VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 134 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - sen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. September 2015 ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspra- cheentscheid der SUVA vom 18. September 2015 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die SUVA zurückzuweisen. Eventuell sei die SUVA zu verpflichten, A._____ eine In- tegritätsentschädigung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bzw. mindes- tens 40 % auszurichten sowie eine entsprechende Rente zu bezahlen. Es sei ein pluridisziplinäres Gutachten einzuholen, welches insbesondere die fachärztliche Prüfung zum Inhalt habe, ob und gegebenenfalls welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter körperlich-funktioneller wie auch seelischer Belastungsberücksichtigung ausüben könne und in welchem Umfang er in den bisherigen Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SUVA habe bei der Festlegung des Invaliditätsgrads zu Unrecht das mit der selbständi- gen Erwerbstätigkeit als B._____ erzielte Einkommen ausser Betracht ge- lassen. Beim Invalideneinkommen habe sie unberücksichtigt gelassen, dass er seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 nicht mehr im vormaligen Um- fang als B._____ tätig sein könne. In seiner angestammten Tätigkeit als C._____ sei er sodann nur mehr zu 80 % arbeitsfähig. Zusätzlich sei er in seiner Leistungsfähigkeit infolge der durch den Unfall verursachten, psy- chischen Beschwerden beeinträchtigt. Damit sei er infolge des Unfalls vom 17. Juni 2013 in jedem Fall zu mehr als 10 % invalid, weshalb ihm die SUVA eine Invalidenrente schulde. Zudem habe die SUVA es ver- säumt, ihn für den erlittenen Haushaltsschaden zu entschädigen. Schliesslich stünde ihm eine Integritätsentschädigung zu, habe doch der Unfall vom 17. Juni 2013 seine gesundheitliche Verfassung voraussicht- lich dauerhaft in schwerer Weise beeinträchtigt.
4 - 5.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Ver- nehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie primär aus, für die Tätigkeit als B._____ ge- niesse der Beschwerdeführer keinen Versicherungsschutz. Die durch die- se Tätigkeiten erzielten Einkünfte fielen daher bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers stünden dessen psychische Beschwerden sodann nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Juni 2013, weshalb sie dem fraglichen Unfallereignis nicht zuzuordnen seien. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer nach der überzeugenden Be- urteilung durch den Kreisarzt Dr. med. E._____ keine Integritätsentschä- digung zu, da er durch den Unfall vom 17. Juni 2013 keine nennenswer- ten Verletzungen erlitten habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Haushaltsschaden geltend mache, sei anzumerken, dass die obli- gatorische Unfallversicherung für die Hausarbeit keinen Versicherungs- schutz biete, weshalb entsprechenden Beeinträchtigungen bei der Be- messung der Versicherungsleistungen nicht Rechnung zu tragen sei. 6.In der Replik vom 11. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Be- schwerdegegnerin auseinander. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 22. Januar 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Am 28. Juli 2016, 23. August 2016, 26. August 2016 und am 7. Septem- ber 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Der Be- schwerdegegnerin wurden die entsprechenden Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Sie nahm dazu am 14. September 2016 unter Aufrechterhal- tung ihrer Anträge Stellung, wobei sie ihrerseits zusätzliche Unterlagen einreichte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5 - nerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf eine Stellung- nahme, womit der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in wel- chem der Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit Jah- ren im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorlie- genden Streitigkeit zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von die- sem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitima- tion ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 -
9 - übergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern (Art. 16 UVG) und der Übernahme der Kosten für die zweckmässige Behandlung der Unfallverletzungen (Art. 10 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prü- fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent- schädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2, 128 V 169 E.1b). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeld- leistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). b)Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen. Der Abschluss des Fal- les durch den Unfallversicherer setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2, 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 19 S. 144). Wie es sich diesbezüglich verhält, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschrift geben Anspruch auf weitere Heilbehandlung. Ob eine weitere Heilbehandlung eine namhafte Besserung erwarten lässt, ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteile des
10 - Bundesgerichts 8C_95/2009 vom 4. Juni 2009 E.2, 8C_590/2008 vom
11 - 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.5.1; RUMO-JUNGO/HOL-ZER, a.a.O., Art. 19 S. 144). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. H._____ im Arztbericht vom 9. Mai 2015 nicht. Dr. med. E._____ hält in seiner Stel- lungnahme vom 16. Juni 2016 demgegenüber fest, die von Dr. med. H._____ erstmals diagnostizierte Schmerzsymptomatologie führe nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die rechte Schulter. Deshalb könne an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurtei- lung festgehalten werden. Diese Einschätzung leuchtet ein, hat doch Dr. med. H._____ mit dem neu diagnostizierten neuropathischen Schmerz- syndrom nur eine Erklärung für einen Teil der vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 beklagten Schulterschmerzen gefunden, die sich durch geeignete Therapie überdies erheblich reduzieren lässt. Die darauf zurückzuführenden Beschwerden sowie die übrigen durch das interessierende Unfallereignis verursachten Beeinträchtigungen stehen jedoch nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin seit Juni 2015 der Aufnahme einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nicht mehr ent- gegen. Trifft diese Auffassung zu, so durfte die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin unter Prüfung der Rentenfrage und des Inte- gritätsschadens abschliessen, selbst wenn sich die Befindlichkeit des Versicherten durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessern liesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden ist, ob der Beschwerdeführer Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung beanspruchen kann (vgl. Sachverhalt Ziff. 2, Bf-act. 31). Denn die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs nur jene beruflichen Tätigkei- ten beachtet, die der Beschwerdeführer derzeit als noch nicht eingeglie- derter Versicherter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben kann. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich der per Juli 2015 verfügte Fallabschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Deshalb ist dieses Vorgehen jedenfalls dann nicht zu beanstan- den, wenn der Beschwerdeführer seither ein rentenausschliessendes
12 - Einkommen zu erzielen vermag. Der Fallabschluss ist unter dieser Prä- misse als zulässig anzusehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird.
13 - b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, mit der EFL-Abklärung liege eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers vor. In dem ergonomischen Assessment sei anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen des Be- schwerdeführers mit Blick auf dessen angestammte Tätigkeit konkret so- wie auch generell beurteilt worden. Die EFL-Abklärung sei, wie es dem normalen Vorgehen entspräche, unter ärztlicher Supervision von einer er- gotherapeutischen Fachperson durchgeführt worden. Dass eine gemein- same Berichterstattung erfolgt sei, sei dem Beweiswert nicht abträglich. Vielmehr sei dies üblich und wünschenswert. Das umfassende Testver- fahren ermögliche im Übrigen relevante Aussagen zum Leistungsverhal- ten des Beschwerdeführers und zur Konsistenz der von ihm beklagten Beschwerden, wobei gerade eine allfällig zu beobachtende Sym- ptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustands für die Bewertung der zumutbaren Belastungen bedeutsam sein könne. Im vorliegenden Fall hätten die Ergebnisse der EFL-Tests nicht der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch medizinisch-theoretische Überlegungen miteingeflossen seien. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, welche sich direkt auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers verlassen hätten, seien die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik in der Lage gewesen, auf der Grundlage der EFL differenziert zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers Stellung zu nehmen. Die entsprechende Beurteilung sei in sich schlüssig und gut begründet, womit ihr voller Beweiswert zukomme. Dar- an ändere sich nichts, wenn die behandelnden Ärzte an ihrer Beurteilung festhalten würden, ohne sich mit der EFL auseinanderzusetzen. Schliess- lich könne der Beschwerdeführer aus den Abklärungsberichten der Kreisärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese nur zur ange- stammten Tätigkeit äusserten und kein allgemeines Belastungsprofil fest-
14 - legen würden. Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensadaptierten Tätig- keit zu 100 % arbeitsfähig sei.
15 - vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinter- ner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arzt- berichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). b)Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärzt- lich untersuchen (Bg-act. 157, 159, 160, 161, 162) und beauftragte in der Folge eine Rehaklinik mit der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers. Im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 (Bg-act. 172) stellten Dr. med. Frank N., Facharzt FMH für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, sowie O., Therapeutin Ergono- mie, beim Klienten als arbeitsrelevante Probleme belastungsverstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen und belastungsverstärkte Rücken- schmerzen fest. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der durchgeführten physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (Bg-act. 172 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Klient bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt habe. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksich- tigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Danach sei dem Klien- ten die Tätigkeit als C._____ ganztags zumutbar unter Ausschluss von
16 - Reparatur- und Unterhaltsarbeiten im Schnee (Bg-act. 172 S. 6). Die Ne- bentätigkeit als B._____ sei dem Klienten ebenfalls ganztags zumutbar unter Vermeidung von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Krafteinsatz des rechten Arms (Bg- act. 172 S. 6). Im Übrigen seien dem Klienten mit Blick auf die Schulter- beschwerden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar un- ter Ausschluss von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie mit häufig wiederholtem Krafteinsatz des rechten Arms. Im Hinblick auf die Rückenproblematik seien dem Klienten leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, wahlweise stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition zuzumuten (Bg-act. 172 S. 7). Den Rückenbeschwerden lägen degenerative Veränderungen zugrunde, die nicht auf den Unfall vom 17. Januar 2013 zurückzuführen seien (Bg-act. 172 S. 5 f.). Diese Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Klienten erfolge aus rein somatisch-funktioneller Sicht. c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Be- richt vom 1. Februar 2015 sind hinsichtlich der auf den Unfall vom 17. Ju- ni 2013 zurückzuführenden somatischen Beschwerden, die sich mittels apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigen lassen und insofern klar objektivierbar sind, umfassend. Sie beruhen ausserdem auf den gesam- ten medizinischen Vorakten und eingehenden persönlichen Untersuchun- gen des Beschwerdeführers mit spezifischen Leistungstests des arbeits- platzbezogenen Leistungsvermögens desselben. Die begutachtenden medizinischen Fachpersonen setzen sich im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 zudem mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden sowie funktionellen Beeinträchtigungen auseinander und begründen, weshalb sie diese in der geltend gemachten Form nicht als ausgewiesen ansehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der begutachtenden Fach- personen im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 leuchten in der Darlegung
17 - der medizinischen Situation und den daraus gezogenen Schlussfolgerun- gen ein. In den Akten finden sich im Übrigen keine Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit des von ihnen formulierten Belastungsprofils wecken. Dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 ist demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen. aa)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeu- gen. Im Hinblick auf dessen formale Einwände ist anzumerken, dass eine EFL in der Regel unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergo- therapeutischen Fachperson durchgeführt wird, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesund- heitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Aus- füllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, ei- ne klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Ver- halten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hier- auf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforde- rungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie ei- nen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungs- niveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufga- ben am Arbeitsplatz sowie in anderen in Betracht zu ziehenden Tätigkei- ten auszuführen, abgibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom
21 - d)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Über- legungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn hiermit keine länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden sind und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich ist. Dass die derzeitige psychische Verfassung des Be- schwerdeführers, der Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegensteht, kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Freilich diagnosti- zierte dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. Q., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur (Bg- act. 231 S. 1). Er schliesst jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankhei- ten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen (Bg- act. 231 S. 1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Attest von Dr. phil. L., Psychotherapeut ASP, Psychoanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung ist (Bf-act. 30). Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Übrigen im Einklang mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung. Danach handelt es sich bei der Anpassungs- störung um eine Krankheit, die zwar eine vorübergehende Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, der aber für sich allein kein inva- lidisierender Charakter beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E.2.2.1; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts vom 25. Mai 2007 I 514/06 E.2.2.2.2). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistierender Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychi- schen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinischen Untersu- chungen lassen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
22 - keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkeh- ren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend er- stellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines polydiszi- plinären Gutachtens ist demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung ab- zuweisen. 6.Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf die geltend gemachten psy- chischen Beschwerden festzuhalten, dass die Leistungspflicht des Unfall- versicherers – nebst dem Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG – voraus setzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesund- heitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat ein Ereignis nur dann als adäquate Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstig erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E.3.2). Um diese Frage zu beantworten, ist das in Frage stehende Unfallereignis bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen – wie den hier interessie- renden psychischen Beschwerden – zunächst aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen (BGE 134 V 109 E.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). Beim in Frage stehenden Velounfall, der sich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ereignet hat (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Mai 2014 [Bg-act. 101]), handelt es sich – wie die Verfahrenspar- teien zutreffend annehmen – um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom 12. De- zember 2012, 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.1). Bei dieser Ausgangslage müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen dem fraglichen Unfallereignis und allfälligen invalidi-
23 - sierenden psychischen Beschwerden nach der massgeblichen Psycho- Praxis (BGE 115 V 133) mindestens drei der in die Beurteilung mit einzu- beziehenden Kriterien in einfacher Form oder zumindest eines der Kriteri- en besonders ausgeprägt gegeben sein (vgl. statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E.3.2, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E.4.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 65). Weder das eine noch das andere trifft im vorliegenden Fall zu: So erwei- sen sich die Begleitumstände der in Frage stehenden Streifkollision mit einem entgegenkommenden Velofahrer weder als dramatisch noch als besonders eindrücklich. Beim fraglichen Unfall hat sich der Beschwerde- führer sodann mit den multiplen Prellungen, Schürfungen sowie einer Ge- lenksluxation Tossy II rechts keine derart schwerwiegenden Verletzungen zugezogen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Krank- heit auszulösen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung ist vor- liegend ebenfalls zu verneinen, zumal Dr. med. I._____ bereits im Arztbe- richt vom 12. Mai 2014 und damit knapp ein Jahr nach dem interessie- renden Unfallereignis keine hinreichende, organische Ursache für die be- klagten Beschwerden finden konnte (Bg-act. 87). Zu verneinen ist aus- serdem das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. So sprach sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2013 gegen eine Schmerz- medikation aus (vgl. Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 11. Dezember 2013 [Bg-act. 39 S. 1]) und wies laut dem Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 19. Dezember 2014 (Bg-act. 156) trotz der zum damaligen Zeitpunkt seit über anderthalb Jahren bestehenden Schulterproblematik eine nahezu seitensymmetrische Muskelstruktur des gesamten Schulter- gürtels auf. Daraus kann geschlossen werden, dass eine regelmässige Belastung des Schultergürtels dem Beschwerdeführer möglich gewesen war und effektiv erfolgte. Dass er aufgrund der erlittenen Unfallverletzun- gen über einen längeren Zeitraum unter Dauerschmerzen gelitten hat, ist daher zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfol- gen erheblich verschlimmert hätte, ist zudem ebenso wenig wie ein
24 - schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen ausgewie- sen. Schliesslich war der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen, organischen Verletzungen nicht besonders lange in erheblichem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Damit liegt im vorliegenden Fall keines der zu erfüllenden Adäquanzkrite- rien vor (vgl. dazu im Übrigen die ausführliche Begründung der Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. September 2015 [Bg- act. 246 S. 4-6; Bf-act. 1 S. 4-6] und der Beschwerdeantwort vom 5. De- zember 2015 S. 6 f.). Sollte der Beschwerdeführer entgegen der hier ver- tretenen Auffassung tatsächlich unter invalidisierenden psychischen Be- schwerden leiden, die durch den Unfall vom 17. Juni 2013 verursacht worden wären, so stünden diese jedenfalls nicht in adäquatem Kausalzu- sammenhang zum fraglichen Unfall. Ihnen wäre deshalb bei der Beurtei- lung der streitigen Versicherungsleistungen ohnehin nicht Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). Dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Beschwerden unberücksichtigt gelassen hat, ist demnach auch insofern nicht zu bean- standen.
26 - hat. Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll ver- hindert werden, dass Unfallversicherungsgesellschaften für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wur- den. Bei Versicherten, die zugleich eine versicherte und nicht versicherte Erwerbstätigkeit ausüben, sind daher die unfallbedingten Behinderungen in der nicht versicherten Erwerbstätigkeit unbeachtlich (Urteil des Bun- desgerichts U 232/06 vom 6. März 2007 E.3.3.3; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 179). c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewie- sen, dass der Beschwerdeführer für die seit 2005 im Nebenerwerb aus- geübte selbständige Erwerbstätigkeit als B._____ nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert war. Die Beschwerdegegnerin hat dem hiermit er- zielten Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens folglich zu Recht nicht Rechnung getragen und dieses ausschliesslich auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der D._____ AG erzielten Lohnes mit Fr. 70'850.-- be- ziffert (Fr. 5'450.-- x 13; Lohnjournal der D._____ AG [Bg-act. 182]). Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen erhobene Kritik erweist sich offensichtlich als unbegründet. Im vorliegenden Fall ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- auszugehen. d)Diesem Verdienst ist jenes Einkommen gegenüberzustellen, das der Be- schwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags unter Vermeidung länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und häufig wiederholtem Krafteinsatz der rechten Hand auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer vollzeitlichen Tätigkeit erzie- len könnte. Dabei ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Übt ein Versicherte indessen – wie vor- liegend der Beschwerdeführer – keine Erwerbstätigkeit aus, ist das für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebliche In-
27 - valideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwe- der anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausgearbeite- ten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Methoden bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit um- zurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5). Wird das Invali- deneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne be- rechnet, hat das Sozialversicherungsgericht freilich der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es angezeigt sein, Versi- cherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Teilerwerbstätig- keit) ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, der auf ins- gesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). e)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers unter Beachtung der vorangehend dargelegten Grundsätze und in Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung im EFL-Bericht vom
28 - ter Verweis auf die Bestätigung der Transteam Personal AG vom 30. De- zember 2015 (Bf-act. 11) und der Adecco vom 4. Januar 2016 (Bf-act. 12) geltend macht, es sei für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän- kungen nahezu unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, ist darauf hinzu- weisen, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht darauf ankommt, ob ein Versicherter auf den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Entscheidend ist, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für ihn nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Bei der Bemessung des Invaliditätseinkommens ist insofern von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, von dem angenommen wer- den kann, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Versicherte trotz seines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten ver- mag (BGE 134 V 64 E.4.3.1, 130 V 343 E.3.3; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 131 f.). Davon kann im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgegangen werden, steht doch dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfall- bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein breiter Fächer an möglichen Arbeitstätigkeiten offen. Seinem unfallbedingt eingeschränkten Belastungsprofil hat die Beschwerdegegnerin alsdann mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'497.-- (Fr. 72'102.-- [Fr. 67'596.-- {12 x Fr. 5'633.--} : 40 x 41.7 x 1.007 [2013] x 1.008 [2014] x 1.008 [2014] x 0.95), das dem Beschwer- deführer als bei zumutbarer Anstrengung aus unfallversicherungsrechtli- cher Sicht erzielbarer Verdienst anzurechnen ist. f)Wird dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- ge- genübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'353.--
29 - (Fr. 70'850.-- – Fr. 68'497.--), was einem gerundeten Invaliditätsgrad (BGE 130 V 121 E.3) von 4 % entspricht (Fr. 2'353.-- : Fr. 70'850.-- x 100). Dem Beschwerdeführer steht folglich keine Invalidenrente zu (Art. 18 Abs. 1 UVG). Soweit er diesem Ergebnis entgegenhält, die Be- schwerdegegnerin habe es versäumt, seine gesundheitsbedingte Beein- trächtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu berücksich- tigen, ist darauf hinzuweisen, dass in der obligatorischen Unfallversiche- rung im Unterschied zur Invalidenversicherung nur erwerbstätige Perso- nen versichert sind (Art. 1a UVG). Folgerichtig werden in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV nicht entlöhnte Tätigkeiten vom Versiche- rungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Auf dem Gebiet der obligatori- schen Unfallversicherung hat deshalb eine allfällige unfallbedingte Ein- schränkung der Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG zu betätigen, bei der Invaliditätsbemes- sung ausser Betracht zu bleiben (Urteil des Bundesgericht 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008 E.7.2.4 und 7.2.5). Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte unfallbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung findet demnach bei der Invali- ditätsbemessung keine Berücksichtigung. Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % kann der Beschwerdeführer folglich keine Invalidenrente beanspru- chen. Die gegen den abschlägigen Rentenentscheid erhobene Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet. 8.Streitig ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer eine Integritätsentschädigung schuldet. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Feststellung von Dr. med. E._____ erlaube keine abschliessende Beurteilung des durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen Integritätsschadens. Gerade weil die Schät- zung des Integritätsschadens in den Kompetenzbereich der Ärzte fiele, müsste der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt sein. Ergän- zende Beweisvorkehren erwiesen sich in diesem Zusammenhang als un-
30 - erlässlich. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Dr. med. E._____ habe seine Einschätzung, wonach der Beschwerdefüh- rer infolge des Unfalls vom 17. Juni 2013 keine nennenswerten Verlet- zungen erlitten habe, schlüssig begründet. Den Akten sei nichts zu ent- nehmen, das gegen seine Ausführungen spreche. Es seien keine Berich- te von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen Integritätsschaden an- geben würden. Auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ sei demnach abzustellen. Insofern der Beschwerdeführer auch für die psychischen Be- schwerden eine Integritätsentschädigung fordere, sei zu beachten, dass die beklagten psychischen Beeinträchtigungen weder unfallkausal noch ausgewiesen seien. Ohnehin seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend stark ausgeprägt, um eine voraussichtlich dauerhafte und er- hebliche Schädigung der psychischen Integrität zu begründen.
31 - einträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E.1, 113 V 221 E.4b). b)Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch ge- macht. Danach gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraus- sichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, un- abhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Be- messung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die Medi- zinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli- chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabel- len stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht ver- bindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und beachtlich (BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a; RUMO-JUNGO, a.a.O., Art. 25 S. 167). c)Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 12. Februar 2015 fest, bei der geringgradigen objektiven Beein- trächtigung im Schulterbereich und der Symptomausweitung bestünde kein Integritätsschaden (Bg-act. 171). Diese Ausführungen ergänzte er auf entsprechende Nachfrage hin am 13. Februar 2015 dahingehend, als
32 - er ausführte, anlässlich der Untersuchung in der Rehaklinik seien belas- tungs- und positionsabhängig verstärkte Dauerschmerzen in der rechten Schulterregion mit Ausstrahlung in die Oberarmaussenseite rechts bis zum Ellbogen festgestellt worden, gelegentlich auch in den gleichseitigen Vorderarm mit intermittierendem Schwellungsgefühl über dem Narbenbe- reich (Bg-act. 181 S. 1). Nach der klinischen Untersuchung bestünden keine augenfällige Muskelatrophie im Schultergürtel und eine seitenglei- che Oberarmmuskulatur. Festgestellt worden sei ausserdem höchstens eine leichte Druckdolenz über dem AC-Gelenk rechts mit leichter Dehis- zenz zum Acormion hin bei Status nach Teilresektion des distalen Clavia- culaendes. Es lägen keine AC-Instabilität und kein Klaviertastenphäno- men vor. Bei der Beweglichkeitsprüfung seien folgende Werte festgestellt worden: Flexion rechts 160°, links 180°, Abduktion rechts 100°, links 120°, Aussen-/Innenrotation rechts 60-0-80°, links 70-0-90°. Aufgrund der Umfangmessungen bestünde im Übrigen eine leichte Atrophie der Ober- armmuskulatur mit einem Umfang rechts -1.6 cm gegenüber links (Bg- act. 181 S. 1). Von dieser Befundlage ausgehend stellte Dr. med. E._____ in der Folge fest, im Bereich der rechten Schulter seien anläss- lich der klinischen Untersuchung keine Unfallrestfolgen erhoben worden. Es sei keine schwere Arthrose des AC-Gelenks nachgewiesen und keine Instabilität. Eine vollständige Resektion des AC-Gelenks sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Bei mässiger Symptomausweitung, Selbstlimi- tierung und Inkonsistenz sei die Beschwerdeschilderung mit Zurückhal- tung zu gewichten. Aufgrund der objektiven Befunde sei kein Integritäts- schaden ausgewiesen (Bg-act. 181 S. 2). d)Diese Ausführungen beruhen auf der gesamten Aktenlage und sind für die Beurteilung des streitigen Integritätsschadens umfassend, stehen doch die vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden – wie dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 6) – jedenfalls nicht in adäqua- tem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Juni 2013, weshalb sie
33 - bei der Beurteilung des Integritätsschadens ausser Betracht zu bleiben haben. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Dr. med. E._____ davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer für die Beurteilung des Integritäts- schadens persönlich zu untersuchen. Freilich ist eine persönliche Unter- suchung für eine zuverlässige Beurteilung eines Integritätsschadens im Regelfall erforderlich, da die Anamneseerhebung, Symptomausweitung und Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung bildet. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer allerdings bereits am 13. Februar 2014 persönlich untersucht (Bg-act. 55). Ausser- dem war er aufgrund des EFL-Berichts vom 1. Februar 2015 in der Lage, sich ein vollständiges Bild über die für die Beurteilung des streitigen Inte- gritätsschadens massgebliche medizinische Sachlage zu machen. In den Akten findet sich im Übrigen kein einziger Arztbericht, in dem das Vorlie- gen eines Integritätsschadens postuliert wird. Den Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 12. sowie 13. Februar 2015 ist demnach voller Be- weiswert zuzuerkennen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 17. Juni 2013 keine erhebliche gesundheitliche Be- einträchtigung erfahren hat. Demzufolge liegt kein Integritätsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Ausrichtung einer Integritätsent- schädigung zu Recht abgelehnt. Die gegen diese Beurteilung erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. 10.Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht in rentenbegründenden Umfang beeinträch- tigt ist. Ebenso wenig hat er dadurch einen Integritätsschaden erlitten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
34 - 11.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. April 2017 abgewiesen (8C_809/2016).