a VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 9 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
6 - brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7 - b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 115 V 308 E.4a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Ja- nuar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
8 - Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). d)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
9 - tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30
10 - E.1a mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3.Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist offensichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Während die damalige Ren- tenzusprache vom 23. Mai 2003 offenbar gestützt auf die arbeitsfähig- keitsrelevanten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, ei- ner Agoraphobie und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung erfolgte (vgl. Verlaufsbericht der PDGR vom 28. Januar 2003 sowie Stel- lungnahme des RAD vom 18. Februar 2003 in den alten IV-Akten, act. 44 und 48), konnten im Rahmen der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 3. Juli 2012 durch pract. med. C._____ keine psychiatrischen Dia-
11 - gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. So führt pract. med. C._____ explizit aus, dass sich der psychische Gesund- heitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verbessert habe (vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 85 S. 10 ff.). Insofern ist die IV-Stelle zu Recht von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesund- heitszustandes und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sin- ne von Art. 17 ATSG ausgegangen.
12 - b)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner pneumologischen Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als B._____ nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. hierzu schon die Nichteignungs- verfügung der Suva vom 31. Januar 2002 in den Suva-Akten, act. 18). Streitig und hinsichtlich eines rentenbegründenden IV-Grades von grosser Relevanz ist jedoch die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in pneumologischer Hinsicht 80 % (so die Auffassung der RAD- Gutachter) oder (nach dem Dafürhalten der IV-Stelle) 100 % beträgt. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 11) lässt sich dem RAD-Gutachten jedoch keine Bestätigung des bisherigen IV-Grades von 77 % entnehmen. c)Um die Arbeitsfähigkeit und damit letztlich den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen, hat die IV-Stelle den RAD mit einer bi- disziplinären psychiatrisch/pneumologischen Untersuchung des Be- schwerdeführers beauftragt. Während RAD-Arzt pract. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zu diesem Zweck am 3. Juli 2012 in psychiatrischer Hinsicht untersucht hat (vgl. den entsprechenden ärztlichen Bericht vom 30. August 2012 in IV- act. 85), hat Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin, Pneumolo- gie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Psychotherapie, zertifizierter me- dizinischer Gutachter SIM, am 25. Oktober 2012 eine pneumologische Untersuchung durchgeführt (vgl. den entsprechenden ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2013 in IV-act. 88). Nebst diesen monodisziplinären Un- tersuchungen, welche auf der Grundalge einer persönlichen Exploration und der medizinischen Vorakten verfasst wurden, erstellten die beiden in- volvierten RAD-Ärzte am 30. Januar 2013 eine interdisziplinäre Konsens- beurteilung (vgl. IV-act. 91). Dabei kamen diese zum Schluss, dass von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer allgemeinen Leis- tungseinschränkung durch die chronische Atemwegserkrankung von ca. 20 % auszugehen sei. Für die frühere Tätigkeit als B._____ mit Kontakt
13 - zu isozyanathaltigen Arbeitsstoffen und Schweissrauchen bestehe – wie schon die Suva in einer Nichteignungsverfügung im Jahre 2002 festge- stellt habe – volle Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zwar keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit, doch eine schritt- weise Steigerung der Arbeitstätigkeit im Rahmen von Integrationsmass- nahmen sei insofern angezeigt, als der Explorand erst einmal die psychi- schen Anteile der empfundenen asthmatischen Symptome überwinden müsse, sehr lange von einer normalen beruflichen Tätigkeit dekonditio- niert sei und eine gewisse erhöhte psychische Verletzlichkeit nicht auszu- schliessen sei (vgl. Konsensbeurteilung vom 30. Januar 2013 in IV- act. 91). d)Überdies hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer – auf Anzeige einer an- onymen Drittperson hin – über einen Zeitraum von 14 Monaten dreimal observieren lassen, und zwar am 27. Mai und am 6. Juni 2013 sowie am
15 - Untersuchungen durchgeführt hatten und selbst dieser in seiner Beurtei- lung nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, sondern die gutachterlicherseits auf 80 % festgesetztes Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit – trotz Kenntnis des Observationsmaterials – "gerade noch ak- zeptieren" konnte (vgl. Beurteilung des Observationsvideos durch pract. med. E._____ vom 5. August 2014 in IV-act. 134 S. 3). Ohne weitere Ab- klärungen hat die IV-Stelle also in Anbetracht des Observationsmaterials das Vorliegen von Aggravation/Simulation angenommen und gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint resp. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen verfügt. Vor dem Hin- tergrund der vorerwähnten Rechtsprechung wären die Observationser- gebnisse jedoch im fachspezifischen Kontext zu würdigen gewesen. Mit anderen Worten wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, diese dem pneu- mologischen RAD-Gutachter Dr. med. D._____ vorzulegen, damit dieser sich zur Frage hätte äussern können, ob sich die Ausführung der beob- achteten Tätigkeiten (Hilfe bei der Erstellung eines Pizzaofens, Autorepa- ratur) mit der ursprünglichen Beurteilung resp. der damals festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vereinbaren lasse oder ob eine nicht versicherte Aggravation oder sogar Simulation vorliege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Dies umso mehr, als der von der IV-Stelle aus dem Observationsmaterial ge- zogene Schluss auf Aggravation/Simulation vorliegend keineswegs zwin- gend erscheint (vgl. hierzu die nachvollziehbaren Einwände in Beschwer- de Ziff. 14 ff. und 23). c)Da dies jedoch nicht geschehen ist resp. die IV-Stelle in antizipierter Be- weiswürdigung explizit von der Einholung einer ergänzenden Stellung- nahme von Dr. med. D._____ abgesehen hat (vgl. angefochtene Verfü- gung vom 14. Dezember 2015 S. 6), ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 14. De- zember 2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruht (vgl.
16 - hierzu Beschwerde Ziff. 13 und 20). Damit ist die vorliegende Angelegen- heit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese dem pneumologischen RAD-Gutachter die Observationsergebnisse unterbreite und gestützt auf dessen Stellungnahme über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh- rers neu entscheide. Ob die IV-Stelle hierfür – nebst der einzuholenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ – weitere medizinische Abklärun- gen für erforderlich hält, wird alsdann in ihrem Ermessen liegen. Hierzu sei an dieser Stelle lediglich festgehalten, dass das bidisziplinäre RAD- Gutachten von pract. med. C._____ und Dr. med. D._____ voll beweis- wertig ist (vgl. zum Beweiswert versicherungsinterner Berichte vorstehend Erwägung 2e). Ausserdem bringt der Beschwerdeführer weder Einwände gegen dieses Gutachten vor noch liegen – soweit ersichtlich – medizini- sche Berichte bei den Akten, welche diesem Gutachten widersprechen resp. dieses in Zweifel ziehen würden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine versicherungsexterne Abklärung seiner Ar- beitsfähigkeit beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 27), ist er darauf hinzuwei- sen, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begut- achtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4).
17 - Verfügung basiert resp. von dieser abhängt, ist auch diese aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgra- des sowie der vorinstanzlich festgestellten Meldepflichtverletzung. b)Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), sind die Verfahrenskosten vorliegend der IV-Stelle als unterliegen- de Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer überdies Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hat dem Gericht am 11. März 2016 eine Honorarnote eingereicht, aus welcher sich ein Aufwand von Fr. 2'299.95, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'137.50 für 8.55 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer von Fr. 162.45, ergibt. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, weshalb die von der IV-Stelle zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'299.95 fest- gesetzt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 14. und 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden zurückgewiesen.
18 - 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'299.95 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]