VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 134 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - seine gesundheitliche Verfassung voraussichtlich dauerhaft in schwerer Weise beeinträchtigt. 5.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie primär aus, für die Tätigkeit als B._____ geniesse der Beschwerdeführer keinen Versicherungsschutz. Die durch diese Tätigkeiten erzielten Einkünfte fielen daher bei der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stünden dessen psychische Beschwerden sodann nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Juni 2013, weshalb sie dem fraglichen Unfallereignis nicht zuzuordnen seien. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer nach der überzeugenden Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. E._____ keine Integritätsentschädigung zu, da er durch den Unfall vom 17. Juni 2013 keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Haushaltsschaden geltend mache, sei anzumerken, dass die obligatorische Unfallversicherung für die Hausarbeit keinen Versicherungsschutz biete, weshalb entsprechenden Beeinträchtigungen bei der Bemessung der Versicherungsleistungen nicht Rechnung zu tragen sei. 6.In der Replik vom 11. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 22. Januar 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Am 28. Juli 2016, 23. August 2016, 26. August 2016 und am 7. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdegegnerin wurden die entsprechenden Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Sie nahm dazu am 14. September 2016 unter
5 - Aufrechterhaltung ihrer Anträge Stellung, wobei sie ihrerseits zusätzliche Unterlagen einreichte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 unter Erneuerung seiner Anträge. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme, womit der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2015. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in welchem der Versicherte oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt seit Jahren im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein
6 - schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
9 - die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ist ein Versicherter infolge eines solches Ereignisses voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat er Anspruch auf vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern (Art. 16 UVG) und der Übernahme der Kosten für die zweckmässige Behandlung der Unfallverletzungen (Art. 10 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2, 128 V 169 E.1b). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeldleistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). b)Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen. Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (BGE 134 V 109 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2,
10 - 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 19 S. 144). Wie es sich diesbezüglich verhält, beurteilt sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschrift geben Anspruch auf weitere Heilbehandlung. Ob eine weitere Heilbehandlung eine namhafte Besserung erwarten lässt, ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2009 vom 4. Juni 2009 E.2, 8C_590/2008 vom
11 - gehen sowohl der behandelnde Neurologe, Dr. med. H., in seinem Arztbericht vom 9. Mai 2016 als auch der Kreisarzt, Dr. med. E., Facharzt (FMH) für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsarztes, in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 davon aus, die Schmerzen des Beschwerdeführers liessen sich durch eine geeignete Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndroms innert drei bis sechs Monaten auf ein erträgliches Mass reduzieren. Dieser zu erwartende Behandlungserfolg stellt jedoch nur eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG dar, wenn sich hierdurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mutmasslich in voraussichtlich dauerhafter Weise erhöhen lässt (vgl. etwa BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.5.1; RUMO- JUNGO/HOL-ZER, a.a.O., Art. 19 S. 144). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. H._____ im Arztbericht vom 9. Mai 2015 nicht. Dr. med. E._____ hält in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 demgegenüber fest, die von Dr. med. H._____ erstmals diagnostizierte Schmerzsymptomatologie führe nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die rechte Schulter. Deshalb könne an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden. Diese Einschätzung leuchtet ein, hat doch Dr. med. H._____ mit dem neu diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndrom nur eine Erklärung für einen Teil der vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. Juni 2013 beklagten Schulterschmerzen gefunden, die sich durch geeignete Therapie überdies erheblich reduzieren lässt. Die darauf zurückzuführenden Beschwerden sowie die übrigen durch das interessierende Unfallereignis verursachten Beeinträchtigungen stehen jedoch nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin seit Juni 2015 der Aufnahme einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegen. Trifft diese Auffassung zu, so durfte die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin unter Prüfung der Rentenfrage und des Integritätsschadens abschliessen, selbst wenn sich die Befindlichkeit des Versicherten durch
12 - die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessern liesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden ist, ob der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung beanspruchen kann (vgl. Sachverhalt Ziff. 2, Bf-act. 31). Denn die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs nur jene beruflichen Tätigkeiten beachtet, die der Beschwerdeführer derzeit als noch nicht eingegliederter Versicherter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben kann. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich der per Juli 2015 verfügte Fallabschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Deshalb ist dieses Vorgehen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer seither ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Der Fallabschluss ist unter dieser Prämisse als zulässig anzusehen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird.
13 - beschwerdebedingt mit dem rechten Arm nur mehr Gewichte bis zu 5 kg bis zum Bauch und 2 kg bis zur Schulterhöhe heben. Diese Beurteilung begründe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des im Bericht der Rehaklinik formulierten Belastungsprofils. Die EFL-Abklärung sei zudem von einem anderen Arzt vorgenommen worden, als demjenigen der den Bericht verfasst habe. Herr N._____ sei nur zu Beginn der EFL und am Schluss derselben anwesend gewesen. Der medizinische Sachverhalt sei somit unzureichend abgeklärt worden. Es bestünden unüberwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin, weswegen ein polydisziplinäres Gutachten zu den unfallkausalen Beschwerden des Beschwerdeführers und der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einzuholen sei. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, mit der EFL-Abklärung liege eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. In dem ergonomischen Assessment sei anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen angestammte Tätigkeit konkret sowie auch generell beurteilt worden. Die EFL-Abklärung sei, wie es dem normalen Vorgehen entspräche, unter ärztlicher Supervision von einer ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt worden. Dass eine gemeinsame Berichterstattung erfolgt sei, sei dem Beweiswert nicht abträglich. Vielmehr sei dies üblich und wünschenswert. Das umfassende Testverfahren ermögliche im Übrigen relevante Aussagen zum Leistungsverhalten des Beschwerdeführers und zur Konsistenz der von ihm beklagten Beschwerden, wobei gerade eine allfällig zu beobachtende Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustands für die Bewertung der zumutbaren Belastungen bedeutsam sein könne. Im vorliegenden Fall hätten die Ergebnisse der EFL-Tests nicht der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
14 - entsprochen, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch medizinisch-theoretische Überlegungen miteingeflossen seien. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, welche sich direkt auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers verlassen hätten, seien die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik in der Lage gewesen, auf der Grundlage der EFL differenziert zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die entsprechende Beurteilung sei in sich schlüssig und gut begründet, womit ihr voller Beweiswert zukomme. Daran ändere sich nichts, wenn die behandelnden Ärzte an ihrer Beurteilung festhalten würden, ohne sich mit der EFL auseinanderzusetzen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus den Abklärungsberichten der Kreisärzte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich diese nur zur angestammten Tätigkeit äusserten und kein allgemeines Belastungsprofil festlegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
15 - streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anforderungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). b)Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen (Bg-act. 157, 159, 160, 161, 162) und
16 - beauftragte in der Folge eine Rehaklinik mit der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im EFL- Bericht vom 1. Februar 2015 (Bg-act. 172) stellten Dr. med. Frank N., Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie O., Therapeutin Ergonomie, beim Klienten als arbeitsrelevante Probleme belastungsverstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen und belastungsverstärkte Rückenschmerzen fest. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen seien die Resultate der durchgeführten physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (Bg-act. 172 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Klient bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt habe. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Danach sei dem Klienten die Tätigkeit als C._____ ganztags zumutbar unter Ausschluss von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten im Schnee (Bg- act. 172 S. 6). Die Nebentätigkeit als B._____ sei dem Klienten ebenfalls ganztags zumutbar unter Vermeidung von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Krafteinsatz des rechten Arms (Bg-act. 172 S. 6). Im Übrigen seien dem Klienten mit Blick auf die Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar unter Ausschluss von länger dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie mit häufig wiederholtem Krafteinsatz des rechten Arms. Im Hinblick auf die Rückenproblematik seien dem Klienten leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, wahlweise stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition zuzumuten (Bg-act. 172 S. 7). Den Rückenbeschwerden lägen degenerative Veränderungen zugrunde, die nicht auf den Unfall vom 17. Januar 2013 zurückzuführen seien (Bg-
17 - act. 172 S. 5 f.). Diese Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens des Klienten erfolge aus rein somatisch-funktioneller Sicht. c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Bericht vom 1. Februar 2015 sind hinsichtlich der auf den Unfall vom
21 - des Beschwerdeführers im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 zu wecken. Dies muss umso mehr gelten, als bei der Würdigung solcher Beurteilungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 436 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3). dd)Soweit sich der Beschwerdeführer alsdann betreffend der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 (Bg-act. 50, Bf-act. 18) beruft, weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die darin enthaltene Beurteilung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und nicht auf einem verbindlichen Zumutbarkeitsprofil beruht. Sie bezieht sich ausserdem nur auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ AG. Daraus kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 erweist sich demnach als unbegründet. d)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist, wenn hiermit keine länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden sind und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erforderlich ist. Dass die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers, der Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegensteht, kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Freilich diagnostizierte dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer
22 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur (Bg-act. 231 S. 1). Er schliesst jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen (Bg-act. 231 S. 1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Attest von Dr. phil. L._____, Psychotherapeut ASP, Psychoanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdeführer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung ist (Bf- act. 30). Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen im Übrigen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach handelt es sich bei der Anpassungsstörung um eine Krankheit, die zwar eine vorübergehende Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, der aber für sich allein kein invalidisierender Charakter beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_76/2012 vom 11. Juni 2012 E.2.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2007 I 514/06 E.2.2.2.2). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistierender Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychischen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinischen Untersuchungen lassen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ist demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 6.Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden festzuhalten, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers – nebst dem Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG – voraus setzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der
23 - gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat ein Ereignis nur dann als adäquate Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstig erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E.3.2). Um diese Frage zu beantworten, ist das in Frage stehende Unfallereignis bei nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen – wie den hier interessierenden psychischen Beschwerden – zunächst aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen (BGE 134 V 109 E.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). Beim in Frage stehenden Velounfall, der sich bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ereignet hat (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Mai 2014 [Bg- act. 101]), handelt es sich – wie die Verfahrensparteien zutreffend annehmen – um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012, 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E.6.1). Bei dieser Ausgangslage müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfallereignis und allfälligen invalidisierenden psychischen Beschwerden nach der massgeblichen Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) mindestens drei der in die Beurteilung mit einzubeziehenden Kriterien in einfacher Form oder zumindest eines der Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sein (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E.3.2, 8C_897/2009 vom
27 - Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 179). c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer für die seit 2005 im Nebenerwerb ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als B._____ nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert war. Die Beschwerdegegnerin hat dem hiermit erzielten Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens folglich zu Recht nicht Rechnung getragen und dieses ausschliesslich auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der D._____ AG erzielten Lohnes mit Fr. 70'850.-- beziffert (Fr. 5'450.-- x 13; Lohnjournal der D._____ AG [Bg-act. 182]). Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen erhobene Kritik erweist sich offensichtlich als unbegründet. Im vorliegenden Fall ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- auszugehen. d)Diesem Verdienst ist jenes Einkommen gegenüberzustellen, das der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags unter Vermeidung länger andauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und häufig wiederholtem Krafteinsatz der rechten Hand auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer vollzeitlichen Tätigkeit erzielen könnte. Dabei ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Übt ein Versicherte indessen – wie vorliegend der Beschwerdeführer – keine Erwerbstätigkeit aus, ist das für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads massgebliche Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausgearbeiteten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Methoden bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind
28 - praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entsprechende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5). Wird das Invalideneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne berechnet, hat das Sozialversicherungsgericht freilich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es angezeigt sein, Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Teilerwerbstätigkeit) ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, der auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). e)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Beachtung der vorangehend dargelegten Grundsätze und in Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbeurteilung im EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 aufgrund der LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 2, Männer, berechnet. Was der Beschwerdeführer diesem Vorgehen entgegenhält, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Aufnahme einer entsprechenden vollzeitlichen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seines Alters sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zumutbar sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren unter Verweis auf die Bestätigung der Transteam Personal AG vom 30. Dezember 2015 (Bf-act. 11) und der Adecco vom 4. Januar 2016 (Bf-act. 12) geltend macht, es sei für ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nahezu unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es für die
29 - Invaliditätsbemessung nicht darauf ankommt, ob ein Versicherter auf den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann. Entscheidend ist, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für ihn nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Bei der Bemessung des Invaliditätseinkommens ist insofern von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, von dem angenommen werden kann, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Versicherte trotz seines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (BGE 134 V 64 E.4.3.1, 130 V 343 E.3.3; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 131 f.). Davon kann im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgegangen werden, steht doch dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein breiter Fächer an möglichen Arbeitstätigkeiten offen. Seinem unfallbedingt eingeschränkten Belastungsprofil hat die Beschwerdegegnerin alsdann mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'497.-- (Fr. 72'102.-- [Fr. 67'596.-- {12 x Fr. 5'633.--} : 40 x 41.7 x 1.007 [2013] x 1.008 [2014] x 1.008 [2014] x 0.95), das dem Beschwerdeführer als bei zumutbarer Anstrengung aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht erzielbarer Verdienst anzurechnen ist. f)Wird dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 70'850.-- gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'353.-- (Fr. 70'850.-- – Fr. 68'497.--), was einem gerundeten Invaliditätsgrad (BGE 130 V 121 E.3) von 4 % entspricht (Fr. 2'353.-- : Fr. 70'850.-- x
30 - 100). Dem Beschwerdeführer steht folglich keine Invalidenrente zu (Art. 18 Abs. 1 UVG). Soweit er diesem Ergebnis entgegenhält, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, seine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass in der obligatorischen Unfallversicherung im Unterschied zur Invalidenversicherung nur erwerbstätige Personen versichert sind (Art. 1a UVG). Folgerichtig werden in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV nicht entlöhnte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung hat deshalb eine allfällige unfallbedingte Einschränkung der Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG zu betätigen, bei der Invaliditätsbemessung ausser Betracht zu bleiben (Urteil des Bundesgericht 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008 E.7.2.4 und 7.2.5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unfallbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung findet demnach bei der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung. Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % kann der Beschwerdeführer folglich keine Invalidenrente beanspruchen. Die gegen den abschlägigen Rentenentscheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 8.Streitig ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung schuldet. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Feststellung von Dr. med. E._____ erlaube keine abschliessende Beurteilung des durch den Unfall vom 17. Juni 2013 erlittenen Integritätsschadens. Gerade weil die Schätzung des Integritätsschadens in den Kompetenzbereich der Ärzte fiele, müsste der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt sein. Ergänzende Beweisvorkehren erwiesen sich in diesem Zusammenhang als unerlässlich. Dieser
31 - Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Dr. med. E._____ habe seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 17. Juni 2013 keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe, schlüssig begründet. Den Akten sei nichts zu entnehmen, das gegen seine Ausführungen spreche. Es seien keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen Integritätsschaden angeben würden. Auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ sei demnach abzustellen. Insofern der Beschwerdeführer auch für die psychischen Beschwerden eine Integritätsentschädigung fordere, sei zu beachten, dass die beklagten psychischen Beeinträchtigungen weder unfallkausal noch ausgewiesen seien. Ohnehin seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend stark ausgeprägt, um eine voraussichtlich dauerhafte und erhebliche Schädigung der psychischen Integrität zu begründen.
32 - nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch- theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E.1, 113 V 221 E.4b). b)Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Danach gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und beachtlich (BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a; RUMO-JUNGO, a.a.O., Art. 25 S. 167). c)Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E._____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 12. Februar 2015 fest, bei der geringgradigen objektiven Beeinträchtigung im Schulterbereich und der Symptomausweitung
33 - bestünde kein Integritätsschaden (Bg-act. 171). Diese Ausführungen ergänzte er auf entsprechende Nachfrage hin am 13. Februar 2015 dahingehend, als er ausführte, anlässlich der Untersuchung in der Rehaklinik seien belastungs- und positionsabhängig verstärkte Dauerschmerzen in der rechten Schulterregion mit Ausstrahlung in die Oberarmaussenseite rechts bis zum Ellbogen festgestellt worden, gelegentlich auch in den gleichseitigen Vorderarm mit intermittierendem Schwellungsgefühl über dem Narbenbereich (Bg-act. 181 S. 1). Nach der klinischen Untersuchung bestünden keine augenfällige Muskelatrophie im Schultergürtel und eine seitengleiche Oberarmmuskulatur. Festgestellt worden sei ausserdem höchstens eine leichte Druckdolenz über dem AC- Gelenk rechts mit leichter Dehiszenz zum Acormion hin bei Status nach Teilresektion des distalen Claviaculaendes. Es lägen keine AC-Instabilität und kein Klaviertastenphänomen vor. Bei der Beweglichkeitsprüfung seien folgende Werte festgestellt worden: Flexion rechts 160°, links 180°, Abduktion rechts 100°, links 120°, Aussen-/Innenrotation rechts 60-0-80°, links 70-0-90°. Aufgrund der Umfangmessungen bestünde im Übrigen eine leichte Atrophie der Oberarmmuskulatur mit einem Umfang rechts - 1.6 cm gegenüber links (Bg-act. 181 S. 1). Von dieser Befundlage ausgehend stellte Dr. med. E._____ in der Folge fest, im Bereich der rechten Schulter seien anlässlich der klinischen Untersuchung keine Unfallrestfolgen erhoben worden. Es sei keine schwere Arthrose des AC- Gelenks nachgewiesen und keine Instabilität. Eine vollständige Resektion des AC-Gelenks sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Bei mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei die Beschwerdeschilderung mit Zurückhaltung zu gewichten. Aufgrund der objektiven Befunde sei kein Integritätsschaden ausgewiesen (Bg-act. 181 S. 2). d)Diese Ausführungen beruhen auf der gesamten Aktenlage und sind für die Beurteilung des streitigen Integritätsschadens umfassend, stehen
34 - doch die vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden – wie dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 6) – jedenfalls nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Juni 2013, weshalb sie bei der Beurteilung des Integritätsschadens ausser Betracht zu bleiben haben. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Dr. med. E._____ davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer für die Beurteilung des Integritätsschadens persönlich zu untersuchen. Freilich ist eine persönliche Untersuchung für eine zuverlässige Beurteilung eines Integritätsschadens im Regelfall erforderlich, da die Anamneseerhebung, Symptomausweitung und Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung bildet. Im vorliegenden Fall hat Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer allerdings bereits am 13. Februar 2014 persönlich untersucht (Bg-act. 55). Ausserdem war er aufgrund des EFL-Berichts vom 1. Februar 2015 in der Lage, sich ein vollständiges Bild über die für die Beurteilung des streitigen Integritätsschadens massgebliche medizinische Sachlage zu machen. In den Akten findet sich im Übrigen kein einziger Arztbericht, in dem das Vorliegen eines Integritätsschadens postuliert wird. Den Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 12. sowie