VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 120
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzRacioppi
RichterInMoser, Meisser
AktuarOtt
URTEIL
vom 23. Mai 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel,
Beschwerdeführerin
gegen
B. AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
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1.A._____ war unter anderem bei der C._____ als Reinigungsmitarbeiterin
angestellt und dementsprechend bei der B._____ AG obligatorisch gegen
Unfall versichert. Am 9. April 2013 führten Eisenbahnschienen auf dem
Arbeitsweg zu einem Sturz mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Die
Erstbehandlung nach dem Ereignis erfolgte beim ihrem Hausarzt,
Dr. med. D.. Es bestand anfänglich keine Arbeitsunfähigkeit und es
erfolgte auch eine anfängliche Besserung der Beschwerden. Aufgrund
von wieder zunehmenden Beschwerden an der Schulter, wandte sich
A. am 19. Dezember 2013 erneut an Dr. med. D._____. Am
- Dezember 2013 wurde durch Dr. med. E._____ ein Arthro-MRI der
linken Schulter durchgeführt, welcher dabei insbesondere eine reaktive
posttraumatische Arthrose des AC-Gelenkes links festhielt. Gemäss
Bericht von Dr. med. F._____ vom 18. Februar 2014 wurden weitere
Abklärungen in der Klinik P._____ vorgenommen und festgehalten, dass
Beschwerden nun auch in der Halswirbelsäule (HWS) und im Nacken
bestehen würden. Ein MRI der HWS vom 27. Februar 2014 ergab eine
multisegmentale Chondrose/Osteochondrose, worauf eine Zuweisung an
Dr. med. G._____ zur Infiltration erfolgte. Am 11. Juli 2014 erfolgte eine
Schulterarthroskopie links durch Dr. med. H._____ in der Klinik P..
2.Die B. AG lies in der Folge zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht
ein Aktengutachten bei Dr. med. I._____ als beratendem Expertenarzt
erstellen. Dieses wurde am 16. September 2014 erstattet. Er
diagnostizierte eine kraniale subscapularis Partialruptur (Lafosse I) mit
Inkontinuität erhaltener Subscapularissehne, Ruptur des anterioren
Pulley mit instabiler Biceps-longus-Sehne und Tendinopathie der Biceps-
longus-Sehne. Zudem hielt er fest, dass die sofort nach dem Unfall initial
aufgetretenen Beschwerden aufgrund der vorliegenden Unterlagen,
insbesondere des Operationsberichtes vom 11. Juli 2014 von Dr. med.
H., objektiviert werden könnten. Hinsichtlich des
Behandlungsverlaufes und der Prognose konnte sich Dr. med. I.
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aufgrund der fehlenden Verlaufsberichte seit der Schulterarthroskopie
vom 11. Juli 2014 nur in eingeschränkter Weise dazu äussern.
Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der
therapeutischen Schulterarthroskopie links eine Besserung der
Beschwerdesymptomatik erreicht werden könne. Mit einer namhaften
Besserung der Beschwerden könne nach diesem Eingriff bei Begleitung
durch physiotherapeutische Behandlung noch gerechnet werden. Weiter
hielt er fest, dass der Unfall vom 9. April 2013 nicht die einzige Ursache
der festgestellten gesundheitlichen Störung gewesen sei. Als Vorzustand
benannte er eine AC-Gelenksarthrose und leichte degenerative
Veränderungen an der Rotatorenmanschette, wobei die im Vordergrund
stehende Instabilität der Biceps-longus-Sehne als unfallkausal zu
beurteilen sei. Zur Frage, ob die durch den Unfall verursachte
Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung
abgeheilt wäre, führte er aus, dass kein Vorzustand an der linken
Schulter dokumentiert sei und durch eine strukturelle Läsion an der
Schulter eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Das
vorstehend erwähnte Unfallereignis sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Mitursache der vorliegenden Gesundheitsstörung. Am
- Oktober 2014 bestätigte die B._____ AG einen UVG-Taggeldanspruch
für die ab dem 11. März 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit und stellte
eine Verrechnung mit geleisteten Vorleistungen in Aussicht.
3.Weitere Behandlungen bei Dr. med. H._____ erfolgten am
- September 2014 und am 29. Oktober 2014. Dabei wurde
festgehalten, dass die Schulterbeweglichkeit sich sehr schön erholt habe,
aber momentan noch ausgeprägte Myogelosen periscapulär links
bestehen würden. Auch ein weiterer Bericht der Klinik P._____ vom
- Februar 2015 äusserte sich zum Beschwerdebild der Myogelosen und
am 20. März 2015 wurde auf eine zwischenzeitlich begonnene
Triggerpunktmassage hingewiesen und die Fortsetzung dieser
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Behandlung mit Dryneedling während der nächsten zwei Monate
empfohlen.
4.Am 13. Februar 2015 erfolgte eine Konsultation von A._____ beim
beratenden Expertenarzt der B._____ AG, worüber Dr. med. I._____ am
- Februar 2015 einen Bericht hinsichtlich des gestellten
Fragenkataloges erstellte. Die Einschätzung stimmte im Wesentlichen mit
derjenigen des Aktengutachtens vom 16. September 2014 überein. Er
hielt allerdings fest, dass für die von A._____ geklagten Beschwerde im
Bereich der linken Thorax-Schulterregion links Myogelosen verantwortlich
seien. Hinsichtlich des Verlaufes der erhobenen Befunde im Bereich des
Schultergelenkes resp. der Rotatorenmanschette und der Nacken-
/Schulterschmerzenproblematik wurde differenziert. Bei Ersterem könne
von einem positiven Verlauf gesprochen werden, weil sich die
Beschwerdesymptomatik diesbezüglich reduziert hätten. Bei den Nacken-
/Schulterschmerzen infolge der Myogelosen sei der Verlauf nicht so
positiv, aber die Prognose dennoch günstig.
5.Nach einem Anfangs Februar 2015 gescheiterten
Wiedereingliederungsversuch in die angestammte Tätigkeit, wurde
Dr. med. K._____ des regionalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD)
im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung mit einer
monodisziplinären RAD-Abklärung beauftragt. Der RAD-Bericht vom
- März 2015 zu Händen der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-
Stelle), welcher sich auf eine Exploration von A._____ am 19. Februar
2015, die relevante Aktenlage sowie eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit der Klinik Q._____ vom 23./24. Februar 2015 gemäss
Bericht vom 9. März 2015 stützte, kam hinsichtlich der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von A._____ zu folgendem Ergebnis: A._____ sei
leistungsfähig für ganztägige Arbeiten, im Wechselrythmus aber auch
überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, allerdings ohne den vollen
Einsatz des links-dominanten Armes. Spezifische Einschränkungen des
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linken Armes bestünden für Arbeiten über Schulterhöhe, für Arbeiten mit
dem linken Arm, die mit Stossen oder Ziehen einhergehen und für leichte
bis mittelschwere Arbeiten, die mit dem Hantieren von Lasten über
17.5 Kg einhergehen. Mit diesen Einschränkungen bestehe in der
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
6.Im März 2015 nahm die B._____ AG weitere Abklärung im Hinblick auf
frühere Physiotherapiebehandlungen von A._____ vor. Gemäss
Rückmeldung der Physiotherapie L._____ vom 26. März 2015, war
A._____ am 6. Februar 2013 erstmals in Behandlung bei ihnen, da sie
über Knie- sowie Nackenschmerzen klagte. Es seien massive Nacken-
und Schultergürtelverspannungen sowie mehrere aktive Triggerpunkte
festgestellt worden, wobei die ärztliche Diagnose auf cervicobrachiales
Syndrom gelautet habe. Aktenkundig ist eine Behandlung bei
Physiotherapie L._____ bis am 11. März 2013. Am 23. März 2015
bestätigte Dr. med. M., dass er A. im März/April 2011 wegen
leichten Nackenverspannungen anlässlich der Nikotinentwöhnung eine
Physiotherapie verschrieben habe. In einem weiteren Schreiben vom
- Mai 2015 führte Dr. med. M._____ aus, dass A._____ von Juni 2010
bis Oktober 2010 in Behandlung stand wegen Nackenschmerzen mit
Ausstrahlung in beide Schultern und es habe eine einmalige
subachromiale Infiltration stattgefunden. Die Schulterschmerzen seien
vollständig abgeheilt und seien bis zum Unfall auch nicht wieder
aufgetreten, womit davon auszugehen sei, dass die Schulter im
Unfallzeitpunkt vollständig gesund gewesen sei. Am 20. April 2015
bestätigte die Physiotherapie N._____ eine physiotherapeutische
Behandlung wegen cervicothorrakaler und cervicocephaler Schmerzen im
Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis 16. August 2011.
7.Am 10. April 2015 erklärte Dr. med. O._____ gegenüber der Arbeitgeberin
von A._____, dass ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezüglich
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der Reinigungstätigkeit bestehen würde. Er stützt sich dabei auf zwei
eigene Untersuchungen und wies auf die übereinstimmende
Einschätzung des RAD-Berichtes vom 3. März 2015 sowie des
Evaluationsberichtes der funktionalen Leistungsfähigkeit der Klinik
Q._____ vom 9. März 2015 hin.
8.Dr. med. I._____ nahm am 7. Juli 2015 erneut eine Aktenbeurteilung
zuhanden der B._____ AG vor. Er diagnostizierte eine kraniale
Subscapularis Partialruptur (Lafosse I) mit Erhalt der Kontinuität der
Subscapularissehne, Ruptur des anterioren Pulley mit instabiler Biceps-
longus-Sehne und Tendinopathie der Biceps-longus-Sehne. Ein
Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits und ein Periscapuläres
Schmerzsyndrom links. In der Beurteilung kam er im Wesentlichen zum
Schluss, dass das fragliche Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich
Mitursache der vorliegenden Gesundheitsschädigung sei, wobei das
Cervicovertebralsyndrom hingegen nicht als unfallkausal einzustufen und
betreffend der unfallkausalen Schulterverletzung links per Ende Juni 2015
ein Endzustand erreicht sei. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerden
der linken Schulter ohne Unfall nicht im heutigen Ausmass aufgetreten
wären. Schlussendlich kam er auch zum Schluss, dass A._____ in ihrer
Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei.
9.Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 stellte die B._____ AG fest, dass ab
- Juli 2015 kein Anspruch mehr auf Heilbehandlungen bestehe und die
Taggeldleistungen bereits per 31. Mai 2015 aufgrund einer vollen
Arbeitsfähigkeit eingestellt wurden. Dagegen erhob A._____ am
- September 2015 nach Einsicht in die zugestellten Akten Einsprache.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der Verfügung soweit sämtliche
Leistungen per 1. Juli 2015 eingestellt würden. Es sei ihr bei einem
Invaliditätsgrad von 18 % mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente
zuzusprechen. Ausserdem sei der Sachverhalt durch die Einholung eines
medizinischen Gutachtens zu ergänzen, aus welchem sich der erlittene
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Integritätsschaden ermitteln lasse und anschliessend sei eine
Integritätsentschädigung festzulegen. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades machte sie einen Leidensabzug von 15 % auf den Lohn
gemäss Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
geltend.
10.Die B._____ AG holte im Hinblick auf die Frage der
Integritätsentschädigung bei Dr. med. I._____ eine weitere Beurteilung
ein. Dieser kam am 7. Oktober 2015 insbesondere zum Schluss, dass
kein rein unfallbedingter Integritätsschaden gemäss Tabelle
"Integritätsentschädigung gemäss UVG; Tabelle 1 (Revision 2000);
Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten"
der medizinischen Abteilung der SUVA vorliege. Die AC-Gelenksarthrose
sei degenerativer Natur und es bestehe keine schwere AC-
Gelenksinstabilität.
11.Am 15. Oktober 2015 erliess die B._____ AG eine neue Verfügung,
welche die Verfügung vom 15. Juli 2015 ersetzte. Sie hielt darin fest, dass
weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente, noch auf Taggelder ab dem
- Juni 2015 oder Heilungskosten ab dem 1. Juli 2015 bestehen würde.
Einzig ein allfälliges Rückfallrecht für die Schulterverletzung links bleibe
bestehen. Aufgrund des Aktengutachtens von Dr. med. I._____ vom
- Juli 2015, wonach in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe sowie des, die
Einschätzung von Dr. med. I._____ stützenden, RAD-Berichtes, erübrige
sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich, weil eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Dies schliesse
rechtsprechungsgemäss auch eine Berücksichtigung eines
Leidensabzuges aus. Selbst wenn ein Einkommensvergleich
vorgenommen würde, resultiere kein Rentenanspruch. Dabei wurde das
Valideneinkommen auf Basis des Verdienstes vor dem Unfall auf
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Fr. 54'323.70 festgelegt. Das Invalideneinkommen betrage gestützt auf
die LSE-Tabelle 2012 Fr. 52'842.40. Ein Leidensabzug lasse sich nicht
rechtfertigen, weil das Kompetenzniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1
gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasse. Somit ergebe sich auch ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 3 %. Auch gegen diese
Verfügung erhob A._____ am 3. November 2015 Einsprache. Darin
wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt, soweit ihr eine Rente per
- Juli 2015 und eine Integritätsentschädigung abgesprochen werde. Mit
Wirkung ab 1. Juli 2015 sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 12 % eine
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für einen
Integritätsschaden von 10 % zuzusprechen.
12.Am 22. Januar 2016 beantwortete Dr. med. I._____ die gestellten
Zusatzfragen betreffend die verlangte Integritätsentschädigung. Dabei
hielt er fest, dass von einer Integritätsentschädigung von 10 %
auszugehen sei, wobei aber der unfallbedingte Kausalanteil auf 50 % zu
beziffern sei. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von 5 %.
13.Am 22. August 2016 erliess die B._____ AG ihren Einspracheentscheid.
Betreffend die Integritätsentschädigung wurde die Einsprache teilweise
gutgeheissen und auf 5 % festgesetzt. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen. Da gemäss den Berichten des RAD, von Dr. med. O._____
sowie Dr. med. I._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der
angestammten Tätigkeit bestehe, erübrige sich eigentlich ein
Einkommensvergleich. Der in der Verfügung vom 15. Oktober 2015
vorgenommene Einkommensvergleich belege ausserdem, dass selbst bei
Vornahme eines solchen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde. Am selben Tag legte die B._____ AG mittels Verfügung
den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf 5 % fest. Ebenfalls
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am 22. August 2016 erging auch die Verfügung der IV-Stelle, welche
einen Anspruch auf einen Invalidenrente der Invalidenversicherung
verneinte. Der massgebende IV-Grad wurde anhand der gemischten
Methode (Anteil Erwerb: 64 %, Einschränkung: 2 %) auf 1 % beziffert.
14.Gegen den Einspracheentscheid der B._____ AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
am 20. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden. Sie beantragte, den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 22. August 2016 aufzuheben, soweit der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen
werde und die ihr zustehende Integritätsentschädigung um 50 % auf 5 %
gekürzt werde. Somit seien der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung
von 10 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten
über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin und die Unfallkausalität der AC-Gelenksarthrose
einzuholen und anschliessend über die Höhe des Invaliditätsgrades und
der Integritätsentschädigung zu entscheiden. Dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie führte zur
Begründung neben der Schilderung des Sachverhaltes im Wesentlichen
aus, dass aufgrund der der ausgewiesenen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Raumpflegerin auch bei einem
Vollzeitpensum ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei um den
massgebenden Invaliditätsgrad zu bestimmen. Nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse habe die Beschwerdeführerin in einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern eine reale Chance
auf Anstellung. Ausserdem sei die bisherige Arbeitsunfähigkeit bis Mai
2015 sowie das Alter zu berücksichtigen. Dies alles rechtfertige einen
Leidensabzug von 10 %. Betreffend die Integritätsentschädigung wurde
vorgebracht, dass eine allfällige Kürzung nicht proportional sondern
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angemessen zu erfolgen habe. Angemessen sei im vorliegenden Fall,
ganz auf einen Kürzung zu verzichten. Die Beweislast, dass ein
Integritätsschaden auf einen vorbestehenden krankhaften Zustand
zurückzuführen sei, obliege der Beschwerdegegnerin.
15.Am 29. September 2016 informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin darüber, dass sie die separate Verfügung vom
- September 2016 bezüglich der Integritätsentschädigung zurückziehe
und die dagegen gerichtete Einsprache gegenstandslos geworden sei.
Die Beschwerdeführerin setzte das Verwaltungsgericht am 30. September
darüber in Kenntnis und bekräftige, dass sie an der Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid bezüglich der Integritätsentschädigung
festhalte.
16.Die Beschwerdegegnerin nahm am 30. September 2016 zur Beschwerde
Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
berief sie sich auf die aktenkundigen Einschätzungen des RAD, von
Dr. med. O._____ und Dr. med. I.. Ausserdem habe die IV-Stelle
einen IV-Grad von 1 % ermittelt und betreffend der
Integritätsentschädigung sei auf die Einschätzung von Dr. med. I.
abzustellen, was zur hälftigen Kürzung der Integritätsentschädigung von
10 % auf 5 % führe.
17.Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Oktober 2016 eine Replik ein.
Dabei zog sie im Wesentlichen den Beweiswert der Einschätzungen von
Dr. med. I., insbesondere bezüglich des festgestellten
Vorzustandes der AC-Arthrose in Zweifel, da ein solcher degenerativer
Zustand nicht aktenkundig gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche
des als versicherungsinternen Arztes zu qualifizierenden Dr. med.
I., müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Dr. med.
O._____, als Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, verweise zudem
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vollumfänglich auf die Einschätzungen des RAD und die Evaluation der
funktionalen Leistungsfähigkeit, welche aber ihrerseits eine
Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit belegen würden.
Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren
unter intermittierenden Nacken- und Schulterschmerzen mit
subchronischem Charakter leiden würde.
18.In ihrer Duplik vom 3. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihren Anträgen fest. Ausserdem erklärte sie unter anderem, dass die
verschiedenen Beurteilungen von Dr. med. I._____ den Anforderungen
der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens vollumfänglich
genügten, womit darauf abzustellen sei und in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen
sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese medizinischen
Beurteilungen vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen, weil Dr. med.
I._____ insbesondere bei seinem Aktengutachten vom 19. September
2014 auch die bildgebenden Untersuchungen mitberücksichtigt habe und
demensprechend der festgestellte Vorzustand ausgewiesen sei. Weil
gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert würde und die adaptierte Tätigkeit mit den
speziellen Einschränkungen zumutbar sei, erübrige sich ein
Einkommensvergleich. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von
5 % sei gestützt auf die rechtsgenügliche Beurteilung von Dr. med.
I._____ korrekt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie
auf die weiteren Beweismittel wird, sofern erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2016.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen
Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde
an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, wo die
versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die
örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle
Verfügungsadressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die
Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
b)Streitig ist in materieller Hinsicht zum einen das Vorliegen einer
rentenbegründenden Invalidität bzw. die Bestimmung des massgebenden
Invaliditätsgrades. In diesem Zusammenhang wird von der
Beschwerdeführerin auch ein nicht vorgenommener Leidensabzug auf
den Tabellenlohn vorgebracht. Zum anderen steht die hälftige Kürzung
der Integritätsentschädigung aufgrund eines krankhaften Vorzustandes
auf 5 % im Streit.
- a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der
Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und
Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung
erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der
Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er
eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet
werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des
Arztes darin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und zu der Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
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bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4,
125 V 256 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die
streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu
überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher
Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines
Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten
(BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es das
Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
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Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351
E.3b/ee, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen).
- a)Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen
insbesondere folgende aktuelle Unterlagen vor.
aa)Der monodisziplinäre Bericht von Dr. med. K._____ (Facharzt für
Chirurgie [D]) des regionalen ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom
- März 2015 zuhanden der IV-Stelle des Kantons Graubünden, kam
hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zum Ergebnis, dass die
Beschwerdeführerin leistungsfähig für ganztägige Arbeiten, im
Wechselrhythmus aber auch überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen,
allerdings ohne den vollen Einsatz des links-dominanten Armes sei.
Spezifische Einschränkungen des linken Armes bestünden für Arbeiten
über Schulterhöhe, für Arbeiten mit dem linken Arm, die mit Stossen oder
Ziehen einhergehen und für leichte bis mittelschwere Arbeiten, die mit
dem Hantieren von Lasten über 17.5 Kg einhergehen. Mit diesen
Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei dieser Beurteilung wurde auch die in der
Klinik Q._____ durchgeführte Evaluation der funktionalen
Leistungsfähigkeit (EFL) berücksichtigt, welche im Wesentlichen zum
Schluss kam, dass aus somatomedizinischer Sicht sowie im Lichte der
EFL unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkungen und
unter Fortführung der empfohlenen Therapien eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit für die angestammte und adaptierte Tätigkeit bestehe.
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Gemäss EFL und RAD-Bericht würden sich die Funktionsdefizite der
linken Schulter insofern auswirken, als Arbeiten über Schulterhöhe nur
selten pro Tag (1-5 % eines 8 h-Arbeitstages) und stossende und
ziehende Tätigkeiten mit dem linken Arm nur manchmal am Tag (6-33 %
eines 8 h-Arbeitstage) ausgeführt werden sollten. Der Bericht zur EFL
empfahl den Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit unter vorläufigem
Verzicht auf Arbeiten über Schulterhöhe und mit wenig Hantieren von
Gewichten.
bb)Die Einschätzung vom 10. April 2015 von Dr. med. O._____ zuhanden
der Arbeitgeberin deckte sich mit dem vorstehend erwähnten Ergebnis
der RAD-Abklärung. Dieser hielt dazu mit Verweis auf eine früher erfolgte
Mitteilung fest, dass er, in Übereinstimmung mit dem RAD-Bericht vom
- März 2015, ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit ausgehe. Für seine Einschätzung stützte er sich
unter anderem auf zwei eigene Untersuchungen der Beschwerdeführerin
vom 18. November 2014 und vom 23. März 2015.
cc)Das Aktengutachten von Dr. med. I._____ (Facharzt FMH Chirurgie) vom
- Juli 2015 hielt ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig sei. Bezüglich
eines vollen Arbeitspensums würden leichte Beeinträchtigungen beim
Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten
bestehen.
b)Diese in ihrer Einschätzung übereinstimmenden ärztlichen und
fachärztlichen Unterlagen sprechen sich widerspruchsfrei für eine
wiederlangte 100 % Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit sowie einer adaptierten Tätigkeit aus. Es
ergeben sich für den massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung keine Hinweise auf abweichende Einschätzungen bezüglich
der aktenkundigen medizinischen Unterlagen, welche Zweifel an diesen
- 17 -
medizinischen Einschätzung bezüglich der attestierten vollen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer angepassten
Tätigkeit wecken würden. Grundlagen für diese medizinischen
Abklärungen waren nicht ausschliesslich die Vorakten, sondern die
Beschwerdeführerin wurde im Verlaufe der sich über eine längeren
Zeitraum erstreckenden Abklärungen auch von den medizinischen
Fachpersonen untersucht. Sie wurden unter Berücksichtigung der
relevanten Themenkomplexe erstellt und berücksichtigten auch die
geklagten Beschwerden. Die festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit
bezogen auf ein Vollzeitpensum mit gewissen Limitierungen der linken
Schulter bezüglich Überkopfarbeiten, Stoss- und Ziehbewegungen mit
dem linken Arm sowie eine Gewichtsbeschränkung auf 17.5 Kg für das
Hantieren von Lasten bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten sind
schlüssig und aufgrund der medizinischen Befunde nachvollziehbar
begründet. Somit sind die in den Akten vorhandenen medizinischen
Unterlagen bezüglich der Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit als
beweiskräftig zu erachten und von dieser festgestellten Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Von weiteren Beweiserhebungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit kann somit abgesehen werden, weil davon keine
entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90
E.4b, 122 V 157 E.1d).
- a)Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 20. September
2016 fest, dass das Valideneinkommen für das Jahr 2015 korrekt auf
Fr. 54'323.70 festgesetzt worden sei. Vorliegend ist somit das
Valideneinkommen nicht bestritten, uneinig sind sich die Parteien
hingegen über das Invalideneinkommen bzw. ob überhaupt eine
rentenbegründenden Invalidität vorliege. Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens sei auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen,
da sie nach wie vor keine Vollzeitstelle gefunden habe. Sie ging bei ihrer
-
18 -
Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2014 in
einem ersten Schritt davon aus, dass dieses fast mit dem ermittelten
Valideneinkommen übereinstimme. Weiter brachte sie vor, dass ihr
insbesondere aufgrund der spezifischen Einschränkungen durch die
Schulterproblematik sowie ihres Alters bei der Invaliditätsgradberechnung
ein Leidensabzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen sei. Durch
ihre spezifischen Einschränkungen der linken dominanten oberen
Extremität in qualitativer und quantitativer Hinsicht sei es
realistischerweise nur dann möglich sich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gegenüber eine vollkommen gesunden Person
durchzusetzen, sofern Einbussen beim Arbeitslohn in Kauf genommen
würden. Ein entsprechender Abzug von 10 % sei gerechtfertigt, womit
sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 11 % ergebe. Die
Beschwerdegegnerin hingegen vertrat die Meinung, dass die
Arbeitsfähigkeit nicht vermindert und dementsprechend gar kein
Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Aber selbst wenn ein solcher
vorgenommen würde, läge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
Zum einen kämen die LSE-Tabellenlöhne gar nicht zur Anwendung, weil
auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellte werden könne. Ein
Abzug setze aber die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne voraus und im
Übrigen rechtfertigte sich sowieso kein Abzug vom Tabellenlohn.
b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 %
invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG in der
-
19 -
Regel das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 114 V 310 E.3a, 104 V 135
E.2b). Allerdings ist unter Umständen auch ein blosser Prozentvergleich
zulässig (BGE 114 V 310 E.3a, 104 V 135 E.2a/b). Für die Festsetzung
des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht und dementsprechend ist der Beizug der LSE-
Tabellenlöhne als subsidiäres Vorgehen zu betrachten (BGE 139 V 592
E.2.3).
c)Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss den vorstehenden
Ausführungen bei Erwerbstätigen also ein durch die Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer
oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus (vgl. Art. 18. Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 54 Rz. 3. S. 419;
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 9
und 68 f. sowie Art. 7 Rz. 20 ff.). Ein Verlust der Erwerbsmöglichkeit und
dementsprechend auch eine Erwerbsunfähigkeit resp. bei längerem
Andauern eine Invalidität wird also voraussetzt. Die aktenkundigen,
-
20 -
beweiskräftigen medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E.3b), weisen
weder eine zu beziffernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit aus. So
führt der RAD-Bericht vom 3. März 2015 aus, dass der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin ganztägig im Wechselrhythmus, aber auch
überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen zumutbar sei. Eingeschränkt
werde die Beschwerdeführerin nur durch eine reduzierte Belastbarkeit bei
Überkopfarbeiten, beim Ziehen und Stossen von Lasten mit dem linken
Arm sowie eine Gewichtsbeschränkung von 17.5 Kg beim Hantieren mit
Lasten. Eine vermindert Leistungsfähigkeit für eine ganztätige
Erwerbstätigkeit wurde explizit verneint. Der EFL der Klinik Q._____ vom
- März 2015 lässt sich zusätzlich noch entnehmen, dass zwar
insbesondere Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, aber solche
Betätigungen dennoch in einem gewissen Ausmass möglich seien. So
wurde hinsichtlich des Wiedereinstieges in die Arbeit empfohlen, bloss
vorerst auf Tätigkeiten über Schulterhöhe zu verzichten und das
Hantieren mit Gewichten zu minimieren. Für die bezüglich der Belastung
als leicht bis mittelschwer (10 - 15 Kg) klassifizierte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin mit Arbeitsaufgaben wie Böden reinigen, Treppen
staubsaugen und nass aufnehmen, Möbel abstauben und die Reinigung
von Sanitäranlagen, wurden beim Vergleich der Arbeitsanforderungen mit
der Belastbarkeit für die verschiedenen Tätigkeiten die Anforderungen in
den meisten Fällen als erfüllt oder zumindest teilweise erfüllt betrachtet.
Ein Ausschluss bestimmter, für die Erwerbstätigkeit bei der
angestammten Tätigkeit elementaren Bewegungsaktionen mit der
dominanten (linken) oberen Extremität wurden entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführerin in den beweistauglichen medizinischen Berichten
somit nicht festgestellt. So können sowohl Überkopfarbeiten und das
Stossen und Ziehen von Lasten mit dem linken Arm in vermindertem
Umfang sowie das Hantieren mit Lasten bis 17.5 Kg weiterhin in einem
-
21 -
Vollzeitpensum in zumutbarer Weise ausgeübt werden. Auch Dr. med.
I._____ kam in seiner Aktengutachten vom 7. Juli 2015 zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte
zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Bezug auf ein volles Pensum bei anderen
Tätigkeiten sei eine leichte Beeinträchtigung beim Heben und Tragen von
schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten festzustellen. Ebenso von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit ging auch Dr. med.
O._____ in seiner Beurteilung vom 10. April 2015 aus.
d)Die aktenkundigen, beweiskräftigen medizinischen Unterlagen (vgl.
vorstehend E.3b) gehen also davon aus, dass im Hinblick auf die
angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie auch für
adaptierte Tätigkeiten welche die oben genannten Limitierungen
berücksichtigen, keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
insbesondere auch in der angestammten Tätigkeit, vorliegt. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Einschränkungen gemäss RAD-Bericht
vom 3. März 2015 sowie der EFL der Klinik Q._____ vom 9. März 2015
führen nicht zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des
zumutbaren Pensums, sondern es ist gemäss diesen medizinischen
Unterlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum
auszugehen. Ebenso wenig besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit
hinsichtlich der Betätigung bei den ohne Einschränkungen ausführbaren
Arbeiten.
e)Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
leidensbedingten Abzuges von 10 % auf den LSE-Tabellenlohn ist
folgendes festzuhalten. Allfällige zu einem festgelegten, in zeitlicher
Hinsicht zumutbaren Arbeitspensum, hinzutretende Einschränkungen
qualitativer oder quantitativer Art, grenzen primär das Spektrum
erwerblicher Tätigkeiten ein. Dies ist von der beschwerdeführerischen
Argumentation zu unterscheiden, wonach sie nur reelle Chance auf eine
-
22 -
Anstellung habe, wenn sie Lohneinbussen in Kauf nehme und sich damit
einen entsprechenden, 10%igen Abzug rechtfertige. Ein solcher Abzug
könnte allenfalls gerechtfertigt werden, wenn kein ausreichend breites
Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten mehr bestehen würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.3.1.1).
Weil die Beschwerdeführerin aber selbst in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin eigentlich alle geforderten Tätigkeiten
vollständig oder zumindest teilweise ausführen kann, ist davon
auszugehen, dass auch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweistätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 bestünde. Im Übrigen würde
die Frage, ob und in welchem Masse Tabellenlöhne bei einem
Einkommensvergleich herabzusetzen sind, von den persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängen (vgl. BGE
129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Ein solcher Abzug ist nicht
automatisch vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011
vom 13. Februar 2012 E.5.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung rechtfertigt sich aber auch bei einer vollzeitlich
arbeitsfähigen Versicherten mit lediglich reduzierter Leistungsfähigkeit
kein Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2011
vom 3. November 2011 E.3.1 und 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E.5.2;
MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a
Rz. 112). Dasselbe gilt auch, wenn die angestammte Tätigkeit der
adaptierten Tätigkeit entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_10/2011 vom 10. August 2011 E.7). Auch der Umstand dass die
Beschwerdeführerin bis im Mai 2015 arbeitsunfähig war und bereits 54
Jahre alt ist, womit eine neue Stelle zu finden schwierig sei, vermag
keinen Abzug zu begründen. Der Einfluss des Alters auf die Chance eine
Stelle zu finden, hat als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich
unberücksichtigt zu bleiben (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 109;
-
23 -
vgl. auch RUMO-JUNGO/ HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Art. 18 S. 139). Zum anderen werden Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt,
womit sich im vorliegenden Fall auch unter diesem Gesichtspunkt kein
Tabellenlohnabzug für das Alter aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.10.2). In Anbetracht der
vorstehenden Ausführungen, würde sich im vorliegen Fall auch bei der
Vornahme eines Einkommensvergleiches unter Einbezug der LSE-
Tabellenlöhne für das Invalideneinkommen kein Abzug rechtfertigen.
f)Infolge der fehlenden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit und
den fehlenden Voraussetzungen für einen Abzug vom, für einen allfälligen
Einkommensvergleich heranzuziehenden, LSE-Tabellenlohn kann somit
das Vorliegen einer 10%igen Einkommenseinbusse auch ohne die
Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleiches ausgeschlossen
werden (vgl. BGE 115 V 133 E.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_651/2015 vom 14. Januar 2016 E.3.2, 8C_786/2013 vom 14. Januar
2014 E.4.1 und 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.3.3f.). Dieses Ergebnis
stimmt auch mit der am 28. August 2016 ergangen Verfügung der IV-
Stelle Graubünden überein, die im erwerblichen Bereich eine
Einschränkung von 2 % festgehalten hat und einen Invaliditätsgrad von
1 % nach der gemischten Methode bestimmt hat. Dementsprechend hat
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
- a)Weiter ist die Bemessung der Integritätsentschädigung strittig. Die
Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 10 %. Unbestrittenermassen bestehe bei ihr
eine schwere AC-Gelenksarthrose, welche einem Integritätsschaden von
- 24 -
10 % entspreche. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene
proportionale Kürzung aufgrund eines krankhaften Vorzustandes sei
unzulässig. Eine allfällige Kürzung bei einer nur teilweise auf einen Unfall
zurückzuführende Gesundheitsschädigung habe nicht proportional,
sondern angemessen zu erfolgen, wobei im vorliegenden Fall der
Verzicht auf eine Kürzung angemessen sei. Der Nachweis, dass ein Teil
des Integritätsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen
krankhaften Vorzustand zurückzuführen sei, obliege der
Beschwerdegegnerin. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass diese
Arthrose bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe. Die
Schlussfolgerungen von Dr. med. I._____ bezüglich des krankhaften
Vorzustanden seien nicht schlüssig und somit nicht beweistauglich. Aber
selbst wenn man von einer vorbestehenden Arthrose ausginge, sei nicht
nachvollziehbar wie eine stets posttraumatisch beschriebene Arthrose nur
zu 50 % dem Unfall zuzuschreiben sei. Die Beschwerdegegnerin verwies
im wesentliche auf die Argumentation im Einspracheentscheid. Weiter
führte sie aus, dass Dr. med. I._____ kein Vertrauensarzt von ihr sei und
dass die Beurteilungen vollumfänglich die Anforderungen der
Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllen würden.
Demensprechend sei auch auf die Beurteilung von Dr. med. I._____ vom
- Januar 2016 abzustellen, welche einen unfallbedingten
Integritätsschaden von 5 % festgehalten habe.
b)Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine
angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form
einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf
(Art. 25 UVG). Im Übrigen ist sie entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 UVG). Mit der
-
25 -
Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden,
die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf
einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ob im Einzelfall ein
Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine
Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer
Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall
angerufenen Gericht obliegt es dann, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung
die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, sofern dies zu bejahen ist,
welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist.
Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben,
ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als
Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der
zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist.
Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien
Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen
medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor,
führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen
Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige
Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund
der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97;
Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.4, U
121/06 vom 23. April 2007 E.4.2). Bezüglich krankhafter Vorzustände,
welche eine Kürzung der Integritätsentschädigung erlaubt, gilt gemäss
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG, dass Invalidenrenten,
Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrente angemessen
gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur
teilweise die Folge eines Unfalls ist. Die in Satz 2 dieser Bestimmung
-
26 -
stipulierte Einschränkung der Kürzungsmöglichkeit, indem
Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall nicht berücksichtigt werden,
sofern sie zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben,
gilt wegen der Bezugnahme auf die Erwerbsfähigkeit nur für
Invalidenrenten, nicht aber für Integritätsentschädigungen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E.3.3).
c)Gemäss den unbestrittenen Angaben von Dr. med. I._____ in der
Beurteilung vom 22. Januar 2016 ist aufgrund einer AC-Gelenksarthrose
(schwer) von einer Berechtigung für eine Integritätsentschädigung von
10 % gestützt auf die Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA
auszugehen. Die Integritätsentschädigung sei aber aufgrund eines
krankhaften Vorzustandes um 50 % zu kürzen. Dr. med. I._____ führte,
gestützt auf die ihm zu Verfügung stehenden ärztlichen
Sprechstundenbriefe, der eigenen Dokumentation und der bildgebenden
Befunden weiter aus, dass die posttraumatische AC-Gelenksarthrose
links als subklinischer Vorzustand anzunehmen sei, wobei es durch das
Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen
sei und sich klinisch manifestiert habe. Die verzögerte Identifikation der
richtungsgebenden Verschlimmerung der AC-Gelenksarthrose sie durch
die Nähe der anatomischen Strukturen erklärbar. Für die Diagnosen
Uncovertebral- und Spondylarthrose HWK 3/4 sowie die rechtsbetonte
Uncovertebral und Spondylarthrose HWK 6/7 bestünde ein
dokumentierter Vorzustand bezüglich der Veränderungen an der
Halswirbelsäule, welcher eine Unfallkausalität ausschliesse. Der
unfallbedingte Kausalanteil für die AC-Gelenksarthrose sei mit 50 % zu
beziffern, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 %
bestehe. In seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2015 hatte Dr. med.
I._____ einen rein unfallbedingten Integritätsschaden verneint und
ausgeführt, dass die AC-Gelenksarthrose degenerativer Natur sei. Bereits
in der Aktenbeurteilung vom 16. September 2014 hielt Dr. med. I._____
-
27 -
eine AC-Gelenksarthrose als Vorzustand fest. Bezüglich der Frage, ob die
durch den Unfall vom 9. April 2013 verursachte Verschlimmerung einer
vorbestehenden Gesundheitsschädigung abgeheilt sei, führte er hingegen
aus, dass ein Vorzustand der linken Schulter nicht dokumentiert sei und
es im Rahmen des Unfalls zu einer strukturellen Läsion der Schulter
gekommen sei, was zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung
geführt habe. Dies bestätigte er in seiner Beurteilung vom 18. Februar
d)Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lässt sich
nicht ausreichend verlässlich feststellen, ob vor dem Unfallereignis bereits
eine AC-Gelenksarthrose subklinisch vorhanden war beziehungsweise
ein zu 50 % verantwortlicher krankhafter Vorzustand eine entsprechende
Reduktion der 10%igen Integritätsentschädigung für eine AC-Gelenks-
arthrose rechtfertigt. In den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wird
soweit ersichtlich von keiner anderen medizinischen Fachperson explizit
ein subklinisch vorbestehender degenerativer Zustandes des AC-
Gelenkes festgestellt. Zudem stammen die aktenkundigen medizinischen
Unterlagen vornehmlich aus der Zeit nach dem Unfall, welcher sich am
9. April 2013 zugetragen hat. Auch die früheren physiotherapeutischen
Behandlungen, welche vor dem relevanten Unfallereignis stattgefunden
haben, lassen nicht in ausreichendem Masse den Schluss zu, dass von
einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose auszugehen ist. Aus den
Auskünften von Dr. med. M._____ vom April 2015 resp. 11. Mai 2015,
wonach bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2010 bis
Oktober 2010 resp. März/April 2011 wegen Nackenschmerzen mit
Ausstrahlungen in beide Schultern resp. wegen Schulterverspannungen
eine physiotherapeutische Behandlungen angezeigt gewesen und auch
eine einmalige subachromiale Infiltration erfolgt sei, lässt sich nicht ohne
weiteres auf den subklinischen Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose
schliessen. Gemäss seinen Ausführungen heilten die Schulterschmerzen
- 28 -
innerhalb einer Woche vielmehr vollständig ab, womit er zum Schluss
kam, dass der Gesundheitsschaden an der linken Schulter
ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch in den
Schreiben von Physiotherapie L._____ vom 26. März 2015 oder die
Physiotherapie N._____ vom 20. April 2015 (Behandlungen im Zeitraum
vom 6. Februar 2013 - 11. März 2013 bzw. 7. Juni 2011 - 16. August
- wird auf keine Behandlung aufgrund einer AC-Gelenksarthrose
Bezug genommen. Weiter nahm Dr. med. I._____ auch nicht speziell
Bezug auf bestimmte bildgebende Befunde und es fehlte eine Erläuterung
zu dem Umstand, dass die AC-Gelenksarthrose von Dr. med. E._____ als
posttraumatisch beschrieben wurde. In Anbetracht der gesamten
Aktenlage sind somit die entsprechenden Äusserungen von Dr. med.
I._____ diesbezüglich nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar.
Hinsichtlich eines krankhaften Vorzustandes aufgrund einer AC-
Gelenksarthrose erscheinen somit ergänzende Abklärungen notwendig.
Denn nur so kann beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
eine Kürzung der 10%igen Integritätsentschädigung vorgenommen hat.
e)Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache bezüglich Integritätsentschädigung ergänzende Abklärungen
hinsichtlich des krankhaften Vorzustandes einer AC-Gelenksarthrose
notwendig sind. Für den Sachbereich der Invalidenversicherung hat das
Bundesgericht erwogen, dass bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit
das kantonale Versicherungsgericht aufgrund der Kompetenz zur vollen
Tatsachenüberprüfung gemäss Art. 61 lit. c ATSG nötigenfalls seine
Kompetenz durch die Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen
habe und die Sache nicht ohne Not an die Verwaltung zu weiteren
Abklärungen zurückweisen dürfe (BGE 137 V 210 E.4.4.1.1). Es stellte
aber auch klar, dass nicht in jedem Fall aufgrund eines gerichtlichen
Gutachtens zu urteilen sei. Eine Rückweisung bleibe möglich, wenn sie
alleine in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten
- 29 -
Frage begründet sei oder wenn eine Klarstellung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich sei (vgl. BGE 137 V 210
E.4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013
betreffend ein UVG-Verfahren). In der vorliegenden Angelegenheit
drängen sich also Ergänzungen bezüglich der Feststellungen von
Dr. med. I._____ auf, wonach als krankhafter Vorzustand eine AC-
Gelenksarthrose vorgelegen habe. Insofern erweist sich bezüglich der
Frage der Integritätsentschädigung eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin als zulässig und dem Antrag der
Beschwerdeführerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens
bezüglich des Vorzustandes einer AC-Gelenksarthrose ist nicht
stattzugeben.
- a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge betreffend der
Nichtzusprache einer Invalidenrente unberechtigt ist und die Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen ist. Hinsichtlich der Festsetzung der
Integritätsentschädigung ist die vorliegende Sache an die
Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
zurückzuweisen.
b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen, kostenlos. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die teilweise
obsiegende Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt wird.
Mit ihrer Honorarnote vom hat die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von
Fr. 3'871.15 bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von
14.5 Stunden à Fr. 240.-- (Fr. 3'480.--) zzgl. Spesenpauschale von 3 % in
der Höhe von Fr. 104.40 und 8 % MWST, geltend gemacht. In Anbetracht
des Verfahrensausganges hat die Beschwerdegegnerin der
- 30 -
Beschwerdeführerin die Hälfte der als angemessen zu betrachtenden,
geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Demensprechend hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'935.60
aussergerichtliche zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene
Entscheid wird betreffend Integritätsentschädigung aufgehoben und die
Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die B._____ AG
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Die B._____ AG hat A._____ mit Fr. 1'935.60 (inkl. MWST)
aussergerichtlich zu entschädigen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]