Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 89
Entscheidungsdatum
26.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 89 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Stecher Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 26. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Der 19XX geborene A._____ war im Hotel C._____ in O.1._____ als Koch angestellt und bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 30. Juli 2011 einen Autounfall erlitt. Er fuhr damals mit seinem Personenwagen von O.2._____ in Richtung O.3., als er unverschuldet frontal mit einem entgegenkommenden Auto auf seiner Fahrspur kollidierte. Bei dieser Kollision erlitt er schwere Fussverletzungen, unter anderem eine Trümmerfraktur des Processus lateralis tali rechts, des Sustentaculum tali calcaneii, des Os cuboideum sowie der ventralen tibialen OSG-Kante rechts mit Weichteilquetschtrauma. Ausserdem führte der Unfall zu einer ausgeprägten Weichteilquetschung des linken Fusses mit OSG- Beteiligung ohne manifeste Fraktur mit multiplen Kapselbandläsionen sowie zu einer Steissbeinprellung. 2.Die B. anerkannte, für die Folgen des Unfalles vom 30. Juli 2011 leistungspflichtig zu sein, kam für die Unfallfolgen auf und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern bis Ende April 2014. Zudem kam die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle), bei der sich A._____ am 6. Juli 2012 ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, im Rahmen von Frühintegrationsmassnahmen für ein Arbeitstraining in der D._____ vom
  1. Oktober bis zum 30. November 2013 auf. Auf 1. Dezember 2013 fand er beim E._____ sodann eine neue Arbeitsstelle als Koch im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle. 3.Die Medizinische Abklärungsstelle (Medas) Ostschweiz erstellte im Auftrag der B._____ am 1. Mai 2014 ein monodisziplinäres Gutachten. Darin wurde festgestellt, dass A._____ seit September 2013 in seiner herkömmlichen Tätigkeit als Koch im Umfang von 50 % arbeitsfähig war.
  • 3 - In einer adaptierten, vorwiegend sitzender Tätigkeit wurde ihm ebenfalls seit September 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.Gestützt auf dieses monodisziplinäre Gutachten verfügte die B._____ am
  1. Juli 2014 die Einstellung der Versicherungsleistungen rückwirkend per
  2. September 2013. Sie verneinte einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'800.-- bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. A._____ erhob daraufhin am 4. September 2014 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde das Gutachten der Medas Ostschweiz hinsichtlich des Integritätsschadens am 15. Mai 2015 ergänzt. Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 wies die B._____ die Einsprache ab. 5.Die IV-Stelle verfügte am 23. Juli 2014, dass A._____ ab 1. Januar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine volle IV-Rente, ab 1. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe und ab
  3. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % auf eine Viertelsrente habe. 6.Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der B._____ vom 24. Juni 2015 gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er Folgendes: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 eine IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Heilbehandlungskosten im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin zu bezahlen.
  4. Unter Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."
  • 4 - Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nicht gegeben seien, da sich das Alter in seinem Fall nicht auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit auswirke. Ferner sei nicht danach zu fragen, ob ein 42-jähriger mit denselben gesundheitlichen Einschränkungen einen höheren hypothetischen Invalidenlohn erzielen könnte, sondern ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Stelle finden und selbst bei angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen erzielen könnte. Das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 sei durchaus präjudiziell, falls das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers nach der Tabelle der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabelle) ermittelt würde. Er sei im massgeblichen Zeitpunkt, am 15. April 2014, als die medizinische Zumutbarkeit einer theoretischen Teilerwerbstätigkeit zu beurteilen gewesen sei, knapp 63-jährig gewesen. Er habe zeitlebens als Koch gearbeitet und könne diese Berufserfahrung in alternativen Tätigkeiten nicht verwenden. Seine jahrzehntelange Arbeitstätigkeit zeuge von Verlässlichkeit, nicht aber von Flexibilität. Hinzu kämen die im Gutachten attestierten Einschränkungen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei er für den Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr vermittelbar. Falls jemand in einer solchen Situation doch noch eine Stelle fände, müsste er erhebliche Lohnabzüge akzeptieren. Insofern sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, er könnte in ungelernter Tätigkeit noch den Lohn eines Kochs verdienen, unrealistisch. Von der IV-Stelle sei aufgrund eines IV-Grades von 42 % zudem eine Rente zugesprochen und die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit zu 50 % als optimale Eingliederung beurteilt worden. Die hypothetische Ermittlung des Invalideneinkommens sei damit implizit verworfen worden. Vorliegend sei kein Grund ersichtlich, von der Ermittlung des IV-Grades durch die IV- Stelle abzuweichen. Bei Zusprechung der Rente sei bezüglich der Heilbehandlungskosten zudem Art. 21 UVG zu beachten. Akzeptiert werde hingegen die Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'800.--.

  • 5 - 7.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Unfallversicherung sei nicht an die IV-Bemessung der IV-Stelle gebunden. Das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 betreffe die Invalidenversicherung, nicht die Unfallversicherung. In den Bestimmungen zur Invalidenversicherung gebe es keine dem Art. 28 Abs. 4 UVV entsprechende Regelung. Eine IV-Rente werde bis zur AHV- Rente ausgerichtet, eine solche der Unfallversicherung hingegen bis zum Lebensende. Art. 28 Abs. 4 UVV enthalte zudem eine spezielle Regelung zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens. Der Beschwerdeführer selbst beschreibe den Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II). Sein vorgerücktes Alter sei der Hauptgrund dafür, dass er nicht in eine Verweistätigkeit wechsle. Gemäss Gutachten sei er in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig, was er im Übrigen selbst nicht bestreite. Mit einer 50%-Stelle als Koch schöpfe er das Leistungsvermögen nicht voll aus. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei daher nicht der konkret erzielte Verdienst, sondern der Tabellenlohn massgebend. Die konkrete Berechnung des Invalideneinkommens werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Da sich aus dem Einkommensvergleich kein Anspruch auf eine Rente ergebe, bestehe auch keine Leistungspflicht bezüglich der Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 UVG. 8.Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht am 17. September 2015 seinen Replikverzicht mit. 9.Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zog die Instruktionsrichterin am 21. September 2015 die Akten der IV-Stelle

  • 6 - betreffend den Beschwerdeführer bei. Die Parteien verzichteten sowohl auf Akteneinsicht als auch auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 24. Juni 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnte im für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit massgeblichen Zeitpunkt in O.2._____ (Kanton Graubünden), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  • 7 - 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Integritätseinbusse von 30 % und die sich daraus ergebende Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.--. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E.1b; 131 V 407 E.2.2.1). Hinsichtlich des Rentenanspruchs sind insbesondere die Bindungswirkung der Unfallversicherung an die Feststellungen der Invalidenversicherung sowie die Bemessung des Invalideneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu prüfen. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich

  • 8 - die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.Zur Begründung seines Rentenanspruchs macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin weigere sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen von demselben Invaliditätsgrad wie die IV- Stelle auszugehen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen. a)Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der zuständige Unfallversicherer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist. Der Unfallversicherer hat den für die Leistungszusprache massgeblichen Invaliditätsgrad vielmehr in jedem Fall selbständig zu ermitteln. Keinesfalls darf sich der Unfallversicherungsträger ohne weitere eigene Prüfung mit der

  • 9 - Übernahme des von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2, 126 V 288 E.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126; UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 61 ff.). b)Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit den Erwägungen der IV-Stelle in deren Verfügung vom 23. Juli 2014 zur Ermittlung des IV-Grads des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt hat, warum sie nicht darauf abstellt. Da eine Bindungswirkung zwischen den beiden Versicherungsträgern - wie oben dargelegt - nicht besteht, führt dies allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Für das Jahr 2013 ermittelte die IV-Stelle das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bei einer aufgrund von eigenen Abklärungen angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % als Koch mittels der Zahlen des Lohnrechners.ch. Für das Jahr 2014 berechnete sie das Invalideneinkommen, ebenfalls aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, jedoch anhand des tatsächlichen Verdienstes des Beschwerdeführers als Koch beim E._____ (vgl. zum Ganzen Verfügung der IV-Stelle von 23. Juli 2014, Bg-act. 173). Wohl angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers – im Verfügungszeitpunkt war er knapp 63-jährig – und dem Umstand, dass die IV-Rente (der Invalidenversicherung) nur bis zum ordentlichen Pensionsalter geschuldet ist, hat die IV-Stelle damit implizit auf die hypothetische Ermittlung des Invalideneinkommens verzichtet und für die Ermittlung des IV-Grades weder ein Gutachten eingeholt noch auf das Gutachten der Unfallversicherung abgestellt. Dass sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu entschieden
  • 10 - hat, weitere Sachverhaltserhebungen zu tätigen und auf deren Grundlage den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen, ist somit nicht zu beanstanden. 5.Strittig ist sodann, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten kann, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. a)Im Medas-Gutachten vom 1. Mai 2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Beeinträchtigungen in der Steh- und Gehfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch seit September 2013 im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle arbeitsfähig sei (Medas- Gutachten, beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 156, S. 30). In leidensadaptierter, vorwiegend sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Umhergehens bei einer maximalen regelmässigen Tragbelastung bis fünf, gelegentlich bis zehn Kilogramm, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit September 2013 attestiert (Bg-act. 156, S. 31). Die Gutachter hielten fest, dass sich die gleichen Unfallfolgen bei einer Person im mittleren Alter (42 Jahre) in gleicher Weise auf die Validen- und Invalidentätigkeit ausgewirkt hätten (Bg- act. 156, S. 35). Diese gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. b)Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zur Bestimmung seines Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV aufgrund der hypothetischen Einkommensverhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter ermittelt. Art. 28 Abs. 4 UVV gelangt bei Versicherten zur Anwendung, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

  • 11 - auswirkt (Variante II). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom

  1. September 2013 E.4.1, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.2.2). Die Altersgrenze, ab welcher Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt, ist bei rund 60 Jahren anzusiedeln und muss unabhängig von der Nationalität des Versicherten bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Altersgrenze ist zudem berufsspezifischen Gewohnheiten und allenfalls besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend ist dabei das Alter bei Rentenbeginn (BGE 122 V 426 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 141). c)Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 28 Abs. 4 UVV sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er tatsächlich wieder arbeite und gutachterlich festgestellt sei, dass er auch denselben Einschränkungen ausgesetzt wäre, wenn er erst 42-jährig wäre. Das bedeute, dass sich das Alter nicht auf die Arbeitsunfähigkeit auswirke und demnach beide Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht erfüllt seien. Weiter macht er geltend, dass Art. 28 Abs. 4 UVV dann zu berücksichtigen sei, wenn sich das vorgerückte Alter auf die Erwerbstätigkeit selbst auswirke. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob und wie sich das vorgerückte Alter auf die Chancen, bei gegebener (eingeschränkter) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, auswirke. Deshalb sei hier auch nicht zu fragen, ob ein 42-jähriger mit denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein höheres hypothetisches Invalideneinkommen generieren könne, sondern ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Stelle finde und damit selbst bei angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen erzielen könne. Soweit
  • 12 - das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle ermittelt würde, sei das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin durchaus präjudiziell. d)Der Beschwerdeführer ist 19XX geboren. Als altersmässige Voraussetzung des Art. 28 Abs. 4 UVV gilt, wie gesehen, dass der Versicherte bei Rentenbeginn rund 60 Jahre alt sein muss (BGE 122 V 426 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde, rund 63 Jahre alt. Damit ist die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt. Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person zwar deren funktionelles Leistungsvermögen nicht zusätzlich einschränkt, aber dennoch einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E.4.1, 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Dies entspricht der vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Auffassung (vgl. Beschwerde, Ziff. 8 S. 5 f.) und von dieser Sachlage ist hier auszugehen. Der Beschwerdeführer steht kurz vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, leidet an gesundheitlichen Einschränkungen und ist – nach seinem Unfall am 30. Juli 2011 – seit dem 1. Dezember 2013 nur noch einer Erwerbstätigkeit als Koch im Umfang von 50 % nachgegangen. Der Invaliditätsbemessung sind dementsprechend die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder

  • 13 - zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.6, U 223/05 vom

  1. März 2006 E.2.2.2). 6.Anders verhält es sich in der Invalidenversicherung, welche keine mit Art. 28 Abs. 4 UVV übereinstimmende Regelung kennt. In der Invalidenversicherung darf das effektive Alter der versicherten Person respektive die daraus resultierende altersbedingte (praktische) Unmöglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, bei der Bemessung der rentenbegründenden Invalidität nicht ausgeblendet werden. Vielmehr ist das fortgeschrittene Alter, obgleich es sich hierbei an sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4 m.w.H.). Diese sich auf Art. 16 ATSG stützende bundesgerichtliche Praxis, welche das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 angewandt hat, gilt in der Unfallversicherung in den unter Art. 28 Abs. 4 UVV fallenden Fällen indes nicht, da der Verordnungsgeber darin den rentenbegründenden Invaliditätsbegriff für ältere Versicherte spezialgesetzlich umschrieben hat, um zu verhindern, dass ältere Versicherte ohne schwere, unfallbedingte Invalidität eine lebenslang auszurichtende Invalidenrente erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall daher unter Ausklammerung seines Alters zu prüfen, ob
  • 14 - er seine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwerten kann. a)Referenzpunkt für die Beantwortung dieser Frage ist nicht der effektive Arbeitsmarkt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG). Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare Stelle und geeignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfragen nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gerade in Form von Teilzeitstellen durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz als absoluter Glücksfall anzusehen ist oder wo aufgrund entsprechender Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres gefunden werden kann, ist von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 7 N. 26, RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 133).

  • 15 - b)Der Beschwerdeführer hat eine Kochlehre absolviert und seitdem stets als solcher in verschiedenen Positionen und Betrieben – auch im Ausland – gearbeitet (beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 9). Dass er bislang keiner anderen Beschäftigung nachgegangen ist, steht einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht im Wege. Angesichts seiner grossen Berufserfahrung, seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Organisations- und Führungserfahrung als Küchenchef bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer eine breite Palette von verschiedenen Betätigungsmöglichkeiten, die von Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten von (halb-)automatischen Maschinen und Produktionsstätten bis zu Bürotätigkeiten mit beratender und/oder Führungsfunktion reichen. Solche leidensadaptierten Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer freilich nur unter den im Medas-Gutachten attestierten Einschränkungen – vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Umhergehens, mit einer maximalen regelmässigen Tragbelastung bis fünf und gelegentlich bis zehn Kilogramm – zumutbar (vgl. Bg-act. 156, S. 31). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend angenommen hat, der Beschwerdeführer könne die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, beruht dies folglich weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. 7.Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in einer adaptierten Tätigkeit im Falle der Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte, anhand der statistischen Löhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010 bestimmt und mit Fr. 62'919.-- beziffert (Bg-act. 189,

  • 16 - S. 7). Dieses Vorgehen erachtet der Beschwerdeführer als unzutreffend, weil er nicht in der Lage sei, ein solches Einkommen zu erzielen. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens primär von der konkreten, beruflich- erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Hat dieser nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Invalideneinkommen indes entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 136). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruht (BGE 124 V 321 E.3b/bb). b)Die Beschwerdegegnerin konnte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht auf einen von ihm tatsächlich erzielten Verdienst abstellen, da dieser nach dem Unfall vom

  1. Juli 2011 keine ihm zumutbare volle Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Mit einer 50%-Tätigkeit als Koch schöpft er sein Leistungsvermögen angesichts der gutachterlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, welche unbestrittenermassen bei 100 % liegt, nicht voll aus (vgl. Medas-Gutachten, Bg-act. 156, S. 31). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers
  • 17 - aufgrund der LSE ermittelt hat, wobei sie von den LSE 2010, TA1 (Total privater Sektor), Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fachkenntnisse), ausgegangen ist. Mit dieser Einstufung in das Anforderungsniveau 4 hat die Beschwerdegegnerin dem reichen beruflichen Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers allerdings nicht genügend Rechnung getragen. Durch seine Tätigkeit in verschiedenen Betrieben, unter anderem während mehreren Jahren in der Funktion als Küchenchef, und seine Auslanderfahrung (vgl. Bf-act. 9) hat er Fachkenntnisse erworben, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit einsetzen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzuordnen. Ausgehend vom entsprechenden Bruttolohn (LSE 2010, TA1 [privater Sektor], Total, Männer, Anforderungsniveau 3) von Fr. 5'909.-- ergibt sich bei einem Erwerbspensum von 100 %, umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 75'860.15 (Fr. 5'909.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 [index]). c)Wird das Invalideneinkommen einer versicherten Person anhand der LSE bestimmt, so ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Die Beschwerdegegnerin hat den für die Berechnung des erzielbaren Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn im angefochtenen Einspracheentscheid nicht herabgesetzt und damit einen leidensbedingten Abzug stillschweigend verneint. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen nicht gerügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass

  • 18 - diese Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2), die das Verwaltungsgericht als solche von Amtes wegen zu untersuchen hat. Der gegebenenfalls zu gewährende leidensbedingte Abzug vom statistischen Lohn darf hierbei höchstens 25 % betragen (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1). d)Der Beschwerdeführer kann aufgrund der auf den Unfall vom 30. Juli 2011 zurückzuführenden eingeschränkten Belastbarkeit seines linken Beins nur keiner längeren stehenden Tätigkeiten (bis maximal vier Stunden pro Tag) mehr nachgehen. Eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Umhergehens bei beschränkter Tragbelastung ist ihm hingegen ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar (vgl. Medas-Gutachten, Bg-act. 156, S. 30 f.). Aufgrund dessen ist dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug von maximal 10 % zuzuerkennen (vgl. BGE 126 V 75 E.5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Weitere Merkmale, aufgrund derer der massgebliche Tabellenlohn zu reduzieren wäre, liegen nicht vor, zumal das Alter des Beschwerdeführers bei der Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht berücksichtigt werden darf. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 10 % zuzugestehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer leidensadaptierten Tätigkeit jährlich Fr. 68'301.15 (Fr. 75'860.15 x 0.9) verdienen. e)Das diesem Invalideneinkommen gegenüberzustellende Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in Anknüpfung an den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienst als Koch im Hotel C._____ in O.1._____ ermittelt, den sie mit Fr. 63'050.-- (13 x Fr. 4'850.--) beziffert hat. Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten

  • 19 - ausgewiesen (vgl. Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 23. Oktober 2013, Bg-act. 139 und 140) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Wird vom fraglichen Valideneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Abzug gebracht, so ergibt sich ein positiver Saldo in Höhe von Fr. 5'251.15 (Fr. 63'050.-- – Fr. 68'301.15), womit offensichtlich kein Invaliditätsgrad resultiert. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle 2012 herangezogen würde. Ausgehend von TA1 (Total privater Sektor), Männer, Kompetenzniveau 2, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'929.30 (Fr. 5'633.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.008 [index] x. 0.9). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultierte damit ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5.3). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. f)Da gemäss Art. 21 UVG eine Leistungspflicht zur Übernahme von Heilbehandlungskosten, welche aus einem Unfall herrühren, nur dann besteht, wenn der Rentenanspruch bejaht wird, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 8.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung des fraglichen Versicherungsanspruchs nicht an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad gebunden war, sondern korrekterweise eine eigene Prüfung der Sachlage vorgenommen hat. Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) zu Recht von einem Vergleichseinkommen einer versicherten Person

  • 20 - mittleren Alters ausgegangen. Aus dem Einkommensvergleich des hypothetischen Invalideneinkommens und dem Valideneinkommen resultiert sodann ein IV-Grad von 0 %, womit ein Rentenanspruch zu Recht verneint worden ist. Insofern ist auch die Leistungspflicht für Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 UVG zu Recht abgelehnt worden. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 9.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG

UVV

  • Art. 28 UVV

Gerichtsentscheide

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