnostiziert. Mit dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 5. April 2016 werden keine neuen Diagnosen gestellt, die eine veränderte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnte und somit eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Beide medizinischen Berichte beschreiben dasselbe Krankheitsbild. Die schweren degenerati- ven Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Spondylathrosen (vgl. IV-act. 23 S. 6 und 49 S. 4), die Veränderungen im Brustwirbelsäu- lenbereich (vgl. IV-act. 23 S. 5 und 49 S. 4) und die muskuläre Dysbalan- ce und Insuffizienz (vgl. IV-act. 23 S. 5 f. und 49 S. 4) werden in beiden Beurteilungen erwähnt. b)Zur Arbeitsfähigkeit wurde bereits in der Beurteilung des Leistungsge- suchs im Jahr 2012 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die ange- stammten Tätigkeit als Köchin/Wirtin nicht mehr zumutbar sei. Womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zur angestammten Tätigkeit unbeachtlich sind, da sie schon bei der ersten Beurteilung im Jahr 2012 eingeflossen sind. Hinge- gen wurde damals die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig- keit mit einem 100%-Pensum als zumutbar erachtet. Wie oben in Erwä- gung 7a aufgeführt, hat sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten RAD-Abklärung vom 28. November 2012 nicht verändert. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Keine der einge- reichten Arztberichte (vgl. vorne E.5) äussert sich explizit darüber, dass
14 - anhand des aktuellen Krankheitsbildes sich der Gesundheitszustand we- sentlich verschlechtert habe und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit, wie sie im RAD-Abklärungsbericht vom 28. Novem- ber 2012 beschrieben wurde, nicht mehr zumutbar sei. Die Beschwerde- führerin konnte mit den eingereichten Arztberichten nicht aufzeigen, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist und somit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin durch die RAD-Ärztin F._____ vom 27. Juli 2016 nicht angezweifelt werden kann. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor- liegt, ist deshalb auf die Ausführungen der RAD-Ärztin F._____ vom 27. Juli 2016 abzustellen.