Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 134
Entscheidungsdatum
03.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 134 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit 2005 im Nebenerwerb als B.. Zusätzlich war er vollzeitlich als C. bei der D._____ AG angestellt. Aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juni 2013 mit seinem Fahrrad zu Fall kam und sich dabei an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte für die Folgen dieses Nichtberufsunfalls als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. 2.Am 18. Juni 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  1. August 2016 den Anspruch von A._____ auf Umschulungsmassnahmen. Dagegen erhob A._____ am 28. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde (Verfahren S 16 123). Ob A._____ eine Invalidenrente zusteht, hat die IV- Stelle, soweit aktenkundig, noch nicht entschieden. 3.Bereits mit Schreiben vom 10. April 2015 hatte die SUVA A._____ mitgeteilt, eine weitere ärztliche Behandlung liesse keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erwarten, weshalb zukünftig keine Heilungskosten mehr übernommen würden. Ausserdem sei A._____ gemäss ärztlicher Beurteilung nunmehr wieder in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags auszuführen unter Vermeidung länger andauernder Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und wiederholtem Krafteinsatz mit dem rechten Arm. Vor diesem Hintergrund würden die Taggeldleistungen nach einer Anpassungszeit von drei Monaten per 31. Juli 2015 eingestellt. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 verneinte die SUVA ferner den Anspruch von A._____ auf eine
  • 3 - Invalidenrente und dessen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
  1. September 2015 ab. 4.Gegen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2015 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die SUVA zurückzuweisen. Eventuell sei die SUVA zu verpflichten, A._____ eine Integritätsentschädigung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bzw. mindestens 40 % auszurichten sowie eine entsprechende Rente zu bezahlen. Es sei ein pluridisziplinäres Gutachten einzuholen, welches insbesondere die fachärztliche Prüfung zum Inhalt habe, ob und gegebenenfalls welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter körperlich-funktioneller wie auch seelischer Belastungsberücksichtigung ausüben könne und in welchem Umfang er in den bisherigen Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SUVA habe bei der Festlegung des Invaliditätsgrads zu Unrecht das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ erzielte Einkommen ausser Betracht gelassen. Beim Invalideneinkommen habe sie unberücksichtigt gelassen, dass er seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 nicht mehr im vormaligen Umfang als B._____ tätig sein könne. In seiner angestammten Tätigkeit als C._____ sei er sodann nur mehr zu 80 % arbeitsfähig. Zusätzlich sei er in seiner Leistungsfähigkeit infolge der durch den Unfall verursachten, psychischen Beschwerden beeinträchtigt. Damit sei er infolge des Unfalls vom 17. Juni 2013 in jedem Fall zu mehr als 10 % invalid, weshalb ihm die SUVA eine Invalidenrente schulde. Zudem habe die SUVA es versäumt, ihn für den erlittenen Haushaltsschaden zu entschädigen. Schliesslich stünde ihm eine Integritätsentschädigung zu, habe doch der Unfall vom 17. Juni 2013
  • 4 - seine gesundheitliche Verfassung voraussichtlich dauerhaft in schwerer Weise beeinträchtigt. 5.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie primär aus, für die Tätigkeit als B._____ geniesse der Beschwerdeführer keinen Versicherungsschutz. Die durch diese Tätigkeiten erzielten Einkünfte fielen daher bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stünden dessen psychische Beschwerden sodann nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Juni 2013, weshalb sie dem fraglichen Unfallereignis nicht zuzuordnen seien. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer nach der überzeugenden Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. E._____ keine Integritätsentschädigung zu, da er durch den Unfall vom 17. Juni 2013 keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Haushaltsschaden geltend mache, sei anzumerken, dass die obligatorische Unfallversicherung für die Hausarbeit keinen Versicherungsschutz biete, weshalb entsprechenden Beeinträchtigungen bei der Bemessung der Versicherungsleistungen nicht Rechnung zu tragen sei. 6.In der Replik vom 11. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 22. Januar 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Am 28. Juli 2016, 23. August 2016, 26. August 2016 und am 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdegegnerin wurden die entsprechenden Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Sie nahm dazu am 14. September 2016 unter

  • 5 - Aufrechterhaltung ihrer Anträge Stellung, wobei sie ihrerseits zusätzliche Unterlagen einreichte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 unter Erneuerung seiner Anträge. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme, womit der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem der Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit Jahren im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein

  • 6 - schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als zuständige obligatorische Unfallversicherungsgesellschaft eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten hat. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorinstanzlichen Verfahrens am 18. September 2015 vorlag (vgl. dazu BGE 132 V 368 E.6.1, 131 V 412 E.2.1.2.1, 129 V 1 E.1.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 N. 60). Freilich kann das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass eines angefochtenen Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen und den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand insofern in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretene Sachverhalt, der zu einer neuen Beurteilung der Streitigkeit führt, hinreichend genau erstellt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, gewahrt wurden (BGE 130 V 138 E.2.1). Dass diese Voraussetzungen bezüglich der erstmals im November 2015 diagnostizierten Hautprobleme (Hautausschlag an der rechten Schulter [Beilagen des Beschwerdeführers {Bf-act.} 19-24]) sowie der erstmals im Dezember 2015 dokumentierten Beeinträchtigungen am rechten Auge erfüllt sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies kann aufgrund der Akten
  • 7 - denn auch ausgeschlossen werden. Zwar stellte Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, Ästhetische Medizin, im Arztbericht vom 27. November 2015 Hautveränderungen fest, schliesst aber eine mögliche Allergie auf das in der Schulter implantierte Titan- Plättchen als Ursache für die konstatierten Hautveränderungen aus. Auch anderweitig führt er die fraglichen Beschwerden nicht auf den Unfall vom
  1. Juni 2013 zurück (Bf-act. 19). Im Ergebnis gleich verhält es sich für die beklagten Augenbeschwerden rechts, die Dr. med. G._____, Facharzt für Augenheilkunde, im Übrigen keiner Krankheit zuordnet, sondern diese lediglich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise wiedergibt (vgl. Auszug aus der Krankenakte des Beschwerdeführers [Bf-act. 26]). Die fraglichen Haut- sowie Augenbeschwerden, die, soweit aktenkundig, erstmals nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (18. September
  1. aufgetreten sind, finden im vorliegenden Verfahren daher keine Beachtung. b)Zu prüfen bleibt, wie es sich bezüglich des neuropathischen Schmerzsyndroms verhält, welches Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Neurologie, anlässlich der Untersuchung vom 18. April 2016 neu diagnostizierte und im Arztbericht vom 9. Mai 2016 schilderte (mit Stellungnahme vom 14. September 2016 eingereicht). Dieser Befund darf im vorliegenden Verfahren nur ausser Betracht gelassen werden, wenn die diesem zugrundeliegenden Beschwerden beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht bestanden haben und von der Beschwerdegegnerin deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid nicht beurteilt werden konnten (vgl. BGE 131 V 142 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E.2.1). Dies wird von den Verfahrensparteien nicht geltend gemacht. So hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2016 fest, nach Beurteilung ihres erfahrenen Kreisarztes habe die neurologische Untersuchung vom 18. April 2016 eine zusätzliche
  • 8 - unfallkausale Diagnose (Traumatisierung des Nervus supraclaviculares) ergeben. Dadurch sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausgelöst worden, das eindeutig behandlungsbedürftig sei, die bisher definierte Zumutbarkeitsbeurteilung indes nicht verändere und innert drei bis sechs Monaten durch adäquate Behandlung erheblich verbessert werden könne. Diese Beurteilung ist unwidersprochen geblieben. Insbesondere fehlen in den Akten anderslautende ärztliche Einschätzungen. Angesichts der vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 fortwährend beklagen Schulterschmerzen rechts erscheint es naheliegend, die Beurteilung von Dr. med. H._____ im Arztbericht vom
  1. Mai 2016 als eine neue Würdigung des beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (18. September 2015) vorliegenden medizinischen Beschwerdebilds anzusehen, das von diesem neu teilweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom zurückgeführt wird. Der fragliche Arztbericht wie auch die diesbezügliche kreisärztliche Stellungnahme vom 16. Juni 2016 sind im vorliegenden Verfahren demnach zu beachten. Gleiches gilt selbstredend für die während des vorliegenden Verfahrens eingereichten Arztberichte des Universitätsspitals Balgrist vom 10. Juni 2016, von Dr. med. I._____ vom
  2. November 2015 und 28. Juni 2016, von Dr. med. K._____ vom 25. Juli 2016, die Stellungnahme von Dr. phil. L._____ vom 26. August 2016 und die kreisärztliche Beurteilung vom 11. August 2016, die sich allesamt ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich mit Beschwerden auseinandersetzen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden.
  3. a)Von dieser Sachlage ausgehend ist anschliessend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die kurzfristigen Versicherungsleistungen im vorliegenden Fall zu Recht per 31. Juli 2015 unter Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung eingestellt hat. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat
  • 9 - die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ist ein Versicherter infolge eines solches Ereignisses voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat er Anspruch auf vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern (Art. 16 UVG) und der Übernahme der Kosten für die zweckmässige Behandlung der Unfallverletzungen (Art. 10 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2, 128 V 169 E.1b). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeldleistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). b)Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen. Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2,

  • 10 - 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 19 S. 144). Wie es sich diesbezüglich verhält, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschrift geben Anspruch auf weitere Heilbehandlung. Ob eine weitere Heilbehandlung eine namhafte Besserung erwarten lässt, ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2009 vom 4. Juni 2009 E.2, 8C_590/2008 vom

  1. Dezember 2008 E.4.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 19 S. 144 f.). c)In Bezug auf den vorliegenden Fall steht diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 mit seinem Fahrrad zu Fall kam und sich dabei multiple Prellungen sowie Schürfungen und eine Gelenksluxation Tossy II rechts zuzog. Letztere musste am 29. Oktober 2013 operativ versorgt und anschliessend fachärztlich sowie physiotherapeutisch behandelt wurden (vgl. Aktenzusammenfassung im Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] vom 1. Februar 2015 [Beilagen der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 172 S. 2-4]). Dass sich die durch diese Behandlungen erreichte gesundheitliche Verfassung durch eine weitere Schulteroperation namhaft verbessern liesse, kann aufgrund der Akten ohne weiteres verneint werden. Dort findet sich keine ärztliche Stellungnahme, die einer weiteren Schulteroperation oder einer abermaligen Infiltration (AC-Gelenk und subacromial) nennenswerte Besserungseffekte zuschreibt (vgl. etwa Arztbericht der Klinik Balgrist vom 10. Juni 2016, Arztbericht von Dr. med. K._____ vom 25. Juli 2016, Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 26. November 2015 [Bf-act. 17 S. 2], EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 [Bg-act. 172 S. 5]). Dagegen
  • 11 - gehen sowohl der behandelnde Neurologe, Dr. med. H., in seinem Arztbericht vom 9. Mai 2016 als auch der Kreisarzt, Dr. med. E., Facharzt (FMH) für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsarztes, in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 davon aus, die Schmerzen des Beschwerdeführers liessen sich durch eine geeignete Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndroms innert drei bis sechs Monaten auf ein erträgliches Mass reduzieren. Dieser zu erwartende Behandlungserfolg stellt jedoch nur eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG dar, wenn sich hierdurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mutmasslich in voraussichtlich dauerhafter Weise erhöhen lässt (vgl. etwa BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.5.1; RUMO- JUNGO/HOL-ZER, a.a.O., Art. 19 S. 144). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. H._____ im Arztbericht vom 9. Mai 2015 nicht. Dr. med. E._____ hält in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 demgegenüber fest, die von Dr. med. H._____ erstmals diagnostizierte Schmerzsymptomatologie führe nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die rechte Schulter. Deshalb könne an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden. Diese Einschätzung leuchtet ein, hat doch Dr. med. H._____ mit dem neu diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndrom nur eine Erklärung für einen Teil der vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 beklagten Schulterschmerzen gefunden, die sich durch geeignete Therapie überdies erheblich reduzieren lässt. Die darauf zurückzuführenden Beschwerden sowie die übrigen durch das interessierende Unfallereignis verursachten Beeinträchtigungen stehen jedoch nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin seit Juni 2015 der Aufnahme einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Trifft diese Auffassung zu, so durfte die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin unter Prüfung der Rentenfrage und des Integritätsschadens abschliessen, selbst wenn sich die Befindlichkeit des Versicherten durch

  • 12 - die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessern liesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden ist, ob der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung beanspruchen kann (vgl. Sachverhalt Ziff. 2, Bf-act. 31). Denn die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs nur jene beruflichen Tätigkeiten beachtet, die der Beschwerdeführer derzeit als noch nicht eingegliederter Versicherter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben kann. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich der per Juli 2015 verfügte Fallabschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Deshalb ist dieses Vorgehen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer seither ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Der Fallabschluss ist unter dieser Prämisse als zulässig anzusehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird.

  1. a)Dieser ist jedoch der Auffassung, infolge der durch den Unfall vom
  2. Juni 2013 erlittenen Verletzungen seine angestammten Tätigkeiten nicht mehr ausüben zu können. Aufgrund persistierender Schulterschmerzen und der im Nachgang an das interessierende Unfallereignis aufgetretenen psychischen Beschwerden sei er nach wie vor erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die anderslautende Einschätzung im Bericht der Rehaklinik vom 1. Februar 2015, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, überzeuge nicht. Im fraglichen Bericht werde einerseits beschrieben, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, seinen rechten Arm – insbesondere mit mehr als fünf Kilogramm – zu belasten. Andererseits begnüge sich die Rehaklinik damit, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er könne bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen, als die in der ELF gezeigte. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zu den Berichten von Dr. med. I._____ und Dr. med. M._____. Diesen zufolge könne der Beschwerdeführer
  • 13 - beschwerdebedingt mit dem rechten Arm nur mehr Gewichte bis zu 5 kg bis zum Bauch und 2 kg bis zur Schulterhöhe heben. Diese Beurteilung begründe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des im Bericht der Rehaklinik formulierten Belastungsprofils. Die EFL-Abklärung sei zudem von einem anderen Arzt vorgenommen worden, als demjenigen der den Bericht verfasst habe. Herr N._____ sei nur zu Beginn der EFL und am Schluss derselben anwesend gewesen. Der medizinische Sachverhalt sei somit unzureichend abgeklärt worden. Es bestünden unüberwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin, weswegen ein polydisziplinäres Gutachten zu den unfallkausalen Beschwerden des Beschwerdeführers und der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einzuholen sei. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, mit der EFL-Abklärung liege eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. In dem ergonomischen Assessment sei anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen angestammte Tätigkeit konkret sowie auch generell beurteilt worden. Die EFL-Abklärung sei, wie es dem normalen Vorgehen entspräche, unter ärztlicher Supervision von einer ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt worden. Dass eine gemeinsame Berichterstattung erfolgt sei, sei dem Beweiswert nicht abträglich. Vielmehr sei dies üblich und wünschenswert. Das umfassende Testverfahren ermögliche im Übrigen relevante Aussagen zum Leistungsverhalten des Beschwerdeführers und zur Konsistenz der von ihm beklagten Beschwerden, wobei gerade eine allfällig zu beobachtende Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustands für die Bewertung der zumutbaren Belastungen bedeutsam sein könne. Im vorliegenden Fall hätten die Ergebnisse der EFL-Tests nicht der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

  • 14 - entsprochen, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch medizinisch-theoretische Überlegungen miteingeflossen seien. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, welche sich direkt auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers verlassen hätten, seien die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik in der Lage gewesen, auf der Grundlage der EFL differenziert zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die entsprechende Beurteilung sei in sich schlüssig und gut begründet, womit ihr voller Beweiswert zukomme. Daran ändere sich nichts, wenn die behandelnden Ärzte an ihrer Beurteilung festhalten würden, ohne sich mit der EFL auseinanderzusetzen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus den Abklärungsberichten der Kreisärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese nur zur angestammten Tätigkeit äusserten und kein allgemeines Belastungsprofil festlegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

  1. a)Um die aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebende Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beurteilen zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern erforderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht massgebenden Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die
  • 15 - streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). b)Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen (Bg-act. 157, 159, 160, 161, 162) und

  • 16 - beauftragte in der Folge eine Rehaklinik mit der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im EFL- Bericht vom 1. Februar 2015 (Bg-act. 172) stellten Dr. med. Frank N., Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie O., Therapeutin Ergonomie, beim Klienten als arbeitsrelevante Probleme belastungsverstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen und belastungsverstärkte Rückenschmerzen fest. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der durchgeführten physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (Bg-act. 172 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Klient bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt habe. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Danach sei dem Klienten die Tätigkeit als C._____ ganztags zumutbar unter Ausschluss von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten im Schnee (Bg- act. 172 S. 6). Die Nebentätigkeit als B._____ sei dem Klienten ebenfalls ganztags zumutbar unter Vermeidung von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Krafteinsatz des rechten Arms (Bg-act. 172 S. 6). Im Übrigen seien dem Klienten mit Blick auf die Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar unter Ausschluss von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie mit häufig wiederholtem Krafteinsatz des rechten Arms. Im Hinblick auf die Rückenproblematik seien dem Klienten leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, wahlweise stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition zuzumuten (Bg-act. 172 S. 7). Den Rückenbeschwerden lägen degenerative Veränderungen zugrunde, die nicht auf den Unfall vom 17. Januar 2013 zurückzuführen seien (Bg-

  • 17 - act. 172 S. 5 f.). Diese Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Klienten erfolge aus rein somatisch-funktioneller Sicht. c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Bericht vom 1. Februar 2015 sind hinsichtlich der auf den Unfall vom

  1. Juni 2013 zurückzuführenden somatischen Beschwerden, die sich mittels apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigen lassen und insofern klar objektivierbar sind, umfassend. Sie beruhen ausserdem auf den gesamten medizinischen Vorakten und eingehenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers mit spezifischen Leistungstests des arbeitsplatzbezogenen Leistungsvermögens desselben. Die begutachtenden medizinischen Fachpersonen setzen sich im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 zudem mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden sowie funktionellen Beeinträchtigungen auseinander und begründen, weshalb sie diese in der geltend gemachten Form nicht als ausgewiesen ansehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der begutachtenden Fachpersonen im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. In den Akten finden sich im Übrigen keine Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit des von ihnen formulierten Belastungsprofils wecken. Dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 ist demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen. aa)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Im Hinblick auf dessen formale Einwände ist anzumerken, dass eine EFL in der Regel unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt wird, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die
  • 18 - Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz sowie in anderen in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten auszuführen, abgibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.4.2.1). Diesen vom Bundesgericht formulierten Anforderungen genügen sowohl der EFL- Bericht vom 1. Februar 2015 als auch die diesem zugrunde liegenden Leistungstests. Dass letztere von der Ergotherapeutin durchgeführt wurden, ist dabei ebenso wenig zu beanstanden, wie die Tatsache, dass Dr. med. N._____ nur zu Anfang und am Ende der fraglichen Leistungstests anwesend war. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Auch ansonsten sind in formeller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, um am Beweiswert des Berichts vom 1. Februar 2015 zu zweifeln. bb)Was die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am EFL-Bericht vom
  1. Februar 2015 betrifft, ist einzuräumen, dass der behandelnde Sportorthopäde des Beschwerdeführers, Dr. med. H. I._____, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats, in den Arztberichten vom 1. April 2015 (Bg-act. 198, Bf-act. 13), 16. April 2015 (Bg-act. 207, Bf-act. 14), 20. Juli 2015 (Bg-act. 234) und 28. Juni 2016 (eingereicht mit Schreiben vom 23. August 2016) von Belastungsobergrenzen bis Bauchhöhe von 5 kg und bis Schulterhöhe von 2 kg ausgeht und diese Beurteilung sowohl vom vormaligen
  • 19 - Hausarzt, Dr. med. P., im Arztbericht vom 8. Juni 2015 (Bg- act. 223) als auch vom derzeitigen Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. M., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in den Arztberichten 1. Januar 2015 (Bf-act. 15) und vom 13. Juli 2015 (Bg- act. 232, Bf-act. 16) übernommen wird. Gleichermassen äussern sich sodann die behandelnde Rheumatologin, Dr. med. K._____, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, im Arztbericht vom 25. Juli 2016 (eingereicht vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli
  1. und die Klinik Balgrist im Arztbericht vom 10. Juni 2016 (eingereicht vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2016). Dagegen nehmen die begutachtenden Fachpersonen im Bericht vom 1. Februar 2015 Belastungsobergrenzen von 10 kg ("Heben Boden zu Taillenhöhe" [Bg-act. 172 S. 8]) sowie 2.5 kg ("Heben Taillen- zu Kopfhöhe" [Bg-act. 172 S. 8]) an. Keiner der behandelnden Ärzte setzt sich indessen mit dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 auseinander, während Dr. med. N._____ im Bericht vom 21. Mai 2015 zu den von Dr. med. I._____ postulierten Belastungslimiten Stellung nimmt und überzeugend darlegt, weshalb er dessen Einschätzung nicht für zutreffend erachtet und an seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers festhält (Bg-act. 215). Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers benennen in ihren Arztberichten denn auch keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche die begutachtenden Fachpersonen bei ihrer Beurteilung ausser Betracht gelassen hätten und die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebenden, organisch objektivierbaren Unfallfolgen zu gelangen. Anders verhält es sich lediglich in Bezug auf den Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 9. Mai 2016 (eingereicht von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. September 2016), worin erstmals ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert wird, das auf den Unfall vom 17. Juni 2013 zurückzuführen ist. Diese Krankheit schränkt jedoch den Beschwerdeführer nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung
  • 20 - von Dr. med. E._____ in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein und lässt sich im Übrigen durch geeignete Therapien innert drei bis sechs Monaten wesentlich verbessern (eingereicht von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
  1. September 2016). Der Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 9. Mai 2016 weckt somit keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im EFL-Bericht vom
  2. Februar 2015 cc)Dies umso weniger, als sich in den medizinischen Akten etliche Hinweise auf Selbstlimitierung und Aggravation finden. So stellte Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2014 (Bg-act. 156) trotz der zum damaligen Zeitpunkt seit über anderthalb Jahren bestehenden Schulterproblematik eine nahezu seitensymmetrische Muskelstruktur des gesamten Schultergürtels fest. Bereits im Arztbericht vom 17. September 2014 war er im Übrigen zu einem vergleichbaren Befund gelangt (Bg- act. 120). Sodann klagte der Beschwerdeführer laut dem Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 11. Dezember 2013 über starke Schulterschmerzen, hielt aber eine Schmerzmitteleinnahme nicht für nötig (Bg-act. 39 S. 1). Im Weiteren beschrieb der behandelnde Physiotherapeut im Bericht vom 11. April 2014 eine ungenügende Kooperation und stellte eine destruktive Einstellung fest (Bg-act. 76). Schliesslich wurde bei der EFL eine mässige Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz konstatiert (Bg-act. 172 S. 6). Daraus ist zu folgern, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den behandelnden Ärzten primär als Grundlage für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers gedient haben, nur bedingt mit dessen effektivem Leistungsvermögen übereinstimmen. Aus den vorgenannten Gründen vermögen die Arztberichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
  • 21 - des Beschwerdeführers im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 zu wecken. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Würdigung solcher Beurteilungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3). dd)Soweit sich der Beschwerdeführer alsdann betreffend der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 (Bg-act. 50, Bf-act. 18) beruft, weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die darin enthaltene Beurteilung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und nicht auf einem verbindlichen Zumutbarkeitsprofil beruht. Sie bezieht sich ausserdem nur auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ AG. Daraus kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 erweist sich demnach als unbegründet. d)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn hiermit keine länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden sind und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich ist. Dass die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers, der Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegensteht, kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Freilich diagnostizierte dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer

  • 22 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur (Bg-act. 231 S. 1). Er schliesst jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen (Bg-act. 231 S. 1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Attest von Dr. phil. L._____, Psychotherapeut ASP, Psychoanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung ist (Bf- act. 30). Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach handelt es sich bei der Anpassungsstörung um eine Krankheit, die zwar eine vorübergehende Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, der aber für sich allein kein invalidisierender Charakter beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E.2.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2007 I 514/06 E.2.2.2.2). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistierender Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychischen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinischen Untersuchungen lassen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ist demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 6.Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden festzuhalten, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers – nebst dem Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG – voraus setzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der

  • 23 - gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat ein Ereignis nur dann als adäquate Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstig erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E.3.2). Um diese Frage zu beantworten, ist das in Frage stehende Unfallereignis bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen – wie den hier interessierenden psychischen Beschwerden – zunächst aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen (BGE 134 V 109 E.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). Beim in Frage stehenden Velounfall, der sich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ereignet hat (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Mai 2014 [Bg- act. 101]), handelt es sich – wie die Verfahrensparteien zutreffend annehmen – um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012, 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.1). Bei dieser Ausgangslage müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfallereignis und allfälligen invalidisierenden psychischen Beschwerden nach der massgeblichen Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) mindestens drei der in die Beurteilung mit einzubeziehenden Kriterien in einfacher Form oder zumindest eines der Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sein (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E.3.2, 8C_897/2009 vom

  1. Januar 2010 E.4.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 65). Weder das eine noch das andere trifft im vorliegenden Fall zu: So erweisen sich die Begleitumstände der in Frage stehenden Streifkollision mit einem entgegenkommenden Velofahrer weder als dramatisch noch als besonders eindrücklich. Beim fraglichen Unfall hat sich der
  • 24 - Beschwerdeführer sodann mit den multiplen Prellungen, Schürfungen sowie einer Gelenksluxation Tossy II rechts keine derart schwerwiegenden Verletzungen zugezogen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Krankheit auszulösen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung ist vorliegend ebenfalls zu verneinen, zumal Dr. med. I._____ bereits im Arztbericht vom 12. Mai 2014 und damit knapp ein Jahr nach dem interessierenden Unfallereignis keine hinreichende, organische Ursache für die beklagten Beschwerden finden konnte (Bg-act. 87). Zu verneinen ist ausserdem das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. So sprach sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2013 gegen eine Schmerzmedikation aus (vgl. Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 11. Dezember 2013 [Bg-act. 39 S. 1]) und wies laut dem Arztbericht von Dr. med. I._____ vom
  1. Dezember 2014 (Bg-act. 156) trotz der zum damaligen Zeitpunkt seit über anderthalb Jahren bestehenden Schulterproblematik eine nahezu seitensymmetrische Muskelstruktur des gesamten Schultergürtels auf. Daraus kann geschlossen werden, dass eine regelmässige Belastung des Schultergürtels dem Beschwerdeführer möglich gewesen war und effektiv erfolgte. Dass er aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen über einen längeren Zeitraum unter Dauerschmerzen gelitten hat, ist daher zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zudem ebenso wenig wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen ausgewiesen. Schliesslich war der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen, organischen Verletzungen nicht besonders lange in erheblichem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Damit liegt im vorliegenden Fall keines der zu erfüllenden Adäquanzkriterien vor (vgl. dazu im Übrigen die ausführliche Begründung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. September 2015 [Bg-act. 246 S. 4-6; Bf-act. 1 S. 4-6] und der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2015 S. 6 f.). Sollte der Beschwerdeführer entgegen
  • 25 - der hier vertretenen Auffassung tatsächlich unter invalidisierenden psychischen Beschwerden leiden, die durch den Unfall vom 17. Juni 2013 verursacht worden wären, so stünden diese jedenfalls nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall. Ihnen wäre deshalb bei der Beurteilung der streitigen Versicherungsleistungen ohnehin nicht Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). Dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Beschwerden unberücksichtigt gelassen hat, ist demnach auch insofern nicht zu beanstanden.
  1. a)Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen, somatischen Unfallfolgen in rentenbegründenden Umfang invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Laut 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist das Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dieser in Art. 16 ATSG statuierte Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis
  • 26 - ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der anspruchserhebliche Invaliditätsgrad zu bestimmen ist (BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b)Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist dabei entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.4.1). Diese Regelung wird für die obligatorische Unfallversicherung in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) dahingehend abgeändert, als danach Behinderungen in nicht versicherten Tätigkeiten bei der Ermittlung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads ausser Betracht zu bleiben haben (vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_664/2007/ 8C_713/2007 vom 14. April 2008 E.7.2.3, U 232/06 vom 6. März 2007 E.3.3.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 253/96 vom
  1. September 1998 E.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 140). Eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine selbstständige Tätigkeit verrichtet, für welche er sich nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert hat. Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass Unfallversicherungsgesellschaften für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden. Bei Versicherten, die zugleich eine versicherte und nicht versicherte Erwerbstätigkeit ausüben, sind daher die unfallbedingten Behinderungen in der nicht versicherten Erwerbstätigkeit unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts U 232/06 vom 6. März 2007 E.3.3.3; OMLIN,
  • 27 - Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 179). c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer für die seit 2005 im Nebenerwerb ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als B._____ nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert war. Die Beschwerdegegnerin hat dem hiermit erzielten Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens folglich zu Recht nicht Rechnung getragen und dieses ausschliesslich auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D._____ AG erzielten Lohnes mit Fr. 70'850.-- beziffert (Fr. 5'450.-- x 13; Lohnjournal der D._____ AG [Bg-act. 182]). Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen erhobene Kritik erweist sich offensichtlich als unbegründet. Im vorliegenden Fall ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- auszugehen. d)Diesem Verdienst ist jenes Einkommen gegenüberzustellen, das der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags unter Vermeidung länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und häufig wiederholtem Krafteinsatz der rechten Hand auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer vollzeitlichen Tätigkeit erzielen könnte. Dabei ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Übt ein Versicherte indessen – wie vorliegend der Beschwerdeführer – keine Erwerbstätigkeit aus, ist das für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausgearbeiteten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Methoden bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind

  • 28 - praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5). Wird das Invalideneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne berechnet, hat das Sozialversicherungsgericht freilich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es angezeigt sein, Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Teilerwerbstätigkeit) ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, der auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). e)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Beachtung der vorangehend dargelegten Grundsätze und in Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 aufgrund der LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 2, Männer, berechnet. Was der Beschwerdeführer diesem Vorgehen entgegenhält, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Aufnahme einer entsprechenden vollzeitlichen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seines Alters sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zumutbar sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren unter Verweis auf die Bestätigung der Transteam Personal AG vom 30. Dezember 2015 (Bf-act. 11) und der Adecco vom 4. Januar 2016 (Bf-act. 12) geltend macht, es sei für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nahezu unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es für die

  • 29 - Invaliditätsbemessung nicht darauf ankommt, ob ein Versicherter auf den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Entscheidend ist, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für ihn nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Bei der Bemessung des Invaliditätseinkommens ist insofern von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, von dem angenommen werden kann, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Versicherte trotz seines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (BGE 134 V 64 E.4.3.1, 130 V 343 E.3.3; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 131 f.). Davon kann im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgegangen werden, steht doch dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein breiter Fächer an möglichen Arbeitstätigkeiten offen. Seinem unfallbedingt eingeschränkten Belastungsprofil hat die Beschwerdegegnerin alsdann mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'497.-- (Fr. 72'102.-- [Fr. 67'596.-- {12 x Fr. 5'633.--} : 40 x 41.7 x 1.007 [2013] x 1.008 [2014] x 1.008 [2014] x 0.95), das dem Beschwerdeführer als bei zumutbarer Anstrengung aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht erzielbarer Verdienst anzurechnen ist. f)Wird dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'353.-- (Fr. 70'850.-- – Fr. 68'497.--), was einem gerundeten Invaliditätsgrad (BGE 130 V 121 E.3) von 4 % entspricht (Fr. 2'353.-- : Fr. 70'850.-- x

  • 30 - 100). Dem Beschwerdeführer steht folglich keine Invalidenrente zu (Art. 18 Abs. 1 UVG). Soweit er diesem Ergebnis entgegenhält, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, seine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass in der obligatorischen Unfallversicherung im Unterschied zur Invalidenversicherung nur erwerbstätige Personen versichert sind (Art. 1a UVG). Folgerichtig werden in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV nicht entlöhnte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung hat deshalb eine allfällige unfallbedingte Einschränkung der Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG zu betätigen, bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht zu bleiben (Urteil des Bundesgericht 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008 E.7.2.4 und 7.2.5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unfallbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung findet demnach bei der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung. Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % kann der Beschwerdeführer folglich keine Invalidenrente beanspruchen. Die gegen den abschlägigen Rentenentscheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 8.Streitig ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung schuldet. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Feststellung von Dr. med. E._____ erlaube keine abschliessende Beurteilung des durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen Integritätsschadens. Gerade weil die Schätzung des Integritätsschadens in den Kompetenzbereich der Ärzte fiele, müsste der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt sein. Ergänzende Beweisvorkehren erwiesen sich in diesem Zusammenhang als unerlässlich. Dieser

  • 31 - Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Dr. med. E._____ habe seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 17. Juni 2013 keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe, schlüssig begründet. Den Akten sei nichts zu entnehmen, das gegen seine Ausführungen spreche. Es seien keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen Integritätsschaden angeben würden. Auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ sei demnach abzustellen. Insofern der Beschwerdeführer auch für die psychischen Beschwerden eine Integritätsentschädigung fordere, sei zu beachten, dass die beklagten psychischen Beeinträchtigungen weder unfallkausal noch ausgewiesen seien. Ohnehin seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend stark ausgeprägt, um eine voraussichtlich dauerhafte und erhebliche Schädigung der psychischen Integrität zu begründen.

  1. a)Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdiensts nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich insofern von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird (BGE 124 V 29 E.3c, 115 V 147 E.1, 113 V 218 E.4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr
  • 32 - nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch- theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E.1, 113 V 221 E.4b). b)Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Danach gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und beachtlich (BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a; RUMO-JUNGO, a.a.O., Art. 25 S. 167). c)Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 12. Februar 2015 fest, bei der geringgradigen objektiven Beeinträchtigung im Schulterbereich und der Symptomausweitung

  • 33 - bestünde kein Integritätsschaden (Bg-act. 171). Diese Ausführungen ergänzte er auf entsprechende Nachfrage hin am 13. Februar 2015 dahingehend, als er ausführte, anlässlich der Untersuchung in der Rehaklinik seien belastungs- und positionsabhängig verstärkte Dauerschmerzen in der rechten Schulterregion mit Ausstrahlung in die Oberarmaussenseite rechts bis zum Ellbogen festgestellt worden, gelegentlich auch in den gleichseitigen Vorderarm mit intermittierendem Schwellungsgefühl über dem Narbenbereich (Bg-act. 181 S. 1). Nach der klinischen Untersuchung bestünden keine augenfällige Muskelatrophie im Schultergürtel und eine seitengleiche Oberarmmuskulatur. Festgestellt worden sei ausserdem höchstens eine leichte Druckdolenz über dem AC- Gelenk rechts mit leichter Dehiszenz zum Acormion hin bei Status nach Teilresektion des distalen Claviaculaendes. Es lägen keine AC-Instabilität und kein Klaviertastenphänomen vor. Bei der Beweglichkeitsprüfung seien folgende Werte festgestellt worden: Flexion rechts 160°, links 180°, Abduktion rechts 100°, links 120°, Aussen-/Innenrotation rechts 60-0-80°, links 70-0-90°. Aufgrund der Umfangmessungen bestünde im Übrigen eine leichte Atrophie der Oberarmmuskulatur mit einem Umfang rechts - 1.6 cm gegenüber links (Bg-act. 181 S. 1). Von dieser Befundlage ausgehend stellte Dr. med. E._____ in der Folge fest, im Bereich der rechten Schulter seien anlässlich der klinischen Untersuchung keine Unfallrestfolgen erhoben worden. Es sei keine schwere Arthrose des AC- Gelenks nachgewiesen und keine Instabilität. Eine vollständige Resektion des AC-Gelenks sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Bei mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die Beschwerdeschilderung mit Zurückhaltung zu gewichten. Aufgrund der objektiven Befunde sei kein Integritätsschaden ausgewiesen (Bg-act. 181 S. 2). d)Diese Ausführungen beruhen auf der gesamten Aktenlage und sind für die Beurteilung des streitigen Integritätsschadens umfassend, stehen

  • 34 - doch die vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden – wie dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 6) – jedenfalls nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Juni 2013, weshalb sie bei der Beurteilung des Integritätsschadens ausser Betracht zu bleiben haben. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Dr. med. E._____ davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer für die Beurteilung des Integritätsschadens persönlich zu untersuchen. Freilich ist eine persönliche Untersuchung für eine zuverlässige Beurteilung eines Integritätsschadens im Regelfall erforderlich, da die Anamneseerhebung, Symptomausweitung und Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung bildet. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer allerdings bereits am 13. Februar 2014 persönlich untersucht (Bg-act. 55). Ausserdem war er aufgrund des EFL-Berichts vom 1. Februar 2015 in der Lage, sich ein vollständiges Bild über die für die Beurteilung des streitigen Integritätsschadens massgebliche medizinische Sachlage zu machen. In den Akten findet sich im Übrigen kein einziger Arztbericht, in dem das Vorliegen eines Integritätsschadens postuliert wird. Den Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 12. sowie

  1. Februar 2015 ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 17. Juni 2013 keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren hat. Demzufolge liegt kein Integritätsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt. Die gegen diese Beurteilung erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. 10.Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht in rentenbegründenden Umfang beeinträchtigt ist. Ebenso wenig hat er dadurch einen Integritätsschaden erlitten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als
  • 35 - rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 11.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. April 2017 abgewiesen (8C_809/2016).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1a UVG
  • Art. 4 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 21 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG

UVV

  • Art. 22 UVV
  • Art. 28 UVV
  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

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