VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 65 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen)
2 - 1._____ 2.Am 15. September 2014 begab sich A._____ in psychotherapeutische Behandlung. Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte eine Anpas- sungsstörung und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Berg- führer. Ab dem 20. Oktober 2014 bezog A._____ Krankentaggelder. Im Februar 2015 versuchte er erfolglos, die Arbeit als Bergführer wieder auf- zunehmen. Daraufhin meldete sich A._____ auf Betreiben seines Tag- geldversicherers am 4. März 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. 3.Mit Arztbericht vom 15. April 2015 gab die behandelnde Psychiaterin an, die Tätigkeit als Bergführer sei A._____ nicht mehr zumutbar. Im Auftrag des Taggeldversicherers wurde A._____ am 1. Mai 2015 von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. Mit Gutachten vom 3. Juni 2015 kam Dr. med. B. zum Schluss, die Anpassungsstörung sei voll remittiert. Er diagnostizierte einen Verdacht auf spezifische Höhenphobie, mindestens teilremittiert, und führte dazu aus, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei sehr fraglich. In der ange- stammten Tätigkeit als Bergführer sei ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bei einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit ausge- wiesen. Mit einer weiteren kurzfristigen Besserung der psychischen Ein- schränkungen sei unter adäquater Behandlung zeitnah zu rechnen, ab dem 1. Juni 2015 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In ei- ner adaptierten Tätigkeit sei nach den Angaben der behandelnden Psych- iaterin bereits ab dem 9. März 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus- zugehen. Adaptiert seien Tätigkeiten, die keine besonders erhöhten An- forderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit stellten. Gestützt auf dieses Gutachten stellte der Taggeld- versicherer seine Leistungen ein. Auch die IV-Stelle stützte sich auf das
3 - Gutachten von Dr. med. B., als sie mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 ankündigte, sie werde den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneinen, da die verbliebene Leistungsfähigkeit in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich hoch sei. Mit Vorbescheid vom selben Tag kündigte die IV-Stelle an, sie werde keine Invalidenrente zu- sprechen. 4.Mit E-mail vom 24. Juni 2015 informierte A. die IV-Stelle darüber, dass sich sein Zustand massiv verschlechtert habe, und dass er gemäss Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) seit dem 20. Ju- ni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Vom 30. Juni 2015 bis zum 28. Juli 2015 wurde A._____ im Psychiatrischen Zentrum in St. Gallen stationär behandelt. Mit Austrittsbericht vom 28. September 2015 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Mit Einwand vom 11. September 2015 machte A._____ geltend, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt werden, dieses sei unter Verletzung von Verfahrensrechten zu Stande gekommen und es sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft. 5.Mit Verfügung vom 11. April 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit separater Verfügung vom selben Tag vernein- te die IV-Stelle auch den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Es könne offen bleiben, ob A._____ die angestammte Tätigkeit als Bergfüh- rer noch zumutbar sei. Sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch der Gutachter seien nämlich der Auffassung, dass in einer behinderungsge- eigneten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dem stehe der Klinikaufenthalt wegen der reaktiven Störung auf den negativen Vorbe- scheid nicht entgegen. Das Invalideneinkommen liege bei Fr. 66‘979.15 (LSE 2012, Kompetenzniveau 1). Das Valideneinkommen legte die IV- Stelle auf Fr. 56‘100.-- fest mit der Begründung, gemäss IK-Auszug habe
4 - das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Jahreseinkommen maximal diesen Betrag erreicht. Die IV-Stelle kam so zum Schluss, A._____ erleide in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zu- mutbaren Erwerbstätigkeiten keine Erwerbseinbusse, so dass er IV- rechtlich als zureichend eingegliedert gelte und kein Anspruch auf Um- schulung zum Primarlehrer bestehe. Abschliessend wies die IV-Stelle darauf hin, dass auch bei Annahme eines höheren Valideneinkommens von Fr.°67‘000.-- oder gar Fr. 82‘000.-- kein Anspruch auf Umschulungs- massnahmen resultiere. 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 12. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Anspruch auf berufliche Mass- nahmen sei gutzuheissen und die entsprechenden Leistungen seien aus- zurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Zur Be- gründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, das Valideneinkommen sei falsch festgelegt und die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 IVG sei nicht in kor- rekter Weise beachtet worden. 7.Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 28. Juni 2016, Duplik vom
5 - Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 11. April 2016 betref- fend berufliche Massnahmen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerde- führers auf Umschulung zum Primarlehrer zu Recht verneint hat. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder we- sentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Um- schulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen be- rufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermit-
6 - teln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers ledig- lich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.4.2, 124 V 108 E.2a). Der Umschulungs- anspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch ei- ne solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits- schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bis- herigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht ha- ben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbs- tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E.2b). Bei diesem Wert handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen blossen Richtwert (BGE 130 V 488 E.4.2). Beim Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten im ur- sprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumut- baren Tätigkeit ist nicht bloss eine Momentaufnahme zu machen, sondern es ist auch der für die künftige Einkommensentwicklung qualitative Stel- lenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 108 E.3b). 3.Im vorliegenden Fall werden nun zunächst die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem ursprünglichen Beruf als Bergführer ge- prüft. Während die IV-Stelle das Valideneinkommen in der angefochtenen
7 - Verfügung auf Fr. 56'100.-- beziehungsweise auf Fr. 67'000.-- festgelegt hat, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Valideneinkommen belau- fe sich auf Fr. 82'000.--. a)Der Verdienst des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Erkrankung geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervor (IV-act. 13). Danach erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr.°36'753.-- als Angestellter der Bergsteigerschule X.. Für 2013 ist ein Einkommen als Selbständigerwerbender von Fr. 34'700.-- und ein sol- ches als Angestellter der Bergsteigerschule X. von Fr.°21'400.-- aufgeführt, was ein Gesamteinkommen von Fr. 56'100.-- ergibt. Vor 2013 war der Beschwerdeführer ausschliesslich selbständigerwerbend tätig und verdiente 2012 Fr. 36'200.--, 2011 Fr. 44'500.-- und 2010 Fr. 32'400.- -. Im Zeitraum zwischen 2002 und 2009 lag sein Jahreseinkommen im Schnitt bei rund Fr. 20'000.--. Diese Einkommen sind im Zusammenhang mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers zu interpretieren. Bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 2008 begnügte sich der Beschwer- deführer allem Anschein nach mit einem geringen Einkommen aus einer recht beschränkten Teilzeittätigkeit. Ab 2008 baute er seine Erwerbstätig- keit kontinuierlich aus, um seinen finanziellen Verpflichtungen als Vater zweier Kinder nachzukommen. Indessen arbeitete er auch von 2008 bis Juli 2013 nur in einem Teilzeitpensum, weil er die Kinder an drei Tagen pro Woche betreute. Entsprechend nannte er anlässlich des Evaluations- gesprächs bei der IV-Stelle und gegenüber dem Gutachter Dr. med. B._____ ein Arbeitspensum von 50 bis 80 % (IV-act. 15 S. 1, 36 S. 4). Um die Einkommenssituation weiter zu verbessern, arbeitete der Beschwer- deführer ab dem 1. Juli 2013 in einem 50%-Pensum bei der Bergsteiger- schule X._____. Der vertragliche Jahreslohn lag dabei gemäss Angabe des Arbeitgebers bei Fr. 42'000.-- (IV-act. 22 S. 2). Für 2014 erscheint im
8 - IK-Auszug nur das Einkommen aus dieser Tätigkeit als Angestellter. Dies spricht indessen nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft be- absichtigte, neben der Tätigkeit bei der Bergsteigerschule weiterhin selbständig erwerbstätig zu sein. Dass dies 2014 nicht gelang, liegt allem Anschein nach daran, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. September 2014 häufig krank war, so dass für die geplante selbständige Tätigkeit keine Kapazität blieb (IV-act. 15 S. 2 [Bericht zum Evaluationsgespräch], IV-act. 36 S. 5 [Gutachten Dr. med. B._____]). Aufgrund all dieser Umstände ist bei der Bemessung des Vali- deneinkommens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden das 50%-Pensum bei der Bergsteigerschule weitergeführt und daneben ein 50%-Pensum als selbständigerwerbender Bergführer absolviert hätte. Dabei hätte er im Vergleichsjahr 2015 als An- gestellter Fr. 42'000.-- verdient. Für den Einkommensanteil aus selbstän- diger Tätigkeit kann auf die Einkommen der Jahre 2010 bis und mit 2012 gemäss IK-Auszug abgestellt werden, welche im Durchschnitt einem Wert von rund Fr. 38'000.-- entsprechen. Als Valideneinkommen ergibt sich somit der Betrag von Fr. 80'000.--. b)Der Sichtweise der IV-Stelle kann somit nicht gefolgt werden. Das Vali- deneinkomen von Fr. 80'000.-- ist trotz der im IK-Auszug aufscheinenden deutlich geringeren Einkommen angemessen. Wie gezeigt, resultieren die tieferen Einkommen aus einer gewählten teilzeitlichen Tätigkeit. Für das Vergleichsjahr 2015 und die folgenden Jahre ist demgegenüber von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen. Seit der Scheidung 2014 ist der Be- schwerdeführer bei der Betreuung der Kinder weniger intensiv eingebun- den und im Gegenzug gehalten, mehr für den finanziellen Unterhalt zu sorgen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall in einem vollen Arbeitspensum als Bergführer tätig wäre. Dass er damit Fr. 80'000.-- verdienen würde, erscheint auch deshalb angemessen, weil
9 - der Schweizerische Bergführerverband SBV auf seiner Webseite einen Richttarif von Fr. 645.-- pro Tag angibt, so dass es realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer nebst der Arbeit bei der Bergsteigerschule als Selbständigerwerbender ein Einkommen von Fr. 38'000.-- generieren könnte. Nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle auch darin, dass sie auf das Einkommen gemäss IK-Auszug im Jahr 2013 abstellt und dabei nicht in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juli nur zu 50 % selbständig erwerbstätig war, weil er in dieser Zeit noch 3 Tage pro Woche die Kinder betreute. c)Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein Validenein- kommen von Fr. 82‘000.-- geltend macht, errechnet er in der Replik ein solches von Fr. 79‘700.--. Indem das Gericht das Valideneinkommen auf Fr. 80‘000.-- festlegt, folgt es der Sichtweise in der Replik. Dabei sei fest- gehalten, dass sich am Ergebnis dieses Verfahrens nichts ändern würde, wenn das Valideneinkommen auf Fr. 82‘000.-- festgelegt würde (vgl. un- ten E.5). 4.Geprüft wird nun das Invalideneinkommen, das heisst dasjenige Einkom- men, das der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens in seiner angestammten Tätigkeit oder in einer ihm zumutbaren anderen Tätigkeit erzielen könnte. a)Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeits- fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arz-
10 - tes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV- Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandeln- den Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Dabei unterliegen die Arztberichte wie sämt- liche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersu- chungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein- leuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeu- gen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1). b)Im vorliegenden Fall sind zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Bergführer unterschiedliche Einschätzun- gen aktenkundig. Die behandelnde Psychiaterin gab mit Bericht vom 14. April 2015 an, die Tätigkeit als Bergführer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ab Sommer 2015 könne er in einem qualitativ deut- lich reduzierten Ausmass zu 50 % tätig sein. Die eigentliche Hauptaufga- be und qualitativ hochstehende Arbeit könne nicht mehr ausgeführt wer- den (IV-act. 19 S. 4 und S. 5). Der Gutachter Dr. med. B._____ ist dem- gegenüber der Ansicht, ab dem 1. Juni 2015 sei die Arbeitsfähigkeit als Bergführer nicht mehr eingeschränkt (IV-act. 36 S. 14). Der RAD folgte der Ansicht von Dr. med. B._____ (Case Report, IV-act. 66 S. 8). Während die IV-Stelle sich im Vorbescheid noch ausdrücklich auf die Ein-
11 - schätzung von Dr. med. B._____ stützte, gestand sie in der angefochte- nen Verfügung ein, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit als Bergführer im Einwand wohl zu Recht in Frage gestellt worden sei, und liess die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit offen. Dies ist nicht zu beanstanden, da – wie nachstehend gezeigt wird – Einigkeit be- steht bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, so dass das Invalideneinkommen in einer solchen adaptierten Tätigkeit ohne wei- tere medizinische Abklärungen festgelegt werden kann. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die Kritik einzugehen, die der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit als Bergführer am Gutachten von Dr. med. B._____ erhebt. c)Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, den krankheitsbedingten Ein- schränkungen optimal angepassten Tätigkeit ist nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten uneingeschränkt. Die behandelnde Psychiaterin gab die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zwar nirgends expli- zit an, weil die von ihr ausgefüllten Formulare keine entsprechende Frage enthielten. Sie erwähnte indessen, dass der Beschwerdeführer abgese- hen von den Schwierigkeiten beim Bergführen sehr gute Ressourcen ha- be (IV-act. 19 S. 5, 30 S. 7). Als adaptiert umschrieb sie eine Tätigkeit, wenn sie nicht die spezifischen Risiken und die Verantwortung beim Berg- führen beinhaltet (IV-act. 19 S. 6). Mit der Angabe, ab Sommer 2015 sei der Beschwerdeführer in einem qualitativ deutlich reduzierten Ausmass zu 50 % arbeitsfähig (IV-act. 19 S. 5), bezog sich die behandelnde Psych- iaterin nicht auf eine adaptierte Tätigkeit, sondern auf eine Bergführer- tätigkeit in verhältnismässig ungefährlichem Gelände. Dies zeigt sich un- ter anderem daran, dass sie dazu ausführte, es sei unrealistisch, einfa- chere Touren als Bergführer zu führen, da solche auch Laien selbst und ohne professionelle Begleitung bewerkstelligen könnten, insofern sei krankheitsbedingt die Existenz des Beschwerdeführers bedroht (IV-act.
12 - 19 S. 6). Der Gutachter Dr. med. B._____ führte aus, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei ab dem 9. März 2015 nicht einge- schränkt. Er bezeichnete eine Tätigkeit als adaptiert, wenn sie keine be- sonders erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit stellt (IV-act. 36 S. 14). Gestützt auf die- se beiden Einschätzungen ging auch der RAD von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (IV-act. 66 S. 9). Und schliesslich teilt auch der Beschwerdeführer diese Einschätzung. Aus sei- nen Ausführungen wird deutlich, dass er sich zwar den spezifischen An- forderungen der Bergführertätigkeit nicht mehr gewachsen fühlt, dass er sich aber ansonsten weder körperlich noch psychisch als eingeschränkt erachtet. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer für die Primar- lehrerausbildung das Vollzeitstudium gewählt hat und den Anforderungen bisher nach eigener Aussage problemlos gewachsen war (Beschwerde- schrift S. 3). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer in einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher weder eine riskante Führungsaufgabe zu erfüllen ist noch besonders erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit bestehen, voll arbeitsfähig ist. d)Das Invalideneinkommen wird nach der Rechtsprechung primär nach dem tatsächlich erzielten Verdienst bemessen (BGE 139 V 592 E.2.3). Ist dies nicht möglich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Wei- se voll ausschöpft, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge- gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumenta- tion von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.2.3). Vorliegend absolviert der Beschwerdeführer seit dem Auf- treten der Probleme bei der Bergführertätigkeit eine Ausbildung als Prima-
13 - rlehrer. Ein relevantes Einkommen erzielte er deshalb im Vergleichsjahr 2015 nicht, so dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen grundsätzlich zu Recht gestützt auf die LSE festgelegt hat. e)Die IV-Stelle stützte sich auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuelle LSE
14 - elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst umfasst. Abzu- stellen ist deshalb auf den Wert „Total“ gemäss Tabelle TA1 für Männer im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5‘633.--. Hochgerechnet auf die übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (2013 0,74%, 2014 1 %, 2015 1 %) ergibt sich für das Vergleichsjahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 72‘417.-- (Fr. 5‘633.- : 40 x 41,7 x 1,0074 x 1,01 x 1,01 x 12). f)Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von sta- tistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus- gangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Be- triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der so ge- nannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi- cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Restar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Lei- densabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Ab- zug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5). Im vorliegenden Fall hat die IV- Stelle keinen Leidensabzug gewährt. Der Beschwerdeführer macht dem- gegenüber einen Leidensabzug von 10 % geltend. Er begründet dies da- mit, dass auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit noch gesundheitli- che Beschwerden vorliegen würden. Der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik vom 30. Juni 2015 bis zum 28. Juli 2015 spreche für eine anhalten- de Problematik der diagnostizierten Depression. Dem kann nicht gefolgt
15 - werden. Gemäss Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 28. September 2015 (IV-act. 53) erlitt der Beschwerdeführer aus An- lass der ablehnenden Verfügung der IV eine psychische Dekompensation in Form einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10 F32.2). Diese Diagnose umschreibt ein Krankheitsge- schehen, das in der Regel unter angemessener Behandlung nach einer gewissen Zeit wieder gänzlich ausheilt. Dies besagt schon der Begriff „Episode“, und dies ist auch daraus ersichtlich, dass die ICD-10 die „De- pressive Episode“ unter F32 klar abgrenzt gegenüber der „Rezidivieren- den depressiven Störung“ unter F33, welche definitionsgemäss durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist. Auch nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der depressiven Episode um ein vor- übergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Mo- nate dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsu- mieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E.6.3.2). Im Austrittsbericht wurde angegeben, bei Austritt des Patienten bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 53 S.4). Die Ver- wendung des Begriffes „noch“ lässt darauf schliessen, dass die Klinikärz- te unter angemessener fachpsychiatrischer Anschlussbehandlung mit ei- ner Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechneten. Und schliesslich lässt sich aus den Umständen darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer die depressive Problematik erfolgreich hinter sich lassen konnte, reichte er doch weder im Einwandverfahren noch im vorliegenden Verfah- ren ärztliche Berichte ein, welche einen depressiven Rückfall oder eine sonstige Verschlechterung des psychischen Zustandes belegen würden. Auszugehen ist deshalb davon, dass der Beschwerdeführer in einer lei- densadaptierten Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit vollzeitig einsetzbar ist. In einer Tätigkeit ohne besonders erhöhte Anfor- derungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Be-
16 - lastbarkeit hätte ein Arbeitgeber keine gesundheitlich bedingten Ein- schränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen. Die Beeinträchti- gung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht im Zusam- menhang mit den spezifischen Belastungen bei der Bergführertätigkeit, wo oft ein anspruchsvolles Risikomanagement gefordert ist und bei Feh- lentscheiden ein schwerer Unfall droht. Eine solche Belastung besteht bei den wenigsten Tätigkeiten, so dass für den Beschwerdeführer auf dem Kompetenzniveau 2 eine Vielzahl von Tätigkeiten offen steht. Zu denken ist dabei etwa an die Tätigkeit als Verkäufer in einem Bergsport- oder in einem sonstigen Geschäft, als Mitarbeiter in der Administration eines Tou- rismusbetriebs oder im Bereich Sicherheit oder Fahrdienst. Ein Leidens- abzug ist deshalb nicht gerechtfertigt.
17 - c)Nach der Rechtsprechung ist beim Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf und in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht bloss eine Momentaufnahme zu machen, sondern es ist auch der für die künftige Einkommensentwicklung bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 108 E.3b). Vorliegend hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen anhand einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 bemessen. Zwischen einer solchen „Hilfsarbeiter“-Tätigkeit und der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Bergführer besteht ein wesentlicher qualitativer Unterschied, so dass der Beschwerdeführer zu Recht verlangt, es sei gestützt auf BGE 124 V 108 auch die zu erwartende Einkommensentwicklung zu berück- sichtigen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sich nun aber ge- zeigt, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das Kompetenzniveau 1, sondern auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen ist (vgl. vorne E.4e). Dies hat zur Folge, dass zwischen der Bergführertätig- keit und der zumutbaren Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 kein wesentli- cher qualitativer Unterschied mehr besteht, so dass - anders als im Fall BGE 124 V 108 - der Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten als Momen- taufnahme – hier für das Vergleichsjahr 2015 - genügt. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Einkommens- entwicklung kein anderes Ergebnis resultieren würde. Dem Beschwerde- führer kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass sich seine Erwerbs- möglichkeiten als Bergführer im Gesundheitsfall in den bis zur Pensionie- rung verbleibenden Jahren wesentlich verbessert hätten. Für das Ver- gleichsjahr 2015 wurde ihm ein Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- an- gerechnet, ausgehend von der Annahme einer 50%igen Anstellung bei einer Bergsteigerschule und einer 50%igen selbständigerwerbenden Tätigkeit. Sein Arbeitspensum hätte er demgegenüber nicht mehr weiter steigern können, weil die Bergführertätigkeit an Tagen mit schlechten Wetterbedingungen und bei schlechten Verhältnissen nicht ausgeübt
18 - werden kann. Und die Höhe des Honorars pro geführte Tour wäre nicht gestiegen, sondern im Gegenteil eher gesunken. Dies, weil das Honorar eines Bergführers gemäss Angabe auf der Webseite des Berufsverban- des massgeblich von der alpintechnischen Schwierigkeit der Tour ab- hängt, und die Fähigkeit, physisch anspruchsvolle schwierige Touren zu führen, erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnimmt. Anders als bei anderen Berufen ist deshalb beim Bergführerberuf mit zunehmendem Alter nicht mit einem steigenden, sondern eher mit einem sinkenden Ein- kommen zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine Bergstei- gerschule gegründet und damit ein wesentlich grösseres Einkommen er- wirtschaftet hätte. Bis 2013 war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einzelfirma tätig. Als er familienbedingt mehr Einkommen erwirtschaften wollte, baute er nicht diese Firma aus, sondern nahm eine Anstellung bei der Bergsteigerschule X._____ an. Allem Anschein nach zog er die Si- cherheit einer Anstellung dem unternehmerischen Risiko vor. Die Annah- me, er hätte bis zur Pensionierung zu 50 % als Angestellter und zu 50 % selbständgerwerbend gearbeitet, beruht somit auf guten Gründen. Eine Gesamtbeurteilung mit Berücksichtigung der künftigen Erwerbsmöglich- keiten hätte sich aus den dargelegten Gründen eher zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, und ein Invaliditätsgrad um die 20 % hät- te bei einer Gesamtbeurteilung keinesfalls resultiert. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle den Umschulungsan- spruch zu Recht verneint hat. 6.Obwohl vorliegend nicht entscheidrelevant sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle zu Unrecht annimmt, die Tätigkeit als Primarlehrer sei für den Beschwerdeführer nicht leidensangepasst. Der Gutachter Dr. med. B._____ beschreibt wie erwähnt Tätigkeiten als leidensadaptiert, welche keine besonders erhöhten Anforderungen an die
19 - Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit stellen (IV-act. 36 S. 14). Betrachtet man diese Aussage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des gesamten Gutachtens, so wird deutlich, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang ste- hen mit den spezifischen Risiken und Anforderungen der Bergführertätig- keit (Angst vor Unfällen, Erinnerung an miterlebte Unfälle, Verantwortung für das Leben der Gäste; IV-act. S. 5 und 6). Diese Einschätzung teilt die behandelnde Psychiaterin, welche dem Beschwerdeführer in ihrem Be- richt vom 15. April 2015 für eine Umschulung gute Ressourcen attestiert und diesbezüglich keinerlei Einschränkungen nennt (IV-act. 19 S. 5). Die IV-Stelle verkennt, dass Anforderungen an die Stress- und Frustrationsto- leranz und an die emotionale Belastbarkeit bei der Tätigkeit als Primarleh- rer zwar auch vorliegen, jedoch ganz anders geartet sind als bei der Tätigkeit als Bergführer. In der Schule drohen keine schwer abzuschät- zenden, lebensbedrohlichen alpinen Gefahren, und ein Lehrer ist nicht wie ein Bergführer immer alleine auf sich gestellt, sondern meist Teil ei- nes Lehrerkollegiums.