Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 120
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 120 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInMoser, Meisser AktuarOtt URTEIL vom 23. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war unter anderem bei der C._____ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und dementsprechend bei der B._____ AG obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 9. April 2013 führten Eisenbahnschienen auf dem Arbeitsweg zu einem Sturz mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Die Erstbehandlung nach dem Ereignis erfolgte beim ihrem Hausarzt, Dr. med. D.. Es bestand anfänglich keine Arbeitsunfähigkeit und es erfolgte auch eine anfängliche Besserung der Beschwerden. Aufgrund von wieder zunehmenden Beschwerden an der Schulter, wandte sich A. am 19. Dezember 2013 erneut an Dr. med. D._____. Am
  1. Dezember 2013 wurde durch Dr. med. E._____ ein Arthro-MRI der linken Schulter durchgeführt, welcher dabei insbesondere eine reaktive posttraumatische Arthrose des AC-Gelenkes links festhielt. Gemäss Be- richt von Dr. med. F._____ vom 18. Februar 2014 wurden weitere Ab- klärungen in der Klinik P._____ vorgenommen und festgehalten, dass Beschwerden nun auch in der Halswirbelsäule (HWS) und im Nacken be- stehen würden. Ein MRI der HWS vom 27. Februar 2014 ergab eine mul- tisegmentale Chondrose/Osteochondrose, worauf eine Zuweisung an Dr. med. G._____ zur Infiltration erfolgte. Am 11. Juli 2014 erfolgte eine Schulterarthroskopie links durch Dr. med. H._____ in der Klinik P.. 2.Die B. AG lies in der Folge zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht ein Aktengutachten bei Dr. med. I._____ als beratendem Expertenarzt erstellen. Dieses wurde am 16. September 2014 erstattet. Er diagnosti- zierte eine kraniale subscapularis Partialruptur (Lafosse I) mit Inkontinu- ität erhaltener Subscapularissehne, Ruptur des anterioren Pulley mit in- stabiler Biceps-longus-Sehne und Tendinopathie der Biceps-longus- Sehne. Zudem hielt er fest, dass die sofort nach dem Unfall initial aufge- tretenen Beschwerden aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbeson- dere des Operationsberichtes vom 11. Juli 2014 von Dr. med. H., objektiviert werden könnten. Hinsichtlich des Behandlungsverlaufes und der Prognose konnte sich Dr. med. I. aufgrund der fehlenden Ver-
  • 3 - laufsberichte seit der Schulterarthroskopie vom 11. Juli 2014 nur in ein- geschränkter Weise dazu äussern. Grundsätzlich sei aber davon auszu- gehen, dass aufgrund der therapeutischen Schulterarthroskopie links ei- ne Besserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden könne. Mit einer namhaften Besserung der Beschwerden könne nach diesem Ein- griff bei Begleitung durch physiotherapeutische Behandlung noch ge- rechnet werden. Weiter hielt er fest, dass der Unfall vom 9. April 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gewesen sei. Als Vorzustand benannte er eine AC-Gelenksarthrose und leichte degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette, wobei die im Vordergrund stehende Instabilität der Biceps-longus-Sehne als un- fallkausal zu beurteilen sei. Zur Frage, ob die durch den Unfall verursach- te Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung ab- geheilt wäre, führte er aus, dass kein Vorzustand an der linken Schulter dokumentiert sei und durch eine strukturelle Läsion an der Schulter eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Das vorstehend er- wähnte Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Mitursa- che der vorliegenden Gesundheitsstörung. Am 9. Oktober 2014 bestätig- te die B._____ AG einen UVG-Taggeldanspruch für die ab dem 11. März 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit und stellte eine Verrechnung mit ge- leisteten Vorleistungen in Aussicht. 3.Weitere Behandlungen bei Dr. med. H._____ erfolgten am 16. Septem- ber 2014 und am 29. Oktober 2014. Dabei wurde festgehalten, dass die Schulterbeweglichkeit sich sehr schön erholt habe, aber momentan noch ausgeprägte Myogelosen periscapulär links bestehen würden. Auch ein weiterer Bericht der Klinik P._____ vom 4. Februar 2015 äusserte sich zum Beschwerdebild der Myogelosen und am 20. März 2015 wurde auf eine zwischenzeitlich begonnene Triggerpunktmassage hingewiesen und die Fortsetzung dieser Behandlung mit Dryneedling während der nächs- ten zwei Monate empfohlen.

  • 4 - 4.Am 13. Februar 2015 erfolgte eine Konsultation von A._____ beim bera- tenden Expertenarzt der B._____ AG, worüber Dr. med. I._____ am

  1. Februar 2015 einen Bericht hinsichtlich des gestellten Fragenkatalo- ges erstellte. Die Einschätzung stimmte im Wesentlichen mit derjenigen des Aktengutachtens vom 16. September 2014 überein. Er hielt allerdings fest, dass für die von A._____ geklagten Beschwerde im Bereich der lin- ken Thorax-Schulterregion links Myogelosen verantwortlich seien. Hin- sichtlich des Verlaufes der erhobenen Befunde im Bereich des Schulter- gelenkes resp. der Rotatorenmanschette und der Nacken- /Schulterschmerzenproblematik wurde differenziert. Bei Ersterem könne von einem positiven Verlauf gesprochen werden, weil sich die Beschwer- desymptomatik diesbezüglich reduziert hätten. Bei den Nacken- /Schulterschmerzen infolge der Myogelosen sei der Verlauf nicht so posi- tiv, aber die Prognose dennoch günstig. 5.Nach einem Anfangs Februar 2015 gescheiterten Wiedereingliederungs- versuch in die angestammte Tätigkeit, wurde Dr. med. K._____ des regi- onalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung mit einer monodisziplinären RAD-Abklärung beauftragt. Der RAD-Bericht vom 3. März 2015 zu Händen der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle), welcher sich auf eine Exploration von A._____ am 19. Februar 2015, die relevante Aktenlage sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Klinik Q._____ vom 23./24. Februar 2015 gemäss Bericht vom 9. März 2015 stützte, kam hin- sichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von A._____ zu folgendem Er- gebnis: A._____ sei leistungsfähig für ganztägige Arbeiten, im Wechsel- rythmus aber auch überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, allerdings ohne den vollen Einsatz des links-dominanten Armes. Spezifische Ein- schränkungen des linken Armes bestünden für Arbeiten über Schulter- höhe, für Arbeiten mit dem linken Arm, die mit Stossen oder Ziehen ein- hergehen und für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die mit dem Hantie-
  • 5 - ren von Lasten über 17.5 Kg einhergehen. Mit diesen Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6.Im März 2015 nahm die B._____ AG weitere Abklärung im Hinblick auf frühere Physiotherapiebehandlungen von A._____ vor. Gemäss Rück- meldung der Physiotherapie L._____ vom 26. März 2015, war A._____ am 6. Februar 2013 erstmals in Behandlung bei ihnen, da sie über Knie- sowie Nackenschmerzen klagte. Es seien massive Nacken- und Schul- tergürtelverspannungen sowie mehrere aktive Triggerpunkte festgestellt worden, wobei die ärztliche Diagnose auf cervicobrachiales Syndrom ge- lautet habe. Aktenkundig ist eine Behandlung bei Physiotherapie L._____ bis am 11. März 2013. Am 23. März 2015 bestätigte Dr. med. M., dass er A. im März/April 2011 wegen leichten Nackenverspannun- gen anlässlich der Nikotinentwöhnung eine Physiotherapie verschrieben habe. In einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 2015 führte Dr. med. M._____ aus, dass A._____ von Juni 2010 bis Oktober 2010 in Behand- lung stand wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern und es habe eine einmalige subachromiale Infiltration stattgefunden. Die Schulterschmerzen seien vollständig abgeheilt und seien bis zum Unfall auch nicht wieder aufgetreten, womit davon auszugehen sei, dass die Schulter im Unfallzeitpunkt vollständig gesund gewesen sei. Am 20. April 2015 bestätigte die Physiotherapie N._____ eine physiotherapeutische Behandlung wegen cervicothorrakaler und cervicocephaler Schmerzen im Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 16. August 2011. 7.Am 10. April 2015 erklärte Dr. med. O._____ gegenüber der Arbeitgeberin von A., dass ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezüglich der Reinigungstätigkeit bestehen würde. Er stützt sich dabei auf zwei ei- gene Untersuchungen und wies auf die übereinstimmende Einschätzung des RAD-Berichtes vom 3. März 2015 sowie des Evaluationsberichtes der funktionalen Leistungsfähigkeit der Klinik Q. vom 9. März 2015 hin.

  • 6 - 8.Dr. med. I._____ nahm am 7. Juli 2015 erneut eine Aktenbeurteilung zu- handen der B._____ AG vor. Er diagnostizierte eine kraniale Subscapula- ris Partialruptur (Lafosse I) mit Erhalt der Kontinuität der Subscapularis- sehne, Ruptur des anterioren Pulley mit instabiler Biceps-longus-Sehne und Tendinopathie der Biceps-longus-Sehne. Ein Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits und ein Periscapuläres Schmerzsyndrom links. In der Beurteilung kam er im Wesentlichen zum Schluss, dass das fragliche Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich Mitursache der vor- liegenden Gesundheitsschädigung sei, wobei das Cervicovertebralsyn- drom hingegen nicht als unfallkausal einzustufen und betreffend der un- fallkausalen Schulterverletzung links per Ende Juni 2015 ein Endzustand erreicht sei. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerden der linken Schulter ohne Unfall nicht im heutigen Ausmass aufgetreten wären. Schlussend- lich kam er auch zum Schluss, dass A._____ in ihrer Tätigkeit als Reini- gungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei. 9.Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 stellte die B._____ AG fest, dass ab

  1. Juli 2015 kein Anspruch mehr auf Heilbehandlungen bestehe und die Taggeldleistungen bereits per 31. Mai 2015 aufgrund einer vollen Arbeits- fähigkeit eingestellt wurden. Dagegen erhob A._____ am 11. September 2015 nach Einsicht in die zugestellten Akten Einsprache. Dabei beantrag- te sie die Aufhebung der Verfügung soweit sämtliche Leistungen per
  2. Juli 2015 eingestellt würden. Es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 18 % mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. Aus- serdem sei der Sachverhalt durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu ergänzen, aus welchem sich der erlittene Integritätsscha- den ermitteln lasse und anschliessend sei eine Integritätsentschädigung festzulegen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades machte sie einen Leidensabzug von 15 % auf den Lohn gemäss Tabelle der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) geltend.
  • 7 - 10.Die B._____ AG holte im Hinblick auf die Frage der Integritätsentschädi- gung bei Dr. med. I._____ eine weitere Beurteilung ein. Dieser kam am
  1. Oktober 2015 insbesondere zum Schluss, dass kein rein unfallbeding- ter Integritätsschaden gemäss Tabelle "Integritätsentschädigung gemäss UVG; Tabelle 1 (Revision 2000); Integritätsschaden bei Funktionsstörun- gen an den oberen Extremitäten" der medizinischen Abteilung der SUVA vorliege. Die AC-Gelenksarthrose sei degenerativer Natur und es bestehe keine schwere AC-Gelenksinstabilität. 11.Am 15. Oktober 2015 erliess die B._____ AG eine neue Verfügung, wel- che die Verfügung vom 15. Juli 2015 ersetzte. Sie hielt darin fest, dass weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente, noch auf Taggelder ab dem
  2. Juni 2015 oder Heilungskosten ab dem 1. Juli 2015 bestehen würde. Einzig ein allfälliges Rückfallrecht für die Schulterverletzung links bleibe bestehen. Aufgrund des Aktengutachtens von Dr. med. I._____ vom
  3. Juli 2015, wonach in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe sowie des, die Ein- schätzung von Dr. med. I._____ stützenden, RAD-Berichtes, erübrige sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich, weil eine 100%ige Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Dies schliesse rechtspre- chungsgemäss auch eine Berücksichtigung eines Leidensabzuges aus. Selbst wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen würde, resultiere kein Rentenanspruch. Dabei wurde das Valideneinkommen auf Basis des Verdienstes vor dem Unfall auf Fr. 54'323.70 festgelegt. Das Invaliden- einkommen betrage gestützt auf die LSE-Tabelle 2012 Fr. 52'842.40. Ein Leidensabzug lasse sich nicht rechtfertigen, weil das Kompetenzniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Somit ergebe sich auch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3 %. Auch gegen diese Verfügung erhob A._____ am 3. November 2015 Einsprache. Darin wur- de die Aufhebung der Verfügung beantragt, soweit ihr eine Rente per
  • 8 -
  1. Juli 2015 und eine Integritätsentschädigung abgesprochen werde. Mit Wirkung ab 1. Juli 2015 sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 12 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für einen Integritäts- schaden von 10 % zuzusprechen. 12.Am 22. Januar 2016 beantwortete Dr. med. I._____ die gestellten Zusatz- fragen betreffend die verlangte Integritätsentschädigung. Dabei hielt er fest, dass von einer Integritätsentschädigung von 10 % auszugehen sei, wobei aber der unfallbedingte Kausalanteil auf 50 % zu beziffern sei. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung von 5 %. 13.Am 22. August 2016 erliess die B._____ AG ihren Einspracheentscheid. Betreffend die Integritätsentschädigung wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und auf 5 % festgesetzt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Da gemäss den Berichten des RAD, von Dr. med. O._____ sowie Dr. med. I._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der ange- stammten Tätigkeit bestehe, erübrige sich eigentlich ein Einkommensver- gleich. Der in der Verfügung vom 15. Oktober 2015 vorgenommene Ein- kommensvergleich belege ausserdem, dass selbst bei Vornahme eines solchen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Am selben Tag legte die B._____ AG mittels Verfügung den Anspruch auf ei- ne Integritätsentschädigung auf 5 % fest. Ebenfalls am 22. August 2016 erging auch die Verfügung der IV-Stelle, welche einen Anspruch auf einen Invalidenrente der Invalidenversicherung verneinte. Der massgebende IV- Grad wurde anhand der gemischten Methode (Anteil Erwerb: 64 %, Ein- schränkung: 2 %) auf 1 % beziffert. 14.Gegen den Einspracheentscheid der B._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
  • 9 - Graubünden. Sie beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2016 aufzuheben, soweit der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Invalidenrente abgewiesen werde und die ihr zustehende Integritätsentschädigung um 50 % auf 5 % gekürzt werde. Somit seien der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Unfallkau- salität der AC-Gelenksarthrose einzuholen und anschliessend über die Höhe des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung zu ent- scheiden. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie führte zur Begründung neben der Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass aufgrund der der ausge- wiesenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Raumpflegerin auch bei einem Vollzeitpensum ein Abzug vom Tabellen- lohn vorzunehmen sei um den massgebenden Invaliditätsgrad zu be- stimmen. Nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse habe die Beschwer- deführerin in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesun- den Mitbewerbern eine reale Chance auf Anstellung. Ausserdem sei die bisherige Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2015 sowie das Alter zu berücksichti- gen. Dies alles rechtfertige einen Leidensabzug von 10 %. Betreffend die Integritätsentschädigung wurde vorgebracht, dass eine allfällige Kürzung nicht proportional sondern angemessen zu erfolgen habe. Angemessen sei im vorliegenden Fall, ganz auf einen Kürzung zu verzichten. Die Be- weislast, dass ein Integritätsschaden auf einen vorbestehenden krankhaf- ten Zustand zurückzuführen sei, obliege der Beschwerdegegnerin. 15.Am 29. September 2016 informierte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin darüber, dass sie die separate Verfügung vom 22. Sep- tember 2016 bezüglich der Integritätsentschädigung zurückziehe und die dagegen gerichtete Einsprache gegenstandslos geworden sei. Die Be-

  • 10 - schwerdeführerin setzte das Verwaltungsgericht am 30. September darü- ber in Kenntnis und bekräftige, dass sie an der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Integritätsentschädigung festhalte. 16.Die Beschwerdegegnerin nahm am 30. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich auf die aktenkundigen Einschätzungen des RAD, von Dr. med. O._____ und Dr. med. I.. Ausserdem habe die IV-Stelle einen IV-Grad von 1 % ermittelt und betreffend der Integritätsentschädi- gung sei auf die Einschätzung von Dr. med. I. abzustellen, was zur hälftigen Kürzung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 5 % führe. 17.Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Oktober 2016 eine Replik ein. Dabei zog sie im Wesentlichen den Beweiswert der Einschätzungen von Dr. med. I., insbesondere bezüglich des festgestellten Vorzustan- des der AC-Arthrose in Zweifel, da ein solcher degenerativer Zustand nicht aktenkundig gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche des als versicherungsinternen Arztes zu qualifizierenden Dr. med. I., müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Dr. med. O., als Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, verweise zudem vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD und die Evaluation der funktionalen Leistungs- fähigkeit, welche aber ihrerseits eine Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Tätigkeit belegen würden. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter intermittierenden Nacken- und Schulterschmerzen mit subchronischem Charakter leiden würde. 18.In ihrer Duplik vom 3. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Ausserdem erklärte sie unter anderem, dass die ver- schiedenen Beurteilungen von Dr. med. I. den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich genügten, womit darauf abzustellen sei und in antizipierter Beweiswürdi-

  • 11 - gung von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese medizinischen Beurteilungen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen, weil Dr. med. I._____ insbesondere bei seinem Aktengutachten vom 19. September 2014 auch die bildgebenden Untersuchungen mitberücksichtigt habe und demensprechend der festge- stellte Vorzustand ausgewiesen sei. Weil gemäss den übereinstimmen- den ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm- ten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert würde und die adaptierte Tätigkeit mit den speziellen Einschränkungen zumutbar sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % sei gestützt auf die rechtsgenügliche Beurteilung von Dr. med. I._____ korrekt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Beweismittel wird, sofern erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröff- nung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons er- hoben werden, wo die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hatte. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit
  • 12 - ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als for- melle und materielle Verfügungsadressatin des angefochtenen Einspra- cheentscheides ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig ist in materieller Hinsicht zum einen das Vorliegen einer rentenbe- gründenden Invalidität bzw. die Bestimmung des massgebenden Invali- ditätsgrades. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin auch ein nicht vorgenommener Leidensabzug auf den Tabellenlohn vor- gebracht. Zum anderen steht die hälftige Kürzung der Integritätsentschä- digung aufgrund eines krankhaften Vorzustandes auf 5 % im Streit.
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht- berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Tag- gelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versi- cherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine In- validenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
  • 13 - mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und zu der Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozial- versicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streiti- gen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Be- zeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi-

  • 14 - gung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Ak- ten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).

  1. a)Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen insbe- sondere folgende aktuelle Unterlagen vor. aa)Der monodisziplinäre Bericht von Dr. med. K._____ (Facharzt für Chirur- gie [D]) des regionalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom
  2. März 2015 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Graubünden, kam hin- sichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zum Ergebnis, dass die Be- schwerdeführerin leistungsfähig für ganztägige Arbeiten, im Wechsel-
  • 15 - rhythmus aber auch überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, aller- dings ohne den vollen Einsatz des links-dominanten Armes sei. Spezifi- sche Einschränkungen des linken Armes bestünden für Arbeiten über Schulterhöhe, für Arbeiten mit dem linken Arm, die mit Stossen oder Zie- hen einhergehen und für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die mit dem Hantieren von Lasten über 17.5 Kg einhergehen. Mit diesen Einschrän- kungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei dieser Beurteilung wurde auch die in der Klinik Q._____ durchgeführte Evaluation der funktionalen Leistungsfähigkeit (EFL) berücksichtigt, welche im Wesentlichen zum Schluss kam, dass aus so- matomedizinischer Sicht sowie im Lichte der EFL unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkungen und unter Fortführung der empfohle- nen Therapien eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für die angestammte und adaptierte Tätigkeit bestehe. Gemäss EFL und RAD-Bericht würden sich die Funktionsdefizite der linken Schulter insofern auswirken, als Arbeiten über Schulterhöhe nur selten pro Tag (1-5 % eines 8 h-Arbeitstages) und stossende und ziehende Tätigkeiten mit dem linken Arm nur manchmal am Tag (6-33 % eines 8 h-Arbeitstage) ausgeführt werden sollten. Der Bericht zur EFL empfahl den Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit unter vorläufigem Verzicht auf Arbeiten über Schulterhöhe und mit wenig Han- tieren von Gewichten. bb)Die Einschätzung vom 10. April 2015 von Dr. med. O._____ zuhanden der Arbeitgeberin deckte sich mit dem vorstehend erwähnten Ergebnis der RAD-Abklärung. Dieser hielt dazu mit Verweis auf eine früher erfolgte Mitteilung fest, dass er, in Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht vom
  1. März 2015, ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die ange- stammte Tätigkeit ausgehe. Für seine Einschätzung stützte er sich unter anderem auf zwei eigene Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom
  2. November 2014 und vom 23. März 2015.
  • 16 - cc)Das Aktengutachten von Dr. med. I._____ (Facharzt FMH Chirurgie) vom
  1. Juli 2015 hielt ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei. Bezüglich eines vollen Arbeitspensums würden leichte Beeinträchtigungen beim Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten beste- hen. b)Diese in ihrer Einschätzung übereinstimmenden ärztlichen und fachärztli- chen Unterlagen sprechen sich widerspruchsfrei für eine wiederlangte 100 % Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowie einer adaptierten Tätigkeit aus. Es ergeben sich für den massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf abweichende Einschätzungen bezüglich der aktenkundigen medizini- schen Unterlagen, welche Zweifel an diesen medizinischen Einschätzung bezüglich der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit wecken würden. Grundlagen für diese medizinischen Abklärungen waren nicht ausschliesslich die Vor- akten, sondern die Beschwerdeführerin wurde im Verlaufe der sich über eine längeren Zeitraum erstreckenden Abklärungen auch von den medizi- nischen Fachpersonen untersucht. Sie wurden unter Berücksichtigung der relevanten Themenkomplexe erstellt und berücksichtigten auch die ge- klagten Beschwerden. Die festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum mit gewissen Limitierungen der linken Schulter bezüglich Überkopfarbeiten, Stoss- und Ziehbewegungen mit dem linken Arm sowie eine Gewichtsbeschränkung auf 17.5 Kg für das Hantieren von Lasten bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten sind schlüssig und aufgrund der medizinischen Befunde nachvollziehbar begründet. Somit sind die in den Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen bezüglich der Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit als beweiskräftig zu er- achten und von dieser festgestellten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von weiteren Beweiserhebungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit kann somit
  • 17 - abgesehen werden, weil davon keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).
  1. a)Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 20. September 2016 fest, dass das Valideneinkommen für das Jahr 2015 korrekt auf Fr. 54'323.70 festgesetzt worden sei. Vorliegend ist somit das Validenein- kommen nicht bestritten, uneinig sind sich die Parteien hingegen über das Invalideneinkommen bzw. ob überhaupt eine rentenbegründenden Invali- dität vorliege. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, da sie nach wie vor keine Voll- zeitstelle gefunden habe. Sie ging bei ihrer Berechnung des Invalidenein- kommens gestützt auf die LSE 2014 in einem ersten Schritt davon aus, dass dieses fast mit dem ermittelten Valideneinkommen übereinstimme. Weiter brachte sie vor, dass ihr insbesondere aufgrund der spezifischen Einschränkungen durch die Schulterproblematik sowie ihres Alters bei der Invaliditätsgradberechnung ein Leidensabzug von den LSE-Tabellen- löhnen zuzugestehen sei. Durch ihre spezifischen Einschränkungen der linken dominanten oberen Extremität in qualitativer und quantitativer Hin- sicht sei es realistischerweise nur dann möglich sich auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt gegenüber eine vollkommen gesunden Person durchzusetzen, sofern Einbussen beim Arbeitslohn in Kauf genommen würden. Ein entsprechender Abzug von 10 % sei gerechtfertigt, womit sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 11 % ergebe. Die Be- schwerdegegnerin hingegen vertrat die Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit nicht vermindert und dementsprechend gar kein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Aber selbst wenn ein solcher vorgenommen würde, lä- ge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Zum einen kämen die LSE-Tabellenlöhne gar nicht zur Anwendung, weil auf den tatsächlich er- zielten Verdienst abgestellte werden könne. Ein Abzug setze aber die
  • 18 - Anwendung der LSE-Tabellenlöhne voraus und im Übrigen rechtfertigte sich sowieso kein Abzug vom Tabellenlohn. b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG in der Regel das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor- auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2b). Allerdings ist unter Umständen auch ein blosser Prozentvergleich zulässig (BGE 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2a/b). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht und dementsprechend ist der Beizug der LSE- Tabellenlöhne als subsidiäres Vorgehen zu betrachten (BGE 139 V 592 E.2.3).

  • 19 - c)Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss den vorstehenden Ausführungen bei Erwerbstätigen also ein durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus (vgl. Art. 18. Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 3. S. 419; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 9 und 68 f. sowie Art. 7 Rz. 20 ff.). Ein Verlust der Erwerbsmöglichkeit und dementspre- chend auch eine Erwerbsunfähigkeit resp. bei längerem Andauern eine Invalidität wird also voraussetzt. Die aktenkundigen, beweiskräftigen me- dizinischen Berichte (vgl. vorstehend E.3b), weisen weder eine zu bezif- fernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit aus. So führt der RAD-Bericht vom

  1. März 2015 aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig- keit als Reinigungsmitarbeiterin ganztägig im Wechselrhythmus, aber auch überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen zumutbar sei. Einge- schränkt werde die Beschwerdeführerin nur durch eine reduzierte Belast- barkeit bei Überkopfarbeiten, beim Ziehen und Stossen von Lasten mit dem linken Arm sowie eine Gewichtsbeschränkung von 17.5 Kg beim Hantieren mit Lasten. Eine vermindert Leistungsfähigkeit für eine ganz- tätige Erwerbstätigkeit wurde explizit verneint. Der EFL der Klinik Q._____ vom 9. März 2015 lässt sich zusätzlich noch entnehmen, dass zwar ins- besondere Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, aber solche Betätigun- gen dennoch in einem gewissen Ausmass möglich seien. So wurde hin- sichtlich des Wiedereinstieges in die Arbeit empfohlen, bloss vorerst auf Tätigkeiten über Schulterhöhe zu verzichten und das Hantieren mit Ge- wichten zu minimieren. Für die bezüglich der Belastung als leicht bis mit- telschwer (10 - 15 Kg) klassifizierte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin mit Arbeitsaufgaben wie Böden reinigen, Treppen staubsaugen und nass
  • 20 - aufnehmen, Möbel abstauben und die Reinigung von Sanitäranlagen, wurden beim Vergleich der Arbeitsanforderungen mit der Belastbarkeit für die verschiedenen Tätigkeiten die Anforderungen in den meisten Fällen als erfüllt oder zumindest teilweise erfüllt betrachtet. Ein Ausschluss be- stimmter, für die Erwerbstätigkeit bei der angestammten Tätigkeit elemen- taren Bewegungsaktionen mit der dominanten (linken) oberen Extremität wurden entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in den bewei- stauglichen medizinischen Berichten somit nicht festgestellt. So können sowohl Überkopfarbeiten und das Stossen und Ziehen von Lasten mit dem linken Arm in vermindertem Umfang sowie das Hantieren mit Lasten bis 17.5 Kg weiterhin in einem Vollzeitpensum in zumutbarer Weise aus- geübt werden. Auch Dr. med. I._____ kam in seiner Aktengutachten vom
  1. Juli 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Bezug auf ein vol- les Pensum bei anderen Tätigkeiten sei eine leichte Beeinträchtigung beim Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten festzustellen. Ebenso von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bishe- rigen Tätigkeit ging auch Dr. med. O._____ in seiner Beurteilung vom
  2. April 2015 aus. d)Die aktenkundigen, beweiskräftigen medizinischen Unterlagen (vgl. vor- stehend E.3b) gehen also davon aus, dass im Hinblick auf die ange- stammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie auch für adaptierte Tätigkeiten welche die oben genannten Limitierungen berücksichtigen, keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in der angestammten Tätigkeit, vorliegt. Die von der Beschwerde- führerin angeführten Einschränkungen gemäss RAD-Bericht vom 3. März 2015 sowie der EFL der Klinik Q._____ vom 9. März 2015 führen nicht zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des zumutbaren Pen- sums, sondern es ist gemäss diesen medizinischen Unterlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum auszugehen. Ebenso
  • 21 - wenig besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Betäti- gung bei den ohne Einschränkungen ausführbaren Arbeiten. e)Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidens- bedingten Abzuges von 10 % auf den LSE-Tabellenlohn ist folgendes festzuhalten. Allfällige zu einem festgelegten, in zeitlicher Hinsicht zumut- baren Arbeitspensum, hinzutretende Einschränkungen qualitativer oder quantitativer Art, grenzen primär das Spektrum erwerblicher Tätigkeiten ein. Dies ist von der beschwerdeführerischen Argumentation zu unter- scheiden, wonach sie nur reelle Chance auf eine Anstellung habe, wenn sie Lohneinbussen in Kauf nehme und sich damit einen entsprechenden, 10%igen Abzug rechtfertige. Ein solcher Abzug könnte allenfalls gerecht- fertigt werden, wenn kein ausreichend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten mehr bestehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.3.1.1). Weil die Beschwerdeführerin aber selbst in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ei- gentlich alle geforderten Tätigkeiten vollständig oder zumindest teilweise ausführen kann, ist davon auszugehen, dass auch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 bestünde. Im Übrigen würde die Frage, ob und in welchem Masse Tabel- lenlöhne bei einem Einkommensvergleich herabzusetzen sind, von den persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab- hängen (vgl. BGE 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Ein solcher Ab- zug ist nicht automatisch vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E.5.2.1). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung rechtfertigt sich aber auch bei einer vollzeitlich ar- beitsfähigen Versicherten mit lediglich reduzierter Leistungsfähigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2011 vom
  1. November 2011 E.3.1 und 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E.5.2; MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
  • 22 - Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 112). Dasselbe gilt auch, wenn die angestammte Tätigkeit der adap- tierten Tätigkeit entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E.7). Auch der Umstand dass die Beschwerdeführe- rin bis im Mai 2015 arbeitsunfähig war und bereits 54 Jahre alt ist, womit eine neue Stelle zu finden schwierig sei, vermag keinen Abzug zu be- gründen. Der Einfluss des Alters auf die Chance eine Stelle zu finden, hat als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 109; vgl. auch RUMO-JUNGO/ HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18 S. 139). Zum anderen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt, womit sich im vorliegenden Fall auch unter diesem Gesichtspunkt kein Tabellenlohnabzug für das Alter aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, würde sich im vorliegen Fall auch bei der Vornahme eines Einkommensvergleiches un- ter Einbezug der LSE-Tabellenlöhne für das Invalideneinkommen kein Abzug rechtfertigen. f)Infolge der fehlenden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und den fehlenden Voraussetzungen für einen Abzug vom, für einen allfälligen Einkommensvergleich heranzuziehenden, LSE-Tabellenlohn kann somit das Vorliegen einer 10%igen Einkommenseinbusse auch ohne die Vor- nahme eines detaillierten Einkommensvergleiches ausgeschlossen wer- den (vgl. BGE 115 V 133 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E.3.2, 8C_786/2013 vom 14. Januar 2014 E.4.1 und 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.3.3f.). Dieses Ergebnis stimmt auch mit der am 28. August 2016 ergangen Verfügung der IV-Stelle Graubünden überein, die im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 2 % festge-

  • 23 - halten hat und einen Invaliditätsgrad von 1 % nach der gemischten Me- thode bestimmt hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

  1. a)Weiter ist die Bemessung der Integritätsentschädigung strittig. Die Be- schwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädi- gung von 10 %. Unbestrittenermassen bestehe bei ihr eine schwere AC- Gelenksarthrose, welche einem Integritätsschaden von 10 % entspreche. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene proportionale Kür- zung aufgrund eines krankhaften Vorzustandes sei unzulässig. Eine allfäl- lige Kürzung bei einer nur teilweise auf einen Unfall zurückzuführende Gesundheitsschädigung habe nicht proportional, sondern angemessen zu erfolgen, wobei im vorliegenden Fall der Verzicht auf eine Kürzung ange- messen sei. Der Nachweis, dass ein Teil des Integritätsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen krankhaften Vorzustand zurückzuführen sei, obliege der Beschwerdegegnerin. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass diese Arthrose bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. I._____ bezüglich des krankhaften Vorzustanden seien nicht schlüssig und somit nicht be- weistauglich. Aber selbst wenn man von einer vorbestehenden Arthrose ausginge, sei nicht nachvollziehbar wie eine stets posttraumatisch be- schriebene Arthrose nur zu 50 % dem Unfall zuzuschreiben sei. Die Be- schwerdegegnerin verwies im wesentliche auf die Argumentation im Ein- spracheentscheid. Weiter führte sie aus, dass Dr. med. I._____ kein Ver- trauensarzt von ihr sei und dass die Beurteilungen vollumfänglich die An- forderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllen würden. Demensprechend sei auch auf die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 22. Januar 2016 abzustellen, welche einen unfall- bedingten Integritätsschaden von 5 % festgehalten habe.
  • 24 - b)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbe- trag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des Integritätsscha- dens abzustufen (Art. 25 UVG). Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es dann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, sofern dies zu bejahen ist, wel- ches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, än- dert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zu- ständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weite- ren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Ab- klärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom

  • 25 -

  1. Mai 2013 E.2.4, U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2). Bezüglich krank- hafter Vorzustände, welche eine Kürzung der Integritätsentschädigung er- laubt, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG, dass Invalidenrenten, Inte- gritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrente angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Die in Satz 2 dieser Bestimmung stipulierte Ein- schränkung der Kürzungsmöglichkeit, indem Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall nicht berücksichtigt werden, sofern sie zu keiner Vermin- derung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, gilt wegen der Bezugnahme auf die Erwerbsfähigkeit nur für Invalidenrenten, nicht aber für Integritäts- entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2011 vom
  2. April 2012 E.3.3). c)Gemäss den unbestrittenen Angaben von Dr. med. I._____ in der Beurtei- lung vom 22. Januar 2016 ist aufgrund einer AC-Gelenksarthrose (schwer) von einer Berechtigung für eine Integritätsentschädigung von 10 % gestützt auf die Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA auszugehen. Die Integritätsentschädigung sei aber aufgrund eines krank- haften Vorzustandes um 50 % zu kürzen. Dr. med. I._____ führte, ge- stützt auf die ihm zu Verfügung stehenden ärztlichen Sprechstundenbrie- fe, der eigenen Dokumentation und der bildgebenden Befunden weiter aus, dass die posttraumatische AC-Gelenksarthrose links als subklini- scher Vorzustand anzunehmen sei, wobei es durch das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei und sich kli- nisch manifestiert habe. Die verzögerte Identifikation der richtungsgeben- den Verschlimmerung der AC-Gelenksarthrose sie durch die Nähe der anatomischen Strukturen erklärbar. Für die Diagnosen Uncovertebral- und Spondylarthrose HWK 3/4 sowie die rechtsbetonte Uncovertebral und Spondylarthrose HWK 6/7 bestünde ein dokumentierter Vorzustand be- züglich der Veränderungen an der Halswirbelsäule, welcher eine Unfall- kausalität ausschliesse. Der unfallbedingte Kausalanteil für die AC-
  • 26 - Gelenksarthrose sei mit 50 % zu beziffern, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % bestehe. In seiner Beurteilung vom
  1. Oktober 2015 hatte Dr. med. I._____ einen rein unfallbedingten Inte- gritätsschaden verneint und ausgeführt, dass die AC-Gelenksarthrose degenerativer Natur sei. Bereits in der Aktenbeurteilung vom 16. Septem- ber 2014 hielt Dr. med. I._____ eine AC-Gelenksarthrose als Vorzustand fest. Bezüglich der Frage, ob die durch den Unfall vom 9. April 2013 ver- ursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädi- gung abgeheilt sei, führte er hingegen aus, dass ein Vorzustand der lin- ken Schulter nicht dokumentiert sei und es im Rahmen des Unfalls zu ei- ner strukturellen Läsion der Schulter gekommen sei, was zu einer rich- tungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Dies bestätigte er in sei- ner Beurteilung vom 18. Februar 2015. d)Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lässt sich nicht ausreichend verlässlich feststellen, ob vor dem Unfallereignis bereits eine AC-Gelenksarthrose subklinisch vorhanden war beziehungsweise ein zu 50 % verantwortlicher krankhafter Vorzustand eine entsprechende Reduktion der 10%igen Integritätsentschädigung für eine AC-Gelenks- arthrose rechtfertigt. In den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wird soweit ersichtlich von keiner anderen medizinischen Fachperson explizit ein subklinisch vorbestehender degenerativer Zustandes des AC- Gelenkes festgestellt. Zudem stammen die aktenkundigen medizinischen Unterlagen vornehmlich aus der Zeit nach dem Unfall, welcher sich am
  2. April 2013 zugetragen hat. Auch die früheren physiotherapeutischen Behandlungen, welche vor dem relevanten Unfallereignis stattgefunden haben, lassen nicht in ausreichendem Masse den Schluss zu, dass von einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose auszugehen ist. Aus den Aus- künften von Dr. med. M._____ vom April 2015 resp. 11. Mai 2015, wo- nach bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2010 resp. März/April 2011 wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen
  • 27 - in beide Schultern resp. wegen Schulterverspannungen eine physiothera- peutische Behandlungen angezeigt gewesen und auch eine einmalige subachromiale Infiltration erfolgt sei, lässt sich nicht ohne weiteres auf den subklinischen Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose schliessen. Gemäss seinen Ausführungen heilten die Schulterschmerzen innerhalb einer Woche vielmehr vollständig ab, womit er zum Schluss kam, dass der Gesundheitsschaden an der linken Schulter ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch in den Schreiben von Physiothe- rapie L._____ vom 26. März 2015 oder die Physiotherapie N._____ vom
  1. April 2015 (Behandlungen im Zeitraum vom 6. Februar 2013 -
  2. März 2013 bzw. 7. Juni 2011 - 16. August 2011) wird auf keine Be- handlung aufgrund einer AC-Gelenksarthrose Bezug genommen. Weiter nahm Dr. med. I._____ auch nicht speziell Bezug auf bestimmte bildge- bende Befunde und es fehlte eine Erläuterung zu dem Umstand, dass die AC-Gelenksarthrose von Dr. med. E._____ als posttraumatisch beschrie- ben wurde. In Anbetracht der gesamten Aktenlage sind somit die entspre- chenden Äusserungen von Dr. med. I._____ diesbezüglich nicht ausrei- chend schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich eines krankhaften Vor- zustandes aufgrund einer AC-Gelenksarthrose erscheinen somit ergän- zende Abklärungen notwendig. Denn nur so kann beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kürzung der 10%igen Integritätsent- schädigung vorgenommen hat. e)Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung der vorliegenden Streit- sache bezüglich Integritätsentschädigung ergänzende Abklärungen hin- sichtlich des krankhaften Vorzustandes einer AC-Gelenksarthrose not- wendig sind. Für den Sachbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht erwogen, dass bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit das kantonale Versicherungsgericht aufgrund der Kompetenz zur vollen Tatsachenüberprüfung gemäss Art. 61 lit. c ATSG nötigenfalls seine Kompetenz durch die Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen
  • 28 - habe und die Sache nicht ohne Not an die Verwaltung zu weiteren Ab- klärungen zurückweisen dürfe (BGE 137 V 210 E.4.4.1.1). Es stellte aber auch klar, dass nicht in jedem Fall aufgrund eines gerichtlichen Gutach- tens zu urteilen sei. Eine Rückweisung bleibe möglich, wenn sie alleine in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet sei oder wenn eine Klarstellung oder Ergänzung von gutachter- lichen Ausführungen erforderlich sei (vgl. BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 betreffend ein UVG-Verfahren). In der vorliegenden Angelegenheit drängen sich also Ergänzungen bezüglich der Feststellungen von Dr. med. I._____ auf, wo- nach als krankhafter Vorzustand eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen habe. Insofern erweist sich bezüglich der Frage der Integritätsentschädi- gung eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig und dem Antrag der Beschwerdeführerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens bezüglich des Vorzustandes einer AC-Gelenksarthrose ist nicht stattzugeben.
  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge betreffend der Nicht- zusprache einer Invalidenrente unberechtigt ist und die Beschwerde dies- bezüglich abzuweisen ist. Hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsent- schädigung ist die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zu wei- teren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorliegenden Aus- nahmen, kostenlos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die teilweise ob- siegende Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt wird. Mit ihrer Honorarnote vom hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von Fr. 3'871.15 be- stehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von 14.5 Stunden à
  • 29 - Fr. 240.-- (Fr. 3'480.--) zzgl. Spesenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 104.40 und 8 % MWST, geltend gemacht. In Anbetracht des Verfah- rensausganges hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Hälfte der als angemessen zu betrachtenden, geltend gemachten Auf- wendungen zu ersetzen. Demensprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'935.60 aussergerichtliche zu entschädi- gen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Ent- scheid wird betreffend Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sa- che zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die B._____ AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ mit Fr. 1'935.60 (inkl. MWST) aussergericht- lich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 18. UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG
  • Art. 36 UVG

Gerichtsentscheide

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