VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 120 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInMoser, Meisser AktuarOtt URTEIL vom 23. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - laufsberichte seit der Schulterarthroskopie vom 11. Juli 2014 nur in ein- geschränkter Weise dazu äussern. Grundsätzlich sei aber davon auszu- gehen, dass aufgrund der therapeutischen Schulterarthroskopie links ei- ne Besserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden könne. Mit einer namhaften Besserung der Beschwerden könne nach diesem Ein- griff bei Begleitung durch physiotherapeutische Behandlung noch ge- rechnet werden. Weiter hielt er fest, dass der Unfall vom 9. April 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gewesen sei. Als Vorzustand benannte er eine AC-Gelenksarthrose und leichte degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette, wobei die im Vordergrund stehende Instabilität der Biceps-longus-Sehne als un- fallkausal zu beurteilen sei. Zur Frage, ob die durch den Unfall verursach- te Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung ab- geheilt wäre, führte er aus, dass kein Vorzustand an der linken Schulter dokumentiert sei und durch eine strukturelle Läsion an der Schulter eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Das vorstehend er- wähnte Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Mitursa- che der vorliegenden Gesundheitsstörung. Am 9. Oktober 2014 bestätig- te die B._____ AG einen UVG-Taggeldanspruch für die ab dem 11. März 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit und stellte eine Verrechnung mit ge- leisteten Vorleistungen in Aussicht. 3.Weitere Behandlungen bei Dr. med. H._____ erfolgten am 16. Septem- ber 2014 und am 29. Oktober 2014. Dabei wurde festgehalten, dass die Schulterbeweglichkeit sich sehr schön erholt habe, aber momentan noch ausgeprägte Myogelosen periscapulär links bestehen würden. Auch ein weiterer Bericht der Klinik P._____ vom 4. Februar 2015 äusserte sich zum Beschwerdebild der Myogelosen und am 20. März 2015 wurde auf eine zwischenzeitlich begonnene Triggerpunktmassage hingewiesen und die Fortsetzung dieser Behandlung mit Dryneedling während der nächs- ten zwei Monate empfohlen.
4 - 4.Am 13. Februar 2015 erfolgte eine Konsultation von A._____ beim bera- tenden Expertenarzt der B._____ AG, worüber Dr. med. I._____ am
5 - ren von Lasten über 17.5 Kg einhergehen. Mit diesen Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6.Im März 2015 nahm die B._____ AG weitere Abklärung im Hinblick auf frühere Physiotherapiebehandlungen von A._____ vor. Gemäss Rück- meldung der Physiotherapie L._____ vom 26. März 2015, war A._____ am 6. Februar 2013 erstmals in Behandlung bei ihnen, da sie über Knie- sowie Nackenschmerzen klagte. Es seien massive Nacken- und Schul- tergürtelverspannungen sowie mehrere aktive Triggerpunkte festgestellt worden, wobei die ärztliche Diagnose auf cervicobrachiales Syndrom ge- lautet habe. Aktenkundig ist eine Behandlung bei Physiotherapie L._____ bis am 11. März 2013. Am 23. März 2015 bestätigte Dr. med. M., dass er A. im März/April 2011 wegen leichten Nackenverspannun- gen anlässlich der Nikotinentwöhnung eine Physiotherapie verschrieben habe. In einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 2015 führte Dr. med. M._____ aus, dass A._____ von Juni 2010 bis Oktober 2010 in Behand- lung stand wegen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern und es habe eine einmalige subachromiale Infiltration stattgefunden. Die Schulterschmerzen seien vollständig abgeheilt und seien bis zum Unfall auch nicht wieder aufgetreten, womit davon auszugehen sei, dass die Schulter im Unfallzeitpunkt vollständig gesund gewesen sei. Am 20. April 2015 bestätigte die Physiotherapie N._____ eine physiotherapeutische Behandlung wegen cervicothorrakaler und cervicocephaler Schmerzen im Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 16. August 2011. 7.Am 10. April 2015 erklärte Dr. med. O._____ gegenüber der Arbeitgeberin von A., dass ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezüglich der Reinigungstätigkeit bestehen würde. Er stützt sich dabei auf zwei ei- gene Untersuchungen und wies auf die übereinstimmende Einschätzung des RAD-Berichtes vom 3. März 2015 sowie des Evaluationsberichtes der funktionalen Leistungsfähigkeit der Klinik Q. vom 9. März 2015 hin.
6 - 8.Dr. med. I._____ nahm am 7. Juli 2015 erneut eine Aktenbeurteilung zu- handen der B._____ AG vor. Er diagnostizierte eine kraniale Subscapula- ris Partialruptur (Lafosse I) mit Erhalt der Kontinuität der Subscapularis- sehne, Ruptur des anterioren Pulley mit instabiler Biceps-longus-Sehne und Tendinopathie der Biceps-longus-Sehne. Ein Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits und ein Periscapuläres Schmerzsyndrom links. In der Beurteilung kam er im Wesentlichen zum Schluss, dass das fragliche Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich Mitursache der vor- liegenden Gesundheitsschädigung sei, wobei das Cervicovertebralsyn- drom hingegen nicht als unfallkausal einzustufen und betreffend der un- fallkausalen Schulterverletzung links per Ende Juni 2015 ein Endzustand erreicht sei. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerden der linken Schulter ohne Unfall nicht im heutigen Ausmass aufgetreten wären. Schlussend- lich kam er auch zum Schluss, dass A._____ in ihrer Tätigkeit als Reini- gungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei. 9.Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 stellte die B._____ AG fest, dass ab
9 - Graubünden. Sie beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2016 aufzuheben, soweit der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Invalidenrente abgewiesen werde und die ihr zustehende Integritätsentschädigung um 50 % auf 5 % gekürzt werde. Somit seien der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Unfallkau- salität der AC-Gelenksarthrose einzuholen und anschliessend über die Höhe des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung zu ent- scheiden. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie führte zur Begründung neben der Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass aufgrund der der ausge- wiesenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Raumpflegerin auch bei einem Vollzeitpensum ein Abzug vom Tabellen- lohn vorzunehmen sei um den massgebenden Invaliditätsgrad zu be- stimmen. Nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse habe die Beschwer- deführerin in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesun- den Mitbewerbern eine reale Chance auf Anstellung. Ausserdem sei die bisherige Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2015 sowie das Alter zu berücksichti- gen. Dies alles rechtfertige einen Leidensabzug von 10 %. Betreffend die Integritätsentschädigung wurde vorgebracht, dass eine allfällige Kürzung nicht proportional sondern angemessen zu erfolgen habe. Angemessen sei im vorliegenden Fall, ganz auf einen Kürzung zu verzichten. Die Be- weislast, dass ein Integritätsschaden auf einen vorbestehenden krankhaf- ten Zustand zurückzuführen sei, obliege der Beschwerdegegnerin. 15.Am 29. September 2016 informierte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin darüber, dass sie die separate Verfügung vom 22. Sep- tember 2016 bezüglich der Integritätsentschädigung zurückziehe und die dagegen gerichtete Einsprache gegenstandslos geworden sei. Die Be-
10 - schwerdeführerin setzte das Verwaltungsgericht am 30. September darü- ber in Kenntnis und bekräftige, dass sie an der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Integritätsentschädigung festhalte. 16.Die Beschwerdegegnerin nahm am 30. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich auf die aktenkundigen Einschätzungen des RAD, von Dr. med. O._____ und Dr. med. I.. Ausserdem habe die IV-Stelle einen IV-Grad von 1 % ermittelt und betreffend der Integritätsentschädi- gung sei auf die Einschätzung von Dr. med. I. abzustellen, was zur hälftigen Kürzung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 5 % führe. 17.Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Oktober 2016 eine Replik ein. Dabei zog sie im Wesentlichen den Beweiswert der Einschätzungen von Dr. med. I., insbesondere bezüglich des festgestellten Vorzustan- des der AC-Arthrose in Zweifel, da ein solcher degenerativer Zustand nicht aktenkundig gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche des als versicherungsinternen Arztes zu qualifizierenden Dr. med. I., müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Dr. med. O., als Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, verweise zudem vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD und die Evaluation der funktionalen Leistungs- fähigkeit, welche aber ihrerseits eine Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Tätigkeit belegen würden. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter intermittierenden Nacken- und Schulterschmerzen mit subchronischem Charakter leiden würde. 18.In ihrer Duplik vom 3. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Ausserdem erklärte sie unter anderem, dass die ver- schiedenen Beurteilungen von Dr. med. I. den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich genügten, womit darauf abzustellen sei und in antizipierter Beweiswürdi-
11 - gung von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese medizinischen Beurteilungen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen, weil Dr. med. I._____ insbesondere bei seinem Aktengutachten vom 19. September 2014 auch die bildgebenden Untersuchungen mitberücksichtigt habe und demensprechend der festge- stellte Vorzustand ausgewiesen sei. Weil gemäss den übereinstimmen- den ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdeführerin in ihrer angestamm- ten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert würde und die adaptierte Tätigkeit mit den speziellen Einschränkungen zumutbar sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % sei gestützt auf die rechtsgenügliche Beurteilung von Dr. med. I._____ korrekt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Beweismittel wird, sofern erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
13 - mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und zu der Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozial- versicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streiti- gen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Be- zeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi-
14 - gung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Ak- ten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).
18 - Anwendung der LSE-Tabellenlöhne voraus und im Übrigen rechtfertigte sich sowieso kein Abzug vom Tabellenlohn. b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG in der Regel das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor- auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2b). Allerdings ist unter Umständen auch ein blosser Prozentvergleich zulässig (BGE 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2a/b). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht und dementsprechend ist der Beizug der LSE- Tabellenlöhne als subsidiäres Vorgehen zu betrachten (BGE 139 V 592 E.2.3).
19 - c)Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss den vorstehenden Ausführungen bei Erwerbstätigen also ein durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus (vgl. Art. 18. Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 3. S. 419; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 9 und 68 f. sowie Art. 7 Rz. 20 ff.). Ein Verlust der Erwerbsmöglichkeit und dementspre- chend auch eine Erwerbsunfähigkeit resp. bei längerem Andauern eine Invalidität wird also voraussetzt. Die aktenkundigen, beweiskräftigen me- dizinischen Berichte (vgl. vorstehend E.3b), weisen weder eine zu bezif- fernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit aus. So führt der RAD-Bericht vom
22 - Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 112). Dasselbe gilt auch, wenn die angestammte Tätigkeit der adap- tierten Tätigkeit entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E.7). Auch der Umstand dass die Beschwerdeführe- rin bis im Mai 2015 arbeitsunfähig war und bereits 54 Jahre alt ist, womit eine neue Stelle zu finden schwierig sei, vermag keinen Abzug zu be- gründen. Der Einfluss des Alters auf die Chance eine Stelle zu finden, hat als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 109; vgl. auch RUMO-JUNGO/ HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18 S. 139). Zum anderen werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt, womit sich im vorliegenden Fall auch unter diesem Gesichtspunkt kein Tabellenlohnabzug für das Alter aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, würde sich im vorliegen Fall auch bei der Vornahme eines Einkommensvergleiches un- ter Einbezug der LSE-Tabellenlöhne für das Invalideneinkommen kein Abzug rechtfertigen. f)Infolge der fehlenden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und den fehlenden Voraussetzungen für einen Abzug vom, für einen allfälligen Einkommensvergleich heranzuziehenden, LSE-Tabellenlohn kann somit das Vorliegen einer 10%igen Einkommenseinbusse auch ohne die Vor- nahme eines detaillierten Einkommensvergleiches ausgeschlossen wer- den (vgl. BGE 115 V 133 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E.3.2, 8C_786/2013 vom 14. Januar 2014 E.4.1 und 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.3.3f.). Dieses Ergebnis stimmt auch mit der am 28. August 2016 ergangen Verfügung der IV-Stelle Graubünden überein, die im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 2 % festge-
23 - halten hat und einen Invaliditätsgrad von 1 % nach der gemischten Me- thode bestimmt hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
24 - b)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbe- trag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf (Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des Integritätsscha- dens abzustufen (Art. 25 UVG). Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es dann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, sofern dies zu bejahen ist, wel- ches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, än- dert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zu- ständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weite- ren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Ab- klärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom
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