VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 1 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)
4 - 3.Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Graubünden." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszu- stands stattgefunden haben sollte, da er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung sei und gemäss der Einschätzung der Psychiatrischen Diens- te Graubünden (PDGR) lediglich eine gewisse Stabilität habe erreicht und aufrecht erhalten werden können. Er sei auf eine Tagesstruktur angewie- sen und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Observationen bestätigten den fehlenden sozialen Rückzug nicht. Im Kreise seiner engs- ten Verwandten könne es zwar durchaus einmal vorkommen, dass er fröhlich sei. Die Stichproben erlaubten aber den Schluss, dass er Kontak- te pflege und kein sozialer Rückzug stattfinde, nicht. Er versuche ledig- lich, einen gewohnten Tagesablauf zu erstellen und sich wieder an das normale Leben heran zu tasten. Ihm vorzuwerfen, er sei ein Schwindler und er könne sich ohne Einschränkungen bewegen bzw. verhalten, sei überspitzt. Die Behandlung bei der PDGR zeige Wirkung, woraus er neu- es Selbstvertrauen schöpfen könne. Ihm dies insofern anzulasten, dass damit sein Fehlverhalten bewiesen werden könne, sei stossend. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 23. Januar 2017 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 die Abweisung der Beschwerde. 8.Am 13. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einrei- chung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 sowie auf die
5 - eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicher- te Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch ei- ne ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels-
7 - rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Ja- nuar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
8 - fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel-
9 - lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
10 - freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
11 - 3.Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Observa- tionsunterlagen im IV-Bereich. Das Bundesgericht hat im Leiturteil 9C_806/216 vom 14. Juli 2017 (in Anlehnung an das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] 61838/10 vom 18. Ja- nuar 2017 bezüglich der Observation im Unfallversicherungsrecht) die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeck- te Überwachung regelt, in der Invalidenversicherung verneint. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Ob- servationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Das Bun- desgericht führte insbesondere aus, dass es sich in jenem Fall um (unbe- einflusste) Handlungen des Versicherten gehandelt habe, die im öffentli- chen Raum aufgenommen worden seien. Es präzisierte, dass im Sozial- versicherungsrecht wohl insoweit von einem absoluten Verwertungsver- bot auszugehen sei, als es sich um Beweismaterial handle, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen worden sei. Zudem sei in jenem Fall die aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leis- tungs(un)fähigkeit des Versicherten eingeleitete Observation auf vier Ta- ge innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen begrenzt worden, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen fünf und neun Stunden ge- dauert hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.4 ff.). Gleich wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gilt es auch hier festzuhalten, dass die Interessenabwägung dazu führt, dass die Observationsresultate bzw. die darauf basierenden fachärztlichen Stel- lungnahmen und insbesondere das vom Gericht veranlasste Fachgutach- ten, wozu der Beschwerdeführer im Übrigen auch hat Stellung nehmen können, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind. Beim Beschwer- deführer fanden eine Standobservation vom 9. bis 14. Oktober 2013 so- wie weitere Observationen am 7. Januar, 11. Februar, 27. April, 8. und
12 - wie Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2014 [IV-act. 244]). Bei den Auf- nahmen handelt es sich auch hier um unbeeinflusste Handlungen des Beschwerdeführers, die im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und er erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass die Observationsresultate bzw. die darauf basierenden fachärztli- chen Stellungnahmen und insbesondere das vom Gericht veranlasste Fachgutachten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. 4.Des Weiteren stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Gut- achters Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. Mai und 29. Juni 2015 sowie die Aktendokumen- tation BVM samt Videoaufnahmen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht hat. a)Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 13. August 2013 [IV-act. 179 und 184], mit welcher diese die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte. Ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Folge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfü- gung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 angenom- men, in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 13. August 2013 zugrunde lag, mit jenem
13 - Sachverhalt, welcher sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 verwirklicht hat (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
14 - Schmerzempfindens eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Die reduzierte Leistung resultiere aus dem depressionsbedingt verminderten Arbeitstempo und dem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf (IV- act. 161 S. 12 ff.). c)In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 lie- gen insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 (IV-act. 232) sowie dessen Ergänzungsgutach- ten vom 20. Mai 2015 (IV-act. 262) und 29. Juni 2015 (IV-act. 266) bei den Akten. Die am 8. und 15. Oktober 2014 erfolgte psychiatrische Unter- suchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._____ führte zu fol- genden Diagnosen (IV-act. 232 S. 51): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), seit ca. 2003 2.Dysthymie/neurotische Depression mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren (ICD-10 F34.1), seit ca. 2003 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1.Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch-paranoiden Typus, sich ab dem Jahr 2003 langsam manifestierend, zwischenzeitlich konsolidiert (ICD-10 Z73.1)" Bezüglich der Diagnosestellung äusserte sich Dr. med. B._____ im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2014 wie folgt (IV-act. 232 S. 50): Der Psychostatus, welcher im Rahmen der beiden Untersuchungen habe erhoben werden können, habe unter Berücksichtigung der für depressive Leidenszustände zentralen Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode entsprochen. Was die Art der beklagten körperlichen Beschwerden betreffe sowie unter Berücksichti- gung der Art und Weise, wie sie vorgebracht worden seien, lasse sich als Zweit- diagnose eine anhaltende Schmerzstörung objektivieren. Besser geeignet wäre die Diagnose einer sogenannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen, wobei diese Subspezifität gemäss ICD-10 indes nicht mehr gestellt werden könne, da sie nicht hinreichend von der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung abgrenzbar sei. Aufgrund des Aktenmaterials sowie punktu- ell auch als Ergebnis der aktuellen Untersuchung bestehe der Verdacht auf akzen-
15 - tuierte Wesenszüge. Die objektivierten Befunde würden jedoch nicht ausreichen, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom narzisstisch-paranoiden Typus zu bezeichnen. Was die Depressionsdiagnose betreffe sei davon auszugehen, dass die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung überwiegend wahr- scheinlich nicht mehr erfüllt seien, sich einzelne Behandler wahrscheinlich aber vom aggravierenden/demonstrativen Handeln des Beschwerdeführers hätten irre- leiten lassen. Vielmehr liege eine anhaltende affektive Störung vor, im Sinne einer neurotischen Depression mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren bzw. einer Dysthymie. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._____ Folgendes aus (IV-act. 232 S. 54 f.): Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Kranführers und Bauarbeiter sei bereits seit dem Jahr 2002 aus körpermedizinischen Gründen ausgeschlossen. In einer rheumatologisch-orthopädisch adaptierten Tätigkeit, die zudem die Verant- wortungsübernahme für Menschen und/oder Material weitgehend ausschliesse, er- scheine der Beschwerdeführer aktuell, obwohl kein stabiler Gesundheitszustand vorherrsche, zu 50 % arbeitsfähig bei wegen vermehrter Pausenbedürftigkeit erfor- derlicher und gleichzeitig auch zumutbarer ca. 80%igen Arbeitsplatzanwesenheit. Im Falle einer optimalen Behandlung sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer seine Arbeitsfähigkeit werde steigern können. Es sei davon auszugehen, dass bei erfolgreicher Behandlung in rund sechs Monaten in Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Arbeitsplatzanwesenheit erreichbar sei. Nach Vorlage der Ergebnisse der im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 10. Oktober 2013 bis und mit 25. November 2014 sowie nach ent- sprechender Kritik der Parteien − insbesondere der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 5. Dezember 2014 (IV-act. 243) − wonach das psychiatrische Gutachten an einem inneren Widerspruch leide, indem Dr. med. B._____ einerseits bestätige, dass keine Beeinträchtigungen vorlägen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Ver- weistätigkeit ableiten liessen und anderseits feststelle, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ideal adaptierter Verweistätigkeit bestehe, korrigierte beziehungsweise präzisierte Dr. med. B._____ sein psychiatrisches Gut- achten ein erstes Mal mit Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (IV-act. 262). Nach abermaliger Kritik der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme
16 - vom 11. Juni 2015 (IV-act. 263) präzisierte Dr. med. B._____ sein psych- iatrisches Gutachten mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 (IV-act. 266) erneut. Zusammenfassend führte er dabei hinsichtlich der beschwerde- führerischen Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer und Bauarbeiter unbestrittener- massen 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweistätigkeit sei der Be- schwerdeführer zwar aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden beein- trächtigt, doch nicht in jenem Umfang, dass sich daraus eine relevante anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten liesse, zumal sich der Beschwer- deführer bis dato einer lege artis verordneten und im Bedarfsfall (sofern man tatsächlich krank sei) meist auch wirksamen Behandlung zumindest teilweise entzogen habe. Doch entspreche es seiner langjährigen Erfah- rung, dass die Mehrheit der von unspezifischen muskuloskelettalen Be- schwerden betroffenen Personen selbst in ideal adaptierter Tätigkeit und unter Annahme einer guten Leistungsbereitschaft gegenüber sogenann- ten Rückengesunden, eine erhöhte Pausenbedürftigkeit und somit auch eine geringfügige Einschränkungen der Produktivität aufweisen würden. Diesem Phänomen werde im Rahmen der Begutachtung Rechnung ge- tragen, um bei der medizinischen Realität zu bleiben und wohl wissend, dass Einschränkungen von 20 % auf die Bemessung einer Invalidenrente keinen Einfluss hätten. d)In Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom
17 - vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, ist umfassend, beruht auf umfassenden Untersuchungen (insbesondere zweier psychiatrischer Untersuchungen vom 8. und 15. Oktober 2014 sowie einer am 15. Okto- ber 2014 durchgeführten Laboruntersuchung), berücksichtigt die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden, stützt sich auf die Wiedergabe der vollständigen medizinischen Vorakten sowie eine ausführliche Ana- mnese, berücksichtigt die Ergebnisse der Observation des Beschwerde- führers während des Zeitraums vom 9. Oktober 2013 bis und mit 25. No- vember 2014 und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge einleuchtend. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Gut- achters nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere hielt Dr. med. B._____ − nachdem die Beschwerdegegnerin in ihren Stellung- nahmen vom 5. Dezember 2014 und 11. Juni 2015 zu Recht kritisiert hat- te, dass das psychiatrische Gutachten vom 12. November 2014 sowie das Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2015 an einem inneren Wider- spruch leiden würden, indem Dr. med. B._____ einerseits bestätige, dass keine Beeinträchtigungen vorlägen, die eine anhaltende Arbeitsunfähig- keit in adaptierter Verweistätigkeit ableiten liessen und anderseits feststel- le, dass eine 50%ige (gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. No- vember 2014 [vgl. IV-act. 232 S. 54]) beziehungsweise eine 20%ige (gemäss Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2015 [vgl. IV-act. 262 S. 15]) Arbeitsunfähigkeit in ideal adaptierter Verweistätigkeit bestehe − in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2015 nachvollziehbar und schlüssig fest, dass in einer Verweistätigkeit keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer dementsprechend in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich 100 % ar- beitsfähig sei. Da überdies keine Anhaltspunkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung und/oder Auswertung der me- dizinischen Fakten bestehen, kommt dem psychiatrischen Gerichtsgut- achten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 einschliesslich dessen Stellungnahmen vom 20. Mai und 29. Juni 2015 voller Beweiswert
18 - zu. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend mit Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 13. August 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesent- lich gebessert hat und der Beschwerdeführer in einer ideal dem Leiden angepassten beziehungsweise adaptierten Tätigkeit grundsätzlich 100 % arbeitsfähig ist, während im erlernten Beruf des Beschwerdeführers als Kranführer und Bauarbeiter nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai und 29. Juni 2015 zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2014 kein Gesundheitsschaden mehr vorgelegen hat, der geeignet ist, eine versicherungsmedizinisch relevante andauernde Arbeitsfähig- keitsbeeinträchtigung in adaptierter Verweistätigkeit zu begründen. Mithin ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer revisionsrechtlich relevan- ten Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem 13. August 2013 ausgegangen und hat folgerichtig auch das Vorliegen eines Revisions- grunds im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu Recht bejaht. e)Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Vielmehr beantragt er selbst eine Auf- hebung der Viertelsrente ab dem 2. Dezember 2014 und anerkennt damit implizit das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Er führt aus, dass die Be- schwerdegegnerin in deren Vernehmlassung des verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahrens S 13 105 vom 27. September 2013 selbst zum Schluss gekommen sei, dass die Reduktion auf eine Viertelsrente gerechtfertigt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass derart kurz nach Erlass der Verfügung eine markante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sein solle. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerde- führer aber nicht darzulegen, dass vorliegend kein Revisionsgrund vorlie-
19 - gen sollte. Sowohl aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. November 2014 einschliesslich dessen Ergänzungsgut- achten vom 20. Mai und 29. Juni 2015 als auch aufgrund der Observati- onsunterlagen (vgl. Überwachungsbericht vom 21. Mai 2014 [IV-act.] 221] sowie Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2014 [IV-act. 244]) liegt offen- kundig ein Revisionsgrund vor. Dies anerkennt im Grundsatz − wie gese- hen − auch der Beschwerdeführer, wenn er beantragt, dass die Ausrich- tung der Viertelsrente ab dem 2. Dezember 2014 aufgehoben werden sol- le. Fraglich ist somit einzig noch, ab welchem Zeitpunkt die revisions- rechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist (vgl. dazu nachstehend E.6).
O.4._____ zurücklegt (vgl. der Überwachungsbericht der ECO Schweiz GmbH vom 21. Mai 2014 [IV-act. 221] S. 7). Insbesondere ist der Be- schwerdeführer nach seinen Begutachtungsterminen in der Klinik Valens vom 8. und 15. Oktober 2014 in O.4._____ als Beifahrer in sein Auto ge- stiegen, um ausgangs O.4._____ auf den Fahrersitz zu wechseln, wohl um zu verheimlichen, dass er − entgegen seinen getätigten Ausführungen − durchaus auch über längere Distanzen sein Auto selber lenken kann. Des Weiteren hat die Observation auch gezeigt, dass es dem Beschwer-
22 - deführer − entgegen seinen diesbezüglichen Äusserungen und dem an- lässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ gezeigten Verhalten − ohne Einschränkungen und oh- ne erkennbaren Schmerz möglich ist, bei teilweise forcierter Geschwin- digkeit zu gehen sowie ein Kleinkind aus einer Schaukel zu heben. Der Beschwerdeführer präsentierte bewusst und zielgerichtet Einschränkun- gen, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdefüh- rer gegenüber den Gutachtern und der Beschwerdegegnerin unvollstän- dige bzw. gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand bezie- hungsweise zu den Auswirkungen seiner Schmerzen auf seine Leistungs- fähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggrava- tion verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beru- hende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Ren- tenleistungen mehr zu. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 16. No- vember 2016 zu Recht eingestellt.
23 - gen Erwirkung einer Leistung beziehungsweise zu einer allfälligen Melde- pflichtverletzung geäussert. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2016 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem beauftragten medizinischen Gutachter mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft erteilt habe. Es sei offensicht- lich, dass der Beschwerdeführer die IV-Leistungen unrechtmässig erwirkt habe bzw. seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Obser- vationen am 9. Oktober 2013 zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Viertelsrente weiterhin auszahle, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt gewesen seien. Es liege zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, wes- halb die ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuhe- ben sei. c)Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin anzu- schliessen. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5b) hat der Beschwerdefüh- rer sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem beauftragten medizini- schen Gutachter und den Ärzten des RAD Ostschweiz bewusst und ziel- gerichtet Einschränkungen präsentiert, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass vorliegen. Zudem gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leis- tungsfähigkeit. Dadurch hat der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Observationen am 9. Oktober 2013 zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Beschwerdegegnerin ihm weiterhin eine ganze Invali- denrente auszahlt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objek- tiv nicht mehr erfüllt waren. Es liegt sicherlich ein fahrlässiges, wohl sogar ein absichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die
24 - vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuheben ist. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 als rechtens. 7.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 16. November 2016 das Vorliegen eines Revisionsgrunds infolge ei- nes wesentlich verbesserten Gesundheitszustands zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Die- se Prüfung führte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Be- schwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die dem Be- schwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Oktober 2013 aufzuheben. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt-
25 - liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Hinsichtlich der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend durch bewusstes und gezieltes Vorspielen eines realitätsfremden Verhaltens sowie durch fal- sche Angaben zu seinem Gesundheitszustand die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente zu erwirken versucht hat (vgl. vorstehend E.5b). Vor diesem Hintergrund ist die Aussichtslosigkeit zu bejahen. Dem Be- schwerdeführer war klar beziehungsweise musste zumindest klar sein,
26 - dass er − bei objektiver Betrachtung − keinen Anspruch auf eine Invali- denrente mehr hat. Dennoch hat er sich zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschieden. Bei die- ser Sachlage mussten die Erfolgsaussichten der vorliegenden Beschwer- de von vornherein als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung jedenfalls nicht zu einem solchen Pro- zess entschliessen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung als aussichtslos zu bezeichnen. Bei die- sem Ergebnis braucht auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als zweite Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nicht weiter eingegangen zu werden. Dementsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) als unbegründet und ist abzuweisen. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht − abweichend von Art. 61 lit. a ATSG − kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als ange- messen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdefüh- rers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
27 - 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]