VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 89 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadres- satin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen abschlägigen Ren- tenentscheid überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, Rechtsbegehren formuliert und begründet, weshalb sie die angefochtene Rentenverfügung für unrichtig erachtet (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Damit liegen die für ein Eintreten zu erfüllenden Prozessvoraussetzungen vor, wenn die Be- schwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat. b)Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, ge- gen welche eine Einsprache – wie vorliegend (Art. 57a IVG i.V.m. Art. 73 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese gesetzliche Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie beginnt am Tag nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dabei bezeichnet die Eröffnung die gehörige Bekanntgabe des Entscheides an die Parteien. Sie erfolgt in der Regel schriftlich auf dem C._____weg an die Parteien. Hat eine Partei einen Vertreter manda- tiert und die zuständige Behörde über dieses Vertretungsverhältnis in Kenntnis gesetzt, so hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter der Partei zu richten, solange die Vollmacht nicht widerrufen
6 - wurde (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dies schliesst es freilich nicht aus, dass der Versicherungsträger eine Anordnung nicht nur dem Vertreter, sondern zusätzlich auch der Partei eröffnet. In diesem Fall stellt jedoch die an den Vertreter ergangene Mitteilung das fristauslösende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. November 2010 E.2.2). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstin- stanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zuhanden desselben insbesondere der Schweizerischen Post zur Zustellung übergeben wird. Läuft die Frist ungenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. November 2010 E.2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trägt die Behörde die Beweislast für die ordnungsgemässe Eröffnung und den Zeitpunktes der Zustellung. Wird die Tatsache oder das Datum der Zu- stellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E.2.2, 124 V 400 E.2a; EGLI, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend als Praxis- kommentar bezeichnet], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 20 N. 17). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeführung nachzuweisen. Für die Beweisführung gilt im einen wie im anderen Fall der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 49 N. 51). c)Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten geblieben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit Schreiben vom
7 - Dennoch stellte die IV-Stelle die angefochtene Rentenverfügung einzig der Beschwerdeführerin mit nicht eingeschriebener C._____ zu. Dadurch hat sie Art. 37 Abs. 3 ATSG verletzt, womit die fragliche Eröffnung man- gelhaft ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die fragliche Eröffnung schlechthin nichtig wäre und deshalb keine Rechtswirkung entfalten wür- de. Aus dem in Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG verankerten Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile er- wachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröff- nung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Folglich ist jeweils auf- grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffe- ne Versicherte durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irrege- führt und benachteiligt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn die Eröff- nung als solche beispielsweise so mangelhaft ist, dass die Verfügungs- adressatin nicht in den Besitz aller Element gelangt, die zur Wahrung ih- rer Interessen erforderlich sind. In diesem Fall wird der Fristlauf nicht ausgelöst. Hat die Verfügungsadressatin jedoch Kenntnis von der man- gelhaft eröffneten Verfügung erhalten, so erscheint es zumutbar, dass sie sich innert nützlicher Frist darum bemüht, den Inhalt und die Begründung der Verfügung in Erfahrung zu bringen, um über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Welche Bemühungen von ihr verlangt wer- den können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf- grund des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV]) zu entscheiden, an welchem die Berufung auf Formmängel ihre Grenze findet. Die Rechtsmittelfrist beginnt spätestens mit der ord- nungsgemässen Zustellung an den Vertreter zu laufen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 249 E.6, Urteil des Bundesgerichts 9C_781/2010 vom 10. No- vember 2010 E.2.2; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 38 N. 12; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 643).
8 - d)Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, die Rentenverfü- gung vom 12. Juni 2015 nicht erhalten zu haben. Dass diese Parteibe- hauptung unzutreffend und die interessierende Verfügung der Beschwer- deführerin zugegangen ist, vermag die IV-Stelle nicht zu beweisen, da sie über keine entsprechenden Zustellungsbelege verfügt (IV-act. 78). Folg- lich ist nicht erstellt, dass die interessierende Verfügung der Beschwerde- führerin ordnungsgemäss zugestellt wurde. Fest steht dagegen, dass die der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zugesproche- nen Rentenzahlungen direkt an die F._____ als verrechnungsberechtigte Krankentaggeldversicherung überwiesen wurden (IV-act. 75). Demnach erfuhr die Beschwerdeführerin auch auf diesem Wege nichts von der an- gefochtenen Rentenverfügung (vgl. dazu im Übrigen: Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 138 vom 25. November 2010 E.3). Damit erhielt die Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis von der angefochtenen Verfügung, als ihr Rechtsvertreter sich am 6. Juni 2016 über den Stand des Rentenverfahrens erkundigte, worauf ihm die IV-Stelle die interessierende Rentenverfügung am 7. Juni 2016 per E-Mail zustellte (Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin bereits früher bei der IV-Stelle über den Stand des Rentenver- fahrens hätte erkundigen können, erscheint sein Zuwarten angesichts der bekannten Überlastung der IV-Stelle durchaus verständlich und kann nicht als sorgfaltswidrig eingestuft werden. Im vorliegenden Fall begann daher die 30-tägige Beschwerdefrist erst am Tag nach der nachträglichen Mitteilung der angefochtenen Verfügung mit E-Mail vom 7. Juni 2016, d.h. am 8. Juni 2016, zu laufen und endete folglich am 7. Juli 2016. Die Be- schwerdeführerin hat demnach mit der gleichentags der Post zur Zustel- lung übergebenen Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2016 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
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11 - sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Erlass der angefochte- nen Verfügung verändert hat und diese Veränderung mit hinreichender Sicherheit erstellt ist (BGE 130 V 138 E.2.1, Urteile des Bundesgerichtes 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E.2, 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1, 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E.2.2.1). Diese für die Ausdehnung des Streitgegenstands zu erfüllenden tatsächlichen Vor- aussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands lediglich drei Arztzeugnisse eingereicht (Bf-act. 5-7). In diesen wird ihr von ihren behandelnden Ärzten, Dr. med. D._____ und Dr. med. E., eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. August bis zum 31. Oktober 2016 attestiert, ohne dass die ausstellenden Ärzte an- geben, an welcher Krankheit die Beschwerdeführerin leidet und inwiefern ihr funktionelles Leistungsvermögen dadurch beeinträchtigt wird. Das Ge- richt hat somit keine Möglichkeit, die Validität der bescheinigten Arbeits- unfähigkeit zu überprüfen. Die eingereichten Arztzeugnisse sind daher von vornherein nicht geeignet, die behauptete Verschlechterung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit hinreichender Sicherheit zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Streitfall selbst Arztberichte von behandelnden Ärzten kaum je genügen, um die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. 140 V 193 E.3.1, BGE 135 V 465 E.4.4, 124 I 170 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. No- vember 2016 E.3.4; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit [nachfolgend: Soziale Sicherheit], Basel 2014, Rz. 4.145). Folglich können das Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 8. August 2016 (Bf-act. 5) sowie die Arztzeugnisse von Dr. med. E._____ vom 22. August 2016 (Bf-act. 6) und 19. Oktober 2016 (Bf-act. 7) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
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13 - 393 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4, 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E.5.3). b)Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Teilerwerbstätige eingestuft und den streitigen Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bestimmt. Dabei ist sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde ihre Tätigkeit bei der C._____ AG mit einem 60 % Pensum fortgeführt hätte und ordnete die restlichen 40 % der Gesamttätigkeit der Haushaltsführung zu. Diese Beurteilung stützt sich einerseits auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus- haltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Februar 2015 [IV- act. 63] S. 3 und S. 11), andererseits auf die Angaben der Beschwerde- führerin in der gleichentags ausgefüllten sowie unterzeichneten Bestäti- gung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit (IV-act. 62). In beiden Fällen gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte als Gesunde weiterhin mit ei- nem Pensum von 60 % für die C._____ AG gearbeitet, da dieses Ein- kommen für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ausgereicht hätte. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser mit der allgemeinen Le- benserfahrung übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln, die im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht infrage gestellt werden. Die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung zwischen Er- werbs- und Haushaltstätigkeit ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere BGE 141 V 15). Der streitige Invaliditätsgrad ist demnach nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung des erwerblichen Be- reichs mit 60 % und des Haushalts mit 40 % zu bestimmen. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus. Sie ist jedoch der Meinung, die IV-Stelle habe den (ungewichteten) Invaliditätsgrad im erwerblichen Be- reich wie auch im Haushalt falsch berechnet. Anschliessend ist zunächst zu untersuchen, ob die IV-Stelle den (ungewichteten) Invaliditätsgrad im
14 - erwerblichen Bereich korrekt ermittelt hat. In einem weiteren Schritt wird derselben Frage in Bezug auf die Haushaltstätigkeit nachzugehen sein.
16 - Beweiswert ärztlichen Stellungnahmen beizumessen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie auf allseitigen Un- tersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Da- nach haben Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – wie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozi- alversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Sachver- ständigen allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c). Stützt sich eine angefochtene Verfügung im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrund- lagen, sind an die Beweiswürdigung deshalb höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weite-
17 - re Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; FLÜ- CKIGER, Soziale Sicherheit, Rz. 4.146). b)Im vorliegenden Fall beurteilte die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aufgrund der Arztberichte der behandelnden Ärzte so- wie deren Würdigung durch den fallführenden RAD-Arzt, Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter Gutachter SIM. aa)Dr. med. D., Oberarzt des Kantonsspitals Graubünden, diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin als deren behandelnder Chirurg im Arztbericht vom 17. April 2013 als Krankheiten mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (IV-act. 23) ein Tumorstadium nach UlCC, einen Status nach low anterior resection mit Deszendo-Rektostomie, Gelegenheitsap- pendektomie und Anlage einer doppelläufigen Ileostomie am 23. Oktober 2013, einen Status nach Anastomosen-Insuffizienz, aktuell Anastomo- senstenose mit residueller, prästenotischer Abszesshöhle und Status nach fünfmaliger endoskopischer Anastomosen-Dilatation und einen Sta- tus nach Ileostomie-Rückverlegung mit End-zu-End Enteroenterostomie am 28. März 2013. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit stellte Dr. med. D._____ einen Nikotinabusus fest. Die Prognose sei hinsichtlich der Tumorerkrankung bei mässigem Differenzierungsgrad des Adenokarzinoms günstig; hinsichtlich der Stuhlfunktion offen bei doku- mentierter Anastomosenstenose und residuell, prästenotischer Abszess- höhle. Aus aktueller Sicht sei der Patientin nur ein Teilzeitpensum zumut- bar; mutmasslich im Umfang von 50 % mit wahrscheinlich zu Beginn ein- geschränkter Leistungsfähigkeit (IV-act. 23 S. 2). Mit einer Wiederauf- nahme der beruflichen Tätigkeit könne grundsätzlich gerechnet werden. Der Zeitpunkt sei noch offen. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. D._____ im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 31) grundsätzlich fest. Die Befunde seien in etwa unverändert geblieben mit sporadischen, transanalen Eiterabsonderungen und endoanalen Schmer-
18 - zepisoden. Dokumentiert sei eine Stuhlfrequenz von 7-15 Toilettengän- gen pro Tag, die unter der retrograden Spültherapie im Verlauf tendenziell rückläufig sei. Geplant sei eine Restaging-Computertomographie. Bezüg- lich der Low anterior resection-Symptomatik sei die Prognose offen, bei therapierefraktärem Verlauf sei eine operative Sanierung mit Neo- Anastomose und temporärer doppelläufiger Ileostomie denkbar. Das aus- geprägte Low anterior resection-Syndrom ermögliche momentan eine 50%ige Arbeitstätigkeit des vormals geleisteten 60 % Pensums, aktuell also eine effektive 30%ige Arbeitstätigkeit (IV-act. 31 S. 1). bb)Im Grundsatz gleich beurteilte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E., die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführe- rin und deren Arbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum. So hielt er im Arztbericht vom 15. April 2013 (Eingang IV-Stelle; IV-act. 14) fest, derzeit sei die Patientin noch zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Mai oder Juni 2013 könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im IV- Verlaufsbericht vom 26. August 2013 führte er alsdann aus, der Gesund- heitszustand der Patientin habe sich zwischenzeitlich verbessert (IV- act. 30). Die Patientin leide nach wie vor unter sehr häufiger Stuhlfre- quenz mit Prädefäkationsschmerzen. Ungefähr einmal in der Woche komme es zu einer schmerzhaften Eiterabsonderung transanal. Die Ar- beitsfähigkeit könne indessen bei Behebung der Stuhlstörung wieder auf das vor der Operation bestehende Niveau gesteigert werden. Zurzeit be- trage die Arbeitsfähigkeit aber weiterhin nur 50 %, d.h. 2.5 Stunden pro Tag (IV-act. 30 S. 3). Diese Angaben bestätigte Dr. med. E. im IV- Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2014, indem er den Gesundheitszustand der Patientin als stationär bezeichnete und ihr weiterhin, bezogen auf ihr ursprüngliches Pensum, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (IV- act. 47 S. 1). Erläuternd hielt er fest, die Patientin müsse täglich Spülun- gen machen. Bis jetzt könne sie sich nicht für eine erneute Operation ent- scheiden, da mutmasslich ein Anus praeter angelegt werden müsste. Die
19 - Prognose sei weiterhin an sich gut. Zurzeit bestünde aber immer noch nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. von 2.5 Stunden pro Tag ohne Leis- tungsminderung. cc)Am 5. Februar 2014 untersuchte Dr. med. D._____ die Beschwerdeführe- rin gemeinsam mit Dr. med. H., Chefarzt Viszeralchirurigie. Im Arztbericht vom 13. Februar 2014 (IV-act. 47) hielt er fest, die Patientin über die bestehenden chirurgischen Therapiemöglichkeiten informiert zu haben. Empfohlen sei ein Stufenvorgehen in Form einer medianen Längs- laparotomie, allenfalls einer Resektion des abszess- und fisteltragenden kolorektalen Segmentes mit kolorektaler Neuanastomisierung und wahr- scheinlich erneuter doppelläufiger Schutzileostomie. Bei extremen intra- pelvinen Adhäsionen und fortbestehender Entzündungssitation müsse in- traoperativ ein Belsassen der Situation erwogen werden. Bei bereits durchgeführter Resektion und erst dann festgestellter Umöglicheit der Reanastomisierugn käme eine definitive endständige Kolostomie infrage. Die zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierten Ärzte der Univer- sitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Inselspitals Bern er- achteten dieses Vorgehen als zutreffend, wobei sie eine primäre definitive endständige Kolostomie präferierten (IV-act. 40). Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin führte Dr. med. H. mit Schreiben vom
20 - entspreche, sei ein Beruf mit schwerer körperlicher Arbeit sicherlich nicht zu empfehlen. Ansonsten seien Patienten mit elektiver Stomaanlage bis auf die hiermit verbundene psychologische Belastung im Alltag kaum bis gar nicht eingeschränkt. dd)Der fallführende RAD-Arzt fasste diese Beurteilungen am 6. Januar 2015 dahingehend zusammen, als bei der Patientin am 23. Oktober 2012 eine low anterior resection mit Deszendo-Rektostomie und Anlage einer dop- pelläufigen Ileostomie wegen eines Rektumkarzinoms durchgeführt wor- den sei. Am 28. März 2013 sei eine Ileostomarückverlegung mit End-zu- End Anastomose erfolgt (IV-act. 68 S. 12). Die Versicherte klage über verbliebene starke Schmerzepisoden abdominal, konstante Stuhlsym- ptomatik und häufige Stuhlentleerung, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit be- einträchtigen würden. Zur Behebung dieses Problems schlügen die be- handelnden Ärzte die Anlage eines definitiven Stomas vor, wofür sich die Versicherte aber bis anhin nicht habe entscheiden können. Aufgrund des Schreibens von Dr. med. H._____ vom 21. November 2014 sei davon auszugehen, dass nach Anlage eines Stomas für leichte körperliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben wäre (IV-act. 68 S. 12). ee)Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge kein Stoma anlegen lassen und die IV-Stelle hat darauf verzichtet, sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG anzuhalten, sich dieser Operation zu unterziehen (vgl. dazu statt vieler: FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leis- tungsverweigerung im Abklärungsverfahren?, in: SZS 2017, S. 137 ff., 142 ff.). Bei der Beurteilung der streitigen Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf den Gesundheitszustand abgestellt werden, der nach der Durch- führung dieses operativen Eingriffes mutmasslich bestehen würde. Die diesbezügliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H._____, die der fallführende RAD-Arzt übernommen hat, ist im vorlie- genden Verfahren daher nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr die
21 - effektive gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit Okto- ber 2012. Diesbezüglich sind sich Dr. med. D._____ und Dr. med. E., welche die Beschwerdeführerin hauptsächlich behandelt und sich mehrfach zu deren Arbeitsfähigkeit geäussert haben, darin einig, dass die Beschwerdeführerin seit Mai bzw. Juni 2013, bezogen auf ihre vormalige Tätigkeit im Sammelzentrum der C. AG, zu 50 % arbeits- fähig ist. Dieses Erwerbspotential schöpfte die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. Februar 2015 von Juni 2013 bis September 2014 bei der C._____ AG aus, indem sie an fünf Wochentagen von 8.00 bis 10.30 Uhr arbeitete (IV-act. 63 S. 3). Dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seither ver- schlechtert hat, wird in keinem der zu berücksichtigenden Arztberichten geltend gemacht (vgl. IV-act. 14, 23, 30, 31, 47 und 55) und von der Be- schwerdeführerin nur für die Zeit nach der Beschwerdeeinreichung be- hauptet (vgl. vorstehende Erwägung 3). Eine solche Entwicklung kann daher ohne weiteres ausgeschlossen werden. Bei dieser Aktenlage ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem
24 - werbstätigkeit mit Blick auf die der Beschwerdeführerin bis zur Pensionie- rung verbleibende Aktivitätsdauer auf ein vertretbares Ausmass reduzie- ren. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt keine Arbeitsstellen existieren, die während fünf Wochentagen im Umfang von zweieinhalb Stunden ausgeübt werden können. Solche Tätigkeiten finden sich insbesondere im Verkauf, bei der Überwachung von Maschinen oder Telefondiensten aller Art, wo Aushilfen das übrige Personal für wenige Stunden vertreten oder während Spitzenzeiten unter- stützen. Sollte die Leistung der Beschwerdeführerin unter den häufigen Toilettengängen leiden, was von den Ärzten allerdings nicht angenommen wird, so kann dies durch eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit ausgeglichen werden. Unter den gegebenen Umständen besteht folglich kein Anlass, an der Verwertbarkeit der Restarbeitskraft der Beschwerde- führerin zu zweifeln. d)Das hierdurch erzielbare Invalideneinkommen hat die IV-Stelle auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE 2012, weiblich, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeit körperlicher und handwerklicher Art, ermittelt und, umgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bei einem Pensum von 30 % unter Berücksichtigung der Teuerung mit Fr. 15'589.05 beziffert (IV-act. 67). Einen leidensbedingten Abzug hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt, da keine Gründe erkennbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt werden sollte (vgl. BGE 134 V 322 E.5 und 6, 126 V 75 E.5/aa). Die Beschwerdeführerin rügt diese Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht nicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. e)Wird das Invalideneinkommen von Fr. 15'589.05 dem Valideneinkommen von Fr. 37'194.90 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse
25 - von Fr. 21'335.85. Ab dem 1. Oktober 2014 beträgt der ungewichtete In- validitätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich folglich 57.36 % (Fr. 21'335.85 : Fr. 37'194.90 x 100). Die invaliditätsbedingte Einschränkung im erwerblichen Bereich beläuft sich demzufolge seit dem
26 - b)Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes habe die verschiedenen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 vor Ort nach den vorgege- benen Standards abgeklärt. Betreffend der Mithilfe der Kinder sei vorweg darauf hinzuweisen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Scha- densminderungspflicht unterliegen würden und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisa- torische Massnahmen sowie die zumutbare Mithilfe der Familienmitglieder möglichst zu mildern hätten, wobei diese Mithilfe weitergehe als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht, inwiefern im Abklärungsbericht diese Mithilfe zu stark beachtet worden wäre. Sodann sei nicht erkennbar, inwiefern die IV-Stelle die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ein gutes Bild von sich abzuge- ben, zu ihrem Nachteil berücksichtigt habe. Schliesslich zeige die Be- schwerdeführerin nicht konkret auf, in welchem Bereich eine grössere Einschränkung als von der Abklärungsexpertin festgestellt, vorliegen wür- de. Soweit sie in Bezug auf den Bereich der Ernährung geltend mache, meist im Sitzen zu kochen und die Geschirrspülmaschine sitzend einräu- men zu müssen, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Ab- klärungsperson dadurch infrage gestellt werde, sei es doch der Be- schwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, diese Tätigkeiten im Sitzen auszuüben. Die von der Abklärungsperson in diesem Bereich festgestellte Einschränkung von 10 % sei demnach rechtens. Hinsichtlich des Einkaufs stünden die Angaben in der Beschwerdeschrift im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung. Selbst wenn diese jedoch als beweiskräftig angesehen würden, ändere dies nichts an der festgestellten Einschränkung, da es der Beschwerde- führerin auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwer- den zumutbar wäre, die Einkäufe selber zu erledigen. Die Haushaltsab-
27 - klärung sei somit korrekt und es könne darauf bei der Bemessung des streitigen Invaliditätsgrads abgestellt werden.
28 - gerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E.3.1.1). Deshalb bedarf es rechtsprechungsgemäss des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesge- richts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E.5.1) und bei psychischen Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E.3.2.1). Im Übrigen ist die der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht auch bei der Bemessung der Invalidität im Haushalt zu beachten. Kann die Versicherte wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet wer- den, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt- zung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E.4.3.2). c)Die IV-Stelle hat für die Durchführung der Haushaltsabklärung mit I._____ eine besonders qualifizierte Fachperson beigezogen, welche die Haus- haltsabklärung am 12. Februar 2015 an Ort und Stelle im Beisein der Be-
29 - schwerdeführerin durchführte (IV-act. 63) und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beklagten Leiden, der ärztlichen Diagnosen, der Familienverhältnisse, der Wohnsituation, der technischen Einrichtun- gen und der örtlichen Lage im Haushaltsabklärungsbericht vom 17. Fe- bruar 2015 (IV-act. 63) eine ungewichtete Einschränkung im Haushalt von zunächst 44.8 % und ab Dezember 2014 von 8.90 % ermittelte. Dabei hat sich die beauftragte Fachperson mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualer Gewichtung befasst und die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen umschrieben. Der Haushaltsabklärungsbericht ist hin- sichtlich des festgestellten Sachverhalts sowie den erhobenen Einschrän- kungen hinreichend detailliert, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Er berücksichtigt zudem auch die Angaben der Beschwerdeführerin an- lässlich der Abklärungen. Es sind daher keine besonderen Umstände ge- geben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet er- scheinen lassen würden. Vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer- den kann. aa)Soweit die Beschwerdeführerin dieser Beurteilung entgegenhält, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ab Dezember 2014 in der Haushalts- führung nur mehr im Umfang von 8.90 % beeinträchtigt sei, ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an- gab, seit ungefähr zwei Monaten sei es nicht mehr zu Eiterbildungen ge- kommen. Sie könne sich wieder normal bücken und nach oben strecken. Nur schwere Sachen dürfe sie nicht heben, dann erhalte sie gleich wieder einen Druck auf den Bauch (IV-act. 63 S. 1). Diese positive Entwicklung des Gesundheitszustands schlägt sich in den von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung beschriebenen Beeinträchtigungen nieder, wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 in Bezug auf die Tätigkeitsbe- reiche "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgun-
30 - gen" und "Wäsche" ein im Vergleich zum vormaligen Zustand deutlich höheres Leistungsvermögen beschreibt (IV-act. 63 S. 7-9). In den Erläute- rungen wies die beauftragte Fachperson ausdrücklich auf diesen Um- stand hin und führte diesbezüglich ergänzend aus, die Einschränkungen im Haushalt seien ab März 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Komplika- tionen nach der Rückverlegung der Stoma erheblich gewesen. Ungefähr seit Ende 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten in dem Sinne verbessert, dass es nicht mehr zur Eiterbildung gekommen sei und sich die Versicherte deshalb wieder besser bewegen könne. Deshalb seien die Einschränkungen in der Haushaltsführung deutlich zurückge- gangen (IV-act. 63 S. 10). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. In der Tat machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung für den Zeitraum von März 2013 bis November 2014 deutlich mehr und weitergehende Beeinträchtigungen bei der Haushalts- führung geltend als ab Dezember 2014, was zu einer erheblichen Ver- minderung des ermittelten Invaliditätsgrads führt. Diese von der Ab- klärungsperson festgestellte Verbesserung beruht folglich auf den Anga- ben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitsbedingten Beeinträchti- gungen in der Haushaltsführung. Obgleich diese Entwicklung in den ak- tenkundigen Arztberichten keinen Niederschlag gefunden hat, sieht sich das Gericht unter diesen Umständen nicht veranlasst, an der Richtigkeit der fraglichen Angaben der Beschwerdeführerin und der gestützt darauf vorgenommenen Festlegung des Invaliditätsgrads zu zweifeln. bb)Zwar mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bemüht war, bei der Haushaltsabklärungen einen guten Eindruck zu hinterlassen, den unteren Stock des Hauses vor der Haushaltsabklärung durch ihre Töchter reinigen liess und durch die Einnahme eines Medikamentes dafür sorgte, dass der Besuch der IV-Mitarbeiterin nicht von ständigen Toilettengängen unter- brochen wurde. Diese Aspekte hat die beauftragte Fachperson im Haus- haltsabklärungsbericht vom 17. Februar 2015 indessen nicht erwähnt (vgl.
31 - IV-act. 63 S. 7-9). Darin hat sie ausschliesslich beurteilt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Haushaltsführung", "Ernährung", "Wohnpflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wä- sche" und "Kleiderpflege" sowie "Verschiedenes" wegen ihrer gesundheit- lichen Beschwerden beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck gab die beauf- tragte Fachperson zunächst die entsprechenden Angaben der Beschwer- deführerin anlässlich der Haushaltsabklärung wieder, prüfte anschlies- send deren Plausibilität ohne auf den Zustand der Wohnung oder die An- zahl der Toilettengänge zu referenzieren und übernahm die Angaben der Beschwerdeführerin zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung schliesslich als Grundlage für die von ihr anerkann- ten Beeinträchtigungen. Inwiefern sich die Bemühungen der Beschwerde- führerin, einen guten Eindruck zu hinterlassen, dabei zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben, ist nicht erkennbar. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. cc)Was die Mithilfe der Kinder der Beschwerdeführerin anbelangt, weist die IV-Stelle im Weiteren zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung in Bezug auf den Zeitraum ab Dezem- ber 2014 angab, den Haushalt selber organisieren zu können, selber für sich kochen zu können, Reinigungsarbeiten wieder selber ausführen, die Einkäufe selber tätigen und ihre Wäsche selber erledigen zu können. Le- diglich bei der Grundreinigung, dem Tragen von schweren Sachen sowie dem Rasenmähen sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (IV-act. 63 S. 7-9). Diese sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" sind unbefan- gener und zuverlässiger als die Darstellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Na- tur beeinflusst sein kann. Den Angaben der Beschwerdeführerin anläss- lich der Haushaltsabklärung ist daher grösseres Gewicht beizumessen als ihren späteren Ausführungen, zumal sie nicht erläutert, weshalb ihre ur-
32 - sprünglichen Angaben unzutreffend sein sollten (vgl. dazu BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c). Unter diesen Umständen zweifelt das Gericht nicht an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, zumal diese im Einklang mit den von der Beschwer- deführerin beklagten Beschwerden stehen. dd)Soweit die Beschwerdeführerin danach beim Mähen des Rasens, bei grösseren Reinigungsarbeiten sowie beim Tragen schwerer Lasten auf die Mithilfe ihrer Kinder angewiesen ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Kinder würden aufgrund dieser Unterstützung eine Er- werbseinbusse erleiden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die hiermit verbundene Belastung für die Kinder der Beschwerdeführerin ein unver- hältnismässiges Ausmass annehmen würde. Damit kann angenommen werden, dass sich eine vernünftige Familiengemeinschaft in dieser Weise organisieren würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom
35 - tisiert. Danach gilt eine Gesuchstellerin als bedürftig, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf (BGE 135 I 221 E.5.1, 128 I 225 E.2.5, 127 I 202 E.3b, KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 179). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtssu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesge- richt 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Fe- bruar 2011 E.3.2). In diesem Fall hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie zur Wahrung ihrer Recht auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und die von ihr gestellten Begehren nicht aussichts- los erscheinen. Letzteres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1, 133 III 614 E.5, 130 I 350 E.3.1 und 4). Sind diese beiden b)Mit der rückwirkenden Zusprechung zweier befristeten Invalidenrenten bot die vorliegende Streitigkeit einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung ihrer Interessen war die Beschwerdeführerin, die über keine be- sonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass die Beschwerde- führerin mit ihrem Begehren auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2015 durchdringen würde, nicht von vornherein derart ge- ring, um eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens verfügt, von einer Beschwerdeerhebung abzuhal- ten, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen eingestuft hätte. Nach dem vorangehend Ausgeführten ist dem Gesuch
36 - der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben, wenn die Beschwerdeführerin bedürftig ist. aa)Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umständen zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit liegt dabei höher als dieje- nige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinien zur Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist. Da- nach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhalts- kosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugeste- hen, der um exhaustiv aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht da- zu (BGE 126 III 89 E.3b; BÜHLER, a.a.O., S. 180). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist ihnen bei der Bemessung des prozessualen Not- bedarfs hingegen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Gesuchstellerin regelmässig bezahlt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 43 vom
37 - ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 182). Ansonsten müsste die Gesuchstellerin zur Deckung der Verfah- rens- und ihrer Parteikosten auf die von ihr zur Deckung des Lebensun- terhalts benötigten Finanzmittel zurückgreifen. bb)In diesem Fall ist ihre prozessuale Bedürftigkeit freilich nur ausgewiesen, wenn sie nicht über Vermögenswerte verfügt, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Ver- mögenswerte einen angemessenen "Notgroschen" übersteigen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer haben sich die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Beleh- nung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekar- kredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Lie- genschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E.5). An den Nachweis des Ver- kehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urtei- le des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.3.3, 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). cc)Hinsichtlich der Einkünfte der Beschwerdeführerin geht der Bescheini- gung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 4. Januar 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2016 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'089.45 netto erhielt. Ausserdem richtete ihr die Pensionskasse der C._____ AG eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente aus, die laut dem Lohnausweis vom 21. Dezember 2015 der Pensionskasse C._____ im 2015 Fr. 15'115.--, mithin Fr. 1'259.60, betrug. Weitere Einkünfte stan- den der Beschwerdeführerin im Juli 2016 nicht zur Verfügung. Damit be-
38 - trugen die Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin im hier massgebli- chen Zeitpunkt Fr. 2'349.05 (Fr. 1'089.45 + Fr. 1'259.60). Von diesen Einkünften ist der prozessuale Grundbedarf der Beschwerde- führerin in Abzug zu bringen. Dabei kann die Beschwerdeführerin als al- leinstehender Person für die Deckung der allgemeinen Lebenskosten vorderhand einen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- beanspruchen. Ausser- dem sind ihr die effektiven Wohnkosten anzurechnen. Diese bestehen bei der Beschwerdeführerin, die eine eigene Liegenschaft bewohnt, aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben, den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten sowie den durchschnittlichen Heiz- und Nebenkosten. Die Beschwerdeführerin beziffert die entspre- chenden Aufwendungen mit Fr. 556.75, bestehend aus dem Hypothekar- zins von Fr. 346.75 und geschätzten monatlichen Unterhaltskosten von Fr. 210.--. Diese Kosten sind insofern belegt, als die Kantonalbank Graubünden (GKB) als Hypothekargläubigerin der Beschwerdeführerin im Zinsausweis/ Kapitalausweis für das Jahr 2015 einen Hypothekarzins von Fr. 4'161.-- ausweist, was der behaupteten monatlichen Belastung von Fr. 346.75 (Fr. 4'161: 12) entspricht. Die darüber hinausgehend geltend gemachten durchschnittlichen Unterhaltskosten von Fr. 210.-- hat die Be- schwerdeführerin zwar nicht belegt. Es erscheint dem Gericht jedoch plausibel, dass für den notwendigen laufenden Unterhalt des der Be- schwerdeführerin gehörenden Einfamilienhauses durchschnittlich Kosten in dieser Grössenordnung anfallen. Die fraglichen Kosten sind daher im Rahmen des prozessualen Grundbedarfs der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die nach Abzug der der Beschwer- deführerin ausgerichteten Krankenkassenprämienverbilligung Fr. 530.40 pro Jahr, mithin Fr. 44.20 (Fr. 530.40 : 12), betragen. Was die vorge- brachte Steuerschuld anbelangt, so steht aufgrund der eingereichten de- finitiven Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2015 fest, dass die Be-
39 - schwerdeführerin im Jahr 2015 Kantonssteuern von Fr. 1'582.--, Gemein- destauern von Fr. 2'222.-- und Bundessteuern von Fr. 191.50 auszurich- ten hatte. Hinzu kam eine Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus der be- ruflichen Vorsorge von Fr. 1'727.-- (Gemeinde) sowie Fr. 191.50 (Bund). Da diese Sondersteuern auf eine Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge zurückzuführen sind und damit auf einem einmaligen Ereignis fussen, ist dieser Steuerschuld bei der Bestimmung des prozessualen Bedarfs für den hier massgeblichen Zeitpunkt nicht Rechnung zu tragen. Auszugehen ist demnach von einer monatlichen Steuerbelastung im Be- trag von Fr. 333.-- (Fr. 3'995.50 [Fr. 1'582.-- + Fr. 2'222.-- + Fr. 191.50] : 3). Weitere Kosten, denen im prozessualen Grundbedarf Rechnung zu trägen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind nicht ersichtlich. Damit ergibt die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und Ausgaben der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung folgendes Bild: Monatliche Einkünfte: ArbeitslosentaggelderFr.1'089.45 IV-Rente der beruflichen VorsorgeFr.1'259.60 GesamteinkünfteFr.2'349.05 Prozessualer Grundbedarf: Monatlicher Grundbedarf für AlleinstehendeFr.1'200.00 Zuschlag von 20 % zum GrundbedarfFr.240.00 WohnungskostenFr.556.40 KrankenkassenprämienFr.44.00 SteuernFr.333.00 Prozessualer GrundbedarfFr.2'373.40
40 - Gegenüberstellung EinkünfteFr.2'349.05 ./. Prozessualer NotbedarfFr.2'373.40 UnterdeckungFr.24.35 Die Beschwerdeführerin verfügt folglich über keinen Überschuss, der her- angezogen werden könnte, um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu decken. dd)Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über Vermögen verfügt, welches zu diesem Zweck herangezogen werden könnte. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons-, Gemeinde- und Bun- dessteuer 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 eine Ka- pitalleistung aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) im Betrag von Fr. 69'976.-- ausbezahlt. Dieses Geld taucht in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 nur mehr insofern auf, als die Be- schwerdeführerin darin per 31. Dezember 2015 Guthaben bei der PostFi- nance sowie der GKB von total Fr. 7'644.-- ausweist. Dass diese Angaben in der von einer Treuhandgesellschaft im Auftrag der Beschwerdeführerin ausgefüllten Steuererklärung korrekt sind, hat die Beschwerdeführerin am
41 - ben, da die höchstens noch vorhandenen Mittel aus der beruflichen Vor- sorge den einer älteren und gesundheitlich angeschlagenen Person zu- zugestehenden "Notgroschen" nicht übersteigen (BÜHLER, a.a.O., S. 154). Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht verpflichtet, auf dieses Vermö- gen zurückzugreifen, um die durch das vorliegende Verfahren entstande- nen Gerichts- und Parteikosten zu decken. ee)Es stellt sich jedoch die Frage, ob sie den vorliegenden Prozess unter Inanspruchnahme des ihr gehörenden Einfamilienhauses finanzieren kann. Dieses weist laut den definitiven Steuerveranlagungen für die Ge- meinde-, Kantons- und Gemeindesteuer 2015 einen Steuerwert von Fr. 269'000.-- auf. Deren Verkehrswert beträgt laut der letzten amtlichen Schätzung vom 30. September 1999 Fr. 317'000.--. Wird davon die auf dem fraglichen Grundstück lastende Hypothekarschuld von Fr. 219'000.-- (Schuldenverzeichnis 2015, Formular 4 mit zugehörigem Kontoauszug) subtrahiert, resultiert ein Nettovermögen von Fr. 98'000.--. Auf entspre- chende Nachfrage hin teilte die GKB der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 12. Mai 2017 mit, einem Antrag auf Erhöhung der Hypothek nicht zustimmen zu können. Die Beschwerdeführerin kann das im Einfa- milienhaus gebundene Vermögen von Fr. 98'000.-- folglich nur durch die Veräusserung erhältlich machen. Dies kann ihr unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden. Damit kann auch dieses Vermögen nicht herangezogen werden, um die im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu decken. ff)Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sowie die durch das vorliegende Beschwer- deverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann als un- entgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Dem-
42 - zufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten der Gerichts- kasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, insoweit sich diese als not- wendig und angemessen erweisen. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 10. Oktober 2016 Aufwendungen im Betrag von Fr. 6'726.15, beste- hend aus einem Honorar von Fr. 5'964.-- (24.85 x Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 263.90 und MWST von Fr. 498.25, geltend. Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwert- steuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Das geforderte Anwaltshonorar ist folglich insofern zu reduzie- ren, als von einem Honoraransatz von Fr. 200.-- pro Stunde auszugehen ist. Ausserdem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 10. Oktober 2016 Aufwendungen für die Zeit vom